Die Auswahl der im Verzeichnisse zu 5 4 Abs. 1 aufgeführten Betriebsarten beruht auf den im Eingange der Begründung erwähnten Erhebungen aus dem Jahre 1893. Es sind diejenigen nach praktischen Erfahrungen für die Verwendung von Kindern ungeeigneten Werk— stätten aufgenommen, in denen thatsächlich Kinderbeschäftigung nach— gewiesen ist. Hiernach darf angenommen werden, daß dem gegen⸗ wärtig bestehenden Bedürfnisse nach einem Ausschlusse der Kinderarbeit ausreichend Rechnung getragen ist. Die Beseitigung für die Folge etwa auftretender Unzuträglichkeiten dürfte in die Hand des Bundes⸗ raths zu legen sein, welcher zu diesem Behufe zur Abänderung des Verzeichnisses ermächtigt werden soll.
Im Einzelnen ist zu bemerken:
Bei Bauten kann auf Grund des § 154 Abs. 4 der Gewerbe— ordnung die Vorschrift des 5 135 a. a. O. über den Ausschluß von Kindern unter dreizehn Jahre und von schulpflichtigen Kindern über dreizehn Jahren in Fabriken ausgedehnt werden. Von dieser Befugniß ist indessen bisher kein Gebrauch gemacht worden. Ferner finden die Bestimmungen des § 135 nach § 154 Abs. 2 a. 4. O. keine An= wendung auf diejenigen Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüche und Gruben, welche bloß vorübergehend oder in geringem Um— fange betrieben werden. Hiernach waren die Kinder aus diesen für ihre Beschäftigung ungeeigneten Betrieben durch den vorliegenden auszuschließen. Unter Bauten aller Art sollen wie im 1056
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Entwurf B 1. 4. O. nicht nur Hochbauten, sondern auch Reparatur-, Tief-, Wege Gisenbahnbauten verstanden und es soll die Beschäftigung bei verboten werden, die zur Errichtung, zur Reparatur der zur Instandhaltung von Hoch⸗ und Tiefbauten dienen; wenn⸗ gleich hierzu in der Regel die in größerem Umfange vorkommende Verwendung zum Klopfen von Chausseesteinen ohnehin gerechnet werden muß, so schien es doch, um Zweifeln vorzubeugen, geboten, eine der— artige Beschäftigung gewerblicher Art durch eine ausdrückliche Be⸗ stimmung auszuschließen.
Durch die in Anlehnung an den F 105b a. a. O. gewählte Fassung: „im Betriebe derjenigen Ziegeleien u. s. w.“, wesche auch in SS 5, 7, 12, 13, 15 aufgenommen ist, soll auch hier zum Ausdrucke gebracht daß die Regelung, soweit nicht besondere Vor schriften, das Austragen von Waaren und sonstige Boten gänge, gegeben sind, nicht nur räumlich für den Ort, in welchem sich der betreffende Gewerbebetrieb regelmäßig abzuwickeln pflegt, sondern
zu dem Gewerbebetriebe gehörige Thätigkeit gelten soll“ Begründung zu dem Entwurfe eines Gefetzes, betreffend Ab änderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 S. 28 der
stags⸗Drucksache Nr. 4, achte Legislaturperiode, J. Session 1890.
iach gilt insbesodere die industrielle Kinderarbeit als Be in Werkstätten auch dann, wenn die in der Regel, in der Wohnung vorgenommenen Verrichtungen zur Sommerszeit usgeführt werden, da es sich auch in diesem Falle um eine Werkstätte handelt. „Beschäftigun gleiche Aus bisher bei Ausführung der hat, indessen mit der Maß rtrag hier nicht vorzuliegen braucht. Entwurfs insbesondere auch da mer die Beschäftigung nicht selbst J können auch im
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wölften Lebensjahrs abhängig gemacht, in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und vor dem Vormittagsunterrichte verboten und auf die tägliche Dauer von drei Stunden beschränkt. In der, Bemessung der Altersgrenze lehnt sich der Vorschlag an die eng lische und österreichische Gesetzgebung an.
Auf das Verbot der Beschäftigung zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens ist um deswillen ein erheblicher Werth zu legen, weil zu den bedenklichsten Mißständen die Beschäftigung von Kindern
in den frühen Morgen und späten Abendstunden gehört. Ebenso
Handel und Gewerbe.
daher auf das zehnte Lebensjahr herabgesetzt und die 2 . gung von Kindern zwischen zehn und zwölf Jahren cbenso mm,. n Allgemeiner eil 1 Beg 1 Pie iebsergebnisse der Bergwerke un Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre in Werkstätten ger er t naher dargelegt, daß beim Austragen von Mi ö ODber⸗Bergamtsbezirks Halle im Jahre werden, auch konnte nachgelassen werden, daß Kinder über zwölf 8. wwaaren fü Ober ⸗Bergamtsbezirk Halle, welchem auch außerhalb der Schulferien bis zu vier Stunden täglich bese ann mder Kinder Ann , . . . zachsen, Brandenburg und Pommern gehören, wurden werden dürfen. Mit Rücksicht auf die große Zahl der gegen tod e ne Fäll er Beschastigung sur Vritte d. h; zu den . 194 000 t Steinkohle (1 061 000 beim Austragen von Zeitungen und Backwaaren in der Frühe Fe ö — hre) im Werthe von 81 045 (
schäftigten Kinder mußte ferner eine Befugniß zur Gewãhrung 8 dnn von diesen sell überngmmenen Arbeit zur Perfügung stelle n, , ,. Arbeiter beschäftigt, die
Ausnahmen hinsichtlich des Beginns der Beschäftigung für Rin! der wo die Mitwirkung der Eltern sich in Elen e,, , e, . ernährten. Die Braunkohlenförderun rechtfertigt sich das Verbot der Beschäftigung vor dem Vormittags⸗ über zwölf Jahre zur Erleichterung des Uebergangs für die e, e. rinkt, ei die Kinder O0) t im V unterrichte hinlänglich durch die Erwägung, daß Kinder, die vor dem fünf Jahre nach dem Erlasse des Gesetz vorgesehen werden. 3 Nrbeitsleistun ühernehmen 7373 263) S und ernährte 3771 Unterrichte gewerblich thätig gewesen sind, erfahrungsmäßig dem Unter. Zu sg. spaftigung hinzu daß die Ri i.
chte icht mit . erforderlichen Aufmer ksamteit lolgen 6 e. Für Werkstatten ist die Beschãftigung. kon Kindern an Sonn— wern un nn a, w. Hhefta ng hat zwar manche Aehn. 5 Werken 342 O (wenit j Bemessung der Beschäftigungs dauer ist in 6 rwagung zu siehen, daß und Festtagen bereits durch F 10656 Abf. 1 der Gewerbeordnung der Back d nder anzufehenden Ver 118 274) Sp gewonnen dabe n , ,. der Schulunterricht in der Regel , , , . taglich dauert und untersagt. Gleichwohl hat die im Entwurfe vorgesehene Bestim irt nn, . rn unternommenen Betriebe beschäftigt, die für den Unterhalt von 524 ( 86 , duß, abgesehen bon der zur Anfertigung der. Schularbeiten erforderlichen mung auch für die in Werkstätten beschaftigten Kinde insofern Be wendung m ansenn n (rl, Feim hlust gen m bie Gltern nicht als forgten. Auf weiteren 3 Werken, die Jä ho (461 rh zite nn mt Zeit, eine mehr als achtstündige Beschäftigung dem Organismus der deutung, als sie in Uebereinstimmung mit der Bestimmung, wesche 81 Allein e e e, e, 36 216 974) Angehörigen Unterhalt boten, 695 320 500 Kinder als zuträglich nicht erachtet werden kann. Die gewerbliche im § 136 der Gewerbeordnung für die in Fabriken beschaftigt⸗ im Werthe von 2276 586 409) Beschäftigung soll deshalb in der Regel nicht mehr als drei Stunden Kinder getroffen ist, die in S5 joss bis 1055 zugelassenen be deu sa inn
ckelerze im Werthe vo währen. Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsbeschäftigung für Kinder
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ste ßend , 5. . 3 . 1 ;. . , . . 8 2 . * ö X vorstehend erörterte Verbot der Nachtarbeit und der Beschäftigung im 8. 8, wegen der Gleichartigkeit der Verhältniffe für die Sonnig!“ einer dreistündigen Beschäftigungsdauer Ausnahmen nur für die Ferien f th ; d
f gefaßt werden,
der nd. 1h 9 n ͤ Im Handelsgewerbe ist die Beschäftigung von Kindern an S Durchführung als ein wesentlicher Vorzug zu betrachten ist. Für die gegebenen Stunden gleichfalls bereits verboten.
5 ag 32 . * Hestern wurden J * 1 5 23 5 2 * 2856 IrvSoßoOso . ' é . CIlIKrLIII 1ILlLL ö trecken können, als unvermeidlich und unbedenklich erwiesen. werden; es erscheint deshalb angezeigt und unbedenklich, eine weite
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n Kindern beschaft . : , ,,, ö . . an. Aktien⸗Gesellschaft bon Kindern beschäftigt war, konnte abgesehen werden, da den hier zu Fassung des Abs. 1 vorgeschlagen, das Beschäftigungsverbot auf das abgeten Altien 31 Dor 5zoywwor kongr 5. 3 18 557 r R y . 2 *9* 595 . 2 k — 1 r der Gewerbeordnung ist nämlich für Kinder unter 14 Fahren beim Uebereinstimmung mit 8 1051 4. 4. O. von der Ausdehnung desselben ju Haus ohne vorgängige Bestellung verboten, wobei allerdings der kehrsgewerbe abgefehen worden. Auch die Beschästigung betm Äus . ö ö 1 jahr Ausnahmen zuzulassen. erbe zw ollen die Bestimmungen des F 8 über die Altersgrenze un Personen unter 25 Jahren der Wandergewerbeschein in der Regel zu Beschränkungen hinzutreten, daß die j rbeit und ter Umständen ꝛ t l . . 6ste
c gen hinzutreten, da werden
. 8690 572 — 2 9. ö 313M or 8do 9 ü 8 2 * * ö . ö . . ; ig vor dem Vormittagsunterrichte nachgelassen werden. Andererfeits arbeit der Kinder in allen gewerblichen Betrieben eine gleichmäßige
. 6 . sondere Vorschriften enthalten sind und soweit es sich nicht um eigene erforderlich werden und die Entbehrlichkeit weiterer Ausnahmen im . — 2 ge ah. ara u
beitern und 19 529 (4 26 eine Hauptgläubie 30 56105 266 Sonn J ; 1. . ; ; ; und Festtagen durch 5 1056 Abs. 2 a. a. ̃ l r Werken . Ferienzeit hat sich die Zulasfung von Ausnahmen hinsichtlich der Kinder pflegen 1h 3 4 ne,, ee, n. ; ö e ; sondern zu anderen k ö l ‚ z 9 ; ö . ) ; ö ; ö 1 * 1 11 — J 92 im the 1 ö 3. J So 1 ”2 05 IJ 2 NMostg 2 be , 3 ⸗— zork do — . ö. ö m . 2 1. z ; ö. 1 e. e rr, ta- ĩ ine des 8 10 ; l ! J 2 — . D a. 8 w 6 7 . ; d der Vertrag zwi Von Bestimmungen über die Beschäftigung beim Hausierhandel, gehende Beschränkung für die Beschäftigung von Kindern im Handels festaestellt, daß ben den Werkstätter 2inne d 1 Werke an Kalisal; 185494 4481 ; n Werther l * ö ofondon M; sßstö nn r ; ö. der beste kende donn. ; ⸗ ; de. . ö 33 1 ö ien * ; städtischen Straßenbahnnetzes he tretenden Mißständen bereits auf Grund der bestehenden Geletz Handelsgewerbe in gleichem Umfange wie auf Werkstätten und andere riffen warer r ede . sogenannten ambulanten Gewerbebetriebe das Feilbieten von Gegen auf Gast- und Schankwirthschaften, öffentliche theatralische Vor Ortspolizeibehörde von Srten, wo ein derartiges Feilbieten durch Kinder r , zotengängen man mn nem 3 Ferner sind die Kinder vom Gewer a. D., wonach .
versagen ist, im allgemeinen ausgeschlossen, sodaß nur noch zwei Stunden nicht überschreiten,
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In diesem Umfange kann die Beschäftigung mit Rücksicht auf das ausschließt. Durch die Bestimmungen des Entwurfs soll, ahnlich wie empfiehlt sich diese Regelung um deswillen, weil bei der Gestattung Regelung herbeigeführt werden, soweit nicht im Abs. 2 des § 9 be ; . hrlig ahmen. Kinder handelt. Interesse der Einfachheit der Vorschriften und ihrer gleichmäßigen / ö. . . 6 50 95 nn 66 ö an f X ; ⸗ Gemeinsame Bestimmungen ö . ,,,, verden müsse, beh X . außerhalb der srei 22 46 . 31 Camille inge horiger . 1LeBleren 1 dil ( ̃ Dauer der Beschäftigung, die sich auf vier Stunden täglich soll en als Verkäufer. Dienstleistungen verwendet * im den voraussichtlich gerade auf dem Gebiete der Pausindustrie Jhugn *des zun Sich a Salzes 23 daß die genannte . 5 w ö z. 13 — . ĩ —a Ueknor 9 11 . 11 . mn er e, n, ; 11 . * 11 NMetriebe Gesellschaft worin nach den Erhebungen von 1898 eine nicht unerhebliche Zahl gewerbe vorzuschreiben. Im Entwurf ist durch die ganz allgemeine H , 21 78170 879 Unter d 1m ö , 1 Gef ,. ssel be iterzeichnet und gebung mit Erfolg entgegengetreten werden kann. Durch 5 425 Abf. 5 gewerbliche Betriebe Anwendung finden zu lassen. Dagegen ist in des elben unter eichn ständen auf öffentlichen Wegen zꝛc. sowie das Feilbieten von Haus stellungen und andere öffentliche Schaustellungen sowie auf die Ve . J 24 ⸗ ö. . ö . ᷣ ö . k ö el 9 herkömmlich ist, die Befugniß verliehen ist, für vier Wochen im Kalender— e jeder Art, gestattet bleiben betrieb im Umherziehen durch den 5 57a Ziffer 14 ür die Sonn- und Festtage aufr 2 da Unden
bieten der im § 59 Abs. 1 Ziffer 1 und 2a. a. O. bezeichneten stände, wozu es eines Wandergewerbescheins nicht bedarf, in kommt. Dieses aber kann nach 5 606 Abs. 3 a. 4. O. unter 14 Jahren von der Ortspolizeibehörde verboten also Ausnahmen auf Grund von F 426 Abs. 5a währt und wird von der im § 60 Abs. 3 häufig Gebrauch gemacht, so werden Uebelstände beschäftigung im Hausierbetriebe kaum hervortreten. 1 Im § 6 werden für öffentliche Theatervorstellun . . ungar. 1 8. Ocker, öffentliche Schaustellungen unter Berücksichtigung der besonderei r ⸗ , eee, den , . . 2 t r 1 e nn, e. : ; 171 ; te ir Kehlen un s Ungar. Kronen⸗Anleihe 97.55, Marknoten hältnisse dieser Betriebe von den vorstehenden abweichende Vorschriften ö See . —⸗ 1 ; . r und in ? lesi and it 42350, Buschtierader L4tt. B. sehen. 1 k r, , . 1 delt l ĩ dewer . . — na „Alpine Montan 389,00. J ieser Beziehung kam zunächst in Betracht 3 n dan 1 lden, 1 . Schluß) (W. T. B.) 30/0 Franz. R von Kindern bei solchen Vorstellungen, bei dene — Interesse der Lunst obwaltet, schon im Hinblick auf die Kinderro klassischen Stücken kaum entbehrt werden kann jedenfalls für derartige Vorstellungen weitergehend besondere von dem Verbote zwölf Jahren und von dem nach acht Uhr Abend n
dsmärkten Ild in Barren pr. Kilogr. Kilogr. 73,10 Br.,
B.) Ungar. 'sterr. Kredit⸗Aktien 675,00, F ranzosen hh, Oesterr. Papierrente 101,60,
Kronen⸗Anleihe . 117,42, Bankverein 454,00, Aktien Türkische
. — 1 Vorm (W. T. n, ) 2* 91 edit⸗Aktien 690,00, X
barden 60,50, Elbethalbahn 465 00,
101,02, t e Eg Kon! ĩ 0 000 Pf
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