Großhandels Durchschnittspreise von Getreide
für den Monat März 1902
nebst entsprechenden Angaben für den Vormonat.
Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.
1000 kg in Mark.
(Preise für prompte Loco Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)
Königsberg.
Roggen, guter, gesunder 714 g das!... Welzen, guter, bunter, 749 bis 754 g das 1 Dafer, guter, gesunder, 447 g das 1
erste, Brenn-, 647 bis 652 g das
Breslau.
Roggen, Mittelwaare Weizen, .
afer, ;
erste, ;
Berlin. Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g das Weljen, guter, gesunder, mindestens 755 8 das 1 Hafer, guter, gesunder, mindestens 450 g das l
Mann heim. Roggen, pfälzer, russischer, bulgarischer, mittel Weizen Pfälzer, russischer, amerik., rumän., mittel. Hafer, badischer, vürttembergischer, mittel Herste, badische, pfälzer, mittel .
München. Roggen, bayerischer, gut mittel Weizen, ö ö! ; afer, ĩ z ö erste, ungarische, mährische, mittel bayerische, gut mittel Wien. Roggen, Pester Boden Weljen, 2 fer, ungarischer 1. te, slovakische. . Budapest. Roggen, Mittelwaare Welzen, ö Hafer, . erste, Futter ⸗
Roggen, 71 bis Welzen, Mlka 75
Roggen, Weizen,
7
23 lieferbare Waare des laufenden Monats Antwerpen.
Donau, mittel.
Rother Winter Nr. 2
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Kansas.
Californier ;
La Plata, mittel
Kurrachee, roth Am sterdam.
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Roggen ͤ Weizen
London.
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Monat März 1902
140,37 169,33 150,B71 133,10
143, 10 165,50 144,30 125,50
147,00 169, 00 156, 25
149,10 178,20 168,40 166,10
151,50 191,50
179,50 18000 170,00 134,20
175,07 35,90
D gegen im Vor⸗ monat 139,40 169, 19 150,37 131,971
144,50 164,30 143,70 125,50
148,50 170,975 158,00
148,30 178,20 162, 8 164,40
151,50 190,00 177,50 180,00 170,00
141,02 179,79 138,04 149,97
Deutscher Reichstag. 166. Sitzung vom 16. April 1902. 1 Uhr.
Am Tische des Bundesraths; Staatssekretär des Innern, Staats⸗-Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner. Die zweite Berathung des Entwurfs einer Seemanns⸗ ordnung wird fortgesetzt bei 8 Sä, der nach den Kommissions⸗ beschlüssen lautet: „Die Heuer bezieht der erkrankte oder verletzte Seemann:
1) wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; 2) wenn er die Reise angetreten hat, bis zu vem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
Für die Dauer des Aufenthalts in einer Krankengnstalt ge— bührt dem Schiffmann keine Heuer. Hat er aber Angehörige, deren Unterhalt er bisher überwiegend aus seinem Heuerverdienste bestritten hat, so ist ein Viertel der Heuer zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen.“
Die Abgg. Albrecht und Genossen (Soz.) wollen das Wort „überwiegend“ ersetzt wissen durch „ganz oder theilweise“. Nach dem Entwurf sollte ein Viertel der Heuer nur gewährt werden, wenn der Schiffsmann den Unterhalt der Angehörigen ganz aus der Heuer bestritten hatte.
Abg. Metzger (Soz.): In der ersten Lesung der Kommission hatte man dort unsern jetzt eingebrachten Antrag angenommen, dafür aber in zweiter Lesung den Ausdruck „überwiegend“ eingesetzt. Wir müssen darin eine Verschlechterung der Lage des Seemanng und seiner Angehörigen erblicken, welche uns um so ungerechter erscheint, als im Handelsgesetzbuch, ausdrücklich verboten ist, dem Schiffer, d. h. dem Kapitän, für die Dauer der Krankheit die Heuer zu kürzen.
Unter⸗Staatssekretär im Reichsamt des Innern Rothe: Von der in Frage stehenden Bestimmung kann man doch wohl wirklich nicht sagen, daß in die Tasche der Rheder gearbeitet werden soll. Im Gegentheil geschieht ein Eingriff in die Tasche der Rheder. Die Folge des Antrages würde sein, daß, wenn z. B. ein Schiffsmann für eine Tante zu ihrem Unterhalt auch nur eine Kleinigkeit irgend einmal beigesteuert hat, ihm ein Viertel der Heuer gezahlt werden müßte, also unter Umständen ein weit höherer Betrag, als er geleistet hat. Die Kommission hat sich überzeugt, daß das eine Ungerechtigkeit sein würde, und man damit zu tief in die Tasche der Rheder griffe.
Abg. Lenzm ann (frs. Volksp.) hält die von den Sozialdemo⸗ kraten vorgeschlagene Fassung für unbedenklich. Man müsse auch den Fall berücksichtigen, daß eine Seemannsfrau noch durch eigene Thätig keit etwas erwerbe; diese dürfe nicht schlechter als eine solche gestellt werden, welche ganz von ihrem Mann unterhalten werde.
Geheimer Ober-⸗Regierungsrath im Reichsamt des Innern von Jon quisres: Ueber die juristischen Bedenken gegen das Wort „überwiegend“ hat sich die neueste Gesetzgebung, so besonders das Seeunfallgesetz, hinweggesetzt. .
Abg. Dr. Herzfeld (Soz.); Es handelt sich hier nicht um Un fälle, sondern um die Erkrankung des Schiffsmanns; schon darum trifft das eben Gehörte nicht zu. In der Sache selbst würde es für die Rheder kaum etwas ausmachen, wenn der Antrag angenommen wird. Der Begriff Angehörige ist nicht deutlich definiert; es sind darunter doch auch die im Volksmunde als solche Verstandenen verstehen, so die Braut und das uneheliche Kind des Schiffsmanns
Unter ⸗Staatssekretär im Reichsamt des Innern Rothe: Ich
2
kann bestätigen, daß in der Kommission darüber Uebereinstimmung
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gewährt
21 zu
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war, daß auch der Braut zutreffenden Falls ese Leistung werden soll.
Abg. Kirsch (Jentr.) vertheidigt die Kommissionsfassung. Es sei davon auszugehen, daß doch mindestens 50 0 des Unterhalts von dem Schiffsmann geleistet worden sei.
Abg. Dr. Stockmann (Ry): Dem Antrage Albrecht steht auch die Erwägung entgegen, daß die Familie unter Umständen mehr =, w erhalten würde, als sie jemals von dem Oberhaupte bezogen bat. Auch würden sich die Rheder, wenn diese Bestimmung Gesetz würde, doch sehr bedenken, verheirathete Seeleute anzunehmen
Albrecht wird angenommen und mit dieser
nach den Kommissionsvorschägen D w —2*FI . * 21 Krankheit Verl
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den Rheder nicht zu Leistungen zwingen, welche für den gewerblich. Arbeiter die Kassen oder die Gemeinden tragen müssen. 9
Abg. Dr. Hen d tritt den Ausführungen des Abg. Lenzmam entgegen. Der S 57 entziehe auch nach der Kommissionsfassun obligatorisch dem Seemann die Wohlthat der Krankenfürsorge, wen er sich die Krankheit durch eine strafbare Handlung zugezogen hab= auch wenn es sich um die geringsten Uebertretungen handle. ie. nur die Heuer, fondern auch der Anspruch auf Krankenbehandlunm Unterhalt, Behausung, ja auch auf Rückbeförderung solle ihm en zogen werden. Das gehe doch nicht an. Es müsse ihm alles dien belassen werden; nur die Heuer könne (nicht müsse) ihm ganz Me theilweise entzogen werden. Auf die Klausel wegen Verlassung 2 Dienstes legen wir keinen großen Werth. 16
Geheimer Ober ⸗MRegierungsrath im Reichsamt des Innen von JonquiEères: Die Regierung muß auf diesen Punkt unh allen Umständen großen Werth legen und kann die Antragsteller nm dringend ersuchen, in dieser Beziehung nachzugeben.
Abg. Kirsch: Die Antragsteller haben ihre früheren Anträg wonach es sich nur um strafbare Handlungen handeln sollte, die 6 dem Reichs-Strafgesetzbuch strafbar sind, im letzten Augenbl zurückgezogen und uns jetzt den zur Verhandlung stehenden Anti unterbreitet. Diese Aenderung ist wohl etwas unüberlegt g, schehen. Die „geschlechtlichen Ausschweifungen“ haben sie in ihren Antrage nicht aus dem Krankenkassengesetz herübergenommen. r der Sozialdemokraten.) Betheiligung an Raufhändeln ist gar ken strafbare Handlung. Bezüglich der Krunkfälligkeit theile ich die Mn. schauung des Abg. Lenzmann. Wir geben daher nach wie vor de Köommissionsfassung den Vorzug, würden aber eventuell empfehlen den zweiten Theil des ursprünglichen Antrages Albrecht anzufügnn wonach die Verpflegung und Heilbehandlung des Schiffsmanng nur auf Grund der vorläufigen Entscheidung des Seemannsamte in dessen Bezirk sich der erkrankte Schiffsmann befindet, verweige werden kann.
Nach Ablehnung des Antrags Albrecht wird der S 55 der Kommissionsfassung angenommen. Den Versuch des Ah Kirsch, den eben erwähnten Antrag seinerseits aufzunehmen läßt der Präsident nicht zu, verweist vielmehr auf die drit Lesung.
Nach § 59 hat der Rheder im Falle des Todes des Se manns die bis zum Todestage verdiente Heuer zu zahlen un die Bestattungskosten zu tragen. Die Kommission h letztere Verpflichtung auf den Fall beschränkt, daß der T innerhalb der Zeit der Fürsorgepflicht des Rheders erf Ist anzunehmen, daß das Schiff innerhalb 24 Stunden Hafen erreicht, so ist, falls nicht gesundheitliche Bedenken en gegen stehen, die Leiche mitzunehmen und für ihre Bestattum am Lande Sorge zu tragen. Die Art der Bestattung See muß den Seegebräuchen entsprechen
Abg. Metzger (Soz.) erklärt, er bedauere die von der Kon mission beschlossene Einschränkung und bringt Zeitungsberichte Verlesung, wonach wiederholt die Leichen gestorbener Seeleute ei ohne jede Förmlichkeit wie Thierkadaver über Bord geworfen seien. Der Nautische Verein in Hamburg habe für verlogen erklärt, sei aber dann mit Beweisen versehen worden Berichtigung der behaupteten Handlungsweise sei bisber
Der §z 59 wird in der von der schlagenen Fassung angenommen, ebenso S8 660-63
Nach SGM endet Zufall dem Rheder
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8 6 . * diese Berichterstatt
nicht Kommission vor
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ohne Diskussion
der Heuervertrag, wenn das m * 527 2 ne as X verloren geht. In diesem Fal Schiffsmann neben der verdient
für die Dauer der Zurückbeförd Der Abg. Dr. Herzfeld wissen. ?
z ö lag Dec . ö 4 261 . 1 . 2 e * 1 n f chenreife beschlossen, ob wenn eine Zwischenreise beendet nur meme eude Ausdruck geben, daß der Abg. Lenzmann 6 — 511 , * * .. 1 * =. 1 — 9 .
Ich möchie . nn sich auf was nicht immer seine
taatssekretär im Reichs amt des Innern Rothe: Regierungsvorlage gestellt hat, Dr. Stockmann: Den Unterantrag von Savigny erkenne eine Verbesserung meines Antrages an Kirsch wendet sich gegen den Antrag Albrecht, daß 3 Seemanns einen nd
mzu weit. . . schließt die Diskussion. statter Abg. Dr.
— J * Standpunkt
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mler (ul.) erklärt, daß er jetzt . n vertreten könne; die vorgelegen. daß der Bericht⸗
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egen Widerspruch; haben, wenn er der Verhand⸗
aufmerksam,
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iden, ob der eferats gehalten erstatter darauf r Grenzen ge⸗
1 ** * . ö. 8 9 genommen, der
im übrigen
Schiffsmann ben Ansprüche haben,
* aT 1m 1 1 1.
Fällen des § 69 che für den Fall für einen Monat und Vorschuß⸗ in den Fällen als die verdiente
agraphen folgender⸗
PVrenßischer Landtag.
Mitwirkung verwaltet; weder der Umfang des Betriebs, noch die Ge⸗ hälter und Löhne unterliegen irgend welcher Beeinflussung durch den Landtag. Das Nächstliegende wäre, diese Etablissements von der See⸗ handlung loszulösen und den zuständigen Ressorts zu unterstellen. Man beabsichtigt nun sogar, aus Anlaß der Erbauung eines neuen Dient. gebäudes für die Seehandlung deren Betrieb zu vergrößern. Man hat es so dargestellt, als ob gewissermaßen als Zugeständniß an das Haus eine Vorlage wegen Vergrößerung des Betriebs der See andlung an das Haus im näͤchsten Jahre gelangen werde. Von einer all⸗ gemeinen Zustimmung zu diesem Plan kann man aber nicht reden; jedenfalls sind wir an dieser Zustimmung nicht betheiligt. Camp⸗ hausen, der selbst lange Zeit Präsident der Seehandlung war, hat die Beschränkung des Kapitals derselben auf 34 Millionen durchgesetzt. Deute liegt nichts näher als die völlige Auflösung der See⸗ handlung. Die Reichsbank besorgt, die Staats reditgeschäfte, daneben haben wir jetzt die Zentralgenossenschaftskasse Wieder⸗ holt sind Klagen darüber erhoben worden, daß die Verwaltun der Seehandlung die Währungs- und Diskontpolitik der Neichsban durchkreuzt hat. Die Zentralisation des Geldverkehrs zur Sicherung der Währung hat man bei der letzten Novelle zum Bankgesetz noch adurch sichern wollen, daß auch die Privatbanken niemals unter 400 diskonlieren follten, wenn bei der Reichsbank der Diskont diesen Satz erreicht. Auch in diesem Jahre hat die Summe, die aus Be⸗ sländen des Finanz⸗Ministeriums zur Lombardierung. an die Bank abgegeben worden ist, sich auf über 109 Millionen belaufen. Soll etwas an diesen Zuständen geändert werden, so muß die Seehandlung gesetzlich beschränkt werden. Die Seehandlung entstammt absolutistischer Zeit, und eine Reihe von Kabinetsordres aus den 20er Jahren besagen ganz handlung diejenigen Geschäfte und Ausgaben zu durch den ordentlichen Etat nicht ge⸗ macht werden können. E heutige Zeit hinein. Reichsbank ungleich beschränkter; nicht einmal ein b l 35 bei der Seehandlung. Dies ist eine Ironie auf das Geldbewilligungs recht und steht mit der Verfassung in direktem Widerspruch. Jeden falls kann eine Vermehrung des Betriebskapitals nicht ohne den Landtag vorgenommen werden. Wenn die Seehandlung aus politi⸗ schen oder anderen Gründen in industrielle Anlagen eingreift, wie es neuerdings in einem gewissen Falle vorgekommen ist, so darf sich dergleichen nicht wiederholen, und es wäre sehr wünschenswerth, wenn eine darauf bezügliche Erklärung vom Regierungstische aus abgegeben würde. Finanz⸗Minister Freiherr von Rheinbaben: Meine Herren! Gestatten Sie mir zunächst, mit wenigen Worten die Flachsgarnspinnerei Landeshut einzugehen. Ich kann sowohl dem Herrn Abg. Richter wie dem Herrn Abg. Kaselowsky darin nur zeistimmen, daß diese Flachsgarnspinnerei ein Schmerzenskind für die eehandlung und für die Finanzverwaltung ist. Sie ist gegründet Vorbild für die ganze Flachsgarnspinnerei zu dienen, erfüllt. Sie leidet aber jetzt unter der großen inaunst der Konjunktur, unter der überhaupt die Flachsgarnspinnerei Den Gedanken, diese Flachsgarnspinnerei einfach auf nächstliegende sein würde müssen wir, glaube ich, un wir würden dadurch 300 Arbeiter auf die 38 machen. (Hört, hört!) Richter, dieses Institut würde uns in keiner Ministerium würde dieses Institut nutzbringender gestalten können idet eben unter der all— das Ziel wird sein
dem Weise