1902 / 91 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Apr 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Ver der Entziehung der Leistung ist der Unternehmer durch ein= geschriebenen Brief bezw. Zrief gegen Behändigungsschein unter An. drobung der Entziehnns, zur Beseitigung der vorliegenden Mãängel bezw. zur Befolgung ver getroffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern.

Von der verfügten Entziehung wird dem Unternehmer durch ein— geschriebenen Brief bezw. Brief gegen Behändigungsschein Erö frung gemacht. . J . ̃ 2.

Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Verpflich— tung desselben zum Schadenersatz finden die Bestimmmungen in 7) gleichmäßige Anwendung.

Nach beendeter Leistung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt.

Abschlagszahlungen können im Falle der Entziehung dem Unter— nehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.

11) Ordnungsvorschriften.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des letzteren die zu treffenden baulichen An— ordnungen ein mündliches Benehmen auf der Bauftelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bau— ausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung 'auf dem Bau— platz den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stell⸗ Vertreters unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden.

Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich ver einbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, infoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Be⸗ seitigung Sorge tragen.

Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe, sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.

muß sich zufolge Auf—

12) Mitbenutzung von Rüst ungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während 1 . l ; ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be— nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse

der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu

nehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.

13) Beobachtung polizeislicher Vorschriften, Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.

Für die Befolgung der bei Bauausführungen zu beobachtenden polizeilichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizei- lichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, sowie Kosten der Arbeiterversicherung können der Baukasse nicht in Rechnung gestellt werden.

Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver antwortungen unbeschadet, ist er aber auch verpflichtet. eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.

Auch bat der Unternehmer die zur Verhütung von Unfällen

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. noch erforderlichen Schutzvorkehrungen an feinen Arbeiten, s e sich diese in unvollendetem Zustande befinden, auf eigene Kosten un ei Verantwortung zu treffen.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallen lässigung volizeilicher Vorschriften an die Verwaltung er hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberhaupt haftet er in Ausführung

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sie bei ländlichen Grundstücken innerbalb des durch ritterschaftliche, landschaftliche euertar bei städtischen innerbalb der erften Hälfte des durch Taxe einer 5

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18) Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfangnahme des als Restguthaben zur Auszahlung an= gebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich schriftlich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser An? sprüche später ausgeschlosfen ist.

19) Zahlende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen an der in den besonderen Bedingungen bezeichneten Kasse der Behörde. Verweigert der Empfangsberechtigte die Annahme der Zahlung, so kann der Betrag bei der zuständigen Hinterlegungsstelle Megierungs. Hauptkasse) hinterlegt werden, um die Rechnungslegung nicht aufzuhalten. In diesem Falle sind der Ver— wahrungsschein und die etwaigen Beläge über geleistete Abschlags zahlungen vorläufig als Belag für den Rechnungsbetrag anzufehen und der Kassenrechnung beizufügen.

20) Haftpflicht.

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Haftpflicht für die Güte der Leistung beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme.

Der § 480 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung, vielmehr haftet der Unternehmer für jeden Mangel un— beschränkt, auch wenn bekannt geblieben ist.

21) Sicherheitsstellung (Bür Bürgen haben nach dem Ermessen der Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten.

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229) Sicher heitsstellung (Eautiom.

Kautionen können in baarem Gelde, guten Werthpapieren, S par⸗ kassenbüchern oder nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde auch in sicheren gezogenen Wechseln bestellt werden.

Zur Bestellung von Unternehmer Kautionen für Lieferungen und Leistungen werden als geeignet angesehen:

1) Die Schuldverschreibungen, welche vom Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind.

2) Die Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstante gesetzlich gewähr leistet ist.

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auch in technischer Hinsich die

eigenes Interesse an der Sache haben. Kommt Unternehmer der Auf forderung zur Benennung eines Sachverständigen nicht binnen * Woche vom Behändi ungstage ab nach, so entschemet der von * Behörde gewählte Le n ig? allein. Insoweit die beiden Sach verständigen verschiedener Meinung sind, entscheidet das Obergutaqh n eines dritten Sachverständigen, um dessen Benennung diejenige für * Sitz der betheiligten Aufsichtsbehörde zuständige Zwwilbeh rde ersuqh wird, welche in Ausführung des § 152 der neuen Fassung des Gewerd z Unfall versicherunggefetzes Reichs. Gesetzblatt Nr. 29 fuͤr 1900 Se *. bd9 / (40 im allgemeinen als höhere Verwaltungsbehörde bestimm

Der Unternehmer hat sich den von den Sachverständigen ? gehöriger Prüfung getroffenen Anordnungen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde seitens des Unternehmerz anerkannt gilt. Das Gutachten der Sachverständigen wird der Behörde übergeben, welche dem Unternehmer (ine beglaubigte Abschrift zufertjan Die durch das Sach verständigenverfahren entstehenden Kosten tra, die Parteien nach Verhältniß ihres Unterliegens. 3 Für alle Rechtestreitigkeiten aus dem Vertrage sind

ausschließlich zuständig, in deren Bezirk die Behoͤrde

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die Gerichte ihren Sitz hat. 25) Kosten und Stempel. Briefe und Depeschen, welche der Abschluß und die Ausführun Vertrages betreffen, werden beiderseits frankiert. Die Portokosten für solche Geld und sonstige Sendungen, welc im ausschließlichen Infereffe' des Unternehmers erfolgen, trägt! letztere. Die Stempelsteuer trägt der Unternehmer nach Maßgabe gesetzlichen Bestimmungen. Auch diejenigen Stempelbetrãge von dem Unternehmer zu zahlen, die von der Steuerbehörde nachträglich gefordert werden. Die übrigen Kost es Vertragsabschlusses, d. h. Auslagen, fallen jedem l zur Hälfte zur Last.

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Best i mm ungen ür die Bewerbung um Leistungen

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Garnisonbauten.

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allgemeine Vertragsbedingune offentlichen Kenntniß gebracht. den 1. April 1902.

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