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frieden sei, und sich von pessimistischer Anschauung so weit babe führen lassen, um zu erklären, sie sähe es lieber, wenn alles so bliebe, wie es bisher war, als daß diese Vorlage angenommen würde. Dazu habe ich bemerkt, daß, wenn der Reichetag selbst, was ich nicht glaube, auf diesen Standpunkt des Pessimismus sich stellen würde, die Regierungen dabei sich bescheiden könnten; sie ständen auf dem Standpunkte, daß mit dem jetzigen Rechtszustande auszukommen sei. Das ist alles. Wenn der Herr Vorredner daraus herleiten konnte, daß ich namens der verbündeten Regierungen gegen den Reichstag eine Drohung ausgestoßen hätte, so muß ich das auf ein Mißverstãndniß zurückführen.
Abg. Dr. Oertel (d. kons.): Meine pelitischen Freunde halten es auch nicht für zweckmäßig, diesen kurzen, viel erörterten Gesetzentwurf einer Kommission zu überweisen. Dem Entwurf ist etwas Eigenthüm⸗ liches passiert; es nehmen Viele die Vaterschaft desselben für sich in An⸗ spruch. Wir Alle können einen kleinen Theil der Vaterschaft in Anspruch nehmen; meine politischen Freunde sind mit dem kleinsten Theil zu⸗ frieden. Den wenigsten Theil hat der Staatssekretär für die ver⸗ bändeten Regierungen in Anspruch genommen. Um so mehr verdient er Dank, wenn er entgegen seinen Anschauungen sich den unserigen angeschlossen hat. Hoffentlich weiß ihm Herr Beckh nachträglich Dank. Ich hoffe, daß die Regierung auch bei wichtigeren Geschäften diesen Anbequemungsprozeß vollziehen werde. Meine Freunde begrüßen die Vorlage mit einer gewissen Befriedigung. Wir haben uns öfter für die Beseitigung des fliegenden Gerichtsstandes ausgesprochen. Wir hoffen, daß nunmehr die Regierung auch die Materie der Eides⸗ leistungen einer besonderen Regelung unterziehen wird. Die Konsequenz ist zwar eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr. Der fliegende Gerichtsstand war ebenso wenig schön wie sein Name. Die „Deutsche Tageszeitung‘, die ein verhältnißmäßig sehr harmloses Blatt ist, ist an den verschiedensten Orten, z. B. in Flensburg und Apenrade, zum theil freigesprochen, zum theil verurtheilt worden. Ich kann also nicht finden, daß der fliegende Gerichtsstand keine Bedeutung mehr hat. In einem Falle sprach das Königsberger Gericht zwei ostpreußische Tagesblätter und die Deutsche Tageszeitung“ frei, und das Berliner Gericht verurtheilte sie. Den ersten Theil des Ent— wurfs nehmen wir an. Ob man den § 7 auf die nichtperiodischen Druckschriften ausdehnen soll, ist eine Frage von zu untergeordneter Bedeutung. Viel umstritten ist der zweite Theil wegen der Privat⸗ klagen. In der Presse habe ich gelesen, daß damit eine Entrechtung vollzogen werde, eine Knebelung erster Sorte. Andere sagen, es würde damit eine Revolverpresse groß gezogen, wenn der Theil gestrichen würde. Ich glaube, daß beide Bedenken über das Ziel schießen. Ich hielt anfangs diefen zweiten Theil auch für bedenklich, habe mich aber inzwischen eines Besseren belehren lassen. Die Presse muß es allerdings als eine besondere Ausnahmebestimmung empfinden, wenn es auch keine ist, sondern eine beschränkte Anwendung eines alten Rechtsgrundsatzes. Man wird sagen können, daß durch den ersten Satz der Presse besondere Vorzugsstellung eingeräumt wird. Nun sagt man, man könnte sich den zweiten Satz gefallen lassen, wenn die Klagen gegen die Presse immer begründet waren. Es würde aber ge— wissermaßen ein Sport mit Klageerhebungen gegen die Presse ge— trieben. Irgend ein junger Nationalökonom schreibt ein Buch. Das will er besprochen haben. Das geschieht, weil es nichts taugt, ziemlich scharf. Er verlangt Berichtigung und klagt womöglich auf dem Privatwege. Dieser Fall kommt nicht selten vor. Andere Leute überschwemmen die Presse mit sogenannten Berichtigungen. Diese werden abgedruckt mit einem Fragezeichen. Auf Grund dieses Fragejeichens wird Strafantrag gestellt. Der Redakteur wird ver⸗ nemmen u. s. w., die Klage wird natürlich abgelehnt; aber es sind Belästigungen für die Presse. Die Reklame eines Margarine⸗ fabrikanten wird unter die Lupe genommen, folgt eine Klage. Ich erinnere an die Massenklagen des Herrn Mohr. Er mußte die Klagen zurückrieben. Falls der zweite Saß angenommen würde, würde er die Freude haben können, die gesammte Presse nach Altona zu zitieren. Derartige Fälle ließen sich in insinitum vermehren. Es ist daber begreiflich, daß die Presse einige Bedenken gegen den jweiten Satz bal; man muß ja auch der Presse eine gewisse Nusnahmestelsung ein räumen. Sie muß das Recht haben, auf gewisse Mißstände auf⸗ merksam machen zu können. Dies bätte sie beim Banlbruch auch früber gethan, wenn nicht das Damollesschwert der Klage über ibr geschwebt batte. Andererseits sprachen für den zweiten Satz sehr wesentliche Gesichte punkte. Der Beleidigte bat vielfach ein unmittel- bareg und starleg Interesse daran, daß seine Rehabilitierung am Wohnorte erfolgt. Auch der Juristentag bat sich vor zwei Jabren für diese Losung ausgesprochen. Sollte der zweite Satz abgelehnt werden, so wird vielleicht die Mebrbeit meiner Fraktion für das Gesetz nicht zu baben sein. Im Großen und Ganzen bietet der Ent- wurf daz, was recht und billig ist, und auch die Presse lann ihn im allgemeinen so annebmen, wie er ist. Das Gule würde auch in diesem Falle der Feind des Besseren sein, zumal da es zweifel baft ist, ob dieg wirlich das Bessere ist. Wenn aber gesagt Presse wolle ez lieber beim Alten lassen, so ist dieser Wunsch en eine Tborbeit oder eine Renommisterei dieser Entwurf eine Besserung; sie hätte fo mei Gerichtestände. Vielleicht findet richlhrerfassungegescheg eine bessere
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den Redakteur vor jedes beliebige Forum ziehen. Die Privat⸗ klagemanien durch befondere Bestimmungen zu befördern, haben wir feine Veranlassung. Die RNechtsprechung würde bei. der mangelbaften Umgrenzung der strafbaren Handlung in diesem Gesetz fehr leicht dazu kommen, daß für bestimmte Fälle der fliegende Ge⸗ richtsstand aufrecht zu erhalten ist. Die Gerichte könnten sagen die Beleidigung ist ohne Zweifel ein Delikt, welches nicht allein durch den Inhalt begangen ist, fondern auch durch die Thatsache der Kenntniß⸗ nahme durch einen Dritten. Zweck des Gesetzes ist ja, zu verhindern, daß die Gerichte fich ein Forum aussuchen. Dann müßten aber nicht nur die Personen, die Verfasser, Verleger u. s. w. geschützt werden, sondern auch die Druckschrift selbst. Die Beschlagnahme einer Druck⸗ schrift darf nicht dem Zufall überlassen werden. Will die Regierung ein gutes Gesetz machen, so thut die Presse gut daran, lieber noch etwas zu warten. Wir sind ja ans Warten gewöhnt. An einem Unrecht wollen wir uns nicht betheiligen.
Äbg. Jef sen (b. 5. F) führt als Redakteur des „Flensborg Avis“ Beispiele an, wie in feiner Heimath der Grobe Unfug-Paragraph ge— handhabt werde. Jemand sei zu fünf Wochen Haft verurtheilt worden, weil er Nordschleswig als Südjütland bezeichnet hätte. Seine dänischen Landsleute lebten eben unter einem Ausnahmezustand. (Präsident Graf von Ballestrem ersucht den Redner, allmählich zu dem eigentlichen Gegen⸗ stand der Berathung zu kommen.) Der Zustand des fliegenden Gerichts⸗ standes müsse aufgehoben werden schon im Interesse des Ansehens der Gerichte felbst. Redner geht dann auf, weitere allgemeine politische Fragen ein, wird aber durch den Präsidenten abermals mit der Bemerkung unterbrochen, der Redner könne diese Dinge beim Budget im nächsten Jahre vorbringen. Da der Redner seine Auseinandersetzungen fortsetzt, rust ihn der Präsident formell zur Sache.
Gegen 6 Uhr wird die weitere Berathung auf Diens⸗ tag 1 Uhr vertagt. (Außerdem kleinere Vorlagen und zweite Lesung des Schaumweinsteuergesetzes.)
Preusßischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 64. Sitzung vom 21. April 1902, 11 Uhr.
Auf der Tagegordnung steht die dritte Berathung des Staatshaushalts-Etats für 1902.
Ueber den Beginn derselben ist bereits in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
Beim Etat des Kriegs-Ministeriums bringt
Abg. von Kardorff lfreikons.) die Lage der Gendarmen, die auch dem Kriegs⸗Minister unterständen, zur Sprache. (Präsident von Kröcher macht den Redner darauf aufmerksam, daß er bei diesem Etat auf seine Anfrage wahrscheinlich keine Antwort bekommen werde, da die Gendar—⸗ merie im Etat des Ministeriums des Innern stehe) Auf eine Ant wort, fährt der Redner fort, kommt es mir weniger an als darauf, vor dem Lande die Wichtigkeit der Gendarmerie für die Aufrechterhaltung der Autorität im Lande namentlich in der heutigen Zeit, wo die Sozialdemokratie auch auf dem platten Lande an Ausdehnung gewinnt, darzuthun. Das Staattinteresse erfordert dringend, die Gendarmerie in dem bisherigen vorzüglichen Zustande zu erhalten. Dies habe aber, besonders nach der Einführung der zweijährigen Dienstzeit, seine Schwierigkeiten. Das Jeer der Eisenbahnbeamten habe Besoldungserhöhungen erfahren; die Unteroffiziere seien durch die Prämien besser gestellt worden; der Anreiz, sich der Gendarmerie zu⸗ zuwenden und bei ihr zu verbleiben, sei aber zurückgegangen, da man die Gehälter und Bezüge der Gendarmen zu erhöhen sich noch immer nicht babe entschließen können. Wenn auch weiterhin nichts geschebe so werde er, der Redner, in der nächsten Session den Antrag stellen, das Gehalt zu erböben. Aber auch die Zabl der Dienstwohnungen für Gendarmen müsse ganz erheblich vermehrt werden. In manchen Dörfern sei es absolut unmöglich, für den Gendarmen eine Wohnung zu beschaffen.
Der Etat wird bewilligt.
Zum Etat der Justizverwaltung erhält das Wort
Abg. Dr. Opfergelt (Zentr.). Seine übrungen bleiben indeß auf der Tribüne unverständlich, ebenso die kurze Bemerkung d dann folgenden Redners, des Abg. Dr.
Abg. Dr. Krau se (nl der Prozesse zurück tritt der Verschleypung den Rechtsanwälten liege darin eine uus AuZsnabmefalle.
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meisten Fällen nach Maßgabe des Allerhöchsten Erlasses von 95, allo mit der sofortigen Eröffnung der Aussicht auf Begnadigung Wo die Sache hierzu nicht angethan ist, wird doch, wat die Strafaussetzung betrifft, ebenso verfahren, und zwa auf Grund einer alten Verfügung von 1882, die damals schen dasselbe Ziel im Auge hatte und noch gegenwärtig sich in Kraft befindet.
Was die Verzögerung der Bearbeitung der Fürsorgesachen angeht, so kann ich nicht wohl annehmen, daß die Justizbehörden dabei eine Schuld trifft. Jedenfalls ist die Anordnung getroffen, daß Fürsorge— sachen als Feriensachen zu behandeln seien, und es ist außerdem eine thunlichste Beschleunigung den Amtsgerichten zur Pflicht gemacht. Sobald mir irgend welches Material hier beigebracht wird, bin ich bereit, wiederholt und in eindringlicher Weise darauf hinzuweisen.
Ebensowenig bin ich darüber informiert, ob die Amtsgerichte von der Befugniß von Amts wegen, bevor eine Entscheidung getroffen ißt, die vorläufige Unterbringung verwahrloster Kinder anzuordnen, ge nügenden Gebrauch machen. Ich bin gern bereit, nach dieser Richtung hin mich weiter zu informieren und, wo es nothwendig ist, die Amtt gerichte auf ihre Befugnisse und Verpflichtungen hinzuweisen.
Abg. Traeger (fr. Volksp.): Nach einer Bestimmung des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs muß der Gläubiger, welcher seinen Hypotheken schuldnern kündigt, ein Hypothekeninstrument vorlegen, widrigenfallt der Schuldner zur sofortigen Zurückweisung der Kündigung berechtigt ist. Das ist sehr lästig und namentlich für den auswärtigen Gläubiger kaum ausführbar. Als nächstes Hilfsmittel bietet sich der Gerichts, vollzieher, der bei der Zustellung der Kündigung das Dokument von, legen und bescheinigen könnte, entweder daß es vorgelegen hat, oder weshalb dies unausführbar war. Dieser Weg ist aber vorläufig nicht gangbar, und zwar deshalb, weil die Gerichtsvollzieher nach ihrer Dienstanweisung nur zur bloßen Zustellung verpflichtet sind und sich deshalb weigerten. Ich bitte den Minister, die Dienstanweisung der Gerichtsvollzieher nach dieser Seite hin zu erweitern; es könnten ja nöthigenfalls den Gerichtsvollziehern erhöhte Gebühren dafür be willigt werden.
Justiz-Minister Dr. Schönstedt:
Ja, meine Herren, obgleich an mich bisher Klagen über die Un zuträglichkeiten, wie sie sich aus 5 1160 des Bürgerlichen Gesetzbucht ergeben sollen, noch nicht herangetreten sind, setze ich doch keinen Zweifel in die Ausführungen des Herrn Abg. Traeger, daß solche Unzuträglichkeiten sich in der Praxis gezeigt haben, und ich verstehe das vollkommen. Denn die Weisungen des F 1160 führen naturgemäß zu Unbequemlichkeiten, wenn der Gläubiger eine Kündigung in wir samer Weise nur vornehmen kann unter gleichzeitiger Vorzeigung deß Hppothekenbriefes, durch den er sich darüber auszuweisen hat, daß noch gegenwärtig der Hypothekengläubiger ist. Ich bin aber bereit da ich natürlich das Paragraphen in das Verzeichniß derjenigen Paragraphen aufzunehmen die bei einer etwa eintretenden Revision des Bürgerlichen Gesetzbucht
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94. (Schluß aus der Zweiten Beilage.)
Meine Herren, über diese Pläne ist die städtische Verwaltung vollständig im Klaren; denn es haben mit der städtischen Verwaltung nach det Richtung hin Verhandlungen stattgefunden, ob sie bereit sei, einen gewissen Streifen, der bei der Ausführung des Baues in die Straße fällt, für Straßengelände zu erwerben. Dazu hat die städtische Ver—⸗ waltung sich bereit erklärt. Sie hat die Verpflichtung zu diesem Erwerbe übernommen, und die Sache liegt jetzt so, daß der Abschluß des formellen Kaufvertrags zwischen dem Fiskus und der Stadt Rüdes— beim in die Wege geleitet ist. Deshalb kommt mir die heutige Mit— theilung des Herrn Abg. Dr. Lotichius ganz überraschend, daß nun⸗ mehr die Stadt sich für einen vollständigen Neubau an anderer Stelle interessiere und bereit sei, dafür Opfer zu bringen. Wenn derartige Anerbietungen von der Stadt kommen, und zwar recht rasch kommen, so bin ich meinerseits gern bereit, in eine Prüfung der Frage ein zutreten, ob diese Anerbietungen etwa auch für di Justizverwaltung vortheilhaft und günstig sind. Wenn diese Frage zu bejahen ist, bin ich auch bereit, der Angelegenheit weiter näher zu
'eten und mit den sonst betheiligten Ressorts mich ins Benehmen zu Ich würde nur bedauern, wenn durch diese letzter Stunde rvorgetretenen neuen Wünsche die Ausführung des bestehenden Planes, der bisher den Interessen der Bevölkerung durchaus zu ent— sprechen und zu genügen schien, eine . ind bitte, dafür eventuell antwortlich zu machen
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Dritte Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
* * 9 2 Berlin, Dienstag, den 22. April haben, ihrerseits den Gesetzentwurf zu prüfen und etwaige Anregungen zu geben zu ihnen erwünscht scheinenden Aenderungen. Ich glaube, mich auf diese Erklärungen dem Herrn Abg. Gamp gegenüber be⸗ schränken zu dürfen. Die Stempelfrage wird uns ja heute noch nicht weiter beschäftigen. . Nach weiteren Bemerkungen der Abgg. Werner (deutschsoz. Reformp.) und von Riepenhausen erklärt der
Justiz-Minister Dr. Schönstedt:
Meine Herren! Der von dem Abg. Werner zur Sprache gebrachte Fall von der Unvollstreckbarkeit eines auf Herausgabe eines Kindes lautenden Urtheils ist mir gänzlich unbekannt; und da der Herr Abg. Werner nicht die Güte gehabt hat, mich vorher zu benachrichtigen, darf er sich nicht wundern, wenn ich nicht in der Lage bin, ihm heute eine Antwort zu geben.
Nur das eine will ich bemerken, daß es doch ein Irrthum des Herrn Abg. Werner ist, wenn er sagt, die zuständige Stelle zur Voll— streckung von Zivilurtheilen sei das Justiz⸗Ministerium; die zuständigen Stellen für die Vollstreckung derartiger Urtheile sind die Gerichte die ihnen unterstellten Organe.
Der Justiz Etat wird bewilligt.
Es folgt der Etat der Eisenbahnverwaltung.
In der zweiten Lesung war die Forderung von 1 Million Mark als erste Rate zur Erweiterung der Bahnhofsanlage in Homburg v. d. H. gestrichen worden.
Die Abgg. Bachmann (ul) und Genossen beantragen
Krieger⸗Königsherg (fr. Intragen die Wiederherstellung
reitenden Bauarbeiten (Erdarbeiten) sowie zu den für eine Erweiterung der Bahnhofsanlage in 1000 000 M iahme folgender Resolution tung aufzufordern, den mit 5400 000 r die Erweiterungsbauten des Bal
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Session zu hten 1 14 1*
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Erffa (kons.) bean Aller Parteien,
Veranlassung machen, daß die Zahlen
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des Sommers !]
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