gegen Behauptung. Wer bat denn die Milchuntersuchungen vor- genemmen? Vor Gericht ist vor einigen Tagen das Urthell des einen Sachverständigen durch den anderen vollständig amgestoßen worden und das Gericht hat von der Anklage der Mechverfuschung den be— treffenden Händler freigesprochen. Wenn aan die Fleischpreife im einzelnen verfolgt, kann man nicht behan ten daß Berlin das Fleis euere. Daß Herr Ring mich jn Ton Dees äirkus Bulch vertbenere. Daß Derr Ring mich im Tone des Zirkus Buß angreifen , , ich mir. gede ht. Seine Unkenntniß auf dem Gebiet? des Genossenschaftsn eseng hat Herr Ring ein— gestanden. Er hätte für seine 33. ate Beweife erbringe der seine Angriffe zurncknek men sollen. S ee n, , , reg .
. , KEäen, wle Leute, die er zitierte stehen durch⸗ a mig feen. meinem Stan. punkt; der Allgemeine Genosfenschafts— 3 4 uf dem Soden der heutigen Wirthschafts ordnung, ein 6 356 ß ,. aber nicht. Den Dr. Grabein hat Herr Wing nicht ni tig zitie ct, er sagt nur, daß ich die staatliche Unter⸗ Cutßzung des landwirt!schaftlichen Genossenschaften bekämpft habe, aber nicht, daß ich diese elbst bekämpfe. Herr Ring wird nicht im stande sein, mir einen ei izigen Beweis dafür zu erbringen, daß ich das Ge— nossen chaftwes n mit der Politik verquicke.
Abg. Dr. Iderho ff (fr. kons.) hebt die Bedeutung der Lohepro— ine, erw, or und bittet ferner die Regierung um Unterstützung bei Ueber wachung der Moore in Ostfriesland und der Anlage des eenko nals.
Dr. Lotz (b. k. Fr.) schließt sich dem Wunsche des Vor⸗
Abg. Gleim (nl) dankt dem Minister für die Verlegung der Vormusterungstermine für Pferde und Wagen für Kriegszwecke, sodaß die für die Landwirthschaft arbeitsreichen Sommermonate davon frei
leiben, sowie für die Verlegung der Spezialkommission von Cassel nach Melsungen.
Abg. Ring: Ich muß dem Abg. Crüger gegenüber nur noch mals feststellen, daß ich in meiner Polemik weiter nichts that, als daß ich das zitierte, was in seinen Kreisen und in Genossenschaftsblättern über ihn geäußert war. Zu der Frage, wer die Milch pantscht, bemerke ich, daß dies jedenfalls bei den Landwirthen nicht geschehen kann. Die sämmtlichen märkischen Milchbauern geben die Milch an den auf dem Wirthschaftshofe stationierten Kühler des Milchhändlers kuhwarm ab, von dieser Zeit an geht sie den Landwirth nichts mehr an, er bat also garnicht die Möglichkeit, sie zu entrahmen. Gegen den Verwaltungsbericht des Magistrats können Sie doch nichts ein
, aus demselben geht unzweideutig hervor, daß der Schlacht— ziehhof eine Verzinsung von über 7 bezw. 20 9/0 ergiebt. arauf wird ein Schlußantrag angenommen.
Dr. Langerhans (fr. Volksp.) sucht in einer persönlichen
g die Zahlenangaben des Abg. Ring zu berichtigen, wird mals vom Präsidenten unterbrochen. iner Reihe persönlicher Bemerkungen theilt der Präsident er mit, daß bei der zweiten Lesung die drei ersten Aus landwirtbschaftlichen Etats infolge eines Versehens des nicht im Einzelnen genehmigt sind, und stellt fest, daß hiermit nachträglich geschehen ist.
Der Etat der landwirthschaftlichen Verwaltung wird be
der Zentralgenossenschaftskasse
hrungen des Abg. Dr. Friedberg der Kasse Dr. Heiligenstadt über
werkergenossenschaften gleichfalls
indirekten uern, nachd
Rfp.) ein )
und der General
erwidert hat, daß 2 Anstellungs
Uussichtlich in d
Varlamentarische Nachrichten.
; 82.
Dle Hinterbliebenen solcher im 8 1 bezeichneten Personen, welche infolge eines im Dienste erlittenen Betriebaunfalls gestorben sind, er= halten:
I) als Sterbegeld 6 ihnen nicht nach anderweiter Be⸗ stimmung Anspruch auf Gnadenquartal oder Gnadenmonat zusteht, den Betrag des einmonatigen Diensteinkommens oder der ein monatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig Mark;
2) eine Rente. Diese beträgt:
a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung, ebenso für jedes Kind bis zum Ablaufe des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheirathung zwanzig Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch für die Wittwe nicht unter zweihundertundsechzehn Mark und nicht mehr als drei— taufend Mark, für jedes Kind nicht unter einbundertund⸗ sechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Ma **; .
b. für Verwandte der aufsteigenden Linie, wenn i Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Ve storbenen bestritten worden war, bis zum Wegfalle der Be— dürftigkeit ins gesammt zwanzig Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausendsechshundert Mark; sind mehrere Berechtigte dieser Art vorhanden, so wird die Rente der Eltern vor den Groß⸗ eltern gewährt
e. für elternlose Enkel, falls ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden war, im Falle der Bedürftigkeit bis zum Ab⸗ laufe des Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird, oder bis zur etwaigen früheren Ve heirathung insgesammt zwanzig Prozent des Di einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unte hundertundsechzig Mark und nicht mehr als eintausen sechshundert Mark.
Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Dien einkommens nicht übersteigen. Ergiebt sich ein höherer Betrag haben die Verwandten der aufsteige nden Linie einen Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der K Höchstbetrag der Renten nicht erreicht wird, die Enkel als der Höchstbetrag der Renten nicht für Kinder oder Verwandte der aufsteigenden Linie in An fspruch genommen wird. Soweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Vöchsibetrag r einzelnen Renten in gleichem Verhältniß ge
Steht nach anderweiter gesetzlicher Vorschrift tebenen ein böherer Betrag Inspruch der Wittwe ist nfalle geschlossen worden 8 irsorge erstreckt sich äuslichen und ar ersonen der S1 bezeichne
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schlusseds vor Ablauf von jwei Jahren nach dem Eintritte des Unfallz bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzu— melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für den Wohnort des Entschädigungs berechtigten zustndigen unteren Verwaltungsbehsrde erfolgt ist. In solchem Fglle ist die Anmeldung unver« züglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Be— theiligte davon zu bengchtichtigen,
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den An. spruch begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines An spruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse ab gehalten worden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar ge— worden oder das Hinderniß für die Anmeldung weg gefallen, erfolgt ist.
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofor zu untersuchen. Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren.
89.
Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach 38 1 bis 3 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen über die Pension und über die Fürsorge für Wittwen und Waisen Anwendung. Auf die Bezüge von Verwandten der aufsteigenden Linie und von Enkeln finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung
Die nach 88 1 bis 3 dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge treten an die Stelle derjenigen Pension oder derjenigen Wittwen— und Waisengelder, welche den Betheiligten auf Grund anderweiter gesetzlicher Vorschrift zustehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Bezüge übersteigen (8 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 5).
: 9 § 10. Auf die Ansprüche, welche den in den §§ 1 zeichneten Personen wegen eines im Dienste zetriebsunfalls aus preußischen Landesgesetzen zustehe finden die für reichsgesetzliche Ansprüche geltenden Vor schriften der S5 10 und 11 28 Reichs⸗Unfallfürso
92 8 2 2 ** 3 8 . Beamte und sonen olLdatensta uni 19801 Reichs ⸗ Gesetzbl 311 hinsichtlich nd Ansyrüche der Ke
11
Vierte Beilage
2
zum Dent chen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
H. Berlin, Donnerstag, den 24. April
1902.
(Schluf
Land⸗ und Forstwirthschaft. n Ginzelnen wird Folgendes hemerkt . ;
Zu § 1 bis 9 Abs. 1 des Entwurfs ö sur 25. M 9st vi h⸗ A us st eln 2 3 . vorgeschlagenen Aenderungen stehen in wörtlicher Ueberein. 3 s 0 n. ; . er Zent = . * 16. . . ö. J ö immung mit densenigen Aenderungen, die das Reichsgesetz om * ostellenn 1083, : angemeldet . * * unt 1901 an den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 15. März (64. 3 lleiner ö im zrjahre sein, in 13 ö . x vorgenommen hat käster 11012 hlere! l 9 ne Prohinzen zrandenbu z zu 8 10. rm a und ] wsind durch je bis 77 Aussteller „mäß g 1 des Reichs lebe 'teht Staats, und Kommunal, übricen prenßischen wrpinzen har m, wh sowie deren Hinterbliebenen, f welche durch die Landes Prenhen, Zachsen, Schlesien und Schleswig -Holste oder durch statutarische Kestsetzung gegen die Folgen ein chick Aussteller andere erlittenen Netriebsunfall Eine ) Borschriften ? 1 2 meldeten 10 des Reich gesetzes mindesten s ⸗ r 6a meines solchen Unfalls ein 9 urch denselben erlittenen 17 des Reichsgesetzes zu 10 bis 12 des Reichsgesetzer 16 in den S8 1, 2 bezeichneten 9 (nspruch auf Pension oder Rente des durd ven 1 ⸗ 1 sienen
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in Anspruch (Gen!
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absper Maßregeln.
Sandel und Gewerbe.