1902 / 97 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Apr 1902 18:00:01 GMT) scan diff

; degitimations- 1 17— 26 keine Anwendung. Sie dürfen üben Landespolizeili 1 g 18 Die Zulassung von Rindvieh zum Esenbahn⸗ ] des Vereins gf s kes 11 3 2 rr e und auf allen Bah Unter A ; , . Anordnung. Wenn die Ausst Jungskäfige unmittelbar nebeneinander Die Schlachtung gefunden Geflügels und die Ausfü trangport innerhasb der vorbezeichneten Zone . ine be * 8 Bug hn, das aus Gegenden eingeführt wird, stationen ohne irgend welche n n, . 2 erden vom 23. Ap w 1. e n , 2 o sie durch k Scheide⸗ der geschlachteten Thiere können auch dor Aibianj e g n, . alb oder außer ha er . . ĩ ; ö enge in denjenigen Gute bezirt n, in enen die h ü Iz), betreffend das B: Glas⸗ echplatien von einander zu frennen. 4287 1 en

. ö hat, außerdem an folgende in denen Urfprungszeugnisse nicht du ege fe n a . oli din . 3 den Besitzern der Güter aug Perbat der Abhaltung don Geslägel usscliungen, ver orbn? 83 5. In jeder Geflügelgusstellung ist ein zur etwaige n 2 , , sefstn nach Tem Gatachten des m ,,, vor Ablauf. de zur Ausste lung meg, Urspangt; bel die Rechte und Pflicht n der Distrittskommssu ih ga, rund des 3 17. des Rei agen es, betreffend Abson derung Und nähe ren , , are, ee, . , Cern bedarf eines Erlaubnißscheines des⸗ zeugnisses erforderlichen Standfrist von 14 Tagen (3 14) werden, gehen die Re nissa die Abwehr j ; ; er 16

s iner Seuchenübertragu 2 Untersuchung kranken ode damit nicht verbunden if einer Seuch gung , . role Sr the er Ur] und Unterdrückung von Viehfeuche dacht = . , . oder ver⸗ ni⸗ unden ist. em Landraihs, in dessen Kreise das Vieh seinen Standort zum Weitertransport auf der Eisenbahn verladen werden, in Betreff der Nindviehkontrole und Ertheilung der Ursptung 2B Jun 1880/1. Mal dn 1 r, ehseuchen, vom chtigen Geflügels bestimmter, genügend großer und ent enigen Lan ; se

* ö z . ö z ö 9 . 1 8 8. Die Seuche gilt auch innerhalb des Beobacht ö . ö unsrindiae ier u eine zeugnisse auf diese Besitzer über. . ; 3 9n3 3 7 des preußischen sprechend ausgestaiteter Naum bereit zu stellen, der gegen die rauf z 2 na ih Beobachtungs⸗ r n, , r , , e. ö. e nh ö 468 , hat zeug eg. Zuwiderhandlungen gegen die / . di , ,,, 8 , z des an e, , derart abgeschlossen sein 9 daß . d, ,. r m ,,,, ,,. 23 . n die Verladung riftliche Gene 1 ö z . . Zvolizeinchen Anordnung unterliegen der Strafvorschtt J ge leß es, Zipecke der Bekämpfun eine Uebertragung von Seuchenkeimen statiñ *g ; ̃ ar tigen Thiere gefallen oder ge⸗ 2 meg . der diese 2 nach § 11 Absatz 3 und 4 aus- landespolizeilichen Anordnun l orscht der Geflügelcholer f 9 gun ) nicht stattfinden kann. töd et find oder w die , , ,,, , 8 . ,, . 38 Z28 Reichs- Strafgesetzbuchs und den Strafvoischrif ; gelcholera für den Umfang des Regie . 126 20 ö ; . z enn die Unverdächtigkeit des über lebenden 1 ,, . ; ĩ in z thalten (8 14ꝛ. des 8 328 Reichs ⸗Strafgesetzbuchs Tvoischrift bezir ks Du sseld 2 : Regierungs⸗ §z 6. Das auegestellte Geflügel ist während der Daue Geflügels durch das Gutack de ö. * . * . ustellender Erlaubnißschein zu en 8. . 2 6. 21. Mai 1878 (R.-G. Bl. S. g z ü sseldorf Folgendes: ge! ährend der Dauer fflügels durch das Gutachten des beamteten Thierarztes scft— Verladungsstation, der Stückzahl und eines genguen Re B halb der Zone, in welcher Register des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1878 (MG Bl. S. JYö) ; 21 . der Ausstellung fortlaufend veterinärpolizeilich u beob- gestellt und wenn außerdem i e,, zes ; 8. sendenden Thiere zu beschei⸗ Bei Verladung innerhalb Sone, . n e Sowei che Zuwiderhandlungen nicht durch diese Stn §8 1. Sämmtliche öffentlichen Geflügel achte Der mit der Aufsi r rg m 131 . , m , itzerdem in allen Fällen die Reinigung menen we, den, e. ĩ ie bei Verl ad ißerhalb dieser Zone, Soweit sosche Zuwid 86 ele Stra . . 9 eflũgelau s⸗ hten. zer mit der Aufsicht betraute beamtele Thier⸗ und Desinfer der verfenchten Kas , , 5 . . ,,, ,, . sti en betroffen werde rrlieae er Sir ellungen sin zu stẽ n,, , . 9 ; beamtese Thier fektion der verseuchten Käfig ? ke . . ö. ö e , nenn, 6. si⸗ 9 Rindvieh handelt, welches innerhalb der Zone bestimmungen betroffen werden, unterliegen sie der Strafbgn s 9 sind durch die zuständigen Kreis-Thier⸗ arzt hat mindestens einmil am Tage sämmtliche Aus nach Anweisung des sige und Räumlichkeiten Tage in einem demsel ; : c

' . ö. 9 89416 st im h ti s 61 d ĩ ĩ l d 4 Ve amteten 2 hierar; e8 aus eführt 11 d ; —ͤ iücli t er ) d t n . lizeive b on 1 . ; e. ich 1 9e I. 1 gs8thie 2 zu he sichti en B 9 83 nor 1 8 1h . 2. 1 . ö ö 91 . Un ii . t . e Ge hmig au Tuc lich zu sch 11 meiner ö ne 7 X 1 s 8. . 1.4 J 8 D 2 h 1 1 1 12 ö 2 1 1 ge 1. el u rm ichung ist les von ihm esche inigt worden 1 t . . e i i . J ; l l . ) ö eg el 9 egen Die 6 in chleppung der Rind 2 9 für eine Seflüg ela 198 ell 9 e mmte 1 ie ich ': da d X el Ur 9 1 14 el 6 nach 8 18 Absatz 1 ( se 2 5 h d 49 1 a einzelne ie re ez e C ta do och icht rn 1 e 1, 5 er d 1 2 8

ö ö. Zeflügel namentlich darauf zu achten, daß Kadave ö ,, , n , , e, . ö ; . w muß bei seinem Eintreffen am Ausste . * ? . . ; acht 4 Ka aver gefallener 8 10. Die Iteinigung und Desinfektion (8 7 Jak ter 9rBh5 * 147 ö so it zu b schein igen Nr. 1 aus zustellenden Erlaubnißscheines, der thierärztlichen pest vom heutigen Tage. ff Ausstellungsorte mit Ursprungs⸗ Thiere oder erkranktes Geflügel aus den Käfigen keinesfalls! und 83 9) hat nach Maßgabe Desinfektion (87 letzter Absatz 4 Tage gestanden, so zu bescheinigen, ö Maßgabe

4 zor stehende despolizeiliche Anordnung n zeugnissen versehen sein, die eine ge RBezeiqn 9 ere, . der Bestimmun * ;

. az 6. n Besche sz 20. . Verstehende landespolizeiliche Anordnung n 4 e. ein, die eine genaue Bezeichnung der ohné Vorwissen des beamteten Thierarzte— e, n. e,, ,. ö er Bestimmungen der landes—⸗ e , nen n,, ; 1 un r, 8 ie t , m n r vom ö Mai 907 in Kraft. J e, n . er. und die ortspolizeiliche B. n, . . ; H . in ein ; d, , ne, , . le chen , , nn, n, Amis bia 6. . 1 ö e, . ; ̃ ten müssen, daß der Herkunftsort der Thiere und ' desf ; 8 9. 5 1 in einer Ausstellung die Geflügelcholera S. AI u. ff., zu erfolgen. Die Kleidẽr und Stietef dea w . 6 , , , 1 den 3 ; j ar Bromberg, den 7. April 1902 . . Herkunftsort der Thiere und dessen oder eine andere leicht üb i n. . x K U kigen. Vie Kleider und Stiefel. des mit

gebenden Tage an 6 ? 64 1 end Falle nicht bedarf. Bromberg, den 6. Ap 6. mgehung in Umkreise . 5863 ; ö. J . r eine andere leicht übertragbare Geflügelseuche aus oder der Bewachung und Pfle . d . 26 e ichen re ewesen ist reffenden F ich 2331. ö. , ; . . 19g im Umkreise von 5 km seit mindestens 6 Woche wa, . s e, ,. ghar t u der 1. chung und . ,,, ,,,, u 5 61 1 Der Regierungs⸗-Präsident. GHheflüů . Wochen wird der Verdacht solcher Seuchen durch den be ten Thie Geflügels betrauten Aufmwart / . igen k ] ö ; irsprungs⸗ Die Genehmigung da . , n, . 6. Der Regierungs- Pra frei von Geflügelcholera und anderen ser Te, d,, , . , ,, , d,. urch den beamteten Thier⸗ Geslugels betrauten Aufwartepersonals sind n 85 ee , ,. . ö a sicherer Nachweis über den Ursprung der Thiere erbracht wird. Dr. Kruse. eflugellan kh in sind. deren seuchenartig auftretenden arzt festgestellt so sind die erkrankten und die seuchen⸗ oder und 4 der Anlage A. zur r e n nn,, n Sifff z 2 em ne. . l , ben diescd andere Ort Der Landrath darf allgemein oder für einzelne Stationen 8 3. Das am Auszstellungsorte eintreffende Geflügel i nsteckungs verdächtigen Thiere sofort in den Beohachtungsraum 1895/27. Juni 1895 zu behandeln,. m 30. Yai . . ö, . ue e m,, chr , ) effende Geflügel ist (Nr. 4) abzusondern und zu bewachen. ü

während dieser Zeit seuchenfrei gewesen ist. ;

Formular J. . heim Ausladen aus der Eisenbahn oder ; I Das Betreten dieses ; e ächtige S er Weitertransport nach ; formul z a nm,, r Lisenhahn oder wenn es auf dem Raumes ist außer dem beamteten Thöerarsit. g pe Dieser Erldubnißschein darf nur auf Grund eines vom n. g nge K. i e e zu hören a6 1. ö k Formula n n a r, vor der Verbringung nach dem Aus- Pflege der Tan . r ,. ö ö 1 63. . . ' . ; . . ; ec 8 11 ff das einem Ort innerha er 3 8. e * Rin 1 n 91 ( ; e unge P atze dur ö den mit der Aufsicht betraute he ĩ TI 83 66 . J E11 ; ! er lo l estatten und letzteren Derknder vorzulegen den Urspehnn gen gn fl ned,. ,. ? l d fällt dieser Ort nicht mit der Entlade⸗ Thierarzt f * Ausnchl, beirguten beamteten der Zutritt zu den anderen Ausstellungstäumen zu verbiete r n, . , ,, m, Sgestellt werden. (Gz , erfolgen und fällt dieser Vr 6. . 2 hierarzt zu unterfuchen. Dieser hat dabei die Beachtung der e nn n,, . stellunge men zu verbieten. im Besitz des Landraths verkleiht, ausge snd station 3 dürfen die Thiere auf Grund des nach Gemeinde... * ö , , . . Rachtung der Vorstehende Anord ungen hat der beamtete Thierarzt schon M Terner ist eine Beschei 2s 3 digen be⸗ station zusammen, so dürfe . * i,. n, e; srift dreis im 8 2 für die Beibringung von Ur gzeugnisse s e, mee, 1 a eamteie hiergrzt schon 2) Ferner ist eine ,, . 6 ver . Paragraph auegestellten Erlaubnißscheines auch über BPollzei ⸗Distritꝛꝛ=—— K gebenen WVorschriften zu e, e, c. , , nor dem polizeilichen Einschresten zu treffen 3 17 Abs 2 des 6 , 6 ie feu n umd zwar bei dieser die Feldmarksgrenze des Entladeortes hinaus nach dem Trans⸗ Aufgestellt am . ,, die auf Grund einer sorgfaltigen Unters , , ,,,, Hagleichtchat, er sofort die Orts. sendenden Thiere am Tage der Verladung . ö ri gebr n , n Der Gemeinde Guts⸗) Vorstehe: w nee,. 2 1 'erdachtig polizeibehörde von seinen Feststellunge id Anord ? 1 s iner steckende . . racht werden. / 8 erscheinen, di leber führun no dem Muast⸗ J 9 6 ö ö e gen und Anordnungen selbst untersucht und einer ansteckenden Krankheit nicht ver⸗ port ge ) . ,, K . die Ueberführung nach dem Ausstellungeplatze ge— in Kenntniß zu setzen und dem Regierungs Vr de n Pichl g e nden . 6e l ig und den Verladungsort bekim gungen. Bestätigt ame .. 15 3 iffa! 16 b vr for § 4 Die zur Unterbringung des Geflügels eher Min nöthigenfalls telegraphisch, Anzeige zu erstatten. ö ; 3) Ueber die erfolgte Verladung und den Ver e . s N. Auf Kälber unter 4 Monaten bis zur . , ö ftellung dienenden Käfige un . st ö , . an der Aus Derjenige Theil des Ausstellungsplatzes, auf dem das 8 13. Vorstehende Vorschriften ö 4 Reor SSM . 2 201 6 . 6 e8. ? 1 * * !. . d 2 -. . * . . . . e ö. 1 18 51 ge ö y ö ö. 98 8, dos (h n a,. i nf me 9 n n, n, n. 2 und 3 tretenden Hornbildung finden die Beschränkungen der 55 11, (“ 53 g onstigen Behälter müssen Der Erlau nißschein und die Bescheinigunge * ,, Ver Erlau nißsche

dem Gebrguche gehörig gereinigt werben zor kranke odr verdächtige Geflügel gestanden hal oder von dem bereits erlassenen und der künftig etwa werden kostenfrei in einmaliger Ausfertigung nach Formular III verwendet werden unreinigt worden ist,

sten der 16thierärzt ichen Untersuchungen fallen, abgesehen ; . Kosten der amtsthierärzt ich sonstiger Ünreinigkeiten die' gräfigẽ in führen über die Versendung Kontrolregister. Kuh, e ee, ,.

. Desinfektionamittel (fũ gemacht. ö. 8 iße Füß in Pleß randzeichen auf dem rechten Horn, bei dessen a auf weiße Füũßg. ö Fschei i ü f der Rückwand. mier der es im Erlaubnißscheine bezeichne! und aufgeführt ist. auf der Rückwar . 2 ͤ ö * * . ann, , , n mm. Berichte von dentschen Fruchtmärkten. nermeeten. Ochse Hellgrau mit kürzerem 3. ͤ eugu 2. 79. f geboren Kopf. ] 9e : it römischer Zabl und Daß die Verladung auf Station

rd, aber in üinem anderen Kreise als demjenigen des Zeder Bestger erhält eine Nummer mlt römischer Zabl und ö die Verladung ge *

3 sster bhöchfter niedrigfter bächne 4 2 ö 1Derr—. ; —— worden sind, bescheinigt

gries im voraus bescheinigt werden. Sie in in diesem Falle möglichst genan sein.

22 1ner ö . * . em Der rel sentae: Die Bezeich th u. s. w. genügen nicht Der Stationeavorstand 39 ⸗⸗ 3 s s r z Die Bezeichnungen roth, weiß u. . w. genügen ö auf dem für das Rndvi h ausgestellten Ursprungszeugnisse zu Die Zugänge werden obne Unteibrechung der fortlaufender vermerken, und es darf daraufhin der vorgeschriebene Erlaubniß Gun '' den Cersten Spalten näber dereichnet

91 ien . * n * . ann g , Formular I. r un ' * . 15 o bat er Besitze es run L ( 1 8 , n ng ** 5 19 . a, ,. 2 ö RNückke de (Grün für die Registerzone, roth für die übriger le in n dim ugnisses binnen 21 Siunden nach der Rückkehr des n n Trier nach dem Standert innerhalb der Negister⸗ Regiernngsbenirt. ne dem LCrtsvorsteher bezw der städtischen Polizei hörde, der bezw. die das Jeugniß ausgenellt hat, zur Berichtigung deg Viehregiers zurück zureichen Der Drisvorsteher hot demnächst das Jeugnißz dem er Nee WMiehrenis Disiritiekommissar dezw. Grenzgendarmen oder Viehredisor wur Aufbewahrung zu übersenden bB Verladung außerhalb der Zone, in welcher Rind viehregister zu führen find (5 ö. 8 21. Außerhald der in 8 4 bezeichneten Jone ist im 3 ; liur Ve ladung von Rindvieh, die auf jeder Nr egicrungbenrt zur Ve lo von Nint ; ed . mann. a * [gen darf, ledi sich ein Ursprungezengniß (811) der ick Geschlecht nach Formular II erforrerlich, auf dem der Stalins Vo siand reg ben Grt und Tag der Verladung zu bescheinigen hat Auf di ses Jeugnis. das d. eit: des Traneport Verwabrung bebalten muß den die Vorschristen des und deg 8 14 Absaß 1 und 2 * endung Cs ist Jonach ; 7 1 . genn ö ** ner! 11 mit einer Gültigleitoda 3 Tagen, innerhalb

Verla ung bewirkt sein muß, a deren die Verl . 119 1 Ge end beicheinigt 822 H jedoch im ner unasbenrᷓ Stationer die voi bereichaeter

n n . 1 1 * . 1891 verladen = * . 1. außerhalb der . ö. . 1 wa brend X. 31 werden, dag in dieser Jonge leinen Sande 2 2 estande bab auch in diesem Falle eines Erlaubnibsch ines und der zudorigen enchen frei ist Möerärmlichen MUntersuchung nach z 18 sowie deg 8 Mm

311 un hren nn, 3st m 11. Im übrigen finden die Bestimmungen der zur Ver⸗

ägelcholera erlassenen landes⸗ om Juni 1901 auch auf Seuchen⸗ isstellungen Anwendung. .

hütung der Verbreitung der Geflügel polizeilichen Anordnung vom 13. I ausbrüche in Geflügelar 8 2 Mo y 839 1 Man * 5 36 1 j z 6 3 12. Sei vorhandenem Bedürfniß kann mit diesseitiger Fenehmigung die Kreispolizeibehörde einen oder mehrere

Wr *r 20 1 r S0 y tro 2 j . Privatthierarzte mit der Stellvertretung des Kreis⸗Thierarztes in den durch die vorstehende Ar

nordnung bedingten Geschäfte betrauen. 2 2

gelten unbeschadet des

zu erlassenden Verbote ; 2 9 . . Rr 2128 s. s . genommen werden kann, baß ndar der Abhaltung von Geflügel⸗Ausstellungen.

bon jenem Geflügel herrühren, ver⸗ ö 3 14. Zuwiderhandlungen ist sofort gehörig zu reinigen ünd zu Bestimmungen unterliegen, s

sen gegen die vorstehenden e insofern nicht nach den be— . . stehenden G setzen insbesondere nach 8 328 des Straf— Solange der Verbacht einer seuchenartigen Er⸗ gesetzbuchs eine höhere Strafe, verwirkt in, den Straf⸗ ae. g deneht, darf auch gesundes Geflügel aus den Aus— vorschriften des 8 66 des Reichs: Viehseuchengesetzes vom ,, w,. nicht entfernt werden; dasselbe gilt nach amts⸗ 253. Juni 1880, 1. Mai 1891. ure

Nerärztlicher Feststellung cines Se 1 8br 3. 3 steis 8 ie d

bestrichen eine a non fil 1 un er r n ruh, 6. 5 . ö ng n an n, im ĩ akterioloe rüfung e , für die Dauer asseldarf

. de andere gebräuchliche von fünf Tagen nach dem letzten Erkrankungsfall, der sich Düsseldorf, den 2 April 1902 prozentige Karbolsäure, Kresolwasser, außerhalb des Beohachtungsraums unter dem Ausstellungs geflügel ereig J ö.

kai d. J. in Kraft.

Der Regierungs-Präsident

von Holleuffer.

gering

e hörig, Dies gilt namentlich nach den nde . 2. Seit Nr. JI. Name und Stand des Besitzers 5. Si auch für solche Kaͤfige die nach ; n n n, 2 865 . 8 1a . 2. Seite. . ü

ut und kleiben im Beésitz des Transportführers, der sie ö ö

erh ilt und bleiben im Besitz des T ; Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weiß Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu be⸗ desinfizieren

von § 17 Abfatz 3, der Staats lasse zur Last. Gelchlecht Lauch Sitz siangen. Fut allen ihren Theilen krankung b—

. Sitzt en, Futter .

= . . Starke = Von wem und j ich isch⸗ ind Rermn n J Die für jeden Kreis als zustãndig zu betrachtenden Grenz⸗ Stärke gründlich gewaschen und demnächst mit Kalkmilch r 7 106 chne h 9 19. Jedes Rind, das in der in 5 17 bezeichneten eee, . dem linken zu versehen, enthaltend den Anfangsbuchstaben des 3 Schwar bunk, Vorder, h s 3 Stärke ikelgrau mit weißem Fehlen beide Hörner, so kann das Brandzeichen wegfallen. 66 en 14 ; aus Neugut Das Brandzeichen kann unmittelbar vor der Verladung rechtsseitigem Horn. 54 . F —ͤ : allunacn Kad Beispiele für die vorzunehmenden Eintragungen el . Für Rindvieh, das auf Märkte innerhalb der im (Die vorstebenden Ausfüllungen sind Beispiele für die vorznum ; z ö. 2 645 K ̃ Gezablter Preis fär 5 niger Gisenkabn am.. r arktorieg seinen Standort hat, darf die Zulassigkeit der mindestene Anz Sete.

Benutzung zum Transport des Koth, Futterres Geflügels im Ausstellungsraum 2 97 14 geg Koth, Futterreste, die . 3 Ve en de ständigen Beamten vorzuzeigen hat. Die auf Verlengen den zuständigen Beamte t i, . . . Ursprungszeugniß ugang Abgang wirken, daß nach Entfernung der Futterreste, des Kolle und voir ee, und de Vorstände der Verladungsstationen ( Ochsẽ, Farbe und Abzeichen und Trantgeschttre , nn Di Landräthe und die Vorstände der Verladung Farbe und Abt 3. ö „ie, , ,. Die * An wen Und u Sodalauge (3 Kg taufliche i isblã u. . w) Datum Ort Datum . Datum a e,, 4 u ; bezw. Kreis Thierärzte werden durch die Kreisblätter bekannt Dat nn , D . D ** 90 * 23 N 2809 illol) 1 ! . 8 . rden soll. if inem d B 6. 10. 78. Verkauft an Mut azillol) verwendet werden Zone auf der Eisenbahn verladen werden soll, ist mit einer Roth, welher Bauch Treises, aus dem das Rind herstammt, sowie die Nummer, füße welß weiße Flecke . ; Kopf. ist dann dieser Mangel in dem Erlaubnißschein zu Thi Rind fgedrückt J Sch nit weißem 3. 12. 79. Mai 80. Beim Besitzer von dem beaussichtigenden Thierarzt dem Ninde aufge Nalb Schwarz mit weiß zeichneten Zone zum Zweck ds Verkaufs aufgetrieben nicht iberuse . 3 6 D. d Abꝛreichen is Stand⸗ Pie Beschreibungen in Spalte: Farbe und ? isenbahn von dem Landrath des S Verladung auf der E

Formular 111

nißsche

* s ertbeilt Stück Rindvieb, welche in dem unter Nr ein

Ursprungszeugnif

(Zugleich im Jollgrenzbezirle sew it die Tran Wortlontrel Rindvieb eingefübrt ist gültig als Tranevortaufweis gemäß 8 und 123 des Vereine zollgesetzes sedoch nur wäbrend der um seitig gegebenen, durch dag Verein iollgesetz vorgeschriebenen Tages zelt Gültig für die Jeit von dan Gelchlect, Ferke * des Ursprungdreugnisseg

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über nach jum Markt und zurück im Falle d Nichtverkauf nenen Bestimmungtzerte im Falle den Verlaufe

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