Es folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs, be⸗ weffend die Abänderung des Gesetzes über die Handels⸗ kammern. ;
§ 44 soll folgenden Zusatz erhalten: ; ö
Insoweit für denselben Bezirk eine der im Absatz 1 aufgeführten kaufmannischen Korporationen und eine Handelskammer besteht, be⸗ stimmt der Minister für Handel und Gewerbe im Einverständnisse
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mit dem etwa beibeiligten Ressort. Minister, in welchem Umfange die den Organen des Handelsstandes zuste benden öffentlich · rechtlichen Befugnisse noch von der kaufmännischen Korporation wahrzu⸗ nehmen sind.“
Die Abgg. Felisch (kons.) und Genossen beantragen,
die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, gesetzliche Maß nabmen zu treffen, nach welchen diejenigen Handwerksbetriebe, welche nach 5 103 der Gewerbeordnung der Handwerkskammer als Mit⸗ glieder angehören und nach z 1081 der Gewerbeordnung zu den Rosten der getroffenen Veranstaltungen beitragspflichtig sind, sofern sie nach S2 des Handelsgesetzbuchs als gewerbliche Unternehmer an⸗ zusehen und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, von dem Wahlrecht und der Beitragspflicht der Handelskammern ausgeschlossen werden“.
Abg. Felisch: Der Antrag auf Errichtung einer Handelskammer Berlin ist nicht nur hier im Hause angenommen worden, sondern fand auch allgemeine Zustimmung in der Bevölkerung. Die bisherige Ver⸗ tretung der Berliner Kaufmannschaft, die Aeltesten der Kaufmannschaft, wollten sich aber nicht mit der Handelskammer verschmelzen, was nach meiner Ansicht das einzig Richtige gewesen wäre. Das wird aber geschehen, wenn die Regierung die neugeschaffene Handelskammer als das einzig maßgebende Organ anerkennt. Die Zusammensetzung der HSandels⸗ tammer ist eine vollkommen plutokratische; unter ihren 36 Mitgliedern vertreten nur 4 oder 5. den kleineren und mittleren Gewerbestand. Ich überlasse es der höheren Einsicht der Handelskammer, den Wahlmodus entsprechend zu ändern, event. muß das auf dem Wege der Geseßz gebung angestrebt werden. Wir werden dem Gesetzentwurf der Regie⸗ rung jzustimmen.
Minister für Handel und Gewerbe Möller:
Meine Herren! Ich will auf die zuletzt gestellte Frage nur kurz das wiederholen, was ich an verschiedenen anderen Orten bereits aus⸗ gesprochen habe. Ich betrachte die Handelskammer als die in erster Linie gesetzliche Vertretung der gesammten Kaufmannschaft von Berlin und daher diese Körperschaft als in erster Linie berufen, alle amtlichen Funktionen auszuüben, die der Vertretung der Kaufmannschaft zu steben. Dazu gehört auch die Aufsicht über die Börse. Ich nehme als selbstverständlich an, daß, sobald die neue Handelskammer sich genügend eingelebt hat, auf diese die Aufsicht über die Börse übergehen muß. Daß eine Reihe von anderen Be⸗ fugnissen den Aeltesten der Kaufmannschaft verbleiben kann, ist in den Motiven des weiteren ausgeführt.
Insbesondere möchte ich aber sagen: wenn ich auch mit Vorredner den Wunsch babe, daß baldmöglichst jiaung zwischen der Korporation und der
stattfinden sodaß beide sich im wesent so werde ich jederzeit erfreut sein, Gutachten dekommen, wo in der jeweilig vorliegenden Spezialfrage
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Der kleine und mittlere Gewerbestand ist ganz gering ver⸗ treten. Nun will man ein neues Wahlstatut machen. Ob man der Korporafion oder der Handele kammer die öffentlich rechtlichen Befug⸗ nisse überträgt, darüber zu streiten lohnt eigentlich nicht. Das bat mehr eine ornamentale als eine reale Bedeutung. Die Haruptsache ist die Börsenaufsicht. Diese hat aber auch keine große Bedeutung, da sie nach den Instruktionen des Ministers geführt werden muß. Die Börsenaufsicht ist für die Korporation nur ein Danaergeschenk. Die Bedeutung der Aeltesten liegt nicht in dem öffentlich-rechtlichen Charakter, sondern in allen den Einrichtungen des Kollegiums. Was solchen öffentlichen Vertretungen an Freiheit belassen wird, das er⸗ fahren jetzt die Aerztekammern an sich. Der Minister verwahrt sich dagegen, daß er eine Instanz monopolisieren wolle. Man soll den guten Rath daher nehmen, wo man ihn bekommt. Wer seine Gründe am besten darlegen kann, wird das Gehör des Ministers haben. In Bezug auf die oͤffentlich⸗rechtlichen Befugnisse ist es ganz gleichgültig, ob es so oder so gemacht wird.
Abg. Eckert (fr. kons.) begrüßt namens seiner Freunde die Vor⸗ lage mik Freuden, wenn sie auch nur als ein Uebergang zu betrachten sei. Hoffentlich würden die öffentlich rechtlichen Befugnisse mit der Zeit ganz auf die eigentliche Vertretung des Handelsstandes, die Handelskammern, übergehen. Der Redner widerspricht der neulichen Behauptung des Abg. Gamp, daß in den Handelskammern keine richtige Vertretung der Industrie liege. In den preußischen Handels⸗ kammern dominiere noch immer die Industrie gegenüber dem Handel. In Preußen gebe es 83 Handelskammern und 7 Korporationen; darin seien vertreten 941 Industriezweige und 750 Handelszweige. In den einzelnen Provinzen sei das Verhältniß natürlich verschieden. Im Ausschusse des Handelstages seien 31 Industrielle und 21 Vertreter des Handels; aber die Industrie habe ihre Mehrheit niemals zur Majorisierung ausgenutzt. Handel und Industrie seien auf einander angewiesen.
Abg. Graf von Kanitz (kons.): Die Frage, wie die Kompetenz der Handelskammer und der Korporation abgegrenzt werden soll, gebt weit über den Rahmen von Berlin hinaus. Bezüglich der öffentlich rechtlichen Befugnisse lege ich den größten Werth auf die gutachtlichen Aeußerungen, welche die Handelskammer zu erstatten hat. In den Aeußerungen der Handelskammern über die Zolltarifvorlage präpaliert die manchesterliche Anschauung, nur die Handelskammer von Hamburg macht eine erfreuliche Ausnahme und spricht sich für den Schutz der nationalen Arbeit aus. Bei der Zusammensetzung der Handelskammer von Berlin aus 12 Börseninteressenten und 24 Vertretern von Vandel und Industrie ist die Kammer keine richtige Vertretung des kleineren und mittleren Gewerbes. Die Zahl der Mit⸗ glieder müßte bis auf 169 und 180 erhöht werden um eine richtige Vertretung aller Branchen zu ermöglichen. Es ist fest= gestellt, daß in Berlin 193 verschiedene Branchen vorhanden sind. Ich meine, daß eine solche Versammlung einen varlamentarischen Charakter haben muß, ebenso gut wie die Berliner Stadtverordneten⸗Versamm lung, die auch über 140 Mitglieder bat. Die geringe Zahl von 36 entspricht nicht der Bedeutung des Berliner Handels und Gewerbes Dazu kommt noch die Frage der Zugebörigkeit der Umgegend von Durch Verfügung des Ministers vom 8. März d. J. sind die Kreise und NiederBarnim dem Bezirk geschlagen worden. halte ich fü deren Interessen mit diesen Kreisen Vertretung geben
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kammer selbst überlassen, wie ich ihr auch die Abänderung des Wahl. rechts überlasse. Ich konnte nichts Anderes thun, als was auf Grund des Wahlgesetzes, wie es hier im Hause gemacht war, vorgeschrieben war. Es lag kein Anlaß vor, dieses hohe Haus mit der Frage eines Statuts der Berliner Handelskammer zu belästigen. Das war in erster Linie eine Berliner Frage, und ein Einschreiten der Staats. regierung und der gesetzgebenden Körperschaften würde eist dann gegeben sein, wenn sich bedenkliche Schwierigkeiten hinsichtlich des richtigen Arbeitens der Handelskammer herausstellen sollten. Dann würde die Möglich- keit gegeben sein ich habe das auch schon früher ausgesprochen auch einzuschreiten durch Auflösung der Handelskammer, durch Schaffung einer neuen Handelskammer — eventuell unter Betheiligung der gesetzgebenden Körperschaften —, durch Schaffung eines gesetzlichen Statuts speziell für die Berliner Verhältnisse. Ich habe das Ver— trauen, daß das praktische Verständniß der Kaufmannschaft und der Industrie von Berlin dahin führen wird, daß sich ein verständiges Statut und ein verständiges Arbeiten ergeben wird. Was nun die Wünsche des Herrn Abg. Eckert
möchte Material gesammelt werden in Bezug auf Zusammensetzung der Handelskammer nach Handel und Industrie, so habe ich dem Herrn Abg. Gamp — der Herr Abg. Eckert war nicht anwesend bereits gesagt, daß ich gern bereit wäre, für Preußen eine derartige Untersuchung neuerdings anzuordnen, daß ich aber in Uebereinstimmung mit den Ausführungen des Herrn Abg. Eckert keinen erheblichen Werth darauf lege, wie Handel und Industrie in der Handelskammer vertreten sind. Es wird immer auf die Personen Tüchtigkeit derselben ankommen, viel weniger aber darauf, ob di treffenden dem Handel oder der Industrie gehöre auch nicht zu denjenigen, die wesentlichen Werth legen, zu unterscheiden zwischen Industrie und Handel als Werthe schaffenden und einem Werthe nicht schaffenden der Handel schafft nene Werthe; namentlich ist fahrt der Fall. Insbesondere der Handelsstand schafft
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