1902 / 105 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 May 1902 18:00:01 GMT) scan diff

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Dentscher Neichstag. 181. Sitzung vom 3. Mai 1902. 1 Uhr.

Am Tische des Bundegraths: Staqtssekretär des Innern, Staats Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner, Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding.

Der Präsident Graf von Ballestrem eröffnet die Sitzung mit folgender Anfprache, welche die Mitglieder stehend anhören:

Seine Majestät der Kaiser und Sein hohes Haus sind durch den gestern erfolgten Tod Seiner Königlichen Hobeit des Prinzen Georg von Preußen in tiefe Trauer versetzt worden. Um die berzliche Antheilnahme des Reichstages an dem Schmerz unseres Kaiferlichen Herrn und Seines hohen Hauses auszudrücken, bitte ich um die Ermächtigung, Seiner Majestät durch die beiden Vize⸗Prä⸗ sidenten und mich die Beileidsempfindung dez Reichstages aussprechen zu dürfen. Ich konstatiere das Einverständniß des Reichstages.

In der General-Diskussion dritter Lesung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Abänderung des 87 der Strafprozeß ordnung Geseitigung des fliegenden Gerichts standes der Presse), erklärt auf eine Anfrage des Abg. Lenz—⸗ mann (fr. Volksp.) der

Geheime Ober-Regierungsrath im Reichs-Justizamt r. von Tischendorf: Nach der Anschauung des Reichsgerichts hat in dem

alle, daß der Beleidigte die Privatklage am rt seines Wohn⸗ ztzes erhoben bat. und die Staatsanwaltschaft die Verfelgung nkernimmt, der Staatsanwalt, die Klage nicht beim Schöffen⸗ gericht, sondern beim Landgericht zu erheben Ich möchte bei diefer Gelegenheit eine Anfrage des Abg. Esche aus der zweiten Lesung beantworten. Dieser erwähnte eine Petition des Münchener Journalisten. und Schriftstellervereins. Diese Petition befürchtet, daß auf Grund der Vorschrift im zweiten Satz des zweiten Abfatzes das Gericht des Wehnsitzes des Beleidigten auch dann zu⸗ ständig sein könnte, wenn kein abonniertes Exemplar der Zeitung an ken Wohnort des Beleidigten gelangt ist, sondern wenn es von Freundes⸗ band, durch Bosheit oder durch den Beleidigten selbst an seinen Wohnsitz gelangt ist. Diese Befürchtung ist unbegründet. Nach der Anschauung des Reichsgerichts ist zur Zeit der Gerichtsstand der begangenen That begründet überall da, wo die Druckschriften bin⸗ kommen. Diefer Grundsatz soll nur insoweit aufrecht erbalten werden, als der Erscheinungsort jusammenfällt mit dem Wobnsitz des Be⸗ leidigten. Daraus folgt ganz klar, daß von einer Verbreitung nur in dem Sinne die Rede ift, wie sie nach den zur Zeit geltenden Grundsätzen des sogenannten fliegenden Gerichtéstandes begründet ist. Das trifft aber auf diejenigen Fälle, die die Anfrage im Auge bat, nicht zu. Auch das Reichsgericht hat sich in diesem Sinne aus—⸗ gesprochen. ; . 1

Der Entwurf wird darauf endgültig in der Fassung der zweiten Lesung angenommen und die Petition des „Münchener Journalisten⸗ und Schriftstellervereins“ für erledigt erklärt.

Es folgt die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte, sowie Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohn ungsgeldzuschüssen.

Der Abg. von Waldow und Reitzenstein (d. kons.) hat folgende Resolution vorgeschlagen:

„Den Herrn Reichekanzler zu ersuchen, Erbebungen darüber ansteülen zu laffen, welche Mebrkosten entsteben würden, falls der bei Unterbringung von Truppen außerhalb der Garnison zu zahlende Natural quartlerservis künftig auch in denjenigen Orten nach den Sätzen der JI. oder der III. Servisflasse berechnet werden würde, welche sich nach der bestebenden Eintbeilung in den Servisklassen IV und V befinden.“

In der Generaldiskussion bemerkt der Abg. Do sfmann Dillenburg (l.): Wenn die verbündeten Re⸗ gierungen die anderweitige Regulierung des Wobnungs geldzuschusses bei Gelegenheit dieser Verlage nicht in Angriff genommen haben, se bätten sie doch mindestens den Nachweis fübren müssen, daß die i. J. 1873 aufgestellten, also bald 3 Jabre alten Wobnungegeldzuschuß atze fũr die einzelnen Servis und Rangklassen beute unter den vollig verãnderten Verbältnissen ausreichend und gerecht normiert sind. Das ist aber nicht einmal versucht werden. Redner gebt dann auf die Bestimmungen und Voraugsetzungen einer richtigen und gerechten Bemessung des Wobnungegeldjuschusses für die einzelnen Orte und Beamtenklassen näber ein Der Tarif für die Webnungegeldzuschüsse sei unter allen Umständen ebenfalls reformbedärftig, das Gesetz vem 30. Juni 1873 müsse überbaupt fallen und eine ganz neue Klasseneintbeilung gemacht werden. Bei der neuen Fixierung der Nermalsäße mäßten die die Einkemmenẽ⸗ namentlich der Unter

Thbeuerungeverbältnisse der Drte ebense wie verbältnisse der einzelnen Beamtenka beamten, mebr als biber berücksichtig n. Im Einzelnen werden die Darlegungen des Redner bei feinem schwachen Organ Journallsientribüne nicht verständl ich

Abg. Gickbe ff Fr. Veller N die Einreibung der einzelnen Trie in wie sie die Vorlage zum Schluß angie welche die lassencintbeilung zuschüsse dat. sich ale die bieberige Serie tbarsãchlich ö urtbeilung des X srrechender Weise mit ju daß die Hbatsachl ichen 1 Alanßeneint beilurg geübt baben, die u Antrag weiter Lesung die Wobnungt eld iuschẽ dem Verredner in weiter Lesung Weise ausfübrte, ir hätten n Rlañnñeneintbeilung adertieren —ĩ r zu widersprechen, baden wir keinen Anlaß Die Mesetz gebung muß den PVersenalserrig aufsabeben und Naturalserrig ja erbebe, ich te Aufgabe, die Nermalfaße rie GWernungaeld ilch fe, elche längst nicht mebr aukreichend den beutigen Bed

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Damit schlicht die Generaldiekussien. Das Gee wird nach den Reid innen weiter Lesung im Einzelnen obne Dedatte und darauf im Ganzen endgültig angenommen.

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Abg von Waldow und Reitzenste in beziebt sich zur Be⸗ gründung seiner Resolution auf seine egen, in zweiter Lesung. Die Leistungen des platten Landes und der kleineren Städte seien erheblich und müßten gerechter ausgeglichen werden.

Nachdem die Abgg. Dr. Bachem Zentr.) und Lenz— mann ffr. Volksp.) sich mit der Resolution einverstanden er— klärt haben, gelangt dieselbe ebenfalls zur Annahme.

Der Gesetzentwurf wegen Abänderung des Ge⸗ setzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehr— pflicht daselbst, will den § 18 des Gesetzes durch folgende Fassung ersetzt haben: 3

Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchem Schutzgebiet und unter welchen Voraussetzungen heerpflichtige Reichs⸗ angehörige, die außerhalb Eurevas ihren Woh nsitz haben, ihrer aktiven Dienftpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen“

Abg. Dr. Hasse (nl) begrüßt die Vorlage als theilweise Er⸗ füllung don ihm früher geäußerter Wünsche, stellt aber anheim, die Beschtänkung: die außerbalb Europas ihren Wobnsitz haben. zu streichen, damit auch die Möglichkeit, daß in Europa lebende Reichs⸗ angehörige in den Schutzgebieten ihrer Dienstpflicht genügen, gegeben werde. Das Sr g, dafür werde bald auftreten, wenn auch zur Zeit nur die Regelung für Deutsch-⸗Südwestafrika in Frage komme. Das Geseg sei entwickelungssähig. und man sollte der Ent— wickelung schon bei dieser Gelegenheit die Bahn frei machen. Im Jahre 18957 habe der Reichstag die Resolution angenommen, welche die ver⸗ buͤndeten Regierungen aufforderte, den im Auslande lebenden Deutschen die Ausübung der Wehipflicht stärker als bisher zu erleichtern Solle die Vorlage die Erfüllung Tieser Reselutien darstellen? Man sollte auch den Deutschen in Südbrasilien die Ableistung ihrer Dienstpflicht in Swakopmund ermöglichen.

Ohne weitere Debatte wird die Vorlage in zweiter Lesung unverändert angenommen.

Darauf wird die zweite Lesung des von den Abgg.

Pr. Tieber (JZentr. und Genessen beantragten, Gesetz⸗

entwurfs, betreffend die Freiheit der Religions⸗

übung, fortgesetzt bei 8 2, welcher nach den Kommissions—

beschlüssen lautet: .

„Für die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem

ein Kind erzogen werden foll, ist die Vereinbarung der Eltern maß—

gebend, welche jeder Zeit vor oder nach der Eingehung der Ehe ge⸗

sfroffen werden kann. Die Vereinbarung ist auch nach dem Tode des einen oder beider Elterntheile zu befolgen.“

Mit zur Debatte gestellt wird der 8 2a der Kommissions⸗ beschlüsse, welcher lautet:

In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern gelten fũr die Wstimmung des Bekenntnisses, seweit nicht nachfolgend ein Anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz⸗ buches über die Sorge für die Person des Kindes,

Stebt dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde beftellten Vormunde oder Pfleger zu, so gebt bei einer Meinung verschiedenkeit über die Bestimmung des religissen Bekenntnisses, in welchem das Kind zu erzieben ist, die Meinung des Vaters der Mutter vor.

Das religiöse Bekenntniß des Kindes kann weder den Vormunde noch von dem Pfleger geändert werden.“

Der Abg. Schrader ffr. Vgg) beantragt, den 8 2 zu streichen und den Eingang des 8 2M. wie folgt, zu fassen:

Für die Bestimmung des religissen Bekenntnisses gelten u. . w.“

Der Abg. Dr. Gertel (d. kons.) will folgende Fassung des S 2a.

In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern sind für die religisse Erziebung eines Kindes die landesrechtlichen Vorschriften dessenigen Bundesstaats maßgebend, in dessen Bezirk der Mann bei der Eingebung der Ehe seinen Wobnsitz batte.“

Der Abg. Graf von Bernstorf s⸗Lauenburg die Streichung der S8 2 4a. beantragt und folgende Resolution angenommen wissen:

Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Gesetzentwurf vorzulegen, wodurch die religiose von Kindern aus gemischten Eben für das Deutsche Reich einbeitl eregelt wird.“

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die freie Vereinbarung zum Grundsatz machte. mein Antrag.

Abg. Graf von Bernstor ff Lauenburg: Der 8 2a betrifft die religiöse Erziehung der Kinder, also eine der schwierigsten Materien der Gesetzgebung. Die Anträge der Kommission werden schließlich lediglich eine Demonstration bleiben, denn auf dem von ihr vor⸗ geschlagenen Wege ist nicht weiter zu kommen. Wollen die Herren etwas Praktisches erreichen, dann ist es vortheilbafter, die 55 2 4 a abzulehnen und die von mir eingebrachte Resolution anzunehmen, die sich auf die Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen beschränkt; für diese Frage besteht allerdings ein gewisses thatsächliches Be⸗ dürfniß. Wir wünschen ebenfalls nicht, daß die in der Idee aller⸗ dings ganz plausible Vereinbarung der Eltern die Entscheidung gebe. Ob die Resolution eine prattische Folge haben wird, kann ich ja freilich nicht voraussagen. Abg. Br. Hieber (nl: Die Kommission hat eingehende Er⸗ örterung über die gegenwärtig auf diesem Gebiete bestehende Rechts⸗ unsicherheit gepflogen, wie es auch schon bei der Berathung des Bürger— lichen Gesetzhuchs der Fall war. Es hat sich gezeigt, wie ungemein schwierig die Materie ist, und es ist klar, daß man mit einem oder zwei Paragraphen nicht über den Berg kommt. Man hat beim Bũrgerlichen Beseßbuch eine Formulierung gefunden welche verhinderte, daß der Streit der Konfessionen wieder aufloderte; das kann aber jetzt für uns kein Hinderniß sein, diesen Punkt aus dem Antrage Lieber herauszugreifen und einheitliches Recht für die religiöse Erziehung zu schaffen. Wir lehnen deshalb den Antrag Oertel ab und stellen uns auf den Boden des Antrags Schrader. Zur Zeit haben wir nicht weniger als 31 verschiedene Rechtsgebiete in Deutschland auf diesem Gebiete. Die Schwierigkeit steigert sich ins Unerträgliche, wenn ein Ghevaar in einen anderen Bundesstaat zieht, wo abweichende Be— stimmungen gelten.

Abg. Gröber (Zentr.): Man ist auf katholischer Seite keines⸗ wegs so rigoros, wie es hier dargestellt worden ist. Auch evangelische Kirchenbehörden, wie protestantische Kirchenbehörden für Baxpern, ferner und anheltische haben geharnischte Ver⸗ fügungen erlassen, welche schwere Kirchenstrafen f den Fall der Eingebung einer gemischten Ehe andtohen. Ja, es sind Erlasse ergangen, welche die Abgabe eines Versprechens auch in eidlicher Form uber die religiöse Erziehung der Kinder für nicht bindend erklären, so der Erlaß des vreußischen epangeliscken Ober—⸗ Kirchenraths von 1883. Die Zahl der Mischehen hat in Preußen in den letzten 10 Jahren eine Zunahme von 12 auf 13 o/ erfahren; ebenso ist die Zakl in Bavern gestiegen. Die statistischen Zahlen liefern aber das bedeutsame Ergebniß, daß die Gesetzgebung auf das Bekenntniß der aus den Mischehen hervorgehende Kinder nicht den ausschlaggebenden Einfluß bat; ausschlaggebend ist die konfessionelle Mischung der Bevölkerung. Wir können daher ohne jedes Bedenken jetzt zu der Ordnung schreiten, die die Kommissionsbeschlüsse vor⸗ schlagen, und brauchen die gesetzliche nach dem Antrage des Grafen Bernstorff nicht nochmals zu ver schieben. Mit dem Antrage Dertel, der ja allerdings von uns ursprunglich eingebracht worden ist, würde in der Haupisache alles beim Alten bleiben und die bestehende Unübersichtlichkeit mehr⸗ facher Richtung noch gesteigert werden. en großen Schritt thun, die Vereinbarung der Eltern gelten zu lassen, dann muß man auch subsidiär das Bürgerliche Gesetzbuch in Geltung setzen, um einbeitliches Recht zu schaffen.

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