Patentgesetzes vom 7. April 1891 und über die Vorlage, be⸗ treffend Aenderung der Statuten der Deutschen Hypotheken⸗ bank in Meiningen, wurde die Zustimmung ertheilt. Ferner wurde beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm⸗Kanal, sowie den Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts⸗Etat für das Rechnungsjahr 1902, zur Allerhöchsten Vollziehung in Vorlage zu bringen Endlich wurde über die Besetzung zweier Senats⸗-Präsidentenstellen und mehrerer Rathsstellen beim Reichsgericht sowie über verschiedene Eingaben Beschluß gefaßt.
Heute hielten der Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr und die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen Sitzung.
Für das abgelaufene Etatsjahr haben aus den im Etat der Staatseisenbahn-Verwaltung zur Prämiserung nütz⸗ licher Erfindungen vorgesehenen Mitteln 19 Beamten und Arbeitern der Staatseisenbahn-Verwaltung Belohnungen im Gesammtbetrage von 5100 6 für Erfindungen und Ver— besserungen, die für die Erhöhung der Betriebssicherheit oder in wirthschaftlicher Beziehung von Bedeutung sind, bewilligt werden können.
Die Nr. 5 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs—⸗ Versicherungsamts“ vom 1. Mai 1992 enthält auf dem Gebiet der UÜnfallversicherung (Abschnitt A) folgende Rekurs-Entscheidungen:
Die Verbindung eines Anspruchs auf Unfall⸗ renté mit einem soölchen auf Invalidenrente zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung im schieds— gerichtlichen Verfahren ist unzulässig (1919) 3. ;
Der Verstoß gegen 8? des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall versicherungsgesetze, vom 30. Juni 1906, wonach bei der Verhandlung vor dem Schiedsgericht, soweit es sich um Unfälle in der Land- und Forstwirthschaft oder im Bergbaubetriebe handelt, Beisi zer aus diesen Berufszweigen zuzuziehen sind, macht das Ver⸗ fahren nichtig und rechtfertigt die Zurüͤckweisung der Sache in die schiedsgerichtliche Instanz (1920).
Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Un— fällen, die sich in einem von dem Hauptbetrieb entfernt, in einem anderen Bezirk liegenden Neben⸗ betrieb 2c. ereignet haben, ist das jenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Filialbetrieb (3weigbetrieb, Nebenbeirieb, Betriebstheil, unter Umständen auch Betriebs⸗ stätte) belegen ist (1921).
Die Vorschriften des Gewerbe Unfallversicherungs⸗ gesetzes vom 30. Juni 1900 und der dazu ergangenen Ver⸗ ordnungen über die Zuständigkeit der füͤr die Recht sprechung in Unfallversicherungssachen bestellten Gerichte unterliegen nicht der Abänderung durch Partei⸗ vereinbarung (1922).
Die Nichibeachtung der Vorschriften des 8 und 8 s Abs. ? des Gewerbe⸗Unfallversicherungs⸗ gesetzes nöthigt das Reichs⸗Versicherungsamt nicht, die Sache an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen (1923.
Die Nichtertheilung eines Vorbescheides G 70
70
und Is Abf. 2 des Gewerbe⸗Unfallversicherungsgesetzes, S 765
Abs. 1, 8 95 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land⸗ und Forstwirthschaft)h darf nicht zu Gunsten der Berufs⸗ genossenschaft berücksichtigt werden, wenn diese allein gegen das eine Rente bewilligende Erkenntniß des Schieds⸗ gerichts Rekurs eingelegt
1 nschaft auf die Einrede
ungsanspruchs für eine be
dem Unfa ll Erwerbs ien dieses Normal
der
an der
mer 16 11
w w r nortmalen
1 ** ed
8
5
=* 21 *
* cin cłlammerten dae, , de, Umm ü.
vor dem Unfall vorhanden gewesenen Erwerbsfähigkeit in allen Fällen außer Betracht zu bleiben. War also ein Ver⸗ letzter schon vor dem Unfalle krank oder gebrechlich und da⸗ durch in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, so ist diese vor dem Unfalle vorhanden gewesene individuelle Erwerbsfähigkeit des Verletzten, obwohl sie keine normale mehr war, mit 100 Pro—⸗ zent anzusetzen, und ist dann die Einbuße an dieser Erwerbsfähig⸗ keit, die der Unfall zur Folge gehabt hat, in einem Prozent— satze von diesen 100 Prozent zum Ausdruck zu bringen (1930).
Ferner enthält die Nummer folgende Bescheide und Beschlüsse: . .
Die im Laufe des Rechnungsjahres aufkommenden Zinsen des Reservefonds stehen den gewerblichen Berufsgenossen⸗ schaften (nicht aber den landwirthschaftlichen und der neu ge⸗ gründeten Schmiede- Berufsge ossenschaft) als laufende Be⸗ triebsmittel zur Verfügung (1931), . ö
Die nach Ablauf der ersten elf Jahre ihres Bestehens von den gewerblichen Berufsgenossenschaften weiter aufzubringenden Reservesondszuschläge find wie die von der Berufs⸗ genéessenschaft als solcher, nicht, wie die von den einzelnen Sektionen' je besonders zu tragenden Lasten (zu vergleichen sI des Gewerbe Unfallversicherungsgesetzes) umzulegen (1932. Sat eine Berufsgenossenschaft dem Berechtigten einen Vor⸗ beschelid ertheilt, nach dessen Inhalt die Bewilligung einer Nente in Aussicht genommen war, und änxdert die Berufs⸗ genossenschaft demnächst ihre Absicht, indem sie die Ablehnung des Entfchäbigungsanspruchs in Aussicht nimmt, so ist ein neuer Vorbescheid zu ertheilen (933). ö
Die im 5§ 113 Abs. 4 des Gewerbe Unfallversicherungs— gesetzes vorgesehene Begutachtung der auf Grund des 120. AFf 2 der Gewerbeordnung zu erlassenden Vorschriften ist eine Obliegenheit des Sektionsvorstandes, die nicht einem Ausschuß dieses Organs übertragen werden soll.
Der Abschnitt B, Invalidenversicherung, enthält zunächst den Bundesrathsbeschluß vom 21. Februar 1901, äreffend die Befreiung von Kusländern von der Versicherungspflicht nach, dem Invalidenversicherunge— gesetze, nebst den zugehörigen Aus führungsbestimmungen ess Reichs-Verficherungsamts vom 31. März 1902 und zwei auf denselben Gegenstand bezüglichen 3 und⸗ schreiben des Reichs⸗-Versicherung samts vom 8. Januar 19602, betreffend die Buchung der für ausländische polnische Arbeiter gezahlten Beträge, und vom 31. März 1902, be—⸗ treffend die' Ausführungsbestimmungen von demselben Tage. Weiter folgen eine Bekanntmachung des Reichs-Ver⸗ sicherungsamts vom 9. April 1902, betreffend die Aus⸗ dehnung der 8S5 und 6 des Invalidenversicherungsgesetzes, und ein Rundfchreib en an die Vorstände der dem Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt ausschließlich unteistellten Landes⸗Versicherungs⸗ anstalten vom 22. März 1902, betreffend die geschäftliche Handhabung der Vorschrift des S155 Abß 1 Schluß⸗ saß des Invalidenversicherungsgesetzes. Den Schluß bilden ie nachstehenden Revisionsentscheidungen (3iffer 960 bis 96237, Entscheidungen aus § 155. des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes („63 bis 972) und Bescheide und Be⸗ schlüsse ( 3 bis 79):
Die Vorschtift des 5 48 Abs. 3 Satz 1 des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes findet ebenso wie bisher die des 8 2) Abf. 2 Satz 2 des Invaliditäte⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetzes nur dann Anwendung, wenn die Invalidenrente zie Altersrente übersteigt. Im umgekehrten Falle ist die hohere Altersrente zu zahlen, während die gleichzeitig eschuldete Invalidenrente ruht (950).
Umfaßt die Rentenbezugszeit neben vollen Kalendermonaten am ÄÜnfang und am Schluß Theile von solchen, so ist der ge⸗ sammte zu zahlende Betrag dergestalt zu berechnen, daß für die vollen Kalendermonate die Monatsrate, für die verbleibenden Tage je die Tagesrate zum Ansatz kommt, welche durch Theilung der Monatsrate mit der Zahl der Tage des jeweiligen Monats (nicht stets 3)) gewonnen wird (9613.
Ein Schiffer, der zugleich zu zwei Dritteln Mit⸗
von ihm geführten Fahrzeuges ist, un terliegt zersicherungspflicht (G62). durch Gewährung freier Wohnung vergütete Thätig sondere von Hausreinigern, Pförmern u. s. w., ist 3 Ab. 2 des Invalidenversicherungsgeseßtzes ungaspflichtig, wenn die freie Wohnung nach den den des besonderen Falles über den vpersönlichen „darf des Beschäftigten hinaus einen selbständigen Ver 13mwoerih darstellt. Dabei kann auch das Wohnbedürfniß amilienangebörigen (des Ehegatten unerwachsener m Betracht kommen, soweit deren Erhaltung luß der eigenen Selbsterhaltungspflicht des lienhauptes bildet Die Gewährung der der Form, daß ein Theil des vereinbarten der ganze Miethzins gegen sg aufgerechnet wird, 2 a a. O. nicht aus: Wohnbedürfnisses überschritten theilweiser Anrechnung de em angerechneten Ben eineg geringfü Vermõgengweril Wohnung begründet noch nicht (663. hätigkeit eines jungen 1ebildung in der Musik ein im gestunden ertheilte — ungefähr ebensoviel verdiente Ausbildung aufwenden Dienstleistung im n N. Dezember 18 * ingspflichtig angesehen lersicherun gspflicht der in wohl Anstalten syl u. s. w gegen Lohn deschaf en Blinden n dem Nachweise ab, daß diese Personen auch hr an anderer Arbeitsstelle denselben Verdienst 14 * zfte ciner zur Kultivierung t anzusepende Kolonisten in
en 8 de G —
für sich alleir
. * . * 1661 n . *
mußte, ist als eine des Vundeg⸗ mgemäß als n enn
ag don Moorländereien Ostfriesland bestebenden 1.
Fehngesellschaft bilden einen Betrieb Der Rechnung
der Gesellschaft in Beitr iebebeam ter; ob Stellung eineg Vetricbebeamten oder die nber den Kreise der versicherungspslichtigen anden Betriebsleiters einnimmt, bestimmt seiner sagungemäßigen Befugnisse (S) inzleigehbilfen und Verwaltungs ürttemberg sind keine Beamte im
des Indalidenversicherun gages ches ¶ M5)
auch der
Beamte mit Ruhegehaltsanwartschaft besitzen kein Recht zur Selbstversicherung, wenngleich sie im übrigen zu den im 8 14 Abs. 1 3. 1 des Invalidenversiche⸗ rungsgesetzes bezeichneten Personengruppen gehören (968).
o staushelfer sind nicht Beamte und unterliegen daher an sich der Versicherungspflicht. Ist im Sireitverfahren des § 155 des Invalidenversicherungsgesetzes die Versiche⸗ rungspflicht festgestellt, und zieht daraufhin die untere Verwaltungsbehörde gemäß 158 a. a. O. rück⸗ ständige Beiträge ein, so liegt eine Beitreibung im Sinne des 5 168 4. a. O. vor mit der aus dieser Vorschrift in Verbindung mit 8 137 des Invaliditäts- und Alters— i . und Art. 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sich ergebenden Berechnung der Ver— jährüngsfrist (969). . .
Personen, die in mehreren Dien sto erhältnissen als An gestell te beschäftigt werden, sind schon dann ver⸗ sicherungspflichtig, wenn die Gesammtheit dieser Thätig⸗ keiten im Vergleich mit den nicht versicherungspflichtigen den Hauptberuf bildet (N70).
Gehören landwirkhschaftliche und hauswirth— schaftliche Bedienstete in verschiedene Lohnklassen, so ist eine sowohl landwirthschaftlich als auch hauswirthschaftlich be— schäftigte Person dann in der höheren Lohnklasse zu ver— sichern, wenn der entsprechende Theil der Arbeitsthätigkeit schon für sich allein zur Begründung der Versicherungs⸗ pflicht ausreichen würde (M7). x .
Für die Berechnung der Anwartschaftsfrist aus S 46 des Invalidenversicherungsgesetzes ist der Ausstellungstag der letzten Quittungskarte auch dann maßgebend, wenn diese leere Karfe dem Versicherten nicht ausgehändigt, sondern bei der Einzugsstelle verblieben ist (9572).
Schiedsgerichtsbeisitzer aus dem Arbeitgeber— stande sind in den Grenzen einer sinngemäßen Anwendung des 3 1889 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Amts nieder⸗ legung innerhalb der Wahlperiode befugt (M3).
Der Schiedsgerichts-Vorsitzende ist vermöge seiner Dienstaufsichtsrechte zuständig, den Hilfsbegmten des Schiedsgerichts nach Maßgabe der von dem Vorstande der Versicherungsanstalt gegenüber den Beamten der Haupt⸗ verwaltung befolgten Grundsätze selbständig Urlaub zu ertheilen, soweit nicht die Abordnung eines esonderen Ver— treters durch den Anstaltsvorstand erforderlich wird (9574).
Die Vorschriften über die Rechnungs führung bei den Versicherungsanstalten sind, insbesondere auch hinsichtlich der Vornahme von Kassenprüfungen, für die Schieds⸗ gerichte nicht ohne weiteres maßgebend (N5). .
Es empfiehlt sich nicht, daß dieselben Personen sowohl dem Ausschusse, als auch dem Vorstande einer Versicherungsanstalt angehören (N76).
Haben Militärpersonen für eine in die Dienstzeit fallende mehr als sechswöchige Strafverbüßungszeit enisprechend nachzudienen, so ist die Strafzeit, nicht die nach—⸗ geleistete Dienstzeit von der Militärdienstzeit des 8 30 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes abzurechnen. Der Lazarethaufenthalt von sogenannten Passanten, die zur *. der Beendigung der Dienstzeit erkrankt waren und dem Militärlazareth überwiesen wurden, gilt als Militärdienst⸗ zeit (977).
Die Zeiträume des § 146 des Invalidenversicherungs⸗ gesetzes sind von der für die Fälligkeit der Beitrage maßgebenden Lohnzahlung ab zu rechnen, nicht von der Arbeitsleistung als solcher (MNS).
Eine Ersatzleistung durch die Versicherungsanstalt sür Beitragsmarken, die im Besitz des Käufers vor der Verwendung durch Zufall vernichtet worden sind, ist bei überzeugendem Nachweis der Vernichtung zulässig (N 9)
Das an einen Schiedogerichtsvorsitzenden gerichtete Schreiben der Versicherungsanstalt, durch welches die zu einer Berufungssache erforderten Vorstandsakten mit dem BVemerken übermittelt werden, daß die Berufung verspätet sei, bedarf der für Willen serklärungen des Vorstandes in den Anstaltssatzungen vorgesehenen Form der unterschrift⸗ lichen Vollziehung (980.
In dem Nichtamtlichen Theile ist eine Entscheidung des II. Strafsenats des Reichsgerichts vom 4. Juni 1991 ver öffentlicht, wonach das Ankaufen bereits einmal ver⸗ wendeter Beitragsmarken unter dem Gesichtspunkte der Beihilfe zur Veräußerung 187 Abs. 2 det Invalidenversicherungegesetzes un 1 des Strafgesetzbucht) unter Strase fallen —
Ferner wird ein Dbergutachten des Professors Dr. C. Benda in Berlin vom 18. November 1901 mitgetheilt welches die Frage zum Gegenstand hat, laufen Gehirnbluiung traumatisch (du
2 ntstanden ist.
171 vera 1 ver gl 1
1 U
d 8
(
*
4
24 ö **
Stelle des zum Ministerial⸗Direktor ernannten ki Gcheimen Cber⸗Regierungsrathe und vortra genden im Ministerium der geistlichen, Unterrichtg⸗ und Medizinal Angelegenheiten Dr. Förster ist
wa
naihs
der vortragende
Rath in demselben Ministerium, Geheime Ober⸗Regierungsratn
e d ö dae wle war 54 don Chappuis zum Mitglied deg Digzplinarhofs
r für dir nicht richterlichen Beamten ernannt worden
Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Herzeoglich sachten altendurgische Staatg⸗Minister von Helldorff ist von Berlin abgereist
Laut 1 W. T das 1 bejteher „Kaiser Friedrich II „Kaiser ilhel ge. Aaiser Barbarosia
aiser K de oße“ Kurfürst Friedris ; J nburg“, Weißen burg en und Hela“, unter dem Besehl Seiner Kong bein des Frinzen Heinrich von Preußen ; getroffen und wird
Geschwader
3 . 8
nach St Thomas in
Elsaß · Lothringen. Majestät der Kaiser n der 1 Uhr, wie W. T. eingeteffen Jum Empfange Beine Durchlaucht der
dorgestern Vac * berichtet n auß dem Bare Stankalter Fir
Seine
daten
zu Hohenlohe⸗Langenburg, der Staatssekretär von Koeller der kommandierende General, Generalleutnant Herwarih von Bittenfeld, der Gouverneur, Generalleutnant von Sick und der Bürgermeister Back anwesend. Nach Be⸗ grußung der Erschienenen fuhr Seine Majestät mit dem Statthalter im offenen Wagen in die Stadt, in deren reich— geschmückten Straßen die Truppen der Garnison Spalier bildeten. Um 4 Uhr Nachmittags begann am Kaiserplatz der Vorbeimarsch der, Truppen. Während desselben hatte Seine Majestät am Mittelportal des neuen Postgebäudes an der Faiser⸗Wilhelmstraße Aufstellung genommen. Auch der Statt— halter Fürst zu Hohenlohe⸗Langenburg, der Stagatssekretär von Koeller und der Bürgermeister Back wohnten dem Vorbeimarsch bei, an welchem Rie ganze Garnison theilnahm. Nach einer kurzen Kritik fuhr Seine Majestät der Kaiser dann nach dem Statt— halter⸗Palais, wo Allerhöchstderselbe von Ihrer Großherzog—⸗ lichen Hoheit der Fürstin zu Hohenlohe-Langenburg e g wurde.
Gestern Vormittag wohnte Seine Majestät dem Gottes— dienst in der evangelischen Garnisonkirche bei und besichtigte alsdann die Landesbibliothek, die Papyrussammlung und die ellässischen Münzen. Nachmittags um 4 Uhr machte Seine Majestät mit dem Kaiserlichen Statthalter eine Ausfahrt nach den' Forts bei Oberhausbergen und besichtigte dort unter Führung des Gouverneurs die in der Nähe des Forts „Kron— prinz“ neu angelegte und der Vollendung entgegengehende so— genannte Kirschbaumhöhen-⸗Batterie.
Heute Vormittag um 8 Uhr 50 Minuten traf Seine Majestät der Kaiser in Begleitung des Statthalters Fürsten zu Hohenlohe⸗-Langenburg und des Staatssekretärs von Koeller, von Straßburg kommend, zum Besuch der Hohkönigsburg in Schleltstadt ein. Der Staats-Minister, Staatssektetär des Innern Dr. Graf von Posodowsky war bereits gestern auf der Hohkönigsburg angekommen. ö
Parlamentarische Nachrichten.
Die Berichte über die vorgestrigen Sitzungen des Herren⸗ hauses und des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Zweiten und Dritten Beilage.
Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Neuregelung der Ver⸗ tragsverhältnisse der Main-Neckarbahn, zugegangen.
Statistik und Volkswirthschaft.
Lebendgewicht der am !. Dezember 1990 im preußischen Staate ermittelten Viebhbestände.
(Stat. Korr. Zur Erlangung eines richtigen Urtheils darüber, inwieweit unser Viehstand den berechtigten Anforderungen entspricht,
arf es außer der Feststellung des Verkaufswerths der bei der letzten zäblung im rreußischen Staate erhobenen Viehbestände ') noch ciner Kenniniß ibres Lebendgewichts. Nur so erlangt man ein einwandfreies, vollständiges Bild, da es nicht allein auf die Zabl und den Werth der einzelnen Hauptviehgattungen, sowie ihrer Unter arten, sondern namentlich auch auf deren Beschaffenbeit ankemmt, welche im Gewicht am treffendsten zum Ausdruck gelangt. Bei diesen Untersuchungen mußten naturgemäß die Einbufer, sewie bei ihrer ge—⸗ ringeren Bedeutung für die Ernäbrungezwecke der Bevölkerung die zie zen und das Geflügel ausgeschlossen werden; sie erstreckten sich da⸗
zum ersten Male auch auf die Schafe. Die erforderlichen Be⸗
ig wurden nach dem gleichen Verfahren wie bei der Ge⸗
s Verkaufswerths ausgesübrt. Danach stellt sich das gesamm te Lebendgewicht in kg iebgattungen: am 1. Dezember
1900 1892 20 557 668 14 748 264
1 2
r 6 Wochen alte Kälber. n 6 Wechen bis noch nicht abr alte Kalber ö
72 0053 639 68 278 486
18 360 169
688 go 124
05 442 890
1560063
616 429 3803059
—
58 982 276
347 475 360
2443 213 186
92 * 2 28488758
3 301 9865 359 3 56 zoz oz
218981
273 es gi
5481 857 156 7385
2360 131201
Jos 725 ols
220 2 7 415 597 E67 2159 in Me
Ia Releerz* dem 4. Fi
jäblung nicht, wobl aber ergiebt sich für die Rinder un von 4608 705 Tonnen gegen 3 d. h. es ist um 15,25 gegen gegangenen Jahrzehnt gestiegen. die unter 1 Jahr alten Schweine niedriger stesste sich diese Zunahme Verkaufswerthe, bei dem
betrug.
beregten acht Jahre sich auf nu hinter Schweine zweifellos bervor, demjenigen der zu ihrer Verfügung überragt wurde. Forteniwickelung zu Tanken, in welch der Berichtszeit befand.
Da aber die
Lebendgewichts der zurückblieb, so Anwachsen der
der Zunahme des nicht unwesentlich
daß das
Von jenem
die Rinder 79,933, auf die Schafe 5,61, auf die
vom Hh, 41 Hundertsteln des Gefammtgewichtz Es folgten auf sie alles andere bis Jungvieb mit 14,16, die sonstigen 2 und und Ochsen Kälber mit 148, O, 6ß8, die 4 bis noch nicht 2 die unter 5 Wochen alten Kalbe Zeit der Zählung auf Mast gestellten Jahren machten nur 1,06, und darüber ? zusammen, so ergeben sich für das Jungvieh 14,76, für das 2 653,26 Hunderttbeile des Schafen liegt der Schwerpun nämlich auf die unter 1 J
2
Hundert. Unter den Rindern behaupteten
noch
mit 17,17, Wochen
die 2
die 6 bis unter
1.86 v. H. aus. Zieht man
Gesammtlebendgewichts.
diesmal ermittelte Gewicht der Schafe ab, so d Schweine allein ein Gesammtgewicht g58 73 Tonnen am 1. Dezember 18593, 1977 vom Hundert in dem vorher In letzterem Satze sind allerdings
u gt mitinbegrisfen, ei einer Vergleichung mit dem ze von 1892 bis 1900 23, 0 n n n, ermehrung der Einwohnerzahl während der
Noch etwas
r 12,45 Hundertstel bezifferte, mithin Rinder geht er Bevölkerung stehenden Fleischnahrung erheblich Diese befriedigende Thatsache ist der gedeihlichen er sich unsere Viehzucht während Gesammtgewicht entfielen auf Schweine 14,47 2 die überhaupt die erste Stelle. nicht
mehr Jahre alten Stiere
und daraus von
Kühe mit
2 Jahre alte
Jahr alten
Jahre alten und älteren Bullen mit Jahre alten Zuchtbullen mit O66 und
er mit 0, 42 Hundertsteln. Ochsen von ) die betreffenden Ochsen von 2 Jahren
Die zur bis unter
die Unterarten
bis noch nicht 2 Jahre alte Jahre alte und ältere Rindvieh aber Auch kt in den älteren Thieren. Es ka
bei
den S tamen
ahr alten 1,00, auf die 1 Jahr alten und
älteren 45651, darunter auf die Böcke O, 4. auf die Mutterschafe 36. auf die Hammel 112 Hundertstel des Gesammtgewichts,. Umgekehrt haben bei den Schweinen dem Gewicht nach die beiden jüngsten
Altersklassen zusammen die
älteste überflügelt;
denn es trafen auf die
unter 1 Jahr alten 9,31, auf die 1 Jahr ind darüber alten indeß
5. Iß v. S.
1 Jahr alten derselben um 41,15, für die 1 Jahr um 14350 sowie unter den letzteren dasjenige
D*
) 638 6
2
z QaFro Jahre a
*
3709 und für die Zuchtsauen um ol, 43 v. S.; sedoch für die 1 Jahr und darüber alten sonstigen
O, 33 Hunderttheile.
5,16 davon auf die Zuchteber O11, Tie Zuchtsauen 1,87, sonstigen Schweine 3,18 v. H. 2
bis noch ni alten einschließlich der Ferkel mit 2,62
16 Beim ersten Jahrgange überwogen die
die
.
cht 1 Jahr alten Schweine mit 669 die unter Jahr Hunderttheilen des Gesammt—
schon * bis noch
Färsen
lten sowie alteren
190
en 2 *
XJ Sabre
alten
vergrößerte sich
verringerte Aus vorstehenden Ziffern gebt Bedeutung des Borstenviehes, insbesondere des ale Volkenabrungt mittel bervor.
1 ** 15 abr allen und
unter 1 Jabr Der gelegentlich dieser
für die unter alteren Zuchteber um sich Schweine um 15 v C 558 5* die lac enk —21* 1 allen,
ziebzählung
auch zum ersten Male ermittelte Ertrag der Bienenstöcke von im
Ganzen nur 8 368 547 kg war ziemlich niedrig, weil nach
rungen 19060 wege
Mi
vieler örtliche Erbebungestellen
Witterung, schwacher Lindenblütbe u. s. w. von den
theils gar kein Honig geerntet wurd
diese vielmehr
mit Winterfutter verseben werden mußten.
von der Stückza nannten J vor Augen fübrt.
J
18
Es möge 7 eine weitere Uebersicht folgen, r
drei Haurwiebgattungen Es belief sich
bei den Viebgattungen
Rindvieb:
1. .
Zuchtstien
abre altes und
Dammel (
zusammen
Jachteer
and Aterr zuiammen
1 211 2115
Screrre aderbaurt
ienenst ecke
mit beree lichen Walen enstiet erer fi ecke ( ü6berbaa'yt.- In der serschen den beiden len
Mien demnack daz darch icht
ingetretenen Gewicht
ch
l, die im Laufe der beregten acht Jahr
en Aeuße⸗ ungunstiger
*
Rindvieh um 8.59 Kg oder 245 v. H, wogegen dasjenige eines Schweines um 575 Kg oder 8,19 v. H. fiel. Die Gewichtszunahme erstreckte sich bei den Rindern auf alle Altersklassen und deren Unterarten sie betrug bei den unter 6 Wochen alten Kälbern 3,25 bei den 5 Wochen bis noch nicht 4 Jahr alten Kälbern O, 96, bei dem g bis unter 2 Jahre alten Jungvieh 774 — darunter bei den schon zur Zucht benutzten Bullen 27, 04, bei allem anderen Jungviebh 689 — bei dem 2 Jahre alten und älteren Rindvieh 67, und zwar bei den Bullen Töl, bei den sonstigen Stieren und Ochsen 8.39, bei den Küben, Färsen und Kalbinnen 4,87 Hundert— theile. Bei den Schweinen war die Verminderung des durchschnitt⸗ lichen Gewichts durch die unter 1 Jahr alten Thiere einschließlich der Ferkel hervorgerufen, für welche sie 745 Hundertstel ausmachte; bei den 1 Jahr alten und älteren hob sich das Gewicht um 5.12, und zwar bei den Zuchtebern um 7,17, bei den Zuchtsauen um 9860, bei den sonstigen 1 Jahr alten und älteren Schweinen um 3,52 Hundertstel. Siergus ist zu entnehmen, daß bei der Zucht der jungen Schweine der Nachdruck hauptsächlich auf eine rasche Vermehrung und nicht auf eine schwere Beschaffenheit gelegt wurde, welche hinwiederum für die Aufzucht der älteren, insbesondere der Zuchtthiere, maßgebend war.
Zur Arbeiterbewegung.
Von den in Berlin infolge der Maifeier aus gesperrten Arbeitern (ͤöogl. Nr. 105 d. Bl.) ist nach der ‚Voss. Ztg. der größte Theil wieder eingestellt worden. 1209 Eatlassene waren am Dienstag noch ausständig; in der Hauptsache sind es Tischler, Maurer und Zimmerer. ;
Der Prässdent der Vereinigung der Bergarbeiter Amerikas Mitchell gab, einer Meldung des W. T. B.“ aus Scranton zufolge, bekannt, daß der Exekutiv-⸗Ausschuß von drei Bezirken der Vereinigung der Anthracit-Bergarbeiter am Dienstag eine Versammlung abgehalten habe, in welcher beantragt sei, daß alle schwebenden Fragen mit den Arbeitgebern einem unparteiischen Schiedegericht unterbreitet würden, das von der industriellen Abtheilung der bürgerlichen nationalen Vereinigung gewählt werden solle. Der Antrag wurde den Arbeitgebern telegraphisch übermittelt.
Funst und Wissenschaft.
In der Mai⸗Sitzung der Archäologischen Gesellschaft be— sprach der Oberlehrer Pomtow die athenischen Weih— geschenke in Delphi. Er kam zu dem Ergebnisse, daß der Tbesauros genannte Bau nicht aus einer Kriegsbeute, sondern aus Einem ayderen, nicht näher erkennbaren Anlasse, der älter sein muß als die Perserkriege, etwa von Kleisthenes nach der Aufrichtung der Demokratie, gestiftet sei. Betreffs der sogenannten Halle der Athener nimmt er an? daß sie für die salaminische Beute errichtet worden ist.
Der Direktorial Assistent der Königlichen Museen Dr. Zahn sprach sodann über die Ausgrabungen der Italiener und Engländer in Kreta. Die Paläste in Phaistos und Knossos wurbken durch Pläne und zahlreiche Lichtbilder zur Anschauung gebracht. Auffallend greß ist die Uebereinstimmung beider im Grundplan wie im terrassenförmigen Aufbau. Als Glanz—⸗ stück der Architektur ist in Knossos ein Saal mit Obergeschoß her vorjubeben, binter dem ein säulengeschmückter Lichthof und ein eben⸗ falls mit Säulen acöffnetes, großes Treppenhaus angelegt ist. Alles, was wir von der Architektur der mykenischen Epoche in Griechenland kannten, wird duich die Entdeckungen in Kreta weit übertroffen. Der Söhe der Baukunst entsprechen auch die Einzelfunde, die Fefonders in Knoffos sebr reichlich sind: Reste von Fresken mit lebensgroßen Figuren, bemalte Stuckreliefs mit Reliefs geschmückte Steingefaße, ein vroßes Sxielbrett, en kostbarsten
)
14 Stoffen bontafelchen,
aus große Zabl von
hergestellt, eine ungemein ; Schriftzeichen ganz bedeckt sind.
die mit vorgriechischen
Theater und Mufikt. Königliches Schauspiel baus. sx elche g im Neuen Königlichen ien gestern im Schau⸗ n Bühne, 1ters in Otto t dem biesigen