1902 / 153 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Jul 1902 18:00:01 GMT) scan diff

sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind. 0

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 20. Mai 1902.

(Li. S.) Wilhelm.

Graf von Bülow. von Thielen. Schönstedt. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Tirpitz. Studt. Freiherr von Rheinbaben. von Podbielski.

Möller.

Anlage 1. 8

Uebergang der Nebenbahn QAstrowo Skal— mierzyce auf den preußischen Staat.

Vom 15.17. Dezember 1901.

Zwischen der Königlich preußischen Staatsregierung, vertreten durch die Königliche Eisenbahn-Direktion in Posen, und dem Kreise Ostrowo, vertreten durch den Kreisausschuß, ist unter Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung folgender Vertrag abgeschlossen worden: ö.

8

F 1.

Der Kreis Ostrowo tritt an den preußischen Staat die Neben— bahn Ostrowo— Skalmierzyce mit allen dem Bahnunternehmen ge— widmeten Vermögenswerthen zu vollem Eigenthum ab.

Es gehen also auf den preußischen Staat über:

1) der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, welche dauernd, unmittelbar oder mittelbar, dem Bahnunternehmen gewidmet sind, mit den darauf errichteten Baulichkeiten, insbesondere auch die sämmt⸗ lichen Dispositionsgrundstücke und Wohngebäude der Beamten und Arbeiter, sowie die für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken,

2) die von dem Bahnunternehmer angelegten, zum Betriebe und Verwaltung der Bahn erforderlichen Fonds (der Erneuerungs- und Reservefonds),

3) die dem Kreise Ostrowo gehörigen beweglichen körperlichen Sachen, welche zur Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder der Bahngebäude oder zum Betriebe des Bahnunternehmens dienen.

über den

§ 2.

Als Kaufpreis für die Abtretung dieser Rechte zahlt der Staat an den Kreis die Summe von 110418730 M zuzüglich der bis zum Tage der Uebergabe der Bahn an den Staat im Einverständniß mit diesem etwa weiter noch aufzuwendenden Anlagekosten.

Die Zahlung des Kaufpreises hat am Tage der Uehergabe zu erfolgen, anderenfalls ist von diesem Tage ab der Kaufpreis mit 4 vom Hundert zu verzinsen.

83

Die Uebergabe der Bahn erfolgt am 1. April 1902, sofern bis dahin die verfassungsmäßige Genehmigung dieses Vertrags erfolgt ist, anderenfalls am 1. des auf die Ertheilung der Genehmigung folgenden Monats. Die Bahn soll jedoch jedenfalls bereits vom l. April 190? ab für Rechnung des preußischen Staats verwaltet werden, sodaß also die Einkünfte des Kreises aus dem Bahnbetriebe schon von diesem Tage ab dem Staat zufallen. Demgegenüber wird der Kaufpreis vom 1. April 1902 ab bis zum Tage der Uebergabe mit 39 vom Hundert verzinst und dem Kreise vom Staat außerdem für jeden Monat, während dessen der Betrieb für Rechnung des Staats geführt wird, eine Vergütung von 16500 „6 gezahlt.

Der Kreis, welcher in der Zwischenzeit die Eisenbahn weiter be⸗ treiben läßt, ist verpflichtet, in allen wichtigeren Entscheidungen die vorherige Zustimmung der Königlichen Eisenbahn-Direltion in Posen einzuholen.

§5 4. 6 ;

Der preußische Staat tritt in die von dem Kreise Ostrowo für das Bahnunternehmen abgeschlessenen Grunderwerbsverträge ein, die dem NKreise in diesen Verträgen eingeräumten Rechte gehen auf den preußischen Staat über, während er andererseits die Erfüllung der nach diesen Verträgen dem Kreise Ostrowo obliegenden Verpflichtungen übernimmt. .

FS ).

Der Staat verpflichtet sich, das gesammte Beamten und Dienst personal der Nebenbahn Ostrowo— Skalmierzyce mit dem Uebergange des Unternebmens auf den preußischen Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung in der Weise zu übernehmen, daß er die mit jenem Personal zur Zeit des Uebergangs bestehenden Dienstverträge an Stelle des Kreises zu erfüllen hat, sofern die betreffenden Personen

ud

mit dieser Aenderung einverstanden sind

Ostrowo⸗Skalmierzyeer

betreffend das Pfandrecht

v., vom 19. August 1895 (Gesetzsammlung buch eintcagen zu lassen

nd dem Königlich Dstrowo Stalmier vee

der gemeinschaftlichen vom 28. Februar

Seine Majestät der König von Preußen: . m ltẽth Geheimen Ober⸗Finanzrath Friedrich ehmann, ; ; Allerhö 3 Geheimen Oher⸗Baurath Balduin Wiesner, Allerhöchftihren Geheimen Reglerungsrath Huge Teßmar; Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: dec Geheimen Staatsrath Friedrich Arthur von orries,

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der landes—

herrlichen Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist.

Artikel J.

Die Herzoglich sachsen-altenburgische Regierung erklärt sich unter dem im ki gel VII a. E. vermerkten Vorbehalt damit ein— verstanden, daß das Eisenberg⸗Crossener Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe des, zwischen der preußischen Staatsregierung und der vor⸗ genannten Eisenbahngesellschaft abzuschließenden Verstaatlichungs⸗ Vertrags auf den preußischen Staat übergeht.

Artikel II. ü

Die Herzoglich sachsen-altenburgische Regierung, überträgt von dem Tage ab, an welchem der Vorstand der im Artikel 1 genannten Eisenbahngesellschaft die Verwaltung ihres Unternehmens an die von der Königlich preußischen Regierung zu bezeichnende Königliche Be— hörde übergiebt, auf den preußischen Staat das ihr nach dem wegen Anlage einer Eisenbahn von Eisenberg nach dem Bahnhof Krossen zwischen Preußen und Sachsen-Altenburg abgeschlossenen Staats⸗ vertrage vom 28. Juli 1879, dem Statut dieser Eisenbahngesellschaft, sowie der der letzteren ertheilten Konzession zustehende Aufsichtsrecht.

,

Die Landeshoheit über die im Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Gebiete belegene Strecke der im Artikel L genannten Eisenbahn bleibt der Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Regierung vorbehalten und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:

1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Herzoglich sachsen-altenburgischen Staatsbehörden. ö ;

2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Herzogthum Sachsen-Altenburg belegenen Eisenbahnstrecke erfolgt durch die König⸗ lich preußischen ese es e dr. und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen, sind. ö

3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hin— sichtlich der im Herzogthum Sachsen-Altenburg belegenen Eisenbahn⸗ strecke den betreffenden Herzoglich sachsen-altenburgischen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. ,

4) Zu den staatlichen Steuern und Abgaben einschließlich, der Grundstenern sowie zu den Kommunalabgaben wird die Eisenberg— Crossener Eisenbahn innerhalb des Herzoglich sächsischen Gebiets nach den jeweilig im Herzogthum Sachsen-Altenburg geltenden gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden. . 6.

5) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung sowie auf die Feststellung des Fahrplans für die im Artikel J genannte Eisenbahn steht der Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Regierung eine Einwirkung nicht zu; jedoch soll die Aufstellung von Bahnhofs projekten und die Aenderung des Personenzug⸗ Fahrplans nur nach vorgängigem Benehmen mit der Herzoglichen Regierung er⸗ folgen, damit den Wünschen derselben die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen und den allgemeinen Ausnahmetarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden preußischen Eisenbahn⸗Direktionsbezirks.

6) Für die Einziehung von Stationen (einschließlich von Halte⸗ stellen und Haltepunkten), für die Neueinrichtung solcher innerhalb des Herzoglich sachsen-altenburgischen Gebiets, sowie für die Ein⸗ stellung des Betriebs auf der jetzt innerhalb des Herzogthums be⸗ triebenen Strecke der im Artikel 1 genannten Eisenbabn ist die Zu⸗ stimmung der Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Regierung erforderlich.

7) Ein Recht auf den Erwerb der in Sachsen-Altenburg be⸗ legenen Strecke der im Artikel 1 genannten Eisenbabn wird die Herzoglich sachsen altenburgische Regierung nicht in Anspruch nehmen; dagegen bedarf ein Verkauf der gedachten Bahn, soweit sie auf Herzoglich sachsen altenburgischem Gebiete liegt, an einen anderen Käufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebs auf einen anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Herzoglich sachsen⸗· altenburgischen Staatsregierung.

8s) An der im Gebiete des Herzegthums Sachsen⸗Altenburg belegenen Strecke der im Artikel J genannten Eisenbahn sollen nur die Hoheitszeichen der Herzeglichen Regierung angebracht werden.

9) Der Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Regierung bleibt vor behalten, die Handhabung der ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrecht sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung eine G oder einem besonderen Kommissar zu übertragen.

*

Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissar hat die Be⸗ ziehungen der Herzoglichen Regierung zu der Eisenbahnvemwaltung in allen Fallen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zu ständigen Polizei oder Gerichtebehörde geeignet sind.

Die GEisenbabnverwaltung hat sich an diese Behörde oder an diesen Kommissar in allen deren Zuständigkeit gehörenden An elegenheiten zu wenden

Artikel IV. ßische Regierung wird bei der Lisenbahn die Verkehrs

Derzegthums Sachsen⸗2 die entsprechenden Inter der im Personen⸗ nech im Güterverkehr Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Ab . ̃ inen Unterschi

enstvor ge letzten vreußischen

ͤ nategebiets soll auf Angehörige des letzteren ü Rücksicht genemmen werden, fall geeignete Militär⸗Anwärter, unter welchen die Herzoglich sachsischen Staatgangebsörigen gl l den Vorzug baben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen

ermitteln sind

Die öniglich vreußische Regierung wird anderen Eisenbab unternehmungen de ischluß an die Babn auf den innerhalb des verjogtbumt burg belegenen Stationen auf Verlan en nicht versagen. Ueber die bierbei etwa besonderen Vereinbarungen werden die

) einzelnen Falle

Regierungen sich in jedem

Regierung

r5Y order nden 11e nde

en lic er ch hoben vertragschließenden derstandigen Artikel VI Die Königlich vreußische Regierung wird bei der Verwaltung und em Betr übt 4 er allgemeinen Verkebreinterenen sede billige Rücksicht und zu Theil werden lassen

. 1 . 2 8 1

Für den Fall, daß die Gisenberg⸗Crossener Eisenbabn in das Gigentbum des preußischen Staats übergebt, verpflichtet sich die Königlich vreußische Regierung unter der Voraussetzung der erforder⸗

lichen Verständigung mit der Greßberjeglich weimarischen Regierung

eine Fortsetzung der Bahn in westlicher Richtung über Bürgel nach einem geeigneten Punkte der Saalbahn als Nebenbahn zu bauen und zu betreiben. ; .

Sollte eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so ver⸗ pflichtet sich die Königlich , . Regierung, unter der Vor⸗ aussetzung der unentgeltlichen, lastenfreien Ueberweisung des erforder⸗ lichen Grund und Bodens, eine Fortsetzung der Eisenberg⸗Krossener Bahn in nördlicher Richtung nach einem noch zu verabredenden e,, der Zeitz⸗Camburger Bahn als Nebenbahn zu bauen und zu

etreiben.

Das im Artikel Jerklärte Einverständniß der Herzoglich sachsen⸗ altenburgischen Regierung mit dem Uebergang des Eisenberg⸗Crossener Eisenbahnunternehmens auf den preußischen Staat bleibt davon ab⸗ hängig, daß die Ausführung einer der in diesem Artikel erwähnten neuen Eisenbahnverbindungen gesichert ist.

. Artikel VIII.

Die Herzoglich sachsen-altenburgische Regierung verpflichtet sich zur lastenfreien Hergabe des für den Weiterbau (Artikel VI) er⸗ forderlichen innerhalb des Herzogthums belegenen Grund und Bodens.

Hierüber hinaus werden von der Königlich preußischen Regierung Ansprüche an die Herzoglich sachsen-altenburgische Regierung auf Betheiligung an den Kosten der Ausführung der fraglichen neuen Eisenbahnverbindung nicht gestellt werden. . .

Im übrigen sollen die Bedingungen für die Ausführung des auf Herzoglich sachsen-altenburgischem Gebiete zu erbauenden Theiles der neuen Nebenbahn durch einen besonderen Staatsvertrag festgesetzt

werden. Artikel X. ö . Der preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. So geschehen zu Berlin, den 20. Januar 1900. (Siegel.) Lehmann. (Siegel.) von Borries. . Wiesner. -. Teßmar.

Anlage Ta.

8 trag, betreffend den Uebergang des Eifenberg-Crossener Eisenbahnunternehmens auf den preußischen Staat.

Vom 10. 26. März 1900.

Zwischen der Königlich preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober-Baurath Wiesner und den Geheimen Regierungsrath Teßmar, als Kommissarien des Ministers der öffent— lichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Lehmann, als Kommissar des Finanz⸗Ministers einerseits und dem Vorstande der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung. der Generalversammlung der Aktionäre der vor⸗ genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden.

5 1.

Die Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft tritt an den preußischen Staat ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Ver— pflichtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dispositions⸗ rundstücken sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien⸗ estände, sowie alle dem Eisenberg-Crossener Eisenbahnunternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den preußischen Staat über. ö

F 2.

Der für die Abtretung dieser Rechte (3 1) vom preußischen Staate zu zahlende baare Kaufpreis beträgt 480 000 (0

Außerdem übernimmt der preußische Staat alle Schulden der Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.

8 38.

Mit dem Ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden Monats erfolgt die Auflösung der Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft.

Die Liquidation wird für Rechnung des preußischen Staats von der seitens des Königlich preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.

§ 4.

Der preußische Staat ist verrflichtet, von dem im § 3 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte an die Aktien der Eisenberg Crossener Eisen⸗ bahngesellschaft nebst zugebörigen Erneuerungescheinen und Gewinn antheilescheinen gegen Gewährung des auf dieselben entfallenden An theiles an dem Kaufpreise einzulösen

Danach entfällt:

auf jede Stamm Aktie Litt. A. über 500 M und auf jede

Stamm -Aftie Litt. B. über 500 M ein Baarbetrag von

600 „M nebst 40 vom 1. April 1900 ab bis zum Tage der Zahlung

preußische Siaat wird in Aftien

Gesellschait und übt als sein es

Fan Aktien das statutari

Die Bekanntmachung über

F ile 5 nen

Sobe der eingeloösten solcher nach Maßgabe Stimmrecht aus.

die Einlösung der Aktien erfolgt

spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Einlösung in den Gesell⸗

schafteblättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von

wenigstens einem Monat zu wiederholen. der Einlösung wird vreußische Staat eine Frist von einem e bewilligen

die lauf dieser Frist nie gebobenen Beträge werden

bei der gesetzlichen Hinterlegungestelle eingezahlt

ĩ Aktien oder auf Grund

rechts räftigen Ausschluß

Kaufobjckts wird am Ersten des zwei Vertrags folgenden Monats bewirkt. April 1900 ab die Verwaltung des Eisenberg nunternehmens für Rechnung des rreußischen Staats die Einkünfte der Babn schen von diesem Tage gate zufallen

rg ⸗Gressener

Eisenbabngesellschaft, welche in der Interesse des vreußischen Staats in wird sich felgeweise in allen wichtigen zigen Zustimmung des Königlich vreußischen

öffentlichen Arbeiten versichern Die Gesellschaft verpflichtet sich, alebald nach der Persektien diese noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschasta preußischen Staat zu rerarlassen. Bebuss der erforder⸗ Grundeigentbums auf denselben soll der g-Eressener Eisenbabngesellschaft zur Abgabe der Aufl bejw. zur GEigent bum übertragung er⸗ machtig

8 6. Verwaltung des ngg desselben auf den Bestimmungen des Statuts

Aussichtsrath bat dag Interesse der Eisenberg⸗CGrossener gegenüber dem rreußischen Staat, soweit es sich andelt, wabrjzunebmen und ge⸗

9 id außergerichtlich zu vertreten

1

rtrags

rfüllung dieseg N

Staat ni d zegenwärtig be schäftigten Beamten auf deren Antrag in wohlwollende Erwägung zie ben

Der Vorstand bisberigen Bezũge inmal einem besenderen mit denselben zu treffenden Abkommen sestgestellt werden wird

vreußischen 11

ö 5 S. ö Seitens der Königlich preußischen Staatsregierung wird die Ge— e, mi mung der Landesvertretung sobald als khunlich herbeigeführt erden.

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landes— herrliche Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1901 erlangt worden ist. § 9.

Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft a e en statutarischer Bestimmungen haben, sodaß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen ist. Berlin, den 26. März 1900. Lehmann. Wiesner. Eisenberg, den 10. März 1900.

Der Vorstand der Eisenberg⸗Crossener Eisenbahngesellschaft. Siegel.) Clauß.

Teßmar.

Anlaze 3b. Nachtrag

zu dem Vertrage vom 10.26. März 1900, betreffend den Uebergang des Eisenberg-Erossener Eisenbahnunter— nehmens auf den preußischen Staat.

Vom 12. Juli / 11. Oktober 1901.

Zwischen der en ch preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober-Baurath Wiesner und den Geheimen Ober⸗-Regierungsrath Teßmar, als Kommissare des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Lehmann, als Kommissar des Finanz-Ministers einerseits und dem Vor— stande der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft andererfeits ist unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Äktisnärs der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Nachtrag zu dem Vertrage vom 10/26. März 1900, betreffend den Uebergang des Eisenberg-Croössener Eisenbahnunternehmens auf den preußischen Staat, abgeschlossen worden. ö I) zu § 4.

Der Absatz? des 54 des Vertrags ändert:

Darnach entfällt:

auf jede Stamm-⸗-Aktie Litt. A. über 500 M, und auf jede Stamm-Aktie Litt. B. über 500 (M. ein Baarbetrag von C00 M nebst 4 ,ͤ0 Zinsen vom 1. April 1901 ab bis zum Tage der Zahlung. Falls der Erwerbsvertrag am 1. April 1902 noch nicht peifekt sein sollte, ist die Eisenberg-Crossener Eifen— bahngesellschaft berechtigt, die den Aktionären auf den Kaufpreis zu gewährenden 4prozentigen Zinsen für die Zeit vom 1. April 1901 bis Ende März 19602 am J. April 1962 aus den Mitteln der Gesellschaft vorweg zahlen zu lassen. Wöf'— ĩ . 2) zu 85. ö

Der erste Absatz des 8 5 des Vertrags erhält folgende Fassung: . Uiebergabe des Kaufobjekts wird am Ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. April jgol ab die Verwaltung des Eisenberg⸗ Crossener Eisenbahnunternehmens für Rechnung des preußischen Staats erfolgen, sodaß also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staat zufallen. , 3) zu 838. 3 des Vertrags wird,

wird, wie folgt, abge⸗

.

Der Absatz 2 des 5 wie folgt, ab

geandert:

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landes herrliche Genehmigung nicht bis zum 1. Oktober 190 erlangt worden ist.

Berlin, den 11. Oktober 1901. Wiesner. Teßmar. Eisenberg, den 12. Juli 1901. Der Vorstand der Eisenberg-Grossener (Siegel.) Claus.

Lehmann.

Eisenbahngesellschaft.

Anlage 4. ̃ Staatsvertrag jzwischen Preußen, Sachsen Weimar, Sachsen⸗M einingen und Sachsen⸗Altenburg wegen Herstellung verschiedener Eisenbahnen und wegen Erwerbs der Feldabahn durch Preußen. Vom 23. April Seine Majestãt der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der Herzog von Sachfen Meiningen und Seine Hoheit der Derzeg von Sachsen Altenburg haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung der Eisen ibn von Eisenberg nach Perstendorf ven Gerstungen über Berka a. W. Vacha, Eiterfeld nach Hünfeld mit Abzweigung von Wenigentaft nach Heisa und von Gera nach Münchenbernsdorf, über den Erwerb der Linien Saljungen Vacha und Dorndorf Kaltennordheim (Feldabahn) und über den Auebau der Linie Salzungen Vacha zu e ner voll urigen Nebenbahn durch Preußen zu Bevollmächtisten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen Allerböchstihbren Unter Staatssckre Rath Carl Fleck, Allerböchstibren Gebeimen Ober Finanzratl Lehmann, Allerhöchnibren Gebeimen Dber Alle bẽchstihren

Teßmar,

1901.

retär, Wirklichen

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ei Baurath Balduin Wiegner, vVeakhet * F Sead ennamAaKnmæa . ( cheimen 91 Re er sratl V 19 0

Seine Königliche Hobeit de Döchstihren Staaisrath Dr. Vöchstihren Geheimen

tine Heheit der Herzo

Döchstihren Wirklichen G 5341** 8 23 Vöchstibren Staatsrath Karl

eine Hobeit der Herzeg von S Höchstihren Gebeimen Staatsrat e unter

roß Sach sen dann Regienmgératl

vo

Die Königlich vreuß Regierung geseßzliche Ermächtigung bierzu erbalten U für eigene Mechnung Eisenbabne von Gisenberg nach Porstender: Gerstungen über

d mit Abjweigung ven Wenigentaft

Berka nach Geisa.

Hä. die schmalsvurigen Linien Saljungen— Vacha und Dorndorf Kaltennordbeim (Feldababn) ju den Anlagekesten (Artifel 11 zu er werben und zu betreiben, sobald die Großkerjoglich sachsische Regierung in der Lage ist, über diese Linien vachffrei zu verfügen ö

C. die cbmalst rige Strecke Saljungen Vacha nach deren Er⸗ werbung vellsvurig auejubauen und mit der Strecke Vach⸗ Hünfeld in Verb ndung zu bringen. .

. Die Großberzonlich sächsische Regierung ver flichtet sich dan gen die Feldababn unter den unter R gedachten Bedingungen abzutreten und der Königlich preufsischen Regierung den Beiriet die ser Bahn und den Bau und Betrieb der nach vorstebend C aug zubanenden voll spurigen Bahn Sal ngen Vacha innerhalb Staate gebieis M gestatten Gbense wird die Herzjoglich sachsen⸗ melninnensche Regierung innerbalk ibres Staatsgebiet den Betrieb der Fesdababn und den Bau und Betrieb der vellspurigen Babn Salsungen Vacha der Keniglich vreusßischen Regierung gestatten ; 36

Die Greßberioglich sächsische in e Herzoglich sachsen - allen⸗

ibres

Bau und Betrieb der vorstehend unter A gedachten er halb ihrer Staate gebiete. gedachten Bahn Artikel II.

Die Abtretung der Feldabahn umfaßt die Uebertragung des vollen Eigenthums an dem gesammten e n r und i , Vermögen des Unternehmens mit allen der Großherzoglich sächsischen Regierung in Bezug auf das Unternehmen zustehenden Rechten und Pflichten. Es sollen daher außer den Bahnanlagen nebft Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dispesitionsgrundstücken fämmtliche Fonds des Unternehmens, die Materialbestände fowie alle dem Unter— nehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne Ausnahme auf den , Staat ,

ie von Preußen an Weimar zu erstattenden Anlagekosten der Feldabahn sind auf 1103 897 M 65 3 festgesetzt. . sind von Preußen dem Pächter der Feldabahn durch Vermittelung der Groß— herzoglich sächsischen Regierung die gemäß S8 21, 42, 33 des über die Feldabahn ahgeschlossenen Pachtvertrags vom 16. März 1878 bei Auflösung desselben zu erstattenden Werthe, nämlich:

) der vom Pächter beschafften und vorhandenen Betriebsmittel gemäß 5 42 des Vertrages,

) der vom Pächter ausgeführten Hochbauten und Gleisanlagen gemäß 3 43 Absatz 1 des Vertrages zu erstatten. Erstattungen aus S 45 Absatz 2 kommen nicht in Betracht.

Bevor die Großherzoglich sächsische Regierung die Genehmigung zur Erhöhung dieser Werthe oder zu Maßregeln ertheilt, die geeignet sind, den Werth der Feldabahn und ihrer Erträge zu vermindern, wird sie sich mit der Königlich preußischen Regierung verständigen.

. Artikel IIl.

„Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die im Artikel 1 genannten Eisenbahnen foll ebenfo, wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich preußischen Regierung zustehen, welche indeß so⸗ ol bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüglich' der Anlegung, von. Stationen etwaige besondere Wünsche“ der Landesregierungen thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebft der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. . Sollte demnächst nach Inbetriebnahme der Bahnen infolge eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats— oder Vizinalstraßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von den Landesregierungen angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Ein— sprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen verpflichten sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der

inner⸗

Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn—

verwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst, als es für die etwa

von der Eisenbahn⸗ Verwaltung für nothwendig erachtete oder nach

Artikel 17 zu bewirkende Bewachung der neuen Uebergänge er—

forderlich wird. ö Artikel 1V.

Die Spurweite der vollspurigen Gleise soll 1435 i im Lichten der Schienen betragen. Die Königlich preußische Regierung ist be— rechtigt, diee Bahnen nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den' dazu ergangenen und etwa künftig noch ergehenden ergänzenden oder ab ändernden Bestimmungen herzustellen und demnächft zu betreiben.

ö Aitikel V.

In Anerkennung der für die betreffenden Theile ihres Staats gebiets mit der Ausführung der in Artikel J! genannten Eisenbahnen verknüpften Vortheile verpflichten sich:

A die Großherzoglich sächsische, die Herzoglich sachsen⸗meiningensche und die Herzoglich sachsen-altenburgische Regierung, jede für ihr Staatsgebiet *

1). Ten zum Bau der in Artikel 1 gedachten Bahnanlagen er— forderlichen Grund und Boden der Königlich preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, .

2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Tauer dez Bestehens und Betriebs der Bahnen zu gestatten; . . die Großherzoglich sächsische Regierung zu den Baukosten einen unverzinglichen, nicht rückjahlbaren Zuschuß von (05 000 in Worten: „Sechs hunderttausend Mark“, an das Königreich Preußen zu gewähren.

Artikel VI.

burgische Regierung gestatten der Königlich vreußlschen Regierung den

Die im Artikel O unter A1 übeinommene Verpflichtun g erstr sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlid. Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für S entnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung materialien, Lagerplätze, Aenderungen v

laufen u. s. w. nach den genehmigten Baup

Bestimmungen der Landespoliieibehörden erforderliche od

der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuer

für nothwendig erachtete, der Enteignung unteiwerfene mit Einschluß ven Rechten und Gerechtigkeiten, sowei

im Eigenthum des preußischen Staats stebt. Die Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten unentgeltlich erfelgen, daß ven der bauenden Eisenbabnverwaltu auch Kultur und Inkonvenienz Entschädigungen nicht zu tragen die für den Bau der Bahnen erforderlichen Grundstücke rei Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben Gebühren. die dauernd erforderlichen i die gehend erforderlichen für die Dauer

des preußischen Staats über

Vermessung und Versteim Die bauleitende

des Baurlans 1

werdenden Ergänzt

l J ? legen welch 1

id

8 * 14 * * 57 * weldmart einen

den Grundstücke

Monaten nac 14

innerbalb dieser Frist die U 9g nicht erfel babnveiwaltung die Befugniß zu, obne weiteres die Resenli iu beantragen welchem zwecke die Großberioagl Derzenl ich sachsen⸗ meiningensche und die Hei

Regierung der vreußisch

*r 16

Regierung wird dabei die

thunlichst wahrnebmen

stimmung abschließen. T teignungswege

merh u. s. w erwachsende Aufwand einschliesß lich

Verfahrens ist der Gisenbabnvemraltung alsdann zu e Den genannten Reniern bleibt es

Uebertragung dieser, sowie der in Artikel

nommenen Verpflichtungen auf die von den

Gemeinden u. s. w. init lebieren sich zu

inden auch für den Fall einer derartigen U bertragung fu

ällung der Verrflichtungen ibrerseitßz der Königlich vren

Regierung verhaftet

Vie boben dertragschließenden Regierungen sind

die Nerstellung. Unterbaltung und KReleuchlung

den Stationen, soweit diese Wege außerbalb der

Sache der Eisenbabnverwaltung ist Von dem nach Artikel V B zu leistenden Baar iuschm⸗

Malfte vier Wechen nach Beginn der Bauarbeiten, die andere

dier Wechen, nachdem der Betrieb auf den keiden in An

und 2 genannten Linien ganz ede eilweise erennet

keng der Gresßberzenlich sächsischen Regierung an die ön che Regierung zu zahlen

3.

Bahnlinien

ver it 3anndzaden 55 111196 gen

Sollte die Königlich preußische Regierung sich demnächst zu einer Gr weiterung. der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entf ließen und insbesondere auch zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Landesregierungen zwecks Erwerbung des zur Ausführung ieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel V unter A) des Vertrags nicht bezieht für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit es nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten jeweilig Geltung' haben. Für die Ver⸗ handlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den' preußischen Staat in den be— zeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auf⸗ lassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im übrigen Freiheit von Stempel und Gerichts⸗ gebühren ein. Dasselbe gilt für die Verhandlungen, welche zur Ueber⸗ tragung des Eigenthums an der Feldabahn und den hierzu gehörigen Grundstücken erforderlich sind. . ö

ö Artikel VII.

Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Ab— äaunderung der Fahrpläne erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit des Neichs = durch die Königlich preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Landesregierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die betheiligten Strecken im Gebiet der gedachten Staaten keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die anschließenden Strecken auf Königlich preußischem Staatsgebiete.

J .

„Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staats— gebiete entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die an den Bahnen zu errichtenden Hohelts—⸗ zeichen nur, die der betreffenden Landesxregierungen sein. J . vorbehalten, zur Handhabung ihres Doheitsrechts standige Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen Ur, Königlich preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind,.*

Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt auch auf den im nicht preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecken durch die Königlich preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, die auf Vorschlag' den Königlich preußischen Betriebsverwaltung von den zuftändigen Be hörden des betreffenden Staats in Pflicht zu nehmen sind? Die Dandhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich jener Strecken den betreffenden Organen der Landesregierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Anfuchen bereitwillig Unter stützung leisten. . l

. Artikel IX.

„„ Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich sächsischen, dein Herzoglich sachsen meiningenschen oder dem Herzoglich sachsen altenhurgischen Gebiete stationierk sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihrer Staatsangehörigkeit. ̃ Die Beamten der Bahnen sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten bezw. den Aufsichtsorganen der Königlich zreußischen Staatsregierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unter worfen. 6. Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staats gebiete soll auf Angehörige der letzteren vorzugsweise Rücksicht ge— nommen werden, falls geeignete Militär⸗Anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Be setzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.

Artikel X.

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Artikel XI. . sächsische und ali che Regierung verpflichten sich, vor n in Artike gedachten enbahne un e zu dens Grund und inerlei preußischen

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