dem wurde beschlossen, die Bitte an die Oeffentlichkeit zu richten, die ausständigen Anthracitgrubenarbeiter durch Sammlung von Geld zu unterstützen. Der Konvent vertagte sich auf unbestimmte Zeit. Die Bergwerksarbeiter waren schließlich selbst zu der Ueberzeugung ge— kommen, daß der allgemeine Ausstand eine Unklugheit wäre.
Kunst und Wissenschaft.
Kunst und Alterthümer.
Die Pläne und Kostenanschläge zur Renovierung des Rathhauses zu Em den, eines monumentalen Bauwerks von hohem Kunstwerthe, find nach wiederholter Prüfung nunmehr festgestellt; die Renovierungs⸗ arbeiten werden danach einen Kostenaufwand von mindestens 187 000 6 erfordern.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Saatenstand in Preußen um die Mitte des Monats Juli 1902.
Nach den im Königlichen Statistischen Bureau zusammengestellten Ergebnissen der Erhebungen über den Stand der Saaten in Preußen berechtigt dieser um die Mitte des Monats Juli zu folgenden Er— wartungen (Note 1 bedeutet: sehr gute, 2: gute, 3 mittlere 1durch⸗ schnittlichel, 4: geringe, 5: sehr geringe Ernte): Winterweizen 23 (im Juni 2,3); Sommerweizen 25 (5); Winterspelz 2,1 (1,9); Winterroggen 2,4 (2,ꝓ-); Sommerroggen 2,8 (2,8); Sommergerste 2,5 (2,6); Hafer 2.7 (2,5); Kartoffeln 2,6 (2, 8; Klee 2,5 (ET, 6); Luzerne 27 (2,7); Wiesenheu 2,5 (2,77).
Zur Erläuterung dieser Zahlen wird in der „Stat. Korr.“ Folgendes bemerkt:
Die seit dem letzten Bericht verflossenen vier Wochen, standen unter dem Einflusse wesentlich verschiedenartiger Witterungsbedingungen je nach der östlichen oder westlichen Lage der betreffenden Landes— theile. Während im Nordosten der Monarchie andauernder Regen und hartnäckige Kälte der vollen Entwickelung der Früchte hinderlich waren, hatte der Westen eine vier Wochen andauernde Trockenheit zu verzeichnen, die auf leichterem Boden den Früchten nicht un⸗— erheblichen Schaden zufügte. In einzelnen Gegenden Pommerns und Posens blieb auch der Regen aus, sodaß unter der kalten, unfrucht⸗ baren Witterung namentlich die Sommerung und die Kartoffeln litten. Der Kreis Lauenburg verzeichnete am 5. Juli einen leichten Nachtfrost. Zwischen den beiden örtlichen und den Witterungsgegen⸗ sätzen lag ein Gebiet — Theile der Provinz Hannover, der Mark, von Sachsen und Schlesien in dem die Witterungslage die Ent⸗ wickelung außerordentlich begünstigte, zum mindesten aber nicht schädigte, sodaß der Stand der Früchte zu guten, zum theil sehr guten Erwartungen berechtigt. Indessen wird auch aus diesen Ge⸗ genden meist der Ansicht Ausdruck gegeben, daß ein Aufhören des degens und der kühlen Witterung nunmehr erwünscht sei. Im allge⸗ meinen hat sich die Gesammtlage jedoch gegen den vorigen Berichts⸗ monat nicht wesentlich geändert.
Der Grundzug der Entwickelung ist ein beträchtliches zeitliches Zurückbleiben gegenüber dem normalen Stande anderer Jahre, und es kann als feststehend gelten, daß die Ernte sich in diesem Jahre fast durchgehends um 10 bis 14 Tage verspäten wird. Die Vegetation ist infolge der niedrigen Temperatur noch sehr zurückgeblieben.
Dadurch ist es auch den Schädlingen der Früchte möglich ge⸗ wesen, nunmehr erfolgreicher ihrem Zerstörungswerke nachzugehen. Ein ganzer Strich, der sich vom Kreise Demmin bis Strelno einer⸗ und Danziger Höhe andererseits zieht, ist von der Fritfliege, der Hessenfliege und dem Halmbrecher befallen, die in den Kreisen Kolberg-Körlin und Belgard geradezu verheerend auftraten. Ein Bericht aus dem Kreise Bublitz, wo 50 v. S. der Roggenähren bald nach der Blüthe reiften und umfielen, schreibt diese Erscheinung nicht schädlichen Insekten, sondern dem Froste zu, der nach einem Tage Thauwetters eintrat, bevor die Wirkung des alten Frostes beseitigt war. Dadurch wurden die Wurzeln abgerissen und der Schaden so gleichmäßig, wie er bei Insektenfraß nicht vorzukommen pflegt. Kleinere Herde, wo die genannten Feinde bemerkt wurden, finden sich sonst noch hier und da; im allgemeinen scheint ihr Auftreten nur dort verheerend zu wirken, wo die Pflanze durch die Witterung im Wachsthum und in der Kraftentwickelung zurückgebalten worden war. Dort machte sich auch die Zwergeikade an vereinzelten Stellen im Hafer bemerkbar; ihr Auftreten scheint aber ebenso wie das der Engerlinge in Zuckerrüben örtlich begrenzt zu sein. Mäuse wurden in größeren Mengen nur in Süderdithmarschen und Geestemünde sowie im Kreise Kreuznach beobachtet.
Durch Hagel wurden vornehmlich Theile der Kreise Heiligenbeil, Neustadt i. Westyr, Bomst, Inin, Habelschwerdt, Glogau, Kreuzburg, Kosel, Bitterfeld, Halle, Worbis, Kiel, Linden und Höxter betroffen; aber auch dort, wo das Getreide nicht durch Hagelschlag geknickt ist, hat der lange Regen, verbunden mit beftigen Winden, viel Lager verursacht, das die Rosibildung befördert und die Erntearbeiten er⸗
schweren und verzögern wird. Nicht unerwähnt sei der große Schaden, den die Oder an den ibr nabegelegenen Wiesen und Feldern vom Regi bezirk Orreln bis Stettin angerichtet hat.
zu berichten:
Der Winterweizen stebt im allgemeinen gut, auf weite Flächen Mitteldeutschlands sogar sebr gut. Wo er unter der Nässe iu leiden batte, ist Rosibildung nicht aue geblieben. Der Stand des Winter⸗ roggeng berechtigt jzumeist zu guten Hoffnungen. Der Körneransatz
e bat im Osten durch das vorwiegend kalte nasse Wetter wäbrend der Blut t gelitten: dech ist im Durchschnitt eine bessere Mittelernte zu erwarten. Die Sommer saaten baben zum großen Theil den d die srate Bestellung und die Maifröste verursachten Schaden r r eingebelt an sie nicht vom Insektenfraß befallen wurden. Hafer t Nei ur Restbildung. Die Kartoffeln sind lücken baft 1c9aan teben aber senst ürrig im Kraut, wenn sie nicht r Diten rch die Kälte zurückgebalten wurden. Noch mebr N rde il t schader semebr als die Unkrautbildung dadur r t nd die Arbeit ju seiner Vertilqung er⸗ schwert wird . d Wiesen baben meist gute Erträge geliefert, soweit k t im Westen des Staateg oder so hoch gelegen waren, d ter der Treck it kbesenders ju leiden batten. Umgekebrt! n Sinh des * besender aber des ler beueg durck Dster rischende Kälte und Nässe sebr verzögert, ja mm öngl ich gemacht Die im Westen gut beenden
Anfang 8 Uhr.
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. war im Osten zumeist erst zur Hälfte, eingebrachl. Der utterwerth des Heues litt hier außerdem durch die andauernde Nässe in hohem Grade.
Saatenstand und Ernteaussichten in Belgien. 69 Kaiserliche General⸗Konsul in Antwerpen berichtet unterm
Von den Wintersaaten erwartet man einen guten Ertrag, be⸗ sonders im Stroh. Der erste Schnitt der Wiesen und des Klees hat sich allgemein unter günstigen Witterungsbedingungen vollzogen und ein reiches Ergebniß gebracht. Kartoffeln und Zuckerrüben sind infolge der Kälte und Nässe im Monat Mai in der Entwickelung gegen frühere Jahre zurück, haben sich aber unter der inzwischen ein⸗ 4 warmen Witterung erholt und versprechen immer noch eine gute Ernte.
In der Provinz Antwerpen steht das Getreide sehr gut. Die Heuernte war reichlich und konnte gut eingeholt werden. Klee und andere Futtermittel geben ertragreiche Schnitte, .
In der Provinz Lim burg'sind Winterweizen und Winterroggen reich im Stroh und versprechen ein mittleres Ergebniß an Körnern. Wegen der zu Beginn des Frühjahrs , kalten und nassen Witterung ist der Hafer verspätet und stellenweise, unter ungünstigen Bedingungen angesät worden. Die erste Entwickelung litt unter zu großer Nässe, die das Aufkommen von Unkraut begünstigte. Man erwartet für Hafer eine Ernte, die sowohl im Stroh wie im Korn unter dem mittleren Ergebniß bleibt. Kartoffeln und Rüben sind später als gewöhnlich angepflanzt worden. Die Aussichten für Kartoffeln sind jetzt zufriedenstellend, für Rüben noch unbestimmt. Die Heuernte verspricht einen mittleren Ertrag, von dem Kernobst erwartet man eine zufriedenstellende Ernte.
In der Provinz Ostflandern haben sich in letzter Zeit die Ernteaussichten günstig gestaltet, obwohl die Reife sich nicht unerheb— lich verzögern wird. Die Heuernte verspricht einen reichen Ertrag, wenngleich die Qualität hier und da etwas zu wünschen übrig läßt. Mit dem Schnitt der Gerste wird demnächst begonnen. Der Roggen steht befriedigend. Weizen wird in der Provinz Ostflandern weniger angebaut, giebt aber auch zu guten Hoffnungen Anlaß. Am , besten hat sich hier der Hafer entwickelt, dessen Blüthezeit sehr günstig ver⸗ laufen ist, und von dem man einen reichen Ertrag erwartet.
Auch aus der Provinz Westflandern wird über gute Ernte— aussichten berichtet. Wenn die günstigen Witterungsbedingungen an— halten, hofft man auf einen Ertrag, wie er in den letzten 10 Jahren nicht dagewesen ist.
In der Provinz Brabant wird die Frühgerste gegenwärtig ge⸗ schnitten. Die Blüthe des Roggens wurde durch schlechtes Wetter beeinträchtigt, sodaß man nur einen mittelmäßigen Kornertrag voraus⸗ sieht. In einigen Feldern, die in sandigem Boden gelegen sind, ist die Gerste infolge des Frostes brandig geworden. Der Hafer fing durch die langandauernde Kälte an, gelb zu werden, entwickelt sich unter der jetzt eingetretenen Wärme aber kräftig. Das Unkraut tritt sehr stark sowohl in Sommer« wie in Winterpflanzungen auf. Die ersteren sind von Kornblumen und Klatschrosen ergriffen, die letzteren von Sennes und Ackerrettig. Von Zuckerrüben und Kartoffeln wird trotz verspäteter Anpflanzungen mit Rücksicht auf die neuerdings ein— getretene gute Witterung ein höherer Ertrag erwartet. Das Ergebniß des ersten Kleeschnitts wird auf 5— 6000 kg, das des ersten Wiesen« schnitts auf 3— 000 kg geschätzt. Der Flachs steht ziemlich un— regelmäßig.
In der Provinz Hennegau steht das Getreide, mit Ausnahme der Gerste, vorzüglich. Die Blüthe der Geiste und des Roggens ließ zu wünschen übrig. Die Entwickelung der Zuckerrübe ist um einen Monat zurück. Die zweite Bearbeitung der Felder, die sich unter gůnstigen Bedingungen vollzog, hatte vollständige Reinigung des Bodens zur Folge. Der erste Schnitt der Futtermittel, wie Klee und Luzerne ging in der zweiten Hälfte des Monats Juni gut von statten, während er in der ersten Monatshälfte unter den fortwährenden Regenfällen zu leiden hatte. Der Ertrag der Futtermittel ist ein selten reicher, selbst von weniger fruchtbarem Boden. Die Obsternte verspricht, abgeseben von den Kernfrüchten, guten Ertrag.
In der Provinz Namur ist der Roggen hoch gewachsen, ver— spricht aber wenig Körnerfrucht. Weizen und Hafer haben sich kräftig entwickelt und lassen guten Ertrag erwarten. Die Zuckerrüben sind im Rückstande, die Kartoffeln steben gut. Auch der Flachs, dessen Anpflanzung zunimmt, gedeiht gut. Die Heuernte gab reichen Ertrag.
Gleich günstige Berichte gingen aus der Provinz Lüttich ein, und erwartet man auch dort eine reiche Obsternte.
In der Previnz Luxemburg verspricht man sich vom Getreide einen guten Ertrag an Kern und Stroh. Die Kartoffeln sind er froren, baben aber aufs neue ausgeschlagen. Wenn das Wetter günstig bleibt, kann auch die Kartoffelemte gut werden. Heu ist im Ueber fluß vorbanden, und der Flachs stebt schön, wenn er auch etwas zu—⸗ rũckgeblieben ist.
Wien, 19. Juli. (W. T. B). Nach dem amtlichen Bericht über den Hopfenstand Mitte Juli 1907 beeinflußte die lüble, regnerische Witterung die Entwickelung det Hopfen in Böbmen und Galinien größtentbeils ungünstig. Ob eine gut⸗mittlere Ernte erüelt wird, bängt von warmer Witterung ab. Der Stand in Ober oösterreich und Steiermark ist günstiger.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Rumänien.
Die rumänische Regierung bat für Herkünfte aus Fen⸗ stantingrvel und Umgebung die bieberige Quarantäne aufgeboben und die ärmtliche Untersuchung der Reisenden und ihreg Gepäckes an- geordnet Der Hafen ven Con stanga wurde für Herkünfte von dort freigegeben, während der Qafen ven Mangalia bis auf weitereg noch geschlessen bleibt. Das Waaren⸗Ginfubrwerbot wurde aufgebeben. (Vergl. Reich ⸗ An vem 8. d. M., Nr. 1859)
Llerandria, 18. Juli. (WB. T. GB.) Giner amtlichen Mit tbeilung zufolge sind n M J cha ö. Af in b **. GChbolerafälle 0 todtlich verlaufen sind
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sche mit Orn. Landwirk und
KBachtenkteck mit Frl. Lill Tremlett (Freikurn
« Bere bel icht? Sr. Maier Ameld — Dr. Mittmerfter Siegfried den Krestat .
2 Acht Beilagen
Theater und Musik.
Im Neuen Königlichen Opern-Theater geht morgen die neue Operette Eh silver slipper, in der bekannten Besetzung in Scene. — Im Garten des Etablissements findet täglich großes Militãar⸗Konzert statt.
Herr Ferdinand Worms, welcher zuletzt als Regisseur und Dar⸗ steller am Belle⸗Alliance⸗Theater thätig war, wurde für das Theater des Westens engagiert und wird in der morgen stattfindenden Auf— führung der Operette „Die Brautlotterie in der Rolle des Lopez zum ersten Mal auftreten. — Der Uebersetzer des Textbuchs der genannten Operette, dessen Name, wie die Direktion des Thegters mittheilt, durch ein Versehen bisher nicht angegeben worden ist, heißt Charles Adair.
Mannigfaltiges.
Hamburg, 21. Juli. (B. T. B)]. Der Dampfer Primus“ mit 185 Passagieren, meist Mitgliedern des Eilbecker Gesangvereins ‚Treue', wurde Nachts 1295 Uhr bei J durch den Seeschlepper „Hansa“ überrannt und dur schnitten. Der der „Hamburg-Amerika-Linie“ gehörige Seeschlepper traf den „Primus“, der angeblich zu früh vom suͤdlichen ins nördliche Fahrwasser einbog, im Maschinenraum. Der Schlepper „Hansa“ ver⸗ suchte den „Primus“ auf Land zu schieben, gerieth aber wegen zu großen Tiefganges auf Grund, worauf der Dampfer „Prim us abtrieb und sank. Bei diesem Manöver wurden von der „Hansa“ durch An⸗ wendung von Leitern und Tauen 50 Personen gerettet. Die von der „Hansa“ ausgesetzten Boote retteten weitere 70 Personen; einige er⸗ reichten schwimmend das Ufer, sodaß wohl nicht mehr als 50 Pex⸗ sonen ertranken. Der Kapitän der „Hansa“ wurde sofort vön der Hafenpolizei vernommen, wurde aber wieder freigelassen, da ihm offenbar keine Schuld beizumessen ist. Dreizehn Leichen sind bei Blankenese und Schulau angetrieben, drei Taucher sind an der Unfall— stelle anwesend, um Leichen zu bergen.
London, 19. Juli. (W. T. B. Die Abendblätter melden aus
. : Ein ungewöhnlich heftiger Taifun richtete gestern
acht eren eee, in der Stadt und im ganzen Distrikt an. Zwanzig Menschen sollen umgekommen sein.
Paris 20. Juli. (W. T. B.) Heute Vormittag fand auf dem Friedhof Mond. Parnaffe die Beisetzung des im Eisenhahn⸗ wagen zwischen Paris und Versailles ermordeten Dr. Ordenstein unter großer Betheiligung von Freunden des Verstorbenen und Mit—⸗ gliedern der deutschen Kolonie statt. Die deutsche Regierung, die einen Kranz mit der Ausfschrift Dem Andenken des Patrioten und Menschenfreundes“ gesandt hatte, war durch den Gesandten von Schlözer und sämmtliche Mitglieder der deutschen Botschaft vertreten. Der Präsident des ‚„Deutschen Hilfsvereins“ Freiherr von der Tann hielt im Namen des Vereins die Gedächtnißrede und legte einen Kranz am Grabe seines Ehrenmitglieds nieder.
St. en, ,,, 19. Juli. (W. T. B.) Nach einer Mel⸗ dung der „Russischen Telegraphen Agentur‘ ist die gestrige Angabe der Pariser Blätter, daß Ihre Majestät die Kaiserin von Ruß⸗— land der Pariser Gesellschaft vom Rothen Kreuz 1099000 Rubel zur Verfügung gestellt habe, un richt ig (vgl. Nr. 167 d. Bl.. Sie beruht offenbar auf einer Verwechselung mit der bereits gemel⸗ deten Thatsache, daß die Kaiserin Mutter während der Tagung der Rothen Kreuz⸗Konferenz in St. Petersburg 100 09090 Rubel dem Rothen Kreuz überhaupt, also nicht der Pariser Gesellschaft, ge⸗ spendet hat.
Kiew, 21. Juli. (W. T. B.) Bei ungewöhnlich starkem Sturm, der große Bäume entwurzelte, ging gestern Nachmittag ein heftiger Platzregen und Hagelschauer nieder. Das Wasser drang in viele Kellerwohn ungen ein, wo, wie bis jetzt * gestellt, fünfzebn Personen umgekommen sind. In vielen Straßen stand das Wasser fast einen Meter hoch, auf einem Theil der Haupt- straße über einen Meter boch. Der ECisenbabndamm ist stellenweise unte rwaschen. Der Zugverkehr ist vorläufig ein⸗ gestellt. Abends 8 Uhr brach ein neuer Platzregen los, der die Straßen in reißende Gießbäche verwandelte. Die Feuerwehr ist be⸗ schäftigt, das Wasser aus den Kellerwobnungen zu pumpen. Die Ver- luste sind ungeheuer. Die Hagellärner waren hbaselnußgroß und zer⸗ schlugen zahlreiche Fensterscheiben.
Venedig. 19. Juli. (W. T. B.) Der Unterrichts ⸗Minister Nasi hat in Gemeinschaft mit dem Präfekten und dem Bürgermeister eine Kommission gebildet, die mit der Untersuchung aller Kunst denkmäler Venedigs auf ihre Baufälligkeit betraut ist.
New Vork, 19 Juli. (W. T. B.) Aus St. Vincent wird gemeldet, daß durch die Erdstöße am verflossenen Donnerstag ver⸗ schiedene Gebäude stark erschüttert wurden. Die Bewobner verließen die Häuser. Auch später wurden noch Erdstöße wahrgenommen.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.
London, 21. Juli. (W. T. B.) Das heute Vormittag um 190 Uhr an Bord der Königlichen Yacht ausgegebene Bulletin lautet:
Das Befinden des Königg ist auegejeichnet. Die Kräfte lebren zurück. Die Heilung der Wunde macht befriedigende Fort schritte. Gestern konnte der König sich wegen deg schlechten Wetter nicht auf Deck aufhalten.
Das nächste Bulletin wird am Donnergztag auggegeben werden
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage)
Wansters i Dann. ). — Hrn. Oberleutnant Genssch ¶Wilbelme baren). — Hrn. den Maubeuge (Deutch
mit Hrn. Landen wette Gine Tochter vrn. Rittmeister ur. Otto Gig- Alfred von Willich (Potsdam). Hrn. Dr. jur. Frl. Leri Paul Ster ban (Berlin) Leutnant Dar Gesterben: Or. Santtäterat Dr. Siegtemund Schweidnitz Alein (Gerlin Sr. Adel Böckliag (Altwigg.
bagen b. Berckenfriede Hrn. Hr. Sang von Gampe Sobn Dang (Dannever)
Maßen (Grd Verantwortlicher Redakteur
J. V.: Dr. Tyrol in Charlottenburg.
Verlag der Emweditien (Schell in Berlin.
Marschalck ven Druck der Nerddeutschen Buchdruckerei und Verlagt.˖ Anstalt, Berlin W., Wilbelmstraße Nr. 72
mit Frl. Augusse den Miller (Dannerer KBörnermelfter Heinrich Metzeet wit Fri Maria
(ein chlleßlich Bz rsen Beilage). (15019
1 nnd die offtziene Gewinnliste der achten
er mme d. , Wonlfahrte Lotterie zu Jwechken der Teutschen Delteasen bB. Tcunge biete.
Erste Beilage
zum Denutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
*
Aichtamtliches. Preußen. Berlin, 21. Juli.
Den Regierungen der Bundesstaaten ist vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photo⸗
raphie, mit dem Ersuchen um Prüfung mitgetheilt worden. W bringen den Entwurf nebst erläuternden Bemerkungen nachstehend zum Abdruck, um auch weiteren Kreisen zur Meinungsäußerung Gelegenheit zu geben.
S i icht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnißstrafe um⸗ ö . . deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den Fällen der nn 2 einen Monat nicht übersteigen.
Auf Verla des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an in,, Buße bis . Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurtheilten haften als Ge— Hö ö Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadensersatz aug. 1j
ie in d 16, bezeichneten Handlungen sind auch dann kö . nur zu einem Theile vervielfältigt, ver⸗ breitet oder zur Schau gestellt 66
Die widerrechtlie hergestellten verbreiteten oder zur Schau ge— stellten 23 ö die zur widerrecht lichen Vervielfältigung aus⸗ schließlich beslimmten Platten unterliegen der Vernichtung. Werden photographische Portraͤts ohne Einwilligung des Abgebildeten oder
Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie. Erster Abschnitt. Inhalt und Dauer des Schutzes. auch die zur Vervielfältigung bestimmten Platten der Vernichtung.
Ist“ nur ein Theil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet ö . . gestellt, so ist auf Vernichtung dieses Theils und der
81 . Die Urheber von Werken der Photographie werden nach Maß⸗ abe dieses Gesetzes geschützt. Urheber eines Werkes ist dessen
Verfertiger. r —̃ § 2. entsprechenden Platten zu erkenn .
öffẽntk . ĩ 8 er V tung sind alle Exemplare und Platten, welche
ö en des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber Gegenstand der Vernich 2 ; he
ein r rer n. . 1 Namen des Verfertigers nicht sich im Eigenthum der an der erstellung, der Verbreitung oder der
Schaus ili i rben dieser Personen befinden. n, . . zu . . ö Her⸗ 3. stellung, die Verbreitung oder die Schaustellung weder or a lic noch
Besteht ein Werk . ver , . n . k , Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht Sammelwerk), so wird für das Werk a anzes der Herausgeber Wet iß; a, . 8 Urbeber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Ver⸗ 3 der n . . ien eg , . leger als Herautgeber 84 oder die Platten in anderer Weise als durch Vernichtung unschaädlich Wird ein Werk der Photogrophie mit einem Werke der Literatur, gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigenthümer
angiebt, werden, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.
der Tonkunst oder der bildenden Künste verbunden, so gilt für . die Kosten übernimmt. 21
ies erk ssen Verferti der Verbi 8 21.. ; 3
dieser Werke dessen Verfertiger a nach der Verbindung als Urheber Der Verletzte kann stctt de: WI verlangen, dag lim das §S D.
Rechs zuerkannt wird, die Exemplare und Platten ganz oder theil⸗ weise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungs⸗ kosten gleichkommende Vergütung NKmen.
Enthält ein erschienenes Werk den Namen eines Verfertigers, so wird vermuthet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. !
Bei Werken, die unter cinem anderen als dem wahren Namen des Verfertigers oder ohne den Namen eines Verfertigers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen.
8
Wer der Vorschrift des 8 11 Abs. 2 zuwider unterläßt, die be— nutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig M destraft. 6 ; 96 r Mark bestraft 8 23. 2 8 —doräâà — 2 C zer 68 de⸗ ' 2 — 22 7 2 z e n t ,,, ie . — 9 Die Strafperfolgung in den Fällen der s 17.23 tritt schränkt oder unbeschränktt auf Andere übertragen, werden, die 6 x. gung. e . tsssi. B J de 8 G auf Antrag ein. Die Zurücknahme des gs ist zulässig Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Ge⸗ 2 biet geschehen. Gia Nerni iderrechtlich hergestellten, verbreiteten oder J ß zs is nnz sie or rs g 57 38 Re Die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten, ver leten ode * pbetogzaphbischen nn ne rr tg ö. 6. Reuͤt zur Schau e, Exemplare sowie der Platten kann im Wege s 965 8 es b ? R st, Be elle der. — . * . 27 P m ro verfo — 1 soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, auf den Bestelle des bürgerlichen Rechtsstreits oder kn Strafverfahren verfolgt werden.
nur
51 4 *. . Der Urheber hat die ausschließliche Befugniß, das Werk zu ver— vielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung. **
5§5 8
§ 295. Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Platten kann auch im Strasberfahren nur auf besoneren Antrag des Verletzten erkzunt werden. Bie Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Ver⸗
j. Freie Menuung eines Werkes ist zulässig, wenn dad ine nichtung zulãässig. — s Die freie Benutzung 6 — * — . sig, wenn dadurch eine Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Matten eigenthümliche Schẽbfung he ae r. . selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die 55 477 bis 479 der
8
2 ; j — 5 ö aenbungo ; der We te Strafprojeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der 2 rletzte
Fine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist ; Fine Verrielfälligung obne, Ginwinigung 2 als Privatiläger auftreten kann.
mzulassig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Untersched, ob das Werk in einem oder in en wervielfältiat wird
mehreren Exemplaren vervielfältigt wird. . . . Eine Vervielfaltigung zum wversönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen.
§ 26. Die Ss§ 24, 25 finden auf die Verfolgung des im S 21 bezeichneten Rechts entsprechende Anwendung. § 27.
Für sämmtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigenlammern besteben, die vervflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staate 10. . J anwalifbaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. in sne Gre Jlaren iu pniüchen, lünsilerischen, wissenschaftlichen In die e Jammern ind aus botegre 1 . w . Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Xe . tbeiligten über Schadensersatzansprüche, über die Vernichtung ; ; j z rFfennunn dbeg 82 Gremplaren oder Platten sowie über die Zuerkennung des im 321 bejeichneten Rechte als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
. 1 3 . 169 3 28 sa*rI'oν,ñ Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammen
§511. — Zalässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn in ein
r Schrütwerk, ausschließlich zur Erlauterung des Inhalts, einzelne er⸗
k
1902.
Soweit eine Vewielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die bereits vorher vollendeten Exemplare verbreitet werden.
Bemerkungen
zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheber—
recht an Werken der Photographie. Der vorliegende Entwurf will den Schutz photographischer Er—
zeugnisse vornehmlich nach drei Richtungen hin verstärken:
durch Verlängerung der Schutzdauer;
durch das Verbot der Nachbildung, auch wenn ⸗
sie auf anderem als rein mechanischem Wege erfolgt;
durch Beseitigung der Beschränkung, welche sich aus der Freigabe der Benutzung von Photographien ergiebt, die mit industriellen Erzeugnissen in Verbindung stehen.
Eine urheberrechtliche Gleichbehandlung der Photographien mit
den Werken der bildenden Kunst wird nicht ins Auge zu fassen sein; sind auch mannigfache Berührungspunkte vorhanden, so liegt doch ein
; ; wefentlicher innerer Unterschied darin, daß die Photographie nicht frei feiner Angehörigen verbreitet oder zur Schau gestellt, so unterliegen schafft,
sondern Vorhandenes auf mechanischem Wege reprodu⸗
ziert. Allerdings erhebt sich die Photographie in ihren besten
Werken auf das Niveau künstlerischer Gestaltung, während gewisse Schöpfungen, welche rechtlich als Kunstwerke behandelt werden, nach dem Maße der zu ihrer Hervorbringung nöthigen geistigen Schaffens—⸗ raft mehr in das Gebiet der Technik gehören. Die Gesetzgebung kann aber nur mit durchschnittsmäßigen Verhältnissen rechnen. Auch ist felbst von den Vertheidigern dersenigen Theorie, welche die Photo— graphien den Kunstwerken gesetzlich gleichgestellt sehen will, ein prakti⸗ sches Bedürfniß für eine soweit gehende Verstärkung des Schutzes in keiner Weise dargethan.
Unter den materiellen Aenderungen, welche der Entwurf in dem
bisherigen Rechtszustande zu treffen beabsichtigt, sind im übrigen die a benen Punkte als besonders wichtig hervorzuheben:
der Schutz des Rechts am eigenen Bilde;
die Befeikigung der urheberrechtlichen Verpflichtung zur Angabe des Namens und Wohnorts des Verfertigers und des Kalender⸗ jahrs des Erscheinens; ( .
die Gewährung des Schutzes für nicht erschienene Photographien ohne zeitliche Beschränkung.
Eine Reihe minder wichtiger Aenderungen sind durch die An⸗ passung an das literarische Schutzgesetz vom 19. Juni 1501 bedingt, das auch in der Anordnung des Stoffes und in redaktioneller Be—
ziehung als Vorbild zu dienen haben wird.
§1.
Nach dem Vorgang anderer Gesetze zum Schutze des gewerblichen
und geistigen Eigenthums empfiehlt es sich, die Begriffe „Urheber“ (statt Verfertiger) und „Urheberrecht! sowie Werk der Pboto⸗
graphie (statt „ein durch Photographie hergestelltes Werk“) in den
Entwurf einzuführen.
Als „Werk der Photographie“ gilt nicht nur, das fertige Prodult, sondein auch das Produtt in den Zwischenstadien seiner Bearbeitung insbesondete das Negativ der photo⸗
graphischen Aufnahme. Schon nach dem geltenden Gesetz ist das Negativ schutzberechtigt, wenngleich die Begründung einer reichsgericht⸗ lichen Entscheidung Bd. 20 S. 377) zu Zweifeln Anlaß gegeben bal. — Einer Erwähnung der photograpbieähnlichen Verfabren (811 des geltenden Gesetzes) wird es nicht bedürfen. Denn alle Abbilder, welche durch die Wirkung strahlender Energie (Licht, Röntgenstrahlen, Wärme u. s. w.) gewonnen werden, fallen schlechthin unter den Begriff ven Werken der Photographie, und nur ddiese Frauchen durch das Gesetz geschützt zu werden. Es giebt kein Verfahren, welches als photographieäbnlich bejeichne
. werden 1 258 8s pi Varro v rnbrr könnte. Selbst der Umstand, daß die Berner Konvent
9 * * v KEIltalgseꝰmm ꝰYVaritra sich inhaltslosen Begriffs. Das Urheberrecht soll in Uebereinstimmt mit 5 2 des Literar⸗ err
nesetzes grundsäßlich dem Verfertiger zusteben. Versertiger ist nicht
* BrYIIInu* Gehilfen, Lebrlin
s ; er meine Werke aus ei Nuckform erschienenen ; uf een Werte oder einzelne R 1 in Buchform erschienene setzunỹ und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern. Gaming s — ** Y. ser Weise benutzt, bat die Quelle Pie einzelnen Mitglieder der Sachverstandigenkammern ellen
Wer ein fremdes Wert in dieler Weise benußt, bat die —uelle, — * 1 . 34 , T henehmüiaung des — M. . selb 52 n Werle enannt ist, deutlich anzugeben. nicht obne ibre Zustimmung und nid t oh e. Bene bmiqung des Ter mm 99 B 1 6 l sizenden ven den Gerichten als Sachverständige n werder
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Pie scblicü6liche Befugniß des Urbebers endigt nach fünfijebn — 22 6 ;
Die ausschließliche Befugniß des Urbeberg e ; mer ,, d de, mn aer kalama wegen Jabrẽn Diese Frist wird vom Ablaufe dee jenigen Kalenderjabres an Der Anspruch auf Schadeneersatz und die Stra 9 g wegen Jerechnet sn welchem das Werk zuerst erschienen ist. widerrechtlicher Verwielsaltigung verjabren in drei In 2 4 11 nel, 1n 2 ö. 1 w 111 11 n * 188) 1 3Rruna inn ni . . an welchem ie Ver⸗
1 2 3 1135p eum¶en 1 11 * . M 1 un — inn mit dem Ta ? elc
Rei Werken, die aus mebreren, in Zwischenraäumen veröffent- ie Verjäblung be rie, , eremppiare inert stati-
lic 1B den steben, sowie bei f rilau nd vesten wird jede breitung der widerrechtlich verdiel altigten Exemplare juerst statt 22 3 * 1 1 . 57. 6 1 * ! ; ö
Band oder sedes Heft für die Berechnung d Schutzftisten als ein gefunden bat ;
— 1 8 1 . 1 — 20.
kesonderrn We 1 1esel 2 —. ö. ; . :
,,, Ecke en verdͤffentlichten Weile rd die Schutz Der Ansxpruch Schadeneersatz und die St rfolgung
Wei den in Lieferungen versssentlichten Werlen wird die — hut nr 36 7 gungder frist erst ven der V röffentlichung der letzt Lieserung an berechnet. wider rechtlicher . 142 * istellung * bre . drein ten
. § 13. Die Verjabt 1 at mit dem er. an welchem d e
Seweit der diesem Geseße gewäbrte Schutz daven abbängt, nchtliche Oandlung zuletzt stait gefunden dat
6 d d z ] ' ̃ ö . ob ein Werk rich: 1 1 len im . Grid nen 2 tracht 8 il id 4 1 wer das der Berechtigte veranlaßt bat Der Antra Vernichtung der widerrechtlich bergestell * 8 14 breiteten oder . 24 ell Ex mr late ew 1 2 1 1
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Pbetogravbische Bildnisse (Perträtè] dürfen nur t G lliqung solange julassis, ais seciche Gremrlare eder Platten vorhanden sind
2 1 * 2 D ; =. I. 8 5 ; —— des Uackilketen verbreitet oder êffentlich ut Schau te werden . Nach dem Tode der Abgebildeten bedarf es big jum Ablaufe den zebn Dritter Abschnitt. Jar ten er Elnwilligung des überlebenden Gbegatten, der Gltern und Schlußbest immungen. — v4 rr ire Schl der Kinder des Abgebildeten. . ; . . 5. 2 1 51 Id er* ; 11.
Diese Verschtit findet keine Anwendung au olche Bilder, deren ö. ö 1 rn n m m mn mn
1 ber Darstellung eintelner Verfsenen bestebt, ine besendere Ten Schutz zenießen dis eich dangeborigen fut an Wert w F nicht m de 22 1 . mn ielner * . 12 mi . . A nnen Wer r . R 1 m cbäriget 1st genie st den Schutz ür lere
n Wi gab Land schaften, von Ver sammlungen, Aung 8 Reich sal tig = nil * * — 1 — 60 en,, ; , ner Werke. das im Inland erscheint, sesern er nicht dag Werk an
abnl Vergangen 1 11 ö 16 2 n 1 54 u MN R
und ähnlichen Vergänger 9816 farm früheren Tage in ugiande bat erscheinen lasser * = 1 7 885 ; 1 * 1. * 215 * . 8 32
Für amtliche Zwecke dürfen Tbetenr e Peorträtg den den ⸗ me ne . n em, mam
1 844 14 * ma des Bercchiigten sewse des Abgebildeten In bürgerlichen Rechts stteitigteiten in neelcken dus glg de ebe EJ bn wil Ing D XJ . — 6 . 1 — * * i rr, D zorscbriften eg scget * * er An erer iaen verb ici sunigi berkreltel und Lffentlich zur Widerklage ein Ansvtuch auf Gund der er schtt —— bund ie — 28 6 6 35 . eitend gemacht ist, wird die Verbandlung und Ent beid un Fier Schau gestellt werden. . = Instan; im Sinne des 8 8 des Einfubtungegesetzes zum Gerichte⸗
Swelter Ablca int dersassungs gesetze dem Reichegericht zugewiesen.
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Rechtsdetletzun gen. 2 24 n, mn 816 Tieseg Geseß tritt mit den 16 * 9 Arat. * ; 2 * mramn e chli ci ken ? it das Gesetz do O0. Januar 1876, betreffend Wer vorsäßlich eder fabrlässig unter Verl gang der = tichl * dem ken Tae i . in n e , eum, nher 1 * 27 842 1 . * 1 21 689 rar en 3c n unbe Na bildu ; rer
lichen Befnnns deg Urbekerg ein Wert perr ift erer gewerkßt⸗- den Schutz der Phetoegrart genen 6
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marlg beikietet, i dem Berechtigten jum Grsatz deg dataug ent = Ktatt.
51 8 34 stand enen Schadens der flichtet * Auf ein Werk der Phetegtarbie, welcher am * ö. * 2 m * 22 J 1 9 en ver 22 aeaenr 5 ma 6 9652 aue dann Her In anderen alt den aeleklich maelassgnen Fällen versagliͤ0h nec nicht erschlenen war, nde dat een rng t
5 8 kerin = 11 9 1 4 nelaurten 11 ebne wr dei Rercchthten Cin Werk verrielfältigt (der Annendung, wenn die binbertkge Schatz frist bereits abgel 1 te
= . strafe Hie zu dreikausend Mart 82 — mn. berbreltet. wird mit Geldstrafe bis m f gar (hn Berk der Pete rar kie, nelcheg au ͤ esttaft. n
s Gilt ni on) ebne di is erich rar Kefimmen ch die aug chiiclichen Befugnife vorsanli ein rPbetenrarbische: Gisrai (Porträt cbue dic Kercits ciickiern ar, Hemm, . d ri nach den nach Fr nn . Gian ligung der Abae bildeten eder einer R rbekerz, sagkesendert auch die Dauer der Schagfrist 2 Anackerlgen verkreitei eder ffeniliciꝭh sat Schan stellt, wird mit Geld- strae Ki ju dreihundert Mark bestraft.
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Verschtisten des geacnwärtigen Gesectgee, sofern die Titer Schug-
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aue schiieflihen Verwendung m sichern. Gz Crabrigt sch alle, Ane rler ih Wermutbang füt den Uchergarg des Urbeberrechts aaf r Fabel it ee selkswerständlicih, daf, auch obne anedcückliche f das Recht leda t, der Umstände al don den Parteien gewelll m
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