1902 / 218 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Sep 1902 18:00:01 GMT) scan diff

48605

Eisenhütten und Emaillirwerk Die Herren Aktionäre werden hiermit zur die auf Sonnabend, den 11. Oktober c., Nachmittags 1 Uhr,

Tagesordnung: 1) Entgegennahme des Geschäftsberichts pro 1991/1902.

Ertheilung der Entlastung. 2) Wahl zum Aussichtsrath.

3 Herab ung des Grundkapitals auf 2 8

*

legungsstelle erfolgt, die von der letzteren gung

Verhältniß von 221; die dementsprechende Ab Die Ausübung des Stimmrechts ist davon abhängig,

der Generalversammlung entweder in Nicolai O.-S. bei bei dem Oberschlesischen Kredit⸗Verein hinterlegt werden. Stellen und bis zu gleichem Zeitpunkt, falls die Aktien find, die Reichsbank⸗Depotscheine oder, falls die Hinterlegung ; hierüber auszuste

Stücke nach Nummern und Gattung genau zu enth Der Aufsichtsrath des Eisenhütten un

alten hat, hinterlegt werden.

Paul Polko, stellvertretender Vorsitzender.

O0 000 υν durch Zusammenlegung der änderung des 5 3 des Statuts. daß die Aktien mindestens 3 Tage vor der Gesellschaftskasse oder in Ratibor Anstatt der Aktien können bei denselben bei der Deutschen Reichsbank niedergelegt bei einer sonst gesetzlich zugelassenen Hinter⸗ llende Bescheinigung, welche die hinterlegten G 14 des Statuts.)

d Emaillirwerks Walterhütte.

Walter hütte zu Nicolai O S. zjäbrigen ordentlichen Generalversammlung nach Breslau, Hotel Kaiserhof, eingeladen.

Genehmigung der Bilanz und

Aktien im

(48315 Activa.

1) Grundstucke⸗ Konto Zugang

Abschreibung

2) Eisenbahn⸗Anlage⸗ Konto. w Zugang

Abschreibung Gebäude⸗Konto .. Zugang

Abschreibung Maschinen und Utensilien⸗Konto

Zugang

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DTD TV J 2385 391

315 000 13 244 97 TD 7 33 24497 k 750 k 450 Tod -=

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Abschreibung Rübenwaagen⸗Kto. Zugang

Abgang

Abschreibung Os mose⸗Anlage⸗ Konto. . Wasserreinigungs⸗ Anlage ⸗Ræonto .. Abschreibung Feldbahn⸗Anlage⸗ onto... Gespann Konto. 2 1

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Suni 1902.

1) Aktien ⸗Kapital⸗Kto. ,,,, Aktien⸗Kapital⸗Kto. ,,,, Hiervon unbegeben .

davon amortisiert 1885. 86 bis 1900 01 Grundschulden⸗Konto Arbeiter ⸗Unter⸗ stũtzungsfonds⸗Konto Reservefonds⸗ Konto Spezial ⸗Reserve⸗ fonds⸗Konto .. Dividenden⸗Reserve⸗ fonds⸗Konto 3 Gewinn- und Ver⸗ d

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Zucherfabrik BVernstadt, Bernstadt i. Schl.

Passiva.

Hiervon:

dem gesetzlichen Re⸗ servefonds K dem Spezial ⸗Re⸗ servefonds w dem Dividenden⸗Re⸗ servefonds⸗Konto

dem Amortisations⸗ fonds für Aktie 1. zu Gratifikationen an Beamte und Arbeiter

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Bekanntmachung, betreffend den Prospekt über nom. M 20 000 000, neue, auf den Inhaber lautende Kommandit⸗Antheile der Disconto⸗

Gesellschaft in Berlin,

für das Geschäftsjahr 1902 nur zu einem Viertel dividendenberechtigt, unter Hinzunahme des auf nom. S6 1600, lautenden alten, eingezogenen Antheils Nr. 191 665166, eingetheilt in 16668 Stück zu nom. S 1200, mit Doppelnummern 191 665/66 und 216 667/68 bis 249 999 250 000.

Die vollgezahlten Stücke der obigen Kommandit— Antheile sind auf Grund des in Nr. 13 des Deut⸗ schen Reichs⸗Anzeigers' vom 15. Mai 1902 ver⸗ öffentlichten Prospekts zum Handel und zur Notiz an der Leipziger Börse mit der Maßgabe zugelassen worden, daß alle an die Aktionäre gerichteten Be⸗ kanntmachungen auch in einer Leipziger Zeitung veröffentlicht werden sollen.

Diese Kommandit-Antheile sind bereits an den Börfen zu Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg, München und Breslau zugelassen.

Die unter den Einlösungsstellen für die Divi⸗ dendenscheine der Disconto⸗Gesellschaft im Prospekt aufgeführte „Aachener Disconto⸗Gesellschaft“ hat ihre Firma in „Rheinische Disconto⸗Gesellschaft“ abgeandert.

Indem wir mit Genehmigung der hiesigen Zu— laffungsstelle anstatt nochmaliger Veröffentlichung des ganzen Prospekts auf den bereits vorliegenden Abdruck im ‚Deutschen Reichs Anzeiger“ hiermit verweisen, werden wir auf Grund desselben die vor⸗ bezeichneten neuen Kommandit-Antheile auch an der Leipziger Börse zur Einführung bringen.

Leipzig, den 13. September 1902.

Allgemeine Dentsche Credit -Anstalt.

48574 4 00 Theil⸗Schuldverschreibungen der Oberschlesischen Kokswerke und Chemischen Fabriken Actien⸗Gesellschaft.

Die im Tilgungsplane vorgesehene Tilgung per 2. Januar 1963 von 6 S6 600. 4 00 Theil⸗ Schuldverschreibungen ist durch Ankauf und Ver⸗ nichtung einer gleich großen Summe von Theil— Schuldverschreibungen erfolgt, sodaß eine Verloosung in diesem Jahre nicht stattfindet.

Die vernichteten Theil ⸗Schuldverschreibungen tragen folgende Nummern:

Nrn. 508 510,

2223

917, 918, 921, 942, 943, 2225, 2228, 2229, 2259, 2296 - 2301, 13, 2557, 3010, zo41, 3833 4, 4008 —*10,

4359 606, 4456— 58, 4617, 4706, 4717,

5168, 5169, 5872 75, 5985, 6031, 6453, 6481, 67 18-24, 7053 - 54, 7337 - 40, 7342 - 45, 7801 - 4 7806 - 20. Berlin, im September 1902.

Oberschlesische Kohswerke und Chemische Fabriken Actien Gesellschast.

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7 Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ Genossenschaften.

Keine.

8) Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwalten.

Keine.

Bank nach dem Verhältniß

9) Bank⸗Ausweise.

eine.

10) Verschiedene Bekannt⸗ machungen.

14 Gothaer Feuerversicherungsbant auf Gegenseitigkeit.

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§ 3. Mitgliedschaft.

Wer Mitglied der Bank werden will, muß, unbescholtenem Rufe und als zahlungsfähig bet sein. ö

Die Mitgliedschaft wird durch die mit der 3 abgeschlossene Versicherung begründet; sie ber mit dem Tage, an welchem die Versicherung anf und endigt, vorbehaltlich der aus 8 13 folge Verpflichtungen, mit dem Tage, an welchem di sicherung abläuft. .

Die Entscheidung über die Annahme und che über die Erneuerung der Versicherungen erfolgt gültig durch den Vörstand oder die von diesem bevollmächtigten Dienststellen (8 22).

Fs besteht keine Verpflichtung, die Gründe Entscheidung mitzutheilen. ;

§ 4. Satzung und deren Aenderung.

Die Grundlage des Rechtsverhältnisses der zu ihren Mitgliedern bildet, soweit nicht zwinge reichs⸗ oder landesgesetzliche Vorschriften vorgeh diese Satzung. ö.

Die Aenderung der 1, 2, 5 8, 16, 17, 18. der Satzung kann mit Wirkung für ein bestehe Versicherungsverhältniß geschehen.

Ein Abdruck der Satzung und der ergange Aenderungen wird jedem Mitgliede, den kuͤnstig; tretenden vor Abschluß der Versicherung, 3 besonders auszufertigende Empfangsbescheinigun gestellt. z

§5. Mittel der Bank. Die Mittel der Bank bestehen in den von ih Mitgliedern für die Versicherung zu zahlen (Vorschuß ) Prämien, in dem Ertrage der Kart anlagen und Grundstücke (5 16), in den verjähn Ueberschußantheilen (5 12), in sonstigen zufall Einnahmen, sowie in den erforderlichen Falles: den Mitgliedern zu leistenden außerordentlichen trägen (Prämien⸗Nachschuß. 585 13 —15). 86. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalender 57. Prämien Uebertrag. Von den in Einnahme gestellten Prämien 6

wird mindestens derjenige Theil, welcher auf die? das Rechnungsjahr binauslaufende Zeit entfällt Prämien ⸗Uebertrag in Ausgabe gestellt. 8 8. Rechnung abschluñ.

Nach Schluß eines jeden Geschäftsjabres stellt! Vorstand den Rechnungsabschluß auf und legt innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschi jahres mit einem Bericht dem Aufsichtsrath und dessen Bemerkungen der Bankvertretung vor.

Jeder Agent empfängt Abdrücke des Rechne abschlusses zur Aushändigung an die Mitglieder Bank.

§ 9. Vertheilung des Ueberschuffes.

Der auf Grund des Rechnungẽeabschlusses sig gebende Ueberschuß kommt, soweit nicht nach der Bankvertretung Zuschüsse an den Ri fonds der Direktoren und Beamten und an die Wittwen⸗ und Waisenkasse

nd Beamten der Bank (6 54) gewäb

zum Betrage von einem berechtigten Prämie) erfolgt,

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den folgenden Bestimmungen Salbiabr j

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in die Zeit vor der Feststellung des Ueberschusses fällt, sowie für Versicherungen, welche bei Ablauf nicht erneuert worden sind, und für Versicherungen auf mehrere Jahre mit Vorauszahlung der Prämie für die ganze Versicherungszeit erfolgt die Zahlung des Ueberschusses mit der Veröffentlichung des Rech—⸗ nungsabschlufses desjenigen Jahres, an dessen Ge— schäftsergebnisse jene ,, theil haben.

Verjährung von Ueberschußantheilen. w auf Ueberschußantheile verjähren in fünf ahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Ueberschußantheile nach dem Fz 11 fällig geworden waren.

§ 13. Außerordentliche Beiträge (Prämien Nachschuß).

Wenn aller Wahrscheinlichkeit zuwider zu irgend einer Zeit des Jahres die ordentlichen Einnahmen zur . des Jahresbedarfs als unzulänglich sich erweisen sollten, so sind die Mitglieder, auch die im Taufe des Jahres neu eintretenden und die im Laufe des Jahres ausgeschiedenen zu außerordentlichen Bei— trägen (Prämien⸗-Nachschuß) bis zum vierfachen Be— trage ihrer Prämie verpflichtet.

Die Nachschußpflicht des Mitgliedes

bemißt sich nach dem Verhältniß seiner Prämie und nach dem Verhältniß der Zeitdauer seiner Versicherung inner— halb des Jahres, in welchem der Ausfall ent⸗ standen ist.

§ 14.

1) Kann nach dem Ermessen des Vorstands die Einziehung des Nachschusses bis nach Jahresschluß ausgesetzt bleiben, so wird der auf jedes Mitglied treffende Nachschußbetrag nach Maßgabe des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Fehlbetrags alsbald endgültig festgestellt.

2) Machen aber die Umstände nach dem Ermessen des Vorstands die Erhebung eines Nachschusses im Laufe des Jahres nothwendig, in welchem Falle der Betrag für das ganze Jahr noch nicht endgültig fest⸗ gestellt werden kann, so wird der Bedarf auf Grund einer durch den Aufsichtsrath (8 26) zu bewirkenden Prüfung der Bücher der Bank und unter sum— marischer Nachweisung der Einnahmen und der schon geleisteten, sowie der muthmaßlich noch zu leistenden Ausgaben, von der Bankvertretung bestimmt. Vor— behaltlich der nach dem Jahresschlusse aufzustellenden endgültigen Berechnung (6 13 Abs. 2), sowie der biernach zu bewirkenden Ausgleichung wird dann der Nachschuß nicht nach dem auf das Kalenderjahr treffenden Antheile der Prämie, sondern einstweilen bei kurzen und einjährigen Versicherungen nach dem vollen Prämienbetrage, bei anderen nach dem Betrage einer Jahresvrämie- erhoben.

Der Beschluß der Bankvertretung wird im Deutschen Reichs ⸗Anzeiger veröffentlicht und jedem Mitglied in einem Abdruck zugestellt.

3) Ergiebt sich am Jahresschluß ein Ueberschuß der Nachschußgelder, so wird er den Einzahlern nach Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses zurück- erstattet.

Der Anspruch auf Zurückerstattung erlischt nach fünf Jahren, vom Schluß des Jabres an gerechnet, in dem die Nachschußgelder zablbar wurden.

4) Beträgt der zuviel erbobene Nachschuß nicht mehr als fünf Prozent der beitragepflichtigen Prämie, so wird der Ueberschuß nicht zurückerstattet, sondern auf das nächste Jabr übertragen

5) Wenn der Nachschußbedarf den Betrag

Projent der beitrag pflichtigen Prämie n überstelgt, so kann die Bankoertretung beschließen, den Feblbetrag auf das nächste Jahr zu übertragen und einen Nachschuß nicht zu erbel

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deer Vermögen. der Bank.

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Grundstücke dürfen nur erworben werden, wenn es sich um die Sicherung einer eingetragenen Forderung handelt, oder das Grundstück für die Zwecke des Geschäftsbetriebes bestimmt ist.

Die Sicherheit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld darf angenommen werden, wenn die Beleihung die ersten drei Fünftel des durch zuver= laffige Tare ermittelten Werthes des Grundstücks nicht übersteigt. Soweit jedoch die Zentralbehörde eines Bundesstaates gemäß 5 11. Ab. .2 Jes Hypothetenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 die Be⸗ leihung landwirthschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Drittheilen des Werthes gestattet hat, darf die Sicherheit auch bei einer solchen Beleihung an— genommen werden.

Die näheren Vorschriften über die unter Ziffer J bis 6 genannten Geldanlagen, insbesondere uͤber die Werthsermittelung der Grundstücke (Ziffer 1) und über die Beleihungsgrenze der Werthpaplere (Ziffer 5) trifft der Aufsichtsrath durch die von ihm zu er— lassende Ausleihungsordnung. .

Die Auswahl der Bankhäuser (Ziffer 7) erfolgt durch den Vorstand mit Genehmigung des Auf sichts raths.

§ 17.

Verwahrung der Werthpapiere.

Die von der Bank erworbenen oder als Kaution entgegengenommenen Werthpapiere mit Ausschluß ,, sowie die etwa vorhandenen größeren Kassenbestände, werden im Gewölbe des Bankgebäudes, und zwar, soweit der laufende Ge⸗ schäftsgang nicht Ausnahmen nöthig macht, unter dem dreifachen Verschlusse:

a. eines vom Aufsichtsrath für jedes Jahr be⸗ stellten Aufsichtsrathsmitgliedes,

b. des Bürgermeisters der Stadt Gotha, bei seiner Verhinderung des Stellvertreters des— selben, des die Kasse verwaltenden Direktors, bei seiner Verhinderung des Stellvertreters des⸗

sselben aufbewahrt.

Bei dauernder Behinderung des Bürgermeisters der Stadt Gotha oder seines Stellvertreters, oder wenn sie die Uebernabme des Amtes ablehnen, tritt an deren Stelle der Banksyndikus bezw. sein Stell— vertreter.

Für das Vorhandensein der hinterlegten Werth⸗ papiere haftet in erster Reibe der die Kasse ver⸗ waltende Direktor; außerdem sind die beiden anderen Hinterlegungsbeamten haftbar zu machen.

Ueber die Verwahrung der Zinsscheinbogen trifft der Aufsichtsrath die erforderliche Anordnung.

18. Oeffentliche Bekanntmachungen.

Alle für die fämmtlichen Mitglieder der Bank be⸗ stimmten öffentlichen Bekanntmachungen der Bank gelten als gehörig und als rechtsverbindlich geschehen, wenn sie einmal in dem Deutschen Reichs—⸗ Anzeiger erfolgt sind.

Abschnitt II. Verwaltung der Bank. A. Vorstand.

§ 19.

Befugnisse, Wahl und Entschädigung

der Vorstandemitglieder.

Die Bank wird durch den Verstand (Direktion) gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Dem Vorstande liegt die verantwortliche Fübrung aller Geschäfte der Bank ob, soweit nicht anderen Or⸗

men bestimmte Befugnisse bezüglich der Geschäfte

ung durch das Gesetz ie Satzung zuge⸗

sen sind oder weitere ankungen gemäß 5 235

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iiglieder des Vorstande.

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ben errichteten Schuldurkunden auf ihre Rechts⸗ digkeit zu prüfen. 5 5

K Spezialrevisor.

Der Spezialrevisor hat mit seinen Gehilfen das gesammte Rechnungswesen, mit Einschluß der Deposital-Verwaltung, einer beständigen und sorg— fältigen Nachprüfung zu unterziehen, auch die Richtig⸗ keit des Rechnungsabschlusses mit zu bescheinigen. HK. Aufsichtsrath.

S 26. Zusammensetzung. Der Aufsichtsrath besteht aus 9 Mitgliedern, welche nach Stimmenmehrheit von der Bankvertretung gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Auf⸗ sichtsrathsmitglieder muß in den Städten Arnstadt, Erfurt und Gotha ihren Wohnsitz haben. § 27.

ö; Wählbar eit. . Als Aufsichtsrathsmitglieder sind nur Mitglieder der Bank unter denselben Voraussetzungen wählbar, welche im 3 40 für die Wahlen zur Bankvertretung aufgestellt sind.

Tritt wahrend der Amtsdauer einer der Umstände ein, welche die Wählbarkeit ausschließen, so scheidet das Mitglied auf Grund eines Beschlusses des Auf— sichtsraths aus.

Von den Aufsichtsrathsmitgliedern können nicht mehr als vier zugleich Mitglieder der Bank— vertretung sein.

8 28.

4 Wahlen der Mitglieder. Die Wahl der Aufsichtsrathsmitglieder erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren. Die Amtszeit läuft ab mit der Beendigung derjenigen Generalversammlung der Bankvertretung, die über die Bilanz für das vierte Geschäftsjahr nach der Ernennung beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Ernennung erfolgt, nicht mitgerechnet wird. Während der ersten Wablzeit scheiden nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Amtsjahres je zwei

glieder aus, sodaß mit Ablauf des vierten Amts—

z durch das alsdann gebotene Ausscheiden der drei übrigen Mitglieder eine Reihenfolge hergestellt st, nach welcher sich das Ausscheiden der einzelnen Mitglieder nach dem Dienstalter regelt.

Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar.

Die Namen der zur Herstellung dieser Reihenfolge nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung Aus⸗ scheidenden werden durch das Loos bestimmt, das vor dem Vorsitzenden in der vor der betreffenden General⸗ versammlung der Bankvertretung abzuhaltenden Sitzung des Aufsichtsraths gezogen wird.

§ 28. Widerruf der Bestellung. ie Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor dem Ablauf des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Bankzertretung widerrufen werden. Für einen solchen Beschluß ist eine

Mehrheit von ur en ei Dritteln

der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 30. Ersatzwahlen.

Scheidet vor Ablauf der Wablveriode aus einer Veranlassung ein Mitglied aus, Ersatzwabl bis zelmäßigen versammlung de ank cht insofern s itglied bleiben.

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I Die der 2 welche ihm von der Bankvertretung in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 12. Mai 19651 39 Abs. 2 u. 3 übertragen wird;

Y) die vorläufige Vornahme dringlicher Aenderungen der Allgemeinen Versicherungs⸗Bedingungen in Je mäßheit des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 5 41 Abs. 2;

I) die Berufung einer Generalversammlung der Bankoertretung, wenn dieses im Interesse der An—⸗ stalt erforderlich ist (R.⸗V.⸗G. S8 35, H.-G. B. FS§ 246 Abs. 2 u. 253)

4) die Prüfung der Jahresrechnung und der Bilanz (R. V.⸗G. 5 35, H.-G. B. 248 u. 260);

o) die Festsetzung der Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen für den Vorstand, den Banksyndikus und den Spezialrevisor;

6) die Wahl der Mitglieder des Vorstands (Direk⸗ toren und stellvertretende Direktoren), des Bank— syndikus und seines Stellvertreters; die Festsetzung der Anstellungsbedingungen sowie der Besoldungen oder Vergütungen, welche diesen Beamten zu ge⸗ währen sind; die Vertretung der nk bei der Vor⸗ nahme von Rechtsgeschäften mit diesen Beamten, insbesondere der Abschluß der Anstellungsverträge mit denselben; die Beschlußfassung über den Widerruf der Anstellung dieser Beamten, über ihre einstweilige Amtsenthebung oder ihre Stellung zur Disposition, sowie über ihre Versetzung in den Ruhestand;

7) die Bewilligung don außerordentlichen Remune⸗ rationen an Beamte der Bank;

8) die Anstellung und Amtsenthebung des revisors und seiner Hilfsbeamten, sowie di aufsicht über dieselben;

g) die Prüfung des von dem Vorstand alljährlich aufzustellenden Voranschlags über die gesammten Verwaltungskosten für das kommende Rechnungsjahr;

10) die Festsetzung des Maximums des in einer Versicherung zu übernehmenden Risikos nach Anhörung des Vorstandes;

11) die Genehmigung zum versichrungsverträgen;

12) die Genehmigung der Bedingungen, unte verfügbare Bestände der Bank bei Bankhäu gelegt werden können;

15) die Genehmigung zun rung und dinglichen B sofern es sich nicht Grundstücken im Zwa tei handelt, die von der Bank belieben si

14) die Genehmigung zur Nebengeschäfte von

Abschlusse

entgeltlicher Vorstandsmitgliedern der Bank.

§z 536.

Revision der Geschäfteführung des Vorstands. Der Aufsichtsrath hat i nes jeden Ge⸗ brs i ntliche und

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