Das Wablrecht kann nur in Persoen ausgeübt werden.
Die näheren Bestimmungen über Tie Vornahme der Wahlen werden durch die von der Bankvertretung aufzustellende Wahlordnung getroffen.
BDiese Wahlordnung wird im Deutschen Reichs Anzeiger und nach näherer Bestimmung des Aufsichts raths in mindestens je einem Blatte der drei Wahl⸗ stãdte veröffentlicht.
§ 40. Wählbarkeit.
Wäblbar zu Mitgliedern der Bankvertretung sind ohne Befchränkung auf den Handelsstanz, jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmung im 8 38, Schluß ⸗ satz sämmtliche im Geschãäftsbereich der Bank wohn⸗ haften, bei ihr versicherten, männlichen Personen, bei denen die übrigen im § 33 unter Ziffer 2 — 4 für die Wahlberechtigung aufgestellten Voraus setzungen vorliegen, außerdem die Vertreter öffentlicher, bei der Bank versicherter Verwaltungen, auch wenn die Ver⸗ freter nicht versönlich Mitglieder der Bank sind.
Nicht wählbar sind Beamte und Agenten der Bank, sowie diejenigen Personen, welche dem Vorstande oder Aufsichtsrath einer anderen Feuerversicherungsanstalt angehören oder bei einer solchen als Beamte oder Agenten angestellt sind.
Tritt innerbalb der Amtsdauer eines Mitglieds der Bankvertretung ein Umstand ein, der die Wähl⸗ barkeit ausschließt, so scheidet das Mitglied sofort aus und ist eine Ersatzwahl (8 42) voriunehmen.
Im Zweifel oder auf Beschwerde trifft die Bank— vertretung endgültige Entscheidung.
§ 41. Amtsdauer.
Die Amtsdauer der Mitglieder der Bankvertretung beträgt neun Jahre. Von drei zu drei Jahren scheidet je ein Drittiheil der in jeder der drei Städte gewählten Mitglieder aus wobei jedesmal diejenigen Mitglieder zunsichft aus uscheiden haben, welche seit der letzten Wahl dem obersten Organe am längsten angehörten. Unter denjenigen Mitgliedern, deren Amtedauer die gleiche ist, entscheidet das Loos.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
§ 42. Ersatzwahlen.
Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode aus irgend einer Veranlassung ein Mitglied aus, so ist inner⸗ balb sechs Monaten vom Tage des Ausscheidens ab eine Ersatzwahl vorzunehmen. Haben jedoch die regelmäßig alle drei Jahre vorzunehmenden Wahlen für die Bankvertretung innerhalb längstens eines Jahres nach dem Ausscheiden des betreffenden Mit⸗ gliedes stattzufinden, so kann die Ersatzwahl mit dieser verbunden werden.
Bei Ersatzwahlen für Mitglieder der Bankver⸗ tretung, welche vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus⸗ scheiden, erfolgt die Wahl stets für den Rest de Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
§ 43. Zuständigkeiten.
Neben den der Bankverttetung durch die Gesetze und durch diese Satzung sonst zugewiesenen Zu⸗ ständigkeiten steht ibr insbesondere zu:
1 rie Aenderung der Satzung (R
2) die Aenderung der Allgemeinen Veisi Bexingungen (R. V. G. 5 45
3) die Genebmigung der Jahresrechnung und der Jahresbilanz, sowie die Beschlußfassung über die Ent⸗ sastung des Vorstandes und des Aufsichtsraths (R- VG. 8 36. O.-G.- B. 8 260)
4) die Feststellung eines etwaigen, durch außer⸗ ordentliche Beiträge (Nachschuß) zu deckenden Bedarfs (S5 13 — 15)
5) die Wahl Mitglieder des Aufsichtsraths und der Widerruf ibrer Bestellung (R V.⸗G. 5 35,
D. G- . 3 213 Äbsaß 1. und
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Sicherheiten. Beihilfen für Feuerlöschanstalten.
6) die Festsetzung der den Mit vertretung aus ĩ Sitzungen
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8) die Feststellu jãbrlich aufmitell
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8 41 Berufung der Generalversammlungen. . w 6a tem mk earn Farm m
Negelmaßige Generalversarmmlungen. Regelmaß: bat ernetalz-tt ry —
wenn der Aufsichtsrath solches beschließt, oder wenn neun Mitglieder der Bankvertretung die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. S5 46. Vorsitz in der Generalversammlung.
Die Bankoertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben je auf die Dauer von drei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
Fehlen in einer Generalversammlung der Vor⸗ sitzende und sein Stellvertreter so wird unter Leitung bes den Lebensjahren nach ältesten Mitgliedes der Vorsitzende für diese General versammlung besonders gewählt.
§5 4.
Beschlußfassung der Generalversammlung.
Dir Generalverfammlung ist. nur beschlußfähig, wenn wenigftens vierzehn Mitalieder anwesend sind.
Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der ab⸗ gegebenen Stimmen seinfache Stimmenmehrheit).
Für Beschlüsse, welche die Aenderung der Satzung betreffen, ift jedoch eine Mehrheit von drei Vier⸗ theilen Ler abgegebenen Stimmen und die Anwesen⸗ beit von mindestens zwanzig Mitęliedern erforderlich.
Sind weniger als zwanzig Mitglieder anwesend, so muß zu gleichem Zweck innerhalb der nächsten sechs Wochen Tine anderweite Generalversammlung ab⸗ gebalten werden, in der alsdann der betreffende Be⸗
schluß mit einer Mehrheit von drei Viertheilen
gültig gefaßt werden kann, auch wenn weniger als
zwanzig Mitglieder anwesend sind.
Bei der Berufung dieser anderweiten Generalver⸗ sammlung ift auf deren unbedingte Beschlußfãähigkeit ausdrücklich hinzuweisen.
Die Wablen finden, soweit sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, mittels Abgabe von Stimm⸗ zetteln nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Ist letztere im ersten Wahblgange nicht erreicht, so kommen diejenigen beiden Personen, auf welche die meisten
Stimmen gefallen sind, auf die engere Wahl.
Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch ren Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, welche beiden Personen auf die engere Wahl zu bringen sind.
In asleicher Weise entscheidet das Loos, wenn die engere Wahl für die beiden Personen Stimmengleichheit ergiebt.
§ 48. Minderheits⸗Rechte.
Insoweit durch die Gesetze eine Minderheit des obersten Organs Rechte eingeräumt sind, stehen letztere einer Minderbeit von neun Mitgliedern der Bankvertretung zu.
§ 49. Beurkundung der Beschlüffe.
Jeder Beschluß der Bankvertretung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell auf⸗ genommenes Protokoll, für welches im übrigen die Vorschriften im 259 des Handelsgesetzbuchs maß⸗ gebend sind.
Abschnitt III. Verwaltungs kosten, einschlieslich Ruhegehalte und Wittwen«, und Waisen Versorgung. 8 50
Voranschlag der Verwaltungskosten. Ueber die gefammten Verwaltungskosten wird von em Vorstand alljährlich ein Voranschlag aufgestellt
dem Aufsichtsratb zur Prüfung, der Bank⸗
vertretung zur Feststellung vorgelegt. 8 51. Besoldungen der Beamten. der Agenten. je Mitglieder des Vorstands, deren Stellv der Bank bezieben ledi
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VUrovisionen
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Ruhegehaltaberechtigte Beamte. Mitgliedern des Vorstands und deren
28
Ruhe gchaltefonde. n wer, Dem Se arem
vereins der Direktoren und Beamten der Bank er⸗ forderlichen Zuschüsse unterliegen der Bewilligung durch die Bankvertretung. Vgl. S 53 Abs. 2.)
5.
Sicherheiten.
Die von den Mitgliedern des Vorstands und deren Stellvertretern zu bestellenden Sicherheiten fetzt der Aufsichtsrath dienstvertragsmãßig feft.
Die allgemeinen Grundsätze über die Bestellung von Sicherheiten seitens der General⸗Agenten unter⸗ liegen der Genehmigung des Aufsichtsraths.
Die von den Agenten zu leistenden Sicherheiten welden von dem Vorstande bestimmt.
F§ 55. Beihilfen für das Feuerlöschwesen.
Dem Vorstande wird von der Bankvertretung für jedes Jahr eine Summe zur Verfügung gestellt, um in geeigneten Fällen Beihilfen für Leistungen im Feuerlöschwesen zu gewähren.
Abschnitt IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder als Versicherte. S 57. uebernahme der Gefahr.
Die Bank übernimmt den Ersatz:
J des Schadens, welcher an den versicherten Gegenständen verursacht ist:
durch Brand oder durch Blitzschlag oder durch GIrvloflon jeder Art, oder anläßlich solcher Ereignisse durch Löschen, Niederreißen und Ginwäfferung fowie beim Retten und Aus⸗ räumen, in allen diesen Fällen, soweit der Schaden in der Zerstörung oder Beschädigung verficherter Gegenstände besteht, und durch Abbandenkommen versicherter Gegen⸗ fände bei Gelegenheit der unter a. erwähnten Vorgänge;
2) der zweckmäßig aufgewendeten Rettungẽkosten, soweit solche dem Versicherten zur Last fallen.
Wenn die Bank für nöthig erachtet, die Gefahr nur zum theil zu übernehmen, so muß dies in der Versicherungsurkunde ausdrücklich bemerkt werden.
Zerstsrungen und Beschädigungen durch Leuchtgas⸗ Erwlosion werden den Brandschäden gleich geachtet, auch dann, wenn das Leuchtgas zu Heizzwecken be⸗ nutzt ist.
Die Uebernahme der Versicherung gegen andere ErFlosionsschäden erfolgt nur auf besonderen Antrag und muß in der Versicherungsurkunde ausdrücklich ausgesprochen sein. Wenn gegen Erxlosionsschaden nicht besonders versichert ist, gilt nur der durch eine Ervlosion etwa enistandene Brandschaden als ver⸗ sichert.
Mütelbare Schäden werden nur dann vergütet, wenn für sie nach deutschem Reichsrecht bezw. Landes. recht die Versicherung überbaupt gestattet ist und wenn solche durch die Versicherungsurkunde seitens der Bank besonders gewährt ist.
858. Ausschluß des Ersatzes für Schäden.
Die Bank keistet keinen Ersatz für Schäden, welche:
a durch Aufruhr, durch Landfriedensbruch oder durch milllärische, während eines Krieges auf An— ordnung eines Befeblshabers zum Zweck von Kriegs⸗ overationen getroffene Maßregeln verursacht werden ffonach werden folche Schäden, die durch Ruchlosig⸗ keit oder Muthwillen des Militärs oder des Heeres gefolges eintreten, vergütet);
b. absichtlich oder durch grobes Verschulden des Versicherten selbst, oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten verursacht, oder
c. dadurch ohne obwalter zuständigen Bebör räumte, oder obne iche vom Brande ergriffenes Gebär durch, daß er Rettu bringung der Wiedererlangung
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unter entsprechender Anwendung der jetzt geltenden Wahlordnung vom 6. Ottober 1881. Für die Wakslberechtigung und die Aufstellung der Wahl⸗ berechtigten⸗Liste gilt jedoch der 5 3 dieser Satzung.
Von * den siebenund zwanzig Mitgliedern der Bank⸗ vertretung scheidet sodann mit dem 1. Dezember 1905 und weiterhin mit dem 1. Dezember 1908 und 1911 je Ein Dritttheil der in jeder der drei Städte gewählten Mitglieder der Bankoertretung aus, wobei sedesmal diejenigen Mitglieder zunächst auszuscheiden haben, welche dem obersten Organ am längsten an⸗ gehörten. Unter denjenigen Mitgliedern, deren Amtsdauer die gleiche ist, entscheidet das vom; Vor⸗ sitzenden des Aufsichtsrath⸗ zu ziehende Loos.
8 62. Inkrafttreten der Satzung.
Diese Satzung tritt an die Stelle der Verfassung der ,,, für Deutschland vom 165. August 1883 mit folgenden Maßgaben:
1) Tiejenigen Bestimmungen derselben, welche in Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1991 erlassen sind, treten mit dem 1. Dezember 1902 in Kraft.
2) Es haben jedoch die nach 5 61 erforderlichen Neuwahlen und Ersatzwahlen von Mitgliedern der Bankvertretung alebakd nach Genehmigung dieser Satzung durch das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privat versicherung, nach den Bestim mungen dieser Satzung und der jetzt geltenden Wahlordnung vom 6. Sktober 1881 stattzufinden.
Ebenso hat die erste General versammlung der Bankvertretung zur Erledigung der ihrer Beschluß⸗ fassung vorbehaltenen Angelegenheiten vor dem 1. Dezember 1902 stattzufinden, und es ist vor dem 1. Dezember 1902 die Eintragung der Bank in das Handelsregister zu bewirken.
z) Diejenigen Bestimmungen der neuen Saßung, welche eine Aenderung in den Rechten und Pflichten der bisherigen Mitglieder der Bank berbeifübren, treten nach Maßgabe des 83 Abiatz? der Ver⸗ faffung der Bank vom 16. August 1338 am 1. De⸗ zember 1903 in Kraft.
4 Vom 1. Dejember 1902 ab fübrt die Bank nach I dieser Satzung den Namen (die Firma):
Gothaer Feuerversicherungsbank auf Gegenseitigkeit. 48535
Von den Firmen Bleichröder sowie der Direction der Jefellschaft bier ist der Antrag gestell Rusfische 1 Staatsreute Serien Nr. — 36 Serien à 10 Millionen Rubel — Minlionen Rubel — jum Börsenbandel an der hiesigen Börse zuzulasen.
Berlin, den 13. September 1802.
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zuönssungsstelle an der Göre zu Berlin.
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148534 Bekanntmachung. Von der Filiale der Bank für Handel und In⸗ dustrie bier ist bei uns der Antrag auf Zulassung von nom. T O75 000. — Stamm ⸗Attien Nr. 1— 7075, nom. n 17100 09090, — Nr. 1— 17100, nom. M S oOo00 000 11 hypothekarische Anleihe. nom. M S O00 009, — Fr. 10000 0900, — 56 hypothekarische Anleihe er Teutsch Luxemburgischen Bergwerke und Hüttenattiengesellschaft zum Handel und zur Notierung an
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Frankfurt a. M., den 13. —— Die Kommission sür Julassung von Werthpapieren an der 9örse in Franhsurt a. M.
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Vierte Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi
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19502. Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus den Handels, Güterrechts Vereins, Genossenschafts⸗, Zeiche nr, we, ,, ; 9. 2 2 2 2 . . 24 6 65 n 2 n 4 10h n⸗, r. stust * 18d = 12 err b T e 1 l muster, Konkurse, sowie die Tarif- und Fahrplan⸗Bekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint auch in einem 2 Sli k J
Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. a 283
Das Central⸗Handels-Register für das Deutsche Reich kann durch alle Post-Anstalten, für Das Central⸗Hand deai ũ s i , 5a
: ; n . 9 urch. a 34 für Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche d sche n der Regel tä . Berlin auch durch die Königlichs Expedition des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats- Bezugspreis beträgt ö 8655 f das ö gi, 2 K ö I nzeigers, SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden. Infertionspreis fär den Raum einer Druckhzeile 30 . ; J . Vom a,.
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