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Deutscher Reichstag. 20. Sitzung vom 22. November 1902. 12 Uhr.
Tagesordnung steht die im Wortlaut bereits
it 6 en, men der Abgg. Albrecht und gt eth (Soz.) wegen Uebergriffe bei Verhaftungen. .
6 Ucher den Anfang der Sitzung wurde am Sonnabend
ichtet. * . Heine (Soz, fortfahrend): Der Fall des Redakteurs Hoff⸗ ann aus Kattowitz ist genugsam bekannt. Herr Hoffmann ist HRe— 2 oder Mitarbeiter einer polnischen Zeitung. Er verbüßte eine . wegen Preßbergehens zu Kattowitz, hatte nur noch 3 Tage Hbiubüßen und wurde zu einem Termin nach Beuthen vorgeladen. Göaft ihn auf einen Tag zu beurlauben, da nicht anzunehmen war, daß T sich der Verbüßung der 9 Tage durch die Flucht entziehen würde, hansportierte man Haff mann nach Beuthen zusammen mit Zuchthãuslern w. In Beuthen übernahmen den Transport drei Beuthener Polizisten . ein höherer Beamter. Im Transportwagen der Eisenbahn trat dieser ante an Hoffmann heran, um ihn mit einem Zucht⸗ FKäueler zusammenzufesseln. Als Hoffmann sagte er wäre Redakteur, kekam er zur Antwort: Was, Journglist sind Sie? Oh, daran näfen Sie sich gewöhnen, das wird Ihnen noch öfter pafsieren. Und dann, Herr Staatssekretär, sagte er: Ich kenne meine Vor— khriften Anz genau gegenüber den Redakteuren.“ Herr Staats scretär, Sie erinnern, sich wohl, daß Sie bei dem Fall Bredenbeck sagten, Sie kennten keinerlei Vorschriften, welche jenes Verfahren ge— utfertigt hätten. Man führte Herrn Hoffmann vom Bahnhof duch die belebte Hauptstraße, umringt von zahlreichen Zuschauern, ns Gefängniß, und da sagte der Beamte: Na, Sie sehen ja, Sie sud ja noch nicht gestorben; man erträgt alles!! Und als ihm Hefnann Vorstellungen machte, sagte der Beamte: „Nehmen Sie sich n ct, Sie sind noch in meiner Gewalt. — 5 haben Sie mir keine Jorstellungen zu machen, Sie sind mir viel zu dumm!! Auf rn Rücktransport wurde Hoffmann wieder mit einem Zuchthäusler inmmengefesselt. Dieser Fall hat die Presse vielleicht am meisten anregt, weil es sich um (inen Kollegen handelt; sogar konservatiye Ritter fanden diesmal einige Worte der Entrüstung. Alle diese File jechtfertigen den ersten Theil unserer. Anfrage. Die Frage ä Strafvollzugs hat, uns wiederholt beschäftigt. In der letzten Fit snd wiederum Fälle rücksichtsloser Behandlung von Redaktenren den Gefängnissen vorgekommen. erinnere namentlich an die Zustände in Erfurt. Dem Redakteur Quark in Frankfurt a. M., der degen Hunnenbrief. - Artikel verurtheilt wurde, wurde gesagt, daß er um letzten Mal sich selbst beschäftigen könne. Es wurde ihm ver— wehrt, eine Zeitung zu halten, nicht einmal ein Amtsblatt durfte er lesen. Wie soll sich ein Redakteur selbst beschäftigen, wenn ihm eine Zeitung und das wissenschaftliche Rüstzeug verwehrt wird? Soll a etwa Papier und Tinte dazu benutzen, um zu kritzeln und zu malen? Dies wäre das für heute unserer Interpellation zu Grunde zu legende Material, wir haben uns mit Ruͤcksicht auf das Haus und seine Zeit sckt zurückdehalten. Am 8. Februar erklärte der Staats sekretãr, man müsse sich erst über das neue Strafsystem egg haben, ehe ein Strafvolljugsgesetz zur Vorlage gelangen könne. r berief sich dabei auf Herrn Professor von Lisjt. Die Berufung trifft zu; aber die Dertröstung auf das neue Strafgesetzbuch wird unseren Wünschen nicht gerecht; denn wenn wir es endlich erhalten, wird man mit dem Strafdollsug noch nicht fertig sein, und nicht wir, sondern vielleicht mere Enlel werden es leibhaftig zu sehen bekommen. Die UÜrsache der Veigerung der verbündeten Regierungen liegt einfach darin, daß sie ein hieber von ihnen ganz diskre tionär gebrauchtes Machtmittel nicht aus der band geben wollen. Gehen die Dinge so weiter, wie sie im Falle Vredenbedh uns vor Augen traten, dann kann es nicht mehr als eine Schande angesehen werden, wenn man so behandelt wird, wie Breden⸗ be behandelt werden ist. Was Bredenbed vassierte, kann jedem von unt jeden Augenblick passieren; was die Justiz und die Polizei sich zegen (brliche und anständige Leute tagtäglich erlaubt, gleitet ab von dien Personen und, fällt zurück auf das Spstem, das hier zur Anziage stebt. Der Staatesekretãr Nieberding meinte damals, man solle auf den Ten achten, mit dem ich über Justiz und Verwaltung gesprochen babe, der mise man annggeln. Ja, sind wir denn nicht im Falle Hoff⸗ man wieder glücklich so weit, wie im Falle Breden eck? Die Schild liegt auch mit an den Persönlichleiten, welche sich den Nersmgen der Abstellung so schreiender Mißstaͤnde in den Weg ellen eder nur widerwillig an Tie Würdigung der Tbatsachen beraten. Zum theil aber siegt sie auch an dem Gesetz. Nach en Geeß soll der Richter die Verhaftung anordnen; ibätsächlich ä gebt die Politei mit den Verhaftungen event. blindlings vor, t dann werden die Verbafteten dem Richter vorgeführt oder, wie bir (seben baben, auch nicht vorgefübrt. In Preußen fübrt da KGescz den Titel. ‚Gesetz jum Schutz der persönlschen Freibeit. ' mnt dam, daß die VBesiimmungen. des Gesetzeß in ganz un, dencht̃yyter, einseitiger Weise von der Polijei ausgelegt und praktisch seädbabt werden. Wärde jedeemal bei Gericht eine erden liche peine. des Falls vergenommen, dann würden sich diese Beamten 2 vamnicht erlauben. Leider wird bei den Gerichten aber auch in deer Be leung ganz mechanisch gehandelt. Ginzelne Auenabmen bier aach in Berlin bestatigen nur die Regel. In der leichtfertigsten Weise n Untersuchungebaft verbängt oder aufrecht erbalten, wenn der Be— Maß über die . deg Hauptverfabrerg gefaßt wird. Redner rt weitere Beispiele unrechtmäßiger Verbaftungen an, bemãngelt dab aamentlich die Ärt, in der die auessirenden linteibeamten dade le geben, und sährt dann fort? Weber kommt eine soiqh- Ee ntung der Beamsenflasse! Zum tbeil liegt es an unseren 32 und an ibrer Handbabung durch die Bebörden und die Cen tte. Die Anglagen wegen Widerstande gegen die Staatz. Tealt wirken koirümpterend auf die Beamten. ag Gesetz bestraft i den, der dem Beamten in der rechtmäßigen Auhäübung seinez et, Widerftand leistet. Daraus ist ju folgern, daß man der rcktwãt igen Ausübung des Amtg Widerstand entgegensetzen darf e net gefebln! Die gekräuchliche Aue legung baben die Juristen bracht. Es wird cinfach gefagt? wenn ein Beamter einen Be. D cineg Vernesetzten augtübrt, bender er sich immer in der recht 82 Lazabang seineg Amtgz, wenn auch der Tienstteseki sel bst Rrierig ist. So bat selbst das — im Jabre 1888 n cbiedeꝛ? Wenn das Unrechtmãßige dadurch rechtmäßig wird, daß n nicht selbst aug fütri, fendern sich won einem. Verne setzten relben laßt. so giebt ee aberbaurt nicht, Rechtmäßsgeg mehr. MJ ichterell eber Kam irritumiih in Tine faliche Wobnung. m aber dert dennech pfinden. Der Miether einne tm zum Be. 2 er in der salschen Woknung sel, seinen Mietbefentrati Cerichtt roll jieber sagte: Fällt mir garnicht ein, ibn ju lesen, be= n, er mich nicht!! Und all der Mietber ibm dennoch den eat der die Augen biest, warf er son ja Reden, ünd der erber wurte — weil er dadurch Widerstand geleistet babe, * dem Kedellieber den Rentraft vor die Augen hielt. ö ene geri crslirte Ter Beamte iel tretz feine Irrtham ttmafiger Lakübang seineg Amte Keariffn gemesen, aber Lwnerflagte war niht im Irrtum über die Sachlaze und er kerechigt u seinem Vandeln. Man siebt, dag Pablifum . aer im Uareckt, der B amte im Rei Um vassstind in , n ich agen, daß allert agg lalge andere Fässe derfemmen * Die Mater baben ort erfisri. Fenn (in Beamter be * lanl eien r — lagte, er babe nach ritma igen ö bsndelt, daß ie daz nicht nachsarrnsen bitten. Weber n Terbatiete wisfen. 6 der Nami? nicht an clan een . . Deraesepten ̃ m. kat. enn er rechtes drig bande? , be man ca, me fiir , rater, Wed anne, 2 Däöklen gefallen ja lassea Man bai aur die We- 6 3 3 aaad ie e dam stebt, wel wan ja Va —— r Fat gesazt, die Piammfünn der Werte , rea, ar abang de, ers- e mi, gear wan, e, dee
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den Viderstand gegen die Staatsgewalt sei garnicht gegeben, um die Staatshoheit zu schützen, sondern um die Benmten zu schützen; der Staat brauche thatkräftige Beamte, und die könne er nur haben, wenn er stets einen gesetzlichen Schutz hinter sich habe; stets, d. h. also, auch wenn sie rechtswidrig handeln. Die Beamten sollen nur handeln, und wenn die Fetzen fliegen und Gesetz und Recht dabei zu Grunde gehen; und wenn selbft Beamte angeklagt und verurtheilt werden, so findet sich immer ein Vor esetzter, der wieder Be⸗ gnadigung beantragt und durchsetzt. Sehr . ist es, überhaupt eine Anklage gegen einen Beamten zu erzielen, eine Kräbe hackt eben der anderen die Augen nicht aus. Die Grundursache liegt an dem Mangel an Achtung vor der persönlichen Freiheit. Auch das Publikum kümmert sich zu wenig um diese Dinge, und die Presse nimmt davon nur Notiz, wenn es sich um einen Standesgenossen, einen Redakteur, oder um eine Person der sog. besseren Stände handelt. In Wahrheit handelt es sich nicht um Personen, sondern um eine Sache des ganzen Volkes. Es ehrt die Nation, wenn es noch Leute gieht, die solche Zustände offen tadeln. Ewig kann die Sache nicht währen, endlich wird die Entrüstung doch so allgemein werden, daß diese Mißstände verschwinden.
Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Bevor ich auf den ersten Punkt der Inter⸗ pellation eingehe, möchte ich mir eine Bemerkung allgemeinen Inhalts zu diesem Punkt gestatten. Der Herr Reichskanzler — ich habe das hier ausdrücklich zu erklären — verwirft und verurtheilt nachdrücklichst und entschieden jeden amtlichen Uebergriff, der gegenüber Personen erfolgt, die das Unglück haben, in Verdacht zu gerathen, ganz besonders gegenüber einer Person, die in die traurige Lage geräth, zeitweilig der Freiheit verlustig zu gehen. Der Herr Reichskanzler verurtheilt derartige Uebergriffe jeder Art, ob kleine oder große, ob von gerichtlichen Behörden oder Verwaltungsbehörden be— gangen, ob ausgegangen von höheren Beamten oder von unteren Organen, ob begangen aus Nachlãässigkeit, Schlendrian, Taktlosigkeit, oder aus Ueberhebung, Dünkel, Unwissenheit. Unter allen Umständen bleibt ein derartiges Verhalten der Beamten ungehörig, da es der Rechtspflege nichts nützt, da es die Autorität des Staates schädigt! Meine Herren, jeder Beamte ist darüber sicher, daß, wenn er in Ausübung seiner amtlichen Aufgabe, bei Erfüllung, Ausübung des schweren und undankbaren Berufes gegen⸗ über gefangenen Personen treu und gewissenhaft seine Pflicht erfüllt, gegen Verdächtigungen und Behelligungen durch derleumderische An⸗ griffe bei seinen Vorgesetzten Schutz findet. Solche Behelligungen und Verleumdungen sind ja, wie die Blätter und die Reden zeigen, nicht gerade selten. Aber, meine Herren, wenn die Beamten sicher sind, diesen Schutz bei ihrer vorgesetzten Behörde stets zu finden, so darf man von ihnen auch verlangen, daß sie bei der Ausführung ihrer amtlichen Obliegenheiten in Ansehung der Behandlung von Gefangenen — zwar nach Recht und Gesetz streng und unvarteilich — aber auch mit Wohlwollen und mit Takt ver— fahren, wie es dem Geiste unser Gesetzgebung und der Humanität unserer Zeit entspricht. Und, meine Herren, der Herr Reichskanzler erwartet, daß die Beamten sich jederzeit gegenwärtig halten, daß die persönliche Freiheit eines der höchsten Güter der Staatsbürger ist und daß, wenn sie in die Lage kommen, diese anzutasten, wie das Gesetz es ihnen befieblt, das unter allen Umständen mit ãußerster Vorsicht und mit strengster Gewissenhaftigkeit geschehe. .
Meine Herren, der Herr Reichekanzler ist sicher, daß er in dieser seiner Meinung zusammentrifft mit der Auffassung der hohen Re— gierungen in den einzelnen Bundesstaaten und daß diese jederzeit gern die Gelegenheit wahrnebmen werden, wo Verstõße in den von mir bezeichneten Richtungen sich ereignen, dort ent— schieden einzutreten. Was die preußische Regierung betrifft, so ist der Herr Reichekanzler als Präsident des preußischen Staatg. Ministeriums gewillt, dabin zu wirken, daß die von mir be jeichneten Gesichtevunkte auch im preußischen Beamtent bum Anerkennung finden, und er wird dies thun im EGinvernebmen mit den Chefg der be— theiligten Ressortz, dem Herrn Justiz⸗Minister und dem Verrn Minister des Innern.
Meine Herren, ich will gar nicht leugnen, daß in Einjelfãllen Verfeblungen von Beamten in der Richtung vorkommen, wie die Nummer 1 der Interpellation sie bezeichnet. Richter und Verwaltung. beamte sind wie wir alle auch seblsame Menschen und unterliegen wie wir auch Irrungen. Ich kann auch erklären, sowelt mir die Ver⸗ bältnisse bekannt geworden sind, aus den bier berübrten Eine lfãllen, die ja vor das Forum der Reichs verwaltung an sich nicht geboren, daß bei der Bebandlung des Redakteur in Beuthen vorschriftawidrig dig Fesselung vorgenommen werden ist (bort! bort! bei den So nal. demokraten), und daß, wie ich annebmen darf, nach dem mir bekannt gewordenen Material auch anderweit Ungebäörigkeiten sich dert er⸗ eignet baben.
Ich darf weiter auch erklären, daß im Falle des Herm Trampke— den der Herr Vorredner mebrfach berübrt bat, nicht alls so zu gegangen ist, wie eg den Dienstvorschriften und dem Gesetze gemãß sein sollte (bert! bört! bei den Sonialdemekraten), und das Gleiche int der Fall bezuglich der Vorgänge in Altona. Die dielen andere Fälle, die der Hert Vorredner bier berührt bat, kenne ich nicht; es ist auch nicht meine Aufgabe, alle diese Einzelfälle, die zunächst ven den Lander. instan en ju vrusen sind, von Reiche wegen ju wärdlgen. Ich fübre die bereichneten, den dem Hern Vorredner selbst ale die schwereren ange⸗ fübrten Fälle nur an, um Beleg dafür ab jugeben, daß die Landesregierung allerdinge die Absicht bat, troh der Zweifel, die der Herr utemellant auggesprochen bat, in allen Fällen, wo gegen dag Gesetz gebandel werden ist. Abndung eintreten ju lassen. Dag wird sicher auch in diesem Falle gescheben und ebenso auch in anderen Fällen, in denen sich solche Ungebärigleiten ereignen sollten. Dafiir bart Ihbarn der Herr Neichelaniler, und sch darf wiederbelen die Neglerungen der einzelnen Bandegstaaten sjnd, wie nicht za bemeiseln it. mit ibm darin einig. Wenn die Abadung derartiger Fälle nicht se in die Deffentlichteit dringt ie die Fälle selkst, welche rerrlmälg mit großem Lärm und vielfach mit arefer Selb stgefälligkeit la der Presse bebandelt werden (sebt ut! rechta so legt das daran, daß die Mage der Warten and libre Gestrafang der sich gebt lea Janern den Diensteg nad es nicht geberig ift, die Gianelbeiten selcer Diorftaar- derbandlangen in die Oeffentlichkeit ja betagen, aber die Strafe er= felgt unter allen Umständen
Wag die Mebandlaag der Fälle in der Presse betrifft, se machte ich Sie driegend bitten, dern, wan dert dernetragen ird, nicht fwamer aad in allen anten sefert Glauben ja schenfea Ich aß chte fa der Genebang far Marnaan Kean ih se sagen darf, den Fall dee Serrn Trararfe etwa beleuchten, aud ear degbalk eil auch der Pert Verredaer gerade aaf diesen Fall webt ach eianegasgen f. Reei er
die Behauptungen dieses Mannes anscheinend alle als stichhaltig und unanfechtbar angesehen hat. Dieser Herr Trampke hat in seinen durch die Presse versffentlichten Erklärungen dem Publikum den Glauben beizubringen sich bemüht, daß er einfach eine Vorladung vor Gericht erhalten habe in einer, wie auch der Herr Interpellant uns mittheilte, Privatbeleidigungssache und daß er, da er dieser Vorladung aus Irrthum nicht gefolgt sei, sofort in Haft genommen worden sei. Nun will ich Ihnen sagen, wie die Sache sich abgespielt hat. Dieser Herr ist nicht in einer Privatbeleidigungssache in Verfolgung gesetzt, sondern es war eine öffentliche Klage wegen schwerer Beleidigung. Er ist zum Termin vor das Gericht geladen worden und in diesem ersten Termin nicht erschienen. Er hat, statt zu erscheinen, die Er⸗ klärung abgegeben, daß es sein Wunsch sei, daß der Prozeß vertagt werde, weil er zusammenhänge mit einer Zivilklage, die zwischen ihm und dem Beleidigten schwebe. Das Gericht hat diese Erklärung, die erst zu dem Termin einging, zu dem der Angeschuldigte selbst erscheinen sollte, nicht als genügend angesehen, hat aber von seinem Rechte, das ihm durch die Strafprozeßordnung gegeben ist, den Mann sofort ver⸗ haften zu lassen, keinen Gebrauch gemacht, sondern mit geraumer Fristbestimmung einen neuen Termin angesetzt. Der Termin kommt heran, der Gerichtshof ist versammelt, der Angeschuldigte ist nicht erschienen. (Hört! Hört) Statt dessen geht die schriftliche Erklärung ein, er, der Angeklagte, sei gefallen und habe sich das Bein verletzt. Das Gericht verlangt darauf ein ärztliches Zeugniß über die Verletzung, um eventuell den Beklagten als genügend entschuldigt zu behandeln. Darauf geht von diesem die Erklärung ein, daß die Verletzung allerdings nicht derart gewesen, daß er habe zum Arzt gehen müssen, er habe sich selbst behandelt, indessen müsse er jetzt hinzufügen, daß er sich bei dem Fall sein Beinkleid zerrissen habe, das werde ihn wohl genügend entschuldigen. Das Ge⸗ richt nimmt auch diese Erklärung geduldig hin und setzt wiederum einen Termin mit genauer Fristbestimmung an, in welchem der Angeschuldigte erscheinen soll. Auch dieser Termin kommt heran, der Gerichtshof ist versammelt, der Angeschuldigte erscheint nicht. Dagegen erscheint nach dem Termin eine Erklärung von ihm, daß er sich in seinem Notizkalender verschrieben und infolgedessen den Ter- min versäumt habe. Nach diesen verschiedenen Versuchen, sich dem Strafverfahren zu entziehen, hat allerdings das Gericht Gebrauch von seinem durch die Strafprozeßordnung ihm gewãhrleisteten Rechte gemacht, den Vorgeladenen zu verhaften (hört! hört! rechts), und ich meine, nach dem ganzen Vorgange ist es vollauf berechtigt gewesen, wie auch das höhere Gericht gegenüber der Beschwerde die Verhaftung als berechtigt anerkannt hat. Nun, wenn ein Mann versucht, den wirklichen Thatbestand in solcher Weise vor dem Publikum zu verschleiern und auf Grund einer durchaus unzureichenden Mittheilung der Vorgänge, die zur Verhaftung geführt haben, die öffentliche Meinung irre zu führen, dann darf ich Sie, glaube ich, wobl warnen, mit einiger Vorsicht die übrigen, that⸗ sächlichen Behauptungen des betreffenden Herrn aufzunehmen. Das, meine Herren, ist nur ein Beispiel, das illustrieren soll, wie leichthin oft Beschuldigungen gegen Behörden und Beamte in die Presse geschleudert werden, und — die Presse will ich dabei gainicht einmal anschuldigen, sie ist ja nicht in der Lage, das zu prüfen — aber sie sollte dann wenigstens nicht aus den Fällen den Lärm machen, wie es oft geschieht, sondern abwarten, bis die Entscheidung der Be= hörde in maßgebender Weise bekannt geworden ist.
Wenn die Interpellation in der Nr. 1 nun fragt, was der Herr Reichskanzler zu thun gedenkt, um gegenüber Vorfällen der beklagten Art Abhilfe zu schaffen, so habe ich zu erklãren, daß der Herr Reichskanzler in jedem Falle, in welchem ibm die Reichsverfassung das Recht giebt, gegenüber den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten oder gegen · über ihren Behörden eintreten wird, daß er aber über die derfassunge. mäßigen Grenzen, die ibm in seiner Aktion gegenüber den einzelnen Bundegregierungen gesteckt sind, nicht binausgeben wird. Und da müssen wir unterscheiden. Soweit et sich um rein volizelliche Akte bandelt, um Handlungen der Polijeibebrden, haben wir zu beachten, daß das Gebiet der inneren Polizeiverwaltung der Zuständigkeit des Meichs im allgemeinen nicht unterliegt, daß der Herr Reiche kanzler also, wenn ez sich um Beschwerden im Bereich der Poli jeiverwaltung bandelt, nicht in der Lage ist, die Ginzelregierungen um eine ver— antwortliche Erllärung ju bitten, daß vielmehr die Einjelregierungen sich mit Recht, wenn der Reiche kaniler dag dennoch tbäte, darüber beschweren lönnten, daß er die verfassungemäßigen Grenzen seiner Be= fugnisse äberschreite. Dem wird sich der Herr Reichskanzler nicht augsetzen, er wird unter allen Umständen die Befugnisse der Reiche gewalt gegenüber den einzelnen Regierungen wabren, mit der⸗ selben Strenge und Gewissenbaftigkeit aber auch seinerseits die Grenzen einhalten, welche die Reichederfassung ibm im Verkebr mit den einzelnen Bundegregierungen gesetzt bat. Dadurch wird mar dem Neichetage, aber darum nicht der Deffentlichleit die Beurtheilung der einzelnen Beschwerdefäl-, die auf dem Gebiete der inneren Polli dor sich geben kennen, entjogen, denn die Landtage der Ginnel= staaten bilden da noch immer den Reden, um der der vollen Deffentlichkeit die Dinge ju bebandeln. Ich bin ja der Grflärmng ermächtigt, daß seweit ens sich bier um Dinge bandelt, die außerbalb der Kegnitien deg Herrn Reiche lan zlers liegen, Die vreußischen Fertenß Miner der Justi und den Jnnern die ersle Gelegenbeit im vreußischen Landtage, die bnen gebeten werden wird, ergreifen werden, um alle die Ginzelbeiten, die bier berührt werden sind, die alt Gianeldergäent aber bier nicht cr6rtert werden knnen, der der Oeffentlichkeit Harzalegen ebar sede Verschleierung und unter Anerkenaung der Febler, die gemacht werden stad, freilich aer auch mit der Vertbeidigung dersenlgen Wamten, die in den Grenken lbrer Gefagnisse geblieben stad. (Grade! recht) WMelne Herren, wir baben dann cla welle Gebiet den Dandlangen, neben denen die lm Bereich der Pollresderwaltung ienra, die cla Senderflellang ein- neben. Dag betrifft diesenkgen Werbaffangen und bag damit im Jafsammenbang stebt, die anf Grand rihterllcher Gnischließang er geben. Densenlgen Werbaffaagen geeuter, die auf Grund tichter · lichen Beichlasfeg ererken, bet der Derr Meichefannler nichte ma fagen nad nicht ja kan. Die richterliche Unabbanataleit iht dit Gericht: bier der jedem Giegreifen der NWernalfang, aud den Reiche s agiler Die Uaabbängiakeit der Richtet ift auch in diescem Punkt das Fundament aaferer Nechter lere, and der Herr Neichelannler ird anch echt den Vonschein anf sich Laden wellen, als eb er ge illi fei dis near t dc aiafeit der WMrichte la diener lbtea Gatichsie fangt aataflen Ver ere it eg sicͤh an Une der Jasttzoertwaltang baadell ird der Vert Meichellaanler allerd tens, een der Fall ih erlebt, (ierchresken an?
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