vom 15. Juni 1896. oder infolge Erwerbes durch Rechts— geschäft zur Zeit der Verkündung dieser Verordnung gehören, gilt als dem Fiskus des Schutzgebiets erworben, in welchem das betreffende Grundstück liegt. Das Gleiche gilt in An— sehung dinglicher Rechte an Gründstücken.
Die Vorschrift des Abs. L findet auf marine⸗ und post— fiskalische Grundstücke sowie auf Grundstücke im Schutzgebiete der Marshall⸗Inseln keine Anwendung.
5 26.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gou— verneur haben die zur Ausführung dieser Verordnung er— forderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Einrichtung und Führung der Grundbücher und Landregister, zu erlassen.
§ X.
Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten werden in dessen Vertretung für die Schutz⸗ gebiete Afrikas und der Südsee durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abtheilung), für das Schutzgebiet Kiautschou durch das Reichs-Marineamt wahrgenommen.
Der Ausdruck Gouverneur bezieht sich im Sinne dieser Verordnung auch auf den Landeshauptmann des Schutzgebiets der Marshall-Inseln und den Vize⸗Gouverneur im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.
S8 28.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus den 88 5, 6, 8, 14 ein Anderes ergiebt, außer Kraft:
I) die Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der w vom 20. Juli 1887 (Reichs⸗Gesetzbl.
35379,
2) die Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marshall⸗Inseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145),
3) die Verordnung, betreffend die Begründung von Pfandrechten an Grundstücken in Deutsch-Ostafrika, vom 18. März 1892,
4) die Verordnung, betreffend die Registrierung von Land— titeln auf Samoa, vom 19. Januar 1894,
5) die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Ostafrika, vom 24. Juli 1894,
6) die Verordnung, betreffend Regelung des Grunderwerbs in Kiautschou, vom 2. September 1898,
7) die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch⸗Südwestafrika, vom 5. Ok— tober 1898 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1063),
8) die Vorschrift des 5 3 Satz 1 der Verordnung, be— treffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1005),
Y) die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Kamerun, vom 24. Juni 1901,
10) die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Togo, vom 5. November 1901,
11) die zu den unter Ziffer 1 bis 7, 9, 10 aufgeführten Verordnungen ergangenen Ausführungsvorschriften.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Helgoland, den 21. November 1902. *
(E 8 — Wil el n, J. R! Graf von Bülow.
Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung,
betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902
(eichs⸗Gesetzbl. S.
Vom 30. November 1902.
283.
Auf Grund der S8 1, 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deuischen Schuß gebieten, vom 21. November 1902 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 283), und des §z 190 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. No vember 1900 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 10905), wird hierdurch Folgendes bestimmt:
§1.
Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zuständig keit der Bezirksrichter, welche die Bearbeitung gemäß § 1 Nr. 4 der Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbar⸗ keit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900, anderen Personen übertragen können
Im Schutzgebiete Kiautschou gehört die Bearbeitung der Grundbuchsachen zur Zuständigkeit des Kaiserlichen Gerichts.
§ 2.
Der Gouverneur (8 27 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1907) bestimmt, für welche Bezirke und in welchem Zeitpunkt ein Grundbuch anzulegen ist.
Eine Vermessung im Sinne des S7 der Kaiserlichen Ver⸗ ordnung vom 21. November 1902 ist, abgesehen von dem Falle des Vorhandenseins einer Flurkarte, als ausführbar anzusehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die in den an liegenden (Anlage 1) „Grundsatzen für die Grundstücks vermessung bei mangelndem Anschluß an eine Landes⸗ triangulation“ aufgestellt sind
8 61 2 5
Die Grundbücher werden nach dem anliegenden (Anlage II), mit Probeeintragungen versehenen Formular eingerichtet
Der Gouverneur kann Abänderungen des Formulars vorschreiben und die Vorschriften der S8 J bis 21 durch andere Vorschriften ersetzen
Die bisher geführten Grundbücher gelten als Grundbücher im Sinne dieser Verfügung
81
Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei
Abtheilungen.
8 2
Der Titel giebt in der ernen Hauptspalte an:
1) Die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Be grenzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonsiigen Kennzeichen unter Bezugnahme auf die bei den Grundakten befindliche Karte sowie thunlichst die Eigenschaft des Grundstücks nach Kultur oder Art der Benutzung und dessen Größe;
2) Die Vermerke über Rechte, welche dem jeweiligen Eigenthümer des Grundstücks zustehen. .
Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuerbuche bestimmte Unterspalte wird offen gelassen, bis der Gouverneur ein Anderes vorschreibt. Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatte vereinigt, so werden sie unter y Nummern gesondert in der Hauptspalte auf— geführt. —
In die zweite Hauptspalte werden die Abschreibungen, die Aenderung der in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte sowie deren Löschungen eingetragen.
56. In die erste Hauptspalte der ersten Abtheilung werden eingetragen: Der Eigenthümer nach Namen, Stand, Gewerbe oder anderen unierscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufent⸗
haltsort, eine e rn a, eingetragene Genossenschaft
oder juristische Person anderer Art unter ihrer Firma oder ihrem Namen und unter Angabe ihres Sitzes; in die zweite Hauptspalte: . das Datum und der Rechtsgrund (Auflassung, Testament, Erbschein ꝛc.) der Eintragung sowie die Vermerke über Zuschreibungen; in die dritte Spalte: auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schätzung des Werthes nach einer öffentlichen Taxe. . In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen:
I) die auf einem privatrechtlichen Rechtsgrund beruhenden, das Grundstück belastenden Rechte mit Ausnahme der Hypo⸗— theken, Grundschulden und Rentenschulden;
2) die Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigen⸗ thümers;
in die zweite Hauptspalte, Unterspalte „Eintragungen“: die Veränderungen der in der erf en Hauptspalte ver⸗ merkten Rechte und Beschränkungen; in die zweite Hauptspalte, Unterspalte „Löschungen“ die Löschungen der vorstehend bezeichneten Verände⸗ rungen; in die dritte Hauptspalte: die Löschungen der in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und Beschränkungen.
In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden eingetragen: I) die Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden; 2) die Vermerke uͤber Ausschließung der Ertheilung eines Briefs (5 1116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); in die zweite Hauptspalte, Unterspalte „Eintragungen“: I) die Veränderungen in Ansehung der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Rechte, 2) die Vermerke über nachträgliche Ausschließung der Er— theilung eines Briefes oder die Aufhebung der Ausschließung; in die zweite Hauptspalte, Unterspalte „Löschungen“: die Löschungen der vorstehend bezeichneten Veränderungen und Vermerke; in die dritte Hauptspalte: . nn der in der ersten Hauptspalte eingetragenen echte.
8 9.
Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt:
1) wenn die Vormerkung den Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums betrifft, in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung;
2) wenn die Vormerkung den Anspruch auf Eintragung eines anderen Rechtes am Grundstücke betrifft, in der für die Eintragung des Rechtes bestimmten Abtheilung und Spalte; I) in den übrigen Fällen in der für Veränderungen be stimmten Spalte der Abtheilung, in welcher das von der Vor merkung betroffene Recht eingetragen ist.
In den Fällen des Abs. 1, Ziffer 2, 3, ist bei der Ein— tragung der Vormerkung die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen.
810 . 1. ö 8 — . 2 2 . Die Vorschriften des 9 finden auf die Eintragung eines Widerspruchs entsprechende Anwendung.
8 **
Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grunostück abgezweigt werden soll, auf ein anderes Blait zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück nach den im S5 Nr. J bestimmten Merkmalen unter Beifügung einer die Lage und Größe des Grundstücks in beglaubigter Form er gebenden Karte bezeichnet werden.
§ 12.
Die Einsicht des Grundohuchs ist öffentlichen Behörden und den von ihnen beauftragten Beamten gestattet, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf.
Notare, die das Grundbuch im Auftrage des Eigenthümers oder eines sonst zur Einsicht Berechtigten einsehen wollen, brauchen den Auftrag nicht nachzuweisen.
Soweit nach Abs. 1, 2 die Einsicht des Grundbuchs ge stattet ist, kann eine Abschrist gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
§ 183.
Soll eine beglaubigte Aöschrift nur von einem Theile des Grundbuchblatts ertheilt werden, so sind in die Abschrift die jenigen Eintragungen aufzunehmen, welche den Gegenstand betreffen, auf den sich die Abschrift beziehen soll In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere, den Gegenstand betreffende Ein tragungen in dem Grundbuche nicht enthalten sind
5 14. Für jedes Grundbuchblant werden besondere Grundakten gehalten Bei den Grundakten ist eine Tabelle zu halten, die mit dem Blatte wortlich übereinstimmen muß. Die Sorge für die Uebereinstimmung liegt dem Richter und dem Gerichts— schreiber ob.
815.
Die Urkunden und Abschristen, die nach 59 der Grund⸗ buchordnung von dem Grundbuchamt aufzubewahren sind, werden zu den Grundakten genommen
Ist eine Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, in anderen der Vernichtung nicht unter⸗ liegenden Akten des das Grundbuch führenden Gerichts ent⸗ halten, so genügt statt der Aufbewahrung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten.
816.
Die Einsicht von Grundakten ist, auch soweit es sich nicht um die im 5 11 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt, Jedem gestattet, der ein be⸗ rechtigtes Interesse darlegt. Die Vorschriften des § 12 finden auf die Einsicht der Grundakten entsprechende Anwendung.
Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift ge⸗ fordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
17
Der im § 57 der Grundbuchordnung bezeichnete Auszug aus dem Grundbuche soll außer den dort vorgeschriebenen Angaben enthalten: U fiic I) die Größe und thunlichst den Steuerwerth des Grund— tücks,
2) die letzten im Grundbuch vermerkten Erwerbspreise, falls der Erwerb nicht zehn Jahre zurückliegt, sowie die etwa eingetragenen Schätzungs- oder Versicherungssummen mit An⸗ gabe des Jahres.
S 18.
Die Hypothekenbriefe sind am Kopf mit einer Ueberschrift zu versehen, welche die Bezeichnung „Hypothekenbrief“ und die Angabe der Hypothek enthält, über die der Brief ertheilt wird; die Hypothek ist nach dem Grundbuch, den Nummern des Bandes und Blattes, der Eintragungsnuümmer und dem Geldbetrag zu bezeichnen.
In den Brief sind in nachstehender Reihenfolge auf— zunehmen:
1 der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 Nr. 3 und des S 58 Abs. 2 der Grundbuchordnung; ⸗
2) die Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder der belasteten Grundstuͤcke nach dem Inhalt des Grundbuchs, mit Einschluß der im s 17 vorgeschriebenen Angaben;
) die Bezeichnung des Eigenthümers;
4) die kurze Bezeichnung der Eintragungen, welche der
Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen, unter Angabe des Zinssatzes, wenn dieser fünf vom Hundert übersteigt.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf Grund— schuldbriefe und Rentenschuldbriefe entsprechende Anwendung.
8 19.
Wird eine Hypothek, . Grundschuld oder eine Renten— schuld theilweise gelöscht, so ist auf dem Briefe der Betrag, für welchen das Recht noch besteht, neben der in der Ueber— schrift enthaltenen Angabe des Rechtes durch den Vermerk ersichtlich zu machen: „Noch gültig auf (Angabe des Betrags)“.
In gleicher Weise ist bei der Herstellung eines Theil— Hypotheken⸗, Theil-Grundschuld- oder Theil⸗Rentenschuldbriefs auf dem bisherigen Briefe der Betrag ersichtlich zu machen, auf den sich der Brief noch bezieht.
820 . . 2 — * 8 . * —— . *
Die im 5§ 58 Abs. 1 ünd im 8 59 Abs. 2 der Grund
buchordnung vorgeschriebene Verbindung von Urkunden erfolgt durch Schnur und Siegel. ;
§ 21.
In den Fällen des 5 6 der Grundbuchordnung ist der Brief in der Weise unbrauchbar zu machen, daß, nachdem die bei dem Rechte bewirkte Eintragung auf dem Briefe vermerkt ist, der Vermerk über die erste Eintragung des Rechtes durch strichen und der Brief mit Einschnitten versehen wird.
Der Brief ist nach Befolgung der Vorschrift des 8 69 Satz 2 der Grundbuchordnung zurückzugeben, sofern nicht aus besonderen Gründen die Zurückbehaltung des Briefes bei den Grundakten angemessen erscheint.
22
Alle Vermerke, welche ihre Bedeutung verloren haben, insbesondere die geloöͤschten Vermerke, sind mit rother Tinte zu unterstreichen.
—
1 § XB.
Die Landregister (§z 19 der Kaiserlichen Verordnung vom
21. November 1902) sind nach Art der Grundbuchtabellen §z 14) mit der Maßgabe zu führen, daß sie nur den Titel und zwei Abtheilungen enthalten. In die zweite Abtheilung werden die Hypotheken und Grundschulden eingetragen. —
Auf die geschäftliche Behandlung der Antraͤge, deren Form und die Kosten finden die für das Verfahren bei angelegtem Grundbuche gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung Der Gouverneur kann allgemein oder im Einzelfalle be stimmen, ob und inwieweit ein bisher geführtes Land- oder Hypothekfenregister als Landregister im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 und dieser Verfügung zu gelten hat
§ 21.
Diese Verfügung tritt am 1. April 1903 in Kraft. Gleich zeitig treten die in den einzelnen Schutzgebieten zur Regelung des Grundbuchwesens bisher erlassenen Vorschriften außer Kraft
Berlin, den 30. November 1902.
Der Reichskanzler. Graf von Bülow.
Anlage 1. Grund sätze
für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschlut an eine Landestriangulation.
Die Vermessung muß folgende Forderungen erfüllen:
1) Die Grenwunkte müssen sicher und dauerhaft unterirdisch vermarft sein. Am besten eignen sich für diese unterirdischen Ver— markungen leere Flaschen, deren Boden durchstoßen oder abgesprengt 2 um einer Entwendung derselben durch die Eingeborenen vorzu⸗ eugen.
2 Ga muß über den Grenwunkten ein leicht als Grenzmarke
erkennbares, dauerhaftes, oberirdischeg Zeichen angebracht sein. Fur die Falle, in denen natürliche Zeichen alg Grenzmarken nicht gewäblt werden können, wird je nach den Verhältnissen ein Stein, Jement⸗ pfeiler, Erdhügel eder eine Steinpvramide anzubringen sein. 3) Als Beigabe ju der Karte des Grundstücks muß vorhanden sein! eine gengue, deutliche Beschreibung und eine. qute Skinlerung der Lage der Grenzwunkte nach Namen und Charakter des Dries sowie eine Ginmessung mindesteng wweier Grenjwunkte in Bezug auf in der Natur vorhandene markante Punkte, welche voraussichtl ich un⸗ verändert bleiben und immer wieder gefunden werden können. Gine genaue Beschreibung dieser Punkte ist beinnfügen.
4) Alle Grenzpunkte des Grundstücks müssen unter sich durch eine ute 2 verbunden sein, sodaß danach jederzeit von zwei auf⸗ efundenen Grenzpunkten die übrigen wieder ermittelt werden können.
5) Bei der Vermessung von großen, weit außerhalb von Ort⸗
aften gelegenen Grundstücken, insbesondere von Farmen, Pflanzungen, ergbaulichen Konzessionsgebieten 2c., vornehmlich falls dieselben in
Anlage II. Schutzgebiets .
Grundbuch des
Band Blatt Nr.
nübersichtlichen oder gleichförmigen Gebieten liegen und besonders, Be zeichnu ng des Grund stů cks Ab f chreibunge n enn den unter drei enthaltenen Bestimmungen aus in der Natur K 11 3 V es vermessenen Geländes begründeten Verhältnissen nicht völlig Genüge . d . Größe d 1. Größe eleistet werden kann, ist die geographische Breite eines Grenzpunktes Nr. Bestandtheile St ; St es nd das Azimut einer anschließenden Grenzseite wenigstens so genau . . ,. 6 39 . es 6 e d n ge ö uch ha A 4m uchs a A Am nd mit den bei den ermessungen gebräuchlichen Höhen⸗ . ); . 5 eis-Theodoliten oder Universal-⸗Instrumenten möglich ist. 1. 6nn. . in ö. . e, 63 ie geographische Länge des betreffenden Grenzpunktes ist ne, n, erg ö n an e tun 2 be⸗ enigstens näherungsweise dem vorhandenen Kartenmaterial zu i . , . . w tnehmen, falls der Landmesser nicht in der Lage ist, sei es infolge en,. . ie, ö. zprotokoli Gi 16 2 iner instrumentellen Ausrüstung oder wegen der Kürze der für die der Gi n ungẽsprotokoll Bl. usmessung zur Verfügung stehenden Zeit oder mangels besonderer 1 3 5 orbildung die astronomische Länge des betreffenden Grenzpunktes selbst . 3. ö. nauer festzulegen. . ; 2. Kokospalmenwald südöstlich des Grund⸗ Aus Nr. 2 ist ein Theil am Südostende Die Bedingung zu H ist als erfüllt anzusehen, wenn die geographische stücks zu 1 bis zum Grundstücke des Ein— ö des Grundstücks übertragen auf Band III reite und das astronomische Azimut als geographische Orientierungs⸗ geborenen S . . ., landeinwärts bis zur 54 Kw ) 70 — erthe sich den vorhandenen Landkarten wenigstens so genau entnehmen an nl,, y 50 — — Karte und Vermessungsprotokoll daselbst. ssen, als sich bei einer Neubestimmung dieser Werthe mit den ver⸗ Karte und Vermessungsprotokoll Bl. 19 ö en nn,, igbaren astronomischen Hilfsmitteln erreichen ließe. der Grundalten — ] F. N. F. Er ste Abtheilung. Zweite Abtheilung. — , / — / . * — X é — . — 7 — — — ; Dauernde Lasten und Veränderun eit und Grund h Geld⸗ z ‚ Veränderungen 2. dr. Eigenthümer . 9 ö. -. Werth Nr. b ; Einschränkungen des . J Löschungen . Geldbetrag ö Eigenthums Eintragung Löschung Nr. 1. Heinrich Schüler, Bei der Anlegung des Grundbuchs . Ein Vorkaufsrecht auf Nr. 1 des 1 Gelöscht am. ... in ; 3 Kaufmann in Bremen auf Grund des Kaufvertrags vom / Titelblatts für den Kaufmann 9 8. d ; REugen Berner in Hamburg , ,, unter Bezugnahme auf die Be— N. 3 . . Der Palmenwald (Nr. 2 des Titel⸗ / / enger / blatts) ist eingetragen auf Grund z dee mln ng n-, V. T . k ; N. F ö Die Zwangsversteigerung ist an— Auf G Erbsch georonet. R. Hermann Schüler, uf Grund des Erbscheins vom z J,, ; Eingetragen am «. in P. K N. F. N. F. Dritte nu iei l unn
t Geldbetrag Hypotheken, Grundschulden,
Rentenschulden ; Nr. Geldbetrag
Eintragungen
Veränderungen Löschungen
Löschungen
auf Einräumung einer Hppothek im Be. Kaufgeldforderung von sechstausend Mark
trage von sechstausend Mark für den Kauf⸗— nebst vier vom Hundert Zinsen jährlich
mann Ernst Heller in B . ... unter seit ö
für den Kaufmann Ernst Heller
Bezugnahme auf die einstweilige Ver⸗ unter Bezugnahme auf das rechtskräftige
N.
tausend Mark für den Landwirth Karl Müller in S.
fügung des Kaiserlichen Bezirksgerichts Urtheil des Kaiserlichen Bezirksgerichts 1 1 O 221 x . sn ö w J 3 0090 — Dreitausend Mark Kaufgeldforderung, zahlbar am 1. April 1904 an den Plantagenbesitzer 4. JVeinrich Neumann in EC. Die Ertheilung eines Hvpothekenbriefs ist ausgeschlossen. nnn nnn, 26 1 . 2. linter h 1000 — Fünfzig Mark vom 1. April 1903 ab jährlich zahlbare Rentenschuld, ablösbar mit
.
3000 — Umgeschrieben für die Han⸗ delsbank in D. Die Aus⸗ schließung der Ertheilung eines Briefs ist aufgehoben.
Bezugnahme auf die
Bewilligung vom. . ....
Nr. Nr. Geldbetrag 15 000 — Fünfzehntausend Mark Darlehen mit fünf vom Hundert jährlich seit .. 1. 5 000 — Von den 15000 M sind verzinslich und sechs Monate nach Kündigung rückzahlbar für den Kaffeehändler Franz fünftausend Mark mit dem Hase in Hamburg. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom .. . ... ..... Vorrang vor dem Rest nebst J ,, , / N. F. aabgetreten an den Schiffs⸗ kapitän Jan Harmsen in Lübeck. ; ; Eingetragen am...... Geloscht . P. 6 000 — Vgrmerkung zur Sicherung des Anspruchs Umgeschrieben in eine Qypothek für eine N. F. 2. 6 000 - S* 6 5 ö.
Deutscher Reichstag. 226. Sitzung vom 29. November 1902. 12 Uhr.
Die am Freitag abgebrochene Geschäftsordnungsdebatte ir zweiten Berathung des Entwurfs eines Zolltarif⸗ Eksetzes wird sortgesetzt. Ueber den Anfang der Sitzung urde am Sonnabend berichtet.
Abg. Stadthagen (Soz., fortfahrend): Die Unzulässigkeit des ntrags liegt hauptsachlich darin, daß eine Annahme en bloc soll btifinden dürfen, auch wenn von einer Seite Widerspruch er⸗ kben wird. Der Abg. Sxabn trug gestern selbst Bedenken, e Schlußfolgerung zu ziehen, daß der Zolltarif als Anlage ein anzeg sei, und auch der Abg. Bassermann meinte, es könnten über e Zulässigkeit deg Antrags Zweifel bestehen. Für die Zulässig— t sind aber nur Scheingründe angeführt worden, wie ich sie nicht m möglich gebalten hätte. Der Abg. Spabn weiß, daß, wenn er n Begriff ‚Artikel' auslegen will, er auf die Entstehungegeschichte, if den inneren Zusammenhang der Bestimmung und auf die bisberige arig zurückgreisen muß. Und niemals ist das Wort „Artikel von er gesetzgebenden Versammlung so aufgefaßt worden wie von rn Spabn. Der Redner sucht an der Hand der alten eußischen Geschäftsordnung, die aus dem Jabre 1818 berstammt d welche dann vom preußischen Abgeordnetenhause auf den Reichetag wesentlichen übernommen ist, das Unzutreffende der Auslegung Abg. Spahn nachjnweisen und bemerkt ferner, daß die vom Abg. babn angeführten Präjzeden fälle nicht schlüssig seien. Insonderheit das Sperrgesetz jum Zolltarif von 1879 nur erlassen, um Sxelu⸗ ionen der Importeure ju verbindern; es habe den Reichskanzler lediglich ächtigt, zu diesem Iweck die neuen Zölle in Kraft zu setzen, und . babe das Sperrgesetz die Bestimmung entbalien, daß vom Reiche kanzler angeordneten Zollsätze erlöschen sollten, sobald Gesetzentwurf in Kraft trete oder nicht ju stande komme, und daß letztetem Falle ju viel geleistete Zölle zurück ju erstatten seien. von, fährt der Redner fort, unterscheldet sich, was Pier verlangt d, wie Hölle und Himmel. Der Abg. Spahn sagt, es solle gar e Annahme en blec sein. Trauen Sie (rechts) denn der Minder⸗ E zu, daß sie nicht lesen kann, wag im Antrage stebt?
Sie enblich Antwort auf die Frage: Wollen Sie die
Berathung durch den Antrag unterbrechen, oder
ist, Sie aber den Nechtsbruch, wollen, weil Sie Nothlage befänden. Es ist nicht richtig, daß
Zentrums in der Kommission verhindert bätten.
annehmbar erklärt waren. Kommission wurde ausdrücklich bervorgehoben, daß seinen einzelnen Positionen zur Verhandlung Der Abg. Bachem hat
15. Oktober nach, daß wir nicht Zollfreiheit
zurück, daß wir die Zollfreibeit befürwortet hätten.
werden. Die Verhandlungen des Reichstages sollen
auch nur 10 Minuten richt, so muß er, wenn Sie jusammenfassen. 180 Stunden reden. Ihr Unrecht durch nicht Recht, daß es durch Leidenschaft
rufen. pflichten will, darum wahr?
weil 15 Pesilionen jusammengefaßt wurden. berst die Trennung dieser der langen Debatte bat Mal zur Sache gerufen. schweren, daß wir ju lange an den
Wie können Sie
genommen und vier dir lang über den Zolltarif
er vorgelegt wurde.
un n soll sie weiter. gehen und der Antrag etwa erst in der dritten Berathung erledigt werden? Sie geben ja selbst zu, daß der Antrag an sich unzulässig
erhin Es sind ja solche Anträge angenommen worden, die sogar von der Regierung für un⸗ Bei der Feststellung des Berichts in der
; kommen lauter Unwahrbeiten gegen ung gesagt über die Vorgänge in der Kommissien. Wir wiesen ihm am
Hummern und Kaviar beantragt hätten, und er zog sich dann darauf Auch da wurde ibm nachgewiesen, daß dies das Gegentbeil der Wahrheit sei. Trotz. sammengeschweißt. Es ist unwahr, daß eg nicht möglich wäre, die Ver⸗ dem wurtren diese wahrbeite widrigen Darstellungen in der Zentrums. presse aufrecht erbalten. Der IZweck der Verhinderung der Be⸗ rathung der einzelnen Positionen ist nur der, daß nicht enthüllt werde, welche Unwabrbelten bebauptet sind, und daß das Volk darüber so im Unklaren gelassen wird, welche ungeheuren Lasten ihm auferlegt
fassung öffentlich sein, dag beißt aber dech nicht im Sinne einer lediglich formalen Aualegung. Wenn zu jeder Pesition ein Redner
berheigefũbrt ist. Nicht wir baben Dbstruktion getrieben, sondern Sie mit Ihrem An« trag. Man bat sich auf den Artikel der ‚Freisinnigen Zeitung“ be⸗ Ist das, was darin stebt und nur die Zentrumäwäbler ver⸗ Wir sollen Dauerreden gebalten haben! Die längste Rede dauerte 44 Stunde, und sie mußte so ag sein, 1879 hat gerade Positionen worgeschlagen. und der Präsident nicht ein 352 ordnung · und verfassungswidrig sind. b wir davon sich darüber be⸗ sprechen! Seit 1897 haben Sie Verbandlungen des Wirthschaftlichen Ausschusseg tbeil⸗ R
Sie treiben Verfassungebruch und Obstruktion;
weil Sie mit gesetlichen Mitteln Ihr Ziel nicht erreichen können, schlagen Sie ungesetzliche Mittel vor. Wenn ein Dieb auf der
s . Anklagebank sich mit Nothwehr entschuldigen wollte, so würde sich in einer ein vernünftiger Richter ihn nicht freisprechen, sondern ibn wir Anträge des werurtheilen oder auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen.
Wenn Herr Richter Ihnen nach jeder Richtung bin Helserg. dienste geleistet bat, so ist das antiparlamentarisch. Die Mebrbeit kann nicht außerbalb der Geschäftsordnung etwas thun. Die Interessen des Volkes sind maßgebend, und wenn dieses gefragt würde, so würden Sie bei den Wablen weggefegt werden. Eine Menge Zeit haben Sie unnütz vertrödelt und in der Kommission sind S7 Sitzungen zum Kuhbandel benutzt worden. Wäre eg — Herrn Richter gegangen, so wäre der Zolltarif schon in der Kommission an= genommen worden, und zwar aus Rücksicht auf die Jentrumswäbler. Die wirthschaftlichen Vortbeile dieses Tarifs haben die Mehrheit ju.
der Tarif in würde.
für Austern,
handlungen zu Ende zu führen. Wir balten bier aus, und wenn die Sitzung 10 Stunden dauerte. Sie können ja Ihre Leute überbaupt nicht zusammenhalten, unserer Gnade verdanken Sie eg, daß wir schon weit in der Berathung sind Ich schließe mit der Bitte an den Präsidenten, nunmehr zu der Berathung des Tarifs überjugeben, in der wir unterbrochen werden sind durch die an und für sich schon unzulässige Berathung dieseg unzulässigen Antragg. Ich bedauere daß der Präsident über die Julässigkeit des Antragg eine so weit gebende Qennivenz gezeigt hat. (Vize⸗Präsident Dr. Graf zu Stor h erg? Wernigerode: Ich bitte, den . identen nicht ju kritisieren. Wenn Sie dem Verrn Präsidenten Grafen Ballestrem etwas agen wollen, so bitte ich das zu thun, wenn er bier it. Ich 2 — Präsidenten garnicht nach der Richtung bin kritisteri, daß er ctwag Schlechtes gethan hat. In dem rd m lian eine Mißachtung des Neichs. tages und des Präsidenten. 9 nebme an, daß eine Abstimmung uber die
Aulässigkeit des Antrages überhaupt nicht stattfinden wird. Bege Tindt. Sie diesen flagranten Bruch der Geschäftgordnung, so würden * Wabrend uns das Recht geben, mit Mitteln vorjugeben, die auch geschäste. .
nach der Ver⸗
alle Positionen wird auch da⸗
machen würden, ist eine andere Frage. Wenn ein Richterkos
* * ten — 6 und jwar unter —ᷣ4— un etz, und der Vorsitzende würde sich dem fügen, so würde
er ein schandbares Verbrechen begeben, weil allerd 23
des Kollegiumg ju bestimmen bätie, aber nur innerbalb der Gef
geredet, bevor