Das der Kommission vorgelegte Programm hat folgenden Wortlaut: = A. Gerichtsstand:
dũ die Vorschriften über den Gerichtstand einer Aenderung? Bedarfen die Vel Ce ng Hr gr e rn .
Ist namentlich der Gerichtsstand der Ergreifung als regelmäßiger Gerichtsstand einzuführen?
B. Ablehnung von Gerichtspersonen:
Welche J, g,. e. zu treffen, um einem Mißbrauch des Ablehnungsrechts vorzubeugen ö (Str. Pr. -O. S§ 24 bis 31.)
C. Zeugen und Sachverständige: 1. Soll das Recht der Zeugnißverweigerung erweitert werden? e (Str. Pr.. S. S§ h1, 52, 54, 55.) nsbesondere: . . .
. Besteht ein praktisches Bedürfniß, dem Beichtgeheimniß einen noch wirksameren Schutz zu sichern?
2) Ist das Verlangen gerechtfertigt, den Redakteuren und dem übrigen Perfonal der periodischen Presse die Befugniß zur Verweige⸗ rung des Zeugnisses über Verfasser und Einsender von Preßartikeln
ö J *, . es nach den praktischen Erfahrungen geboten, die Vorschriften über die Beeidigung der Zeugen und Sachverstandigen im Sinne der gesetzgeberischen Versuche von 1895 (Drucks, des Reichet. 1895/96 Nr. 3) und von . 96. des Reichst. 1898/99
203) einer Aenderung zu unterwerfen . ö Stra Pr.-⸗O. S§ 66 bis 66, 72, 79.)
Wie ist . Falles das Verfahren auszugestalten?
I) Ist die Beeidigung der Zeugen einzuschränken:
a. bei unglaubwürdigen Aussagen?
b. bei , .
in geringfügigen Sachen?
4 n , der Parteien und des Gerichts?
2) Sind für das Verfahren vor den Schwurgerichten Abweichungen von den Bestimmungen zu 1 erforderlich?
3) Ist der Voreid zu beseitigen? ;
4 , n,, h eine ö der Eidesformel und des
ins bei Abnahme von Eiden? ö 9 , welchem Abschnitt des Verfahrens ist die Beeidigung der
e bewirken? ; dug Koll im Zusammenhange mit der Einschränkung der Zeugen: eide ö 1) die Strafbarkeit uneidlicher salscher Aussagen eingeführt und wie soll sie im einzelnen gestaltet werden? .
a. Abgrenzung hinsichtlich der Behörden, vor denen die Aussage abgegeben wird? s. ;
) 9 Bestrafung fahrlässiger falscher Aussagen?
C. Strafmaß ;
d. Straflosigkeit bei Widerruf?
D. Beschlagnahme:
Ist eine besondere Regelung der Frage geboten, ob bei der Unter- suchung solcher strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf An— trag eintritt, die Beschlagnahme vor Stellung des Strafantrags statt⸗ ade, 4 ga *.
Wie ist das Verfahren zu regeln?
(Str. Pr. O. F§ 94 bis 101.)
E. Durchsuchung von Personen:
Bedarf es einer besonderen Regelung der Frage, ob behufs Ver⸗ folgung von Spuren einer Strafthat die körperliche Untersuchung un verdächtiger Perfonen gegen deren Willen angsordnet werden kann?
Wie sind die Voiaussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Anordnung zu bestimmen ?
(Str. Pr. O. 5 103) F. Unter suchungshaft:
Sind die Voraussetzungen für die Erlassung und die Aufbebung des Hafibefebls zu ändern? . x ͤ
* (Str. Pr. D. S§ 112 bis 115, 117, 123 bis 126)
Erscheint namentlich geboten:
1. * Bestimmung dabin, daß . welche den luchtverdacht begründen, aktenkundig zu machen seien? 26 ü II. eine Au bebung der Sondervorschrift, nach welcher bei Ver- brechen der Verdacht der Flucht keiner weiteren Begründung bedarf?
Ji. eine Verlängerung der Fristen, innerbalb deren, falls die Haft aufrecht erbalten werden soll, die Erhebung der öffentlichen KRlage erfolgen muß? 3
G. Vertbeidigung: 1. Empfieblt es sich, die nothwendige Vertheidigung zu erweitern? Str. Pr. O. I 119)
1 sie etwa in den vor dem Landgericht in erster Instanz ju delnden Sachen eintreten: 2 wenn der Angeschuldigte das achtjebnte Lebenejabr nech nicht
vollendet bat? . — .
2 bei Verbrechen auch, wenn ein Antrag des Beschuldigten oder seines gesetzlichen Vertreters nicht vorliegt? 2
II. Inwieweit kann von den Maßnahmen ju 1 im Falle der Aaedebnung der Berufung (ju vergl. U I) abgeseben werden?
11I. Sol die RBefugnisse des Verlbeidigers erweitert werden:
1 . in ũ 631
ein cht 2 — * 77 16 .
3 15 Di
dehnung der
Im würde ichen Maßnabmen im Falle der Aus⸗ 1 en,, . werden können?
KK. Abgekürztes , . 24 . I. Inwieweit nt es unbedenklich, über den Rahmen des be— stehenden Gesetzes . nach dem Vorgange des Entwurfs von 1895 ein abgekürztes Verfahren einzuführen:
h in kleineren Sachen (zu vergl. S I? 23 im Falle des Geständnisses des Beschuldigten? 3) bei Ergreifung auf 3 That? II. Wie ist diefes Verfahren näher auszugestalten? Str. Pr. D. S 2113)
EL. Hauptverhandlung: Bedürfen die Vorschriften über die Hauptverhandlung einer
enderung? j ö . (Str. Pr. O. S8 225 bis 275, 318 bis 327) P nsbesondere: ⸗ ö ö ch eine Ausdehnung des Kontumazialverfahrens? I) Bestehen Bedenken dagegen, daß, in Anlehnung an die Vor⸗ schläge des Entwurfs von 1895, in erweitertem Umfange die Haupt⸗ verhandlung zugelassen wird;:
a. gegen ausbleibende Angellagte? .
P. gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist oder die sich im Ausland aufhalten? ö .
2) Unter welchen Voraussetzungen soll dies ö
6, S§ 239 bis 234, 318 bis 327)
II. Sollen die Vorschrlften über das Kreuzverhör geändert werden?
I) Kann auf diese Einrichtung überhaupt verzichtet werden, oder
2) sind die PVwen unter denen das Kreuzverhör statt⸗ ufinden hat, zu erweitern? ö i, pr,, S8 238, 240) Jö
1II. Sind infolge der bisherigen Vorschriften Unzuträglichkeiten in Bezug auf eine übermähige Ausdehnung der Verhandlungen, ihre Grstreckung auf unerhebliche Umstände und die Ermöglichung ven Verdächtigungen und kränkenden Angriffen gegenüber Zeugen und Sach⸗ verständigen hervorgetreten?
Wie ist diesen Unzuträglichkeiten zu begegnen:
I wenn die Berufung ausgedehnt wird (zu vergl. U I)ß'
2) wenn die Berufung nicht ausgedehnt wird?
Sm. Fr. 8. S§ 239, zao, 4a] .
IV. Empfiehlt es sich, , , daß die Urtheilsgründe die nähere Darlegung zu enthalten haben, weshalb diejenigen Thatsachen, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, für erwiesen kr , nie . 69)
! Str.“ Pr. XB. ö
V. Ist gegen den die Förmlichkeiten der Hauptverhandlung be—
treffenden Inhalt des Protokolls der Nachweis der Unrichtigkeit zu—
1 (Str. Pr. O. S5 A4)
M. Wiederaufnahme des Verfahrens:
J. Ist für das die Wiederaufnahme betreffende Verfahren die eidliche Vernehmung der Zeugen und Sachberständigen vorzuschreiben? ñ tr⸗Pr⸗O. §F 409.)
II. Empfiehlt es sich: .
1) zu n, daß nicht nur binrsichtlich der verstorbenen, sondern auch binsichtlich der in Geisteskrankbeit verfallenen Vernurtheilten das Gericht ohne Erneuerung der Hauptverhandlung auf ,, zu erkennen oder den n auf Wiezeraufnahme abzulehnen hat?
2) für alle anderen h ** Freisprechung ohne Erneuerung der Hauptverhandlung auszuschließen? ;
23 (Str ⸗ Pr. O. S 411.)
N. Privatklage:
1. Soll für den Fall, daß im allgemeinen an dem Legalitäts- prinzip festgehalten wird (zu vergl. H I), die prinzivale Privatklage nach dem Vorgange Jes Entwurf von 1895 auf einzelne Straf- thaten, welche für die öffentliche Ordnung von geringer Bedeutung sind, — unter entsprechender Einschränkung des Legalitätsprinzips —
sgedehnt oder ; 9 M M die subsidiäre Privalklage für solche Fälle zugelassen werden? (Str - Pr. O. Ss§5 152, 414 bis 434)
O0. Strafbefehl:
licher Strafbefehl erlassen werden kann, zu erweitern? . II. In welcher Weise würde dies zu geschehen haben? (Str. Pr. O. S§ 447 bis 452.)
P. Strafverfügungen und Strafbescheide:
jbren Strafbescheid jurũcknebmen darf⸗ ] ü (Str ⸗ Pr ⸗ D. Sz 464, 460)
Q. Strafvollstreckung: vollstreckung einer Aenderung?
(Str. Pr O. S5 481 bis 495.) Int besendere:
—
den Volljug der einzelnen Strafarten ergänit werden? Dorer
8 t Pr. O 5 147 des Verkebrẽ mit dem verbafteten Beschuldigten? tr-⸗ Tr -D. 5 148.)
effentliche Klage
eseitigt oder soll es wenigsteng selgungen entgegenzuwirlen, die
gegebenen riratflage ju treffen“ 55 157. 189 kig 176)
Vorverfabren ⸗ 1 erverfabren, ingtesendere im Interen
—
r Annesenbeit bei ge⸗ 1 9gewäbren?
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(Err ⸗ Pe d Fw, b. n cer Crna nere Bere denen (Jarieidaalisterungn) der dem Leerflaaee far gan eeleater Tat ja derl are?
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bent er we genen al ear mesbart eder gadelsstisrig eratest, auf are , Lee Ran, dn, Tee,, , erer ges baben? (En - Pr- TD. FS w, m
II. empfseblt es sich, init Mücksicht auf die gesetzbuche von einer abzuseben?
ji. Welcke Beslimmungen werden für den Fall, daß die Frage in die Stras⸗
ju J ven der Kemmission besabt wird, jur Aufnab:ne Vorschlag gebracht? R. Oeffentlichkeit:
projeßordnung in
odet einm schranken
—
Schöffen (ju vers. K 11, 5197. 2) im Verfahren wegen Beleidiqungen?
sculr flichtige Rinder? ; l — 11. Welche Verschciften wären u diesem Zwecke geboten? (Gh. B G. S5 UG. 173 bia i768)
8. Zuijtebung von Laien zur Rechtsprechung
Art bermstellen, daß für ü an allen Sigangen Hheilnebmen, und weiche Ginrichtun die iem Zwed: u treffen? ; ;
(G.⸗ V 6 85 43. 45.)
—
n. Sell der Amterkhter in erweitertem Umfang ebac Jusebang Sir ⸗ Pe- O. J 211
ven Schtffen entsche den (G -⸗B-⸗G. 5 30, AUbs. 2). ctwa —
U I bei Ueberttefnagen oba Ginschrintung“ 25 im Falle de (Meständalssez des Aageflagten auch
nar die Bernfang gegen ine
gerichte einmfübren and jaar:
3 far sflamiliche Joy rer die Straffammern gekrenden
a cben eder 2 fir ciaer Theil bieser Secke. r; z Selen die Schs fen in der Art mitwitken, daß sie
ee derem wöbread der Daurtrerbank lang la vollem
Umfang autüker, eder r
b. nr an der Garicheldang kber die That tHellneban ᷣ . ; ) Wir siad die Schoffen gerichte jasammeajast ger
1. Emysieblt es sich, die Voraussetzungen, unter denen ein amtsrichter⸗
Sind Vorschriften darüber erforderlich, bis ju welchem Jeitvunkte die Pollzeibebörde ihre Strafverfügung und die Verwaltungs behörde
a. als Gerichte eilen r
. e b. als ern fusgen h gg zo big sr, 77) . uf den 36 , 2
it den Schwurgerichten gema worden sind, angeje 9 dien e i half oder wäre es für die Re ö
gerichte einzuführen, und zwar:
Sachen, oder
2) für einen Theil dieser Sachen? —
3 e rn gegebenen Falles diese Schöffengerichte zusammen 2 ;
. (GV. G. S§ 30 bis 57, 79 bis 99.)
die Vorschriften über deren Zusammensetzung und über die ildun
der Geschworenenbank einer Aenderung?
Soll namentlich
1) die Jubl der Geschworenen herabgesetzt,
2) das Ablehnungsrecht der Parteien eingeschränkt werden? (G. V. G. S§ I bis 99, Str. Pr. O. S5§ 277 bis 289.)
T. Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte:
J. Im Falle der Beibehaltung der bisherigen Gerichte:
1 6 sich Bedenken erheben gegen die Regelung der In ständigkelt nach Maßgabe des Gesetzentwurftz von 18962
2) Inwieweit erscheint bejahenden Falles eine Aenderung R damals in Aussicht genommenen Vorschriften angezeigt: ;
a. Hinfichtlich der kraft Gesetzes zur Zuständigkeit der Schöffen gerichte ö. Strafthaten?
b.
wiesen werden können? 1 . c. Hinsichtlich der zur Zuständigkeit der Strafkammern gehörend Verbrechen? ö .
3) Ist die ausschließliche Zuständigkeit der Straffammern ai weitere Vergehen auszudehnen, und auf welche? .
4 , es sich, die Bestimmung darüber, ob im einzelne Falle die Aburtheilung dem Schöffengericht überwiesen werden sal ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu übertragen?
II. In ie e h 3 ,, . der bisherigen Gy richte die sachliche Zuständigkeit zu bestimmen?
e Tegech 59 bis 29, 73 bis 75, 80, E. G. z. G. V. G. S 6)
U. Berufung:
J. Empfiehlt es sich, von der Ausdehnung der Berufung auf R in erster , ö Urtheile der Straflammern oder du etwa neu zu schaffenden Schöffengerichte (zu vergl. S III, 1Y) ch. einer Durchführung der Mündlichkeit in der Berufungsinstanz dar knũpft it und 9 Rücksicht darauf. daß die 5 gesez eberischen Maßnahmen zu einem befriedigenden Ergebnisse nicht ihr haben? . d ö
Oder sprechen überwiegende Gründe dafür, an einer Auszehnm der Berufung im Sinne des Gesetzentwurfs von 1895 festzuhalten?
JI. Inwieweit erscheinen gegebenen Falles Abweichungen von de in dem ie,. von 1895 in Aussicht genommenen Regelung de Berufung verfahrens angezeigt?
Wie ist namentlich: .
I) die Berufungsinstanz zu bilden?
a. bei den Landgerichten?
b. bei den Oberlandesgerichten?
Abgezweigte Senate?
C. Besetzung der Gerichte?
Mitwirkung von Laien? ; .
2) das Verfahren in der Berufungginstanz augzugestalten⸗
a. Fechtfertigung der Berufung durch Aufstellung bestimme Beschwerdeyunkte?⸗ ;
q — und Art der Beweisaufnahme? Zeugenautsagen erster Instanz?
C. Folgen des Ausbleibeng des Angellagten?
(Str. Pr. O. S§ 244. 354 bis 373)
III. Können für den Fall der Einführung der Berufung Garant des Verfahrens, welche ee ti in erster Instanz zum Ersatze fa die mangelnde Berufung besteben, wegfallen?
Erscheint es angängig: * K
I) die Zahl der Miglieder der Strafkammern für die Han
c setzen? verhandlung berabzusetz a- B.. 8 RM) 3
2) den Richter, welcher bei der Entscheidung über die Eröffeez des Haupiverfahrengz als Berschterstatter mitgewirkt bat, zur Tig nabme an dem Haurtverfabren zuzulassen?
(Str. Pr ⸗ O. F 23 Abs. 3.) .
3) die Mittheilung der Ankllageschrift an den Angeschuldi
der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahren ju *
Verlesung da
J. Sollen die bejeichneten Vorschriften durch Bestimmungen über
Revision des Straf⸗ esetzlichen Regelung des Strafvollsuge zur Zeit
J. Weisen Erfabrungen darauf bin. die Deffentlichleit aue juschlicßen
ü im Versabren vor dem Amterichter obne Juziebung don
z im Versabten gegen jugendliche Persenea, inabesendere gegen
1. Gwrsieblt ez sih, die Stindigkeit der Schöffengericht, n der t ekaen längeren Jeitraum dieselben Schöffen en wären ju
Fei Vergeben? 33 Seer emrfeblt en ib, in allen pt der die Schöffen gerichte aebörenden Sachen den Amtheichter manächtt allem entscheiden und Getichiduag an ein keim Amtezeriedt rer Reim Vandaericht u bildender SBbeffengerikt geLangen in lassen ? ii. Gear edit e, sich, an Stelle der Straslammern Schoffen
urd Schald rage
seitigen ? Bedürfen die Vorschristen der Strafprozeßordnung über die Straf⸗
(Str Pr. D. 8 199) : 4) die Wiederaufnabme den Verfahreng auf Grund neuer Na
sachen oder Beweismittel einzuschtänken?
(Str. Pr. S. S 399 Nr. 5.) V. Revision:
1. Gmpfieblt es sich für den Fall, daß von der Aude der Berufung (iu vergl. L I) abgeseben wird, die Vorschtit benreffend die Zuständigkeit fär die Verbandlung und Entschen⸗ ber die Revision gegen die in erster Instanz ergebenden Urtheile Shaflammern, in der Weise ju ändern, daß diejenigen Sachen
denen eg sich wesentlich um Verletzung von Landesrecht bandelt, Duerlandeggerichten auch dann überwiesen werden, wenn die Red? nicht auschließlich auf elne solche Verletzung gestüßt i' « (SG . X. G. J 123 Nr. 3 5 136 Ni. 2. Sir 3 8 383 II. Bedarf ch einer Aenderung der Vorschrist, nach welcher Reriston gegen die in der Bernfungeinstan crlassenen Urte. Landgerichte regelmäßig aul die Verlegung einer Rechte nerm über Verjahren nicht gestüpr werden kann? « (Str Pr - D. d 380)
Der Regierungeraih Dr, Günther in Minden in Königlichen Regierung in Kälin und der Negierunget Leis in Köelin der Königlichen Regierung in Minden weileren dienstlichen Verwendung überwiesen worden.
TZachsen. Das Besinden ** —— 3 — ak * * prinzen ist, wie dag Dregdner Journal, erfährt, weiterhin durchaus befriedigend. Nach Akschmel des linken Unterschenkelg wurde am vergangenen Montag gepolsterte Drahischienenverdand entfernt und durch *
Biys Wasserglasrerband erseht, der das gebrochene Bein
gußfer Stellung sirlert halt. Wie die Durchleuchtung ge Strahlen ergab, liegt ein sehr steiler Schräg beider Unterschenkeltnochen handbreilt oberhalb des Fußgele⸗ ver, der, wie dies bei solchen Brüchen meist der Fall ist, starke Neiqung der Biuchenden far Verschicbung eig r wird daher in einigen Tagen nolhwendig werden, den band in einer noch welter lorriqierenden Stellung der Gruch c zu erneuern. Hestsmemt ieh aber zu heffen, daß dan Heilung ohne Jwischenfall in glatter Welse erfolgen werde
pflege etwa ein Gewinn, an Stelle der Schwurgerichte 8a I) für fämmtliche jetzt vor die Schwurgerichte gehörenden
V. Bedürfen für den Fall der Beibehaltung der Schwurgericht .
insichtlich der Strafthaten, welche den Schöffengerichten übe
zusehen, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten, welche nt
Württemberg.
Die Ständeversammlung ist zum 10.8. M. einberufen worden.
Oldenburg.
Der Landtag hat, wie ‚W. T. B.“ berichtet, beschlossen, die Staatsregierung zu ersuchen, durch ihren Vertreter im Bundesrath und auf jede ihr sonst angemessen erscheinende Art, möglichst gemeinschaftlich mit anderen Bundesregierungen, auf die Reichsregierung in dem Sinne zu wirken, daß das Reich durch größere Sparsamkeit und Einschränkung der Ausgaben eine Herabminderung der Matrikularbeiträge der Einzelstaaten herbeiführe. Der Minister Ruhsirat erklärte, daß die Staatsregierung dem Antrage zustimme und in diesem Sinne schon im Verein mit andern Bundesstaaten gewirkt habe.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Sämmtliche deutschen Fraktionen des österreichi⸗ schen Abgeordnetenhauses, mit Ausnahme der All—⸗ deutschen, haben, wie „W. T. B.“ berichtet, prinzipiell den von den deutschböhmischen Abgeordneten ausgearbeiteten Vor⸗ schlägen zugestimmt, die als Grundlage für die Ver— handlungen mit den Vertretern der Czechen dienen sollen, unter der Bedingung, daß der Kampf auf der ganzen Linie des deutsch⸗czechischen Sprachenstreites eingestellt werde und das Parlament unverzüglich an die Berathung der für den Staat und die produzierenden Klassen wichtigen Regierungs⸗ vorlagen , .
Diese Vorschläge umfassen als erste Gruppe die Regelung der äußeren und der inneren Amtssprache bei den staatlichen autonomen Behörden, wofür eine wichtige Vorarbeit durch die nahezu gelungene Vereinbarung über den Gesetzentwurf, betreffend die Sprache bei den autonomen Behörden Böhmens, geleistet sei. Als weitere Vorarbeit wird die Schaffung einer staat— lichen und autonomen Kreisverwaltung vorgeschlagen, einerseits durch die Errichtung von national abgegrenzten Kreisregierungen, denen ein wesentlicher Theil der Kompetenz der Statthalterei überlassen werden müsse, andererseits durch Schaffung autonomer Kreisvertretungen, in deren Kompetenz das gesammte Volksschulwesen und Humanitätseinrichtungen fallen sollten. Hierdurch sollten möglichst wenig national gemischte Kreise entstehen. Obwohl an der Forderung, durch gesetzliche Festlegung der deutschen Sprache als Staats- und Vermittelungssprache festgehalten wird, kann die Zulassung der inneren czechischen Amtssprache in rein czechischen Gebieten aus Gründen der Vereinfachung des Geschäftsverkehrs unter Aufzählung der Behörden sowie der Arten von Amtshandlungen Platz greifen. Was die äußere Amts« sprache anbetrifft, so können in ganz Böhmen Eingaben in beiden Landessprachen gemacht werden, wenn dadurch die weiteren Amts- handlungen der einsprachigen Behörden in Bezug auf die An— wendung ihrer Amtesprache nicht beeinflußt werden. Für die Ernennung der Staatsbeamten und Staatsdiener soll der Grundsatz maßgebend sein, daß innerhalb der ab⸗ gegrenzten Gebiete nur solche zu ernennen sind, die sich bei der letzten Volkszählung zu der Umgangssprache, welche in jenem Gebiete als Amtssprache gilt, bekannt haben. In Prag und dessen Vororten müssen die Beamten beider Landes sprachen mächtig sein. Das gleiche Erforderniß gilt mindestens für einen Beamten bei jedem Amt für die innerhalb eines einsprachigen Gebiets seßhaften Minderheiten. Weitere Punkte zur Lösung der deutsch czechischen Frage in Böhmen bilden die Errichtung von Schulen für die Minderheiten, die sprachliche Scheidung bei den Handels. und Gewerbekammern, sowie eine Wahlreform bezüglich der Kurien. Die Vorschläge gipfeln zunächst in der Forderung der Schaffung eines Reichs- gesetzes über die Errichtung von Kreisregierxungen in Böhmen sowie eines Landesgesetzes, betreffend die Errichtung von Kreis vertretungen mit einer Wahlordnung für die Kreistage, wo bei das Inkrafttreten beider Gesetze gleichzeitig erfolgen soll.
In der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses brachte der Abg. Kaiser eine Interpellation ein, in der. unter Hinweig auf einen vreußischen Erlaß, nach dem zu allen öffentlichen Bauten und Straßenpflasterungen nur reichsdeutsches Material jur Verwendung gelangen dürfe, die Frage an die Regierung gerichtet wird, ob sie die gleiche Maßregel zum Schutze der österreichischen Steinindustrie treffen wolle. Das Haug begann sodann die Sxezialdebatte über die Vorlage, betreffend den Hausierbandel.
Großbritannien und Irland.
Aus dem am Mittwoch veröffentlichten Blaubuch bringt „W. T. B. noch folgende Mittheilungen:
Eine Note des deutschen Botschafters Grafen Wolff⸗ Metternich an den Staatssekretär des Auswärtigen Marquis of Langdowne vom 1. November 1902 lautet:
Die Kaiserliche Regierung bat aus der Mitibeilung Eurer Excellem vom 11. Dftober mit Befriedigung vernommen, daß die britische Me⸗ gicrung mit Bezug auf die Frage der Räumung Schangbais bereit ist, volllemmen den Vorbebalten jzunstimmen, welche der Kaiserl iche Geschafte. trãger die Ghre hatte, in seiner Note vom J. v. M. mit jut beilen — namlich der gleicheitigen Juruckiiebung der Truppen und der eventuellen Wiederbescßzzung. Vie Kaiseriiche Hiegierung bemerit auch mit Ver. gnügen dag Ginvernebhmen, welcheg jwischen ibr und der britischen Neglerung bejüglich des Gegenstand der dritten, von der deutschen Rea icrung erbobenen — besiebt, d. h. Weigerung der Gewährung don Vorjuge⸗Vortbellen im Jusam menhang mit der Nãumung
In mwischen bat die Waiserliche Regie rung sewobl von der chinesischen Zentralregierung al dom Vije. Fönig Tschang ⸗ Tschl Tung und dem stellvertretenden Vie König in Nanking die ven ibr ver- laagte allgemeine Grflärung in bindenden Autdräcken erhalten, die chinestiche Regierung keineg der sonderänen Mechte Cbinag aus⸗ geben wird und daß sle keinem KRerzugrechte justimmen wird, dag gegen den Grundsatz der offenen Thär gerichtet ist.
Die dritie von der Kaiserlichen Regterung bejüglich der Räumung erbobene Bedingung ist demnach erfüllt. und es bleibt. seweit Deutsch⸗ land in Betra 112 nur die Frage der Erfüllung der zwei anderen Bedingungen, bemnglich deren bereikg ein Ginverständniß mwischen der deutschen und der beitischen Regierung vorbanden ist, nämlich gleicheitige Zuruckstebung und die Fesistellung der Masmabmen, welche la diesem Jweck in der unmittelbaren Jukunft ju ergreifen sind.
Die Nalserliche Regierung glaubt, daß auf diese Weise jede Neinunge de rschleden beit jwischen den beiden Ni ierungen, die eine baldige allgemelne Nänmung Schangbalg val seitigt ist.
Das Vlaubuch enthält ferner eine Mittheilung des Mar quig of Lan gdowne vom 3 November über einen Besuch des deutschen Botschafters, bel dem Graf Welff⸗Metternich dem Margule of Lansdewne mündliche Eröffnungen über die von der chinesischen Regierung an die deutsche Regierung ge⸗ richteten Anerbietungen und li = machte, wel he die . Regierung ale befriedigend anerkenne. Ingbe⸗ sondere habe die chinesssche Negierung diese (in der Noie des Grafen — * 6 dom J. Nodember naber beꝶichneten)
ugeständnisse Chinas als nicht 4 irgend einen Theil des mesischen Besihstandes beschrankt, sondern al sich auf ganz
ndern fönnte, be⸗
China erstreckend bezeichnet. Unter diesen Umständen erachte die deutsche Regierung, daß keine Frage weiter zwischen ihr und der britischen die lern streitig sei, da sie der Meinung sei, daß die übrigen, in der r
vom 7. Oktober angeführten Bedingungen für England an⸗ nehmbar seien. Der deutsche Botschafter ließ hierüber dem Marquis of Lansdowne eine Note zurück, welche dieser am 4. November zur Kenntniß des Kabinets brachte.
Im Ober hause fiel gestern im Laufe der zweiten Berathung über die Unterrichtsbill der Exzbischof von Egnterbury, der während seiner Rede zu Gunsten der Vorlage ersichtlich mit einem Anfall äußerster körperlicher Schwäche zu kämpfen batte, mitten in der Rede auf seinen Sitz zurück. Er erhob sich indeß wieder und führte, wenn auch mit Mühe, seine
Darlegungen zu Ende, worauf ihn der Erzbischof von Jork und ein
anderes Mitglied des Hauses aus dem Saale geleiteten.
Im Unterhause fragte Lonsdale (kons.) an, ob die englische Regierung eine Mittheilung von der russischen Regierung erhalten habe, durch die sie davon unterrichtet worden sei, daß die Auferlegung von Ausgleichszöllen auf russischen Zucker von seiten Englands von der russischen Regierung als ein Bruch des Handelsvertrags werde an— gesehen werden, und. die den Vorschlag enthalten habe, die Angelegenheit solle dem Haager Schiedsgerichtshof unterbreitet werden, und welche Antwort die englische fee en n. darauf gegeben habe. Der Unter- Staatssekretär des Aeußern Lord Cranborne erwiderte, die Antwort auf die erste dre. sei eine bejahende; bezüglich der Schiedsgerichtsangelegenheit habe die russische Regierung mütgetheilt, daß, falls die englische Regierung den Wunsch ausspreche, die Frage, betreffend den Vertrag und die Ausgleichszölle auf Zucker, dem Schiedsgerichtshof vorzulegen, die russische Regierung keine Schwierigkeit darin finden würde, diesem Wunsche zu entsprechen, und daß die russische Regierung der An— sicht sei, diese Frage müsse nicht allein mit Bezug auf den Zucker, sondern mit Rücksicht auf Güter aller Art erörtert werden. Der russischen Regierung sei hierauf mitgetheilt worden, daß die englische Regierung sich nicht damit einverstanden erklären könne, daß der Fall, selbst wenn er auf die erörterte Frage beschränkt werde, ein solcher ei, der dem internationalen Schiedsgericht unter⸗ breitet werden könne, daß aber die englische Regierung geneigt sei, ihr Anerbieten von 1899, den Handelsvertrag von 1859 zu kündigen, zu wiederholen. Gibson Bowles fragte, ob die Regierung dabon Kenntniß habe, daß Rußland die Zafgrines-Inseln an der Küste von Marokko, in der Nähe von Gibraltar, als Kohlenstation er⸗ worben habe, und daß die spanische Regierung gewisse, auf spanischem Gebiet und an ibraltar aagrenzende Punkte zu befestigen sich anschicke. Lord Cranborne erwiderte: Nein; in beiden Fällen habe die Regierung keine Kenntniß von derartigen Vorgängen. Der General ⸗Postmeister Austen Chamberlain erklärte im weiteren Verlaufe der Debatte, die Provinz Ontario habe eine zeitweilige und bestimmt begrenzte Prämie für drei Jahre nur auf die Produktion von Ruͤbenzucker bewilligt. Diese drei Jahre seien 1903 zu Ende. Queensland gewähre eine solche Prämie nicht. In Australien unterliege jetzt die Bewilligung von Prämien der Kontrole der australischen Bundesregierung. Sonst würden Prämien in keiner der Kolonien, die Selbstverwaltung hätten, gewährt.
Frankreich.
Die Deputirtenkammer begann, dem W. T. B.“ zufolge, tn die Berathung des Gesetzentwurfs über die ,, .
er Deputirte Chapuis wünschte, daß die Berathung mit derjenigen des Budgets verbunden werde. Der Berichterstatter . wies auf die Nothwendigkeit hin, die Brüsseler Konvention sofort zu be⸗ iathen, und hob hervor, Frankreich produziere 1 0900 000 Tonnen Zucker, während es nur 400 000 verbrauche, der Rest könne nur nach England ausgeführt werden, und England babe nun beschlossen, keinen Zucker mehr zu nebmen, der eine Ausfuhrprämie genieße. Der Deputirte Lasies erhob gegen die Herabsetzung der Zuckerzölle Ein Pruch, da eine solche zum Ruin der Landwirthschaft führen müsse. Der Deputirte Aug é verlangte die Ratifizierung der Brüsseler Zuckerkonvention, wünschte aber, daß man die Vorlage wegen Herab⸗ setzung der Zuckerzölle noch zurückstelle. Der Deputirte Tailliandier bejeichnete es im Interesse der Rübenbauer für dringend nöthig, daß bestimmte Angaben über die Höhe der Zuckerabgaben gemacht würden. Der Finanz. Minister Rou vier erklärte, daß man gleichzeitig mit der Genehmigung der Brüsseler Konvention auch an die Frage der Zuckersteuer Hern len müsse. Er schlage vor, die Zuckersteuer um 25 Francs zu ermäßigen, weil das im Interesse der Finanzen und der Tonsumenten liege. Der Antrag Cbapuis wurde mit 354 gegen 216 Stimmen abgelebnt, und die Kammer beschloß mit 362 gegen 215 Stimmen, erst das Zuckerregime und dann sofort die Brüsseler Konvention zu berathen. Der Deputirte Aug s verlangte, die Steuer auf 40 Franes festzusetzen, um die Fabrikalion ven Wein mit Zucker u verhindern. Der Deputirte Graf du Périer sprach sich in dem⸗ elben Sinne aus. Hierauf wurde die allgemeine Beratbhung ge⸗ schlossen. Ein von dem Deputirten Lafferre eingebrachter formeller Antrag auf Festsetzung der Zudersteuer in Oöhe von 40 Francgz wurde 2 und Artilel 1 des Gesetzentwurf angenommen.
Italien.
In der gestrigen Sitzung der Deputirtenkamm er brachte, wie dem W. T. B. berichtet wird, der Devutirte Sonn ino einen Gesetzentwurf zu Gunsten der süͤdlichen Previnzen, Sizilieng und Sardinien ein und begründete ibn unter dem Beifall der Rechten und deg Jentrumgn. Der Finanz Minister Carcano erflärte, es sei nicht der Augenblick, über die Fonda ju berathen, die der Gesetzentwurf Sonnino g erbeische, der von demselben Geiste getragen sei, wie der Gntwurf der Regierung; er beschränle sich darauf, zu erklären, daß die Regierung die Frage der Fürsorge für die Sadvredinzen als ein verwickeltes Preblem ansebe, das nicht durch cin Steuergesetz, sondern nur durch eine Reibe don Maßnabwen wirtbschaftlicher und sonaler Art gelöst werden länne. Der Minister bob sodann die Wirkjamkeit der ven der Regierung dorgeschla genen Maßnabmen bewwor, die sich namen lich auf die Südyrod nen erstreckten. Troh der Verschiedenbeit des Gescz-⸗ entwurfg der Negierung und deg Geseßpentwarfe Sennine d sci die Regierung geneigt, unter greßem Verkebalt den letzteren in Er⸗ wäqung ju leben und ihn der Temmissten ju überweisen, welche den Entwurf der Negiernng prüfe. Nachdem der Deratirte Sonnin o seine Zustimmung ju diesem Vergeben aue gesrrechen batte, genebmigte die Lammer die Ucberweisung an die Temmüssien.
Tyanien.
Wie dem W T. B. aug Madrid mitgetheilt wird, hatte der König gestern Besprechungen mit den Bräsiden ten deg Senatg und der Deputirtenkammer, die ihm riethen, die liberale Partei am Nuder zu lassen. Silvela erklärte sich zur Kabinetsbildung bereit, betonte aber, daß er die gegenwärtige Kammer nicht einberufen werde.
Der gestern in Orense festgenommene g Perez Pulgar ist nach Madrid gebracht worden. Die Volizei bali
ihn für einen Spanier, der einen bestimmien Auftrag habe
und keineswegs geistesgestött sei. Nach anderen Anarchisten,
die mit Pulgar in Veibindung gestanden, wird gesucht. Turkei.
Die Mistbeilungen über die Reformen, die die türlischen Blätter gebracht haden sᷣ die gi Vr d. Vl).
sind, dem W. T Br zufolge, fall aleichlautend mit den allen Botschaftern ohne eitnote übermittelten Schrift stücken, die die Wereichnung Instruktien für die Valis in den eur op dischen Vredinzen führen In der Mietheilung der Blatter fehll nur der Paragraph, der die Vorschrist de⸗
ote des Freiherrn von Eckhardtstein
züglich der Verwendung von Truppen bei Ereignissen betrifft, in denen sich die Gendarmerie als ungenügend erweist. In diesem Paragraphen heißt es, daß die Verwendung von Truppen wie bisher von dem Erlaß eines Irades abhängig sei. Die Pforte hat die allgemeine Bekanntmachung der Maß— regeln in den europäischen Provinzen der Türkei angeordnet.
Griechenland.
Der König hat, wie ‚W. T. B.“ berichtet, Delyannis mit der Neubildung des Kabinets beauftragt. Beim Verlassen des Schlosses wurde Delyannis von der Menge lebhaft begrüßt.
Dänemartk.
Die neugebildete freikonservative Partei hielt, dem „W. T. B.“ zufolge, gestern Nachmittag eine Versammlung ab, zu der die Politiker des ganzen Landes eingeladen waren, die vermeintlich mit der Partei . Das Mitglied des Landsthings Frijs erklärte, die freikonservative Partei wolle die Regierung stützen, wenn diese eine konservative Richtung einschlage, aber gegen die Regierung kämpfen, falls bdiese die radikale Richtung einschlagen sollte. Es sei nothwendig, eine Mittelpartei wie die neu—⸗ gebildete im Lande zu haben. Das Mitglied des Lands hings Rotboell führte aus, der Konservativismus werde durch die neue Parteibildung nicht geschwächt. Es sei zu erwarten, daß die linke Reformpartei sich in einen radikalen und einen anti— sozialistischen Theil spalten werde, und mit letzterem könne die freikonservative Partei zusammen arbeiten. Das Mitglied des Landsthings Konsul Hay führte aus, das Prinzip der Partei müsse sein, unter Wahrung aller konservativen Hate ch der Regierung zur Durchführung einzelner Reformen eine Stütze
zu verleihen. Die Partei wolle die industriellen Zölle nicht aufgeben.
Amerika.
Aus Caracas wird gemeldet, daß der in Kreuzer „Indefatigable“ in La Guaira eingetroffen sei.
Afrika. Dem „Reuter'schen Bureau“ wird aus Berberg vom 1. d. M gemeldet, der britische Kreuzer „Pomone“ sei dort eingetroffen, nachdem er an der Küste des italienischen Protektorats einen Ort ausfindig gemacht habe, wo⸗ selbst die englischen Truppen gelandet werden könnten. Da Illig nicht geeignet erschienen, sei Obbie gewählt worden. Letzterer Ort sei in jeder Beziehung für die Landung der Truppen passend. Weide, Wasser und Ankergrund seien aus⸗ reichend vorhanden. Der Sultan von Obbie habe sich ver⸗ pflichtet, 300 berittene Kundschafter zu stellen, die die engüsche Kolonne unterstützen sollten. Obbie werde die Basis für die
Expedition gegen den Mullah sein.
Die Madrider Blätter von . Abend veröffentlichen
eine Depesche aus Tanger, in der es heißt, die Truppen des Sultans hätten ein schweres Gefecht mit den Auf⸗ ständischen in dem Gebiete der Zemmurkabylen gehabt. Der Sultan sei beinahe gefangen genommen worden, seine Truppen hätten große Verluste erlitten.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichs⸗ tages befindet sich in der Ersten Beilage.
— In der heutigen (231. 9 des Reichstages stand zunächst die Beschlußsassung über die Einsprache des Abg. Bebel (Soz.) gegen den ibm vorgestern durch den Vize⸗Präsidenten Dr. Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode ertheilten Ordnungsruf auf der Tagesordnung.
Der Abg. Bebel batte gesagt: Insofern * ich aller⸗ dings die Ausführungen des Herrn Grafen von Posadowsky als unvassend und nicht bier am Platze entschieden zurückweisen. Darauf bemerkte Vizje⸗Präsident Dr. Graf zu Stolberg: „Wenn ich den Herrn Redner richtig verstanden babe, so bat er gesagt, er müsse die Aeußerung des Herrn Staatesekretärg Grafen von Heeren als unpassend zurückweisen. Wenn dag richtig sist, so erkläre ich eine solche Aeußerung für unzulässig, und da es sich um ein Mitglied der verbündeten Regierungen bandelt, rufe ich den Herrn Abg. Bebel jur Drdnung.
Gegen diesen Ordnungsruf hat der Abg. Bebel auf Grund des 8 6h der Geschäftsordnung Einspruch erhoben.
Präsident Graf von Ballestrem: Die Verhandlung ist nur eine Abstimmung. Der Abg. Singer bat einen gebörig unkerstützten Antrag gestellt, daß diese Abstimmung eine namentliche sei. Ich bitte die Herren, die den Einsrruch des Abg. Bebel als begründet an⸗ erkennen wollen, die Zettel mit Jar, und diejenigen, die den Ein- spruch verwerfen wollen, die Zettel mit Nein“ abzugeben.
Bei der Abstimmung werden auf der Nechten, im Zentrum und dei den Nationalliberalen die rothen Zettel mit Nein‘, bei den freisinnigen Parteien und den Sozialdemokraten die weißen Jetiel mit Jan abgegeben.
Piähdert Graf don Balfestrem verkündet das Nesultat Mit „Jan baben gestimmt 63. mh Nein“ 188, enthalten baben
ö sich 4. der O nst tuch ist daber verworsen und der Drdnungeraf ale berechtigt anerkannt.
Darauf seßt das Haus die zweite 3 1 Ent wurfs eines Zolltarifgesetzes fert. Die handlung wer gestern big zur Erstaitung des Berichte des Abg. von Kardorff (Ry) über die Posttionen 2s 262 des Tarifs ubereitetes Wachs,. Fettsäure, Parafin u. . w) gelangt.
Abg. Wolken ubt (Ser) beantragt die Zuricerweisang der saͤmmtl ichen Pesitienen an die XVI. Remmission zur schriftlichen Berschterstattung und bearündet diesen Antrag mit der ungenügenden KVerichterstattung deg Referenten.
Aba Dr. Steckmann Rr) beantragt, die säümmlihen Pesitienen ur nechmall Grörterung und schriftlichen Bericht. erstattung an die Temmission jurü ksuderweisen.
— ** Spahn (Icntr) bat den Antrag Ciagebracht, aber ämmilt eingebrachten Antrözge jur einfachen Tagegerdnang überjugeben
Nach der Geschästeordnung hat ein Redner für und ein Redner gegen diesen Antrag das Wort iu erhalten.
Abe Dr. Spahn (für den Antrag) bitte dag bebe Sand, meinem ntrage jaftimmen ma wollen.
rg Dr. Sted mann (eren den 2 aus. drücklid in erllören. daß ich den Antreg M *. 2 rache Ich babe au dem Meserat den rien 3 de NUekersengueg gewennen, daß er mit üklicher das Rererat erstattei bat. Wenn ih nun treBßtem reben dem Untrag Mellen- kubr nech einen Antrag eingebracht bak, so sa derdladera, daß eich, weil ie Nebermeifnan a dem 4 Mellenbabt fehlt, nacher träge ven liabe Herraen, die die Ucher Jar Grerternng an die Rermisflen
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