1903 / 41 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Feb 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Geld besser verwendet werden kann. Wenn diese Ersparnisse den kleinen Amtsgerichten zu gute kommen, so würde das meinen Wünschen in keiner Weise widersprechen, ich würde im Gegenteil es sehr gern sehen; aber ich kann nur wiederholen: eine unmittelbare Einwirkung auf diese Unterverteilung möchte ich meinerseits nicht in die Hand nehmen, die Sache läßt sich von der Zentralstelle absolut nicht übersehen. Von der Zentralstelle können nur allgemeine Grund⸗ sätze aufgestellt werden.

. = fr. kons.): Von der Oberrechnungs⸗ a . i . . . . ausgesprochen worden, daß einem Arbeiter Zeugen ebühren nicht gewährt werden dürfen, wenn diesem von dem hae , nach § 6 B. G- B. . vorübergehender Arbeitsversäumnis, die ihren Grund in seiner Person hat und pon ihm nicht verschuldet ist, der Lohn nicht gekürzt werden darf. Diese Ansicht ist weder vom zjuristischen noch vom moralischen Standpunkt aus haltbar. Es besteht kein Zweifel, daß der Justiz⸗ fiskus verpflichtet ist, diese Zeugengebühr zu zahlen, und wenn er diese Verpflichtung unter dem Schein eines formellen Rechts auf den Arbeitgeber abwälßen will, so macht er sich eines Verfahrens schuldig, das man bei einem Privatmann mit dem Gegenteil von dem, was vornehm oder anständig ist, bezeichnen würde. Juristisch ist der Arbeitgeber zweifellos berechtigt, den Lohn vom Fiskus ersetzt zu verlangen. Ich hoffe, daß, wenn die Oberrechnungskammer dieses Monitum aufrecht erhalten gehe die Arbeitgeber ihre Ansprüche im Wege des Prozesses gegen den Fiskus geltend machen werden.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Ob der Rat, den der Herr Abg. Krause in dem von ihm er⸗ wähnten Fall den Arbeitgebern erteilt hat, wirklich ein guter ist, darüber habe ich erhebliche Zweifel. Ich möchte meinerseits dem Arbeitgeber nicht raten, den Rechtsweg auf Bewilligung der Zeugen⸗ gebühren, die den Arbeitern nicht bewilligt sind, dem Justizfiskus gegenüber zu beschreiten. Nach meiner juristischen Auffassung läßt sich ein solcher Anspruch des Arbeitgebers gegen den Fiskus nicht kon⸗ struieren. Der Zeuge erfüllt eine allgemeine Bürgerpflicht, wenn er vor Gericht erscheint, um Zeugnis abzulegen. Ob damit ein Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für Versäumnis für ihn ver bunden ist, das ist eine Frage, die lediglich jwischen dem Zeugen und dem Fiskus zur Entscheidung zu bringen ist, in die der Arbeitgeber aber nicht eingreifen darf und aus der er einen Anspruch für sich her— zuleiten wohl kaum als berechtigt wird angesehen werden können.

Die Frage ist, wie der Herr Abg. Krause erklärt hat, im übrigen bezüglich des Verhältnisses des Zeugen zur Staatskasse eine Rechtsfrage. Die Oberrechnungskammer hat in einer Reihe von Fällen Monita gezogen, über die der Herr Abg. Krause sich beschwert hat. Wie diese Frage schließlich entschieden werden wird an mich ist die Sache noch nicht herangetreten weiß ich nicht. Wenn die Oberrechnungskammer, was ihr zusteht, die Rückforderung solcher Zeugengebühren anordnet, hinsichtlich deren eine gerichtliche Festsetzung noch nicht vorliegt, so haben die Justizbehörden dieser Anordnung Folge zu leisten. Alsdann ist aber der einzelne Zeuge in der Lage, seinen Anspruch bei Gericht geltend zu machen, und dann hat das zuständige Gericht die Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidung ist dann auch der Oberrechnungskammer gegenüber maßgebend. Auf diesem Wege läßt sich vielleicht erreichen, was der Herr Abg. Krause zu erreichen wünscht.

Meine Herren, ich habe schon in einer Verfügung vom Jahre 1900 die Gerichte darauf hingewiesen, in dieser Frage nicht rigoros zu sein, und habe sie zugleich aufmerksam gemacht, daß nach einer mir gewordenen Mitteilung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe die Anwendung des 5 616 in großen industriellen Be—⸗ zirken durch Arbeitsverträge ausgeschlossen ist, und daß man in Ge— bieten, wo man davon ausgehen kann, daß diese Ausschließung des F 616 die Regel ist, den Zeugen keine Schwierigkeiten machen, sondern ihnen obne weiteres die Zeugengebühren anweisen solle. Vielleicht sind es solche Anweisungen, die die Oberrechnungslammer nachher beanstandet hat, und da kann die Sache wohl nur auf dem von mir angedeuteten Wege zur endgültigen Entscheidung gebracht werden.

Abg. von Bülew Bessee (fe kons.) vertritt Wünsche der Stadt Oldesloe betreffs einer jweckmäßigeren Unterbringung des Amtsgerichts.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meine Herren! Der Betrag von 4000 , der unter dieser Position von Ihnen verlangt wird, beruht auf einem zwischen dem Justijfiekus und den Gemeindebehörden von Oldesloe abgeschlossenen Vertrage. Nun ist es richtig, daß neuerdings die städtischen Behörden von Oldesloe, Magistrat und Stadtverordnete, den Wunsch aug. gesprochen baben, von diesem Vertrage wieder entbunden zu werden. Sie sind anderen Sinnes geworden; wie ich glaube, ist auch die Zu— sammensetzung der Körerschaft eine andere geworden. Gin dabin—⸗ gebender Antrag ist vorgestern an mich gelangt und bat natürlich noch nicht geprüft werden lönnen. Die Prüfung wird in wohlwollender Weise gescheben; aber ich glaube, daß die Bewilligung der Etata— vesition doch nicht wobl in Zweifel gejogen werden darf. Ich ver— misse in dem Antrag der städtischen Behörden, in dem sie den Wunsch auesprechen, von dem Vertrage entbunden u werden, irgend einen Voischlag, wie dem anerkannten Bedürfnisse der Justüwderwaltung auf andere Weise genügt werden soll. Ich glaube, die städtischen Bebörden würden am besten in der Lage sein, andere Vorschläge zu machen, und ich wärde annehmen, daß sie mit

solchen Vorschlägen noch nachträglich kommen. Dadurch würde es sedenfallg der Justiwerwaltung erleichtert werden, auf die Wünsche der Stadt einzugehen. Auf die Rechte aber, die die Justtiwerwaltung erworben hat, ohne Gegenleistung u verzichten, ist sie schen nach den Bestimmungen deg Staatgbhaugbaltagesetzes nicht in der Lage.

Abg Kerkbef (al) bittet um Beschleunigung des Neubaues des Gerichts gebaudeg in Wittlage.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meine Herren! Der Schilderung der Zastände in Mittlage, wie wit sie eben gehort baben, vermag ich nicht ju widersptechen; ich babe ibr nichts binzajusetzen. Die bedauerlich. Ver joerung ist auch in diesem Falle wesentlich berbeigefübrt durch die lange schwere Er⸗ krankung meines Baureferenten, den Sie beute leider nicht an dieser selner Stelle seben, und den wir vor wei Jabten auch nicht bier ge— seben haben. Dadurch ist eine ganze Reike don Ver jd gerungen ein. getreten; dern gerade die Ortebesichtigungen können nicht obne reelterrs einem Vertreter übertragen werden; da ist eine ganze Menge den Er⸗ fabrungen und enntnissen erforderlich, die dem Hauptreferenten jar Verfäquag steben, und die sich nicht auf den Vertreter ertragen lassen. Dadurch bat sich die Sache allo dersszert. Ich boffe, daß wir den Referenten bald ieder ges und auf feinem Plage seben

werden; dann wird auch die Ortsbesichtigung in Wittlage erfolgen. Ich hoffe, daß wir einen geeigneten Bauplatz finden und dann die Baufrage energisch in Angriff genommen werden kann.

Abg. Noelle (uk) bittet um einen baldigen Neubau für das Gerichtsgebãude in .

Justizminister Dr. Schönstedt:

. Ueber ö. Neubau eines Amtsgerichtsgebäudes in Lüdenscheid bestehen zwischen den beteiligten Ressorts keine Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere hat auch der deer Finanz⸗ minister grundsätzlich schon seine Zustimmung zu der Errichtung eines solchen Neubaues auf einem von der Stadt zum Kauf angebotenen Bauplatz erklärt. Die Schwierigkeit und die Verzögerung, die bisher eingetreten ist, hat darin ihren Grund, daß die Stadt den Wunsch ausgesprochen hat, daß das Gebäude 7— 5 m von der Straßenflucht— linie zurücktrete, und daß an die Stadt dann das Verlangen gestellt worden ist, sie möge diesen Platz, der unbebaut bleiben soll, vom Ver⸗ kauf ausschließen und für sich in eine Schmuckanlage umwandeln. Die Zustimmung der Stadt zu dieser Forderung, die als unbillig nicht wohl bezeichnet werden darf, ist, wie mir eben mitgeteilt worden ist, im Bautenministerium vor ganz kurzer Zeit eingegangen, sodaß nunmehr mit der Ausarbeitung des Bauplans energisch vorgegangen werden kann, und er wird ganz gewiß nach Möglichkeit gefördert werden. Hoffentlich hält so lange die alte Futtermauer, deren Bau— fälligkeit eben der Abg. Noelle hervorgehoben hat.

Ohne weitere erhebliche Debatte wird der Rest des Etats der Justizverwaltung genehmigt.

Es folgt die erste Beratung des Gesetzentwurfs, be— treffend die Gebühren der Medizinalbeamten.

Bei der allgemejnen Besprechung bemerkt .

Abg. Herden genherg (Zentr): Es ist zu erhoffen, daß die im vorigen Jahre leider nicht zur Erledigung gekommene wichtige Vorlage diesmal zum Abschluß gebracht werden wird. Aber die Mitglleder des ärzt⸗ lichen Standes nn he noch die Abänderung einzelner Bestimmungen. So ist die Bestimmung zu ändern, nach, welcher die Vertreter der Kreisärzte, soweit sie Pripatärzte sind, nicht höhere Gebühren sollen erheben dürfen als die festangestellten Kreisärzte felbst.

Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Der heute zur ersten Beratung stehende Entwurf eines Gesetzes über die Gebühren der Medizinalbeamten ist in diesen Räumen kein Neuling. Es äst Ihnen bekannt, meine Herren, daß schon im Jahre 1901 und ebenso im Jahre 1902 ein gleichlautender Gesetzentwurf diesem hohen Hause unterbreitet worden ist. Leider ist es beide Male nicht möglich gewesen, eine Verabschiedung des Gesetzes zu erlangen, einmal, weil in dem ersten Jahre die Kommission ihre Arbeiten kaum begonnen hatte, als der Schluß der Tagung des Land tages erfolgte, im Jahre 1902 aus dem Grunde, weil die Kommission eine definitive Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf noch nicht nehmen zu sollen glaubte, solange nicht der in Aussicht gestellte Entwurf eines preußischen Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetze, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900, vorliege.

Meine Herren, in diesem Jahre haben sich die Aussichten für das Zustandekommen des Gesetzes insofern günstiger gestaltet, als erstens die Möglichkeit der ersten Beratung sehr früh eingetreten ist, zweitens auch die Voraussetzungen, von denen seiner Zeit die Kommission bei der Fortsetzung ihrer Beratungen ausgegangen war, nämlich daß noch mehr Material seitens der Staattzregierung geliefert würde, um be⸗ stimmt alle Anhaltspunkte für die Beurteilung der Vorlage zu ge⸗ winnen, inzwischen eingetreten sind, wie die Herren sich aus der Lektüre der beiden heute vorliegenden Gesetzentwürfe wohl überzeugt haben werden.

Was nun die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung dieses Gebüũbrenwesens aybetrifft, so besteht ja wohl namentlich in den be teiligten Kreisen kein Zweifel darüber, daß der Weg der Gesetzgebung erforderlich ist, um die Unklarheiten, die aus dem bisherigen Gebühren- gesetze von 1872 sich im Laufe der Zeit entwickelt haben, einerseits zu beseitigen, dann um die ganze Materie, nachdem das Institut der Kreisärzte neu eingeführt worden ist, überhaupt einheitlich und dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung sowie den tatsächlichen Ver⸗ hältnissen entsprechend zu ordnen. Endlich aber aus dem Grunde, weil widersprechende Entscheidungen der höchsten Gerichtehöfe, des Reichs. gericht und des Oberverwaltungegerichts, ein gesetzgeberisches Eingreifen notwendig machten

Der Herr Vortedner und auch die vorjährigen Herren Redner baben ja auch die Bedürfniefrage als eine jweifellose anerkannt, und in der Begründung ist dag näber ausgeführt.

Meine Herren, ich darf mir wobl gestatten, einige Bedenken, die im vorigen Jahre namentlich in der Kommissiongberatung gegen den Entwurf geltend gemacht worden sind, kurz vorwegzunebmen

Ez ist die Befürchtung ausgesprochen worden, als ob dieser Gesetzentwurf eine stärkere Belastung der Gemeinden berbeifübren würde. Ich glaube diese Befürchtung alg nicht begründet bezeichnen ju können. Es ist damalg auch gefordert worden eine slatistische Nach- weisung uber die den Kreiearjten justehenden Gebübrencinnabmen. Gine solche Nachweisung ist inzwischen gefertigt, und sie wird Ihnen, glaube ich, den nötigen Anbalterunkt bieten dafür, daß die seitens der Commission seinerjeit geltend gemachten Gedenken niht zutreffen. Ez wird sich das bei den bevorstebenden Kommissiongberatungen schon näber dar— legen lassen. Ich erlaube mir aber, waz die Belastung der Gemeinden als solche anbetrifft, besonderg darauf ju verwelsen. daß, wenn der Gntwurf deg vpreußischen Augfübrungegesetzeg zu dem sogenannten Reiche seuchengeseßy in Kraft treten sollte, in dem § 25 des Ihnen vorliegenden Gesetzeg eine erhebliche Erleichterung. der Gemeinden in Bezug auf die Kostentragung gegenüber dem durch daz Regul M- don 1835 jut Jeit noch gesetlich festgelegten Jastand eintreten ward. Allo auch in der Beziebung erscheinen die gebegten Befürchtungen gegenstandelos.

Im übrigen gestatte ich mit, namengz der Kz niglichen Staats. regierung den dringenden Wansch aue judruücken, daß seiteng der Remmission alleg geschebe, um diesen Gesegentwurf und den bente ur Beratung ssebenden auch wirklich zum Abschluß zn bela gen. Gg bandelt sich am mwel wichtige Glieder in der Kette dersenigen gesetz · geberischen Maßnabmen, die dag sogenaante Medisinalteformwerł cin.

geleitet haben. and ju einem gedeiblichen Abschluß zu bröagen bestimmt siad. Gn erscheint dier nicht angingig. daß alte nad mweifelbafte gefetliche Bestimmuangen noch in diesem neuen Jalland mit hin nber. genommen werden. Wir würden allmäblich in einen eirenlas vitiosns

hineingeraten, aus dem herauszukommen nicht bloß im Jateresse a Königlichen Staatsregierung, sondern auch, wie ich glaube, des wesen lich beteiligten ärztlichen Standes und des gesamten Landes liegt.

Abg. Dr. Hahn (Bund d. 36 wünscht, daß nicht Kreigãrz aus anderen Bezirken zu Vertretungen herangezogen werden, weil die eine unerwünschte Konkurrenz erzeugen könnte.

Ministerialdirektor Dr. För ster erwidert, daß die Verwalum diesem Gedanken näher treten werde. . J .

Abg. Gamp fr. kons.): Ich bitte, daß die Gebührensãtze nicht im. Verwaltungswege, sondern im Gesetz selbst festgesetzt werden. Wird dies nicht beliebt, so werden die ohnehin schon bestehende Differenzen zwischen orts- und landetpolizeilichen Bestimmunga noch verschaͤrft werden; die Schlichtung der Diff eren en durch, das Oberverwaltungsgericht bedeutet auch keimen, sehn günstigen Ausweg. Die Gebührenberechnungen follten so fixen werden, daß nicht durch Doppelberechnungen den Kommunen rößere Lasten erwachsen. Ich. beantrage Kommissiensberatung der Hoe, und zwar wünsche ich, daß einunddieselbe Kommissinn don 21 Mitgliedern diese Vorlage und, die über die Ausführung de Reichsseuchengesetzes berate. ;

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt.

Meine Herren! Ich habe mir schon bei meinen vorigen Aus, führungen gestattet, hervorzuheben, daß die einzelnen Zweifelspunkte in der Kommission, die von ihnen voraussichtlich eingesetzt werden wird, einer genauen Erörterung zu unterziehen sein werden. 8

Ich wollte mich nur gegen die ersten Ausführungen des Herm Vorredners verwahren, die bei der geehrten Versammlung den Ein, druck erwecken konnten, als ob diese in Aussicht genommene Vorschrift, wonach die Gebührenfestsetzung durch die Zentralinstanz, also durh den Medizinalminister erfolgen soll, ein ganz singuläres und ungewöhn⸗ liches Vorgehen in der Gesetzgebung bedeutet. Das ist absolut nich 1 der Fall. Ich kann in der Beziehung allein auf 9 legislative Vor, gänge verweisen, die in genau derselben Weise geregelt werden Das sind:

) die jährliche Festsetzung der Arzneitaxe,

2) die Gebührenordnung für approbierte Aerzte, durch die Reichsgewerbeordnung gelegt ist,

3) die S5 76 und 77 der Reichsgewerbeordnung, welche di Ermächtigung der örtlichen Polizei bezw. sogar der unteren Ver,

in die Hände der Zentralinstan

waltungsbehörden enthalten, für eine Reihe von Gewerben Tarn

festzusetzen,

4) die Gebühren der Hebammen und Heildiener werden durch den Regierungspräsidenten festgesetzt,

5) in Armenangelegenheiten werden die Tarife für Erstattung⸗ forderungen vom Minister des Innem festgesetzt,

6) für die Berechnung des Pauschquantums in Kostensachen dez Verwaltungsstreitverfahrens kann von den Ministern der Finanzen und des Innern ein Tarif aufgestellt werden,

7) in den Fällen des Art. 127 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 ist in gerichtlichen Tar⸗ angelegenheiten das Verfahren und die Höhe der Gebühren von den zuständigen Ministern zu regeln,

s) die Höhe der Gebühren der Auktionatoren wird vom Justiy⸗ minister und vom Handelsminister festgesetzt,

9) die Gebühren für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten werden von den Ministern der öffentlichen Arbeiten, dez Innern und der Finanzen festgesetzt.

Also hier ist eine ganze große Summe von legislativen Vor⸗ gängen ähnlicher Art vorhanden. Für den diesseitigen Vorschlag spricht ferner der Umstand, daß es sich bei diesen Tariffestsetzungen empfiehlt, einer kleineren Anzahl von Sachverständigen die Festlegung der einzelnen Sätze in einwandsfreier Form anzuvertrauen und nicht einem größeren Gremium. Dann aber, meine Herren, muß ein solcher Tarif immer so eingerichtet werden, daß er, dem wechselnden Bedürfnis ent. sprechend, ohne Inanspruchnahme des großen gesetzgeberischen Apparate geändert werden kann.

Ich glaube mich auf diese vorläufigen Bemerkungen beschränle⸗ zu können, welche boffentlich dem hohen Hause die Ueberzeugung be bringen werden, daß doch der Vorschlag der Regierung nicht die Be— denken in sich schließt, die der Herr Vorredner geäußert hat.

Im übrigen darf ich es mir versagen, auf die anderen Aut— fübrungen des Herrn Abgeordneten Gamp beute noch näher ein zugeben; ez wird ja in der Kommission noch genũgend Gelegenben vorbanden sein, diese Punkte zu prüfen. Nur eins möchte ich mir gestatten, noch zu berühren. Der Herr Vorredner hat aus dem Um stand, daß einzelne Kreisärzte in ihrem Berufteifer vielleicht eiwas n weit gegangen sind, einige Vorwürfe und Einwände gegen dag gesamte System konstruiert. Ja, meine Herren, ih würde der letzte sein, der der Meinung wäre, daß aug verschiedene⸗ Vorschriften der Anweisung für die Kreisärzte beraug nun sofort jeder einzelne Kreigarzt ganz gleichgültig, wie die konkreten Veibältnisf liegen nun ein ganzes System von medijinalpolleilichen Mar regeln nach Art der Beglückungetbheorie zur Anwendung zu bringe⸗ bätte. (Sehr richtig) Davon kann gar nicht die Rede sein. Wenn in dieser Beüiebung ein nicht angemessener, den Gemeinden ur— verbältniemäßtge Kosten zumutender Ueberelfer sich geltend mache⸗ sollte, so ist es Sache der Aufsichtebebärde, Abhilfe eintreten zu lassern.

Abg. von Savignd (Jentr) So dankbar ich für die Gle— krinaung der Vorlage bin, jo muß sch doch bemerken. daß ne Wünsche nach Abänderung berechtint erschelnen. Dies 1irssi namentlich die Bestimmungen über die amtlichen Verrichtungen die durch ein Privatinteresse veranlaßt, sind. Vndercrsecih ist cine Ueberlassung der Gemeinden sergfältig n der meiden; man könnte segar die ju diesem Jweck schon ergangenen Anweisangen, die den Ueberrifer der Aerjte u dämpfen geeignet sind diesen Perren nochmals ing Gedächtniß jurückrnsen. In den all Anlaae in Augsicht genommenen Gebäührensäßen ist feren die Sxann ang ichen Mintmal - und Martmalsäpen ju groß.

Abg. Dr. War ten g (nl) erklärt sich mit der Negelung der G bähren. wie sie in der Vorlage vorgeseben ist, eiaderssanden.

Die Vorlage wird einer Kommission überwiesen.

Es folgt die erste Lesung des Entwurfs eines Aus. führungsgesetzes zu dem Reichsgeseße, betreffen? die Betämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. dom 30) Juni 1900

Minister der geistlichen 24. Angelegenheiten Dr. Studt: Mela Derten! Die meite Gesegegeorlage, welche ich beute rer diesem boben Hause ju vertreten die Gtre babe, bat ibren Auggen. dankt in dem Reichagesehe über die Bekämpfung gemeingefgbrliche Kranlteilen dem 284. Janl 1909 Dieseg GMesetz ist dag Gracken lanaläbriger Vorererterangen, die in den clahelaen Gundetstaamn-

die ausdrücklich

stattgefunden haben, und ebenso der E-kenntnis, daß es notwendig werde, von Reichs wegen eine einheitliche Regelung der polizeilichen und sonstigen Maßnahmen zur Bekämpfung derjenigen Krankheiten erfolgen zu lassen, welche einen sogenannten pandemischen Charakter haben, also wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit geeignet sind, Epidemien usw. über mehrere Bundesstaaten auszubreiten. Es war da notwendig, eine gemeinschaftliche gesetzliche Grundlage für das be— hördliche Vorgehen zu schaffen. r ö.

Von diesem Gesichtspunkte aus hat sich das Reichsgesetz darauf beschränkt, nicht alle übertragbaren Krankheiten in den Kreis seiner Regelung zu ziehen, sondern nur diejenigen, die den von mir be— zeichneten besonders gefährlichen Charakter haben. Es sind dies der Aussatz, die Cholera, das Fleckfieber, das Gelbfieber, die Pest und die Pocken.

Nun ist in dem Reichsgesetz, welches diese Materie regelt, der Vorbehalt gemacht, daß die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Maßnahmen gegen andere übertragbare Krankheiten enthalten, durch dieses Gesetz unberührt bleiben, daß ferner der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben sollen die Kostenfrage und die Ent— schädigung von Personen usw., welche von den Abwehrmaßregeln betroffen sind. Für die Königliche Staatsregierung entstand aus dieser Sachlage die Aufgabe, zu prüfen, ob es richtig sei, sich auf die im Reichsgesetz ausdrücklich der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Fälle der Kostenregelung und der Entschädigung zu beschränken, ob nicht lieber gleich auch, nach dem Muster des Reichsgesetzes, gesetzgeberische Maß⸗ nahmen in Aussicht zu nehmen seien, welche die Frage der Bekämpfung der anderen übertragbaren Krankheiten auf neuer gesetz‚ licher Grundlage ordneten. Die Bejahung dieser Frage konnte für die Königliche Staatsregierung“ deshalb nicht zweifelhaft sein, weil die⸗ jenige gesetzgeberische Norm, welche für Preußen die behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten enthält, nämlich das Regulativ von 1835, so vortrefflich dasselbe seinerzeit auch gewirkt hat und so einwandfrei es nach dem damaligen Stande der Wissenschaft wohl auch war, doch jetzt, nachdem beinahe 70 Jahre vergangen sind, nach dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft und nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse zum Teil als veraltet an⸗ gesehen werden muß. Daraus und namentlich aus denienigen Gut⸗— achten, die von ärztlichen und wissenschaftlichen Kreisen abgegeben sind, erklärt sich die Notwendigkeit einer einheitlichen gesetzgeberischen Regelung dieser Materie und das gesetzgeberische Vorgehen in der Form dieses Entwurfs.

Es ist aber auch auf der anderen Seite erforderlich gewesen, gewisse andere Punkte in dem vorliegenden Gesetzentwurf zu regeln, die mit dieser Materie in notwendigem Zusammenhange stehen, und daraus ergibt sich dann der vorliegende Entwurf, der die Maßregeln, im Anschluß an das System des Reichsgesetzes regelt.

Wenn ich auf das letztere kutz eingehen darf, so hat das Reichs— gesetz, wie ich mir schon vorher zu erwähnen gestattete, in § 1 eine Anzeigepflicht für bestimmte, besonders gefährliche Krankheiten vor⸗ gesehen, dann den Kreis der verpflichteten Personen bestimmt, weiter über die Ermittelung der Krankheiten besondere Ditpositionen ge⸗ troffen, außerdem bestimmte Schutzmaßregeln sowie die Entschãdigung derjenigen Personen, welche durch prophyvlaktische und sonstige Maß nahmen getroffen werden, geordnet. Es schließen sich allgemeine Vor⸗ schriften an und zum Schluß auch noch Strafbestimmungen. Diesem Spstem entsprechend, ist nun auch dag preußische Aus führungsgesetz gestaltet worden. Ich kann, ohne mich heute auf größere Einzelheiten einzulassen, an das hohe Haus nur die dringende Bitte richten, dem gesetzgeberischen Vorschlag entsprechen zu wollen. Es liegt die un— bedingte Notwendigkeit vor, daß das Spstem, welches als ein den Be⸗ dürfnissen und dem Stand der Wissenschaft entsprechendes in dem Neichsgesetz festgelegt und allseitig als dem Bedürfnis der Gegenwart entsprechend anerkannt worden ist, nun auch in dem größten deutschen Bundesstaat zur Ausführung gelangt. Diejenigen Mitglieder dieses hoben Hauses, welche in der Lage sind, den Entwurf auch näher von seiner eigentlich technischen Seite prüfen zu können, werden hoffentlich meiner Auffassung dahin zustimmen, daß die unbedingte Notwendigkeit

vorliegt, die verschiedenen technischen und Zweifelgfragen zu beseitigen,

die im Laufe der Zeit entsteben mußten, nachdem es sich erwiesen hatte, daß das Regulativ von 18335 den gegenwãrtigen Zeitverhãltnissen nicht mehr genügte.

Wenn ich nun noch mit einigen Worten auf das System eingeben darf, wie et sich in dem vorliegenden Gesetzentwurse darstellt, so wird bei der Durchsicht der Krankheiten, auf welche der Entwurf sich er⸗ streckt, Ibnen vielleicht aufgefallen sein, daß in der Liste derselben mehrere feblen, an deren Uebertragbarkeit ein Zweifel nicht beste ben kann und gegen die zum Teil schon jetzt Bestimmungen in Kraft sind. Dazu gehören J. B. die Masern, die Röteln, die Krätze, der Keuch⸗ husten, die Influenza, der Kreba usw. Nun könnte vielleicht geltend gemacht werden, daß etz im Interesse der Statistik der übertragbaren Krankheiten erforderlich gewesen wäre, auch diese Krankheiten in dem Gesetzentwurf ju berucksichtigen. Dem gegenüber ist aber In be⸗ merken, daß für die Bekämpfung der übertragbaren rankbeiten nur ibre Gefäbrlichkeit, nicht aber statistisch⸗ Nücksichten in Betracht kommen können, daß aber gegenüber den genannten Krank- beiten eingreifende Schutzmaßnabmen entweder ju belästigend oder nicht wirksam genug sein würden. Ge wurde daber für ausreichend erachtet, den voruüberge benden Grlaß von Schutzmaßregeln fur Zeiten lbrer exidemischen Auebreitung vor jubebalten. Da ist in den S5 d und? des vorliegenden Entwurfes gescheben. Ga wird dort vorgeschlagen, daß das Staateministerium die Grmäͤchtigung erbalten soll, die Be⸗ stimmungen des Geseßentwurfg über die Anjeigerslicht und die Gr⸗ mittelung der Krankheiten für einzelne Telle oder den ganjen Umfang der Monarchle auch auf andere utertragbare Trankfbeiten vorher- gebend aue jndebhnen, wenn und solange diese in eyldemlscher Ver⸗ breitung berrschen.

Bejüglich der Kranlbeiten, saär welche cine don dem beste benden Verfabren abweichende Behandlung doraeschlagen wird, möchte ich bier nur mwel kerauggreifen wegen der Wichtigkeit, welche gerade sie far die Volkegesundbeit haben, nämlich die Tuberkulose und die ũbertt ag baten Geschlechtetranspeiten.

Dle Frage, eb es sich empfleblt, die Tuberkfulose ciner gesetzlich ju regelnden Befämpfung Ja unterwerfen IiSss gerade in den lepten Jabren der Gegenstand leßbafter Grdrterungen gewerden, ie Ibnen binreichend bekannt lit. Die Bean wertung dieset Frage itd erh ert einerseitg durch die außerordentlich. Verbreitung. andererseitz durch die se nach dem Sstadtam der Rranfken derschleden große Modentunn welche diefer für die Grwerbeslbigkeit and dag Fanmillealeben der

Recht eingerãumt,

Can a earn lebat ch der GQutwarf an das Melder, an freil

Bevölkerung innewohnt. Wenn jene für die Durchführung von sanitätspolizeilichen Maßnahmen spricht, so kann diese solche vielleicht als hart und zu eingreifend erscheinen lassen. Die der Begründung des Gesetzentwurfs als Anlage beigegebene Zusammenstellung der Gesetzgebung anderer Staaten wird Ihnen aber zeigen, wie die Ueber⸗ zeugung, daß man auch gegenüber der Tuberkulose nicht ohne gesetz⸗ liche Bestimmungen mehr auskommen kann, in immer weitere Kreise Eingang findet. ö

Der Gesetzentwurf hat dem Rechnung getragen, aber die zulässigen Schutzmaßregeln auf ein so geringes Maß beschränkt, daß bei der Ausführung derselben jede Härte von vornherein als ausgeschlossen erscheinen muß.

Aehnlich verhält es sich mit den übertragbaren Geschlechts⸗ krankheiten. Der Standpunkt, welchen der Entwurf in dieser Be⸗ ziehung einnimmt, unterscheidet sich wesentlich von demjenigen des Regulativs, aus Gründen, die ich in der Kommission näher darzulegen mir vorbehalten muß, für den Fall, daß der Gesetzentwurf, wie ich hoffe, einer Kommission überwiesen werden wird.

Was die Schutzmaßregeln, welche der Gesetzentwurf vorschlägt, anbetrifft, so decken sie sich mit einer einzigen Ausnahme mit denjenigen des Reicht gesetzes. Der Umfang, in welchem die Anwendung der Schutzmaßregeln auf die einzelnen übertragbaren Krankheiten äußersten Falls zulässig sein soll, ist im 5 8 des Gesetzentwurfs genau fest⸗ gestellt und in einer Weise beschränkt, daß dadurch unbeschadet ihrer Wirksamkeit jede überflüssige Belästigung der Bevölkerung aus— geschlossen erscheint. Außerhalb des Reichsgesetzes liegt nur eine einzige im Gesetzentwurf vorgeschlagene Schutzmaßregel vor, nämlich die Zulässigkeit des Behandlungszwanges gegenüber Kranken, welche mit der Körnerkrankheit oder übertragbaren Geschlechtskrankheiten be— haftet sind. Bei der Körnerkrankheit rechtfertigt sich das durch die große Ausbreitung der Krankheit und durch die große Gefahr, welche sie für die geistige Ausbildung und für die Wehr- und Erwerbsfähigkeit der Bevölkerung, namentlich in den östlichen Provinzen, bedeutet, sowie mit Rücksicht auf die nicht unerheblichen Mittel, welche der Staat, die Kreise und die Gemeinden seit einer langen Reihe von Jahren auf die Bekämpfung dieser Seuche verwandt haben und noch aufwenden. Bei den übertragbaren Geschlechtskrankheiten ist aber zu berück- sichtigen, daß ohne die gesetzliche Möglichkeit der zwangsweisen Be⸗ handlung derjenigen Personen, welche gewerbsmäßige Unzucht treiben, den Gefahren der Prostitution nicht wirksam begegnet werden kann.

Die durch das Reichsgesetz vorgesehene Entschädigung für ent⸗— gangenen Arbeitsverdienst der wegen Krankheit abgesonderten Personen und für die durch die Desinfektion erzeugte Sachbeschädigung soll nach dem Gesetzentwurf auch bei den im Reichsgesetz nicht genannten übertragbaren Krankheiten gewährt werden dürfen. Diese Regelung wird nur der Billigkeit entsprechen und wird daher, wie ich annehme, Ihre Zustimmung finden. Die Vorschriften über die Ermittelung und Feststellung dieser Entschädigungen sind im Ausführungsgesetz zu dem Reichsseuchengesetz enthalten.

Was die Kostenfrage anbetrifft, so bitte ich, auf die vorhin bereits bei Erörterung des Gesetzes, betreffend die Gebühren der Medizinalbeamten, gemachten Ausführungen Bezug nehmend, aus der Bestimmung des § 25 des vorliegenden Entwurfs entnehmen zu wollen, daß der Staat, abweichend von dem bisherigen Rechte, welches den Gemeinden diese Kosten auferlegt, in einem weitgehenden Maße die Kosten der amtsärztlichen Feststellungen sowie die durch die Beteili- gung des beamteten Arztes bei der Anordnung, Leitung und Ueber— wachung der Schutz maßregeln entstehenden Kosten auf sich genommen bat. Im übrigen beläßt es der Entwurf wegen der Kosten bei den Bestimmungen des bestehenden Rechts, welche die Möglichkeit bieten, die aus dem Gesetzentwurf sich ergebende Kostenfrage ohne weiteres zur Entscheidung zu bringen. Die Strafvorschriften endlich lehnen sich eng an diejenigen des Reichsgesetzes an.

Meine Herren, nun gestatten Sie mir, im Anschluß an diese Aus fübrungen dem Wunsche Augdruck ju geben, den ich vorhin schon aus— gesprochen babe, daß auch dieses wichtige Glied in der Neuregelung unserer medi inalverwaltungs rechtlichen Vorschriften Ihre Justimmung finden möge, und daß damit eine gesetzliche Grundlage geschaffen werde, welche es ermöglicht, die Medizinalbe hörden in den Stand zu setzen, daß sie in einer den praltischen Bedürfnissen und der modernen Wissenschaft entsprechenden Weise ihres Amtes walten, daß ferner diejenigen Krank beiten, welche an dem Marke deg Volkes zebren, wirksamer alg bigber bekämpft werden können, und daß endlich auch alle diejenigen Uebelstände, welche auf anderen Gebieten der MNMediminal verwaltung infolge der Mangelbaftigkeit der bestebenden Vorschriften sich alg un⸗ zureichend erwiesen baben, beseitigt werden. Ich hoffe, daß, wenn der Entwurf auf dieser Grundlage Ihre Zustlmmung finden wird, eine sichere Grundlage für die wirksame Förderung nicht bloß des körper- lichen, sondern auch des geistigen Wohles des Volleg gegeben sein wird.

Abg. Dr. Marteng (al): Das Reiche gesetz befaßt sich baupt⸗ sächlich mit sechs Krantbelien, bat aber Ter Sant ch cscpactun das

die Jabl der Krankheiten, die unier dan sen fallen, ju erbsben. Die Rranftelten, um die in sich bier handelt, sind

don greßer Bedentung für die Sterksich kein beiten, wie B. die Dirbtberie, dag Kindbettfieber usm. sind darch noch nicht erfanni war. Auch in dem nenen Gesch feblen Krank- beiten, wie Masern, über die die Wissenschaft i noch nicht ganz nig ist. Im ganzen billige ich die Tenden dieseg Gntwurfe. Der Nedner äußert dann Gedenken gegen die daß die Inkeige ven Geschlechtetrankbesten bei Persenen, dim aewetbemãßig

Unzucht treiben, erfolgen fol; der Arn könne nicht wissen, ob eine e.

stimmte Person unter diese Bestimmung falle; bier sei ine offene Tär lar Umgebung der An klarer icht. Sie werde ich au dem dan schwer kurchfüßren lassen. Die Gchandsung don Geschlechte kran keiten ge. hebe besser um Kranfenkanse als prinai Bei der Negelung der Gatschädigung sei nicht Nichlcht daraus aendmmen ädigende Person nech emrerbesgkig fei oder nicht

Nein feftlon entitebenden Sach keschadigun

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zu machen sind; ich, erinnere z. B. an die Arbeitslosen, die von der Gemeinde eine Entschädigung erlangen können. Dagegen, daß die Kosten der amtsärztlichen Festtellung der gemeingefährlichen Krankheiten der Staatskasse zur Lasf fallen, /s! nichts zu sagen. Wir sind aber weiter der Ansicht, daß alle Kosten, die nach bein Reicht . durch die Bekämpfung dieser Krankheiten erwachsen, von der Landespolizei zu tragen sind. Die Krankheiten treten meift in solchem ner auf, daß man den Gemeinden, insbesondere der andgemeinde, die Aufwendun

zumuten kann. Daß die Kreisverbände unde Beihilfen gewähren, ist durchaus gerechtfertigt. dem Gesetzentwurf durchaus sympathisch gegenüb Kommissionsberatung einverstanden. .

Abg. Dr. von Korn (kons. ): Ich bin nicht damit einverstanden, daß die gewerbe mäßige Unzucht mit aufgenommen ist. Daraus können sie verhängnisvolle Folgen ergeben. Der Beschwerdeweg scheint uns nicht zweckmäßig geregelt zu sein. Beschwerdeinstanz müßte der Kreis⸗ arzt, nicht der Landrat sein. In der Kommission werden wir auch für eine andere Regelung der Kostenfrage eintreten. Diese ist er⸗ forderlich, da es ebenfo gut leistungzunfähige Kreife wie Ge⸗ meinden gibt.

Abg. Dr, Langerhans (fr. Volksp., auf der Tribüne schwer ver⸗ ständlich) erklärt sich mit dem Entwurf im allgemesnen einverstanden. Die Malaria aufzunehmen, führt er aus, erscheink zweckmäßig. Ich freue mich gewissermaßen, in dem Entwurf auch die , Leichen⸗ schau aufgenommen zu sehen. Was die gewerbsmäßige Unzucht be⸗ trifft, so halte ich die Bestimmung für unbedenklich, weil eher zu wenig als zu viel angezeigt werden wird. Empfehlen dürfte es sich aber auch, die fakultative Feuerbestattung aufzunehmen.

g. von Savigny (Zentr): Ich hoffe, daß dem letzten Wunsche des Vorredners keine Folge gegeben wird; die Kostendeckung kann unmöglich so erfolgen, wie sie vorgesehen ist, sie muß von Grund aus geändert werden. Weiter bin ich gegen die Einführung der An— zeigepflicht für Tuberkulofe in vorgeschrittenem Zustande!“. Das scheint in keiner Weise scharf genug gefaßt zu sein. DViefe Bestimmung kann leicht zu einer Belaͤstigung des Publikums führen. Auf alle 6 müßte nur der Arzt die Anzeigepflicht haben, so ist es auch in Nor— wegen und in einigen deutschen Bundesstaaten, z. B. in Baden. Es ist, kein Grund ersichtlich, weshalb die Anzeigepflicht in Preußen weiter ausgedehnt werden follte. Die Bestimmungen über die Geschlechts⸗ krankheiten kann man lassen, wie sie sind; die Aerzte werden immer in Fällen borgeschrittener Krankheit 6 machen. Weshalb für die Entscheidung über die Kostenfrage das erwaltungẽstreitverfahren, nicht gerichtliche Entscheidung vorgesehen ist, ist nicht verständlich. Ob die Gutsbezirke zu den Kosten ebenso herangezogen werden können, wie die Gemeinden, bedarf noch ernfter Prüfung.

Abg. Hofmann (nl): Ich kann mich nt damit einverstanden erklären, daß die Entscheidung. immer die Ortspolizeibehörde haben soll. Denn was ist Ortspolizei? Diese Behörden sind überall ver⸗ schiedenartig organisiert, in der Rheinprovinz anders als in Hannover.

zie kann man da eine gleichartige Durchführung des Gesetzes erwarten? Viel besser wäre es nach meiner Ansicht, eine n . zu schaffen und den Landrat mit der Ausübung zu betrauen. Ich stimme mit einem der Vorredner darin überein, daß es nicht recht ist, den einzelnen Gemeinden die Kosten aufzuerlegen; zweckmäßiger dürfte es sein, die Landespolizeibebörde die Kosten tragen zu lassen.

Hierauf wird der Gesetzentwurf derselben Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen, die den Gesetzentwurf über die Gebühren der Medizinalbeamten zu beraten hat.

Schluß der Sitzung um Zi, Uhr. Nächste Sitzung:

Dienstag, 11 Uhr. (Etat der Handels- und Gewerbeverwaltung.

Literatur.

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