1903 / 45 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Feb 1903 18:00:01 GMT) scan diff

beruht auf der Dreiteilung: Ritterschaft, Landschaft und Städte. Die Ritterschaft hat für das Seminar bisber wenig getan. Die Kommittenten haben erklärt, daß die Ausbildung der Lehrer nicht weiter zu gehen brauche, als daß die Kinder lesen und schreiben lernen können; die Lehrer sollen also nicht Staatsbürger, sondern nur Tagelöhner erziehen. Es fehlt ein genügender Lehrplan für die n und das Seminar. Den Lehrern am Seminar st keine gesicherte Lebensstellung gegeben; sie sind nicht vom niederen Küsterdienst und vom Heizen und Reinigen der Schulstuben befreit. Die Lehrer sind der Willkür der Patrone preisgegeben. Es fehlt die Schulaufsicht, welche die Lehrer verlangen müssen, wenn die Schulen gedeihen sollen, und endlich fehlt eine Vertretung der Lehrer im Schulvorstand. Aber die Ursache dieser Zustände liegt an, dem wiespalt zwischen der Ritterschaft und der übrigen Bürger⸗ chaft. Wenn die Städte etwas beantragen, gilt es für gefallen, wenn nur einer der Stände dagegen stimmt. So liegt es nicht nur in Mecklenburg⸗Strelitz, sondern auch in Mecklenburg- Schwerin. Die Gehalteverhältnisse der Lehrer können nicht länger so bleiben; die Lehrer erreichen nur ein Höchstgehalt, mit dem ein Amtsrichter oder ein Baumeister seine Laufbahn beginnt. Noch immer besteht eine halbjährige Kündigungsfrist für die Lehrer, so daß sie ihrer Stellung niemals sicher sind. Die Reichsschulkgmmission muß die⸗ selben Anforderungen, die sie an alle anderen Anstalten stellt, auch an die mecklenburgische Schule stellen. Die Kompetenz der Reichs schulkommission und des Reichstages. sich mit diesen Verhältnissen zu beschäftigen, ist unzweifelbaft. Das Reich muß helfen. Das wirksamste Mittel zur Abhilfe wäre die Einfügung Mecklenburgs unter die Verfassungsstaaten. (Vijepräsident Büsing macht den Redner darauf aufmerksam, daß er bei diesem Etatstitel nicht die ganzen internen Verhältnisse Mecklenburgs besprechen könne) Ich wollte nicht die ganzen internen Verhältnisse Mecklenburgs besprechen, sondern nur das, was mit diesem Titel im Zusammenbhang steht; die Frage der Verfassung will ich nicht vertiefen, sondern nur nachweisen, warum das Reich und die Reicheschulkommission das Organ ist, das hier eingreifen muß. In diesem Sinne sage ich, daß die Einführung der Verfassung für Mecklenburg das wirksamste Mittel zur Verbesserung der Schulverbältnisse sei. Erst durch eine einheitliche Stagtsver⸗ ian und wenn die Schullasten auf die Schultern der Leistungs⸗ äbigen gelegt werden, wird sich die Lage der Lehrer bessern.

Abg. Dr. Herzfeld (Sog): Ich bin auch der Meinung, daß nur das Reich Besserung in den Schulperbältnissen Mecklenburgs bringen kann. Die Befugnisse der Reichsschulkommission müßten dahin er⸗ weitert werden, daß sie tatsächlich Abbilfe schaffen kann. Vielleicht könnte man auch ein Reichsschulamt errichten, das die Mindestforde⸗ rungen, die im Schulwesen zu erfüllen sind, durchführt. Warum sollen wir denn die Reichsverfassung nicht ändern, wenn es notwendig ist? Das tun wir alle Jahre, und hat doch der Staatssekretär eine Aende⸗ rung der Verfassung in Aussicht gestellt hinsichtlich der einheitlichen Fahrordnung. Derselbe Staatssekretär sagte vor kurzem, das Aus⸗ land sehe mit Bewunderung auf unsere deutsche Schule. An Mecklenburg hat er dabei wohl nicht gedacht. Die Reichsschul⸗ kommission sorgt nicht einmal dafür, daß das ritterschaftliche Seminar in Mecklenburg seine Zöglinge so weit vorbildet, daß sie das Zeugnis für den einjährigen Dienst erhalten können. Die Lehrer an den höheren Schulen Mecklenburgs haben kürzlich einen Klageschrei ertönen lassen, worin es heißt, die Lehrer sollten alle Hoffnung fahren lassen, und worin die Jugend gewarnt wird, sich dem höheren Schulfach in Mecklenburg zu widmen. Sie können sich denken, wie die Verhältnisse nun erst in den Volks— schulen Mecklenburgs beschaffen sind. Das Reich hat die Pflicht und das Interesse, die Steuerkraft des Volkes zu vermehren und zu erhalten durch die Volksschule, die Bildung der breiten Massen. Die Bildung dieser Massen beschränkt sich auf Lesen, Schreiben und den Katechismus, also eine Tagelöhnerbildung. Es sind nicht einmal für alle Staats—⸗ bürger Schulen da. 7o o aller Stellen sind nicht besetzt. In den Schulen, die dem Großherzog direkt unterstellt sind, ist es noch viel schlimmer. Beschwerden im sogenannten Landtage baben keinen Zweck. Dort herrscht die Selbstsucht der Ritter⸗ schaft. Desbalb muß das Reich eintreten. Ob wir die Ver⸗ fassung in Mecklenburg erhalten oder nicht, ändert an den Schul⸗ verhältnissen wenig. Kann Mecklenburg auf den Namen eines Kultur⸗ staates Anspruch machen, wenn die Lehrer auf dem Lande gezwungen sind, durch Landarbeiten ihre materielle Lage zu verbessern? (Vije—⸗ präsident Büsing: Die materielle Lage der Lehrer gehört doch nicht mehr ju Ihrem Thema!! Ich sehe nicht ein, warum das nicht dazu gebört. (Vizpräsident Büsing: Ich werde nicht dulden, daß Sie ln dieser Sache fortfahren) Ich babe doch das Recht, zu konstatieren, in welchem Zusammenbhange dag mit meinem Thema sieht (Vizepräsident Büsing: Sie haben nicht dag

Recht, die Geschäftsführung des Präsidenten zu kritisieren! Ich

werde nicht dulden, daß Sie diese Sache weiter behandeln.) Redner verwahrt sich dagegen, daß er die Geschäftsfübrung des Prä⸗ sidenten kritisieren wollte, aber er müsse doch feststellen, daß roße Zahl von Lehrern nur ein Jahreseinkommen von 480 abe. (Vijepräsident Büsing: Sie kommen immer wieder darauf zurück; ich rufe Sie zum ersten Male zur Sache! Redner fährt in seiner früberen Darlegung fort, worauf er vom Vijepräsidenten Büsing zum jweiten Male zur Sache gerufen und auf die geschäfte— ordnung s mäßigen Folgen aufmerksam gemacht wird) Redner schweigt einen Augenblick, was Lachen auf der rechten Seite bervorruft. Er säbrt fort: Ibr Lachen beweist, daß Sie nichts von der Sache ver⸗ steben. Wo ist denn die Tultur in Deutschland bei solchen Juständen in Mecklenburg? Die Lebrer bekommen alg Endgehalt, was ein Ge⸗ richte volle ber als Anfangegehalt bekemmt, mancher Lebrer bat mit Frau und Kindern täglich 6— 3 Stunden zu arbeiten:; wie eg mit den Rechtsverhältnissen, ibren Pensioneverbältnissen, der Ver⸗ sorgung ibrer Melikten stebt, das ju erörtern läßt ja der Präsident nicht u. Der Staatssekretär wird boffentlich finden, daß die Kultur des Deutschen Reiches es erfordert, daß wir einen Lebrerstand haben. der für diese Kultur sorgt. Die Verbältnisse in Mecklenburg sind lalturwidrige.

Abg Rettich (d. kons.): Ich vernichte darauf, dem Vorredner u erwidern, ich müßte lediglich wieder belen, wa ich im vorigen Jahre 2 der dritten Lesung deg Gta gesagt babe. Gr bat ssich wieder eine Anzahl Uebertreibungen zu Schulden kommen last die ländlichen Lebrer 6 8 Stunden mit arbeiten müssen. Dag ist unwabr.

ba. Dr. Satt ler (al): Ich stelle fest, daß n Bedürfnisse der Volkrichale eingetreten Bir Unbaltbarkeit der mecklenburgischen Verbältnisse durchaugz

wenn ich mwischengernten babe Lassen Sie genug fein den g Sviel! so bezog

sich daz nar auf die Art der Lurfubrungen Abg. Hersfeld.

Aba Dr. Pachnicke: Ich bätte ven Herrn Rettich etwag meh erwartet. Nichi allein die Freunde de Aka. Hermseld treten Besserung der Schalrerbältnisse in Mecklenburg ein, aber nnterscheiden ung den ibm dadurch dan wir eine fenstituatienelle fafsung in Mecklenburg auch in dieser Frage nicht für wertles Fallen. denn für absebbare Jeit ird dar Velkfichelnesen Tandeg ache bleiben Da] Wablrecht würde beeilen Schichten deg Velten einen Ginflaß auch auf die Besserang der Schulderkiltaisse geben. Der Landmann lift ven ledem volltischen Necht ausgeichlessen [irrer Güsing Das gebert dech webl nlcht * Ach bean nar darauf eingegangen. Tas der Verredaer 134 der feine Mann muß die Mörlich keit haben daß seieen Kiadern eine gate Bildang ja teil ind

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Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Ein früheres Mitglied dieses hohen Hauses hat einmal das ge⸗ flügelte Wort gesprochen: vom Bundesratstisch hört man nichts wie Schweigen. (Heiterkeit) Ich möchte nicht, daß man diesen Verdacht auch bei dieser Erörterung hege; deshalb will ich antworten.

Der Herr Abg. Dr. Herzfeld ist wieder auf die mecklenburgischen Verhältnisse zu sprechen gekommen und hat bedauert, daß der Herr Bundesratsbevollmächtigte für Mecklenburg hier nicht anwesend sei. Ich glaube, das ist entschuldbar; denn der Herr Bundesratsbevollmächtigte für Mecklenburg konnte unmöglich voraussetzen, daß bei dem Titel Reichsschulkommission“ gleichzeitig die Frage der Volksschule in Mecklenburg behandelt werden würde. (Sehr richtig! rechts) Die Reichsschulkommission ist nämlich eine Behörde, die keine andere Aufgabe hat, wie zu prüfen, ob diejenigen Anstalten, deren Unter— richtsplan dahin geht, junge Leute mindestens für den einjährig⸗ freiwilligen Dienst vorzubereiten, diesem Ziele und Bildungsplan auch entsprechen. Sie ist lediglich im militärischen Interesse eingerichtet, um zu verhindern, daß nicht Schulen die Berechtigung zum einjährig⸗ freiwilligen Dienst gewähren können, die ihrem inneren Lehrplane nach nicht dazu geeignet sind, weil sie nicht das nötige Bildungsmaß ihren Schülern gewährleisten können. Damit ist die Aufgabe dieser Kom mission vollständig erschöpft. Wenn also der Herr mecklen⸗ burgische Bevollmächtigte hier anwesend gewesen wäre, so hätte er die Einwände, die jetzt gegen seine Abwesenheit erhoben worden sind, jedenfalls in überzeugender Weise widerlegen können. Er hätte nämlich nichts zu erklären brauchen, als daß das niedere Volksschul⸗ wesen weder mit der Reichsverfassung, noch mit der Reichsschul⸗ kommission in irgend einem Zusammenhange steht. (Sehr richtig! rechts) Aber ich muß mir doch bei dieser Gelegenheit eine kleine staatsrechtliche Abschweifung, betreffend die Frage der Reichsver⸗ fassung und der Zuständigkeit des Reichs und des Reichstages, er⸗— lauben. Das Deutsche Reich ist seinerzeit unter ganz bestimmten Voraussetzungen gegründet worden. Die einzelnen Regierungen haben zwar auf gewisse Teile ihrer Souve⸗ ränität verzichtet zum Besten des deutschen Nationalstaats, haben aber diesen Verzicht in der Reichsverfassung, und zwar in Artikel 4, ganz bestimmt begrenzt. Also weder der Bundesrat noch der Reichstag ist in der Lage, die Grund⸗ lagen, auf denen das Deutsche Reich begründet ist und die einen Ver⸗ zicht der Einzelstaaten auf eine Reihe von Souveränitätsrechten in sich schließen, beliebig zu verändern oder zu erweitern. Wenn das geschieht, so kann es nur geschehen, wenn der Bundesrat selbst damit einverstanden ist. Der Bundesrat wird aber nie derartige Be⸗ schlüsse fassen, wenn es sich um gesetzliche Aenderungen in einzelnen Staaten handelt, es sei denn, der betreffende Einzelstaat wäre damit einverstanden. (Zuruf links.) Ganz sicher, meine Herren! Weisen Sie mir einen Fall nach, wo das nicht der Fall gewesen ist. Ich glaube, die Geschichte der Entstehung des Deutschen Reichs und der Reichsverfassung weist schon darauf hin, daß wir nicht gegen den Willen der Bundesstaaten die allgemeinen Grundlagen verändern können, die bei der Gründung des Deutschen Reichs maßgebend gewesen sind. Wenn hier ein spezieller Fall erwähnt ist der Erlaß einer Reichs⸗ fahrverordnung für Automobile, das wäre ein Gegenstand, der nach der Reichsverfassung gewiß nicht unter die Zuständigkeit des Reichs fiele , so möchte ich dem Herrn Vorredner darauf erwidern: es ist gar nicht daran gedacht, ein Gesetz in dieser Beziehung zu erlassen, sondern derartige Beschlüsse werden in der Art gefaßt, daß nur eine Uebereinstimmung sämtlicher Bundes⸗ staaten darüber berbeigeführt wird, daß in allen Bundesstaaten nach gleichartigen Grundsätzen verfahren wird und danach in den einzelnen Bundesstaaten übereinstimmende Polizeiverordnungen erlassen werden. Meine Herren, solche Beschlüsse fassen wir häufiger. Das ist aber nicht ein Mehrheitebeschluß, das ist nicht eine Aenderung der Reichs verfassung, sondern man einigt sich nur, in sämtlichen Bundes staaten auf gleicher allgemeiner Grundlage Verordnungen aufzubauen ˖ Das sind nach dem üblichen Ausdruck übereinstimmende Bundesratg beschlũsse n.

Daß also eine Kombination eintreten sollte, wonach die deutschen Bunde regierungen sich damit einverstanden erllärten, die Reicha⸗ verfassung in der Weise zu erweitern, daß sogar das Volleschulwesen der Juständigkeit des Reicheg unterstellt wird, das balte ich auegeschlossen, und

für ganz ich glaube, Preußen würde der erste Staat sein, der dagegen lebbaften Widerspruch (Sehr wahr!) Denn Preußen bat mit seinem Schulwesen denken Sie an alle die viel⸗ fachen Versuche, ein allgemeineg Volleschulgesetz ju siande ju bringen

genug zu tun; dafür, meine ich, liefert die Beratung deg Kultug⸗ etatz im vreußischen Abgeordnetenbause jedeg Jahr den Beweig.

Abg. Dr. Sattler: Ich babe jsederseint für die Hebung det Volkeschulweseng in den volnischen Landesteilen gewirkt. Herr Her feld muß ein weltfremder Sonderling sein, wenn er dag nicht weiß

Abg. Dr. Pachnicke: Die

erhöbe

Grundlagen der Reiche wersfassung wollen wir nicht verrücken. Ich möchte aber den Bundesrat daran erinnern, daß anfange der 170er Jahre der Bundegrat gegenüber Mecklenbarg die Grwartung aupsprach, daß eg gelingen werde, elne den Jeitwerbältnissen entsprechende Volfedertretung einzu⸗ fübren. Man erzäblte sogar, daß Biemarck einen Augenblick ungeduldig wurde und Mecklenburg jn versteben gab: macht, daß ihr end vom Fleck kemmt! Der Reichtlag bat auch seinerseinz einen Druck auf Mecklenburg in dieser Richtung ausgeübt. Das Reich bat weelfel⸗ eg dag Recht, seine Tompetens zu erweitern. Dag bat auch Jenttum anerfann Abg. Te. Herjfel : 45e der velnischen Kinder in Poser

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der Mindestforderungen in Bezug auf Gehalt und offentlich rechtliche Stellung der Lehrer.

Im übrigen bin ich allerdings der Ansicht, daß solchen Antrãgen der Präsidialstaat Preußen den allerschärfsten Widerstand entgegen⸗ setzen würde. Ich glaube auch nicht, daß es möglich würde, fur Deutschland mit seinen verschiedenartigen Verhältnissen ein solchet Gesetz zu erlassen. Wie groß die Schwierigkeiten in solchen Dingen sind, das haben Sie an den endlosen Debatten gesehen, die wir seit 30 Jahren und länger haben über den Erlaß eines allgemeinen Volksschulgesetzes in Preußen. Das sind Materien, die so weit greifen daß man sie, glaube ich, für sämtliche Bundesstaaten gemeinsam ö. wird regeln können.

Abg. Dr. Sattler: Wir haben stets Unzuträglichkeiten im Schul. wesen zu beseitigen und dafür zu sorgen gesucht, daß die 0 oso' ' der polnischen Kinder deutsch sprechen können.

Nach einer persönlichen Bemerkung des Abg. Rettich wird der Titel bewilligt, ebenso der Rest des Kapitels und die Kapitel; „Bundesamt für das Heimatswesen“, „Schiffs⸗ vermessungsamt“, „Entscheidende Disziplinarbehörden“ und „Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen“.

Darauf wird nach 6i/ Uhr die weitere Beratung auf Sonnabend 1 Uhr vertagt.

Preusbischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

26. Sitzung vom 20. Februar 1903, 11 Uhr.

Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Das Haus setzt die zweite Beratung des Entwurfs des Staatshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1903 im Etat der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung bei dem Kapitel der dauernden Ausgaben „Bergwerke“ fort.

Abg. Prietz e (ul.) befürwortet, wie hier kurz wiederholt sei, eine Erhöhung des Höchstgehalts der Markscheider auf 4000 M.

Minister für Handel und Gewerbe Möller:

Der Herr Vorredner hat bei den zahlreichen Wünschen, die er für die Beamten der Bergwerksverwaltung in Saarbröcken geltend gemacht hat, sich schon selbst eine gewisse Resignation auferlegt. Er hat anerkannt, daß die gegenwärtige Finanzlage für derartige Fragen nicht günstig sei. Ich kann ihm das nur bestätigen; bei der jetzigen Finanzlage ist trotz der günstigen Ergebnisse, die speziell die Bergwerke. verwaltung in Saarbrücken aufzuweisen hat, auf Grund der Gesamt— lage der Finanzen ein prinzipieller Widerspruch zu erheben gegen jeden Versuch, Beamtenbesoldungserhöhungen in diesem Augenblick vorpn— nehmen. Im übrigen habe ich dem Herrn Vorredner schon im vorigen Jahr geantwortet, daß wir einem gewissen Teil seiner Klagen auch unsererseits eine Berechtigung zuerkennen, und das bleibt auch für dieses Jahr bestehen.

. Abg. Goth ein (fr. Vgg.): Zur Unterstützung der Arbeiter ist

viel geschehen, . B. im Saarrevier durch die Errichtung von Klein. kinderbewahranstalten, Erziehungeinstituten für Töchter, Kochschulen usw. Es kann aber noch mehr geschehen. In Schlesien ist die Berz. werksverwaltung hinter den Privaten zurückgeblieben; das hängt aller⸗ dings mit dem rapiden Wachstum der Hergindustrie daselbst zusammen. Den Kindern polnischer Eltern, die lein Wort deutsch verstehen, kann deutscher Unterricht in den ersten Lebensjahren nichts helfen. Die Staatsbetriebe sollen in den Arbeiterwohl sahrtseinrichtungen Musler⸗ betriebe in jeder Hinsicht sein und nicht binter denen der Privaten zurũckstehen.

Minister für Handel und Gewerbe Möller:

Meine Herren! Ich bin allerdings nicht in der Lage gewesen, dem Herrn Vorredner in der Kommission auf die Frage, die er zuletzt hier angeregt hat, zu antworten; ich kann ibm aber sagen„, daß die Verhandlung in der Kommission schon den Anlaß gegeben hat, einen Erlaß an die Bergwerlsverwaltungen vorzubereiten, in Prüfung darüber einzutreten, inwieweit die Königlichen Werke mit ihren Wohlfabrtzeinrichtungen zurückgeblieben wãren. Ich kann ibm nur sagen, daß ich meinerseits genau denselben Wunsch habe wie er daß wir ung in dieser Beziehung nicht zu sehr überflägeln lassen den den Privatwerken.

Ich kann ibm weiterbin sagen, daß ich auf meiner Dberschlesien allerdings in angenebmster Weise überrascht worden bin über das, was ich von den Privatwerken gesehen habe auf dem Gebiet der Arbeiterwohlfabrtseinrichtungen; ich bin geradeju überrascht ge⸗ wesen, welche vortrefflichen Einrichtungen dort mebrfach getroffen sind und ich habe bei dieser Reise den Gindtuck gewonnen, daß wir nich doll auf der Höbe steben gegen dag, wat eine Reibe von Privatwerken in Dberschlesien geleistet baben. Der Herr Vorredner kann versichen sein, daß ich nach dieser Richtung bin in eine ernste Prüfung eintreten und abbelfen werde, wo eg notwendig ist

Abg. Da sbach (Jentr.) syricht sich gegen das Remuneratier wesen aug, über dag ihm von den Bergwerlgunterbeamten Klagen fa- gegangen sclen. Die Strasen seien ju boch. In einer Grube bätten se im Mai v. IJ Bergarbeiter darüber beslagt, daß sie die Wasserleitungere einbauen müßten; diese Arbeit solle an Schlosser vergeben Aber die Beschwerdeführer bätten keine Antwort bekommen Giagabe ven Bergarbeitern in Saarbrücken an den dortigen Bernwerkedirekter mit dem Ersuchen, seinersei eine Besprechmen mit den Vertrauen männern ju veranlassen, um die berechtigen Be schwerden der Bergleute im prüfen, sei ebenfallg unbeanl⸗ wortet geblieben Die Beschwerden bätten sich darauf be⸗ egen, daß die Fördernngestrecken ncht in Ordnung gebalken

rden, sonst fönnten die Beraleute mehr fördern. Die Uerglerke kätien darauf eine Versammlung abzeballen; aber der Oberstein Rieg babe diese Beschwerden statutenmwidtig gar nicht in das Protekel aufgenommen.

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Velsen: Bei der Verteilung der Remuneralionen verfabren wir genau nach den Vorschriften De— Nateibeamten ürde fein Dienst erwiesen, wenn die Verteilung der Remnuneralten eingestellrt würde. Wir begrüßen eg fegar danfbar, daß wit einen Fende zar Verfügung baben, aug dem wir die Arbeike aun reichen fönnen Die Wasserleitunge strecken sind amtliche gelegt: sebald aber der eigeniliche Betrieb in de

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(Schlaß la der Jrrllea Gellane])

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M* 45.

Berlin, Sonnabend, den 21. Februar

1903.

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(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Die Vertrauensmännerversammlung, die alle Vierteljahre statt⸗ findet, ist in der Lage, alle Wünsche geltend zu machen, und derartige Wünsche haben sie geltend gemacht, und sie sind auch zur Kenntnis genommen worden. Der Vorredner hat sich darüber be⸗ schwert, daß der Obersteiger Ries eine Beschwerde nicht proto⸗ kalliert hat. In den Vertrguensmännerversammlungen sind die DYberfteiger gar nicht zugegen; sie sollen nicht dabei sein, damit die Bergleute sich in ihrer Aussprache nicht beengt fühlen. Es muß das also ein Irrtum sein. Ich bin aber bereit, der Sache näher zu treten. Der andere Fall, in dem eine Antwort auf eine Beschwerde nicht er— gangen sei, ist mir nicht bekannt. Es ist aber auffällig, weil die Praxis besteht, auf. Beschwerden jederzeit zu antworten. Was das Versammlungsverbot in Sgarbrücken betrifft, so muß ich darauf hinweisen, daß wir vor 10 Jahren dort einen großen Streik gehabt haben. habe das unbestimmte Gefühl, daß allmählich eber angefangen wird, die Melodie anklingen zu lassen: Alle Räder stehen still, wenn mein starker Arm es will.! Darum begrüßen wir es hankbar, wenn in dieser Hinsicht scharf zugefaßt wird. Wir sind weit davon entfernt, das Koalitionsrecht der Arbeiter beschränken zu wollen. Das Vertrauen, das wir entgegenbringen, muß aber mit Vertrauen beant⸗ wortet werden; auf diesem Wege wollen wir weiter arbeiten. Es eht nicht, daß eine Generalversammlung der Vertrauensmänner zu⸗ emen tit um unter sich darüber zu beraten, was sie machen wollen, um weitere Einwirkungen auszuüben.

Abg. Vopel ius (fr. kons) schließt sich dem Appell des Ober⸗ berghauptmanns an, daß der Ag Dasbach in seiner r. für den Füeden in der bergmännischen Bevölkderung des Saarbrücker Bezirks

wirken möge, und geht alfdann auf die Ausführungen des Abg.

Stötzel ein. In der obligatorischen Einführung von Arbeiterdelegierten eiblicke er nicht eine größere Sicherheit für den Grubenbetrieb, sondern im Gegenteil eine große Gefahr für denselben, da die Ver⸗ antwortung der Grubenbeamten durch en nn von Arbeiter⸗ delegierten geteilt würde. Er schließe sich dem unsche des Abg. Prietze betreffs Gehaltserhöhung der Obersteiger an, ebenso hoffe er, daß man für Arbeiterwohnungen auch weiterhin reichlich sorgen werde. Dle Kinder. und die Handarbeitsschulen erkenne er als sehr segens⸗ reich an. Diese Schulen seien paritätische. Er bitte den Minister dringend, seinen ganzen Einfluß dahin geltend zu machen, daß der Gtlaß des Bischofs Korum nicht auch hier eine Unduldsamkeit herbei⸗ ühre. ß Abg. Hirsch ⸗Essen (n.): Auf die Lohnfrage und die Frage der Aufsicht will ich nicht eingehen, aber das eine möchte ich betonen: Wenn von verschiedenen Seiten gesagt worden ist, die Löhne seien zurückgegangen, so muß ich demgegenüber darauf aufmerksam machen, daß wir seit 25 Jahren mit kurzen Unterbrechungen andauernd stegende Lohne zu verzeichnen haben. Ich halte Essen für die ecignetste Stadt für das Dienstgebäude einer neuen Bergwerks⸗ ditektion.

Abg. Dr. Ost roy (Zentr.) spricht sich für die Erbauung des Dienstgebäudes in Recklinghausen aus.

Die Erörterung wird geschlossen.

Nach persönlichen Bemerkungen der Abgg. Dasbach

an und Gothein (fr. Vgg.) wird die erste Rate der orderung für das Dienstgebäude einer Bergwerksdirektion in Dortmund abgelehnt.

Bei dem Titel „Wohlfahrtszwecke“ spricht

Abg. Letocha (Zentr. über das oberschlesische Knappschafte⸗ wesen, bleibt aber auf der Tribüne unverständlich.

Minister für Handel und Gewerbe Möller:

Meine Herten! Ich glaube, der Herr Vorredner sowie das hohe Haus wird mit mir einverstanden sein, wenn ich auf die vielen Einzel⸗ ftagen nicht eingebe und mich darauf beschränke, dem Herrn Vorredner die Versicherung erneut abzugeben, die ich ibm im vorigen Jahre schon gaeben habe, daß auch wir ernstlich einseben, daß eine Aenderung des Rnappschaftsgesetzes in Tit. 7 stattfinden muß, daß aber die Möglich⸗ keit abhängig ist von dem Erlaß der Novelle zum Krankenkassengesetz.

Run bat der Herr Vorredner richtig hervorgel ; jwar die Novelle zum Krankenkassengesetz, wie in der Zeitung stebt, gestern den Bundegrat vassiert bat und vorautsichtlich in Räne an den Reichetag gelangen wird. Ich babe aber meinerseitg

wie ich glaube berechtigte Zweifel, daß der Reichstag nach den Nachrichten, die über die Geschäftelage bekannt geworden sind nech die Absicht und die Zeit haben wird, eine derartig schwierige Verlage wie die Novelle zum Krankenlassengesetz zu erledigen. Ich habe aber bereit nil meinem Referenten besprochen, daß wir die Frage für so dringlich ballen, daß wir im nächsten Jahre, wenn das Krankenlassengesetz recht⸗ leitig im Reichetage eingebracht und rechtzeitig im Reichstag erledigt wird, ung bemüben werden, auch noch im nächsten Jabre die Novelle ham Knappschaftegesetz bier im Hause vorjulegen. Abg. Dr. Hirsch- Berlin (ir. Velley) Ich muß Beschwerde Rber verschiedene oberschlesische Invalidenkassen füäbren, die zudem Träger von Zwangewersicherungen sind und Bankrott gemacht kaben Naß bedeute eine schwere Schädigung für die Arbeiter, die Jabre Häadarch Beiträge gejaklt baben und im Alter den Armenkassen zur Kast fallen müssen. Ich weiß nicht, wieweit die Lansicht recht ausgeübt dal, aber derartige Vorgänge sin 11 beklagen

Die Ausgaben des Kapitels Vergwerke“n werden be⸗ willigt, ebenso ohne Erörterung die Ausgaben der Kapitel ESalzwerker Badeanstalten . Werke, welche mit anderen Staaten gemelnschaftlich betrieben werden! und Oberberg amter⸗

Bei dem Kapitel Bergiechnische Lehranstalten“

Aba. De. Schuld ⸗Bocham (ul) cine Besserstellung der Pro- eren an der Bergalademse in Glaustbal, die Hinter den Professoren n Bersin zuruckständen

Dferbergbauptmann von Relsen sagt Erfüllung deg geäuferten

nscheg a, sebald die Trennung den Wergschale und Bergalademie del. J. Dicse Trennung it ben in die Wege geleitei

HR De Schulß ⸗Bechum bittet ferner um Glnstellung aroßerer Miunel far die Wergshalen

Dag Kapitel wird bewilligt.

Vei dem Kapitel ausgaben bittet

Ahn Demm eg (fr. Vellern) um Hähbere loꝛ i ch 7 ot ichang * T i und Me strteußen

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Das Kapitel wird bewilligt. Auch die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben werden nach unerheblicher Debatte genehmigt.

Hierauf vertagt sich das Haus.

Schluß der Sitzung um 31 Uhr. Nächste 2 Sonnabend, 11 Uhr. (Erste und zweite Beratung des Gesetz⸗ entwurfs über die Erweiterung des Stadtkreises Gelsenkirchen, erste Beratung des Gesetzentwurfs über die Bildung eines Ausgleichfonds für die Eisenbahnverwaltung, zweite Beratung des Etats der Eisenbahnverwaltung.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist nachstehender Entwurf eines Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, nebst Begründung und einer die Kosten der Krankenkassenleistungen erläuternden Denkschrift zugegangen:

Artikel JI.

Das Krankenversicherungsgesetz wird, wie folgt, abgeändert:

I. Der Fz 3 erhält folgende Fassung:

Personen des Soldatenstandes sowie solche in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte Personen, welche dem Reiche, Staate oder Kommunal⸗ verbande gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes oder auf eine den Bestimmungen des S 6 entsprechende Unterstützung mindestens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung und bei Fortdauer der Erkrankung für weitere dreizehn Wochen Anspruch auf diese Unterstützung oder auf Gehalt, Pension, Wartegeld oder ähnliche Bezüge mindestens im anderthalb sachen Betrage des Krankengeldes haben, sind von der Versicherungs⸗ pflicht ausgenommen.“

II. Der § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablaufe der sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablaufe der sechsund⸗ zwanzigsten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Abs. 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.“

III. Im § 6a Abs. 1 werden unter Ziffer 2 die Worte: durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen“ durch die Worte: „oder durch Trunkfälligkeit' ersetzt; ebendaselbst wird die Vorschrift unter Ziffer 3, wie folgt, abgeändert:

„I) daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Kranken⸗ unterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für sechsundzwanzig Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstüßzungsfalls, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung nur für die Gesamtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist.“

1V. Der erste Satz des F 8 erhält folgende Fassung:

Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage⸗ arbeiter wird, nach Anhörung der Gemeindebehörde und nachdem Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und der beteiligten Ver⸗ sicherungepflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung gegeben worden ist, von der höheren Verwaltungsbehörde sestgesetzt und durch das für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt ver⸗ oöffentlicht.“

V. Im § 10 Absatz 1 werden die Worte: zwei Prozent“ durch die Worte: „drei Prozent“ ersetzt.

VI. Im § 13 Absatz 1 werden die Worte: zwei Prozent“ durch die Worte: „drei Present“ ersetzt.

VII. Im § 20 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Worte: vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung für eine untersagt ist, für diese Zeit durch die Worte: sechs ibrer Niederkunft“ ersetzt.

Der 5 20 erbält als fünften Absatz folgenden Zusatz:

„In den Fällen, in welchen auf Grund der Reichagesetze über Unfallversicherung gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, ist der Kasse ble zur Höbe deg von ihr gewährten Sterbegeldeg durch Ueberwelsung des auf Grund der Unfallversicherungagesetze ju gewäbrenden Sterbegeldes Ersatz ju leisten.

vIIil. Im § 21 Abs. 1 wird die Vorschrift unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert

1 Die längeren Jeitr

n rr sestge 9

mindestens Beschãftigung längere Zeit

Wochen nach

Rrankenunterstũtzung kann auf

gundziwanzig Wochen bis zu

einen einem Jahre

Gbendaselbst fällt die Vorschrift unter Ziffer 4 fort

1X. Im F 26 Abs. 1 werden die Worte: dreijebr durch die Worte: ‚sechtundzjwanjig Wochen“ ersetzt.

X. Im §F 26a Abs. 2 werden unter Jiffer 2 d Trunkfälligleit oder geschlechtlicͤhe Uusschweisungen oder durch Trunkfälligkeit ersetzt; e unter Jiffer 3. wie folgt, abgeändert

3) daß Mitgliedern, wel

unterstützung ununterbrochrn

8 P ndalel

oder im Laufe eines Jeitraumg swölf Menaten für sechenndzjwan ig Wochen besegen baben, Eintritt neuen Unterstüßungetalls, sofern dieser durch gleiche nicht gebebene Krankbeitaarsache deranlaßt worden ist, im Laufe der nächten eölf Menate Krankenunterstüßung nur im ge⸗ setzlichen Mindestbetrage (5 20) und nur für die Gesamt dauer don drelebn Wochen zu gewäbren t= Im ersten Absaß de werden die Worte: wei Pro⸗ urch die Werte e und im eiten Absahe den ˖ Varagrapben die Worte rei Projent“ darch die Worte dier en er etzt. XII. Der F 36a erbäl Persenen, welche unfäblg kim Amte eines Schẽ stand nech alg Rechnung 0 assen führer berufen werden.“ Xii Der 8 * erbalt al itten Absag fel genden Jasan Der Versttzende des Berstande bal HBeschlüse der Nassen organe, welche gegen die gesctyzlicohen oder statutariichen Vorschriften versteßen, unter Ungabe der Mründe mit aufschleber der Mirkung la Kanstanden. Die Beanstandang erfolgt mittel Bericht an die

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alg dritten Absatz folgenden Jusaß . deg Gerichte derfassun ae gesches dürfen weder in den Ver⸗

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Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben auf dem im 8 58 Abs. 3 Satz 2 be⸗ zeichneten Wege angefochten werden. Die Anfechtung hat keine auf⸗ schiebende Wirkung. 5

XV. Im § 47 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Worte „drei Prozent“ durch die Worte: „vier Prozent“ ersetzt.

XVI. An Stelle des 5 56 Abs. 2 treten als § 56 Abs. 2, 3, 4 folgende Bestimmungen: .

„Die Uebertragung der dem Unterstützungsberechtigten zu⸗ stehenden Ansprüche auf Dritte sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt:

. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeit- geber oder einem Organ der Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; ö

2) zur Deckung der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten r ,

Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Bei⸗ träge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungs⸗ beträge und auf die von den Organen der Kaen verhängten Geld⸗ strafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner aufge⸗ rechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der Unter⸗ stützungsberechtigte in den Fällen des 5 57 Abs. 4 oder auf, Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.

Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere übertragen, sofern dies von der unteren Ver⸗ waltungsbehörde genehmigt wird.“

XVII. Der §57 Abs. 5 erhält am Schlusse den Zusatz: „sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.“

XVIII. Der §S 57a Abs. 4 erhält am Schlusse den Zusatz: sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.“

XIX. Im § 65 Abs. 2 werden die Worte „drei Prozent“ durch die Worte: vier Prozent, ersetzt. .

XX. Der § 74 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Die Vorschriften des 5 20 Abf. 5, § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 2 bis 4, § 5sßa und F b7a finden auch auf Knappschaftskassen Anwendung, und zwar die Vorschriften des 5 56 Abs. ? bis 4 auch hinsichtlich aller den Knappschaftskassen berg⸗ gesetzlich obliegenden Leistungen.“

J Artikel II. . 2 In Unterstützungsfällen, bei welchen zur Zeit des völligen Inkraft⸗ tretens dieses Gesetzes die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften noch nicht beendet ist, finden bon diesem Zeit- punkt ab die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, sofern diese für den Unterstützungsberechtigten günstiger sind.

Artikel III.

Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung notwendigen Maßnahmen handelt, sosort, im übrigen mit dem 1. Ja⸗ nuar 1904 in Kraft.

Insoweit Knappschaftskassen in Frage kommen, kann mit Zu⸗ stimmung des Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung ein späterer Zeitvunkt für das Inkrafttreten von Vorschriften dieses Gesetzes in einzelnen Bundesstaaten oder im Reichsgebiet bestimmt werden.

Sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Statuten einer Krankenkasse die nach demselben erforderlichen Abänderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch die Auf⸗ sichtsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Amts wegen voll⸗ zogen

Die auf Grund des § 75a des Krankenversicherungsgesetzes den Hilfskassen ausgestellten Bescheinigungen verlieren am 1. Januar 1804 hre Gultigkeit, sofern sie nicht nach der Verkündung dieses Gesetzes von neuem erteilt worden sind.

Literatur.

Die Architektur XX., Jabrbundert. Zeit⸗ schrift für moderne Baukunst, beraue gegeben von Hugo Licht, Stadt⸗ baudirektor in Leirprig. Jahrgang III, Heft 1. Verlag von Ernst Wasmutb. Die von dem Eibauer des Leipziger Rathauses beraug- gegebene Zeitschrift bringt vorwiegend solche Bauten, bei denen in der Anlage und Façadenbildung moderne Stilprinzivien ju Grunde liegen. Dag von Alfied Messel erbaute neue Heim des Lettevereins zeigt die geschickte Auenutzung deg unregelmäßig gestalteten Grund- stũcks. Namentlich die Voffront mit ibren an den Louig ⸗seize-

aller Einfachbeit ven sebr vor⸗ zeichnet sich die von

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Will im Grunewald ven Rudel Bilich erbaut, wäbrend die don Karl Sochedei erbaute Villa des Dr. Mer den altmũnchener Barockstil erinnert. Für der Baukeramik gibt dag Gebäude der Greßberjonlicͤhen Majelikamanufaftur in Karlernbe, deren Front reich mit Fliesenbildern und Friesen auggestattet ift. Unter den übrigen Gebäuden seien nech erwähnt die

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