1903 / 72 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Mar 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Referent Regierungsrat Dr. Voelcker: Meine Herren! In dem einleitenden Bericht, den ich Ihnen zu erstatten die Ehre habe, werde ich mich im Hinblick auf die Fülle des mir vorliegenden Stoffes zunächst auf die Organisation und die wirtschaftliche Bedeutung des Rheinisch⸗Westfälischen Kohlen⸗ syndikats beschränken.

Ich möchte außerdem noch besonders hervorheben, daß ich mich lediglich darauf beschränke, zu berichten, und daß lch selbst feinerlei Stellung zu den verschiedenen Anschauungen nehmen werde. Es liegt eine Reihe von Berichten vor, die über das Kohlensyndikat Beschwerde führen. Ich habe keinen Anlaß, diese hier nicht vorzubringen. Auf der anderen Seite sind dem Reichsamte des Innern aber auch eine ganze Anzahl von Berichten und Urteilen zugegangen, die sich über die Wirkungen des Kohlensyndikats günstig auslassen, und ich werde an . Stelle auch diese Berichte erwähnen.

Im übrigen werde ich mich bei meinen Ausführungen möglichst an den Fragebogen halten und die Fragen 1 bis 7 im Zusammenhange behandeln; ich beginne zunächst mit einer Darlegung über die Entstehungsgründe des Rheinisch⸗West— fälischen Kohlensyndikats.

Der Gründung des Rheinisch⸗Westfälischen Kohlensyndikats ging die Vereinigung größerer Zechengruppen voraus. Die große Zersplitterung des Besitzes sowie die hierdurch hervor⸗ gerufene Regellosigkeit der Produktion und des Angebots wirkten sehr nachteilig auf die Kohlenindustrie. Zu Zeiten starker Nachfrage suchten die einzelnen Bergwerksverwaltungen möglichst hohe Preisforderungen zu stellen, während sie sich in Zeiten schwacher Nachfragen unterboten. Die einzelne Zeche konnte durch Produktionseinschränkung keinen Einfluß auf die Preisbildung ausüben, es handelte sich vielmehr für sie darum, bei unverminderter Produktion Absatz zu finden; demzufolge blieben Ueberproduktion und Preisrückgang eine ständige Erscheinung; denn immer von neuem unterbot eine absatzbedürftige Zeche auch den bis dahin niedrigsten Preis, um nicht zu einer Einschränkung gezwungen zu sein. Die Bestrebungen, hierin Abhilfe zu schaffen, liegen weit zurück. Bereits im Jahre 1878 wurden Versuche zu einer Preis⸗ zereinigung für Gaskohlen gemacht, im Jahre 1881 machten sich ähnliche Bestrebungen zur Regelung des Flamm⸗ kohlenabsatzes geltend, die zu den lange Jahre bestandenen Gas⸗ und Flammkohlenvereinigungen führten. Nebenher gingen unter Führung des Vereins für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirke Dortmund die Bemühungen, eine ge meinsame Regelung und gleichmäßige Einschränkung der Förderung zu erzielen win den Jahren 1880 und 1881 und schließlich wieder q die bekannten „Förder

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remdes Kapital ist bei dem Unternehmen nicht beteiligt. Das Aktienkapital beträgt 900 000 6 und ist eingeteilt in 30090 auf Namen lautende Aktien von je 300 M, deren Ueber⸗ tragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist. Zur Uebertragung der Aktien ist daher die Zustimmung des Vufsichtsrats und der Generalversammlung erforderlich. In⸗ folge dieser Bestimmungen ist es kaum denkbar, daß Aktien in den Besitz von außerhalb des Syndikats stehenden Zechen ge⸗ langen. Das Statut der Aktiengesellschaft enthält die üblichen Bestimmungen der Aktiengesellschaften. Die Kosten des Syndikats werden durch die Umlage, d. h. einen prozentualen Abzug von dem, den beteiligten Zechen zustehenden Erlös aus dem Kohlenverkauf aufgebracht, die Ueberpreise, d. h. der Gewinn, fallen nicht dem Syndikate sondern der liefernden Zeche zu. Den beteiligten Zechenbesitzern gegenüber tritt die Aktiengesellschaft als Selbstkäufer auf.

Für den Verkauf und Versand der Kohlen hat das Syndikat 4 Verkaufs- und 3 Versandabteilungen gebildet. Die Verkaufsabfeilung 1 umfaßt die Reviere Hamburg, Lübeck, Mecklenburg, Schleswig, Oldenburg, Hannover, Hraunschweig, Magdeburg Berlin, Provinz und Königreich Sachsen, Branden⸗ burg, Pommern.

Die Verkaufsabteilung II umfaßt Münster Osnabrück, Dortmund, Bielefeld, Minden, Bochum, Witten, Lüdenscheid, Hagen, Letmathe, Arnsberg, Siegerland, Cassel, Thüringen.

Die Verkauftzabteilung III umfaßt die Reviere Kempen, Kleve, Wesel, MGladbach, Crefeld, Cöln, Aachen, Gießen, Siegburg, Koblenz, Saarbrücken, Neuwied, Altenkirchen.

Die Verkaufsabteilung IV umfaßt die Rheinhäfen, Wies⸗ baden, Mainz, Neunkirchen, Frankfurt, Darmstadt, Würzburg, Bayern⸗Nord, Mittel, Süd⸗Bayern, Baden, Württemberg, südlichen Teil der Pfalz, Elsaß⸗Lothringen, Belgien, Holland, Frankreich, Luxemburg, Schweiz, Italien.

Die Versandabteilungen zerfallen in solche für Fett⸗ kohlen, für Gaäz⸗ und Flammkohlen und für Eß- und Mager— kohlen.

Die Wünsche der Kohlenverbraucher gingen vielfach dahin, daß es ihnen ermöglicht werde, ihren Bedarf von unter der Kontrolle des Syndikats stehenden Verkaufsstellen zu beziehen, statt von Zwischenhändlern; diesen Wünschen Rechnung tragend, hat der Vorstand des Syndlkats zunächst für den Bezirk Barmen, Düsseldorf, Elberfeld, Lennep, Mettmann, Remscheid, Solingen und Wipperfürth vom 1. Januar 1901 ab eine eigene Verkaufsstelle mit dem Sitze in Düsseldorf errichtet. Ihr ist der gesamte Geschäftsverkehr mit den Händlern und denjenigen Selbstverbrauchern, deren Jahresbedarf 6000 t nicht übersteigt, zugewiesen.

Die nach dem Syndikatsvertrage der Aktiengesellschaft ob liegende Verpflichtung der Abnahme und des Weiterverkaufs der von ihren Mitgliedern produzierten Koks und Briketts ist mit Zustimmung sämtlicher Beteiligten den Aktiengesellschaften: Westfälisches Kokesyndikat in Bochum und Brikett⸗Verkaufs Verein in Dortmund übertragen worden. Beide Gesellschaften sind auf fast gleicher Grundlage wie das Rheinisch⸗Westfälische Kohlensyndikat organisiert. Ferner ist das Kohlensyndikat noch beteiligt an der Westfälischen Transport-Aktiengesellschaft,

l die Vermittlung des Verkehrs auf dem Dortmund mskanal übernommen hat.

Ich gehe nun dazu über, die Befugnisse, welche dem Vorstande der Aftiengesellschaft „Rheinisch⸗West⸗ fälisches Kohlensyndi kat“ bezw. dem Syndikate gegenüber den vereinigten Zechenbesitzern ein geräumt sind und die dem ersteren obliegenden Pflichten sowie die Stellung der einzelnen Zechen

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Jeder Zechenbesitzer hat für jede volle 10000 t seiner festgesetzten Beteiligungsziffer eine Stimme in der Zechen ver— sammlung; auch darf er für eine Produktionsbeteiligung von je einer Million Tonnen, je ein Mitglied zum Beirate sowie einen Stellvertreter ernennen.

Die Zechenbesitzer verkaufen ihre gesamten Produkte an Kohlen, Koks und Briketts dem Rheinisch⸗Westfälischen Kohlensyndikate. Sie verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertrags sich jeden 1 von Kohlen, Koks und Briketts an dritte, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, zu enthalten, vielmehr jeden bei ihnen ein— laufenden Auftrag und jede direkte Anfrage sofort an das Rheinisch⸗Westfälische Kohlensyndikat zu überweisen und diesem die Erledigung zu überlassen. Die Zechenbesitzer haben über die Kohlenförderung sowie über die Erzeugung an Koks und Briketts bezw. deren Absatz und Verbrauch die vom Vorstande verlangten Nachweisungen in den von ihm bestimmten Fristen einzureichen. Ein Zechenbesitzer, welcher mit einem größeren Quantum an dem Gesamtabsatze beteiligt zu sein wünscht, muß dies dem Syndikate sechs Monate vorher anzeigen, außerdem ist er nach Maßgabe seiner Beteiligung am Gesantabsatze zur Lieferung verpflichtet, falls er nicht mit mindestens vierwöchent licher Frist beim Vorstande des Syndikats eine Verminderung seiner Anteilziffer beantragt hat. Es steht ihm das Recht zu, innerhalb 14 Tagen nach Mitteilung der Verrechnungs— preise Anträge auf deren Aenderung beim Beirate zu stellen.

Dem liefernden Zechenbesitzer verbleibt der Erlös aus dem über die Verrechnungspreise hinaus im unbestrittenen Absatzgebiete tatsächlich erzielten Gewinne. Er ist allein für die gute und vorschriftsmäßige Lieferung der von dem Rheinisch Westfälischen Kohlensyndikat angekauften Mengen oder Sorten verantwortlich; er trägt alle Kosten allein, welche durch Liefe— rung schlechter oder ungenügender Qualität oder durch ein sonstiges Versehen bei Ausführung der Lieferung seinerseits verursacht werden. Ein Rekurs gegen eine, in dieser Hinsicht getroffene Entscheidung des Syndikatsvorstandes beim Beirat ist zulässig. Die den Zechenbesitzern monatlich zu erteilenden Rechnungen über gelieferte Kohlen usw. sind seitens des Syndikats am 20. des der Lieferung folgenden Monats zu begleichen. Falls einer der kontrahierenden Zechenbesitzer ent gegen der Bestimmung des 51 des Vertrags Kohlen, Koks und Briketts direkt, also unter Umgehung des Rheinisch⸗West fälischen Kohlensyndikats, verkauft, so hat er an das Kohlen syndikat eine Konventionalstrafe von 50 6 für jede Tonne zu entrichten. Wer seinen Lieferungsverpflichtungen durch eigene Schuld nicht nachkommt, kann zu einer Strafe für jede Tonne der nicht gelieferten Menge herangezogen werden. Jeder kontrahierende Zechenbhesitzer verpflichtet sich, wegen sonstiger Uebertretung der Bestimmungen des Vertrags an das Rheinisch Westfälische Kohlensyndikat eine Konventionalstrafe von 10090 6 für jeden Kontraventionsfall zu zahlen. Dem Zechenb sitzer steht das Recht zu, gegen die Enischeidung der Kommission zur Feststellung der Beteiligungsziffer Rekurs an den Beirat ein zulegen. Gegen die Verhängung aller Strafen st Rekurs an die Versammlung der Zechenbesitzer zulässig

Ich gehe nun über zur D irlegung der Kompetenzen der einzelnen vorhin erwähnten Organe der syn dizierten Zechen. Die eigentliche Initiative des Syndikats ist in die Hände des Beirats gelegt

Die Mitglieder des Beirats müssen zugleich Mitglieder zon Jechenverwaltungen der spyndizierten Zechenbesitzer sein. Der Beirat wählt alljährlich einen Vorsitzenden und drei Stell zertreter, er kann zur Erledigung einielner Fragen Ausschüsse ernennen, im übrigen regelt er seine Geschäftsführung selbst

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Gewerke an der interessierten Zeche beteiligt sind. Sofern die Kommissionsmitglieder letzteren Bedingungen sn einem Falle nicht in genügender Zahl entsprechen sollten, steht dem Beirgte das Recht zu, hierfür andere Mit— glieder zu berufen. Wenn ein Zechenbesitzer mit einem größeren Quantum an dem Gesamtahsatze beteiligt sein will, bie Absatzoerhältnisse aber, nach Ansicht des Vorstandes des Snndikats, eine Produkftionsvermehrung ohne eine allgemeine Herabsetzung der Beteiligung am Absatze nicht gestatten, so erfolgt die Festsetzung der Beteiligungsziffer durch die Kom⸗ mission. Fuͤr ihre Entscheidungen hat die Kommission bei denjenigen Anträgen, welche sich auf neue, bisher nicht in Be— trieb gewesene Schachtanlagen beziehen, deren Gesamtlage und die technische Möglichkeit der Produftionsvermehrung, bei gllen übrigen Anträgen außerdem die Verhältnisse des Kohlen⸗ markts in Betracht zu ziehen. In denjenigen Fällen, in welchen neue Schachtanlagen nicht in Frage stehen, ist die Kommission verpflichtet, in eine jedesmalige Nachprüfung aller älteren abgelehnten Anträge, für welche die technische Möglichkeit festgestellt und deren Ablehnung nur mit Rücksicht auf die Marktlage erfelgt ist, einzutreten, ehe über gleichartige jüngere Anträge entschieden wird. Diese sämtlichen Anträge sind je nach ihrem Alter und nach ihrer aus der Gesamt— lage der betreffenden Zeche sich ergebenden Berechtigung zu erledigen.

Ueber die rechtliche Bedeutung des Syndikats— vertrags sind einige richterliche Entscheidungen ergangen. Nach einem Urteile des Oberlandesgerichts in Hamm ist der Syndikatsvertrag ein Doppelvertrag, ohne daß jedoch dieser Charakter durch strenge Scheidung der einzelnen Vertrags⸗ bestimmungen auch äußerlich klar hervortritt. Der eine Ver⸗ trag ist geschlossen zwischen der Aktiengesellschaft, also der jursstischen Person „Syndifat“, einerseits und den sämtlichen zum Syndikate gehörigen Zechen andererseits. Der zweite Vertrag ist geschlossen zwischen diesen Zechen. In dem ersteren Vertrage sind obligatorische Beziehungen begründet zwischen dem Syndikat und den einzelnen Zechenbesitzern; hierher ge⸗

die Bestimmungen, durch welche die einzelnen

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zechenbesitzer sich dem Syndikate gegenüber verpflichtet haben, ihre gesamte Produktion nur an das Syndikat und nicht an dritte zu verkaufen, und das Syndikat die Verpflichtung über— nommen hat, die gesamte Produktion abzunehmen Verkauf zu besorgen. In dem

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und deren Vertrage dagegen, welcher Zechen geschlossen ist, sind obligatorische Be⸗ ziehungen begründet zwischen jedem einzelnen Zechenbesitzer und sämtlichen übrigen Zechenbesitzern. Hierunter fällt die Ab⸗ durch welche jeder Zechenbesitzer sich sämtlichen Zechenbesitzern gegenüber verpflichtet hat, . igen näher bezeichneter Organe zu einzelnen Zechen, soweit ihenten gegenüberstehen, h werden aber als ni und bilden als solche eine G ls ihre Organe werden in“, „der Beirat“ und „die Vers genannt, wohingegen die Syndikat“ nach dem

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und „die Generalvers juristische r kauf

ihre Kohlenprodukte liefert. Dieses vertragliche Recht steht dem Kohlensyndikat für die ganze Vertragsdauer zu. Hieraus folgt, daß die einzelen Syndikatszechen während der Dauer des Syndikatsvertrags dem Syndikate gegenüber ihrer freien Verfügung über ihre Produkte in dem bestimmten Umfange sich begeben haben. Sie kännen während dieser ganzen Zeit durch eine einseitige Handlung sich nicht ihrer Verpflichtung entziehen. Diese vertragliche Beschränkung der freien Ver⸗ fügung hat allerdings nur obligatorischen Charakter, sie wirkt nicht gegenüber dritten Personen. Eine Gewerkschaft usw. kann also ihr Bergwerk verkaufen und auflassen. Dieser Veräußerungsvertrag ist nicht ungültig. Er verstößt aber gegen die Vertragspflicht, welche der Gewerkschaft usw. gegen— über dem Kohlensyndikat obliegt, weil dadurch die Gewerk— schaft usw. sich außer Stand setzt, ihrer Kohlenlieferungspflicht für die Dauer des Syndikatsvertrags zu genügen. Hat die Gewerkschaft usw. durch freiwillige Handlüng ihrer Vertrags— leistung sich unmöglich gemacht, so muß sie dem Syndikat an Stelle der prinzipalen Leistung Entschädigung in Geld ge⸗ währen. Die Höhe dieser Entschädigung ist bereits im Syndikats⸗ vertrag im voraus fesigesetzt.

4 Der Syndikatsvertrag verbietet den Syndikatszechen bei beträchtlicher Konventionalstrafe die direkte Weiter⸗ veräußerung von Zechenprodukten an dritte Personen unter Umgehung des Kohlensyndikats. Es verstößt daher gegen den offensichtlichen Sinn des Syndikatsvertrags und dessen Tendenz, wenn eine Gewerkschaft usw. zwar nicht die geförderten Produkte, sondern die noch ungeförderten Kohlen in ihrer Gesamtheit einem dritten Konsumenten verkauft, der mit dem Kohlensyndikat in keinem Rechtsverhältnisse steht, der auch die Vertragspflichten der Gewerkschaft usw. nicht erfüllen will, sondern die geförderten Produkte offensichtlich zu seinen eigenen Zwecken verwenden, also dem Kohlenmarkt entziehen wird.

5). Der Natur des Gesellschaftsvertrags, der zwischen dem Kohlensyndikat und den Syndikatszechen geschlossen ist, entspricht es, daß die Syndikatszechen an ihre Stelle nicht eine dritte physische oder juristische Person einseitig ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter der Gesellschaft

Ich darf nunmehr übergehen zu Kartellierung bei dem Rheinisch⸗Westf syndikat;

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Kohlensyndikats sei daher noch einmal in ihren Hauptgesichts⸗ punkten zusammengestellt und an einigen Beispielen aus der Praxis des Kohlenbergbaues erläutert.

Die erste Grundlage der Verkaufsdispositionen des Syn⸗ dikats bildet die Beteiligungsziffer jeder einzelnen Zeche. Diese Ziffer stellt die berechenbare, technisch mögliche Produktions— menge dar. ;

Ihr steht eine Istförderung gegenüber, also die in einem bestimmten Zeitabschnitte tatsächlich geförderte Produktions— menge. Verglichen mit der Beteiligungsziffer ist die tatfäch⸗ liche Förderung entweder eine Mehrförderung, wenn etwa durch weiteren Ausbau der Grube und andere kechnische Ver— vollkommnung des Betriebs die Produktionsmenge größer als die Beteiligungsziffer ist, oder eine Minderförderung, wenn durch Produktionseinschränkung oder durch Betriebs- und Verkehrsstörungen die Förderung gegen die Beteiligungsziffer zurückgeblieben ist. . ö Die in fortwährender Steigerung begriffene Leistungs⸗ fähigkeit der Zechen bedingt eine entsprechende Erhöhung der Beteiligungsziffern. Da aber dieser Erhöhung nicht auch gleichzeitig eine Erhöhung des Absatzes entspricht, welch letzterer vielmehr von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage abhängig ist, so kann das Kohlensyndikat, wie erwähnt, falls die Lage des Marktes eine Einschränkung der gesamten Produktion bedingt, eine gleichmäßige prozentuale Einschränkung der Förderung beschließen. Diese Einschränkung wird berechnet nach der Be⸗ teiligungsziffer. So berichtet z. B. die Aktiengesellschaft Stein- kohlenbergwerk Nordstern in Essen in ihrem Berichte für 19912, folge Erhöhung der Beteiligungsziffer der Gesellschaft konnte der Erzeugungseinschränkung des Kohlensyndikats die Förder: noch etwas erhöht werden.

Die Beteiligungsziffer betrug Anfang des Mitte des die tatsächliche trug im im Jahre 19 Die Einschränkung Kohlensyndikat aufstellt.

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