1903 / 101 p. 38 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

6) Falls die mit Preßsteinen beladenen Wagen auf dem Trans⸗ porte Planen des li r eine Planenieihgebähr in Höhe von mindeftens einer Mark

in ung zu stellen. 7) Falls sich bei Verladung der unter I. 5 bemerkten Mengen infolge zu hohen Feuchtigkeitsgehalts der Preßsteine ein höheres Ladegewicht als 10000 Kg er ö so dürfen den Abnehmern die

ihnen infolgedessen erwachsenen Mehrfrachten vom Lieferanten zurück— vergütet werden.

III. Allgemeine Bestimmungen.

ür das Angebot, den Verkauf und die Lieferung von Briketts innerhalb des unter 1,1 bezeichneten Gebietes und von Naßpreßsteinen

innerhalb des unter 11, 1“ bezeichneten Gebietes sind ferner solgende Bestimmungen maßgebend:

1) Angebote, Verkäufe und Lieferungen nach denjenigen Empfangs« stationen, welche zwar außerhalb der Grenzen der unter 1, 1 und 6, näher zeichneten Gebiete belegen, aber in dem Preis⸗ . mit Preisen ausgeworfen sind, sind den Bestimmungen unterworfen.

2) Jeder einzelne Abschluß ist als ein . Geschäft an⸗ zusehen. Abschlüsse, welche mit mehreren Abnehmern in einem Ver trage gemacht werden, sind als mehrere Abschlüsse zu behandeln.

3) Die Preise sind ab Werk oder ab Versandstation zu stellen; Frankolieferung an den Empfänger ist verboten.

Die Preise ab Werk sind so zu normieren, daß von den in dem d . e für die einzelnen , n, . aufgestellten rundpreisen die Fracht von der liefernden Grube bis zu dieser Station einschließlich der Anschlußgebühr Zechenfracht in Abzug ge— bracht wird.

Werden die Preise ab Versandstation gestellt, so darf die Anschluß⸗ gebühr nicht mit in Abzug gebracht werden.

Die auf einzelnen Stationen Töppeln, Neue Schenke, Stationen der Weimar Rastenberger Bahn usw. zur e, gelangenden Rangier- und Agentengebühren sowie ähnliche Gebühren müssen mit den im Frachtenverzeichnisse eingetragenen 6 ten von den Empfängern

getragen und dürfen bei Berechnung der Werkspreise nicht mit in Abzug gebracht werden.

4) Ersolgt die Berechnung der , . Lieferungen all- monatlich, so kann den Abnehmern 116 90 Diskont bei Barregulierung bis zum 20. des der Lieferung folgenden Monats gewährt werden. Weitere Vergünstigungen Rabatt usw. unter irgend einem Namen zu gewähren, ist untersagt.

5) Bei Lieferungen an Händler muß diesen die genaue Be⸗ obachtung dieser Bestimmungen vorgeschrieben werden, und es haftet der Lieferant für alle von dem Zwischenhändler gegen diese Bestim⸗ mungen begangenen Verstöße nach der Straffestsetzung unter 111, 14.

6) Abschlüsse auf die Zeit vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres dürfen vor dem 15. Januar des hetreffenden Jahres nicht gemacht werden. Abschlüsse über den 31. März eines jeden Jahres hinaus sind untersagt.

7) Denjenigen Händlern, welche teils nach dem Konventions.« gebiet, teils außerhalb desselben Brlketts bezw. Naßpreßsteine absetzen, darf das außerhalb des Konventionsgebietes abgesetzte Quanium nicht auf dasjenige Quantum angerechnet werden, 8 sie zum Bezuge der unter 1, 4 und II, 4 vorgesebenen Vergütungen berechtigt.

Lieferungen nach Stationen, die zwar außerhalb des unter 1. 1 und U, 1 nambaft gemachten Konventionsgebietes gelegen, indessen mit Preisen im Preisverzeichnisse verseben sind, dürfen auf dasjenige Quantum angerechnet werden, welches der Berechnung der unter J, 4 und 11, 4 vorgesehenen Vergütung zu Grunde gelegt wird; auch dürfen auf dieselben die vertragemäßigen Vergütungen gewährt werden.

8) Falls für Babnstationen, welche namentlich in dem angefügten Preis werzeichnifse aufgeführt sind, Preise in dem letzteren nicht aus. geworfen sind, so sind die Angebote, Verkäufe und Tieferungen nach diesen Stationen in Preisen und Bedingungen unbeschränkt.

9) Falls das Angebet oder die Lieferung nach einer Babnstatien erfolgt, welche in dem angebefteten Preisverzeichnisse nicht aufgefübrt ist, so wird der ab Werk bejm. ab Versandstation zu stellende Preis so berechnet, daß aus den ab Werk bezw. ab Versandstatien gültigen Preisen der beiden nächstgelegenen Nachbarstationen, welche das Ver- zeichnis auffübrt, das arithmetische Mittel genommen wird.

Werden neue Babnlinien innerbalb der unter 1, 1 und II, 1 näber becichneten Gebirte eröffnet, welche einseitig von einer der in dem nachstebenden Prein vereichnisse au gefübrten Babnstationen aus. geben sog. Sackbabnen so ist der für letztere ab Werk beym. ab Bersandfstation gültige Prei auch denjenigen Angeboten und Lieferungen zugrunde n legen, welche nach den Stationen dieser neuen Babnlinien gemacht werden.

10) Bei einem festen Abschlusse muß dem Abnebmer im Schluß schein vorgeschrieben werden, daß falls im Laufe der Abschlufweriode allgemeine FrachtermaßigungLen für die bei diesem Abschlusse in Betracht kemmende Nelation eintreten sellten, die ab Werk ben. ab Versandstatien gultigen Abichlusrreise sich vom Tage der Mitteilung dicker Frachtermäßigung ad um die Hälfte der betreffenden Fracht- differen erböben. Sellten die Frachten eine Erböbung erfabren, so ermäßigen sich entforechend die Schlafreise um die Dälfte der Fracht ˖ d reren;

Sellten darch die Erẽffnung neurt Rabnlinien Frachtermãaßigungen eintrezen, e Heiben die binberigen Grundrreise selange besteben, Kia eine Nenfestseßang erfolgt und mitgeteilt ist

111 Fall ein Abaebrer mit dem liefernden Werke einen direkten Adichleß ein gebt, se dürfen die den jenem abgeichleffenen be ab- Fenemmenen Brikett. ben. Naßrrefteinmengen nicht cinem imReiten Mt act auf dar jenige Quantum angerechnet erden, Kelcheg der Serechaen; der dem legteren demdh 1. 4 and 1. 4 jn gewäbreaden Prerera ß anag Ja Grande gelegt ird.

12) Fall. Wagen den 30M Itr. Tragkraft auf besonderen Qursch

r siegerg aur rait M Irr. Grilettz eder Narrref eier He- werden, Je bat den darch die Bestmaman en des fog Rebsteff ded ia gte boberen prachtbetrag der Garti er Ja able Geikett? eder Raßrreßsteine

direkt an Fersenen

d. Le er böbt si

10000 re gegen

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e eidatrersenen gelten anch e naad felche Verein iganageag, nelche en Giakanf den Grenannaterialien

; den anntäberaden Selb st⸗

ez n ecken. Ge agen ist anch reiß den dre

99 Anlage 10.

Preisverzeichnis der Braunkohlen Brikett und Naßpreßstein Ver⸗ igungen für das n sisg ü rin sc Gebiet. Januar 1902. Auszug aus den Verträgen, betr. Feststellung der Prei und Bedingungen für den Verkauf von Briketts un Naßpreßsteinen vom 10. Oktober 1801 bezw. vom 1. Now vember 1901.

Das Angebot, der . und die Lieferung von Briketts und 6 . nach Eisenbahnstationen innerhalb eines Gebietes, as begrenzt wird: ' nördlich: durch die Ba , , n unter Ausschluß der Stationen ic Bahnlinie; , . elstedt· Gsch⸗ wege Niederhone Bebra Eisenach = Coburg Lichten els— Hochstadt, unter Ausschluß der Stationen Leinefelde bis Cornberg (vor Bebra); e. . durch die Bahnlinie Deren cf Planen eichenbach Zwickau = Glauchau Chemnitz; d. östlich: durch die Bahnlinie D, , g, n= Narsdorf Rochlitz Gr.-Bothen Wurzen Lespzig Halle, unter Aus⸗ Sh von Halle a. S. und nach Eisenbahnstationen, die zwar außerhalb dieseg Gebietes be, legen, aber mit Preisen im , m e ausgeworfen sind, darf vom 1. April 1902 ab nicht zu nledrigeren Preisen und nicht zu anderen Bedingungen geschehen, als sie aus den oben genannten Ver⸗ trägen sich ergeben. J. Briketts.

1) Die Briketts werden in die Eisenbahnwagen entweder in

Reihen gesetzt oder in geteilter oder gebrochener Form geschüttet.

Für je 101 in Reihen gesetzte Briketts gelten für n, in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres die im Her eee ff festgestellten Grundpreise; für Liefexungen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August eines jeden Jahres erhöhen sich diese B reif. um fünf Mark und für Lieferungen in der Zeit vom 1. September eines . Jabres bis zum 31. März des nächstfol genden Jahres um weitere fünf Mark.

Für je 10 t e tte Briketts ö Indu trie ·

briketts gelten für Lieferungen in der Zeit vom 1. April bis 31. August eines jeden Jahres en die Grundpreise, für Liefe⸗ rungen in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres erhöben sich diese Grundpreise um den am 1. Sepiember für gesetzte Briketts eintretenden Preisaufschlag.

Sollte ein industrielles Unternehmen geshüttete Briketts in ganzer Form verlangen, so dürfeg auch diese Briketts zu den Preisen und Bedingungen der Industriebriletts geliefert werden; die Lieferung aber muß auf Grund eines schriftlichen Abschlusses und zwar direkt zwischen dem liefernden Mitgliede und dem industriellen Unternebmen obne Vermittelung eines Dritten erfol gen.

2) Für Lieferungen nach Leipzig (einschl. Vororten), Stötteritz, Schönefeld, Wahren und Leutzsch gilt der im Verzeichnis aufgestellte Grundpreis 1 diejenigen Lieferungen von geseßten Briketts und von Industriebriketts, die in der Zeit vom * en bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen; für Liefe. rungen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. März des nächstsolgenden Jabres tritt für gesetzte Briketts ein um zehn Mark und für Industriebriketts ein um fünf Mark böherer Preis ein.

3) Die Grundpreise gelten für Verkäufe von Mengen bis zu 500 t einschließlich. Bei festen Abschlüssen von über 00 1009 1 kann eine Ermäßigung von 2 K für je 10

1000 - 205 t l 10t

250 - 50051 ö 16

5000 t ö. ĩ⸗ . 6 2 . gegenüber den nach 11 und 2 jeweilig gültigen Preisen eintreten.

Diese Ermäßigungen dürfen jedoch erst sächlich erfolgter Abnabme der dazu Mengen berechnet und vergütet werden.

4) Dag Angebot und die Liefernng ven Sekundaware ist untersagt.

8) Bei der Herstellung von Briketts, die für den Versand nach dem Vereinigung gebiet bestimmt sind, dürfen nur noch Stempel verwendet werden die neu mindestens 156 mm Länge und mindestens 65 mm Breite baben, und es dürfen auf je 101 nicht mehr alt 28 000 Stück Brikett geliefert werden.

6) Bei der Versendung frisch gepreßter Briketts kann wegen deren Verdunstungsfäbigkeit ein dem Gewichte des verdunstenden Waere entsprechendes Mebr gewicht gewäbrt werden, das indessen böchstens 150 Kg auf je 10 * betragen darf. Dieseg Mebrgewicht muß auf dem Frachtbriefe angegeben werden. Die Fracht dafur tragt der Abnebmer.

1 1 . 1 * * 1 .

nach tat berechtigenden

II. Naß vreßsteine.

1) Die im Peeisderneichaisse sestgestellten Grundpreise gelten für je 19 1 Naßrreffteine für Lieferungen in der Jeit vom 1. April bis 1. Annnst eines jeden Jabreg; für Lieferungen in der Jeit vom 1. eines jeden Jabreg big jum 31. März des nächst⸗ fel genden Jabres erböben sic)h dieje Grundrreise um neun Mark.

Anf je 10 9 Nafrreßsteine dürfen nicht mebr als 900 Stuck des reßen (Jogen. Sucke nauer) und nicht mebr al 100090 Stück des feinen (sozen. Wen selwißer) Fermatg verladen werden

Falls die mit Pecssteinen beladenen Gagen auf dem Trangrort mit Planen des liefernden Werke bedeckt werden, so ist für seden

zanclfall eine Manecaleibiebür in Bäöbe don m indestens einer MWark in Rechnung za stellen.

2) Für eserangen nach Weißenfels, Leiviig (einschl ererten) Stötteritz Schönefeld, Leutzsch nnd Wabren t der im Preiederneiihe lg aufgestellte Grundrreic far diejenigen jefernngen, Nie in der Jeit dem 1. Arril bin 0 Sertember eines en Jabreg erfelgen; für Licferangen ia der Jeit dem 1. Hieber

Mir de nichstfelgenden Jabreg

1 Ker Cecriember

den Jaberg bin mem gl nan nern Marl beberer Preig ein.

3) Die Grrndrreise gelen für Lickerangen den Mengen big m

0 2 ciasckliclich Gei festen Absclüssen den uber 1500 2 kann cine Grnlignng den 2 Æ für se 19 2 . 129 1 2 . . ' . (. . 16 1 eee nber den nach M 1 gad 2 sewmeilig gültigen Dreien cintreten res blerler, die üker 11090 dach Statiiene n anßerbalb ibre Gebasipen abackaen,. fbanen auf diet Reznge cle weitere Ber- siäteng dean cieer Mark für je 19 * erbaltea Dig Vergütungen mee dürfen erst dach tarchlich erfel er damn bercchtieenden Mengen berechact nub den ite 4 Fall sih bei Verladung der water JI I Heeren Mengen lereler ma beben Senchtigtergerkalig der Preßsftetne ein Eèberr Sade- gem t al 15 * er r, fe darsen den Akeckamern die been tafel teffea errach lerer Nebefrahte der Licfer aaten zaricdergatet erden.

in Laemetee Gestiamangen 1 cer cianelee b chigßz ist al ea kKesesdere Meschift an- ackern Nactrasrakihlss. erbßen den Dart akichlaß mlt de rent aebeeren Ute chwern la cinem Nertrar =, ere. fear al, cbeese diele Mhichlise eie Merbener pa bet maden Gern die aner Ii g kereiherken Berekere nad Berrialreanen Green realen ca fas er, se gilt jede beengte Werrtag ang

und jeder beteiligte Verein für das liefernde Mitglied als besonderer Abnehmer, der gemeinsame Abschluß gilt als so viele Ab⸗ , wie besondere Abnehmer beteiligt sind, so daß die vom liefernden Mitgliede etwa zu gewährende Ermäßigung nur für jeden besonderen Abnehmer nach den Bestimmungen unter 13 und 11 3 besonders berechnet werden darf. Die Lieferungen müssen an jeden besonderen Abnehmer selbst und zwar nach seinem Sitze adressiert werden. Deckadressen sind verboten. Alle diese Bedingungen sind in den Abs 6 aufzunehmen. ö

Abschlüsse auf die Zeit über den 31. März eines jeden Jahres hinaus sind untersagt. Auf Abschlüsse mit Staats“ Gemeinde⸗ und sonstigen Behörden findet diese Bestimmung keine ö -

Falls irgend ein Abnehmer mit einem Mitgliede einen direkten Abschluß eingeht, so dürfen die darin abgeschlossenen beziehungsweise darauf abgenommenen Mengen nicht einem zweiten Abnehmer auf die Menge angerechnet werden, die dem letzteren nach den Bestimmungen unter 1 3 und 11 3 Anspruch auf Preisermäßigung gibt.

2) Alle Händler müssen die Bestimmungen dieseg Vertrages und etwaiger späterer Abänberungen genau innehalten. In den AÄb— 1 mit ihnen . das ausdrücklich vorgeschrieben werden.

Bei Verstößen ven Händlern gegen die Bestimmungen der Ver— träge und etwaiger späterer Abmachungen haftet das liefernde Mitglied nach den Straffestsetzungen der Verträge.

3) Händlern, die teils innerhalb, teils . des Ver. einigungsgebiets Briketts oder Naßpreßsteine abs fen 9 die außerhalb des Vereinigungegebiett . Menge nicht auf die Menge an— d. werden, die 4 2 ei g der unter 13 und 113 borgef ber n Frmäßigungen berechtigt, es sei denn, daß für die Empfangestation im Presverzeichnisse Preise ausgeworfen sind.

4) Die Verkaufspreise sind ab Werk oder ab Versandstation zu stellen; Fraukolieferung an den Empfänger ist verboten, soweit sie nicht durch die Bahnverwaltung vorgeschrieben ist. Die Verkaufsyreise ab Werk sind in der Weise zu berechnen, daß von den in dem Preis n af. e für die einzelnen Empfangstationen aufgestellten Grund— pressen die Fracht von dem liefernden Werke bis zu r. Station einschließlich der Anschlußgebühr (Gechenftacht in Abzug gebracht wird. Werden die Verkaufspreise ab Versandstation gestellt, so darf die Anschlußgebühr von den Grundpreisen nicht abgezogen werden, sondein nur die Fracht.

Die auf einzelnen Stationen etwa zur Erhebung gelangenden Nangier und Agentengebühren sowie ähnliche Gebühren müssen ebenso wie die Gisenbahnfracht und die Anschlußgebühr von dem Empfänger getragen und dürfen bei Berechnung der Verkaufspreise von den Grundpreisen nicht in Abzug gebracht werden.

o) Erfolgt die Berechnung der stattgefundenen Lieferungen monatlich, so kann den Abnehmern 116 0 Skonto bei Bar— zahlung bis zum 20. des der Lieferung folgenden Monats gewährt werden. Weitere Vergüönstigungen irgend welcher Art zu gewähren, ist untersagt.

6) Falls das Angebot oder die Lieferung nach einer Bahn— station innerhalb des Vereinigungsgebiets erfolgt, die in dem Preisverzeichnisse nicht aufgefübrt . so wird als Grunbprel das arithmetische Mittel aus den Grundpreisen der beiden naͤchst⸗ gelegenen Nachbarstationen, die das Preisverzeichnig aufführt, genommen.

Falls für Bahnstationen, die namentlich in dem Preis— verzeichnisse aufgeführt sind, Preise nicht ausgeworfen sind, so sind die Mitglieder bei Angeboten und Verkäufen nach diesen Stationen in den Preisen und Bedingungen unbeschränkt.

Angebote, Verkäufe und Lieferungen nach Empfangestationen, die zwar außerhalb des Vereinigungsgebiets belegen, aber mit Preisen im Preisverzeichnisse ausgeworfen Rand, sind den Bestimmungen dieses Vertrages unterworfen.

7) Werden neue Babnlinien innerhalb des Vereinigungs⸗ gebiets eröffnet, die, einseitig von einer der im Preieverzeichnisse auf geführten Babastationen ausgebend, an andere Bahnstationen nicht angeschlossen sind (sogen. Sackbahnen), so ist der für die Anschluß— stalion gültige Veikaufepreis auch denjenigen Angeboten und Liefe— rungen zugrunde zu legen, die nach den Stationen dieser neuen Babn— linien gemacht werden. In Zweifeltgfällen erfolgt die Festsetzung der Preise für derartige Stasionen durch den Ausschuß.

Werden innerbalb des Vereinigungegebiets neue Babnlinien eröffnet, die nicht Sackbahnen sind, so stellt der Ausschuß die Grund preije für die Stationen dieser Babnlinien sest und teilt sie mit. Erst nach dieser Mitteilung dürfen Lieferungen nach solchen Stationen ersol gen.

8) Fallg wäbrend der Gültigkeit eines Abschlusses allgemeine Frachtermäßigungen für die in Betracht kommenden Lieferungen eintreten, so erböhen sich die Verkausepreise für die Lieferungen um die Hälfte der Frachtermãsigung. Sollten die Frachten eine Erhöhung erfabren, so ermäßigen sich die Verkaufepreise für die Lieferungen um die Dälfte der Frachterböbhung.

Sollten durch die Gröffnung neuer Babnlinien Fracht ermäßigungen eintreten, die nicht alle Mitglieder betreffen, so werden die Preise für die in Betracht kommenden Stationen ven dem Augschuß neu sestgeseßt und swar in der Weise, daß die Abnebmer eine Preigermäßigung erbalten, die wenigsteng die Välfte der Frachtermãßigung erreicht. ;

Die Bestimmungen unter 8 gelten auch für bestebende Abschlüße, die Mitglieder muͤssen sie beebald den Abnebmern als Bedingung in den Abschluüssen auferlegen. Die Aenderung von Preisen. die durch Frachtänderungen bedingt werden, treten von dem Tage ab in Kraft den der Lanichun festttellt und den Mitgliedern kundgibt. Die Mit⸗ glieder sind ichtet, den Abnebmern die Preigänderungen noch ver diesem Tage in gesicherter Weise mitzuteilen.

9) Konsumvereine und solche Vereinigungen, welche den gemeinsamen Einkauf von Brennmaterialien be—⸗ wecken, werden in dem Falle als Händler betrachtet wenn fie sich in den Abschlässen ichriftlich verpflichten die Brikettg und Raßpreßsteine nur zu den Bedingungen and mindesteng gu den Hreisen der Vereinigung weiter⸗ zugeben; sedech dürfen 1bnen die unter 13 für die Gat⸗ nabme größerer Mengen Beikettg vorgesebenen G mäßigangen nicht F ber die pöbe von drei Wark far ie! binauts ge wäbret werden.

1) Verkaufen Mitglieder Brikett? eder Ras

sste ine in Wagen ladangen unter Um gaebunzg

Händlerg am Bang brand, se erböbt sich der

Prei nm drei Wark für ie ig gegenüber den a ach 11

2 und U 1. 2 jeweilig aülttigen Preisen. Ul nagebang des Händ lers gllt auch der Ubsap an di unter ln 8g agäber bezeidhneten Vereinigungen eng fle die dvergesGrtekene Bervftlichtung nicht überaebk nen oder nicht ianebkalten. In dieren Falle ist auch der Bändler vervflich tet, den Web- vreit den dtei Mark fücle ld e nBerTdie jeneit iger pereise ebae jedeede Rickzergttagg ju erBeken gad er naß dee Händler die GCinkaliung die er Verrflichiaag ia G elẽaßsicheine Bei Aadrebang det , 3Irale dergesdreieben erden

11 Fall Mann den 18 1 Tn r mail weniger al 15 beladen erden, Je bat der Akerkeer den b6öberrn Fractketre eld a tragen, der den der Gifenkabadermalfang rbeben ird

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n U⸗ den par ren, deer nr, dem i (ek, mn.

far e o , die aaker Nerlgwan der Betten nnen Tiefen Kertte e ert, derkansl erer am Wan aagebeten erden Fed. Die Stra teln e bedem & falle atadenens MM A

Anlage 11.

Preisverzeichnis der Braunkohlen, Brikett, und Naßpreßstein⸗ ; Vereinigungen für das Sachsisch-Thüringische Gebiet. Januar 1903.

us zug aus den Verträgen, betr. Feststellung der Preise

nd Bedingungen für den Verkauf von Briketts und

Naßpreßsteinen, vom 10. Oktober 1901 bezw. vom 1. No⸗ vember 1991.

Has Angehöt, der Lerfauf und, die Lieferung von Briketts und von . nach Eisenb i. . bas begrenzl' wind; ahnstationen innerhalb eines Gebietes, a., nördlich? durch die Bahnlinie Halle Nordhausen eine selde, unter Aueschluß der itil, diest e r b westlich; durch die Bahnlinie , wege Niederhone = Bebra. Gisen ch Coburg - Lichten el —Vechstadt, unter, Autschluß der Stationen Leinefelde bis Cornberg (vor Bebra); o. südlich: durch die Bahnlinie Hochstadt Hof Plauen ö Zn cane ll ern dl e . P d. astlich; durch die Bahnlinie Chemnitz -Cossen —Narsdorf— Rochlitz - Gr. Bothen— W r, , , I. schuß hon Hate a G. Burten Leipzig Halle unter Aus

und nach Eisenhahnstationen, die zwar außerhalb dieses Gebietes be⸗ legen, aber mit Preisen im Preisverzeichnisse ausgeworfen sind, darf

vom 1. April 1903 ab nicht zu niedrigeren Preifen und nicht zu

anderen Bedingungen geschehen, als sie auß den oben genannten Ver⸗ trägen sich ergeben.

Die Stationen der Kleinbah era —? wi. Wut si unbeschränkt. n Gera —Meuselwitz— Wuitz sind

J. Briketts.

I) Die BrikettJ werden in die Eisenbahnwagen entweder in Reihen gesetzt oder in geteilter oder gebrochener Form geschüttet.

Für je 10 6. in Reihen gestetzte Briketts gelten für Liefe⸗ rungen in der Zeit vom 1. April bis 59. Juni eines jeden Jahres die im Preis verzeichn sse festgestellten Grundpreise; für Lieferungen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August eines jeden Jahres , sich diese Grundpreise um fünf Mark und für Lieferungen in der Zeit vom 1. September eineß jeden Jahres bis zum 31. . des nächst⸗ folgenden Jahres um weitere fünf Mark.

Für je 10 t geschüttete Briketts ogen. In dustrie⸗ briketts gelten die Grundpreise fürs ganze er ö

Sollte ein industrielles Unternehmen geschüttete Briketts in ganzer Form verlangen, so dürfen auch diese Briketts zu den Preisen und Bedingungen der Industriebriketts geliefert werden; die Lieferung aber muß auf Grund eines schriftlichen Abschlusses, und zwar direkt zwischen dem liefernden Mitgliede und dem industriellen Unternehmen ohne Vermittelungeines Dritten, erfolgen.

Werden Abschlüsse mit industriellen Unternehmen auf Lieferung von geschütteten ganzen Briketts nach der Bestimmung im vorigen Absatz durch Agenten oder Händler herbeigeführt, so darf diesen * solche Geschäfte eine erben von zwei Mark für je 10 t gelieferter ganzer Industriebriketts gewährt werden; es ist aber der Neand des vändlers oder des Agenten mit der Anzeige des Abschlusses dem Vor⸗ shenden des Ausschusses mitzuteilen.

2) Für Leferungen nach Leipzig einschl. Vororten (unter Leipzig einschl. Vororten sind zu veisteben: 1) alle Bahnhöfe von Leipzig, also Bayerischer, Berliner, Dresdener, Eilenburger, Magde⸗ burger und Thüringer Bahnhof; 2) Leipzig. Connewig; 3) Leipzig- Gutritzsch; 4) Plagwitz⸗Lindenauß, Stötteritz, Schönefeld, Wahren und Leutzsch gilt der im Verzeichnis aufgestellte Grund⸗ preis für diejenigen Lieferungen von gesetzten Briketts, die in der Zet vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen; für Tserungen in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bie zum 31. März des nächstfolgenden Jahres tritt für gesetzte Brikeits ein um zehn Mark höherer Preis ein.

Für Kösen und Stadtsulza tritt die zweite Preiserhöhung erst am 1. Oktober jeden Jahres ein.

3) Die Grundpreise gelten für Verkãufe von Mengen bis zu 500 t in siießrich. Bei festen Abschlüssen von ber pod - 10909906 kanneine Ermäßigung von? * fürjelot

1009-090 = ö .

2500-000 ü. i .

00h t = r . w

zegenüber den nach 11 und 2 jeweilig gültigen Preisen eintreten.

Diese Ermäßigungen dürfen jedoch erst nach tatsächlich erfolgter Abnahme der dazu berechtigenden Mengen berechnet und vergütet erden.

) Das Angebot und die antersagt.

8 Bel der Herstellung von Briketts, die für den Versand nach dem Vereinigung gebiete bestimmt sind, dürfen nur nech Stempel derwendet werden, die neu mindestens 156 mm Länge und mindesteng ö mm Breite laben, und es dürfen auf je 10 1 nicht mebr al 8 009 Stück Brikeng geliefert werden.

Für die Stationen der Babnstrecke Leirnig mit Uugnabme den Leinng und Vererten) Altenburg Reichenbach Plauen wof ichtenfelg und fllich daven wird gestattet, eine größere Anzahl alg od Stuck auf die Ladung A 10 1 zu Lie fern, ebne daß sedech ae Garantie für die rladung einer größeren Stücklabl al 83 009 Stück auf je 10 2 übernommen werden darỹ.

6) Bei der Versendung frisch gepreßter Brikett g regen deren Verdunstungeslbigkeir eim dem Gewichte den daastenden Wasserg entsprechenteg Mebrgewicht gewäbrt aden. D indessen bechsteng 180 R auf je 10 d ketragen dart. Deren Nebrdem cht muß auf dem Frachtbriefe angegeben werden Dee Fracht dafür frägt der Abaebmer

7) Jedeg Mitalied dars nur die eigenen Marken eder mit Se. aden tigung eineg anderen Mitgliedes dessen Warken auf die Brtkert⸗ deacken Marlen ait fremden Firmen sind verboten

II. Nasprefteine.

D Die Im Preigderneichalsse festaestellien Grundrreise lier r e 191 NasFrehßstein Ne Uiecserangen in der Jest vem J. Arril n 1. August elner seden Jabreg für Ließernagen in der Jerk een Scr temer elncz jcken abr din jam il Mär] dez nicheelacate Dadreg erbaben sich diese Mrundrrelse ama neun Mark

Aa le 19 1 Nafpresleine dürfen nlcht mehr al n St r der *r Cen Luackenaner) nnd nicht mehr ale 10000 Stn den anen (e Weuselwiper) Ferimmaßg derladen erden

Fall die mi Filelnen beladenen Wagen auf dem Traarrent en PDianen dee Refernden Merk Kedech werden, se in far eder nal eine Planenleibheebabr in Dobe den ma Indestens eiae Nart in Wechanng za si

2 5 nn ae Weißenfels, Leirjig eiasch Lererten (anner Neil iakhl Nererhean fed a eenekeen, n), De Habbo den Vein, ale Wayerncher Cerlzert, Dresdens eabarger, Wandedenmen and ram,, Wabadber m dern fa.

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Lieferung den Sekundaware ist

9. 2 des nächstfolgenden Jahres tritt ein um neun Mark höherer reis ein. ür Kösen und Stadtsulza tritt die Preiserhöhung erst am 1. Oktober jeden Jahres ein. 3) Die Grundpreise gelten für Lieferungen von Mengen bis zu 500 t einschließlich. Bei festen Abschlüssen von über 500 =- 1500 t kann eine Ermäßigung von 2 M für je 10 t 500 t 4 j gegenüber den nach II 1 und 2 jeweilig fit gen Preisen eintreten. Großhändler, die über 1500 t nach Stationen außerhalb ihres Wohnsitzes abnehmen, können auf diese Bezüge eine weitere Ver⸗ ütung von einer Mark für je 10 t erhalten. Diese Vergütungen . die Preisermäßigungen dürfen erst . tatsächlich erfolgter Ab⸗ nahme der dazu berechtigenden Mengen berechnet und vergütet werden. 4) Falls sich bei Verladung der unter 11 1 bemerkten Mengen infolge zu hohen Feuchtigkeitsgehalts der pe f enn. ein höheres Lade⸗ h. als 10 t ergiebt, so dürfen den Abnehmern die ihnen in⸗

olgedessen erwachsenen Mehrfrachten vom Lieferanten zurückvergütet weiden.

III. Allgemeine Bestimmungen.

1) Jeder einzelne a g ahh ist als ein besonderes Geschäft an⸗ zusehen. Nachtragsabschlüsse erhöhen den Hauptabschluß.

Abschlüsse, die mit mehreren Anehmern in einem Vertrage ge⸗ macht werden, sind als ebenso viele Abschlüsse wie Abnehmer zu be⸗ handeln.

Wenn die unter 1II1 9 bezeichneten Vereine und Vereinigungen Brennmaterialien gemein sam kaufen, so gilt . heteiligte Vereinigung und jeder beteiligte Verein für dag liefernde Mitglied als besonderer Abnehmer, der gemeinsame 2 gilt, als so piele Ab⸗ schlüsfe, wie kefondere Abnehm er beteiligt sind, so daß die vom . Mitgliede etwa zu gewährende Ermäßigung nur für jeden besonderen Abnehmer nach den Bestimmungen unter 13 und unter II 3 besonders berechnet werden darf. Die Lieferungen müssen an jeden besonderen Abnehmer selbst und zwar nach seinem Sitze adressiert werden. , sind verboten. Alle diese Be⸗ dingungen sind in den Abschluß aufzunehmen.

Abschlüsse auf die Zeit über den 3. Mär; eines je den Jahres hinaus sind untersagt. Auf Abschlüsse mit Staats⸗, Ge⸗ meinde⸗ und sonstigen Behörden findet diese Bestimmung keine An⸗ wendung.

Falls irgend ein Abnehmer mit einem Mitgliede einen direkten Abschluß eingeht, so dürfen die darin abgeschlossenen beziehungsweise darauf abgenommenen Mengen nicht einem zweiten Abnehmer auf die Menge angerechnet werden, die dem letzteren nach den Bestim⸗ mungen unter 13 und 113 Anspruch auf Preisermäßigung gibt.

2) Alle nere müssen die Bestimmungen dieses Vertrages und etwaiger späterer Abänderungen genau innehalten. In den Ab⸗ machungen mit ihnen muß das ausdrücklich vorgeschrieben werden.

Bei Verstößen von Händlern gegen die Bestimmungen der Ver

späterer Abmachungen haftet das liefernde Mit-

träge und etwaiger r ? glied nach den Straffestsetzungen der Verträge.

3) Händlern, die teils innerhalb teils außerhalb des Ver⸗ einigungsgebiets Briketts oder Naßpreßsteine absetzen, darf die außer⸗ halb des Vereinigungsgebiets abgesetzte Menge nicht auf die Menge angerechnet werden, die zum Bezuge der unter 13 und 11 3 vor⸗ gesehenen Ermäßigungen berechtigt, es sei denn, daß fär die Empfangs station im Prrisverzelchnisse Preise ausgeworfen sind.

. Die Verkaufspreise sind ab Werk cder ab Versandstation zu stellen; Frankolieferung an den Empfänger ist verboten, soweit sie nicht durch die Bahnverwaltun w ist. Die Verkauft preise ab Werk sind in der . zu berechnen, daß von den in dem er. für die einzelnen Empfangestationen aufgestellten

rundpreisen die Fracht von dem liefernden Werke bis ju dieser Station einschließließlich der Anschlußgebübr (Zechenfracht) in Abzug ebracht wird. Werden die Verkaufepreise ab Versandstation gestellt, . darf die Anschlußgebübr von den Grundpreisen nicht abzezegen werden sondern nur die Fracht.

Die auf einzelnen Stationen etwa jur Erbebung gelangenden Rangier⸗ und Agentengebühren sowie äbnliche Gebübren müsfen ebenso wie die Eisenbabnfracht und die Anschlußgebübr ren dem Empfänger getragen und dürfen bei Berechnung der Verkauferreise von den Grundpreisen nicht in Abzug gebracht werden.

5) Erfolgt die Berechnung der stattgefundenen Lieferungen monatlich, so kann den Abnebmern 11, “., Sconto bei Baar⸗ zablung bis zum 20. deg der Lieferung folgenden Menatg gewahrt werden. Weitere Vergünstigungen irgend welcher Art a ge⸗ wäbren, ist untersagt.

6) Falls dag Angebot oder die Lieferung nach einer Babn⸗ sta tien inner balb deg Vereinigung gebiet erfelgt, die ia dem Preieverseichnisse nicht aufgeführt ist, so wird alg Grundrreg das aritbmenische Mittel aug den Grundpreisen der beiden nächft. gelegenen Nachbarstationen, die daz Preilwerzeichnig auffübrt, ge⸗ nommen.

Fall für Babnstatienen, die namentlich in dem Prein. verjeichnisse aufgefübrt sind, Preise nicht ausgewersen sind, so ind die Mitglieder bei Angebeten und Verfänsen nach diesen Statienen in den Preisen und Bedingungen unbeschranlt.

Angebete, Verläufe und Lieferungen nach Gmrsangstaticnen, die war außerbalb des Vereinigunge gebiet belegen, aber min Preisen im Prei verjeichaisse ausge versen 2 sind den Bestim mungen die eg Vertrages unterwersen.

D Werden neue Habnlinien banerbalk der Verectaiganas- gebiets eröffnet, die, einseitig den einer der im Preiderseichnisse aus= gerübrten Babnstatienen auf ebend an andere Qabastaticnen angechleffen sind (eg. Sackbabaen). Je ist der fär die Anschlal= statienen gältige Verkaaferreig auch densenklgen Uagebeten und Liefe- rungen agrunde n legen, die nach den dieser nenen Baballa ien gemacht werden. In Jweiselesällen erlelgz die Festsedgaag der Preise für derartige Statienen durch den 2

erden aner balb des Veretaizun w nene Gabaltaien er- 6cact., ie acht Sackbabaen fad. se stellt der Nanschaß die Mrrarnd.- reife für die Stattenen dieler Qaballalen fest and zelt sie min. Grit aach dieser Mitteilnag darfen eieteraagen nach selcher Statienen erfel gen

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die Briketts und Naßpreßsteine nur zu den Bedingungen und mindestens zu den Preisen der Vereinigung weiter⸗ zugeben; jedoch dürfen ihnen die unter 13 für die Ent⸗ 1 größerer Mengen Briketts vorgesehenen Er⸗ mäßigungen nicht über die Höhe von drei Mark für je 10 t hinaus gewährt werden.

10) Verkaufen Mitglieder Briketts oder Naßpreßsteine in Wagen⸗ 6 unter Umgehung des Händlers zum Hausbrand, so erhöhr sich der Preis um drei Mark für je 10 6 gegenüber den nach 11 u. 2 und 11 1 u. 2 jeweilig gültigen Preisen. Als Um⸗ gehung des Händlers gilt auch der Absatz an die unter III 9 näher hezeichneten Vereinigungen, wenn sie die vorgeschriebene Verpflichtung nicht übernehmen oder nicht innehalten. In diesem Falle ist auch der Händler verpflichtet, den Mehrpreis von drei Mark für je 10 über die jeweiligen Preise ohne jedwede Rückvergütung zu er⸗ heben, und es muß dem Händler die Einhaltung dieser Verpflichtung im Schlußscheine bei Androhung der vertragsmäßigen Strafe vorge= schrieben werden.

11) Falls Wagen von 15 t Tragkraft mit weniger als 15 t be⸗ laden werden, so hat der Abnehmer den höheren Frachtbetrag selbst zu tragen, der von der Eisenbahnverwaltung erhoben wird.

12) Eine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen ver⸗ pflichtet den Uebertretenden zur Zahlung einer Strafe von 10 6 Mark für je 10 t, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Vertrages geliefert, verkauft oder zum Kaufe angeboten worden sind. Die Strafe beträgt in jedem Einzelfalle mindestens 200 Mark.

13) Die Mitglieder durfen folgende Baisseklausel in die Ab- schlüsse aufnehmen:

Wird während der Dauer dieses Abschlusses von der Brilett⸗ bejw. Naßpreßsteine⸗ Bereinigung der Preis für die betr. Empfangsstation ermäßigt, so tritt die Preisermäßigung vom Tage ihrer Gültigkeit ab auch fär diesen Abschluß in Kraft, der Händler ist aber verpflichtet, die Preisermäßigung seinem Unterhändler ebenfalls zu gewähren.

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Naumburger Braunkohlen⸗Aktien⸗Gesellschaft. Braunkohlen⸗ Bergwerk Neuglũd !, Gesellschaft mit beschrãnkter Haftung. Braunkohlen⸗Abbau⸗Verein Zum Fortschritt . Braunkohlen⸗Abbau⸗Gesellschaft Friedensgrube /

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