. Einstellung der Berieselung gegeben werden könne.
Bisher er es nicht verantworten zu können . Aber er ehe ein, daß man den Anforderungen der issenschaft gegen⸗ Über nicht umhin könne, an einzelnen Stellen den Versuch zu machen. Das eine scheine jedenfalls fest zu stehen, daß das kräftigste , r, ie Trockenheit sei ierauf folgt die Verhandlung über Pun kt y. err Geheimer Bergrat Meißner: Da die Abtreibekur, der die Wurmkranken ,,. werden, nach den lie, en Er⸗ . nicht immer vollen Erfolg hat und es häufig vor⸗ ommt, daß sich im Kot dieser Leute einige Zeit nach der Kur wieder Wurmeier zeigen, so dürfte es besser sein, die erkrankt Gewesenen nicht gleich 2. ihrer Entlassung aus bem Kranken⸗ hause in der Grube zu beschäftigen, wo sie leicht wieder zur Verbreitung der Krankheit beitragen können, sondern erst einige eit über Tage. Sie können hier als Ersatz für die jüngeren Teute dienen, welche in die Belegschaft unter Tage eintreten, event. auch zur Deckung neuer Arbeitskräfte über Tage. Für die Verwaltungen verseuchter Gruben würde es sich daher empfehlen, vorläufig wenig oder gar keine neuen Arbeiter zur Befchäftigung über Tage anzunehmen, um Platz für ihre erkrankt gewesenen Arbeiter zu schaffen. Diesen Arbeitern würde zwar eine solche Beschäftigung, bei der sie wenig verdienen, nicht zufagen, doch muß dieser Uebelstand notgedrungen in den Kauf genommen werden.
Herr Professor Dr. Loeb ker: Ich halte diese Frage über⸗ haupt nicht für diskutabel, solange wir unsere Statistik nicht fertiggestellt haben und nicht wissen, wieviel Arbeiter im ganzen wurmfrei sind. Das sind nicht allein hygienische, sondern auch soziale Fragen, die von der ,. gelöst werden müssen. Ich möchte bitten, die Erörterung ie . zurückzustellen.
Mit diesem Vorschlage erklärt sich die Versammlung ein⸗ verstanden, so daß nunmehr Abschnitt II der Tagesordnung: „Statistik“ zur Beratung kommt.
Herr Geheimer Bergrat Reuß: Meine Herren! Ueber den Wert und die Notwendigkeit einer sicheren Statistik brauche ich kein Wort mehr zu verlieren. Wir bedürfen ihrer nicht nur zur zahlenmäßigen Feststellung der Erkrankungen, sondern auch zur Kontrolle der getroffenen Maßregeln und als Wegweiser für weitere Schritte. Auch der „Wurmausschuß“ hat von vornherein die Wichtigkeit einer Statistik anerkannt. Der Herr Minister hat dem Bberbergamt zu Dortmund bereits eine Prüfung auch dieser Frage 2 Es kann sich deshalb nur darum handeln, kurz die Gesichtspunkte hervorzuheben, die für eine solche Statistik zu beachten sein möchten. Zunächst handelt es sich um eine genaue Feststellung der einzelnen Erkrankungsfälle nach Zeit, Drt, voraussichtlicher Ursache Verhältnisse der Arbeitsstelle, Berieselung, Temperatur usw). Zu diesem 2 wird für jeden einzelnen Fall ein Personal⸗ bogen auszufüllen sein. Ueber den Inhalt dieses Personalbogens schweben die Verhandlungen, das durch die einzelnen Personal⸗ bogen gewonnene Material wird verarbeitet und nutzbar gemacht werden müssen und zwar wohl am besten durch den allgemeinen Knappschaftsverein. Ob sich diese Statistik auch für die Ver⸗ gangenheit wird aufstellen lassen, erscheint zweifelhaft. Weiter ist eine Statistik der Heilerfolge notwendig. Wir müssen wissen, wie sich die einzelnen Heilmittel bewähren, wie oft und unter welchen Umständen Wiederholungen der Krankheit bei derselben Person vorkommen u. dergl. Vielleicht kann auch für diese Statistik der schon erwähnte Personalbogen verwandt
— 9 —
werden. Die . und Nutzbarmachung des Materials würde wohl ebenfalls dem Allgemeinen Knappschaftsverein obliegen. Die Eintragungen in den Personalbogen werden, soweit sie sich auf die Arbeitsstelle usw. 6 von der Zeche, . wohl am besten von dem behandelnden Arzte aus⸗ zufüllen sein.
. Medizinalrat Tenholt, bemerkt auf die vorhin gestellte Anfrage, daß er die Statistik in der gewünschten Weise zu bearbeiten bereit 2 daß dieselbe aber sich nicht mehr auf, die Vergangenheit erstrecken könne, sondern nur die Ergebnisse von jetzt an, oder von einem bestimmten Tage der nächsten Zeit an umfassen würde. .
Herr Bergrat Ludwig teilt mit, daß der Allgemeine Knappschaftsverein bereits einen Fragebogen entworfen und Vorbereitungen zur Durchführung der Statistik getroffen, habe. Er glaube in Aussicht stellen zu können, daß alles, was an Statistik für den vorliegengen Zweck sich als notwendig erweise, auch vom Verein geleistet werden würde.
Der Herr Minister für Handel und Gewerbe: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Dann sind wir zum Schluß gekommen und ich spreche Ihnen, meine Herren, nochmals meinen Dank für Ihr Erscheinen und Ihre Mit⸗ wirkung bei diesen Verhandlungen aus. Nach meiner Ansicht sind die Beratungen nach mehreren Richtungen hin lehrreich gewesen und werden — wenn sie veröffentlicht werden — es namentlich für diejenigen sein, die sich zur Zeit weniger mit der Materie beschäftigt haben. Die heutigen Verhandlungen haben gezeigt, daß noch äußerst selten an eine neue Krankheit, an eine große allgemeine Seuche mit solchem Nachdruck heran⸗ getreten ist, wie an die Wurmkrankheit. Es war dies hier allerdings leichter als bei einer andern über das ganze Land verbreiteten Seuche, weil man es im vorliegenden Falle nur mit einem verhältnismäßig engeren Bezirke zu tun hatte. Nach dem eifrigen Bestreben, was allseitig hervorgetreten ist, hoffe ich, daß wir die Krankheit bekämpfen werden, wenn wir auch erst nach langen Jahren mit dem vollständigen Aufhören werden rechnen können. Ich habe mit Bedauern gehört, welche Verbreitung die Krankheit schon gefunden und welche weiteren Folgen sie nach dem Beisplele von Brennberg hätte haben önnen, wenn nicht bald eingegriffen worden wäre, so daß die Zahl der schwer Erkrankten infolge dessen vergleichsweise noch gering gegenüber der Gesamtzahl der Wurmbehafteten geblieben ist. ;
Mit nochmaligem Danke an die Teilnehmer schließt der Herr Minister die Konferenz um 6i/ Uhr.
Anlage 1. Grundzüge . Bergpolizei verordnung, betreffend Bekämpfung der Wurmkrankheit.
1. Der Besitzer eines jeden im Betriebe befindlichen Stein⸗ koblenbergwerks hat alsbald auf seine Kosten durch einen geeigneten dem Königlichen Oberbergamte unverzüglich ju benennenden Arzt min⸗ destens 20 0/9 der unterirdischen F f. (einschließlich der Betriebs⸗ beamten) mittels des Mikroskops auf das Behaftetsein mit dem
für eine
Eingeweidewurm (Ankylostomum duodenale) zuverlässig unter- suchen zu lassen und das Ergebnis dieser Untersuchung binnen längstens zwei Monaten dem Oe nil ce Oberbergamte unter Benutzung eines noch vorzuschreibenden Formulars anzuzeigen. —
b und inwieweit die im Absatz 1 vorgesehene Untersuchung
auf einer Zeche etwa wiederholt werden soll, bestimmt das Königliche
Oberbergamt. .
II. Unter den en g, Lzu untersuchenden Belegschaftsmitgliedern müssen alle n, n. ten unterirdischen Beschäftigungskategorien und zwar in demfelben prozentualen Verhältnis von mindestens rund 20 Untersuchten auf je 100 Angehörige der einzelnen Beschäftigungs⸗ arten vertreten sein.
III. Die bon dem Bergwerksbesitzer in Gemeinschaft mit dem unter L' vorgesehenen Arzte für die Untersuchung ausgemusterten Belegschaftsmltglieder sind verpflichtet, sich den zur sachgemäßen Yee ie n! der Untersuchung vom Arzt für erforderlich erklärten Maßregeln zu unterwerfen.
IV. Von der unter JI begründeten Verpflichtung sind diejenigen ,, , , entbunden, welche zur Zeit schon eine die ganze unterirdische Belegschaft umfassende mikroskopische Durchmusterung durch einen geeigneten Arzt eingerichtet haben.
Anlage 2. . Grundzüge für eine bergpolizeiliche Anordnung gögen die einzelnen wurm⸗ verseuchten Zechen.
1. Der ere e e f, hat alsbald bis auf weiteres auf seine Kosten eine ständige sich regelmäßig wiederholende zuverlässige Untersuchung der ganzen unterirdischen Belegschaft durch einen geeigneten dem Königlichen Oberbergamte zu benennenden Arzt mittels des Mikroskops bewirken zu lassen. Wöchentlich sind mindestens je ö. JJ dieser mikroskopischen Untersuchung zu unterziehen.
Das Untersuchungtergebnis ist am Schluß jeder Woche vom Bergwerksbesitzer dem Königlichen Oberbergamte unter Benutzung eines noch vorzuschreibenden Formulars mitzuteilen.
II. Kein Belegschaftsmstglied, welches mit dem Wurm behaftet festgestellt ist, darf ferner zur Arbeit unter Tage zugelassen werden, so lange nicht der ärztliche Nachweis erbracht ist, daß bei ihm keine Wurm⸗ eier mehr festgestellt worden sind.
III. Die Belegschaftsmitglieder sind verpflichtet, sich den zur sachgemäßen Durchführung der n ,. Untersuchung und zur Abtreibung der etwa bei ihnen festgestellten Würmer vom Arzt für n erklärten Maßregeln zu unterwerfen.
IV. Jedes Belegsschaftsmitglied, welches einer Wurmabtreibungs⸗ kur unterzogen worden ist, ist in Zwischenräumen von je vier Wochen seit Beendigung der letzten Abtreibungskur einer mindestens dreimal zu wiederholenden mikroskopischen Nachuntersuchung zu unterwerfen.
V. Die zur Aufnahme des Kotes unter Tage dienenden Gefäße dürfen nicht aus Holz bestehen, müssen einen wasserdicht verschließbaren Deckel besitzen und nach jeder Entleerung mittels heißen Dampfes gereinigt und desinfiziert werden. Auch sind sie nach jeder Entleerung besonders auf ihre Undurch⸗ , und Verschlußdichtigkeit zuverlassig vor ihrer neuen Benutzung zu prüfen.
VI. Die Wartung und Dekinfeltion der Aborte unter Tage, ie. ihre Entleerung hat durch . biermit zu betrauende
rbeiter zu erfolgen, von denen mindestens je einer für jedes Steiger⸗ revier vorhanden sein muß.
Von ihnen ist auch die Umgehung eines jeden Abortes unter Tage auf der Sohle bis zu 2 m Entfernun roll zu detinfizieren.
VII. Wasser, die dem Schachtsumpf entnommen sind, dũrfen zur Speisung der Spritzwasserleitung nicht verwendet werden.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 4M50 3. Alle Rostanstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Kelbstabholer
oniglich Preußisch
auch die Expedition 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.
Einzelne Uummern kosten Z25 9.
M 113.
Inhalt des amtlichen Teiles: Orbensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich.
Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsakten.
Gesetz, betreff end Phosphorzündwaren.
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen.
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevoll⸗ mächtigten zum Bundesrat.
Bekanntmachung, betreffend Krankenkassen.
Mitteilung, e ee die Ausgabe des ersten Nachtrags zur
amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mtt Unterscheidungs⸗ signalen für 1903. ch g
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 24 des Reichs⸗ gesetzblatts.
Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonftige Personal veränderungen.
Bekanntmachungen, betreffend die Erteilung von Konzessionen zum Betriebe des Gewerbes der Markscheider.
Personalveranderungen in der Armee.
Seine Majestät der König haben Allergnãdigit geruht: dem Präsidenten der Berliner Handelskammer, Geheimen
Kommerzienrat Herz zu Berlin den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,
dem DOberstleutnant a. D. Schmidmann genannt von Wuthenow zu Altona, bisher Kommandeur des Landwehr⸗ beürks Sangerhausen, und dem Bürgermeister von Borcke zu Kempen in Posen den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Eisenbahntelegrapheninspektor a. D. Karl Clauditz
zu Groß⸗Strehlitz, bisher in Dstrowo, den Königlichen Kronen⸗ orden vierter Klasse,
den emeritierten Lehrern Ernst Kammer zu Rominten im Kreise Goldap, bisher zu Schillehlen im Kreise Darkehmen, Ludwig Hämmerling zu Cassel, Heinrich Schoof zu Fischbeck im Kreise Rinteln und Trischler zu Dipperz im Kreise Fulda den Adler der In haber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, sowie
dem Rentner und Ratmann Albert Kremmen im Kreise Osthavelland, dem
Guts vorsteherstell vertreter Wilhelm Kreitlow zu Friedericken walde desselben Kreises, dem früheren Gemeindevorsteher und Ortesteuererheber Anton Czub zu Januszewice im Kreise
1 Biebrich im Landkreise Wiesbaden, dem ührer Gerhard Weidtkamp zu Mülheim a. d dem Chausseraufseher Friedrich Jaege
dem Schäfer Heinrich Lindau zu Emden im Kreise Neu haldensleben, dem Gutolämmerer Johann Motkus zu Loli dimmen im Kreise Gumbinnen und dem Eisenbahnwerkstätten⸗ arbeiter Sostm ann zu Leinhausen bei Hannover das Allge meine Ehrenzeichen zu verleihen.
TDentschee Reich. Seine Masestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Legationgrat und vortragenden Nat im von Dirksen beim Uebertritt in den
Nuswärtigen Amt Di
Rand Titel und Nang eines außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers zu verleihen.
Dem mit der Verwaltung des Kaiserlichen Vizekonsulats m Buschär beauftragten Konful oon MWutiug ist auf Grund de 5. 1 de Gesedeg vom 4. Mai 1879 in Verbindung mit deg Gesegeg vom 6 Februar 1875 far den Amtsbezirk
58
2 Visekonsulaig somelt er persischeg Gebiet umfaßt und für ner feiner Geschästafahrung die Ermächtigung erteilt
erden ärgerlich gültige Cbeschlichungen von Neiche
aörigen und Schapgengssen, mit Einschluß der unier
Watshem Schuhe chenden Schwelger, vorzunehmen und die
Geburten Heiraten und Sterdesalle von solchen zu beurkunden
Groß ⸗
Nikolaus
Krumnow zu
ire . Gemeindevorsteher Wilhelm Meier zu Klaushagen im Kreise Regenwalde, dem
verordnen auf Grund der Vorschrift im 5 B des Gesetzes zum gesetzbl. S. Gräß, dem Polizeiwachtmeister a. D. Wilhelm Crecelius Schiffe ⸗ Ruhr, dem Char r zu Arnswalde, dem Schafmeister August Uhr zu Sendzin im Kreise Samter,
J erhält, eine zweite Abteilung
führt.
gesetzbl. S
Insertiouspreis für den Raum einer Aruchzeile 30 5. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Neutschen Reichsanzeigerz und Königlich Rreußischen taataanzeigerz Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.
Gesetz, betreffend Phosphorzündwaren. Vom 10. Mai 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmun des Bundesrats und des Reichstages, was folgt: .
. 34. Weißer oder gelber Phosphor darf zur Herstellung von Zündhölzern und anderen Zündwaren nicht verwendet werden. Zündwaren, die unter Verwendung von weißem oder ö Phosphor hergestellt sind, dürfen nicht gewerbsmäßig eilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden. Zündwaren der bezeichneten Art dürfen zum Zwecke ge⸗ n, nn. Verwendung nicht in das Zollinland eingeführt werden. . Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Zündbänder,
die zur Entzündung von Grubensicherheitslampen dienen, keine Anwendung. 1
82 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider⸗ handelt, wird mit . bis zu — . e .
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrase bis zu einhundertfünfzig Mark ein.
Neben der Strafe ist auf 23 der verbotswidrig hergestellten, eingeführten oder in 21 gebrachten Gegen⸗ stände sowie bei verbotswid er ung auf die Ein⸗ iehung der dazu dienenden itschaften zu erkennen, 19
t on
nterschied, ob sie den Vern gehören oder nicht.
bee Bbfozung ober die erm . ze . nicht ——ᷣ— so ist auf die Einzlehung selbständig rr.
kennen. * 53. Die Vorschriften des 5 1 Abs. 2 treten am 1. Januar
1908, im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 19M in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Donaueschingen, den 10. Mai 1903. (L. 8. Wilhelm. Graf von Posadowsky.
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. Mai 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
Vom 10
Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1891 (Reichs
g 11) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrats, was folgt: 531 Im Patentamt wird neben der bestehenden Abteilung für Warenzeichen, welche die Bezeichnung . Abteilung 1 für Warenzeichen zebildet, welche die Bezeichnung Abieilung II für Warenzeichen ᷣ
Der Reiche kanzler bestimmt, für welche Warenklassen eine
jede der Abteilungen zuständig ist
Auf die nen errichtete Abteilung inden 8 ] Ab und 35 Wbis 8 der Verordnu 6) Anwendung. Urkundlich unter Unserer Sochsteigenhandigen Unterschrift
2 und 3 ng vom . Juni 183 (Reichs
und beigedrucktem Naiserlichen Instegel
Gegeben Donaueschingen den (L. S.)
109 Mai 106 wildelm. Graf von Bosadowgkny
BSekanni machung,
betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrat
uf Grund de Urnikel 6 der Verfassung de Denn chen Neiche it von Seiner Königlichen * dem Vrinz⸗ Regenten von Bangern der Staatsminister des Nännglichen Hauseg und deg Uenßern Freiderr den Bedewilg zam He- vollmachtigten zum Bundegrat ernannt worden Berlin den 13 Wai wn Der Stelloertreter des Veichekanmlers Graf den Vesade me ky
1903.
75a des Krankenversicherungsgesetzes esetzes vom 10. April 1392 (Reichs⸗ 379 ist folgenden Krankenkassen: ) dem Krankenunterstützungs⸗-Verein in Großsaara und Umgegend (E. H.), .
2) der Krankenkasse des Verbandes katholischer kauf⸗ männischer Vereinigungen Deutschlands (E. H) in Hannover
von neuem die Bescheinigung erteilt worden, daß sie, vorbehalt⸗ lich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 575 des K etzes genügen.
Berlin, den 11. Mai 1903.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.
. ü. . . in der Fassung des gesetzbl. .
Der erste Nachtrag deutschen Seeschiffe für 1903 ist erschienen.
zur Amtlichen Liste der mit Unterscheidungssignalen
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des Reichsgesetzblatts enthält unter
Nr. 23963 das Gesetz, betreffend Phosphorzündwaren, vom 10. Mai 1903; und — e m,,
Nr. 2764 die Verordnung zur Ausführung des Gef zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12 Mai 1831, vom 10. Mai 1993.
Berlin W., den 13. Mai 193.
Kaiserliches Postzeitungs amt. eberstedt.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den in die Qberpfarr⸗ und Ephoralstelle zu Tennstedt berufenen Pfarrer Fender, bisher in Eisleben, zum Super⸗
intendenten der Diözese Tennstedt, Regierungsbezirk Erfurt, zu ernennen.
Krieg sministerium.
Der Militärintendantursekretär Sommerkamp von der Intendantur des VII. Armeekorps ist zum Geheimen expe⸗ dierenden Sekretär und Kalkulator im Kriegsministerium er⸗ nannt worden
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf 1 der Allgemeinen Vorschriften für die Markscheider im preußischen Staate vom 21. Dezember 1871 bringen wir ur öffentlichen Kenntnis, daß dem Markt scheideraspiranten Fri Reiß aus Saarbrücken die Ton⸗ zession zum Betriebe des Gewerbes der Mark⸗ scheider von uns erteilt worden ist
Bonn, den 9. Mai 19063.
Königliches Oberbergamt von Ammon.
Sekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf 54 der Allgemeinen Vorschrifnen für die Markschelder im preußischen Staate dom 2A. Der ember 1871 demgen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß dem Mark- scheiderasyiranten Hermann Rieck aus Weidenau bei Sienen die Kenzession zum Betriebe des Gewerdeg- der Markscheider von uns erleilt worden ist
Bonn den 9 Mai 1908
KRönialiches ODberbergamt von Ammon
ver senalver ander angen.
Roasia lie Vreußisede Ares. gatbelifde Miüttzretinßtigde
Gerliea, 8 Wel Dr Msdtien bea, Made M Weber wa Berlka, aaker Geleffeng n Gera. em Dee Harrer der X Marde · Dee eraan nn.
Oe gen.
Darn dadit. A wen Gallg ange Derne enn, Cena den', de Gead Denen Ndere de de Gela deen e erer ren Trax et berderee Narera