—
des Staates erfolgen, so daß also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. t Die Marlenburg⸗Mlawkaer Eisenbahngesellschaft, welche in der wischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger 2 durch ihre Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen rn, , . der vorgan gigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Vie Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Ueber abe des Kaufobjekts das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschafts⸗ eigentum an den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigentum auf denselben soll derjenige Beamte rer Marienburg Mlawkaer Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auf. saffungserklärung beziehungsweise zur Ei en n n n a , fein. welchen in jedem einzelnen Fall der önigliche Eisenbahnkommissar zu Posen benennen wird. .
§ 7.
Sofern die für das Betriebs lahr 1992 auf die Stammprioritäts⸗ aktien und Stammaktien zu zahlende Dipidende zur Zeit, der Auf⸗ löfung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statutmäßiger Weise festgestellt. Auf die Dividenden⸗ scheine späterer Betriebssahre wird, da die Gesellschaft inzwischen in bie Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeit⸗ punkfe des Uebergangs desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen des Gesellschaftsstatuts.
Der Auffichtsrat hat das Interesse der Marienburg⸗Mlawkaer Eisendahngefellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung diefes Vertrags handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außer eich i zu vertreten. JJ;
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat alljährlich in bisheriger n n. Weise gewählt. Tiner Hinterlegung ven Aktien der Gesellschaft seltens der Mitglieder des Äussichtsraks bedarf es fernerhin nicht mehr. .
Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats nach 8 39 des Gesellschafts« statuls zuftehende Remuneration wird zum letzten Male * das auf die Auflöfung der Gesellschaft folgende, volle Kalenderjahr gezahlt. Sofern nach Ablauf dieses Jahres die endgültige Auflösung des Aufsichtsrats, die mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht eingetreten sein sollte, werden den Mit⸗ liedern des Aufsichtsrats für die spätere Zeit ihrer Tätigkeit nur die 66 Auslagen in der bisherigen Weise erstattet.
88.
Das gesamte Beamten⸗ und Dienstpersonal der Mgrienhurg⸗ Mlawkaer Eisenbahngesellschaft mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Gesellschaftsdirektion tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Perfonal zur Zeit des Uebergangs bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpenfions, und Unterstützungskasse der Marienburg⸗ Mlawkaer Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, infoweit nicht im Einverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung stattfindet. ö renn,
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie der Betrlebskranken. und Arbeiterpensionskasse von der Marienburg⸗ Mlawkaer Eisenbahngefellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Marienburg Mlawkaer Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
en zeitigen Mitgliedern der Direktion bleiben ihre vertrags⸗ mäßigen Ansprüche vermögensrechtlicher Natur gewahrt. 89.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungs⸗
vai Genehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden. i
eses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1904 erlangt worden ist. 8 10. Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion 1 die Marienburg Mlawmkaer Eisenbahngesellschaft die Geltung
tarischer Bestimmungen baben, 6 daß also dieser Vertrag als trag zum Gesellschaftsstatut anzusehen i
8 11. Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach Maßegabe der 8 chen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt eußische Staat. Berlin, den 30. Januar 1903. (L. S.) Teßmar, (l. A) Gebeimer Dberregierungsrat.
*
Otten dorff, Geheimer inanzrat.
Danzig, den 6. Februar 1903. .
Direktion der Marienburg Mlawlaer Eisenbabngesellschaft (Dan sig = Warschau, Preußische Abteilung). G. Breidsprecher. Seering. Anerkannt zum gerichtlichen Protololle de
— ** dato Danzig, den 7. Februar 1903.
Anlage 2. Vertrag, betreffend den Uebergang des Altdamm Kolberger Gisenbabnunternebmens auf den Staat.
Zwischen der Königlichen Staataregierung, vertreten durch den Gebelimen Dberregierungzrat Teßmar als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Rommissar des Finanzministers, einerse Mtwamm⸗Kolberger Eisenbabngesell ha Vorbehalt der verfassungsmäßigen Gene e der Generalversammlung
isenbabngesellschaft folgender Vertrag 81.
Die Altdamm olberger Gisenbabngesellscbaft tritt an den Preußischen Staat ibr gesamteg bewenlichegz und unbewealicheg Ver ˖ mögen mit allen ir zustebenden Rechten und obliegenden Verpflich- fangen ju vollem Gigentum ab. Gg geben daber außer den Babn-⸗ anlagen nebss Jabber, den Dienstwebngebäuden und Die wositiont ˖ grundstücken sämtliche Fend der Gheiellschaft, die Materialienbestände, Pie Retriebemittel somie alle dem Altdamm ⸗Kelberger Gisenbabnunter- nehmen ustebenden Rechte und Gerechtigkeiten obne irgend welche Aaznabme auf den Preusischen Staat uber.
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. 1. r vorgenannten geschlossen worden
Der für die Abtretung dieler Rechte (3 11 vom Staate zu zablende Raafrrei? beträat seh. Millionen dreitausend Mark. Aaserdem übernimmt der Staat die Prierttätganleiben sexie
alle lonstigen Schulden der Altdamm - Kolberger Giscababagesellichaft alg Selb sischaldner i
Mi dem eren deß weilen auf die Nerfektien dieseg Vertrag felgenden Monats erfelgzt die Auflönng der Ultdamm⸗Kelberger Gisenbabnaciellichaft
Die Vigaldatien ird für Rechnang deg Prästheenten der Qoalal ichen . rm. in
854.
Der Staat in verrichtet, vem Taze der Aafltsang der Mesell⸗
Haft an, den Dabakera den Ulfien der Aim am Lei Lergt⸗ Gisen ·
bagriellicqhaft earn Abtretung ibrer Rechte, d. H. gegen Ginl icterung jorer tren acki jagebärigen Gertunanteil- dad Gtncuctungzicheinen r dag Jaht dem 1. rril lo and felgeade, eiae Abfladung an- zabieten. und fear
a. fir , der Stamrmallse⸗ ae , m Faat cherer swreibangen der derrrreratitgen ler elitierten Waleike jam Nean- werte den srectasfendiekenkagdert Marf ant Jiarschetaen für bie 8 pem J. Arril ln fereie eiae Far Jazablaag den 87M fir
n dem ttin kerirki.
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indert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom ne bare Zuzahlung von 13,44 4 für jede Aktie; oritätsstammaktien Lit. A und B zu je 300 mgen der dreiprojentigen konsolidierten Anleihe weltausendsiebenhundert Mark mit Zinsscheinen ü n. Upril 1903 sowie eine bare Zuzahlung von 6.72 4 ür je .
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der gen , ud übt als folcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien statutarische Stimmrecht aus.
Die Bekan ung des Angebots erfolgt spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.
3 § 5.
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung des Unternehmens (8 2) unter An—⸗
66 des auf die umgetauschten Aktien ( 4) entfallenden Betrages behufs statutenmäßiger Verteilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschafts⸗ blätter auffufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Hese lscha te kasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem *, abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Heträge werden mit Ter Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder ö. srund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurteils erfolgen darf.
§6.
Die Uebergabe dez Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. April 1903 ab die Verwaltung und der Betrieb des Altdamm- Kolherger Eisenbahnunternehmens für Rechnung des Staates 26 so daß also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. .
Die Altdamm - Kelberger Cisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Verwaltungsorgane führen läßt, wird i fol geweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Uebergabe des Kaufobjekts das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschafts⸗ eigentums an den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigentums auf denselben soll derjenige Beamte der Altdamm - Kolherger Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auf⸗ lassungserklärung bejw., zur Eigentumsübertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königlichen Eisenbahnkommissar in Posen benennen wird.
§ 7.
Sofern die für das Betriebsjahr 190203 auf die Stammaktien beziehungsweise Prioritätsstammaktien Lit. A. und B. zu zahlende Dividende zur Zelt der Auflösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statutenmäßiger Weise fest⸗ gestellt. Auf die Gewinnanteilscheine späterer Betriebsjahre wird da die Gesellschaft inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Divi⸗ dende nicht mehr gezahlt.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeit unkte des Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den estehenden Bestimmungen des Statuts.
Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Altdamm Kolberger Gisenbahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertragtz handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendi un der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat . n bisheriger —ᷣ er Weise gewählt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats brauchen nicht r een zu sein.
Die dem Vorsitzenden des Aufsichtgrats nach § 31 des zweiten . zum Gesellschaftsstatute zustebende Vergütung wird zum letzten Male für das auf die Auflösung der Gesellschaft folgende Geschäftsjahr gezablt. Die Höhe dieser Vergütung wird für die Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf denjenigen Betrag festgesetzt, welcher für das Jahr 1901 02 nach Maßgabe der bisherigen Grundsätze gewährt worden ist. Sofern nach Ablauf des auf die Auflösung der Gesellschaft folgenden Jabres die Auflösung des Auf sichtgrats, die mit der Beendigung des Liquidationsverfabrens zu er⸗ folgen bat, noch nicht eingeleitet sein sollte, werden dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Aufsichterats für die spätere Zit ihrer Tätigkeit nur die baren Auslagen erstattet.
§ 8. 8 gesamte Beamten.! und Dienstversenal der Altdamm⸗ Kolberger Gisenbabngesellschaft, mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Gesellschaftedireltion, tritt mit dem Uebergange des Unternehmen auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personale zur Zeit des Ueberganges bestehenden Vertrãge zu erfüllen bat.
Die Beamtenvensions⸗ und Unterstützungekasse der Altdamm⸗ Kelberger Gisenbabn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, infoweit nicht im Ginverständnisse mit der jzuständigen Kassen vertretung eine anderweitige Regelung stattfindet.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie in Bejug auf die Kranken⸗, Alters und Invaliditateversicherung der Arbeiter von der Altdamm⸗Kolberger Gisenbabngesellschaft über nommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementamäßlgen Mechte der Gesellschaft weiden künftig durch die zur Verwaltung der Altdamm⸗ Kolberger Gisenbabn eingesetzte Königliche Beborde ausgeübt
Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erballen im
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dem Urbergange
des Altdamm⸗Kolbeiger Eisenbabnunternebmend auf den Staat eine
einmalige bare Abfindung. Diese Abfindung sell für sämtliche Dircktiongmit glieder jnsammengenommen den Betrag von 0 000 M nicht übersteigen. Der verbezeichnete Betrag ermästgt sich, sefern ein Abklemmen wegen des Uebertritte der einselnen Mu⸗ glieder in den Staatteisenbabndienst geschlossen werden sollte, um die darin ju dereinbarenden Betrage 88. Seiteng der Königlichen Staatereglernag wird die verfassungs. mãr ge Genebmigung sobald alg tunlich berbeigefähbrt werden
Dieses Abkommen wird binfällig. wenn diese Genebmigung nicht
big zum 1. Jalil 1901 erlangt worden ist. § 10.
Die Bestimmungen diesen Vertrazs ollen nach dessen Perfektien für die Aiwamm⸗ Relberger Gisenbabngesellichaft die Geltung fHatutarischer Bestimmnngen baben, se daß alse dieser VBertraz all Nachtrag jum Gesellschaftestatut angzuseben ist
. *.
Die Kesten dieseg Vertrage einschlies lich der nach Maßgabe der geseglichen Besttamungen ju entrichten den Stemrelstener übernimmt der Preusische Staat.
Berlin, den M Januar 18903
(Siegel Tesömat, (Siegel) Gebeimet Obertegietungt tat.
Stettin, den 7. Febraar 1807.
Dire ktien der Ulwamm ⸗Kelberert Gienbabagriellschaft. Fr. Len .
Laerkaant am gert bilichen Pretefesse de dar Stettla, den 11. Februar 1903
Dttenvorff, Ge beimet Finanttat
der Aufgabe der ibnen vertrage mäßig justebenden RWejüze bei
Anlage 3. Vertrag,
betreffend den Uebergang des Stargard-Cüstriner Eisen— bahnunternebhmens auf den Staat.
wischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten dur
geh n Bere ierungsrat Teßmar als Kommissar des W der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrat Qtendorff alt Kommissar des Finanzministers, inerseits und der Direktion der Stargard⸗Cüstriner Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung sowie nach erfolgter . der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten
ssenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
81.
Die Stargard⸗Cüstriner Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr gesamtes bewegliches und unhewegliches Ver mögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Ver— pflichtungen zu vollem Eigentum ab. Es gehen daher außer den Bahngnlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dispositiong⸗, grundstücken, sämtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestãande die Betriebsmittel sowie alle dem Stargard⸗Cüstriner Eisenbahn' unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen Staat über.
.
Der für die Abtretung dieser Rechte (; 1) vom Staat zu zahlende Kaufpreis beträgt vier Millionen fünfhunderttausend Mark.
Außerdem übernimmt der Staat die Prigritätsanleihe sowie alle sonstigen Schulden der Stargard⸗Cüstriner Eisenbahngesellschaft alz Selbstschuldner. .
83.
Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden Mongts erfolgt die Auflösung der Stargard⸗Cüstriner Eisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitenz
des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt.
2
S. 4.
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesell— Cet an, den Inhabern von Aktien der Stargard⸗Cüstriner Eisen— bahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Erneuerungs⸗ und Gewinnanteilscheinen
für das Jahr vom 1. April 1903 und folgende, eine Abfindung anzu— bieten, und zwar: n
a. für je 2 Stammaktien B (Stammaktien) zu je 500 M Staatt⸗ , n, g, , . der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum
ennwerte von eintausendsechshundert Mark mit Zinsscheinen für die
Zeit vom 1. April 1903 sowie eine bare Zuzahlung von 14 ( für jede Aktie; b. für je 2 Stammaktien A (Prioritä tsstammaktien) zu je 509 Staatsschuldverschreibungen der dreiprozen tigen konsolidierten Anleihe zum Nennwerte von eintausendvierhundert Mark mit Zinsscheinen füt die Zeit vom 1. April 190z sowie eine bare Zuzahlung von 12 4 25 A für jede Aktie.
Der Staat wird in Höhe der um etauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher 2 Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Die⸗ selbe ist sechsmal in Zwischenraumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausch wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.
85.
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kauf ⸗ preis für die Abtretung des Unternehmens (z 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten Aktien (§ 4) entfallenden Liquidations—- betrags behufs statutmäßiger Verteilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftt. blätter aufzufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kaufpreis abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht ab gebobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Dinterlegungsstelle eingejahlt, daß die Ausjablung nur gegen Rück. gabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für traftlos er äarruden rechtekrãftigen Ausschlußurteils erfolgen darf.
36.
Die Uebergabe deg Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es sell jedoch bereits vom 1. April 19093 ab die Verwaltung und der Betrieb des Stargard Cüstriner Gisenbahnunternehmens für Rechnung det Staates erfolgen, so daß also die Einkünfte der Babn schon ven diesem Tage ab dem Staate zufallen.
Die Stargard ⸗Cüstriner Gisenbabngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisberiger Weise durch ibre Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich folgemense in allea wichtigen Angelegendeiten der vorgängigen Zustimmung det Ministers der offentlichen Arbeiten versichern. .
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Uebergabe den Kaufobjektz das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschafte⸗ eigentumg an den Staat ju veranlassen. Bebufs der erforderlichen Uebertraqung deg Grundeigentum auf den Staat soll derjenige Be⸗ amte der Stargard ⸗Cüstriner GEisenbabngesellschaft zur Abga der Auflassun gaerllãrung besiebungsweise zur Gigentumz übertragung er⸗ mächtigt fein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königliche Gisen⸗ babnkommissar in Posen benennen wird.
87.
Sosern die für dag Betriebe abr 1802 93 auf die Stammaktien beniebungeweise Prieritätestammattien zu jablende Dividende zur Zen der Auflösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bieberiger statutenmäßiger Weise festgestellt. Auf Gewinnanteilscheine späterer Getriebejabre wird, da die Gesellschan inzwischen in die ge zabli
In Bezug auf die Verwaltung des Unternebmeng bie jum Jeil⸗˖ vankt des Uebergang des selben Staat verbleibt es bei den beste henden Bestmnmungen deg
Der Aussichtsrat bat d
26
Liouldatien eingetreten ist, eine Dividende nicht ment
Juteresse der Stargard. Gustriaer Gisendabageselliscihart gegenüber dem Staat, seweit er sich um die Gr⸗ füllung dieseg Vertrag bandelt, wabrjunebmen und gerichtlich nad außergerichtlich a vertreten Gig mur Beendigung der Ägnidation der Gesellchaft wird der Aafsichterat all iorlich in biaberiger statutmöäiger Meise gewählt Die den Mit aliedern dez Aussichtaratg nach F )2 den Ge elch vertrag? jastebende Vergütung wird jam lezten Male far das anf die Anflssnrg der Gesellschaff fel gende volle Geschittesabr gesahl Die Söbe dieser Vergütang wird für die Jabte, für welche eine selche fa zaklen ist, auf den senigen Getrag festgesept, welcher fär dag Jabs 1901 0 nach Maßgabe der bieberigen Mrunt sätze gewäbrt worden fi Scsern nach Atlan des auf Re uslssung der Gesellhaft folgende Jabrees die Aaflssang der afscchtgratg, die mit der Beendigung den dia aidatlengoderfabrens In erfolgen bat. noch nicht elngelcitet sein schte. werden den Muglledern de] Lafstchtrate für die srätere Jelt iber Tätigkeit nur die baren Uunlagen erftattet.
88 Da] ami Gegwsfen⸗ und Dienstrersenal der Stargard- Gustrlaer Glienbabnacteichaft. mit Uudgaabme der ieitigen Miglieden det Geielichaftroersi andes, tritt mit dem Uebergang des Unterne ben auf den Staat in den Dirast der Rbalgllchen Nerwaltang über, rerlhe
die mit ener Persenal Lar Jeit de cbetgangt bete benden Nertt a a ert len bat
⸗ TDi esmtenrenftert nad Uaterftßgar ae der Staraarꝭ· Gäsrterr Gherkbaka bieikt nah dem Heireffenden Menglemen e
stehen, insoweit nicht im Einverständnisse mit der zustãndigen Kassen⸗ vertretung eine anderweitige Regelung stattfindet.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie in Bejug auf die Kranken-, Alters⸗ und Invaliditätsversicherung der Arbeiter von der Stargard ⸗Cüstriner Eisenbahngesellschaft über⸗ nommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Stargard⸗ Cüstriner Eisenbahn a enn Königliche Behörde ausgeübt.
Die zeitigen Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Ueber- gange der Verwaltung des Stargard-Küstriner Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine einmalige bare Abfindung. Diese Abfindung soll für sämtliche Dircklionsmitglieder zusammengenommen den Betrag von 340 000 M nicht übersteigen. Der vorbezeichnete Betrag n, . ich, sofern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen
itglieder in den Staattzeisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. § 9. Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungs⸗ mäßige Genehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden. .
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht
bis zum 1. Juli 1904 erlangt worden ist, § 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrags he nach dessen Perfektion ür die Stargard⸗Cüstriner Eisenbahngesellschaft die Geltung latutarischer Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als tachtrag zum Gesellschaftsstatut . sist. /
Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat.
Berlin, den 30. Januar 1903.
(1. 8) Teßmar,
Geheimer Ober⸗Regierungsrat.
Soldin, den 10. Februar 1903. Die Direktion der Stargard⸗Cüstriner all e , elt. (L. 8.) C. Reiche. G. Jacobi.
Anerkannt zum gerichtlichen Protokolle de dato Soldin, den 10. Februar 1903.
(L. S) Otten dorff, Geheimer Finanzrat.
Anlage 4. Vertrag,
betreffend den Uebergang des Kiel⸗Eckernförde⸗ Flensburger Eisenbahnunternehmens auf den Staat.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Gehelmen Oberregierungsrat Teßmar, als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Finanzrat Ottendorff, als Kommissar des Finanzministers, einerseits und der Direktion der Kiel⸗ Eckernförde⸗Flensburger Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung sowie nach erfolgter t n nne der Generalbersammlung der Aktionäre der vorgenannten Fisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
§1.
Die Kiel⸗Eckernförde⸗Flensburger Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr 8 Rechten und obliegenden Ver⸗ pflichtungen zu vollem Eigentum ab. Es . daher, außer den n , , nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Dispositions- grundstücken, sämtliche Fonds der Gesellschaft, die Materiglienbestände, bie Betriebsmittel fowie alle dem Kiel - Eckernförde ⸗Flensburger Eisen⸗ bahnunternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigteiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen Staat über.
§ 2. Der für die Abtretung dieser Rechte 6 1) vom Staate zu zahlende Kaufpreis beträgt 3721 275 Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen Schulden der Kiel Eckernförde⸗Flensburger Eisenbahngesell⸗ schaft als Selbstschuldner. 46
Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats erfolgt die Auflösung der Kiel. Eckernförde⸗Flens burger Eisenbabngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von dem Präsidenten der Königlichen Eisenbahndirektion in Altona bewirkt.
§ 4.
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesell⸗ schaft an, den Inbabern von Aktien der Kiel Cckernförde ⸗ Flensburger Gisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, das heißt gegen Einlieferung ihrer Aktlen nebst zugebörigen Erneuerungg. und Gewinn- anteilscheinen für das Jahr vom 1. April 1903 und folgende, eine Abfindung anzubieten, und zwar:
a. für je zwei Stammaktien ju je 500 M Staatsschuld⸗ verschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleibe zum Nenn. werte von eintausend dreibundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vem 1. April 1903 sowie eine bare Zujahlung von 14,50 ½ für jede Aktie;
b. für je zwei Priorltätsstammaktien zu je 00 M Staatsschuld« verschreibungen der dreivrojentigen konsolidierten Anleibe um Nenn. werte von cintausend dreihundert Mark mit Jinescheinen für die Zeit vom 1. Upril 1Doz sowie eine bare Zuzahlung von 11,50 MÆ für jede Altie. ;
Der Staat wird in Höbe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Attsen dag statutarische Stimmrecht aug. Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 1 Tage vor dem Beginn des Umtauscheg in den Gesellichafteblättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen den wenigsteng einem Monate zu wiederbolen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist ven einem Jahre bewilligen.
8 6.
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gescliscihast der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kauf. vrelz für die Abtretung des Unternehmeng (5 2) unter Anrechnung de auf die umgctauschten Aktien entfallenden Betrag (5 4) bebuft 0 Vertellung an die Inbaber der Aktien zur Verfügung u stellen
Gicihreitig sind die Jababer der Aktien durch die Gesellschafte. blätter ausmferbern, binnen einer Frist don drel Monaten ibre Aktien an die Gesellschaftolasse gegen Gmpfangnabme ibreg Anteil an dem Rausrrelg abliefern. Die nach Ablauf der angegebenen drelmongt. sihen Frist nicht abaebebenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der geseßllchen Dintlerlegungsstelle eingejabltE, daß die Augabl ung nur gegen . der Alflen eder auf Mrund eine die Aktien für kraft le erllürenden rechte kräftigen Ausschlußurteilg erfolgen darf.
586.
Die Mebergabe des Naufeobsettg wird am ersten des weiten auf die jelllen biesen Vertrage felgenden Menatg bewirkt. Gz soll joo bercitg vom 1. April lo ab die Verwaltung und der Betrieb des Riel. Gcernserde Flensburger Gisenbabnunternebmeng für Rechnung den Staats erselgen, so daß alse die Giakünfte der Babn schen von diesem Tage ab dem Staate juafallen
Die Miel-Gckernförde Flengburger Gisenbabngesellschaft, welche in der J ichen keit die Verwaltung im Jatcresse des Staatz in bigberiqer Wese durch bre Uerwaltungzorgane fübren läßt, wird sich folgewchse a allen wichtigen Angelegenbelten der vergänglgen Justimmung det Minssters der dRhentlichen Arkeiten derschern
Die Geielsbasf verpflichtet fich, alsbald nach der Uebergabe des gaufehlettg dag noch Grlerderliche jut Uckertraqung des Gefell chatte. geentamn an den Staat Ja deranlassen. Uebung der erforderlichen Uebertraquag de Grundeigentum auf den Staat sell deren; Be⸗ ame det iel. Gchetnforde Flensburget Gisenbabngt sellichaft jut Abaabe
der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem ein elnen Falle der Königliche Eisenbahnkommissar in Altona benennen wird.
Sofern die für das Betriebsjahr 1802103 auf die Stammaktien und Prioritätsstammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auf⸗ lösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statutenmäßiger Weise festgestellt. ;
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. ᷣ
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeit⸗ punkte des Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen des Statuts.
Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Kiel. Eckernförde⸗Flens⸗ burger Gifenbahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrags handelt, wahrzunehmen und geri tlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bls zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Die Auflösung des Aufsichtsrats hat mit der Beendigung des i aida e fahr az zu erfolgen. Den Mitgliedern des Aussichtsrats werden für die Zeit ihrer Tätigkeit in Gemäßheit des 58 32 des Gesellschaftsvertrags außer der Erstattung der baren Reisekosten nur Tagegelber für die Sitzungstage in der bisherigen Weise gewährt.
§8 .
Das gesamte Beamten, und Dienstpersonal der Kiel⸗Eckernförde⸗ Flensburger Eisenbahngesellschaft, mit Ausnahme der zeitigen Mit⸗ glieder der Gesellschaftsdirektion, tritt mit dem Uebergange des Unter ˖ nehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personale zur Zeit des Uebergangs be— stehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpensions, und Unterstützunggkasse der Kiel⸗Eckern⸗ förde⸗Flensburger Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement beftehen, infoweit nicht im Einverständnisse mit der zuständigen Kassen⸗ vertretung eine anderweite Regelung stattfindet. .
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie in Bezug auf die Kranken, Alters⸗ und Invaliditätsversicherung der Arbeiter von der Kiel -Eckernförde⸗Flensburger Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Kiel⸗ k Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe der ihnen ,, zustehenden Bezüge bei dem Uebergange der Verwaltung des Kiel⸗Eckernförde⸗Flensburger Eisenbahn⸗ unternehmens auf den Staat eine einmalige bare Abfindung von 3260 000 ½0 Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. 80
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungs⸗
mãßig Genehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden. . ieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1904 erlangt 656 ist.
Die Bestimmungen dieses . sollen nach dessen Perfektion für die Kiel ⸗Eckernförde⸗Flensburger dels gef fich die Geltung statutarischer Bestimmungen baben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum dr i i i e r ä er ist.
Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach 4 — der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat,
Berlin, den 14. Februar 1903.
* Gebeimer Oberregierungsrat.
Kiel, den 17. Februar 1903. Direktion der Kiel Eckernförde ⸗Flensburger Eisenbahngesellschaft. Wenneker. Kleyböcker.
Anerkannt zum gerichtlichen Protokolle de dato Kiel, den 20. Februar 1903.
Ottendorff, Geheimer Finanzrat.
Anlage 5. Vertrag,
betreffend den Uebergang Les Dortmund ⸗gronau⸗ Enscheder Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat.
Zwischen der Königlichen Staatzregierung, vertreten durch den Gebelmen Dberregierungsrat Teßmar 3 Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrat Ottendorff als Rommissar deg Finanzministers, einerseit?z und der Direktien der Dortmund. Gronau Enscheder Gisenbabngesellschaft andererseits ist unter dem Vorbehalt der verfassungs mäßigen Genebmigung sowie nach er. folgter Zustimmung der Generalversammlung der Attionãre der vor. genannten Gisenbabngesellschaft folgender Vertrag abgeschlessen werden; 81.
Die Dortmund Gronau Enscheder Eisenbabngesellschaft tritt an den Preußsschen Staat ibr gesamtes bewepliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr mistebenden Rechten und obliegenden Ver⸗ pflichtungen zu vollem Gigentum ab. Gz geben daber außer den Bahnanlagen nebst Jubebsr, den Dienstwobngebäuden und Dia. vosstionggrundstuücken, simtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien ˖ bestände, die Betrlebgmittel sowie alle dem Dortmund ⸗Grenau⸗ Gnscheder Eisenbabnunternebmen justebenden Rechte und Gerechtigkeiten obne irgend welche Autznabme auf den Preußischen Staat über.
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Der für die Abtretung dicler Rechte (6 1 dem Staate ju jablende Kaufrreig beträgt 30 (0, X. Millionen Mart.
Gisenbabngesellschaft alt Selbsisqha gar 51 Mit dem ersten des meelten auf die Perfeltien dieses Vertrag felgenden Monatz erfelgt die Auflosung der Dertmund · Grtenau-· Gnscheder Gisenbabngesel schaft. Die Uauidatlen wird für Rechnung des Staate den dem Prässt enten der Aöniglichen Eisenbabndireknien in Gssen bewirkt 8 4
Der Staat lit ver lichtet, dem T der Auflssung der Gesell ·
schaft an Ten Jubabern den Aktien der Dortmund ⸗Grenan. Gusch der Glsenbabngesellschatt gegen Abtretung ibrer Nechte. d. E. geen Gin-
licserung lbrer Aktien nebst lageb rigen Ge innanteilicheinen und
Grneuctunghscheinen für daz Jabt 10 und felgende, cine Abffndang
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Der Staat ird in Oöbde der a ö Geiellscihast uad art al selcher Mannabe feiner Gerideg an Artjen das statutariiche Stimmtecht aud
Die Velanntmacbung des uzcdetz erfelgt spätestens dtetλ . der dem Vegan deß Nrakanschee la den Gefell selbe M sechhmal la Jæischearzamen den wen a wie derbolen einem Jabte ber isllgen.
§ 5.
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft der mit der Liquidation beaustragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung des Unternehmens (5 2) unter Anxrech⸗ nung des auf die une ge. Aktien entfallenden — 4 4 behufs statutenmäßiger Verteilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
ö sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschafts⸗ blätter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kaufpreis abzuliefern. .
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgahe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rück⸗ gabe der Aktien oder auf Grund eines die Attien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurteils erfolgen darf.
§ 6.
Mir Uebergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten ef die Perfektion dieses Vertrags , Monats bewirkt. Es so jedoch bereits vom 1. Januar 1903 ab die Verwaltung und der Betrieb des Dortmund⸗Gronau⸗Enscheder Eisenbahnunternehmens für Rechnung des Staats erfolgen, so daß also die Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
Die Dortmund⸗Gronau ⸗Enscheder Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staats in big⸗ heriger Weise durch ihre Direktion führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrags das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesell⸗ schaftseigentums an den Staat zu veranlassen. Behufs der erforder⸗ lichen Uebertragung des Grundeigentums auf den Staat soll derjenige Beamte der Dortmund⸗Gronau⸗Enscheder Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auflassunggerklärung bezw, zur Eigentums übertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königl. Eisen⸗ bahnkommissar in Elberfeld benennen wird.
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Sofern die für das Betriebsjahr 1902 auf die Aktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger e e, er Weise festgestellt.
Auf die Gewinnanteilscheine späterer Betriebssahre wird, da die Gesellschaft inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Divi⸗ dende nicht mehr gezahlt.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeit⸗ punkfe des Uebergangs desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen des Statuts. Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Dortmund ⸗Grongu⸗Enscheder Sisenbahngesellschaft
egenüber dem Staat, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrags kenn wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat ale in bisheriger statutenmäßiger Weise ewählt. Einer Hinterlegung von Aktien seitens der Mitglieder des Aufsichts⸗ rats bedarf es fernerhin nicht mehr.
Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats nach 3 37 des Hesell. schaftsstatuts zustehende Remuneration wird zum letzten Male fũůr das auf die Auflöfung der Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr ezahlt. Die Höhe dieser Remuneration wird für die Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf denjenigen Betrag festgesetzt, der für das Jahr 1501 nach Maßgabe der bisherigen Grundsätze zur Verteilung gelangt ist. Sofern nach Ablauf des auf die Auflösung der Gesellschaft folgenden Jahres die Auflösung des Aufsichtsrats, die mit der Beendigung des Liquidationsverfahreng zu erfolgen hat, noch nicht eingetreten fein sollte, werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats für die fpätere Jeit ihrer Tätigkeit nur die baren Auslagen in der bis- herigen Weise erstattet. 53
Das gesamte Beamten⸗ und Dienstpersonal der Dortmund⸗ Gronau Enscheder Eisenbahngesellschaft, mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Direktion, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens zuf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personale zur Zeit des Ueberganges beste benden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenvensionskasse der Dortmund Sronau ⸗Enscheder Eisenkabn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im Ginverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweite Regelung stattfindet x
Der vpreußische Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse fowmle der Pensiongkasse für die Betriebs. und Werkstätten⸗ arbeiter und der beftebenden Krankenkasse von der Dortmund. Gronau⸗ Enscheder Gifenbabngesellschaft äbernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglements mäßigen Rechte der Gesellschaft werden fnftiz durch die zur Verwaltung der Dortmund Gronau ⸗Enscheder Eisenbabn ein⸗ geseßte Königliche Bebörde ausgeübt.
Den venigen befeldeten Mitgliedern der Direktion bleiben ibre vertragsmãßigen Ansprũche dermẽõgengrechtlicher Natur gewahrt.
R 1 89
Seitens der Königlichen Staats regierung wird die derfassungs⸗· mäßige Genebmigung sobald als tunlich berbeigefüährt werden.
Dieseg Ablommen wird binfällig. wenn diese Genebmiqung nicht big zum 1. Jali 1801 erlangt werden ist.
8 10.
Die Bestimmungen dieseg Vertrags sellen nach der Perfeltien det selben für die Dortmund Gronau ⸗Gnscheder Eijenbabngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen baben, e daß allo dieser
Vertrag alz Nachtrag zam Gesellschaftastatut anzuseben ijt.
§ 11.
kuchstãblich Dreißig Außerdem übernimmt der Staat die Prieritäts. anleibe sowie alle sonstigen Schalden der Dortmund · Gtenan · Enscheder
andern,. Die, hae Mena Ja dem Nwtassche ird der Staat eiae Frist den
Die Aesten dieseg Vertrags einschließlich der nach Maßgabe der aesetz lichen Gestiamungen mu entrichtenden Stempel steuer ãbernimmt der Vreußische Staat. Dertmund den 13. Mär 180 Teßmar, Gebeimer Tberregicrung
Gebdeimer Finanzrat. Dircktien der Dertaund Grenau - Gascheder Gisenbabngesellschaft. Never Anerkannt zum
gerichtlichen Proetekelle do 13. Mär 1803
dato Dertmund, den
Geseg, betreffend den Erwerd des Dstorenßischen Südbahnunternehmene für den Staat.
Vom 18 Mai oB
wir Wwilel na, den Gotteg Gaaden König ven Preußen ꝛc. verordnen, unter Justimmung deider Häuser de Landtagen der Monarchie, wag folgt: 581 Die Staatsregierung wird unter Genehmi des dei ucklen Vertrage dem AG Uyril han. den dergang des Cäoreußiichen Säaddahnunternebmeng auf den Sraai, ur Naussichen Uchernahme der Onmnreusnischen . dadn nach Maßgabe der Vertrags destinmungen
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Die Staatgregierung wird im d 1 gedachken
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