1903 / 124 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 May 1903 18:00:01 GMT) scan diff

1) 13 590 9000 466 Stammaktien der Os⸗ preußischen Südbahn in Staatsschuld⸗ verschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Betrage von 13 500 000 , Y 13 500 000 6. Stammprioritätsaktien der Ostpreußischen Südbahn in Staats⸗ schuldverschreibungen der dreiprozen⸗ tigen konsolidierten Anleihe zum Be⸗ = , 3 156 187 590 ,

herbeizuführen und zu diesem Zwecke Staats⸗ schuldverschreibungen der dreiprozentigen konso— lidierten Anleihe zu dem Gesamtbetrage von . 28 687 500 ( auszugeben. ö

S3.

Die Staatsregierung wird ermächtigt, in Gemäßheit des im 8 1 gedachten Vertrags a. zur baren Zuzahlung auf 22 500 Stück Stammprioritäts⸗ aktien der Ostpreußischen Südbahn die k . b. zu Abfindungen an die Direktoren der Ostpreußischen Südbahn die Summe von . e. zur Deckung des Bauvor— schusses . bei der Ostpreußischen Südbahn die J

1282500 6,

700 000

3163000 , zusammen 5 145 500 6

zu verwenden und

L zur Deckung der im S 3 unter a bis e erforderlichen Mittel die Bestände der Reserve⸗, Erneuerungs⸗ usw. Fonds, deren Höhe nach dem Abschlusse des Jahres 1991 5 3 782466 betrug, sobald diese Fonds dem Staate zugefallen sein werden, zu verwenden;

II. die verbleibenden Restbestände der genannten Fonds in Anrechnung auf die der Staatsregierung bewilligten, noch offen stehenden Eisenbahnkredite zu verwenden.

Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden ermächtigt, bei dem Umtausche von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, sofern die Anzahl der ein⸗ gereichten Stücke den nach dem abzuschließenden Vertrage für den Umtausch maßgebenden Verhältnissen nicht entspricht, die Ausgleichung des in Staatsschuldverschreibungen nicht darstell⸗ baren Ueberschußbetrags durch Barzahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent verminderten Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der drei⸗ prozentigen Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse bezahlt werden ist, berechnet wird.

§ b.

Die Umwandlung der für die Aktien als Abfindung ge⸗ gebenen Staatsschuldverschreibungen in Buchschulden des Staats erfolgt gebührenfrei, wenn die Eintragung binnen einer vom Finanzminister festzusetzenden Frist bei der Hauptverwaltung der Staateschulden beantragt wird.

86.

Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden ermächtigt, bei der Auflösung der Ostpreußi⸗ schen Südbahngesellschaft nach Maßgabe des Vertrags den Kaufpreis für den Erwerb der Bahn unter Verwendung der in den 2 und 3 bewilligten Mittel zu zahlen, beziehungs⸗ weise auf die Staatskasse zu übernehmen.

Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleihen der Ostpreußischen Südbahn, soweit die⸗ selben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung zu kündigen sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen dieser An⸗ leihen die Rück sahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen Staatsschuldverschreibungen anzubieten und die Be⸗ ingungen des Angebots festzusetzen. hierzu erforderlichen Mittel sind durch Verausgabung eines entsprechenden Betrags von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.

8 7.

Ueber die Ausführung der im S6 getroffenen Bestim⸗ mungen hat die Staatsregierung dem Landtage bei jedes⸗ maliger Vorlage des Etats der Eisenbahnverwaltung Rechen schaft zu geben.

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88

Wann, durch welche Stelle und in welchen l welchem ZJinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (88 2, 3 und 6) bestimmt, soweit nicht durch den im S1 angeführten Vertrag Vestimmung getroffen ist, der Finanzminister.

Im ürrigen kommen wegen der Verwaltung und Ti der Anleihen und wegen Verjährung der Jinsen die schriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1863, betreffe Nonsolidation preußischer Staatsanleihen (Geietzsamml. S und des Gesetzes vom 8. März 187, betreff von Staateschulden (Gesetzsamml. S. 48),

8 9.

Die Staatsregierung wird des Gesetzes vom 21. Februar des Staatsschuldenweseng und kommission (Gesetzsamml. S mac der Anleihekapitalien der Hauptverwaltun zu übertragen.

Die behufg der Tilgung eingelösten angelauften Obligationen werden nach Vorschritt des 8 17 bezeichneten Geseßes vom 21. Februar 18350 vernichtet und die Geldbeträge öffenilich bekannt gemacht

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5 21 11nd .

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zur Anwendung S 5 unter a Verwaltung taatesch:

auf

18 4.

810 Jede Verfügung der Staatsregierung über die Ostpreußische Südbahn durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages Diese Bestimmung bezieht sich nicht BVestandteile und Zubechäörungen dieser Eisenbahn unbeweglichen insoweit nicht,

als sie nach der Erklärung de Minlsters der offentlichen Arbeiten für den Betrieb der Eisen bahn entbehrlich sind 811

Dieses Gesetz tritz mit dem Tage Kraft.

Urkundlich unter Unserer = , mmm Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel

Gegeben Meß, den 18. Mai 1

Wilhelm. Graf don Bülow. Schönstedt Graf von Bosadewsgkn don Tirpi

Studt (zugleich für den Finan j mim ster von Fobbielski

Freiherr don Hammerstein Möller. Budde

seiner Verkündigung in

von Goßfler

Anlage. Vertrag, betreffend den Uebergang des Ostpreußischen Südbahn⸗ unternehmens auf den Staat.

Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Gehclmen Oberregierungsrat Teßmar als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrat Ottendorff als Kommissar des Finanzministers, einerseits und der Direktion der Ost⸗ preußischen Südbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vorbehalt der verfafsungsmäßigen Genehmigung sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahn— gesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:

51. ö

Die Ostpreußische Südbahngesellschaft tritt an den preußischen Staat ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigentum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäckuden und Dispositionsgrundstücken sämtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestänze, die Betriebsmittel sowie alle dem Ostpreußischen Südbahnunternehmen zustehenden Rechte und

Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den preußischen Staat über. 8

Der für die Abtretung dieser Rechte G1) vom Staate zu zahlende Kaufpreis beträgt achtzehn Millionen Mark.

Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen Schulden der Ostpreußischen Südbahngesellschaft als Selbst⸗ schuldner. z

3

Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags r r rn, erfolgt die Auflösung der Ostpreußischen Südbahn gesellschaft. r

Die Liquidation wird für Rechnung des Staats von dem ö der Königlichen Eisenbahndirektion in Königsberg i. Pr. ewirkt. § 4.

Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesell⸗ schaft an, den Inbabern von Aktien der Ostpreußischen Südbahn⸗ gesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Talons und Dividendenscheinen für das Jahr 1903 und folgende, eine Abfindung anzubieten und zwar:

a. für je vier Stammaktien zu je 600 W. Staatsschuld— verschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Nenn⸗ werte von zweitausendvierhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1903;

b. für je vier Stammprioritätsaktien zu je 600 MS. Staats⸗ schuldverschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Nennwerte von zweitausendsiebenhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1963 sowie eine bare Zuzahlung von 57 6 für jede Stammprioritätsaktie.

Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der Perfektion dieses Vertrags ab in der Weise, daß jede Aktie eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im § 27 des Gesellschaftsstatuts außer Kraft treten.

Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederbolen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.

§ 5.

Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kauf. preis für die Abtretung des Unternehmens (5 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten Aklien (5 4) entfallenden Betrags behufs statut⸗ mäßiger Verteilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.

Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschafts⸗ blätter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kaufyreis abzuliefern.

Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht ab⸗ gebobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Dinterlegungsstelle eingejablt, daß die Auszablung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden

. 35rIJde'n Muss 1Eurteislaà erf or rechtskräftigen Ausschlußurteils erfolgen darf.

86.

Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Perfektien dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vor Januar 1903 ab die Verwaltung und der Be⸗

es Dsty Südbahnunternehmens für Rechnung des r also die Einkünfte der Bahn schon von Tage ab dem Staate zufallen ie Ostrreußische Südbahngesellschaft, welche in Interesse des Staats in bieberiger Weise durch zgorgane fübren läßt, wird sich folgeweise in allen beiten der vorgänglgen Zustimmung des Ministers eiten versichern.

e Gesellschaft verpflichtet sich djektt dag noch Erforderliche zur Ue cigentumgz an den Staat zu veranlassen. Bebufs der erforderlichen kertraqung des Grundeigentum auf den Staat soll derjenige Be⸗ der Dstrreußischen Südbabngesellschaft zur Abgabe der Auf⸗ klärung beziebungeweise zur Eigentums übertragung ermächtigt n in jedem einzelnen Falle der Königliche Gisenbahnkommissar

der Zwischenzeit

ald nach der Uebergabe des

tragung des Gesellschafts⸗

22 81

für die Betriebe jabre 1901 und 1902 auf die Stamm- Stammaktien ju zablende Dividende zur Jeit der

ig der Gesellschaft noch nicht sestgestellt sein eren Fest⸗

g Demnächst durch Anfechtung für nichtig erklärt werden sollte, selbe in bigberiger statutenmäßiger Welse sestgestellt und vom

seitberigen

rer 1821

Staate gegen Ginlieferung der Dividendenscheine bei den Zablstellen geiablt werden

Auf die Dividendenscheine sräterer Betriebejabre wiid, da die Gesellschaft inmmischen in die Liaumdatien eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gejablt.

In Being auf die Berwallung deg Unternebmend big zum Jeit- vunkte des über gan desselben auf den Staat derbleibt es bei den bestebenden Bestimmungen de Gesellschaftsstatutt.

Der Aufsichterat bat das Jateresse der Dstrreußischen Sädbabn . gesellschaft gegenüber dem Staate, seweit eg sich um die Erfüllung bieses Vertrags bandelt, wabrjunchmen und gerichtlich und außer⸗ gerichtlich in vertreten

Gig zur Beendigung der Liaaidatign der Mesellschaft wird der Aafsichterat alllibrlicãh in bieberiger atutmätlger Wẽeise gemäblt. Giner Hinterlegung von Atrien der Gesellschaft seiteng der Mitglieder des Aussichterate bedarf es fernerbin nicht mehr.

Die den Mitalledern det Aafsichtgratß nach dem Gesellschafte. statut zustebende Nemuncratien wird jam letzten Male für das auf die Auflssung der Gesellichaft felgende dolle Ralcnderjabhr geablt.

Tie Sebe der Nemuneratten wird far die Jabre, für die eine selche a zablen ist, auf densenigen Betrag festeeseßt, welcher für da Jaht 1991 nach Maßgake der bieberigen Grunds ur Vertellung gelangt it. Sosern dad Ablauf der auf die ,. der Gesell⸗ schaft felgenden Jaberg die Uuflösung dez Aafslchtzratg, die mit der KBerndlaung deg TWoaldatleneverfarer la erfolgen bat, nech nicht ctagetreien fein sellte, werden den Mitgliedern des Aufsichteratg fär die witer Jet rer Tätigkelt aur die baren utlagen in der bät⸗ berigen Welle erslattet

§8 8.

Das gesamte Beamten und Dienstpersonal der Ostpreußischen Südbahngefellschaft, mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Ge— sellschaftsdirektion, tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit h 4 zur Zeit des Ueberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.

Die Beamtenpensions⸗ und Unterstützungskasse der Ostpreuhischen Südbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im Einverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung stattfindet.

Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie der Betriebskrankenkasse, der Kranken- und Sterbekasse für Werkstätten⸗ arbeiter und der Pensionskasse für die Betriebs- und Werkstätten⸗ arbeiter von der Ostpreußischen Südbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der Ostpreußischen Süd⸗ bahn eingesetzte Königliche Bebörde ausgeübt. e

Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Uebergange des Ostpreußischen Südbahnunternehmens auf den Staat eine einmalige bare Abfindung von 700 000 6

Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisen⸗

bahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. 80

Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungs— mäßige Genehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden.

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1904 erlangt worden ist.

§ 10.

Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die Ostpreußische Südbahngesellschaft die Geltung stalutarischer Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen ist.

. § 11.

Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach i. der gesetzlichen Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuern übernimmt der preußische Staat.

Berlin, den 2. April 1903. .

Teßmar, Otten dorff,

Geheimer Oberregierungsrat. Geheimer Finanzrat.

Königsberg i. Pr., den 6. April 1903.

Direktion der Ostpreußischen Südbahngesellschaft. Krueger. Hövener.

Anerkannt zum gerichtlichen Protokoll de dato Königsberg i. Pr.,

den 6. April 1903.

Per sonalveränderungen.

Königlich Preußische Armee. Beamte der Militärverwaltung.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 6. Mai. Buchloh, Festungebauwart der Fortifikation Wesel, zum Festungs⸗ oberbauwart ernannt.

7. Mai. Ulrich (Gustav), Provpiantamtsrendant in Militsch, als Kontrolleur nach Karlsruhe, Kleinschmidt, Proviantamtsrendant in Danzig, nach Militsch, Ziemann, Proviantamtskontrolleur in Karlsrube, als Proviantamtsrendant nach Danzig, versetzt.

8. Mai. Eggert, Reuter, Proviantamtskontrolleure in Spandau (Armeekonsereenfabrik) bezw. in Gumbinnen, zum 1. Juni 1903 gegenseitig versetzt.

1. Mai. Nachtigall, Intend. Rat, bisher Vorstand der Intend. der Ostasiat. Besatzungsbrig.,, unter Uebernahme auf den Friedensetat zu der Korpsintend. des Gardekorps versetzt.

12. Mal. Neubauer, Kassenkontrolleur an der Hauptkadetten anstalt, als Rendant zum Kadettenhause in Mön, Müller, Rendant am Kadettenhause in Plön, in gleicher Eigenschaft zum Kadettenhause in Oranienstein, Mahlik, Rendant am Kadettenbause in Oranien⸗ stein, in gleicher Gigenschaft zum Kadettenhause in Beneberg., Mann, Rendant am Kadettenbause in Bensberg, als Kassentkontrolleur zur Hauptkadettenanstalt, zum 1. Oktober 1903 versetzt.

15. Mai. Engelbardt, Garn. Verwalt. Oberinsp. in St. Avold, dessen am 9. Mai 1903 verfügte Versetzung nach Tilsit auf⸗ gehoben. Schmidt, Garn. Verwalt. Insp. in Gera, als Oberinsp. auf Probe nach Tilsit anstatt nach St. Avold versetzt, Giesen, Roßarit von der 1. Ostasiat. (sabrenden) Battr. der Ostasial. Be satzunge'brig. (fräbere Gliederung), zur Zeit zugeteilt dem 1. Garde— feldart. Regt, auf seinen Antrag jum 1. Juni 1903 mit Pension in den Rubestand versetzt

18. Mai. Rieke, Oberjablmstr. von der reitenden Abteil. Feldart. Negte. von Podbielski (1. Niederschlel) Nr. 5, auf seinen Antrag zum 1. Juli 1903 mit Pension in den Räbestand versetzt.

Nr. 21 der Versffentlichungen des Kaiserlichen Ge⸗ sundbeitgamtg“ vom 27. Mal bat folgenden Inhalt Gesund⸗ beitestand und Gang der Volkekrankbeiten Zeitweilige Maßregeln gegen Pest. Dee gl. gegen Cholera. Geset gebung usw Deutsches Reich) Zigarrenanl agen Bleifarben. und Bleizuckerfabriken. Hübnewest. Gesflũgelcholera Arsenbaltigeg Fliegenrapier. Arineitaren (Preußen.) Sandel mit Giften (Reg · Ben Aurich) Ansteckerde Krankheiten (Reg Be Mi Genossen schaftemol lereien (Reg Ben. Arne berg) Genickstarre (Bavern.) Fleischbeschaustempel. Beförderung von Tieren auf Bodenseedamrf⸗ schiffen. (Württemberg) Schlachtvieb Fleisch (Gaden.) TukerfuloseerkrankungLen. Krankenbaufwesen Tierauälereien. (Sachsen · Weimar.) Gemeingefäbrliche Krankheiten ( Dester· reich) Gellügelcholera. (Tirol ꝛc. Fleischbauerei. Selcherei⸗ betriebe (Schwe. Kanton Graubünden) Tuberkulese. (Frankreich) Borarbaltigeg Fleisch. Bleiweiß bei Maler- arbeiten. (Belgien) Gesabrliche c. Betriebe Gang der Tierseuchen im Deutschen Reiche, 15. Mai Degzal. in Desterreich, 1. Viertel sabr. Den gl. in Ungarn. Deggl. in Scrweden. Zeitweillge Maßregeln gegen Tierseuchen. (Deutscheg Neich. Raben, Desterreiih ) Verhandlungen den geseßgebenden Köwerschaften. (Preußen) Kurbesritäler und Genesungtheime für mittlere und untere Beamte der Staatreisenbabnen. ( Nleder lande.) Abschwöchung deg Imrfiwanget Vermischteg. (Gllaß Letbringen, Ber Lothringen.) Wa sserdersorgung. 1878 192. Sranlen.) Sterblichkeit 1800 und 18901. Gese n ssiit· Wechentabelle über die Sterbefälle in dent schen Orten mit 19 909 und mebr Ginmwebnern Der gleichen in gresßeren Städten des Autlanda Erkrankungen in Tranlenbäusern dbeutscher

Groñnstãd te Teegleichen in dentschen Stadt⸗ und Landbejlrken. Witterung.

Nr. 42 deg Zentralblatte der Gauperwaltang“, beraus- * im Minssertum der offentlichen Arbeiten, dem 7. Mai, ent⸗ alt die Banpelleidererbnung für die Vorerte den Berlin dem 21. Arril 1903

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