1903 / 139 p. 25 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Jun 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Am 12. i 1882 fand unter dem Vorsitz des . ors Pieper in Bochum eine neue Versammlung statt, in welcher de = tritt von etwa 500 der Gesamtkokserzeugung zur Ko erfolgte. Die Kolsbereinigung wurde unter ge , da weitere 60 / in Aussicht ständen, somit als perfekt erklärt. Die Koksvereinigung trat also endgültig für die Zeit vom 1. Juli 1882 bis dabin 1883 in 83 . Es gehörten derselben 32 Koksanstalten mit einer Tagesproduktion von 6235 t an, welche in 2412 Coppsöfen 274 Rundöfen 262 schottischen Patentöfen 386 Smetöfen S9 verschiedenen Systems

zusammen 3 413 Koksöfen gewonnen wurden.

Anlage 2.

Abgeändertes Statut der Koksvereinigung vom 29. März 1883.

Artikel 1.

Zweck der Koksvereinigung ist es, durch die in den folgenden Artikeln festgestellten Bedingungen eine . Verwertung des im Oberbergamtsbezirk Dortmund produzierten Koks und damit die unerläßliche Rentabilität der Koksanstalten zu erzielen, ohne durch künstliches, ungesundes Hinaufschrauben des Preises die Konsumtion des Koks ,,

Artikel 2.

Mitglied dieser Koksvereinigung kann jede im Oberbergamtsbezirk Dortmund belegene Koksanstalt werden und verpflichtet sich dieselbe durch ihre Beitrittserklärung wenigstens auf die Dauer eines Jahres, vom 1. Juli E883 bis zum 1. Juli Ass4, den Bestimmungen dieser k sich unterwerfen zu wollen.

Anderen nicht im Oberbergamtsbezirk Dortmund befindlichen Koks⸗ anstalten soll der Bꝛitritt zu dieser Koksvereinigung vorbehalten

bleiben. Artikel 3.

Als leitendes Organ der Vereinigung wird in der konstituierenden Versammlung ein aus zwölf Mitgliedern bestehender Vorstand

ewählt. ; Artikel 4.

Am Schlusse eines jeden Kalendermongts findet in der Regel eine Zusammenkunft der Mitglieder diese: Vereinigung statt. 2 ordentliche Versammlungen beruft der Vorstand nach seinem Ermessen unter Mitteilung der Tagesordnung; er ist zu einer Berufung inner halb fünf Tagen verpflichtet, falls ein Antrag hierzu von den Ver— tretern von zehn Prozent der in der Vereinigung repräsentierten Koksquantitäten an ihn gerichtet wird.

ie Erschienenen bel ei e. mit einfacher Majorität über die zur

Tagesordnung i n. Gegenstände, insofern in Nachstehendem nicht

ein anderer Abstimmungsmodus vorgesehen ist. Stimmengleichheit

gilt als Ablehnung.

Die Abstimmung erfolgt nach Maßgabe von einer Stimme pro zehn Tonnen Tagesproduktion.

Vertretung durch privatschriftliche Vollmacht ist zulãässig.

Die Vereinspersammlung hat unter anderen über folgende Gegen stände zu beschließen: 1) Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters aus der i der Mitglieder des Vorstandes.

2) Die Festsetzung des jeweiligen Normalkokspreises (Artikel 5), welcher für alle Offerten und Verkaufe so lange bindend ist, bis die Vereinsperfammlung eine anderweltige Festsetzung des Preises beschließt. ;

3) Die eventuelle Ginschrãnkung des Koksversandes (Artikel 19.

4) Die GFinziehung von Vereinsbeiträgen und die Verwendung derselben sowie der eingehenden Strafgelder.

5) Abänderungen dieses Statuts.

Ueber die Gegenstände ad 3, 4 und 5 kann nur mit drei Viertel Majoritãt der beschlossen werden.

Artikel 5.

Sobald die Vereingversammlung den jeweiligen Normalpreis für Koks festgesetzt hat, kommen für die Offerten und Verkäufe folgende Grundsätze zur Anwendung:

1) Der Normalrreig gilt loko der Versandstation der be⸗ treffenden Koksanstalten

2) Jedes Mitglied dieser Vereinigung bat innerhalb vierzehn Tagen nach e, m r, er; benlehungsweise nach seinem Eintritt in dieselbe darüber eine Erklärung abzugeben, ob es für sein Produkt eine Vergũnstigung hinsichtlich des Preisez und aus welchen Gründen in Anspruch zu nehmen wäünscht. Etwaige spätere Erklärungen Heiben unberücksichtigt. Diese Vergünstigung darf jedoch den Normalpreig nicht mebr als echs Prozent unterschreiten.

Die nächste Entscheidung über dag Zutreffende der vor gebrachten Gründe und demgemäß über die inn der ju gewähren den Vergũnstigung trifft der Vorstanb, welcher in nächster Vereingversammlung dieselbe obne Angabe der leitenden Grunde veroffentlicht. .

Wenn der Antragsteller oder die Vereingversammlung mit der Entscheidung des Vorstandeg nicht einderstanden isi, so wird us der Zabl der Minglleder sofort eine aug 1— Personen bestehende Kommisston gewäblt, Ne unter Jusiebung

teller und des Vorsitzenden inn b der nächsten vsersehn Tage über die beantragte Vergänstigung endgültig entscheidet und ibre —— Entscheidung in . Verelnadersammlung veröffentlicht. Als ungũnstigste nb für die Kolaanslalt darf dem Konsumenten folgender Modug eingeräumt werden: Barzablung mit 11 Prosent Stonto oder Bank. wechsel auf drei Monate bir jum swannigsten der der dieserung folgenden Menatg für dag ganze im vor= ergebenden Monate jur Ablieferung gekommene Quantum.

Weltere Begunstigungen dürfen nicht gewährt werden.

Artilel 6

* dieser Vereinigung beigetretene RKolganstalt besorgt den Vertrieb und Verkauf ihrer Produkte ganz nach eigenem Gemessen.

Lrtilel 7. Die dom Vorstande verlangten statistis Mitteilungen, sowell dicselben Predaltlon, Absaß und Preigderbal taisse en, sad in der vorgeschriebenen Frist einzureichen.

Artilel 5.

Die in den derstebenden Artikeln getreffenen Bestimmungen be- 23 3 1 lnnet balb det F 2 n 8 ra, außgenommen nar di Quantiiten . don dentschen Serhafen nach deutschen a, . Artikel

Menn ert eder mehrere Nekfhanstalfen unter sich derart ein Lieferung geschätt abschlie ßen, das größere Posten Kefz acmeinichaftiich kefert werden, so ist alg Verkanrerrelg alcht der jmischen den anten vereinbarte Preis für die Verctaigung maßgebend, sondern

der, welcher dom Nonfumenten gejablt ird.

Uebertretungen dieser Bestimmungen, welche der Vorstand zu⸗ nächst festzustellen hat, werden in der W (. estraft, daß jedes Mitglied Vereinigung, welches unter dem festgesetzten Normalpreise diesen Bestimmungen zuwider seinen Koks anbietet oder verkauft. eine Strafe von 1 46 pro Tonne des angebotenen oder verkauften Quantums zu ahlen hat, falls sofort beim Abschluß dieses Geschäftes dem Vorstande nzeige über dasselbe gemacht wird. Gehen dem Vorstande aber . Mitteilungen zunächst von dritter Seite zu, so erhöht sich ie Strafe auf 3 M pro Tonne des angebotenen oder verkauften Quantums.

Jede Vereinskokerei ist verpflichtet, dem Vorstande auf dessen Verlangen bei vermuteten Uebertretungen des Statutes das gewũnschte Beweismaterial vorzulegen. Die Geheimhaltung der dabei in Frage tretenden geschäftlichen Beziehungen ist Pflicht des Vorstandes.

Artikel 11.

Sollte die jeweilige Marktlage eine Einschränkung der Koks⸗

. für geboten erscheinen lassen, so kann solche durch die

ereinsversammlung beschlossen werden.

Die Einladung zu der letzteren muß in diesem Falle mindestens acht Tage vorher mittels eingeschriebener Briefe erfolgen, und ist die Einschränkung, deren Höhe, Beginn und Dauer für die Mitglieder der Koksvereinigung als bindend . falls drei Vierteile der in dieser Versammlung vertretenen Produktion dafür gestimmt haben.

Die Einschränkung selbst wird in Prozenten des Versandes einer durch die Vereinsversammlung näher zu bestimmenden zunächst vorher⸗ gegangenen Periode festgesetzt. Sind während . Zeitraumes bei einer oder der anderen Koksanstalt Betriebseinschränkungen vor⸗ ekommen oder setzt die eine oder andere Koksanstalt neue Oefen in

etrieb, so wird auf den bezüglichen Antrag der Betreffenden die nach Zahl und Art der Oefen zu ermittelnde . zum Anhalt genommen. Sonntagsarbeit darf bei letzterer Ermittelung nicht berücksichtigt werden.

Uebertretungen eines die Einschränkung der Produktion fest— setzenden Beschlusses, welche der Vorstand zunächst festzustellen hat, werden in der Weise gestraft, daß jedes Mitglied der Vereinigung, welches über das ihm vorher genau anzugebende Quantum . hat, für diesen Mehrversand eine Strafe von 20 0, des ihm zu—

gebilligten Minimalpreises zu zahlen hat.

Kann jedoch ein Mitglied nachweisen, daß es durch Einkaufs— oder Verkaufsverpflichtungen, die bis zum Tage der Absendung der Einladung zu der vorerwähnten Versammlung eingegangen waren, behindert ist, die beschlossene Beschränkung durchzuführen, so ist der durch diese Verpflichtungen bedungene Mehrversand straffrei; der Nachweis über die in Betracht kommenden Verbindlichkelten muß aber binnen längstens acht Tagen nach der betreffenden Versammlung dem Vorstande erbracht werden.

Diejenigen Koksanstalten, welche für den Selbstverbrauch eigener Werke und gleichzeitig für den Verkauf produzieren, haben nur für den letzteren die eventuelle Einschränkung eintreten zu lassen.

Artikel 12.

Die in Artikel 10 und 11 festgesetzten Strafgelder sind, wie alle ahlungen, spätestens vier Wochen nach erfolgter Aufforderung des orstandes an den Vorsitzenden oder seinen Skellvertreter zu zahlen.

Anlage 3.

Statut der Vereinigung der Koksanstalten und Fett— kohlenzechen des Oberbergamtsbezirks Dortmund vom 4. Juni 1885 nebst Zusätzen vom 18. Juli 1885.

Die durch die Unterzeichneten vertretenen Gewerkschaften, Berg⸗ werksaktiengesellschaften und Koksanstalten vereinigen sich unter Offenlassung des Beitritts für alle anderen Fettkohlenzechen und Koks anstalten des Oberbergamtsbezirks Dortmund und benachbarter Distrikte untereinander zu folgendem Vertrage, in gegenseitigem Vermögens⸗ interesse, bezüglich Produktiͤn und Verkauf hon Koks und Kokskohlen während der Periode vom Abschlusse dieses Vertrages bis zum 1. Juli 1890 und zwar verpflichtet sich jeder kontrabierende Teil, sowohl Hern bft jedem einzelnen mitkontrahierenden Teile, als gegenüber der Gesamtheit aller übrigen Kontrahenten zur Erfüllung der nachstehenden Stlpulationen:

Artikel JI.

Behufs angemessener Verwertung ihrer Produkte und zur Er ielung der unerläßlichen Rentabilität ihrer Werke treten die im Heeren l Dortmund und in benachbarten Distrikten be legenen Fettkohlenzechen und Kokganstalten zu einer wirtschaftlichen Vereinigung zusammen, welche durch ihre Organe den Verkauf der 1 an Kokskohlen und Koks der Hiri lle rer organisiert und Maß und Umfang der Produktion bindend feststellt.

Artikel II. Die Organe dieser wirtschaftlichen Vereinigung sind: 1) die Generalversammlung, 2) der Verwaltungsrat,

3) der Geschãfte führer.

Artikel III.

Die General versammlung wird vierteljãbrlich von dem Verwaltunge. rate einberufen, und zwar im Laufe deg zweiten Kalenderquartalg zur Wabl deg Verwaltungsratg und zur Entlastung der . ; in den übrigen Quartalen zur Entgegennabme des Berichts über dle Geschaftelage und jur Erärterung sonstiger Geschäftgangelegenbeiten.

Die Kinberufung zur Generalversammlung geschleht mittelg Einschreibebriefen.

Stimmrecht der ein elnen Mitglieder in der Generalversammlung weoelt sich nach dem von dem Geschäfteführer vorber festjustellenden Versand von Kokg und Kolekoblen in dem der Generalversammlung dorausgegangenen Kalenderguartale, und wird für je 10090 4 Versand lin Kekekoblen umgerechnet Art XIII) eine Stimme ausgenbt. Dag angefangene weitere 100 e wird für voll gerechnet.

Für die unter Art. X anfgefübrten ge und Kokereien bemißt sich das Stimmrecht nur nach ben an Dritte abgeseßten Quantitäten.

des Mitglied der nigung ist gebalten, dem Geschäftz führer innerhalb 8 Tagen nach Garfang lac bejüglichen Fragebozeng dag Versandquant aum des abgelaufenen Quartals anzugeben, widtlgen faũ⸗ dag Stimmrecht für dag laufende Quartal rubt.

Artikel IV. Der Verwaltangzrat bestebt aug 12 Mitgliedern, die säbrlich in gebeimer Mabl It werden. Wiederwahl ist statt aft Sollte während der Fanktlongdaner ein Mitglied durch Tod oder aut anderen Gründen aug schelden, so baben die verbliebenen Mitglieder die Pflicht der Jawabl. Sobald die Jabl der hlten, aber aug. gaeschtrenen Mrglicker s Ter mebr Leirzgi, Lat clue Renmabs dean amten Verwaltungeratz durch eine innerhalb 14 Tagen ju berufende Rencralpersammlung stattjufladen. Der Verwaltungerat wäblt den V den und dessen Saellpertreter aug seiner Milte. ze Mitglieder de Verwaltangkratg erbalten für die im Interesse der Vereinigung ten Baran Grag aug der nekasse, im ubrigen ten sie ihr Amt unentgeltlich

Uriel v. Dem Uerwaltaaggrate Liegt die Gesamtleitung der Vereiniqung, sowie deren Vertretang nach lanen and acken ob. Gt bat lagkesendere fel gende Befagnisse I) den Meschiftafhrer and die übrigen Beamten anfustellen, a kentrellleren and ju entlassen;

2) in den von ihm zu bestimmenden Zeitperioden die G preise für Kokskohlen und Koks, sowie die Veen . 8 festzustellen; Verkäufe von Kokskohlen zwischen den Mitgliedern der Vereinigung für den eigenen Bedan unterliegen der freien Vereinbarung, wenn und so lange die betreffenden Konsumenten ihren ganzen Bedarf aus. schließlich van Vereinszechen beiichen; die in Art. VI vor,

. Bestätigung durch den Geschaäftsführer bleibt vor⸗ ehalten;

3) bestimmte Gegenden abzugrenzen, in welchen aus Räcksi auf fremde Konkurrenz Augnahmepreise zulässig sind; in

zur Regelung des Angebots und der Nachfrage Ein⸗ schränkungsbestimmungen für die Produktion und den Absatz in, Koks und Fokskohlen mit bindender Kraft für sämtlich Mitglieder festzusetzeen.t.t¶s

5) die Beiträge der Vereinsmitglieder festzusetzen und ein⸗

zuziehen; . 6) a . für die Organe der Vereinigung fest⸗ zustellen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Verwaltungsrats ist die U ebereinstimmung von 7 Mitgliedern desselben erforderlich.

Artikel VI.

Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte auf Grund der Geschäftsordnung und verwaltet die Vereinskasse. Der Geschäftz. verkehr zwischen den Mitgliedern und Abnehmern verbleibt in ö. heriger Weise mit der Einschränkung, daß die Geschäfte nur durch die Bestätigung des Geschäftsführers Gültigkeit erhalten; seiner Ver! mittelung für Geschäfte kann sich jedes Mitglied bedienen.

Ueber den Detailverkauf, den Verkauf von Kleinkoks und sonstiger minderwertiger Produkte wird der Verwaltungsrat besondere Bestün— mungen treffen. Geschäfte in eigene oder für Rechnung der Ver— einigung darf der Geschäftsführer nicht machen. ;

Artikel VII.

Die Mitglieder dieser Vereinigung verpflichten sich, gleich nach dem Inglebentreten dem Verwaltungsrate von allen laufenden und abgeschlossenen Geschäften Kenntnis zu geben, ebenfalls alle übrigen Anfragen desselben betreffs Produktion und Versand umgehend genau zu beantworten, auch dem Geschäftsführer jederzeit die Einsicht der Korrespondenzen und Geschäftsbücher zu ger letzteres bei Ver⸗ wirkung von 1000 S für jeden Fall der Weigerung. Die wissentliche Täuschung des Geschäftsführers hat dieselbe Strafe zu Folge.

Artikel VIII.

Aus sämtlichen Geschäften, welche nach dem Inslebentreten diesez Vertrags getätigt werden und bei denen ein höherer als der jeweilige Minimalpreis erzielt wird, verbleibt von dem . js dem kontrahierenden Mitgliede, während i der Vereinskasse zu .

Die , , r,. können von diesem Mehrpreise die wirklichen Frachtvorlagen für bezogene Kokekohlen, jedoch nicht mehr als 1 4 pro Tonne Koks, in Abrechnung bringen.

Für die in Rundöfen erzielten Koks soll hierbei der höheren Fabrikationskosten und des geringeren Ausbringens wegen die Preig. stellung 1950/9 und für Großkoks, die nachweislich zerkleinert in den Handel kommen, zur Ausgleichung der Kosten für das Zertleinern und des Wertverlustes an Abfall 200 höher als der Minimalpreis an— genommen werden.

Hat der so gebildete Fonds der Vereinskasse die Höhe von 90 009 K überschritten, so beschließt die nächste Generalverfammlung über die Weitererhebung dieser Beträge.

Artikel X.o

Die Verringerung der Produktion wird nach Prozenten des in einem der vier vorhergegangenen Kalenderquartale versandten Quantumz bestimmt. Nicht unterworfen sind dießer Verringerung die Koksöfen mi Gewinnung von Nebenprodukte. esitzer derselben zahlen für die so gestattete Mehrproduktion an die Vereinskasse eine Vergütung, welche der Verwaltungsrat in derselben Hoe zu bestimmen hat, wie die in dem . bsatz dieses Artikels vorgesehene Vergütung an Mitglieder für nicht untergebrachten Koks.

ie Normierung des Produktionsquantums, welches für neu ju errichtende Koksanstalten, für die wieder in Betrieb zu setzenden Koks, öfen und für die in der Entwickelung begriffenen Jechen zuzubilligen bleibt, bestimmt der Verwaltungẽrat.

Beschließt der Verwaltungsrat eine sind =. die Mitglieder zur bindenden rklarung innerhalb 8 Tagen darüber aufjufordern, in welchem Umfange sie elne freiwillige Ver— ringerung ihrer Produktion eintreten lassen wollen. Sollte diesez Quantum der freiwilligen Verringerung den vom Verwaltungsrat be— olg ee, Prozentsatz nicht erreichen, 5 ist der verbleibende Rest auf die Mitglieder gleichmäßig zu verteilen. Für den Beginn der Redultien ist eine Frist von mindestens 14 Tagen ju gewähren.

Diesenigen Mitglieder, welche sich freiwillig infolge der Auf⸗ forderung deg Verwaltungsrats zur Verringerung bereit erklärt baben, erhalten fär die Dauer der beschlossenen Verringerung die von jenen vorher bestimmte Vergũtung.

Wenn ez unter Mitwirkung der Organe der Vereinigung auch nach vorausgegangener Verringerung der Produktion - nicht gelingen sollte, die weniger gefuchte Produktion von einzelnen Werken der Ver einigung unterjubringen, so soll diesen eine Entschädigung aug der Vereingkasse (Art. VIII) gewahrt werden deren Höhe der ltungẽerat ju bestimmen bat, die aber in leinem Falle weniger alg 1060/9 dez se= weiligen Minimalpreises betragen darf. ʒ

Sollten die Fondg der Vereinekasse zur Zahlung der festgesetzte⸗ Vergütungen nicht augreichen, so ist der Feblbetrag durch Umlae aufzubringen.

Artikel X.

Fettkoblenrechen und Kolsanstalten, welche im Besitz von Hätten und Waljwerlen sich befinden, bleiben mit densenigen Quantität ibrer Produktion an Kolz und Kolakoblen, welche an die eigenen Werke liefern, außerbalb dieser Vereinigung, und die votas · gesfübrten Bestimmungen nur Bejng auf die an fremde Abneberer gelieferten Kolg . und Koletoblenquantitäten.

Artilel XI.

Die überserisch ewortlerten und durch Connaissement festgestellte⸗ Tołaquantitäten blei ebenso wie die auf der Gottbardbahn nach Italien jur Versendung gelangten im Falle einer allgemein Produktiongeinschränkung (Urt. X) außer Ansatz

Artikel XII.

Mitglieder, welche diesem Vertrage entgegen mit Umgebung de Geschäfefübrerg (Art. VI) Lieferunghderträge abschlleßen eder de⸗ 26 deg Verwaltunggrat nicht nachgekommen sind, zable

roduktionsverringerung, so

6 . für ede Tonne Kol und 4 für ede Tonne Rolhfobler, welche sie üker dag ihaen nach den Festsenungen deg Verwaltungkr at! ustebende Absaßquantum binaug oder obne Genebmiqung des Ge = are r, jum Verkaufe gebracht baben.

Artilel XII. Die Geschäftekosten der Vereinlgung werden den den einzelen n * ratlerlich nach dem Ma 2 iber Produltlen getrae wobel das Verbältnig den Kolhloblen ja Kelg anf Io n normiert wird. Artilel XIV.

Die Gntscheldung aller Streltlgkeiten aug diesem Vertrage, tal besendere auch die Fesrstellang aller aug om entspringender ar . deryflicht⸗ geschiebt mit Naeschluß deg w Ntchttn ee darch 3 don drei onen. wel erden ge, S5 od. oh der Jwilrreneßerdnang Festleamt. Den dritten eren der lemeilige erss? Vorsthende dee Wereiag far die bergbauliche Nateressen jn Dlerbergamtabejsrtk Dertmund oder der ban diefen

orstyenden dazn te.

1887 erfolgen. Der bezügliche

; Artikel XV.

Eine Auflösung dieser Vereinigung kann erst nach dem 1. Juli . Antrag muß von wenigstens 250 / 0 der in der Vereinigung vertretenen Stimmen e . werden, und kann die Auflösung nur erfolgen, wenn in der zu diesem Behufe einberufenen Generalversammlung 780 Co. der Gesamtproduktion der Vereinigung vertreten sind und J der Erschienenen die Auflösung beschließt.

Sollte eine Auflösung beschlossen werden oder eine Erneuerung dieses Vertrages nach dem 1. Juli 1890 nicht zu stande kommen, so beschließt eine zu dem Zwecke zu berufende Generalversammlung über Verbleib und Verwendung des Vermögens.

Artikel XVI.

Anträge auf Abänderung dieser Statuten mit Ausnahme des Art. XV können jederzeit vom Verwaltungsrat oder von 25 der in der Vereinigung vertretenen Stimmen gestellt werden.

Die Verhandlung und Beschlußfassung über diese Anträge findet in einer zu diesem Behufe innerhalb 4 Wochen zu berufenden Generalversammlung nach den Bestimmungen des Artikels XV statt.

Artikel XVII. Das unfreiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes (durch Konkurs ꝛc.) bleibt auf das Fortbestehen des Societätsvertrages einflußloz.

Anlage 4.

Denkschrift über den Alleinverkauf von Koks und Koks— kohle im Oberbergamtsbezirk Dortmund.

In der Generalversammlung der Vereinigung vom 30. Juni 1887 wurde die Entlastung der Vereinskassenrechnung pro 1886 und die Wiederwahl der bisherigen Rechnungsprüfer vollzogen, die Wahl des Verwaltungsrats hingegen bis zur nächsten Generalversammlung ver— tagt, um, im Falle die in der Generalversammlung vorgetragenen Vorschläge des Unterzeichneten über den an eine dritte Person oder Firma zu übertragenden Alleinverkauf von Koks und Koökskohle im Oberbergamtsbezirt Dortmund zur Annahme gelangten, gleichzeitig eine n n, der bisherigen Satzungen unserer Vereinigung vor— uneh men. Die Mitglieder der Generalversammlung wünschten inzwischen, um Stellung zu einer solch wichtigen Frage nehmen zu können, die schriftliche Zustellung der gemachten Vorschläge. Gleich eingangs soll hier ausdrücklich e,, , . werden, daß mit diesem erwähnten Projekt den bekannten Plänen des Herrn Dr. Hammacher, betreffend ö für die gesamte Kohlen⸗ produktion Westfalens, durchaus kein Eintrag geschehen soll und wird,

daß vielmehr m. E. ein im Gang befindlicher Alleinverkauf von Koks

und Kokskohle als grundlegend fuͤr den Aufbau des großen Kohlen— verkaufssyndikats anzusehen 9.

Die von mir in der Generalversammlung vom 30. Juni 1887 besprochenen Vorschlaͤge zur Anbahnung eines Alleinverkaufs von Koks und Kokskohle gehen nun von folgenden Erwägungen aus, daß:

1) nach den bisher gemachten Erfahrungen auf dem Gebiete des Vereinigungswesens die Form des Verkaufssyndikats als die einzi de , . und für alle Teilnehmer annehmbare zu bezeichnen bleibt; daß bei den Bergwerksprodukten kein Teil die Bedingungen für die normale Bildung eines solchen Syndikats und gleich⸗ zeitig die Aussichten auf einen raschen Erfolg decke mehr in sich trage, als gerade Koks und Kokskohle, und daß der Umfang dieses Geschäftes leicht zu übersehen und zu be⸗ herischen sei, indem es sich vorwiegend um regelmäßige . in Hochofenkoks, bezw. um die ziemlich konstante Bedarfe deckung von ca. 70 Eisenhüttenwerken handele, die etwa 5 = 600 Einzelverträge in Koks jährlich abschlössen. Dieser Bedarf umsaßt z. 3 rund 75 00 der ganzen Koks⸗ erzeugung im Oberbergamtsbezirk Dortmund und muß also als wichtigste, weil sicherste Grundlage für die Absatz= beziehungen im Koksgeschäft betrachtet werden.

Diese sämtlichen i tnisse, wie überhaupt die Pro⸗ duktions und Verbrauchsstätten in Koks und Kokskohle sind durch die mehrjährigen, umfangreichen Arbeiten der Vereinigung bereits genau bekannt. Es kann daher der den Alleinverkauf übernehmenden Firma gleich von vornherein ein so * Hilfsmaterial zur Veifügung gestellt werden, daß die Anfangeschwierigkeiten des Geschäftsbetrlebes und diejenigen der Regelung der Beziehungen zu den Produjenten gar nicht füblbar werden. Auch die fortdauernden erfolgreichen Maß- nahmen der Vereinigung durch Unterhaltung gemeinschaftlicher Ver= treter in bestimmten . können sofort im Alleinverkauf be- nutzt und weitergefübrt werden. Durch die Unterstützung der Vereinigung gefördert, stehen somit dem Projekte für Koltz und Kokskohle fast keine geschaftlichen und praktischen Hindernisse im Wege. Auch der gegen⸗ wärtige Zeitpunkt einer flotten Geschãfte bewegung, wo alle Koks. anstalten sojusagen bis aufg äußerste beschäftigt sind wo es sich somit lediglich um dag Endziel einer dauernden Preigaufbesserung handelt erweiset sich für die Idee des Alleinverkauft äußerst gänstig. Die beutige Geschäftelage liefert den klaren Beweig, daß eine Ueber. produktion in Kolg und Kokekoble nicht besteht und daher ein voller Betrieb auch für später aufrechterbalten bleiben kann, sobald die den Alleinverkauf besorgende Firma die bisberigen Absaßgebiete und ing⸗ belendere auch die durch fremden Wettbetrieb streitigen Konsumtiong. plätze durch wweckmäßig gebrachte Preigopfer im Interesse des Ganzen und jur Vermeidung don Absatzmangel ju bebaunten weiß. Hierzu erscheint gerade der Alleinderlauf in der Dand einer einzigen Person um so geeigneter, al solche Opfer eine einzelne Jeche nicht wobl im Interesse der Gesamtheit bringen wird und andererseitg auch nicht dag Gewicht besißßzt, um auf Grund von offerierten Massentranghorten sich Frachterleichterungen von den Gisenbabnen zu verschaffen.

Dag beim Ulleinverkauf beabsichtigte alsbaldige Steigen der . erscheint für unseren Hauptabnebmer speyiell die inländische

tsenindustrie durchaus nicht drückend, und 3. Z. um so weniger be⸗ denflich, alg auch diese legtere Vereiniqungen und Verflaufesnndikate jur ebenfall sigen Preigaufbesserung anstrebt oder leilmelse schon besitzt.

Seit 1 bat der Preig don Puddeltobeisen 1 in Nbeinland- Westfalen don G. Æ big iu 38 50 A pro Tonne im Serytember 18588. also um 23.50 Æ pro Tonne bei ee Sinken det Dochosenkolgyreiseß um b— 8 berunter geschwankt. In der Jeit dem September d. J. big Jun d. J. innerbalb welcher die Kelg. rreise um weitere 2 * pro Tenne sturzten und st dolliog sich ein saeben der Gisenvreiseg auf 183 * (Nfferen d. n) und im Juni d. * wo die Fofwreise wieder die Syndikat aße er 1 batten, erfubr Puddelrobelsen ein piößlicheg Fallen den 1b. M dro Tonne. ;

Aug diesen unglei Bewegungen gebt berdor. daß Preig. erbobu des & eng aberbaupt nur der eigenen 1 76 aber auch immer dem Ron Nuten gereicht baten, und eg ist serner vr, daß eine Grböbung deß Relerreiseg ven ange⸗ nommen 1 pro Tenne nur don derschwindendem Gindruck auf die beim. auf den Verlaufepreid ven Robeisen der den anderen eren abbängt sein wird, sedenfall. darin eine

teil flussung des Robeisenmarfte⸗ . kann, wabrend igt nflussung enma n ——

tine * den 1 Æ Pro Tonne Ref unserer äabresich an 21 e art teinnabme 6 Sogar durfte die 1 in Kern dine gemisse vortellbafte Gedeutung für die Gsenladustrie gewinaga. Denn en t alcht ju lenghen und eine don enleuten eft gebrte Bebaur fung, 8 cine Stabilitt im R se eine selche auch für daz Robeisen sich leben werde. inden diesg derte ao fübrunzgen nun die Jastimmnang naserer ladustriellen Rrrise, so erden beffenilich die Niger felge de verflessenen Jabreg die Aaregung dan geben, dutchatei tenden 2 * die nötke Nnterstuhung nicht dersagt Keibt. Gn [u anch hier. bei allen Vereiniquaaen jam gemeinsamen Qesten das uscben den dermelnllich besseren Mees der cinhelaen, and dalgr dag Sachen nach jweckd lenlicken Grundl inet ilichea Jentrallsatten, ebae dech in die Glahelint a lief ein juschaciden.

2 *

Die einfachste Form des Alleinverkaufs, die auch von den übrigen Sa r n, . stets gewählt wird, wäre ohne Zweifel die, daß die einzelnen Werke unter gemeinsam das Verkaufs⸗ syndikat bilden; derselben stehen indessen die gewichtigen Bedenken Ee le tigen Vertrauens els und teilweisen, wenn auch verstohlenen

ingreifens einzelner Mitglieder in die Verkaufsverhandlungen ent⸗ gegen. Ich kann deshalb als die einzige für unser Produkt und unsere Varhältnisse paffende Form nur die empfehlen, nach welcher die ganze Koks. und Kokskohlenproduktion von einem unbeteiligten Dritten allein verkauft wird. w

Zu die sem Behuf erfordern die hiesigen Verhältnisse, insbesondere die Gigenart der einzelnen Kolsmarken, eine Einteilung in Klassen als Norm für den An- und Verkauf, weil der Wert der ö Koksmarken hauptsächlich abhängig ist von deren Verwendbarkeit und mehr oder minder großen rauchbarkeit für Hochofen⸗ oder sonstige Betriebs⸗ zwecke. Gleichzeltig soll die Klassifikation den Zweck erfüllen, die Ge⸗ winnverteilung derart gerecht zu regeln, daß die besseren Koksmarken, deren Ale ur ich auf Grund der Ankaufspreise leicht ergibt, für die auf , und Lieferung derselben mehrverwendete Sorgfalt und Kosten entsprechend höheren Anteile vom Gesamtüberschuß in een desselben beziehen. Um jegliche Willkür bei dieser Ein—⸗ chätzung auszuschließen, mögen die von den einzelnen Werken in ge⸗ ,. Zeit erzielten Durchschnittserlöse die betreffende Preisklasse

estimmen.

Ist nun eine Firma bereit, ab . Januar 1883 auf zunächst 5 Jahre (ein kürzerer Zeitraum böte kein Interesse) die ganze Pro—⸗ duktion von Koks und Kokskohle im Oberbergamtsbezirk Dortmund anzukaufen, so würden meines Erachtens folgende Gesichtspunkte, nach denen sich das Vertragsverhältnis, in welches jeder einzelne Probuzent zu dem Ankäufer tritt, maßgebend sein.

Der Ankauf soll nach den im voraus für die Dauer des Vertrags durch Klassifikation resp. nach dem Erlös für Hochofenkoks bestimmten Sätzen stattfinden. hin Spezialsorten werden besondere Aufpreise festgesetzt, um denjenigen Werken, welche verhältnismäßig wenig Hoch⸗ ofenkoks, dagegen mehr Spezialkoks mit höherer Preisstellung zum Verkauf bringen, von vornherein auch einen höheren Ankaufspreis als Aequivalent . zu lassen. Ueber diese entsprechenden Quanta findet vertragliche Verständigung auf Grund des effektiven Absatzes der beiden verflossenen Jahre statt. .

Nach den somit gefundenen Ankaufspreisen bezahlt Ankäufer 7 Grund abgelieferter , seitens jedes Mitgliedes die monatli

,. Mengen in bar bis zum 260. des der Lieferung folgenden

onats.

Gewisse Lieferungsbedingungen bleiben gemeinsamer Regelung bezw. vertraglicher Bestimmung vorbehalten.

Ankäufer verpflichtet sich, die volle Tagesproduktion der einzelnen Kontrahenten nach Maßgabe der feststehenden heutigen Pro— duktionsziffer laufend abzusetzen, und den liefernden Werken allmonat⸗ lich im voraus aufzugeben, wohin und in welcher Weise sie ihre Pro⸗ dukte zu versenden haben.

Je nach der inländischen Marktlage kann auf Antrag des Käufers und mit Zustimmung eineg von den Koksinteressenten gewählten Aus— schusses die ganze er lin. bis um höchstens 1000 für bestimmte Zeit verringert werden.

Dieser Ausschuß wird seitens der Produzenten zur Regelung aller ie , , . Angelegenheiten und zur Vertretung gegenüber dem

nkäufer bestellt, und jwar 21 die Dauer des Vertrags. Derselbe wird zweckdienlicher Weise so zusammengesetzt, daß auf jede der drei großen Produktionggruppen: Dortmund, Bochum, Essen je 2 Vertreter entfallen. Seine Befugnisse würden sich insbesondere erstrecken auf die Leitung der Verhandlungen in allen gemeinschaftlichen Versammlungen, auf die Leitung der Klassifikationsarbeiten, auf die Kontingentierung der Produktion im ganzen sowohl wie im einzelnen und die im Not. fall bis höchstens 1000 zulässige Cinschränkung, auf die Genehmigung zum Bau neuer oll fen welche im Fall abgelehnt und versagt werden kann, wenn und solange das Bedürfnls dazu nicht nach- gewiesen ist, r auf die Maximalhöbe der jeweiligen Kapital- verzinsung, auf die Verteilung des Gewinnüberschusses unter die Pro— duzenten pro rata der Einzelproduktion und der Klassifikation und 8 auf die bindende Regelung aller Streitigkeiten aus dem

ertrage.

Was die Gewinnverteilung im allgemeinen anbetrifft, so würde beispielsweise bei einer durchgeführten Preiserhöhung von i A pro Tonne Koks und bei 2 Millionen Tonnen Jahregabsatz nach Abzug der Kapital verzinsung mindestens ein Nettogewinn von rund 2000 605 Mark verbleiben.

An diesem Nettoüberschuß wären dann die Kontrahenten derart etwa beteiligt, daß ü

1) dem Ankäufer für seine Kosten 1009 200 000 A, 2) den Werlen .. 90 0 1 800 000 letwa 80 Pf. pro Tonne Koks) eventuell auch ein Bruchteil des Ueberschusses für einen Vereingreserve⸗ fonds zufließen.

Die Dauer des Vertrags müßte auf junächst 5 Jahre bestimmt und dabei eine Verlängerung von 5 ju 5. Jahren vorgesehen werden, falls nicht 4 Jabr vor Ablauf der Vertragézeit Kündigung von einer der kontrabierenden Parteien erfolgt.

In vorstehenden Ausführungen glaubt Unterzeichneter im all- gemeinen die srundzüge entwickelt su haben, nach denen sich ein Allein. derkauf von Koks und Kolekoble im Dberbergamtsbenrk Dortmund in H auf eine dritte Person oder Firma wohl ermöglichen und dur ren lassen wird. 1

Selbstverstãndlich bat diese Firma diejenigen Garantien zu leisten welche zur Sicherstellung der Vertraggyflicht für ung nötig sind. abel mag unter Hinweig auf die Sicherheiten, welche unsere Werke beute bei ihren Geschäftgabschlässen verlangen und erhalten, vor übertriebenen Ansprücken nach dieser Richtung Kin im Jautercsse des Gelingeng

dieseg Planeg gewarnt werden, well solche in der Sache selbst keine

Begründung finden dürften. Giner so Firma kann allerseitz don vornberein das Vertrauen geschenkt werden, daß sie obne irgend welche Sonderbestrebungen lediglich im beiderseitigen Interesse durch mönlichst feste und dauernd gute Preise eine allseitlg gewänschte Auf- —— des Koka. und Koknkoblengeschäftg berbechufüähren bestrebt sein wird, um eben selbst besteben ju können.

Die Vorteile für unsere dabel sind ju einleuchtend, um ein er welches sich ung durch die Uebertragung des Alleinderkauft in obiger Form darbietet, don der Hand ju welsen.

S der Beteiligten wird eg nun sein, möglichst bald daruber schlüssig ju machen, ob dieser Weg cher dauernden Prein. aufbesserung unserer Produkte beschritten werden oder ob unsere bis berge seitige Tonkurren zum Nachtell amtlicher Werke fort. dauern 6. amen

Der Unterzeichnete bittet dringend ihm big zam 25. er. wittcllen ju wellen. welcke Stellung Jhr Wer, jn diefen Vo 38 einzunebmen gedenkt, um dann event. im n Kreise diese . bandlungen weiter in die Wege leiten ja Hannen.

Gochum, den 12. Jull 1857. S. Pierer.

Anlage 3.

Statut der Vereinigung der Kekganstalten und Fett keblenzechen de Dberamtebejirk Dertmnand dem 31. Dfteber 1833.

(Ron sondilat Bochum) Artikel 1.

KBebufg angemess ener Werwertung lbrer alte in Roefn and geteell , ,,, en , , . Werke treten die im ODberbergamtebenir Dertrund 4 Fett. keblen rechen und Kekranstalten 1a ciner wirtihafilichen Neretaiqung sasammen welche ibren la Bechanm Kal und d beer Drhant die Rerbereitung und Durchfübrung gemein schaftlicher Geschäfte besorgt.

Die Vereinigun Oberbergamtsbezirks Bezeichnung:

der Koksanstalten und Fettkohlenzechen des ortmund führt ihre Korrespondenz unter der

Kokssyndikat Bochum. Artikel II.

Die Organe dieser wirtschaftlichen Vereinigung sind: a. die

Generalversammlung und b. der Verwaltungsrat. . Artikel III.

Die Generalversammlung wird vierteljährlich vom Verwaltungs⸗ rate einberufen, und zwar im Laufe des zweiten Kalenderquartals zur Wahl des Verwaltungsrates und zur Entlastung der Jahresre . in den übrigen Quartalen zur Entgegennahme des Berichts über d Geschäftslage und jur Erörterung sonstiger Geschäftsangelegenheiten. sc s. ö zur Generalversammlung geschieht mittels Ein⸗

reibbriefen.

Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder in der Generalver⸗ sammlung regelt sich nach dem von dem Geschäftsführer vorher fest⸗ zustellenden Versand von Koks und Kokskohlen in dem der General⸗ dersammlung voraufgegangenen Kalenderquartale, und es wird für je l000 Ronnen Bersand (in Kokskohle umgerechnet nach Art. IX) eine Stimme ausgeübt. Das angefangene weitere 1000 Tonnen wird für voll gerechnet. Für die unter Art. VIII aufgeführten 3 und Kokereien bemißt sich das Stimmrecht nur nach den an Dritte abgesetzten Quantitäten. Jedes Mitglied der Vereinigung ist gehalten, dem Geschäftsführer innerhalb 8 Tagen 3 Empfang eines bezüglichen Frage ogens das Versandquantum des abgelaufenen Quartals anzugeben, widrlgenfalls das Stimmrecht für das laufende Quartal ruht.

Artikel IV.

Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern, die jährlich in geheimer Wahl gewahlt werden. Wiederwahl ist statthaft.

Sollte während der k ein Mitglied ausscheiden 1 haben die verbliebenen Mitglieder die Pflicht der Zuwahl. Sobald die bl der gewählten, aber ausgeschiedenen Mitglieder 8 oder mehr betraͤgt, hat eine Neuwahl des gefamten Verwaltunggrates durch eine innerhalb 14 Tagen zu berufende Generalversammlung stattzufinden.

Der Verwaltungsrat wählt den Vorsitzenden und dessen Stell⸗ vertreter aus seiner Mitte.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für die im Inter- esse der Vereinigung gemachten Barauslagen Ersatz aus der Vereing⸗ kasse, im übrigen verwalten sie ihr Amt unentgeltlich.

Artikel V.

Dem Verwaltungsrate liegt die Gesamtleitung der Vereinigung sowie deren Vertretung nach innen und außen ob. Er hat insbe= sondere ö Befugnisse:

1) den Geschäftsführer und die übrigen Beamten anzustellen, zu kontrollieren und ju entlassen;

2) Geschäfte in Koks nach dem Zollvereinsauslande behufs Aufrechterhaltung des zeitigen Koksabsatzes, behufs e führung neuer Beziehungen und ,. zur wirksamen Begegnung des fremden Wettbewerbs durch Preiszusäͤtze aus der Vereinskasse zu unterstützen. Außerdem liegen dem Verwaltungsrat die Feststellung und Ausführung derjenigen Maßnahmen ob, welche geeignet sind, den Koksabsatz zu fördern; insbesondere gehört hierzu die Errichtung von Generalvertretungen im In und Ausland, deren kostenlose Vermittlung den Mitgliedern zusteht;

3) r n der Vereinsmitglieder sestzusetzen und einzu⸗ ziehen;

4) die Geschäftsordnung für die Organe der Vereinigung fest⸗ zustellen.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses des k ist die

Uebereinstimmung von zehn Mitgliedern desselben erfor Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte auf Grund der Geschäftsordnung und verwaltet die Vereingkasse. Geschäfte für eigene oder für Rechnung der Vereinigung darf der Geschäftsführer nicht machen. Artikel XI.

Dem Verwaltungsrat wird das Recht eingeräumt, die Mitglieder zu, bestimmten Ausfuhrgeschästen in Koks heranziehen. Die Mit- glieder der Vereinigung sind in dieser Beziehung verpflichtet, die ihnen vom Verwaltungsrat aufgetragenen Lieferungen auszuführen. Von dieser Verpflichtung sind sie nur dann befreit, wenn der Ver⸗ waltungsral die Gründe, auß welchen sie das Fetreffende Geschãft ablehnen zu müssen glauben, als zutreffend anerkennt. Die Mitglieder stellen für solche Lieferungen die Rechnung auf das Kokasyndikat aug, übernehmen hingegen alle Rechte und Pflichten aus dem Geschäft derart, als ob sie selbst an Stelle der Vereinigung in die abgeschlossenen Lieferungsverträge als Verkäufer eingetreten wären.

Das Delkredere für diese Geschäfte tragt die Vereinigung.

Artikel VII.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verwaltunggrat von allen laufenden und abgeschlossenen Geschäften Kenntnig ju geben, eben fallg alle übrigen Anfragen desselben betreffs Produktion und Versand um-

hend genau zu beantworten, auch dem Geschäftefübrer eder zeit in= i diesbezüglicher Anweisung des Verwaltunggzratg die Finsicht der Rorresponden zen und Geschäftsbucher ju gestatten le teres bei Ver ˖ wirkung von 1090 für —4—— Fall der Weigerung. Die wissent liche ar des Geschäftefũübrerg bat dieselbe Strafe jar Folge.

In Autfübrung dieser Bestimmungen liegt den Mitgliedern der Vereinigung namentlich die Verpflichtung ob:

1) sedeg Geschäft don 0 T und dartiber, mit Quantum, reit und Zeitangabe, binnen 3 Tagen nach erfolgter

- tigung, und 2) die allmonatlich um Versand gebrachten Mengen Kol und Kokzkoble nach dem vom tungtrat vor- geschriebenen Schema, und war big spätestend 10 Tage nach Menateschluß. anzumecigen. Jede Unterlaffung dieser 21 tiften siebt eine Sirafe von 20 3 pro Tonne

Auf ** der aus diesen 3 sich ergebenden Statistik ist e , n e mg, , n mn , e, ,,,

e . 1 e er) 2 * preise bejw. Durchschuitteyreise, Jabl der Mbschlasse ꝛc. juge ben zu lassen.

Artikel Vin.

Fettloblenzechen und Kelhanstalten im Bessy ren L = oder selche Jechen, welche dertragamäßig iber Kokrtoblen an an- ee, Ptipatfotereirn L- L der Verein u lefern kommen alg Mitglieder nur mit 5—

Kol und Koleloble in Betracht, welche an Dritte zum auf gelangen. Artikel 1X.

Sãamtliche der entstebende Unkesten werden den den —— Mitaliedern ratierlich 8 dem Maßstabe libres im

ossenen Quartal in Rokekeble gerechnei und auf delle odo 1

det getragen, wobei dag Verbältnig von za Rern 100: 666 normiert wird.

Artikel X. Die Entscheldung aller ten au diesem besendere auch die 3 ., mi chluß det

ellung aller aug ibm entf m

Vl, od der Jh 1 erste B de E ; r, dene. . dies —— 1. Qannar 1891 Kren. **

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