Artikel XII.
auf Abãnderung dieses Statuts, mit Ausnahme des 36 nnen d, — 3 . 25 oo der in
der der en men n. Nie a e er, und Beschlußfassung über diese Anträge findet jüFgeiner zu diefem Behufe innerhalb 4 Wochen zu berufenden eneral.˖ versammlung nach der Maßgabe statt, daß in dieser Generalversammlung 7h oo der amtproduktion in Koks und Kokskohle der Vereinigung vertreten sein und z der Erschienenen für die Anträge stimmen müssen.
Artikel XIII.
Das unfreiwillige Ausscheiden eines Mitgliedes durch Konkurs ꝛc. bleibt auf das Fortbestehen des Vertrages einflußlos.
Anlage 6.
Statut der Aktiengefellschaft Westfälisches Kokssyndikat. Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft vom 16. September 1890, abgeändert in der Generalversammlung vom 31. Oktober 1899.
§1. Die unter der Firma: Westfälisches Kokssyndikat
bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Bochum und ist von
unbestimmter Dauer. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Gegenstand des Unternehmens.
§ 2. Gegenstand des Unternehmens ist der An⸗ und Verkauf von Koks und Kohlen. . Aktien.
Das Grundkapital beträgt 400 000 M und ist eingeteilt in 2000 auf den Namen lautende Aktien von je 200 , deren Uebertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist.
Zur Uebertragung der Aktien ist die Zustimmung des Aufsichts⸗ rats und der Generalversammlung erforderlich. Die Zustimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer die herrn des Erwerbers bezeichnenden gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung.
Organe 6. — 51 chaft.
Organe der Gesellschaft sind: a. der Vorstand, b. der Aufsichtsrat, c. die Generalversammlung.
Vorstand.
§ 5. .
Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Auf- sichtsrates von der Generalversammlung mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit gewählt. .
Die Bestellung von Prokuristen bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung. . 2
Die Zeichnung für die Gesellschaft geschieht rechtsgültig unter deren Firma mit der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes und eines Prokuristen.
§6. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschrãnkungen innezubalten, welche für den Umfang seiner Befugnisse durch die Beschlüsse der Generalversammlung esac'nt werden.
§ 7.
Der Vorstand ist verpflichtet, für ee verflossene Geschäftsjahr innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres eine Bilanz und Gewinn« und Verlustrechnung aufzustellen, sodann einen den Vermögengstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht (Jahresbericht) dem Aufsichtsrat und, mit dessen Bemerkungen versehen, der Generalversammlung vorzulegen.
Der Vorstand hat spätestens 6 Wochen vor der General⸗ versammlung jedem Aktionär eine Abschrift vorgenannter Schriftstücke
zu erteilen. Wa rat.
Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern und wird jedes fünfte Jahr neugewäblt. Wiederwabl ist zulässig.
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Aufsichts ratsmitgliedes zur Erledigung, so bleibt dieselbe bis zur nächsten Generalversammlun 2. sinkt e die Mitglieder zjabl unter acht, so ist ohne Verzug zur Vornahme einer Ergänzungswahl eine Generalversammlung zu berufen. Die Ersatzwabl erfolgt stets für den Rest der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.
§ 9.
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und mindestens 8 Mitglieder anwesend sind.
Die Sitzungen degselben baben in der Regel in Bochum statt⸗ zufinden. er Aufsichtghrat wäblt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter alllährlich in der ersten Sitzung nach der ordentlichen Generalversammlung.
Generalversammlung. § 10.
Die Generalversammlung der Aktionäre wird seitens des Vor⸗ standes oder deg Aufsichtgrates berufen. Die Berufung derselben geschiebt durch eine jedem im Aftienbuche eingetragenen Altignär mindestens wei Wochen vorher mittels Einschreibebrieses zuzmustellende schriftliche
inladung, in welcher die Tagezordnung angegeben und welche vom Vorstande oder vom Vorsitzenden des Aufsichigrrateg un unterzeichnen ist. Der Postschein über die erfolgte Aufgabe der Einschreibebriefe dient als Belag.
511. Die = lst beschlußfäbig, wenn mindesteng
des Aktien laxitals vertreten allg eine Generalversammlung be⸗ schlußunfäbig ist, so muß innerbalb Monatgfrist eine weite General versammlung mit derselben Tagegordnung berufen werden.
Die jweite Generalversammlung ist aledann ohne Mächsicht auf dag vertretene Kapital beschlußfäbig. wegbalb die Folge in der Ein⸗ ladung auch angekündigt werden muß.
§ 12. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
813.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsttzende deg Aufsichteratez oder dessen Stellvertreter, oder, im Falle der Ver⸗ binderung beider, ein ven der Generalversammlung ju erwäblender Vorst ¶Derselbe eröffnet und schließt die Versammlung. ernennt wei Stimmjäbler und leitet die Verbandlung.
5164. Alle Beschlässe der Generalpersammlung werden, seweit nicht der oder das Geseß eine ußaahme vorstebt, mit ein. z Stimmenmebrbeit der w Stimmen gefaßt Handelt et um Fusien oder Liquidatlon der Gesellschaft, e ist eine Mehr ⸗ ü ben J des bei der Beschlußfassung dertretenen Aktienkapitals er- orderlich. 31
Al labrlich innerbalb der 3 Monate de neuen fta. jabtes die ordentliche H — * statt. N28 e ,,,. sind mit ** Tate ordnung
wenn der A erat eder Vorstand es für n er⸗ eder wenn Besiher don . deg Aktienkaritalg dieg beim uf oder beantragen.
— 24 — 5 16. der ordentlichen Generalversammlung und Gegen⸗
Jung sind
der stsbericht, ;
die Jahresbilanz und Erteilung der Entlastung an Vorstand und Au at,
des Rein
Verwendu winns, . Wahl der Mitglieder e, ffichterates die Wahl der Rechnungsprüfer.
§ 17. Auch der Generalversammlung steht die Aufsicht und Ueberwachung der Geschäftslestung des Vorstandes zu, zu welchem Zweck sie ein oder mehrere ihrer Mitglieder abordnen kann.
818. Das über eine Generalversammlung aufzunehmende notarielle Protokoll braucht nur von dem Vorsitzenden und zwei Attionären oder deren Vertreter unterschrieben zu werden. ⸗
ö Art der Bekanntmachungen. § 19.
Bekanntmachungen der Gesellschaft, die nicht durch den Deutschen Reichs und Königl. Preuß. Staats⸗Anzeiger' erfolgen, geschehen auf schriftlichem Wege.
Aulage 7.
Geschäfts⸗ und Lieferungsordnung zu dem Vertrgge zwischen der Aktiengesellschaft hein sch * Kestfefff Kohlensyndikat zu Efsen und der Akttiengesellschaft Westfälisches Kokssyndikat zu Bochum vom 11. Dezember 1897.
Die im Westfälischen Kokssyndikat vereinigten Kokereibesitzer verpflichten sich, wie im folgenden vorgeschrieben, zu Versammlungen zusammenzutreten und sich in den nachstehend aufgeführten Fällen denjenigen Beschlüssen zu unterwerfen, welche in diesen Versammlungen der Kokereibesitzer, für welche die unter A. if rr Normen gelten, mit Stimmenmehrheit gefaßt werden, ebenso den Beschlüssen des Aufsichtsrats und der unter B. bestimmten Kommission zur Fest— stellung der Beteiligungsziffern.
A. Versammlungen der Kokereibesitzer
finden nach, Bedürfnis, in der Regel allmonatlich, statt. Ob ein solches Bedürfnis vorliegt, entscheidet der Aufsichtsrat des Westfãälischen Kokssyndikats. Außerdem ist eine Versammlung der Kokereibesitzer sofort einzuberufen, wenn a, , welche 8 der Gesamtstimmen vertreten, dieses schriftlich beim Vorstande des Westfälischen Koks—⸗ syndikats beantragen.
In den Kokereibesitzerversammlungen hat jeder Kokereibesitzer 6 je volle 1000 Tonnen seiner en Beteiligungsziffer eine
imme.
Die Versammlungen sind beschlußfähig, wenn Jaller Stimmen vertreten sind. Erweist sich eine Versammlung als nicht beschluß⸗ fähig, so ist in der später vorgeschriebenen Weise sofort eine neue e nem zu berufen, welche alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen heschlußfähi ist. Dieses muß jedoch in der zweiten Einladung ausdrücklich angegeben werden.
Den Vorsitz in den Versammlungen der Kokereibesitzer führt der Der , des ee ,. oder dessen Stellvertreter, oder im Falle der Verhinderung beider ein von der Versammlung zu wählender Vorsitzender.
Zur Teilnahme an den Versammlungen ist nur der legitime Vertreter jeder Zeche oder bei dessen Verhinderung ein mit Vollmacht ausgerüsteter Beamter einer befkelligten Zeche befugt. Vertretung durch dritte Personen ist unstattbaft.
Die Versammlungen der Kokereibesitzer sind durch den Vorstand des Westfälischen Kokssyndikats anzuberaumen und ist zu denselben jedes Mitglied unter Mitteilung der Tagegordnung mit mindestens dreitägiger Frist durch eingeschriebenen Brief einzuladen.
Als Fristanfang gilt der Tag der Absendung des Briefes und bildet bierfür die Bescheinigung der Postanstalt vollgültigen Beweis.
Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlungen, ernennt zwei Stimmzähler und leitet die Verhandlungen.
Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen, welches von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen sst. Dem Protokoll ist ein von dem Vorsitzenden als richtig be— scheinigtes Verzeichnis der anwesenden und vertretenen Mitglieder nebst deren Stimmenzahl beizufügen.
Jedem Mitglied wird eine Abschrift des Protokolls zugestellt.
2 1 Protokolle baben für die Mitglieder unbedingt beweisende raft.
Die Befugnisse der Versammlungen der Keelereibesige⸗ sind, so⸗ weit darüber nicht vorstehend und nachstehend besondere Bestimmungen getroffen sind, folgende:
1) Wabl der Mitglied: der Kommission zur Feststellung der grundlegenden Beteiliqungeziffern
2) Beschlußfassung über etwaige, auf Vorschlag deg Vorstandes auf kürzere oder längere Jeit einzuführende Produktions- einschrãnkungen,
3) Beschlußfassung über Umlagen bejw. Beiträge in Prozenten der Falturabetrãge,
49 i, über Berufung gegen Kommissionsbeschlüsse und Strafen. 3
B. Die Kommission zur Feststellung der Beteiligungs iffern.
Die Kommission bestebt aus 4 Miigliedern, 2 Technikern, einem Taufmann und einem Mitgliede des Vorstandesg des Westfälischen Kokzsundikalg; die ersteren werden alljährlich in doppelter Jabl, also vier Techniler und mwei Naufleute, von der Versammlung der Kokerei⸗ be , — fr. A 1 —.
Scheidet ein Mitglied wäbrend der Funktiongreriode aus, so 4 die Versammlung der Kolereibesiher für den Rest derselben ein andere?.
Die Mitglieder, welche an der Entscheidung teilmunebmen baben, werden vom Uufsibtgrate nach dessen beslem Ermessen für jeden einselnen Fall so gewäblt, daß dieselken weder als Veamte nech als Aktionäre oder Gewerke an der interessierten Kokerei beteiligt sind.
Sofern die Kommissiongmötglleder letzleren Bedingungen in einem Falle nicht in genügender Jabl entspr sollten, so siebl dem Aufsichtsrate dag Recht fu, hierf ir andere Mitglieder ju berufen.
Die Kommisston faßt bre Beschluüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichbelt entscheidet der Vorsißende des Aufsichtgratg.
Gemeinsamer a, 4 Ausnabmen davon.
Die lontrabierenden Kol erkennen erneut libre Ver vflichtung an, dom 1. Januar 1 an und während der Dauer dieseg Vertragen sich Jeden 2 von Kok, seweit nicht in den folgenden Bestimmungen augdrücklch Augnahmen vorgesehen sind, iu entbal len, vlelmebt jeden bel nen einlaufenden Auftrag und jede Anfrage sosort an da ffällsche Tekespndikat ju überwelsen und diesem die Grlediqung ju n en. Das Westfälische Kekesparifat bat aber dag Recht, die Mit eines jeden der Tofereibesiher 8 Abschluß eineg Vertrageg oder jur Belegung den D
spruch n nehmen.
Aungeschlossen vom Verlauf
d die im Landdebit
ff eren zen in
dat tfälische Telespadikat
sehten K gen, Jowelt nicht dadurch Meise bedient werden
jbrer Menge der Rentrolle des
m bie Jam 5. des der
aussagchben und fommen auf
Der W g de eillqungeniffer und e n, r, , n , ö
Beteiligung der kontrahierenden
am Ge 2 samtabsatz und
roduktion.
Als Grundlage für die Beteiligung am Gesamtahsatz gilt die von der ad B. genannten Kommission ö inschätzung, welche in Gemaͤßheit des 82 de Vertrags auf Grund den tatsaͤchlichen Leistungz⸗ fähigkeit und mit Rücksicht auf den Zweck der Anlage (Gewinnung der N rodukte 2c.) vorzunehmen ist.
Will eine Zeche in die Zahl der Koksproduzenten eintreten, oder eine koksproduzerende Zeche ihre Bite l re fn erhöht haben, so hat sie dieses zum Zwecke ihrer Einschätzung mindestens 6 Monate vorher dem Westfälischen Kokssyndikat anzuzeigen. Alsdann entscheidet die ad B. ernannte k über die Höhe der Beteiligungsziffer.
Bei ihrer Entscheidung hat die Kommission, sofern es sich um die erste Aufnahme in die Zahl der Koksproduzenten handelt, nur die technische Möglichkeit der . und die Gesamtlage der Kokerei bezw. Zeche, sofern es sich um eine beantragte Koksproduktionsber⸗ mehrung handelt, dagegen auch die Verhältnisse des Koksmarktes in Betracht zu ziehen.
Gegen die Einschätzungen der Kommission steht sowohl den Zechen⸗ bezw. Kokereibesitzern als auch dem Vorstande des . Kokß⸗ syndikats der Rekurs an die Versammlung der Kokereibesitzer zu; letztere entscheidet endgültig.
Der Rekurs muß binnen 14 Tagen nach Zustellung der be— treffenden Entscheidung erfolgen; zur Zustellung genügt die Ueber⸗ sendung in in ,, Briefe
Die auf diefe Weise festgestellte Beteiligung am Gesamtabsatz ist maßgebend von dem festgesetzten Termine ab. Der Kokereihesitzer ist aber andererseits zu entsprechender Lieferung e ten alls er nicht mit mindestens vierwöchentlicher Frist beim Vorstande des Westfälischen Kokssyndikatz eine Verminderung seiner Anteilziffer beantragt hat. Diesem Antrage hat der Vorstand Folge zu geben. J
Wer seiner Lieferungsverpflichtung durch eigene Schuld nicht nach⸗ kommt, kann von dem Vorstande des Westfälischen Kokssyndikais zu einer Strafe herangezogen werden, welche auf 2.— 60 für jede Tonne der nicht gelieferten Mengen festgestellt wird. e
Im Falle des Widerspruchs Dießen die Strafe entscheidet der Auf⸗ sichtsrat unter Zulassung des Rekurses an die , ,, der Kokerelbesitzer, welche endgültig entscheidet. Widerspruch und Rekurs müssen ber Verlust dieser Rechtsmittel binnen 19 Tagen nach Zu⸗ stellung der betr. Entscheidungen erfolgen; zur Zustellung genügt die Uebersendung in eingeschriebenem . .
Falls die Lage des Marktes eine Einschränkung der gesamten
roduktion bedingt, so hat eine gleichmäßige prozentuale Ein— chränkung der Produktion durch Beschluß der r fte zu erfolgen. ; ; .
Mehrere Kokereianlagen, welche einer Gesellschaft oder einem im Kohlenfyndikat angemeldeten Verkaufsverein angehören, werden in Bezug auf Feststellung der Beteiligungsziffer als ein Ganzes betrachtet.
Eine nach Absatz 2 dieses Paragraphen gestattete oder sonst zu⸗ gebilligte Produktiongpermehrung für eine Koksanlage soll jedoch nur insofern zu 6 bestehend sein, als sie auch wirklich auf der be—⸗ treffenden Koksofenanlage erreicht wird.
Festsetzung der Preise . und Lieferungsbedingungen ice Begleichung der Rechnungen. Das Westfälische Kokssyndikat tritt den beteiligten Kokerei
besitzern gegenüber als Selbsttäufer auf; der Kaufpreis ergibt sich in Gemäßheit der Bestimmungen des F 4 des Vertrags zwischen dem Weftfalischen Kokssyndikat und dem Rheinisch⸗Westfälischen Kohlen⸗ synditat vom 11. März 1895. . . Etwa eintretende Verluste hat das Westfälische Kokesyndikat zutragen. §5 4.
Hinsichtlich der Verkaufs relse und Verkaufsbedin ungen gelten die in 8 4 des Vertrags zwischen dem Westfälischen Kekssyndifat und dem Rheinisch⸗Westfäͤlischen Kohlensyndikat vom 11. März 1895 auf⸗ geführten Bedingungen. 856
Jeder Kokereibesitzer ist allein für die gute und vorschriftsmäßige Lieferung der von dem Westfälischen Kokssvndikat angekauften Mengen bejw. Sorten verantwortlich; er trägt alle Kosten allein, welche durch Lieferung schlechter oder ungenügender Qualität oder durch ein sonstiges Versehen bei der Ausführung der Lieferung seinerseits ver- ursacht werden. — Die Entscheidung darüber, ob eine solche Ver⸗ schuldung vorliegt, hat der Vorstand des Westfälischen Kokssynditats, welcher sich in jedem Falle genau zu informieren hat, zu treffen. Ein Rekurs hiergegen beim Aussichtsrat ist Hals letzterer entscheidet endgültig. Der Rekurs muß binnen 14 Tagen nach Zustellung der betreffenden Entscheidung erfolgen; zur Zustellung genügt die Ueber⸗ sendung in eingeschriebenem Briefe.
Die von den Kokereibesitzern monatlich in erteilenden Rechnungen über gelieferte Koks, sind seitens deg We tfälischen Kolesvndikats bis jum 25. des der Lieferung folgenden Monats zu begleichen.
Aufbringung der Geschäftekosten. 6
Zur Deckung aller vorgenannten Geschäftskosten und der Prei? verlusie sowie einer etwaigen Unterbilanz des Westfalischen Keke— syndikats wird ein gleichmäßiger prozentualer Abzug don den Monalgrechnungen vorgenommen, dessen Döbe die Versammlung der Rotereibesißzer auf Vorschlag des Vorstandes des Westfälischen Rol- syndikatz nach Bedarf feststellt.
Strafen.
8 J.
Falls einer der kontrabierenden Kokereibesitzer entgegen der Be stimmung deg 5 1 dieser Geschäftg. und Lleferungg ordnung Kolt direkt, also unter Umgehung des Westfälischen Kokesvndilatg, verkauft, so bat derselbe an das Westfälische Kolesyndikat eine Strafe den 0 —Æ für jede Tonne zu entrichten.
8 8.
Wegen sonstiger Uebertretungen der Bestimmungen dieser Gescha rte und Vicserungtordnung verpflichtet sich seder der kontrabierenden Rokercibesstzer, an daß Westfälische Kolesyndikat eine Strafe den lo0) M für jeden Tontraventionsfall ju jablen.
8 9.
Die in S5 7 und 8 vorgesebenen Strafen werden durch den Aussichterat verbãngt, 2 dessen Gantscheidung binnen 14 Tagen nach der Justellung der Rekurs an die Versammlung der Kokerei⸗ besiker zulâ sig ist.
Der Nekurg ist bei dem Vorsthenden deg Aufsichterat? em. reichen. Der Versammlung der Kokerelbestßzer steht außterdern de
6 zu, unter besonderen hu sfanten die Strafe big auf 100 * für jeden Uebertretungefall ju ermäßigen. .
Die Justellung erfolgt mittels cingeschrlebenen Briesea. Ti Zahlung der 222 (d§5 7 und 8) bat sosort nach Aufforderung u
erfolgen.
8. Meigerungefalle ist der Vorsland des Mestfälischen Kekt. vndisarg berechtigt, die Strafen an den Rechnungobeträgen der 12 Roser esißer n irren
Nieken den Strasen Hann dag Westfällsche Kekasnndikat auch Grsatz des entslandenen Schadens 2
Kontrolle. 5 19.
Vertretern elne Im aller G e = at nebmen, sof 2
aich gefährdet d aber a
a, , und and sedeg .= Rckerei· n unter 2 me amtlicher , . da ln a lon frollleten er den immun gen dieser Geschäftg. und ręt⸗· otdnung nachtemmt.
ersammlung der
Anlage 8.
tglieder- und Zechenverzeichnis des Westfäli win 336 s msr ö
Anlage 8.
Actiengesellschaft Westfälisches Kokssyndikat.
Beteiligungs⸗ ziff ern Ende 1902
t t
Namen der Mitglieder
Lfd. Nr.
der Zechen Absatz 1902
Lfd. Nr.
Gewerhschaft der Zeche Barussig. ..; Borussia. Gewerkschaft d. Zeche ver. Carolinenglück ver. Carolinenglück. Rheinische Stahlwerke . Centrum. Bergbau⸗ Aktien ·˖ Gesellschaft Concordia. Concordia. Bergwerks⸗Aktien⸗Gesellschaft Consoli⸗
DJ n ten. Gewerks 3. ver. Constantin der Große ver. Constantin d. Große. Gewerkschaft der . Crone... . Crone. Bergwerks. Gesellschaft Dahlbusch . . Dahlbusch. Aktien. Gesellschaft Zeche Dannenbaum. Dannenbaum. Gewerkschaft Dorstseld... . . . Dorstfeld.
Eintracht Tiefbau.
eche . ö . . eche Friedrich der Große... . Friedrich der Große. ö. . ? ö. schaft Fröhliche ö ; ö Morgenfonne. 33 . 3. ö Gelsenkirchener Bergwerkz AG.... Gel fenkirchener Bergw. e,, . 133 gz
,,. es. 6. & Amalie 175 900
Gewerkschaft General! . . ; ; dene 1 General Blumenthal. General Blumenthal. 34 Elisabeth 172399
⸗ Westfalia. 169 200 . Benn . . 3. 6 ⸗ 165 900 * 1 1 24 2. 1 9 * 2. * arpener Bergbau⸗A.⸗Ges. . . Bab. A. Ges. , , ö. i. eche 4 . 1 . ö ,, Amalie. . ; . Bergwerksgesellscha ibernia. ibernia. ⸗ 8er. aft der Zeche Julius Philipp 3 Philipp. , ö 14 ee. k 1 Kaiser Friedrich. .. . Kaiser Friedrich. ; gw. 13 16 Gewerkschaft König Ludwig ;
; ; Schwerin. König Ludwig. graf Kölner Bergwerks. Verein... . Kölner Bergw.⸗Verein. r , - 13 9. Gewerkschaft des Steinkohlen⸗Bergwerks Ha une . 95 000 Königin Glisabeth,. .. Königin Elisabeth. e f, Tiesba 34 50h A.. G. für Bergbau, Salinen⸗ u. Solbad⸗ Dahlbusch 90 000 betrieb Königsborn... Königsborn, Raiser riedrich 56 666 Essener Ber e,, n, e, e, König Wilhelm. Roni . . 81 606 Gewerkschaft des Steinkohlen ˖ Bergwerks . ; 79 Lothringen 6 Tiefbau . 3. . w ron der Steinkohlenbergwerk Louise gousse Tiefbau Mathias Stinne ß... 71 500 J j . Morgensonne '. Nordstern. inn, . 63 666 Pluto. Graf Beust 52
e dbenpich et — ver. Pranident Victoria Mathias . 9 36 Prosper.
Tremonia j 40 000 Siebenplaneten.
Julius Philipp
. 598 estine 38 Gewerkschaft Viktoria Mathias. Victoria Mathias. riedrich Srnestin . e. Graf Bent... . Graf Beust. General Blumenthal! — 2X2 Ww er . Ernestine. .. . Ernestine. Sa. 861 194 Gewerkschaft Mathias Stinnes... Mathias Stinnes. Gewerkschaft der Zeche Tremonia Tremonia. Gewerkschaft Viktor... . DVictor. . Gewerkschaft der Zeche ver. Westfalia . ver. Westfalia. Steinkohlenbergwerk Zollverein Zollverein.
1301400 1024960 445 500 383 000 342 000 316 000 306 000
goz 7,5 yl hoh zd hh 295 141 ho drs z Jog, 4 473 35] rz 0g höÿh 194 5ig, 173 546, 155 Ihh 136 25355 135 150, 5 139 916 133 hb 163 gh, 115 212 131 5h, 117 276 10b gab, 75 956 103 519 gd ohh 5 168 83 336 7õ 176 zg Orb h 186, oi 427 hi 75, d 6 g h hʒ hö. h 5 4h 7 315 15 Joz 43 285,5 5 ʒ G 15 95 33 355 z0 dö⸗ 3 gd, 31 rs 18 813
6 hh 197,5
85 ener Bergb.-A.⸗Ges. .
elfenkirchener Bergw.⸗Ges.
Bergw.⸗Ges. Hibernia..
Dannenbaum. =
Nordstern.
Königsborn
Consolidatio n
Constantin der Große. 290 000
Genirun 262 400 lutte . 252 300 oncordia. . 226 800
O OO 2 — — d —— O CO 2 M O! , DD —
Lothringen.
Gd A.⸗ G. ef ii erben weer Nordstern. Bergbau⸗A.⸗G. Pluto Bochumer Bergwerks⸗Akt. Ges. Zeche ver. r fen d Arenberg'sche A.-G. für Bergbau u. Hüttenbetrieb Zeche Prosper = Steinkohlenzeche Siebenplaneten.
Privatkolereiemn . 319967 Nichtsndikatskokereien (dar. d. Hüttenwerke) 2 096 288,5 Gesamtproduktion i. O.⸗B.⸗A.⸗B. Dortmund in 1902 8 969 4653
Anlage 10.
Inlandsverbrauch, Koksausfuhr und Verkaufspreise des Westfälischen Kokssyndikats, Bochum, für die drei letzten Jahre:
Mengen in Tonnen nach
1900 1901 1902
1) Inland
2) Aus land, und zwar: Frankreich, Belgien, ß Desterreich, chweiz, Italien und
Ueberseᷣ -.
3) Summa
6 126 761 5374 476 5 2611383 inland ge⸗ rechnet. 1659 586 1459 091 1611979 7 786 347 6833 567 6873 162
4) Durchschnitts⸗ erlös pro Tonne in Mark im Ausland
5) Inlandspreis für die Hochofenwerke — S0 oso der Erzeugung
6) Gesamtdurch⸗ schnittspreis der Jahreserzeugung pro Tonne. .
Anlage 11.
Der Wert der Koksproduktion im Oberbergamtsbezirk Dortmund betrug rund:
Millionen Mark 1891. .
1 l 11 iu 1a MJ nun ne,, ili ,, ili
Anlage 12.
Verrechnungspreise des Westfälischen Kokssyndikats mit den syndizierten Zechen in den Jahren 1890 —1903.
1 1896 189 — 1903 Koks sorte 160 isoi 18d 1803 1s iss n 1 isos iso 10 ioo 100
. II. ; Sem. Sem. Sem. Sem. Sem.
. lu, Ju - u. So i. = 1330 14 (14. iz. - Tie- -=- 18— is = iz =* is so iz p is. is. is so hi so ir- 3 iss 1330 . iM. is c0 li! o ο bο·Cↄ2.- 1s = 17 S. io -i - 14. 12, ig is, iz - is -=
is. 12 — is. - it —
1) Hochofenkols. 2) Gießereiloks
3) Brechkolg 1 und I über 30 mm. —=— ꝛ—
H Brechkols UI über 2c mm... 19. — 9 8— 8— 8— -= si3. 7
55 Brechkols IV unter 20 mm 6 — 6. 5. 5. — 8. b. 5. — ö — 6.— 6.— 650 6.50 7. - 7. — . 6,50 6,560 3 Kol I ges., R gebrr- ö. ; 12 — 12 — 12. 12— 12. — 153, — 13, — 3, 80 13,50 14. 50 15 —- 13,50 13,50 7) ges. 3 und Abfalllols über bo mm 12. — 12, - 1, - 19. - 19. - 19g. - 19. - 19 - 11.50 II,. 50 13. - 13, - 14. -
3 , Wemiein über A mm., , . ö = id = 5 — 8 = 5 — 5 5 — = ig bo ig so ir- ii. -= in,. 8 JM. wennn /, //, 8 6 — 89— — — 4— 6—— 6— 6—— 8— 13] undofensols für Sochösen.. . 1 — 1 — 13. — 12 —- 12 12 1 — 1 — .. 4 54 115 Rundosenkolg für andere Zwecke. . II6, — 16. — 15. — 13, 50 13, 50 13,50 13, - 13, — 14,50 14.50 16— 571
13,50 13,50 1
6, 50
Anlage 1.
Erklärung des Generaldirektors, Geheimen Kommerzienrats Kirdorf in Gelsenkirchen:
Da ich leider an den Verhandlungen im März d. J. nicht teil nehmen konnte, so halte ich mich doch für verpflichtet, von meinem Standpunkt aus hier zu erklären, daß ich mit der Stellungnahme des Herrn Direktors Unckel, mit dem ich sonst immer übereinstimme, insofern nicht vollkommen einverstanden sein kann, als er es strikt abgelehnt bat, mit landwirtschaftlichen Ginkaufegenossenschaften uber · haupt in Besiehungen zu treten. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß diese Frage von Fall zu Fall untersucht und geprüft werden muß und daß, wenn ein Weg gangbar ist obne Schädigung anderer berechtigter Interessen und Verbindungen, man diesen Weg suchen muß. Also, die schroff ablebnende Daltung, die damals eingenommen worden ist — ich stebe nicht an, zu erklären, daß ich mich dieser absolut nicht an schließen kann.