1903 / 238 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Oct 1903 18:00:01 GMT) scan diff

unterschrieben sein.

1 bis 300 4 bei e n,, inseszins innerhalb 30 Jahren sowie das Verzeichnis dersenigen Spar- assen druckt, mit welchen die staͤdtische Spar⸗ kasse zu Elbing derzeit im Uebertragungsverkehr steht.

Das Sparbuch f bei jeder Ein⸗ oder Auszahlung und jeder Kündigung vorzulegen. Bei der Abhebung des Restguthabens wird eg einbehalten und nach Ab. lauf einer bestimmten Frist vernichtet.

§ 17. Eintragungen im Sparhuche.

In das Sparbuch werden die gemäß § 16 Abjatz 1 zu machenden Angaben guf dem Tielblgtte . alle Einzahlungen, Auszahlungen und Zinsen die⸗ jenigen der Summen mit Zahlen und Buchstaben eingetragen. =

* Eintragung muß, um gegenüber der Spar kasse zu beweisen, datiert und vom Kassenführer

endanten) und Gegenbuchführer (Kontrolleur) Ibr wird, sofern ö. eine Ein= oder Auszahlung betrifft, auch die Nummer des Journals beigesetzt, unter der sie 3 ist.

Die Namen der mit den Obliegenheiten des 86 und Gegeben führer beta Beamten und ihre Namenszüge werden durch Aus— beg im Geschäftslokale der Sparkasse bekannt ge—⸗ geben.

Die in den Sparbüchern enthaltenen Eintragungen dürfen durch Radieren, Ausstreichen, Hinzusetzen oder auf sonstige Weise nicht örrändert, Blätter aus den Sparbüchern nicht ausgerissen werden, widrigenfalls lediglich der Inbalt der Geschäftsbücher der Spar⸗ kasse beweisend ist.

§ 18. Mündelsparbuch.

Die bei der Einzahlung als Mündelgeld bezeich⸗ neten Einlagen werden nur unter dem Vorbehalte angenommen, daß sie vor beendeter Vormundschaft erm 7 27 lie nlick urch n e ., Feger ind someẽst icht ce Befterñf von der Beobachtung der Vorschriften des 5 1808 B. G. B. nachgewsesen wird nur mit Ge⸗ nebmigung des Gegenvormundes oder des Vormund schaft'gerichts erhoben werden dürfen.

Dieser Vorbehalt wird dem für Mündelgeld aus— gefertigten Sparbuche vorgedruckt und in die Bücher der Sparkasse eingetragen. Auch erhält es auf dem Deckel den Aufdruck Mündelgeld“. ö

56 iattgibt, zur

arkasse ist mm zwei ften 8 dem Verlangen auf Auszahlung tinholung einer amtlichen Auskunft des Vormund schaftagerichts über die Zulässigkeit der Auszahlung

befugt. * Buchung.

Für jedes Sparbuch wird seitens der Sparkasse bei der ersten Einzahlung ein mit seiner Nummer und Abschrift der Titelblatteintragungen (8 161bs. 1) versehenes Konto angelegt.

Gleichjeitig mit einer Eintragung im Sparbuch erfolgt die gleiche Eintragung auf dem Konto.

Die Sparkonten werden gegen das Ende eines jeden Geschäftejabres unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins ghgeschlossen Ind die auf⸗ gelaufenen Jinsbeträge in die Sparbücher bei der nãchsten, Vorlegung übertragen.

Von der Verzinsung der Guthaben. §5 20. Beginn und Ende.

Die Verzinsung der Einlagen beginnt mit dem Tage der Eirjablung und endigt für zurückgejablte Beträge mit dem der Rückjablung vorhergehenden Tage. Bei Sendungen durch die Post oder bei Ueberweisungen durch und an andere Geldinstitute 9 29) außer im Spar kassenũbertragungeverkebre 6 30) gilt al Tag der Einzablung der Tag des Gin ganges Ter Einlage bei der ar inschen Sparkasse in Slbing, als Tag der Rückzahlung der Tag der Absendang seitens ebendier er.

Die Verzinsung eines gekündigten Guthabens endigt mit dem Ablaufe der Kündigungẽefrist

Die Verzinsung eines Gutbabens bört mit dem

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des Spartkucheg auf. Tenn der Sparer sich inzwischen niemalg bei der Kasse gemeldet bat. 5 21. Berechnungeart. crtall in Ge schaftevertebre ang der Guthaben der zu dreihundert ech ig

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bei der zu dreißla, Tagen gerechnet; Guthaben nur nach vollen die über eine Mark überschie ßenden

alse unverrinft). und werden

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rage dea wear ger als einem balben Pfennig nicht, eile ven einem balben Pfennig und mebr da⸗

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fer nig dem Parer angerechnet. 5 IJinefaß Mag fuß beträgt zur Jeit drei Prozent äbrlich 5 23. In jegning. e deräbrt Jinseg ing, indem sie die det Geichäftg bre (8 10) aufgelaufenen, bebenen Jiasen kei dem betreffenden Renfo fell dem Gatßaben allo zuschreibt ie died dem Beginne deß nächsten rr satn eter derinst 21. Bbäaderang der Bestimmungen uber die Versinsurg nach Lare de Feldenartt Karen auf Vor- der Ver? derch Gemeindebeschlus ie ar ee der Vernn feng (66 To 21 mit Uag= e R 2 r den Jaenet (6 ) und der a lerrerer darch Geßebanz big a fünf eder Grail eeg n asf peeiein bal Drezent, ab- geüadert eren. Giae Gr ang siker der Proent erf der Gerck niger det Rèniglicher Negticrun ga- veäsdenten n Tann Ger nglch der Ver fentlcͤhaag nnd det Jeiwanftz des Ir kraftrreten derartiger Udi-derun zen femmen die ka diefer BGglek eng für Faynagnle derungen“ ge- gekenen Der briften ar Nanendzang (66 5. 6) 5 Nachnen der 1 Lanhaßlae ea erfel ea nar gegen Verlegen den pack ache Tie Feertesse darf aun eden Janbaker berelken re ren irflam zablen ferien fetrem Uufirase an M Ietanmtate- kerne en Trỹ der Bergen, e, FGrarknch⸗ n e beter nnr nicht err ihnet Gieen ber rer Tr derge enen rrram dertriti fie near ne deer e,, Den, ee eden fen geren den reren Ben den

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§ 26. Einspruch. .

Die Auszahlung eines Guthabeng unterblelbt, in soweit gegen dieselbe bei der Sparkasse schriftlich oder zu Fee Einspruch erhoben ist. Ein⸗ spruch wird außer wenn er von einer öffentlichen Behörde ausgeht wirkungslos, falls nicht binnen jwei Wochen seit seinem Cingange bei der Sparkasse der Einspruch durch ue ng einer Arrest⸗ oder einstweiligen Verfügung (58 916 ff., g35 ff. 3. P.-O.)

wiederholt ist. Von der Auszahlung. § 27. Sofortige e n fung.

Die Sparkasse zahlt auf Verlangen der Sparhuch⸗ inhaber die Guthaben in Beträgen jeder Höhe in der Regel sofort aus.

8 28. Auszahlung nach .

Die Sparkasse ist jedoch insbesondere bei größeren

Beträgen jederzeit befugt, falls der Vorstand von einer sofortigen Rückzahlung Nachteil für sie er⸗ wartet, die Auszahlung nur nach Maßgabe folgender Vorschriften stattfinden zu lassen: Sr Beträger bits einhmmderte Mark wein schtießlich müssen jederzeit sofort ausgezahlt werden. Die Aus⸗ zahlung eines weiteren derartigen Betrags von dem⸗ selben Guthaben (desselben Sparers) innerhalb des⸗ selben Monats kann von Einhaltung einer zwei—⸗ wöchigen Kündigungsfrist, diejenige eines höheren Betrags von der Einhaltung der unter b vor— d Kündigungsfristen abhängtg gemacht werden;

P. es kann die Einhaltung folgender Kündigungs fristen verlangt werden:

von einem Monat bei Summen von mehr als 100-500 46, von sechs Wochen bei Summen von mehr als

don drei YNenaten ve wr, Summen.

Weitere Kündigungen brauchen immer erst nach

Ablauf dieser Fristen für zulässig erachtet werden.

Die Kündigung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Ein⸗ tragung im Sparbuche durch die Sparkassenbeamten (6 17 Abs. 2) und auf dem Sparkonto.

Die Sparkasse ist ihrerseits zur Kündigung von Guthaben befugt, und zwar mangels anderweiter Abreden (8 14 Abs. 4) mit Einhaltung der Kün⸗

Mamnhsfristet rer b. Me = an=·,·, m--, .

Auch ist sie zur soforligen Ausjahlung der seitens der Sparer gekündigten Guthaben berechtigt.

35 229. Verkehr mittels der Post.

Die Einzahl augen, Kündigungen und Auszahlungen können unter Beobachtung der Vorschriften des § 16 Absatz 1 und 4 auch mittels der Post erfolgen.

Die Uebersendung von Geldbeträgen geschiebt seitens der Sparkasse beim Mangel anderweiter vom Sparbucheinsender gegebener Anweisung unter voller Wertangabe, diejenige des Sparbuches mittels ein- geschriebenen Briefes.

Die Pastscheine über die von der Sparkasse be—⸗ wirkten Sendungen-beweisen zu Gunsten der Spar. fasse wenn nicht binmen-2 Wochen seit ihrer Aus= stellung von dem Adressaten eines Geldbetrages oder Sparbuches wegen Ausbleibens oder wegen Un— richtigkeit der Sparkassensendung bei dem Magistrat Einspruch erhoben worden ist.

Alle von der Sparkasse verauslagten Postgebühren werden vom Sparer getragen und von dessen Gut⸗ haben entnommen.

§ 39. Nebertragungsverkehr.

Die Sparkasse bewirkt auf Antrag die Ueber tragung der Guthaben Abziebender an die Sparkasse des neuen Aufenthaltsortes sowie die Einziehung der Guthaben aus auswärtigen Sparkassen für An⸗ zie bende.

Dem Antrage ist das Sparbuch beizufügen. Ueber 2 Empfang erteilt * 1 ge. Be⸗ scheinigung, gegen deren Rückgabe die Agghändigung 2

Die Verzinsung der Gutbaben wird durch die Uebertragung nicht unterbrochen.

Je nachdem die Uebertragung spätestens am 15. *I Monats oder aber nach demselben erfolgt, bat entweder die empfangende oder die absendende Srarkafse das Guthaben in der bei ibr üblichen Weise für den ganzen Monat ju versinsen. Als Jertpunkt der Uebertragung gilt die Einlieferung den GBatbabeng bei der Post oder seine Cinzablung auf das Reichsbank Girokonto m.

Die Kosten der Uebertragung trägt in jedem Falle die empfangende Sparkasse big zur Höhe von 50 3, etwaige Mebrkosten der Sparer.

Gine Uebertrazung findet nur statt, wenn die dorsteben zen Bestimmungen für beide beteiligte Syar⸗ lassen gelten.

Die Sparkasse ist bei der Uebertragung den Gut⸗ baben auf augwärtige Swarkassen ur Berbachtung der für die Augsablung der Gatbaben bestebenden laß ange mäßigen (5 23) oder besender vereinbarten (S 14 Abf. 4) Kündigung fristen befugt

5 31. Verlust des Sparbuches. Aufgebet.

Den Verlust oder die Vernichtung eines Sparbuchen

bat dessen bimberiger Jnbaber fosert der Svarkasse Dieselbe srerrt daz Guthaben obne . Fiaende der leyte Inhaber den

geresen ift.

Gnd nach der Sperrung dag Spaik Drüten der Sparkasse dor gelegt, so wird es dem Verleger abgenommen ard die Beteili ien werden mit irren Unspeü6chen an dag Gericht verwiesen

Mer innt der Vorstand die Neberkngung von der dẽ ligen Verrichtunn des Sxpakuch en, 1 . er nach feinem Grwessen entweder sogleich eder nach Ablauf etaer den ihm jn bestimmenden Frfst, gerianetenfall—s nach dergängiget auf esten des Sparer ersol gender Cictaantmachuang. dem ancigenden nach dessen Wahl era neues Frarkbuch unentgeltlich aug fertigen oder dar Matt aßen aue fablen u lassen

Vadernfall muß der Neuauner gang eder Aun⸗ aan die recht erde tige Rratfletgerfllrung des Srar-

1 aach M. Fe der on f rer Neichemwislpromeß- me, nn,, ens e (ich und m, , n. Prengel den Leg ibrungze ehe lar Rg D . 4 8 w reraugne ben

H Veen traachanden im , mern erfabren mössen aach darch die a JJ n enelbnten irrt g eden. —— r

e Fielle Cfaer ir dell vernichtet balienen (ne , er lars für kraftler erl. gen ir * Eryar dach auter neuer Mam met audgefertigt.

. 1 gern, Ter Lesrrech e een, den Manhakeng

aibuch bon einem

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feinem jedesmaligen Sinken um n

aaterltegt der eier Ner- Lupe igen reelche eren Geslaad ven

mindestens r. Mark aufweisen, sind gegen das Ende des dem Eintritte der ährung vorausgehenden Geschäfts jahres unter Angabe ihrer Kontonummer und des Namens ihrer Sparer durch Bekanntmachung gemäß § 45 Abs. 1 öffentlich aufzurufen. Die Kosten fallen den beteiligten Sparern zur Laft. 33. Kosten und Ge gh, Bei Ein, oder Auszahlungen fallen den Sparern mit Ausnahme etwaiger Postgebühren (5 20) Kosten

nicht zur Last.

. § 34. Verwaltungs kosten.

Für ihr Geschäftalokal im Rathause, für die aus der 11 erfolgende Besoldung ihres Kassen und Bureaupersongl und für alle sonstigen aus Gemeindemitteln für sie gemachten Aufwendungen zahlt die Sparkasse an die Kämmereikasse eine jähr⸗ liche durch Gemeindebeschluß festzustellende angemessene Entschädigung.

Von der Anlegung der Bestände. § 35. Arten der Anlegung.

. . der Sparkasse sind zinsbar anzu⸗ a . . Auskelhung Zuf fichere Hehe heken. * * 2) Erwerbung von Wertpapieren, Lombardgeschäfte, ;

4 Ausleihung an Gemeinden usw. gegen Schuld⸗

urkunden,

5) Unterbringung bei anderen Geldanstalten.

Von der Ausleihung auf Hypotheken. § 36 Sicherheit.

Gine Hypothek ist al sicher nur i wenn sie innerhalb des zweiundzwanzigeinhalbfachen des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrages oder des zwölfeinhalbfachen des stagtlich ermittelten Gebäude—⸗ steuernutzungswertes oder bei , . 9 ,.

ͤ xitte

Der Wert ist durch Taxe festzustellen, und zwar bel ländlichen Grundstücken durch eine der im Artikel 73 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum B. G. B. (G. S. 1859 S. 177 ff.) genannten Taxen, bei städtischen nur durch eine bei eingebender Erörterung aller den Wert bedingenden Momente aufzunehmenden Taxe des Stadtbaurats oder dessen De llvertroteʒ. ,.

Städtische Grundstücke dürfen nur beliehen werden, wenn sie im Stadtkreise Elbing oder in den dem“ selben benachbarten Landgemeinden oder Gutsbezirken gelegen sind.

. Feuerversicherung.

Eine Beleihung von Gebäuden findet nur statt, wenn und so lange sie bei einer hinreichende Sicher⸗ beit bietenden Feuerversicherungsanstalt oder ⸗Gesell⸗ schaft, welche sich zur Wahrnehmung der Rechte der Hvpothekengläubiger verpflichtet, in angemessener Höhe gegen Feuerschaden versichert sind.

. 8 Erwerbung von Wertpapieren.

Die Sparkasse hat mindestens ein Viertel ihrer Alt lubestãnde in. verbrieften Forderungen und Wert. papieren der im § 1807 Nr. 2, 3, 4 des Bürger lichen Gesetzbuches und Artikel 74 des Preußischen Ausführungögesetzes zum B. G.. B. aufgeführten Arten anzulegen. Die Erwerbung anderer alg dieser mündelsicheren Papiere ist ausgeschlossen.

38. Vom Lombardgeschaͤft. Die Sparkasse darf Darlehne gegen Verpfändung von Herotbelen oder Grundschuldbriefen sowie von Inhaberpapieren bergeben. Die Hypotheken oder Grundschuldbriefe müssen die im 8 36 vorgeschriebene Sicherheit bieten und dürfen nur bis zu „m ihres Wertes beliehen werden.

Von Inhaberpapieren dürfen der Regel nach nur die im 5 38 erwähnten, auznahmgweise auch die—⸗ senigen Wertpapiere bellehen werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht.

Nie Beleib ũ re licheter 1 . 150 sesciiỹẽ Rr 1 n * ** Papiere 25 00 unter dem am Verpfändungetage notierten Kurse und darf bei den letztgedachten Pa—⸗ pieren niemals über den Nennwert erfolgen. Bei l rer mn , it der Pfandschuldner nach dem Ermessen des Vor⸗ stands entweder ju verbältnismäßiger Abjablung oder zu entsprechender Verstärkung dez Pfandeg ver⸗ pflichtet

Die Verpfänder sind wegen der ibnen etwa durch Nichtbeachtung der Auslofung oder Kündigung der derpfndeten Wertpapiere seitens der Sparkasse er⸗ wachsenen Nachteile jur Erhebung von Ansprüchen gegen die Sxyarkasse nicht berechtigt.

te unter Verpfändung der gemäß Absatz 3 be⸗— leibbaren nicht mündelsicheren Wertravpiere gegebenen Darlehne dürfen im einzelnen fünftaufend Mark und inggesamt den dreißigsten Teil der Sparkassenbestände nicht überschreiten. 58 40. Ausleibung an Gemeinden usw

An Provinzen, Kreise, Stadt. und Landgemeinden, . . und sonstige leistunge fabige, mii Nechtssäbigkeit ausgestattete kommunale Verbande des vreußischen Staatz sowie leistungn. und rechtzz. fäbige Stiftungen därsen Darlehne gegeben werden. Die Darlehn müssen innerhalb bestimmter Fesst Fetilgt, sie dürfen nur gegen Schuldurkunden, bie gesezlichen Borschriften entsprechen, gewährt werden. Ihr Gesamtbetrag darf ein Halb, derjenige der an die Stadt gemeinde Elbing bergellebenen Dar. lehne ein Viertel deg Gesamtbestanden der Spar. kasse nicht überschreiten.

Jur Hergabe don Darlehen an die Stadtgemeinde Ging bedarf eg mit Augnabme der um Be⸗ triebe des städtischen Leibamtg gewährten Darlehen Der Genebmiaung deß Könglichen Regierung. vrisidenten ju Danzig.

8 41. Unterbringung bel anderen eldanstalten.

Bar h estände, deren al n bal ige Unterbringung auf bie in ß B nr. 1 ** norgeschriebene Art nicht er⸗ felgen kann, därfen bei der Nelchebanl, der Preußl= chen Serchandlung und der Jentral genossenschafta-

den

lasse vorũübergebend zingzbar an gelegt werden.

2—

Deutsche Juristen Zeitun

Veneljahrl. 3. 30 M. Probenummer gra

Dag derbteitente jar KRejnggstellen Bei vrt ten · Jeisung

Von dem Reservefonds. ung.

236. Bild Es besteht ein Reservefondg. Demselben sind in jedem 75 seine die verjährten Guthaben 9 32) sowie die schüsse der Zinseneinnahme solange 7) 3 100 det 3 .

Sobald er i 5 éoso dieses Durchs erreicht hat, ist ihm nur die Hälfte des der Zinseneinnahmen zuzuführen. Verwaltung. Der , e. wird getrennt von den der Sparkasse verwaltet und aufbewahrt. über ihn besonders Buch geführt. abe des 8 38 zinsbar anzulegen.

ein Sparbuch e fonds der staͤdtischen Sparkasse

§ 44. Reingewinn.

Kleine eträge, bei denen dies nicht möglich ist, n

it der Bezeichnung Zum

Er ist nach 7.

66 und a r er Verwaltungekosten verbleibenden ö

zuzuführen,

er nittsbetr Gesamtschulden der drei jeweilig letzten en g.

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nittsberrz Uckersa

Bestãnden Es wird

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ehörig“ einzuzahlen.

Die ö. Bel . . erwaltungslasten. n mch Auffuͤllũĩg d , , verblei .

Zingzüberschüsse bilden den Reingewinn.

Durch Gemeindebeschlu des Herrn Regierungspräͤsidenten in Verwendung

. darf mit Genehmigum

Danzig ei ür die Stadtgemeinde Ihn

städtischen oder gemeinnützigen Zwecken angeordnet

werden. . § 45. Bekanntmachungen.

Die offentlichen Bekanntmachungen der erfolgen durch Aushang im

zimmer sowie durch mindestens

Sparklass

parkassengeschaftz⸗ einmallge Ein,

rückung in die vom Magistrat für seine Veröffent,

lichungen bestimmten

u renßi eitung;

Zeitungen (zur Zeit Elbinge

f 5e meg Satzung 6 die Auflösung der Sparkasse a

außerdem durch das Amtsblatt der gierung zu Danzig veröffentlicht werden.

öniglichen Re⸗

Sie sind unter Hinweis auf den Zeitpunkt ihre Inkrafttretens dreimal, und zwar ö, und Zusätze in einwöchigen, die Auflösung in em. monatigen Zwischenräumen bekannt zu machen.

§8 46. Satzungsänderungen und Zusätze.

-* zer 3ulg Spã rer ungũnstiger gestess werdẽñ, Fin desjenigen Monats in Kraft, ihre le Sen er allen, welche bis uthaben nicht gekündigt

reten er

mit

e in welchem tmalige Bekanntmachung erfolgt ist, und zwar

n diesem Zeitpunkte iht aben (5 14 Abs. 4 und

28]. Sonstige Aenderungen oder Zusätze erlangn

mit dem in ihrer Bekanntmachung angege

enen, vom

Vorstande nach seinem Ermessen festzusetzenden Tage

Geltung. Die Auflösun

47. Auflösung der Sparkasse. der Sparkasse darf nur auf Grund

eines Gemeinde a. und mit Genehmigung des

Oberpräsidenten der

rovinz Westpreußen erfolgen.

Sie teitto feübestens, ein mit dem Ablauf einer dreimonatigen Frist seit ihrer letztmaligen Bekannt,

machung (6 45.

Die Verzinsung der bis dabin nicht abgehobenen

Dinterlegungsstelle auf Kosten und Sparers ist statthaft.

Guthaben hört auf; ihre wre mn, e

bei der ahr det

Die Verwendung der Bestände des Resewefonde erfolgt nach Maßgabe deg § 49 jedech obne daß der Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten

dazu bedarf. § 48. Inkrafttretung der

Satzung.

Die vorstehende Satzung tritt mit dem 1. det jenigen Monats in Kraft, welcher auf ihre leßzt·

malige Veröffentlichung Mit dem glei en Jelpentte treten die statutarischen Bestimmungen außer Kraft.

; 4 n . die er

(S 24 des alten Statuts) folgt

bis herigen

ö zaertigten Quittungsbücher bew

aßgabe ihre Gültigkeit. Elbing, den 1. Ir haf a. n

Der Magistrat. (L. S) (ger) El ditt. Sausse.

Wag vorstirn der. Neue Statut der- finfce Sparkasse zu Elbing“ vom 1. Juli 1903 wird anf Grund des § 52 Absatz? des Zuständigkeitsgeseth vom 1. August 1883 hierdurch von mir N

Danzig. den 153 August 1903. (L. S8.) Der Dberpraͤsident. J. V.: (ge) v. Liebermann

Di X

ie vorstebende Neue Satzung der städt. Spar

lasse ju Elbing wird gem. S 29 des revidierte

Statuts der städt. Sparkasse vom

24. Februar 24. Man

1856

hiermit zur Kenntnig der Beteiligten gebracht.

Glbing, den 17. September 1903.

Der Vorstand der städt. Srarkasse.

Art

151507 Salle von

cher Bank Berein ulisch, Kaempsf A Ga.

Ttatus ultimo September 1902.

f ti va.

Kassenbestand mit Ginschluß des Giro⸗ gut habeng bei der Reichs bank

Guthaben bei Bankierz Lombardl onto Wechselbestande Grfekten Sorten und Coupon Debitoren in lautend NRechnung Diverse Debitoren

Ucceyte Rreditoren in laufender Mechnung Diverse Kreditoren

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auerei zum Felsenkeller bei . bien, weerl. 16/9 1903.

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Der Inhalt dieser Beilage, 60

Zentral⸗

; ür das Deutsche Re ; Das Zentral ö des Deutschen Reichsanzeigers

Gin izanzeigers J. ilhelmstraße 32,

Vom „JZentral⸗Handelsregister für das Deutsche

in welcher die Bekanntmachun Gebrauchsmuster, Konkurse sowie die Tarif und Fa

ezogen werd

Vierte Be⸗

Handels register

ich kann durch alle Postanstalten

en.

en aus den Handels-, Güterrechts-, Vereins rplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enth

in Berlin für

Königlich Freußischen Be

und

Reich

2 enschafts

Das zugspreis

alten sind, erscheint auch in einem besonderen

für das Deutsche Reich. n. 233

entral⸗Handelsregister eträgt 1 Infertionspreis für den

ern,, ᷣͥ— —w m ——

chen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Freitag, den 9. Oltober

1903.

und Börsenregistern, der Urheberrechtzeintragsrolle, über Waren ˖

,, . Blatt unter dem

. ů Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der S 50 9 ö. ö. Di e . Ihe Nummern kosten 20

Raum einer Druckzeile 20 5.

werden heute die Nrn. 238A. 238 B. und 238 C. ausgegeben.

Warenzeichen. da Datum vor dem Namen den ö. n,, das hinter dem Namen den ö. der Eintragung, S. = Geschäftsbetrieb, W. en Beschr. Ver Anmeldung ist eine Be⸗ 9. chreibung beigefügt.)

Rr. 62 8A. W. 4468.

Sieges Wolle

7 Wollgarn⸗

Klasse 14.

8 IX. 22 * gi 3

Sösher Str. 115. 6/9 JI903. rl ite Wollene Garne. Rr. 62 8122. S. A579. Alasse 1X.

Patent -Renaissancegarne 3s4 1903. Sůüddeutsche Jute Industrie,

Mannheim⸗Waldhof. 1659 1903. B.: Jutespinnerei. i Garne. ff

Nr. G6 813.

Borussia

' 03. Borussia⸗ Brauerei, Walter w Berlin, Frankfurter Allee 113. 169 1903. G.: Bierbrauerei. W. Bier.

nr sz S821. S. voz.

*

666 r . 8 Dresden, * Man. J. Bierbrauerei. W. Bier Nr. 62 815. T. 2109.

2216 1901. Jos. Törley X Co., Budapest; Vertr.: Pat. Anw. Maximi- lian Mintz, Berlin W. 64. 69 19903. G.: Herstellung und Vertrieb von Cbam vagner bezw. Schaum · wein. W.: Cham vagner (Schaumwein).

31 8 63 9 4 1 Hen 2

die Rechte aus § 3

toff. —— Ria sse nt

g lasse G a.

Nr. 62 847. V. 1972.

Sk oOßar

Voigtländer K

err m,. 6 1903. J. A. Topf C Söhne,

Klasse 22 b.

und

Vertrieb von Bleistiften sowie von sonstigen Schreib⸗ materialien.

Kopierstifte,

Blei⸗⸗ atentstifte, Federhalter, Radier⸗ gummi und vernickelte Bleistifthalter.

Staubvertilgungsmittels. W.: Stauber

Ein tilgungs mittel.

. j 5 8 ler⸗ t IFrrb⸗ Schiefer⸗, Küerftle r , gos. m., dass. Rlasse ALC.

ohn A.⸗G., che Anstalt. rnrohre,

G.:

Erfurt.

und Vertrieb von paraten für den W.: Abräum⸗

. Klasse 160.

1711 169 1903.

1903. Richard Sommerfeld, Bartb i. JPomm. G.: Warenbaus.

——

Nr. 62 8

W.: Fliegenfãnger.

des TNebereinkommens

0 Ungarn vom 6. De

ember 1891 auf Grund einer Anmeldung in 150] in Anspruch genommen

Nr. 92 819. O. S189.

20 12 1902. Sec scher * Tscepte, Berlin, Wil elmstr. 6.

169 18903.

G.: Vertrieb von Weinen und Spiri · tuosen. M. Rum und Arral. Vescht

Nr 22 818. Z. 1116.

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Ungamn vom 13. April

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815 1993. rivat⸗ Str. 12. Vertrieb von Butter Nr. G62 852.

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Nr. 62 855. P. 3462.

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2414 1903. P. S. Trummer * Otto Hamburg, Börsenbrücke 7. 1619 1903. G.:

und Imvortgesd chãft.

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2. Wolff. Zigarrenfabrik und Zigarettenhandel. Rauch Kaur und Zigaret en. Beschr.

9. u. 682. * 640 R 5 7 a 17 19093. Herm. Upmann * Co., Bremen.

Zigarren abrik. 92 890. Sch. 3982.

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z1s7 18062. Otto Müller . Go.. Görlitz. 16 1 Ho] G.: Herstellung und Vertrieb von Schirm⸗ und Konfektionsstoffen. W.: Gewebte Seidenstoffe. Nr. 62 865. B. 9296.

2314 19093. Dr. J. Bernfeld C Co., a i gg lag,

ire Fabr. W. :. Dichtungsringe. Schiebekasten⸗ dichtungen, Stopf⸗ büchsenpackungen, ger e , mfr für Siederohrkessel, Diaphragmen für 4 elertro n chen bann, sämtlie ; aus Nsbest; Asbestpapier, schalen, teller, trichter, zylinder, Beschr. K 24 P Klasse 7.

Rr. 02 S806. RB. 3118.

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21 3. ostler Comp., Dresden. . 169 3 . ech ng und Vertrieb von Dichtungs materialien und anderen technischen 8 darfsartikeln. Stepfbüchsenvackungen a6 = Dichtungsplatten aus Asbest, Fett und uk; Feffelreiniger, Treibriemenfette, Maschinenfette.

Nr G2 867. B. 9761. Alaffe LI.

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7 19803. 1ẽ8arolin. Wien ( Desterreick; ***. 2 Th. Dauske, Berlin SW. S1. FJS 1805. G.: Verschleiß von Kommi sicnewaren. KB, Farben und Farkwaren aller Art.

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Rr. 92 8689. B. 9122. Ria fe 11.

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169 1993. W.: Schnuxvftabak. Zigarren

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