1904 / 5 p. 38 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Jan 1904 18:00:01 GMT) scan diff

V. Organisation sonstiger Verbände in der Eisenindustrie.

Ueber die Organisation der Konventionen, Kartelle und Syndikate in der Eisenindustrie, vornehmlich in der Walzwerks⸗ industrie und in der Eisengießerei geben die nachstehenden Dar— legungen einigen Aufschluß. Ueber die Organisation der in der Kleineisenindustrie und den sonstigen Zweigen der Eisenindustrie bestehenden Verbände wird bei Fortsetzung der kontradiktorischen Verhandlungen über die Eisenkartelle berichtet werden. Bei dem Umfange des vorliegenden Materials habe ich nur die grund— legenden Kartellbestimmungen in Betracht gezogen. Eine Ver⸗ e n der Satzungen erschien nicht angängig, da in ihnen viele Abmachungen einzelner Mitglieder untereinander sowie auf einzelne Werke bezügliche Angaben enthalten sind, welche als Gescha fte geheimniffe betrachtet werden müssen. Es sind zunächst drei Vereinigungen zu erwähnen, nämlich der Stahlformguß— verband, die Nöhrenstreifenvexeinigung und die Vereinigung rheinisch⸗westfälischer Schweißeisenwerke.

Der Stahlformgußverband.

Der Stahlformgußverband verfolgt den ir. die gemein⸗ samen Interessen der beteiligten Stahlformgußwerke zu fördern, insbesondere unsoliden Wettbewerb zu verhindern, die Produktion der Nachfrage anzupassen und seinen Mitgliedern den Bedarf der Verbandsländer zu sichern. Mit Ausnahme von zwei aus⸗ ländischen Staaten ist die Ausfuhr den Mitgliedern des Ver— bandes freigegeben. Als . gelten sämtliche Stahlformgußerzeugnisse mit Ausnahme von Gruben- und Feld⸗ bahnwagenrädern, von Panzermaterigl und Material zu arlille= ristischen Zwecken, von Stahlformgußstücken, welche zu Anlagen im eigenen Werke des liefernden Mitgliedes oder zur Weiter— verarbeitung im eigenen Betriebe Verwendung finden, und von Hartstahl (3. h. Stahl, welcher so hart ist, daß er mit Werk— zeugen nicht bearbeitet werden kann, und welcher zu einem die Verbandspreise um mindestens 100, übersteigenden Preise ver— kauft wird).

Um eine der Leistungsfähigkeit der Verbandsmitglieder und ihren Beziehungen zur Kundschaft entsprechende Beteiligung der einzelnen Werke an den dem Gesamtverbande zugefallenen Geschäften herbeizuführen, ist für die von den Verbandsmit— gliedern zu tätigenden Lieferungen ein Verteilungsplan auf⸗ gestellt worden, an welchem die einzelnen Mitglieder mit einer in den Statuten festgesetzten Anteilsziffer beteiligt sind. Bei der Beteiligung neuer Mitglieder erhöht sich der Divisor sämt— licher Beteiligungen der früheren Mitglieder um die Zahl der dem neuen Mitgliede bewilligten Anteile; im gleichen Ver— hältnis kommt der Anteil eines ausscheidenden Mitgliedes allen verbleibenden zugute. Es ist sonach keine Kontingentierung der Produktion von Stahlformguß vorgesehen, sondern nur eine den Produktionsyverhältnissen der einzelnen Werke entsprechende Verteilung der jeweils dem Verbande zufallenden Lieferungen auf die Syndikatsmitglieder.

Hinsichtlich ihrer Offerten und Verkäufe sind die Mitglieder an die in der Verbandspreisliste festgesetzten Preise und Ver— kaufsbedingungen gebunden, auch ist es ihnen nicht gestattet, ihren Abnehmern besondere Vorteile anderer Art direkt oder indirekt einzuräumen. Die Preise der Verbandspreisliste sind Minimalpreise; es bleibt also den Mitgliedern unbenommen, höhere Preise zu verlangen.

Die Organe des Verbandes sind der Vorstand, die Ver— bandsversammlung und die Geschäftsstelle. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Verbandsversammlungen aus und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle, er verwaltet die Finanzen des Verbandes und bestimmt die Vertrauensmänner, welche über die Angaben eines jeden Verbandswerkes regelmäßige Kontrolle ausüben. Zu den wesentlichsten Aufgaben der Verbandsver— sammlung gehört die Organisation des Verbandes, die Durch⸗ führung der Vertragsbestimmungen und die Feststellung der oben erwähnten Verbandspreisliste. Die Abstimmung in den Versammlungen erfolgt nach Anteilen, nicht nach Personen. Jedes angefangene Prozent eines Anteils gewährt eine Stimme. Der Geschäftsstelle liegt die Durchführung der Verbandszwecke ob. Die Geschäftsstelle wird von den Mitgliedern des Ver— bandes ein für allemal als legitimiert zu gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung der Verbandsinteressen gegenüber den Mitgliedern und dritten Personen anerkannt, dagegen er— folgt der geschäftliche Verkehr zwischen den Mitgliedern und der Kundschaft direkt. Zur Durchführung der Verbandszwecke und der Kontrolle hat jedes Mitglied der Geschäftsstelle wöchentlich eine Aufstellung sämtlicher in der betreffenden Woche ein— gegangenen Aufträge bezw. der getätigten Abschlüsse und monatlich eine Aufstellung des Gesamtversands, nach Ab⸗ nehmern, Gewicht und Fakturenwert geordnet, einzureichen. Die Geschäftsstelle bringt alsdann die Summe der Anmeldungen der Verkäufe sofort zur Kenntnis sämtlicher Werke, damit jedes Werk beurteilen kann, ob es im Verkauf einen Vorsprung hat und so in der Lage ist, seine Verkäufe in der nächsten Zeit danach zu regeln. In gleicher Weise sind die Ver— sandziffern den Werken alsbald mitzuteilen. Bei der am Jahresschluß stattfindenden Abrechnung zahlen diejenigen Ver— bandswerke, deren Versand die Höhe des ihnen nach dem Ver⸗ teilungsplan zustehenden Anteils übersteigt, an die Verbands— kasse von dem überschießenden Wertbetrag 0½; dagegen erhält jedes Verbandswerk, dessen Versand hinter seinem An⸗ teil zurückgeblieben ist, 20/9 des Wertbetrages, um welchen sein Absatz zurückgeblieben ist, aus der Verbands kasse herausbezahlt. Die Geschäftsstelle ist gehalten, denjenigen Verbandswerken, deren Absatz wesentlich hinter ihrer im Verteilungsplan ent— haltenen Beteiligungszahl zurückgeblieben ist, bei vorliegenden öffentlichen oder engeren Lieferungsausschreibungen oder sonst zu verteilenden Aufträgen eine entsprechende Vorzugsbeteiligung zu gewähren. Um die Verteilung dieses Arbeitsquantums zu erleichtern, muß von jeder öffentlichen Ausschreibung seitens jeder Verbandsfirma, welche ein Gebot abgeben will, der Ge— schäftsstelle sofort nach Erlangung der Kenntnis von der Aus— schreibung Mitteilung gemacht werden, damit diese in der Lage ist, auf Grund der Prozentzahl und unter Anrechnung des je⸗ weiligen Standes der Konti, der etwa gestellten Anträge und der geographischen Lage der Werke, die Zuteilung sowie die ab— zugebenden Preise festzustellen. Um Zuwiderhandlungen gegen die einzelnen Vertragsbestimmungen entgegenzuwirken, sind im Ver⸗ trage Strafen festgesetzt, welche der Vorstand verhängt und gegen welche Berufung an die Verbandsversammlung eingelegt werben kann. Zur Sicherstellung der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen hinterlegen die Mitglieder Sicherheiten in guten Wertpapieren oder in Solawechseln. Für etwa aus dem Ver⸗

trage entstehende Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

. Röhrenstreifen vereinigung.

Die Röhrenstreifenvereinigung bezweckt die Vereinbarung von Preisen für Eisenstreifen zur Herstellung von Gas— und Wasserleitungs- sowie von Siederöhren. Die Vereinigung besitzt keine Statuten; sie kann zu jeder Zeit von jedem einzelnen Mitgliede ohne 1 . . einer bestimmten Frist gekündigt werden. Die Mitglieder kommen von Zeit zu Zeit zur Be⸗ . ung der Preislage zusammen und haben sich zur Einhaltung er , n Mindestpreise durch Ehrenwort verpflichtet.

Vereinigung rheinisch-westfälischer Schweißeisen— walzwerke.

Die Vereinigung hat keine Satzungen und ist nur zu dem Zwecke ins Leben 6 um Minimalpreise für Schweißeisen von Fall zu Fall zu vereinbaren. Die Vereinigung tritt viertel⸗ jährlich zusammen und außerdem in allen Fällen, in welchen es dem Vorsitzenden erforderlich erscheint. Der Schweißstab⸗ eisengrundpreis ist vollständig abhängig von dem seweiligen Jlußstabeisengrundpreise, und ersterer darf nicht über 10 6 pro Tonne höhergehalten werden als letzterer. Für Flußstabeisen besteht ein Syndikat und eine Preiskonvention nicht. Wenn die Flußstabeisenpreise niedrige sind, so sind auch die Schweiß— eisenpreise niedrig. Wollte die Vereinigung den Preisunterschied zwischen Flußeisen und Schweißeisen von 10 66 erhöhen, so würde die Kundschaft Flußeisen an Stelle von Schweißeisen verwenden und der Absatz an letzterem zu Gunsten von ersterem bedeutend zurückgehen. Die Vereinigung ist daher nicht in der Lage, einen Einfluß auf die Preisgestallung des Schweißeisens auszuüben.

Von den Walzwerksverbänden sind zunächst zu erwähnen der Trägerverband und das in gewissem Zusammenhang mit ihm stehende Trägerverkaufskontor in Berlin, sowie die Ver— einigung rheinisch⸗ westfälischer Bandeisenwerke, ferner das Gasrohrsyndikat und das Siederohrsyndikat.

Deutscher Trägerverband.

Der deutsche Trägerverband schließt sich in seiner Orga— nisation an die des Halbzeugverbandes an. Er verfolgt den Zweck, durch gemeinschaftliche Maßregeln den Absatz der Ver⸗ bandsmitglieder zu regeln, den verluͤstbringenden Wettbewerb der Mitglieder unter einander zu beseitigen, angemessene, mäßig lohnende Preise zu erzielen und das erfahrungsgemäß nach— teilig wirkende plötzliche Emporschnellen der Preise bei Eintritt günstiger Absatzverhältnisse zu mäßigen. Zu den Verbands— erzeugnissen gehören alle von den syndizierten Werken her— gestellten Lund L Eisen von 80 mm Steghöhe und höher, so— wie Belag⸗(Zores MEisen, soweit solche für Lieferung ins deutsche Zollgebiet einschließlich Luxemburg und die Freihafengebiete Hamburg und Bremen bestimmt sind, einerlei ob so che zu eigenem Verbrauch oder zur Lieferung an Kunden dienen. Die syndizierten Werke verpflichten sich zudem, ihren Bedarf an unter den Verband fallendem Material durch Vermittelung der Verkaufsstelle nur von Verbandsmitgliedern zu kaufen. Ausgeschlossen von der Verrechnung im Verbande sind alle Lund LI Eisen, soweit sie zum Schiffbau verwandt und direkt von den Werken an inländische Reeder, Werften und an die Kaiserliche Marine geliefert werden und zwar solange überhaupt solches Schiffbaumaterial zollfrei nach Deutschland eingeführt wird. Träger mit Schönheitsfehlern oder sogenannte Ausz— schußträger dürfen nicht in den Handel gebracht werden.

Zur Regelung des Anteils an den zum Verkauf kommenden Mengen sowie für die am Schlusse jedes Kalenderjahres zu erfolgenden Abrechnungen über die erfolgten Lieferungen sind für die einzelnen Mitglieder Beteiligungsziffern festgesetzt worden.

Die syndizierten Werke begeben sich des selbständigen Ver— kaufes der genannten Erzeugnisse; der Verkauf wird durch eine oder mehrere Verkaufsstellen bewirkt, welchen ausschließlich die Regelung des Absatzes und die Vermittelung der Verkäufe auf Grund der von den vereinigten Werken festgesetzten Preise und Bedingungen an die Kundschaft obliegt. Eine Art Kontingen— tierung findet insofern statt, als die Hauptversammlung die Höhe der für einen bestimmten , ., zu verkaufenden Mengen festsetzen kann. Jedem Werke ist es gestattet, bis zu einem Quantum von 5t Anfragen und Spezifikationen direkt mit den Kunden zu erledigen; es muß jedoch für diese Kleinverkäufe ein höherer als der sonst gültige normale Grundpreis berechnet werden. Die Verkaufösstelle schließt mit den Käufern nicht direkt ab, die Abschlüsse bedürfen vielmehr zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung des mit der Ausführung betrauten Werkes, welches auch hinsichtlich der Abwickelung des Geschäftes sich unmittelbar mit dem Kunden benimmt und allein als Verkäufer gilt. Die durch die Verkaufsstelle vermittelten Abschlüsse und Verkäufe geschehen für Rechnung und Gefahr der einzelnen betreffenden Mitglieder, welche das Delkredere zu tragen haben.

Während der Dauer des Vertrages sollen die verbundenen Werke, mit Ausnahme der nicht in Rheinland⸗Westfalen und Lothringen gelegenen, die gleichen Durchschnittsgrundpreise ab Burbach erhalten. Alle Skala und sonstigen Ueberpreise ver— bleiben dem liefernden Werk, es sind alfo nur die nackten Grundpreise ab Burbach einzubringen.

Die Organe des Verbandes sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die Verkaufsstelle. Zu den wesentlichsten Befugnissen der Hauptversammlung gehört die Festsetzung des Zeitraumes, für welchen die Verkäufe durch die Verkaufsstelle getätigt werden dürfen und der zu verkaufenden Mengen sowie die Festsetzung der Grundpreise und des Preisaufschkages für Kleinverkäufe, der Ueberpreisskalen, der allgemeinen Verkaufs— bedingungen und der Verkaufsgebiete der Verkaufsstellen. Ferner liegt der Hauptversammlung ob, die Instruktionen für den Vorstand und die Verkaufsstelle festzustellen, über die vom Verhande gemeinsam zu tragenden Kosten zur Bekämpfung der Konkurrenz Beschlüsse zu fassen, die Höhe der Strafen festzusetzen und den Anschluß des Verbandes an andere Verbande zum Zwecke des gegenseitigen Schutzes zu beschließen. Jedes Mit⸗ glied hat in der Hauptversammlung eine Stimme.

Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und 9 Stell— vertretern, der Vorstand hat in dringenden Fällen die Befug— nisse der Hauptversammlung. Dem Vorsitzenden des Vorstandes liegt die allgemeine Leitung des Verbandes ob, er gibt in allen Fällen für die Geschäftsführung bis zur Beschlußfassung durch den Vorstand die Entscheidung:

Die Verkaufsstelle vermittelt den Verkauf der Pro— dukte der einzelnen Mitglieder mit der Verpflichtung alle zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, daß die Werke pro rata des ihnen zukommenden Arbeitsquantums gleichmäßig und unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitsprogramms beschäftigt werden. Für die Zuteilung der einzelnen Aufträge ist der je⸗ weilige Stand der Arbeitsansprüche und Ausgleichungspflichten

der Mitglieder maßgebend, ferner ist Rücksicht zu nehmen auf die etwaigen Wünsche der Mitglieder wegen ihres Arbeits. programms und der Erhaltung der Geschäftsverbindungen so— wie der etwa ausgesprochenen Wünsche der Kunden; auch die Rücksicht auf die Erreichung niedrigster Fracht zwischen Ver— sand⸗ ünd Bestimmungsort sowie auf Ausgleichung zwischen in dieser Beziehung ungünstigen und günstigen Posten ist auf die Zuteilung von Einfluß. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm im Rahmen seines Anspruches zugewiesenen Mengen zu liefern und selbst herzustellen.

Alle Verfendungen der syndizierten Werke werden quanti⸗ tativ eingebracht und verrechnet. Die am Schluß jedes Kalender— jahres stattfindende . geschieht in der Weise, daß Mehr⸗ oder Minderlieferungen über oder unter dem jedem Mit— gliede zustehenden prozentualen Anteile am Gesamtlieferungs—⸗ quantum festgestellt und mit 3 6 pro Tonne gegenseitig aus— geglichen werden können. Am Schlusse eines jeden Kalenderjahres ist der Verpflichtungszustand der von da ab noch abzuliefernden Verbandsmengen genau festzustellen und vorzutragen, um hierauf das neue Anspruchs- und Pflichtverhältnis aufzubauen. Zur Durchführung des Verteilungsplans und zum Zwecke der Kon⸗— trolle übersenden sämtliche Werke der Verkaufsstelle monatlich ein Verzeichnis der von ihnen gelieferten Trägermengen unter Angabe der bestellenden Firma, des Gegenstandes, Quantums und des zur Verrechnung kommenden Grundpreises, außerdem sendet jedes Mitglied täglich an die Verkaufsstelle die von ihm angestellten Originalfakturen nebst einem r en Verzeichnis ein. Die Verkaufsstelle läßt diese nach Entnahme der nötigen Notizen nach ihrer Bestimmung weitergehen.

Neben der erwähnten quantitativen Abrechnung findet auch eine qualitative zum Zwecke der Grundpreisausgleichung statt. Am Schlusse eines jeden Halbjahres wird aus den bis zum Schluß des betreffenden Semesters von den Verbandswerken bewirkten Inlandslieferungen und den dafür erzielten Grund⸗ preisen ab Schnittpunkt Burbach der Gesamtdurchschnittsgrund⸗ preis ermittelt. Diejenigen Mitglieder, welche mehr als den Gesamtdurchschnittsgrundpreis erzielt haben, zahlen den Mehr⸗ erlös an diejenigen Werke, bei denen der Durchschnittserlös geringer ist, heraus. Alle Skala- und sonstigen Ueberpreise verbleiben dem liefernden Werke, es sind also nur die nackten Grundpreise ab Burbach einzubringen. Frachtvorteile und Nach⸗ teile zwischen Versandstation und Burbach kommen dem liefernden Werke zugute bezw. sind von demselben zu tragen; der eigene Bedarf der Werke, welcher nur quantitativ verrechnet wird, tritt nicht in die Preisausgleichung.

Bei öffentlichen Submissionen von Behörden, welche direkte Offerten von den Werken verlangen, hat die Verkaufsstelle fest= zustellen, wer von den Mitgliedern auf Beteiligung an der Submission reflektiert. Sie hat dann unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes von Anspruch und Pflicht und der Frachtverhältnisse sich darüber zu verständigen, welches oder welche Mitglieder nach den Preisfestsetzungen der Hauyptver⸗ sammlung oder des Vorsitzenden mit der direkten Offertabgabe in diesem speziellen Falle zu betrauen sind. Um die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu sichern, hinterlegt jedes Mit⸗ glied eine Kaution in Wechseln. Alle aus dem Vertrage etwa entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht end⸗ gültig entschieden.

Als unmittelbare Abnehmer des Verbandes kommen haupt⸗ sächlich in Betracht die Händler, ferner Eisenkonstruktions— werkstätten, Waggonfabriken und Behörden. Der Verband pflegt seine Abschlüsse mit Händlern auf einen Zeitraum von 3 bis 6 Monaten zu tätigen. Bei den Abschlüssen mit Konstruktions—= Waggon⸗ oder sonstigen Fabriken berücksichtigt der Verband die für die Abnahmezeit größerer Objekte behördlich festgesetzten Fristen und schließt sich hinsichtlich des Zeitraums der Abnahme der Abschlüsse diesen Terminen an. Für Abschlüsse mit lang— fristigen Abnahmeterminen ist die Notwendigkeit maßgebend ge— wesen, den Fabrikanten die Uebernahme von Objekten zu er— möglichen, deren Fertigstellung sich auf längere Zeit erstreckt. Für kurzfristige Abschlüsse mit Händlern ist der Gesichtspunkt maßgebend, den Markt nicht zum Schaden des Preises mit zu großen Quantitäten zu überlasten.

Trägerverkaufskontor Berlin.

In Zusammenhang mit dem Trägerverband ist das Träger— verkaufskontor in Berlin zu erwähnen, welchem 11 in Berlin ansässige Großhandelsfirmen angehören. Dieses Syndikat ist in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung er— richtet. Es steht mit dem Deutschen Trägerverband insofern in Verbindung, als es durch enisprechende Preisstellung und Nayonbestimmung einen Schutz von dem Verbande genießt. Das Verkaufskontor bezweckt, daß sämtliche Offerten auf H und L⸗Eisen 80 mm hoch und höher, Grey⸗Träger, Erker, Küchen- und Balkonkonstruktionen, gußeiserne Säulen, Laden— wände und schmiedeeiserne Stützen, soweit solche als Ersatz für die ersteren dienen und in ihren tragenden Vertikalteilen aus verbundenen oder L]⸗Eisen bestehen, eingewickelte Unterzüge und Kappenträger aus Hi⸗ und L -Eisen, mit dem zugehörigen Kleineisenzeug, gußeiserne Unterlägsplatten, Vorlagekosten, Be⸗ arbeitung, und Anstrich dieses Materials, soweit solches nach Berlin mit einem Umkreise von 30 Kilometern, vom Dönhoffs— platz aus gerechnet, und den außerhalb dieses Gebiets gelegenen, von der Generalversammlung festgesetzten Orten vom Berliner Lager überhaupt oder direkt ab Werk nach einem Bau dieses Bezirks zu liefern ist, genau mit den Preisen und Bedingungen übereinstimmen, die hierfür von dem Trägerverkaufskontor Berlin festgesetzt sind. Zur Erreichung dieses Zweckes verpflichten sich die Gesellschafter weder direkt noch indirekt auf das vor— tehend bezeichnete Material selbst Offerten abzugeben, sondern . dem Verkaufskontor zur Erledigung zu Überweisen. In gleicher Weise dürfen auch freihändige Bestellungen auf Liefe— rung von syndiziertem Material nach dem Berliner Bezirk nur dann ausgeführt werden, wenn sie vom ,, vorher genehmigt sind. Es ist jedoch jeder Gesellschafter be⸗ rechtigt, ohne vorherige Genehmigung durch das Verkaufskontor kleinere Quantitäten Syndikatsmaterial bis zum Höchstquantum von 5000 kg an einen Absender und für einen Bau zu den jeweilig von der Generalversammlung festzusetzenden Preisen und Bedingungen zu liefern. An der Lieferung des gesamten Syndikatsquantums sind die Gesellschafter mit bestimmten Qugten beteiligt, und zwar derart, daß auf jeden soviel Prozente entfallen als seine Stammeinlage dividiert durch 1000 ergibt.

Das Trägerverkaufskontor ist allein berechtigt, Offerten ür Syndikatsmaterial abzugeben; es gibt 24 Offerten aber . nur als Vermittler ab, sodaß, wenn ein Geschäft zwischen

em Verkaufskontor und einem Abnehmer zu den Preisen und Bedingungen der Gesellschaft perfekt geworden ist, daraufhin der

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verrechnet und unter die Werke verteilt. verteilt die eingehenden

welche mehr als Werke entrichten,

eigentliche Abschluß zwischen dem Gesellschafter und dem Unter⸗ nehmer a e g, hat, die Abwickelung des Geschäftes ist dann lediglich Sache der Gesellschafter, und haften diese allein feen Abnehmern gegenüber für ordnungsmäßige Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Die Leitung ber Gesellschaft sorgt dafür, daß die eingehenden Aufträge möglichst gleichmäßig nach Maß⸗ gabe der Quoten den Gesellschaftern zur Erledigung überwiesen werden, wobei jedoch die Wünsche der Abnehmer nach Mög⸗ lichkeit zu berücksichtigen sind. Ueber die Arbeitsverteilung und die im Laufe des Kalenderjahres n K findet eine Abrechnung statt. Findet sich bei der Abrechnung, daß das gelieferte Material sich nicht mit den be e Quoten deckt, so haben die Gesellschafter für dasjenige Quantum, welches sie über das ihnen nach der Quote zustehende geliefert haben, 15 (6 pro Tonne sofort nach Bekanntgabe des Betrages an das Verkaufgkontor zu zahlen, welches seinerseits diese Beträge derart verteilt, daß den Gesellschaftern, welche unter ihrer Quote a r haben, 15 pro Tonne Minderquantum vergütet wird.

Die Organe des Verbandskontors sind die Geschäfts⸗ führung, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Der Geschäftsführung liegt die Verkaufsvermittlung und die Äb— rechnung unter den Gesellschaftern auf Grund einer Geschäfts⸗ ordnung ob. Der Aufsichtsrat erläßt die allgemeinen ge ne anordnungen und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Die Generalversammlung setzt die Preise und Verkaufs⸗ bedingungen 6. Zur größeren Sicherheit für die unbedingte Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen hinterlegt jedes einzelne Mitglied einen Wechsel. Verstöße gegen die Satzungen werden mit Geld- strafe belegt, welche die Generalversammlung zu verhängen be⸗ rechtigt ist, Gegen die Entscheidung derselben ist die Berufung an ein Schiedsgericht zulässig⸗

Vereinigung der rheinisch⸗-westfälischen Bandeisen⸗ walzwerke.

Die Vereinigung verfolgt den Zweck und ihre Mitglieder 6 sich verpflichtet, Bandeisen in den Vereins dimensionen in Rheinland- Westfalen, Hannover, Braunschweig, Provinz Sachsen, Hessen⸗Nassau, den thüringischen Staaten, Oldenburg, Bremen und Hamhurg sowie in Schleswig-Hosstein nicht unter den ge⸗ meinsam festgesetzten Preisen und nur unter den gemeinsam beschlossenen Bedingungen zu verkaufen. In den Rahmen der Vereinigung fällt alles Bandeisen bis einschließlich 105 mm Breite. Organe der Vereinigung sind die Sitzungen und der Vorsitzende. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Grund⸗ preis wird nach n, ,, her Beratung festgesetzt, und zwar grundsätzlich 10 66 höher als der jeweilige Stabeisengrundpreis. Als Grundpreis gilt , ner hl, Cöln oder Dortmund für 10t Frachtsatz. Um eine Gleichmäßigkeit in der Dauer 3. ,, herbeizuführen, hat die Vereinigung beschlossen, ie Gültigkeit der Preise nicht über den nächsten Versammlungs⸗ termin, sobald dieser bekannt gegeben ist, hinausgehen zu lassen. Die kartellierten Werke sind berechtigt, Konkurrenzofferten von Werken, welche der Vereinigung nicht angehören, aufzunehmen und zu unterbieten; dies ist aber nur gestattet, nachdem die erste Verbandsofferte zu teuer n, und das Verbandswerk sich von der niedrigeren Offerte des Konkurrenzwerks überzeugt hat. Dem Vorsitzenden und den Verbandswerken ist von den unter Verbandspreisen getätigten Verkäufen Kenntnis zu geben. Bei Verkäufen in Außerverbandsgebieten soll ausdrücklich be⸗ dungen werden, daß das betreffende Material nicht im Verbands⸗ gebiete der vereinigten Werke abgesetzt werden darf. Die Vereinigung hat außerdem . ihre Mitglieder verbindliche Verkaufsbedingungen aufgestellt.

Gasrohrsyndikat.

Das Gasrohrsyndikat verfolgt den Zweck des gemeinsamen Verkaufes von schmiedeeisernen Gas, Wasser- u. dgl. Leitungs⸗ röhren aller Art bis 4 Zoll engl. lichte Weite, sowie von BVogenstücken, Langgewinden, Weichenstangenröhren, Telephon⸗ zäöhren, sowie Brunnenröhren nicht über 3 Zoll engl. lichte Weite, ferner von Möbelröhren, Schlitzröhren und ähnlichen Röhren. Die vereinigten Werke haben sich verpflichtet, nach dem Zollvereine auf Grund der im Syndikatsvertrage fest⸗ Lesetzten Anteilssätze nur durch eine Verkaufsstelle unter der Firma: Verkaufsstelle der deutschen Gas- und Siederohrwerke, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu verkaufen und zwar zu Preisen und Bedingungen, wie sie von den vereinigten Werken bezw. von dem Syndikatsvorstande festgesetzt werden. Alle Versendungen werden auf Grund eines von Zeit zu Zeit zu bestimmenden Rabattsatzes loko Werk berechnet und die er— zielten Mehrpreise abzüglich Frachten auf Grund der Quoten Die Verkaufsstelle t Aufträge nach Maßgabe der Quoten; hierbei soll möglichst gleichmäßig im Verhältnis zur Quote verteilt und der Gründsatz festgehalten werden, die Verteilung so vorzunehmen, daß auf Differenzen von höchstens 5. Prozent

4 glus oder minus bei jedem Werke die Ausgleichung stattfindet.

Am Schlusse jedes Quartals wird ein Ausgleich des Mehr⸗ oder Minderversandes durch eine Entschädigung von 3 ia für lo Kg geschaffen; diese Entschädigung müssen diejenigen Werke, ihre Quote entsandt hatten, an diejenigen welche zu wenig verschickt hatten. Die

Leitung der Geschäfte liegt dem Vorstande, der Generalver— sammlung und der Verkaufsstelle ob.

Siederohrsyndikat. Das Siederohrsyndikat hat mit dem Gasrohrsyndikat die

Verkaufsstelle gemeinfam, auch die Organisation des Syndikats

( heiiungsröͤhren, Heizkästen aus Röhren, Lokomotiv⸗, Ein e lusströmröhren,

‚antspricht genau derjenigen des Gasrohrsyndikats. Als syndizierte

Nohre werben betrachtet Siederöhren von 11, bis 7 Zoll engl. äußerem Durchmesser, Flanschenröhren in allen Formen, Dampf⸗ und Brauereibörtelröhren, Bohrröhren usm. Die sreise und Verkaufsbedingungen werden von der Generalver— ammlung festgesetzt.

Eine besondere Stellung unter den Walzwerksverbänden

ehmen die deutfche Schienengemeinschaft, die deutsche

Ecwellengemeinschaft (vereinigte deutsche Stahl⸗ und

bisenschwellen walzwerke), die vereinigten deutschen azsatzwerke und die vereinigten deutschen Rad eifenwalzwerke (deutsche Radsatzgemeinschaft und heutsche Nadreifengemeinschaft) ein.

h Diese Vereinigungen verfolgen nach ihren Satzungen den zweck, einen unsoliden Wettbewerb zu verhindern und die ge peinsamen Interessen der Mitglieder zu fördern. Insbesondere vllen Lieferungen ber in Frage stehenden Materiallen unter die

Mitglieder v

stre

Stahl oder Flußeisen, welche minde Meter wiegen und im Deutschen Re Luxemburg kr Verlegung kommen; ferner auf

schwellen, welche aus Stahl⸗ oder Fluß⸗

zeugt

mindestens 700 Kg wiegen, losen,

falls

besitzen und ein

HI

r verteilt und berechnet werden. Die Vereinigungen er⸗ ten sich auf Lieferungen von Eisenbahnschienen jeder Art aus

i auf Eisenbahnradsätze aller Art, sofern die Rad

sowie endlich auf die Lieferung aufgezogenen oder aufgeschweißten Radreifen jeder Art,

stens 14 kg für das laufende iche oder dem Großherzogtum Eisenbahn⸗ oder Schweißeisen er⸗ sätze

Von

diese Radreifen mindestens 750 mm äußeren Durchmesser

haben.

Die Or

daß

Vorgehen fügigen Abr

genannten Ve schaft maßgebend.

i Ausschreibungen handelt. veichungen abgesehen, welche i Eigenart des betreffenden Erzeugnisses reinigungen die Organisation der Schienengemein— Organe der Vereinigung sind die Konferenz

Gewicht von mindestens 100 kg für ein Stück

Irganisation dieser Vereinigungen ist dadurch bestimmt, es sic bei ihnen in der Hauptsache um ein gemeinsames e

Von einzelnen gering—

finden,

hre Erklärung in der

ist für die

der Vertreter der vereinigten Firmen und der von ihr gewählte

Vorsitzende. Vereinigung Konferenzen, ziehende Schienenlieferung ausgeboten, Veranlassung vorhanden ist, oder wenn chaft schriftlich darauf anträgt. und Umstände die Berufung einer V flatten, die erforderlichen Entscheidungen und der nächsten Versammlung darüber Stimmrecht wird nach Anteilen, nicht nach

meins

Zeit

In der Konferenz werden die

schlossen, o

beträge nicht erschwerender Um a ,, Prei

muß

liegen ferner Auslegungen un

und

Mitglied der vertrage geltend macht. In letzterem F und alle bei der Angelegenheit inter stimmen. Das Verfahren gilt als der Beschluß als Schiedsspruch. Vertrage sich etwa ergebenden

Der Vor

Der Vorsitzende, welchem die Leitung aller die betreffenden Angelegenheiten obliegt, beruft die

so oft eine in den Kreis der Gemeinschaft zu

oder sonst genügende

zu berichten. Personen ausgeübt.

ein Mitglied der Ge⸗ sitzende hat, wenn ersammlung nicht ge⸗ selbständig zu treffen

Das

Lieferungen verteilt und die zu stellenden . und Bedingungen festgesetzt und darüber be—

bei einer Lieferung bestimmte Gewichts⸗ bezw. Preisz⸗ verrechnet werden, oder ob wegen etwa

) vorliegender stände der Abschlußpreis den für

das Geschäft

s um einen bestimmten Betrag über

schreiten

(Ueberpreis). Der Beschlußfassung der Konferenz unter—

der Geschäftsordnung

Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

Beschlüsse sind für saͤmtliche

Jedes M den Lieferun gleichmäßig, dem vertragsmäßigen Verhältnis ent schehen, und sollen Ausgleichungs berücksichtigt werden Frachtdifferenzen,

oransteht. at das Recht, beharrt es gegenüber dem X lung auf einem höheren Preise, so wird belastet und bleibt ihm belastet, Preisstellung der Vereinigung ent zunehmen ein Mitglied ablehnt, sich allein in demselben Verhältnis einigung beteiligt sind.

d Ergänzungen des Kartellvertrags sowie Geldforderungen, welche ein Vereinigung an ein anderes aus dem Kartell— Falle dürfen die Parteien essierten Werke nicht mit⸗ Sein schiedsrichterliches und

Für alle anderen aus dem Differenzen ist der ordentliche

Die in der Konferenz gefaßten

Die in einer

Mitglieder verbindlich. titglied hat einen vertraglich festgesetzten Anteil an gen. Die Verteilung der Lieferungen s

soweit nicht im einzelnen Falle er Rücksichten auf den Besteller, verbindungen und sonstige Beziehungen zum andere erhebliche Gründe entgegenstehen. kann eine Zuweisung nicht ablehnen. zur Verteilung gelangenden Geschäfte ge eine Lieferung, daß wer den höchsten langen kann, aus dem Ge auf der Tagesordnung v Geschäft zugeteilt ist, h zuschlagen;

oll möglichst . ; sprechend ge⸗ ansprüche stets vorzugsweise hebliche alte Geschäfts⸗ Besteller oder Wer Anspruch hat, ersammlung lten in dem Sinne als n hi Anspruch hat, nicht ver— schäft befriedigt zu werden, welches Das Mitglied, dem ein die Preisstellung vor⸗ zeschluß der hm das Geschäft sofort auch wenn es infolge der geht. Geschäfte, an denen teil⸗ verteilen die übrigen unter in welchem sie bei der Ver— Wenn ein Geschaͤft einem Mitgliede

Versamm⸗

zugeteilt ist, so sind die übrigen Mitglieder verpflichtet, di getroffenen Vereinbarungen zu halten. U. de hren . durch Verschulden des offerierenden Mitgliedes der Vereinigung entgeht, ist von demselben wie ein abgeschlossenes Geschäft zu verrechnen, wenn das Angebot den bei der Zuwer ung ge⸗ troffenen Bestimmungen nicht ent prach. Für . üsse von r n ,, nicht zugewiesen sind, werden Güte edingungen und Garantie, bie nicht überschritten werden dürfen, sowie der Frundyreis, der nicht unterschritten werden darf, durch Be⸗ schluß festgesetzt. Der 5 muß außer dem Grund— reis, soweit Ueberpreise auf dem Geschäfte ruhen, auch den Betrag dieser Ueberpreise einschließen. Eine Ausgleichung der Preise findet nur bei minderwertigen Geschäften statt, als minzerwertig gilt ein Geschäft, wenn z. B. der erzielte Nettopreis ah Werk bei Schienen von 16 kg für das laufende Meter und . um mehr als 3 für die Tonne niedriger ist als er zur Zeit des Abschlusses maßgebende Normalpreis, jedoch mit der Bestimmung, 14 solange der Normalpreis nicht unter den jeweilig vom preu ischen Eisenbahnminister zu zahlenden Preis geht, alle anderen Geschäfte nur insoweit als minder— wertig gelten, wie der bei denselben erzielte Nettopreis unter 6 . preußischen Eisenbahnminister zu zahlenden Preise ibt.

Die Abtretung eines Anspruches auf Zuteilung von Lieferungen ist nicht gestattet außer an die Vereinigung selbst. Ohne Genehmigung der Vereinigung darf ein Angebot unter der Hand nicht länger als vier Wochen bindend ab⸗ gegeben werden, ebenso darf nicht davon abgewichen werden, daß die Vornahme der Güteprüfung auf dem liefernden Werke bedungen wird, daß eine Mehr⸗ bezw. Nachlieferung nur inner⸗ halb der im 1 übernommenen Verpflichtung erfolgt sowie daß für Schönheitsfehler eine Garanlie über⸗ haupt nicht und im übrigen eine 5 Jahre übersteigende Garantie nicht übernommen wird. Damit“ bie Anspruchs⸗ verhältnisse stets übersehen werden können, sind die von einem Mitgliede nn, Geschäfte möglichst sofort nach dem Abschluß dem Vor . und den Mitgliedern der Ver— einigung anzuzeigen, die Anzeige muß das Gesamtgewicht der bestellten Erzeugnisse, den Preis und alles sonst nach Lage der Sache Erforderliche enthalten. Am Schlusse jedes ö. jahres findet unter den Mitgliedern über etwa zu zahlende Geldabfindungen und etwaige sonstige gegenseitige Geldansprüche eine Abrechnung statt. Endlich sind in den Verträgen noch Konventionalstrafen wegen Verstöße gegen die einzelnen Ver— tragsbestimmungen festgesetzt.

An dem Risiko, welches mit dem Abschluß und der Ausz— führung einer Lieferung verbunden ist, hat die Vereinigung keinen Anteil. Jedes Mitglied muß vielmehr die von ihm übernommenen Lieferungen, auch wenn die Ausführung und Bezahlung sei es mit, sei es ohne sein Verschulden, nicht be⸗ dingungs gemäß erfolgt, ganz ebenso als wenn 6 bedingungst⸗ gemäß erfolgt wäre, in der Vereinigung verrechnen. Ergeben sich jedoch nach dem Abschlusse erhebliche nicht in den Verhält⸗ nissen des zur Ausführung verpflichteten Mitgliedes beruhende Bedenken gegen die Durchführung der Lieferung, so ist dieselbe zu erlassen, soweit drei vom Vorsitzenden aus der Zahl der Mitglieder zu ernennende Vertrauengmänner es durch Mehrheits⸗ beschluß empfehlen.

Aus der Drahtindustrie ist zu erwähnen der Verband deutscher Drahtwalzwerke, und als drahtverarbeitende Kartelle der Verband der Drahtstiftfabriken, die Verbände deutscher Drahtseilfabrikanten und deutfcher Drahtgeflechtefabrikanten.

Der Verbandndeutscher Drahtwalzwerke. Der Verband ist auf ähnlicher Grundlage eingerichtet wie die vorstehend geschilderten größeren Walzwerksverbände. Zweck des Verbandes ist die Regelung des Absatzes von Walzdraht (Fortsetzung auf der nächsten Seite.)

Vetriebsvereinigungen in der deutschen Eisenindustrie. ö J. Nach Betriebsarten geordnet. (Die Spalten 5. bis 22 geben an, wie viele Betriebe der Spalte 4 mit anderen Fabrikationszweigen vereinigt sind.) Betriebe . ö Fabrikation szweig'e ö , Waljwerkzbetri ö . Davon 5 5 a . 8 266 23 S 83 3 . 8 33 8 S ö S 2 Berufs⸗ Ins⸗ ohne in ö 2223 53 2388 ĩ—ᷣ 6 * 2 , 3 * 36 3 6 genossenschaft ge⸗ bindung w 3 * 8 a3 8 3 538 * 2 . E ö. 3 t w . 6 * samt mit 2 1 3 2 5358 * 2 72 . 3 33 3 3 5 * anderen 8 8 5 33 3 5 5 32583 3 3 8 Betrieben S S Ode , 8 G G6 6 5 RES6 Sẽ öh 8 5 5 , , l k . 15 16 17 18 19 25 7 * L. Betriebe zur Herstellung von Roheisen. 1 , 1— 1 w . 2 Gib G en und Stahl⸗ 6 2 72 J ö. 3 1 ö 1 3 Südwestdeutsche Cisen.. 2 , , , ,, o 3. k 4 Rhein. ⸗Westfäl. Hütten⸗ / / und Walzwerks ... 0 18 R wr 16 s8 8 12 135 1 3 52 21 2 442 2 5 1 8 Rhein. Wesss. Maschinen⸗ ö .. . bau u. Kleineisenind. 1 Q 1 1 5 Sͤchf. Vhnr. Cisen iuep ö JJ . 7 ,, , Nordöstl Eisen⸗ u. Stahl⸗ 15 w ö 8 Schles. Eisen⸗ u. Staßl⸗ 111, , 9 1 Nordmstl. Eisen⸗ u. Stahl⸗ 4 3 21 1— Summe 1 886 38 50 DIT IF N 26 29 205 77 7 7 7 JF 7 o F TI id R 2. Betriebe zur Herstellung von Flußeisen. 1 FRelnnn han —— Südd. ECisen . und Stahl⸗ 1 9 15 2 1 4 5 8 2 y 710 2 686 2 4 3 Südwestdeutsche Eisen⸗. 13 0 1 8 6 4 9 16 4 1 6 3 11 6— 8 2 1 Rhein. Westsãl. Hütten: / JJ und Waljwerks... d 0 8 16 15 18 17 28 22 6 10 4 3 5 11 5 2 2 uLᷓ z0 5 Rhein. Wesss. aschinen⸗ . —⸗ bau- u. Kleineifenind. , —— 6 Schs. Thür. Eisen und ö / . k 4 0 1 2 11 3 2 —— 21 11 1 NVordöstl. Eisen / u. Stahl⸗ —— 38 Schles. Cifen. u. Stahi⸗ 1 , 344 s 5 4 . 1 9 1 Nordmstl. Eisen⸗ u. Stahl⸗ 698 16— 2 I 2 ö Summe 96 O 896 34 375 To Jo 5 Jof iI is F J R J i R , 30

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