fenderem Maße dom Kuldugministerium zu. Im Jabre 1891 belief sich das DOrdinarium auf 106 Millienen Mark und im Jahre 1904 auf 139 Millionen Mark; es ist alfo eine Steigerung in 10 Jahren 53 Milllenen gleich 80 20 eingetreten. Das Extraordinarium
um betrug 1894 4 Millionen, ii bre 1804 22 Million Steigerung um 18 Millionen, gleich 60
Ganz besonderg ist dieser — Elementarunterrichtswefen.
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aan ee mer . Jahre 1884 ausgestattet in 1. im Jahre t in den 10 Jahren eine dauernde
7 23 Milione 5 111 1804 mit 83 Millionen. AMfo ist in den 16 3 e . ten des Elementarunterrichts- Erhõhung des Elementarunterrichts
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Meine Herren, ich much nur die wichtigsten Dat allgemeinen sagen, daß die ungünstige virtschaftlich⸗ iberwunden ist, als wir alle angenommen daß die günstigen Aussichten, mit denen wir in sich auch verwirklichen, und daß günstige leben des Staats auch im Jahre 1904 leuchten.
Schluß gegen Un Uhr. Nächste Sitzung U Uhr. (Schleuniger Antrag des Abg. — Finstellung eines Strafverfahrens; erste Lesung haushaltsetats. .
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Dem Reichstage ist, wie Teberf über die Bauaus führungen und Beschaffungen der Reichseisenbahnverwaltung, für welche die Mittel bei den Fonds zu einmaligen Ausgaben bewilligt sind, nach dem Stande vom 30. September 1903 zur Fenntnisnahme zuge⸗
gangen.
Ane
Der dem Hause der Abgeordneten zugegangene, gestrigen Nummer 8. Bl., erwähnte Entwurf eines Hesetzes betreffend die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen in der Provinz Hessen⸗Nassau hat folgenden Wortlaut:
Einziger Paragraph.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann fü‚r di aus Der Vollsschule entlassenen unter 18 Jahre alten männlichen Personen für dat Binterhalljahr die Verpflichtung zum Befuche einer land lichen Fortbildungsschule begründet werden.
Auf demselben Wege können die zur Durchfübrung dieser Ver⸗ pfl chtung ertorderlichen Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere konnen durch staturgrische Bestimmungen die zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbe fuchs den Schul pflichtigen owie deren Eltern, Bormündern und Arbeitgebern obliegenden
75 ; nen, — Allo eine
erpflichtungen beflimmt
und diesenigen Vorschriften erlafsen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungeschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statutarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungeschule sind diejenigen be freit, welche eine Innungs. eder eine andere Fortbildungs⸗ oder Fach⸗ schule befuchen, sofern der Unterricht von der höheren Verwaltunga⸗ ö alg ein 4auzreichender Grfatz des allgemeinen Fortbildungs unterrichts anerkannt wird.
An . darf während der Stunden des Hauptgottes⸗ dienstes Unterricht nicht erteilt werden.
Die . 6 berrflichtet, ihren Arbeitern unter 18 Jahren, welche eine land licke Terthiltungeschule besuchen, hierzu die, erforder· lichenfalls vom Kreislandrat festzusetzende Zeit zu gewähren.
Mit Geldftrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall wird bestraft, wer den vorstchenden Bestimmungen oder den erlassenen statutarischen Be⸗ stimmungen zuwiderhandelt.
Dissem Gesetzentwurf ist nachstehende Begründung bei⸗ gegeben:
ländliche Fortbildungs⸗
in anderen Landes
g gewonnen. Jahre 1301 in Preußen 1281 Fortbildung. * hiervon entstelen 292 Schulen mit
6
d. f. 22,8 9 an Schulen und 2090 so
2g S
3363 Schülerr Heffen⸗Nassau, an Schülern.
Die Ursachen dieser im Verhältnis zu den übrigen Teilen der Monarchie zahlreichen Errichtung von Fortbildungsschulen sind in der starken Jersplitterung ländlichen Grundbesttzeß und dem Vor⸗ herrschen eines fleinbäuerlichen Befitzstandes zu suchen. Diese bäuet⸗ fiche Bevölkerung ist zu arm, um den Söhnen eine fachliche Aus- bildung auf den landwirtschaftlichen Winterschulen zu ermöglichen, auch kann die Arbeitskraft der aus der Volksschule entlassenen Knaben selbst im Winter infolge des auch in der Provinz Hessen⸗Nassau ein⸗ getretenen Arbeitermangels in den elterlichen Wirtschaften nicht ent⸗ behrt werden.
Infol gedessen haben die land virtschaftlichen Winterschulen in der Provmz Heffen⸗Naffau eine Bedeutung nicht gewonnen; eg bestehen deren in der Provinz nur 8, davon im Regierungsbezirk Wiesbaden nur der Befuch derselben ist verhältnismäßig ein schwacher. ländlichen Fortbildungsschulen haben daher eine besondere weil sie in der Proyin; Hessen⸗Nassau die einzig geeigneten . Befeß HBertiefung und Nutzbarmachung
der kleineren Landwirte er⸗
des
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wviossort ag 5 r r 1 *fg cke vielseitigen Berührung der wirtse staͤdtischen
vielfachen Beziehungen zu letzteren ist die Notwendigkeit
iuerlichen
Bevölkerungskreisen, bei ersterer unbedingt ge⸗ mit Räcksicht Persönlichkeiten, die für die Ueber⸗ in den Gemeinden und deren hlreichen und gedeihlich sich und Wirtschaftsgenossen⸗ gerade in den Gegenden
die sittliche Festi nd 1
vor Dt
Besitzer geltend
z besonders macht sie sich auf den Bedarf an solchen nahme von leitenden Stellungen Vertretungen und in den im Westen
entwickelnden bäuerlichen Spar⸗ schaften geeignet dichter wohnender Bevölkerung auch für Hebung der männlichen Jugend in den Jahren nach der Entlassung aus der Volksschule tragen werden muß, wenn sie
112 r r. — verderblicher Art zum Opfer
sind; dazu
zung und ;.
Sorge g nicht Verführungen und Verleitungen fallen soll.
Die Aneignung dieser Vorbildung und die Ausübung eines sittlich hebenden Einfluffeg wird durch das einfache Bestehen ländlicher Fort⸗ bildungsschulen aber noch nicht gesichert. Dieselben Gründe, welche zet den Jewerblichen Fortbildungsschulen die Notwendigkeit der Ein⸗ führung des Schuljwanges dargetan haben, machen sich auch hier geltend. Bei der Jugend fehlt meistens das Verständnis für die große Bedeutung der Fortbildungsschulen, und bei dem leider immer mehr fich zeigenden Schwinden der Autorität der Eltern über die schulentwachsene Jugend entzieht sich diese dem Besuch dieser Schulen nur zu gern. Leider ist auch bei den Eltern bei den Arbeit⸗ gebern der schulentwachsenen Jugend das Verständnis für die Fortbildungsschule selten genügend intwickelt, oder man scheut sich teils aus wirtschaftlichen Gründen, teils man der nötigen Autorität über die gend welchen Druck oder Zwang jum Besuch der Schulen auszuüben. Es ist daher, wenn die länd⸗ lichen Fortbildungsschulen ihre Aufgabe mit Erfolg lösen sollen, die Einführung zrtsftatutarischen Schulbesuchszzwanges unbedingt er⸗ forderlich. mit einem solchen können die gegenwärtig der weiteren Entwickelung der ländlichen Fortbildungsschulen sich ent⸗ zegenstellenden Schwierigkeiten beseitigt werden. Unter dem Fehlen des Schuljwanges gehen in jedem Wi Schulen an, well sich Schüler zum Unterricht in Anzahl nicht oder überhaupt nicht gemeldet — 1aslgemein darüber geklagt, daß der Besuch der W ständig abnimmt und überhaupt ein sehr unregelmäßiger ist. Mehrfach haben geu errichtete Schulen schon im nächsten Jahre nicht fortgeführt werden können. Die aufgewendeten Kosten sind alsdann, vie die Anstrengungen der Lehrer umsonst gewesen. Die mit zer Juwendung staatlicher Beihilfen für die Unterhaltung von länd⸗ lichen Fortbildungsschulen verfolgten telt, wenn zeitweilig Schulen eröffnet Zeit
Zwecke werden gleichfalls ver— werden, die nach kürzerer
vieder Tätigkeit einstellen müssen. Auch beeinträchtigt der
fehlende Schul zwang den an den Forthildungsschulen tätigen Lehrern ze Freudigkett zur Fortsetzung des Unterrichts.
Fine Verbesserung dieser Zustände ist nur einem Schul⸗
und Arbeitgebern gegen⸗
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von zer sowohl den Eltern iber wie gegenüber den Schülern zur Anwendung zu kommen hat, wie dies von allen einsichtigen Förderern der ländlichen Fortbildungsschulen angst erkannt ist. Bereits unterm 19. mi chrer
iassauischer Land⸗ Ur
zwange zu erwarten, F
Dktober 1896 hat das Direktorium des
d Forstwirte in Wiesbaden die Ein⸗ führung des obligatorischen Unterrichts beantragt. Gleiche Anträge jnd vom Sbervräsidenten der Provinz Hessen⸗Naffau auf Grund eines Beschlusses Fommunallandtags in Wiesbaden vom 23. März 13983 und der Landwirtschaftskammer in Wiesbaden gestellt porden. Ferner hat der Verband ländlicher Genossenschaften für den Regierungsbezirt᷑ auf dem am 17. und 18. Juli 1901 in Mar⸗ hurg abgehaltenen 20. ordentlichen Verbandgtage der Raiffeisenschen Denoffenschaften beschlossen, bei dem nächsten zusammentretenden remuziallandtage durch eine motivierte Petition um Erlaß eines Provinzialgesetzes, betreffend gesetzliche Einrichtung ländlicher Fort⸗ ald ungeschulen nach Art der städtischen gewerblichen Fortbildungs ˖ schulen, vorstellig zu werden.
Der Propmnzialausschuß der Provinz Hessen⸗ Nassgu hat das ihm zon den Raiffeisenschen Genossenschaften vorgelegte Material geyrüft mb ist hierbei zu ber Ueberzeugung gekommen, daß die Forthildungs. chulen auf dem ande an fich eine dringende Notwendigkeit sind, sich nkeffen fo lange nicht gedelhlich und nach Wunsch entwickeln können, üs nicht auf dem Wege der Gesetzgebung die Möglichkeit gegeben wird, urch ortsstarutarische Bestimmung einen Zwang zum Besuche dieser Schulen einzuführen. Angesichts dieser Nebereugung und der Dringlich ; ert der Sache glaubte der Provinzialausschuß sich nicht darauf be⸗ schränten zu dürfen, den Antrag des Verbandes der Raiffeisen⸗Ge— noffenschaften in Hessen nur besürwortend an die Königliche Staatg. regierung weiter zu geben, hielt es vielmehr für angemessen, unter Benutzung des heigebrachten Materials alsbald einen als Grundlage für ene entsprechende Beratung und Beschlußfassung der gesetzgebenden Xörverschaften geeigneten Gesetzentwurf auszuarbeiten und dem Pro- dinziallant tage jur Begutachtung vorzulegen.
Luf Grund dicser Äntrage hat der 9. Propinziallandtiag der Provinz Hessen. Naffau in seiner Sitzung am 18. Februar 1903 den zom Probinzialausschuß vorgelegten Gesetzentwurf in folgender Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.
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Einziger Paragraph.
Durch statutarlsche Bestimmund einer Gemelnde gber esneß welteren Kommuralverbandes kann für die aus der Nolkeschuse entlaffenen männlichen, unter 13 Jahrg alten Personen hie Ner— pflichlung zum Befuche einer ländlichen Fortbildungeschule hegrsin det werden. Auf demselben Wege lönnen die zur Hurchführüung dleser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen werden. Ing— besondere können durch statutarische ffn un, die zur Ssche rung eines regelmäßigen Schul besuchs den Schulvflichtigen sowe heren Eltern, Vormündern und Arbestgehern ohllegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen Uorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung ö ber Fortbilhungsschule lind ein gebührlicheß Verhalten der Schüler gesschert wird. Non her durch statutarssche Bestimmung begründeten , zum Ne, uch einer Fortbildungäschule sind diejenigen befreit, welche elne Innung ober andert Fortbildungs“ oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht von der höheren Hen rr, e e als ein dug, reichender Ersatz des allgemeinen RFoörthildungäschulunterrschtg an— erkannt wird.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter 13 Jahren welche eine länbliche Fortbilbungäschule besuchen, hierzu die erforher⸗ sichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Jeit fu ge— wahren.
Wer döiesen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt, wih mit Geldstrafe bis zu 20 M und im Unvermögengfall mit Haft hig zu 3 Tagen bestraft.
Endlich hat der Landtagsahgeordnete, Landrat von Negelein in Marburg in der 66. Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 23. Aprll 902 (Selte 4728 bis 47323 des stenegraphischen Berichts) die un— günstlge Lage der ländlichen Fortbildungsschulen in der Prohbtn Hessen Nassau geschildert und die Notwendigkeit nachgewiesen, durch gesetzgeberlsche Schritte die Einführung des Besuchszwanges zu ermöglichen.
Wenn die Königliche Staatsregierung auch Bedenken trägen würde, einer allgemeinen Einführung des Schul besuchtzwanges an ländlichen Forthildungsschulen snnerbalh der Monarchie zuzustimmen, well hierfür die Verhältnisse nicht iiberall geeignet und reif sind, fo hat sie doch den von so bielen und für die Prohinz HYessen⸗ Nassau maßgebenden Seiten herrührenden Anträgen auf die Einführung deg Schulzwangs für die Regierungasbezirke Cassel und Wiesbaden durch Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs für die Prohinz Hessen— Nassau um so mehr entsprechen zu müssen geglaubt, als sse aner— kennen muß, daß die Bemühungen der Staatsregierung selhst, auch dem ländlichen Fortbildungsschulwesen eine fördernde Entwickelung zu sichern, überall da, wo die wirtschaftlichen und Besitzverhältnisse dafür sprechen, auf die Pauer ohne den Schulzwang erfolglos bhleihen müssen. ,
Zu den einzelnen zu bemerken
Die Einführung
Pestimmungen des Gesetzentwurfs ist folgendes ] .
der Verpflichtung zum Besuch der Forthildungk—= schulen wird analog der für die gewerblichen Fortbildungäschulen be— stehenden Vorschrift im 8 er Reichsgewerbeordnung von dem Vorhandensein eines rtsstatuts abhängig gemacht; danach bleibt es Sache der Gemeinde, auf Grund der Prüfung der wirt, schaftlichen Verhältnisf und der Zweckmäßigkeit in Jeder einzelnen Falle die Entscheidung zu treffen Auf die Ge— nende selbst soll ein Zwang zur Ginführung der obligatorischen Forthildungsschule nicht ausgeüht werden. Sobald die Gemeinde den Schul zwang einzuführen beabsichtigt, muß sie auch in die Lage geseßzt sein, Maßnahmen zu treffen, welche die Möglichkeit des Schulbesucht hben in Betracht kommenden Personen sichern. Das Gesetz muß daher eine durch das Statut gleichzeitig zu regelnde Verpflichtung der Arbeitgeber zur Gewährung der für den Unterricht erforderlichen Zeit Hhorsehen. Shne eine folche Verpflichtung würde der Zweck des Schul. zwangs vereitelt werden.
Pas Gesetz nimmt Rücksicht auf solche Personen in ländlichen Gemeinden, welche, einem anderen als dem landwirtschaftlichen Bern angehörend, in h Innungs⸗ oder anderen Fortbildungt .
/ 120 1
: vorhandenen schulen an der Stätte ihrer Arheit eine Fortbildung bereits erfahnen oder die als zukünftige Landwirte eine landwirtschaftl iche Fachschule befuchen. Nicht aber soll ein etwa später beabsichtigter Besuch solche Schulen von der Besuchspflicht der ländlichen Fortbildungsschulen ber freien.
Die vorgesehene Strafbestimmung, ohne welche die Befolgunz der gegebenen Vorschrift nicht gesichert werden könnte, dürfte als aut reichend zu betrachten sein.
Besonderer Anordnungen über die Veröffentlichung der Entwürfe zu den statutarischen Anordnungen und deren Genehmigung durch die Nuffichtsbehörde bedarf es nicht, da in dieser Hinsicht d f Bestimmungen im z 6 der Landgemeindeordnung f Hessen⸗Naffau vom 4. August 1897 (Gesetzsamml. S reichend anzusehen sind.
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Der gleichfalls Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Früfung und Ueberwachung von elektr lagen, Dampffässern, Aufzügen und ande lichen Einrichtungen, lautet, wie folgt:
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Die Besttzer von elektrischen Anlagen, Dampffãss ern, Auf züger Befäßen zum Versand oder zur Aufbewahrung don verdichteten un zerflüssigten Gasen, Mineralwasserapparaten, Azetylenanlagen, Kraft fahrzeugen und Einrichtungen, deren Benutzung oder Betriel ahnlichen Gefahren verbunden ist, sind verpflichtet, soweit polizeiliche Vorschrift eine Prüfung dieser Einrichtungen vor d Inbetriebsetzung oder ihre dauernde Ueberwachung durch So zerständige angeordnet wird, die bierzu benötigten Arbeitskräfte un Vorrichtungen bereit zu stellen und die Kosten der Prüfunge⸗ zu tragen.
8 2 § 2.
Beitreibung der Kosten der Prüfungen waltungszwangé verfahren. § 3.
Der Erlaß der näheren Bestimmungen zur Augführung diet Hesetzes, insbesondere die Festsetzung einheltlicher Tarife zur Er hebune der Kosten, bleibt den zuständigen Ministern vorbehalten
Die erfolgt im V
In der Be gründung zu diesem Gesetzentwurf wird ausgeführt:
zur Folge gehabt, die wegen der Prüfung oder ständigen Ueberwachung bedürfen, Anladen die Art inden im Gewerbebetrlebe, im Ifen tt ichen Renke hrt⸗ leben und in der privaten Hauswirtschaft Tzerwenhing. Hie ber ihnen ausgehenden Gefahren bedrohen somohl bie zu ihre Vedienu berufenen Personen, als auch das ublikuns. Sie sind derart, b ihnen in einigen Fällen mit Erfolg schon borgebeugt werhen lam wenn vor der Inbetrtebsetzung festgestellt wirb, oh die Ginrichtun⸗ der Maschinen und Apparate bestimmten Anftrherungen entsprich in anderen Fällen muß durch sortlaufenhbe Uehermachung dafür gelorh werden, daß die infolge des Gehrguchs eigttetenber Lzerduber ung und Abnutzungen nicht einen s = Mm Grab aunehnien könnt Zu Anlagen dieser Art slab bisher außer Panpffässern und Fah stühlen, deren fortlaufende Untersuchung auf, Grünkb ben Pole derordnungen übereinstim menden Fühlt in Jast allen Lgandesteilt: gleichmäßig angeordnet ist, in einiged Begtrten noch die Meinegdh' Se. die Versanadges aße ür komprimierte unh herflüssla Gase, die Jentrifugen, Azelylengaganlagen unh Kraftfahrzeuge Ge rechnet nmanden.
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(Schluß in der Veitten Geile.
Dritte Beilage
zum M 17.
(Schluß aus der Zwelten Beilage!)
Berlin, Mittwoch, den 20. Jannar
Melß ont ne, 19 Janugt, (WB. T. B) Das Punzeg-Post. peparsemenf baf ein en glisches Angebot von Kupferdraht im regelnden Verordnungen ist vor Werte von 12 000 Pfund Sterling angenommen, obgleich dasselbe gescht ichen, paß die zut Festellung den pglizelimäßigen Juftan des er⸗ um fo /, höher war als ein amerifanfsches sorberllchen ,,. oder wiederholten lin erfuchungen dutch beson⸗ 2 her hehhrdl ich anerkannte Sachverständige aus zufũhten sink, * unh Faß „ie Fosten bleser Untersuchungen Gigenfümer zur Tat allen, well ihm die Grhaltung des polüzeimäßigen Juftandes der Anlage ohlsegt und somit hie Veistung in seinem Interesse erfolgt
Hag Gberperwaltungsgericht hat
In allen viesen die Aufsicht
g8ursberichke von den Fonssmärkten (W. K B.) Schluß.)
D586 Go, Sn der n
em Gols in 8905
Hamburg, 19 Janngr Barten dog K ssogtamm 2738 Pr, Kilogt amm 79, 79 Br, 7900 Go.
Kmien, 279 Jannar, Vorm 10 Mhr 0 Min. (B. T. B) Ungar Fre ita tien 771,0, Kredffaktten 673,00, Fran osen 672 00 Tomhbarben 33 00, Desterreichtsche Paypterrente 10 65, 4 5½, Ungarische Goldrente 18,90, anleihe 100, sh, Hingcrrssche Kronenanleihe erhringen Jer Polizeiehßr de ] Bin fherein 21090, Ta gherhanf 443 0). Buschtehraber ait. F schrelteng der Nachmels des entgegengesetzlen 3 Tiürhche Lose 133 75. Bräörer⸗ Meyle Montan 129 09 2 JIerpflichtung eine Wmesttzers hier zi könne nur ain 3s9n = gese tz * 9nbon, 19 Fan 19 MW. T R Schluß) 299 Gg. [ichen Bestimmungen hergeleifet werden vie dies fi e Mampf ⸗ Ken S§rs, ,. PVlgtzdigfont 32, Sllber 261 Banfeingang lesselnntersuchungen der Fall sei 3 99 Pio . r
Nach einer neueren Entsche dung ; Paris 18 Januar M T B 5 vom 1. Fuls 1902 sind auch Bestim mung Rente 57 32 mianalaftien 4080 orhnungen, hürch welche die Fosten ür die 3 Madrth, ar (W * licher Anlagen, im bezeichne fen Falle der Kraftfahrzeuge, dem N oanuor P auferlegt werden, aus denselben materiellen Gründen als recht sung il I erachten
Mangels einer diese Nerpflichtung gesetz licher schrift fönnen die Pesitzer derartiger ge ich der 68 iche d nn . x beg jperperwaltundsqerichts 1. Tann Dun gen Steigerung Fre. Metten zefestigend Schluß cht gh. 31 S. 314 und zI8 auch im Wege polizeilich ) g ch I msatz Stück. Für zie sten Vor ur Grslattung durch vie Unt * ig 56 . 8 *sser 1 s el he ö ö wurde ine Halbjahr div den de 207 rf qr gehalten werden anf 2 Stunden Vurchschnittsntzrat⸗ . c
Yle Repisionsfossen Den Tages ) WMechsel uf mon Co
peg S 6 des Fommunalabgabengeset Fransfers 4 86 40, Silber rig ars Gesetzsamml S 1527) weil nach setzeß pie Erhebung von Nern altungs gebühren sehung zulässig ist, daß „si che Sporteltarorbnung vom 275 April hen Gemelsnden bestanden hahen, in Frage kommen (9. Fambtz ? f. 5. . V. 18998 S. 121) Ile Aufwendungen zur n her oben genannten gefährlichen Anlagen Fehlen besonderer gesetzlicher PBestimmung ; hetrsebeg ber Polfzelbebörde“ dar (Entschesbungen des Oberdermaltungs⸗ s 165 [6 Aongbme m 5 gerschts Bd. J1 8. 317) 2 M Mehr⸗ oder Minderwert Weni
Vie gegenwärtige Nechtslag⸗ gen, märkischer 128 59-129 09 a deg Gesetzeßs, den RMetrieb der J 625 Ahnahme m 1977 keine Möglichkeit, die zuli mit 150 Esnse, in den meisten Fällen sogar ausschließl n Ylutgzen de:. Etwag ma Gigentümer betrlebenen gefährlichen Anlagen den Besitzern à zue r legen VDVafer, 30ommerscher,
Pleser Rechtszustand läßt sich auf c uf rec gosener, schlesischer feiner halten; es erscheint in hohem Grade , Preußfischer beteiligten Pripvatpersonen abzunehmen necklen burgen, Kossen der örtlichen Polizeivermn al tung Normalgewicht Man wird vielmehr der durch die Entsche du Abnahme im gerichts geschaffenen Rechtelage dadurch Re hie bieher durch Poltzeivorschrift geregelte F Untersuchungen gefährlicher Ginrichtungen Vorschrist begründet wird, soweit es nach Prüfung; boten erscheint, die zum Schutze der mit den getährlichen Aalagen Berührung kommenden Personen erlassenen Prüfm gSrvorschrfften auf recht zu erhalten.
Die Ueberwachung der Schleuderma einigen Bezirken ang ist, ift nu den wesentlichen Gefabrenquellen seitige Belastung, zu hobe Umdrehun Spurjapfen und mechanische Ahnut lehrenden Untersuchungen im Mantel nur mangelhaf der Zentrifugen sind vi Betriebgaufsicht zu vermeiden Untersuchung dieser Apparat Grunde sind sie in der Aufzähl nicht mehr erwähnt worden
Als der Ueberwachung Betracht: die Gefäße zum Versand ode und verflüssigter Gase, Lietylenanlagen, di Anlagen.
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Januar 413