1904 / 26 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Jan 1904 18:00:01 GMT) scan diff

im Mittel 1892 19901

enn die Gemeinde mehr als 159 o Ge—⸗ bel den Schullasten ist die Unterstützungs⸗ oo angenommen worden. emeinden unter⸗ ätswesen vernachlässigt haben. geradezu unmöglich. Weg. Ich bitte die Reichsseuchengesetz heraus⸗ mtsborstehern und Polizei-

der Vorlage erfolge meindesteuerzuschlũge bedũrftigkeit d Es darf nicht stützt werden, Eine Belast

ar wirkfamen Bekämpfung der fraglichen Krankheiten erlassen wurden. alg ungültig erklärt worden sind. ,,

Ehescheidungen .. Lebendgeburten

bell. e g ö

Sterbefälle (ohne Totgeborene)

mehr Geburten als Ste

In einigen

die . so 1392 um 20041,

25 988 Seelen. .

Stellt man die franzöͤsischen den preußischen Ziffern gegenüb—

so ergibt sich, daß im Jahr

auf 1000 Einwohner eheschließende Personen

Lebendgeburten

Sterbefälle (

Die Medijinalderwaltung stebt e diefen Erscheinungen machtlos gegenüber, und gerade aus

diesem Srunde wird ein gesetzgeberisches Vorgeben als ein dringendes Denn wiederholt, sowobl aus den Kreisen des

Publikum, als auch aus der Mitte dieses bohen Hauses, ist der Wunsch kandgegeben worden, im

den aber schon bei 75 darauf binauslaufen, da welche bisher ihr Sanit ung der Gemeinden ist e

1amerhin zeigt uns die Vorlage einen * einen Kommentar zu dem

t das Gesetz auch von den berwaltungen richtig ausgeführt we

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Der Schluß der Ausführungen des Herrn Vor⸗ redners veranlaßt mich zu der Bemerkung, daß schon in der vor- jührigen Kommission der Wunsch ausgesprochen ist, doch Vorschriften zu erlassen, welche den Amtevorstehern und überhaupt den Organen der öffentlichen Polizeiverwaltung eine leichtere Dandhabung und ein leichteres Verständnis des Gesetzes ermöglichen. Es ist ganz selbst⸗ verständlich, daß die Medijinalverwaltung es als ihre Pflicht ansehen wird, eine Art von Handbuch ausarbeiten zu lassen und Dienst⸗ anweisungen zu erlassen, welche das leichte Verständnis des Gesetzes auch für diejenigen Beamten der Polijeiverwaltung ermöglichen, die ssender Rechtskenntnisse usw. sind. Im übrigen Entwurfs dadurch bedingt, daß

daß gerade die G

Bedũrfnis empfunden. Totgeburten

männliche 425 756

,,, der Berichtszeit überwogen die Sterbeftl 1895 um 17 813 und 1900 n

Regierung ab

etzes die wirksame jugeben, dam

ge eines Not iitakategorien zu sichern.

so schließt sich

ei übertragbaren Krankheiten, im zweiten

Vbschaitt die KRtat im dritten die Schutzmaßregeln und

e 1902 kamen ferner die Zi in 1 in an, 2 1 1 ; ; schädigungen, die Kostenft

ge mene der Vorschriften sind in der Begründung näher dargelegt. Ich verzichte darauf, sie heute bei der ersten Beratung noch näher zu

Strafvorschriften. hne Totgeborenc) mehr Geburten als Sterbefälle f 100 Geburten überhaup Lebendgeburten .

Totgeburten... eheliche Geburten

Während somi schließungen sowie der wichen die Zahl der gebu Volksvermehrung ganz beträchtlich von e

In Preußen vermehrung 14 Köpfe a Anderseits waren 1902 lichen, sondern auc als in Preußen.

Was nun das von mir vorhin schon erwähnte Entgegenkommen petrifft, welches die Königliche Staatsregierung den Wünschen dieses hohen. Hauses gegenüber in der veränderten Fassung des vorliegenden Entwurfs bejeigt hat, so sind die wichtigsten Punkte der abgeänderten Vorschriften: erstens der Fortfall der Bestimmungen über die Ge⸗ schlechtskrankbeiten; zweitens eine erhebliche Einschränkung der Be⸗ stimmungen über Lungen- und Kehlkopfschwindsucht; drittens eine Ginschränkung der Befugnisse des beamteten Arztes hinsichtlich des z zu dem Kranken, die von einem Privatarzt behandelt werden; piertens eine Einschränkung der Schutz maßregeln, welche die r ermächtigen, Kinder, die an Diphtherie oder Scharlach erkrankt sind, einem Krankenhause zuzuführen. m der Eltern geschehen. Ferner ist eine Einschränkung der poliieilichen Befugnisse bei Räckfallfieber, Ruhr und Typhus vorgesehen, weiter Fortfall gewisser, die Entschädigung, völlig neu geregelt, dank dem bereitwilligen Entgegenkommen Finanzressorts. .

Meine Herren, ist sonach die dringende Notwendigkeit des gesetz⸗ geberischen Vorgehens nachgewiesen und ist ferner . legungen der Nachweis geführt, daß der Entwurf eine Ihren Wünschen im wesentlichen entsprechende Umgestaltung erfahren hat, so bleibt mir nur noch die Aufgabe, die Besorgnis zu zerstreuen meinden eine allzu große Last durch das sanitätspolizeiliche Eingreifen der Behörden auf Grund der den letzteren durch das Gesetz gewährten Befugnisse aufgebürdet werden könnte. ich halte diese Besorgnis für einmal weil ein erheblicher Teil der Kosten vom Staat sibernommen sodann weil nur in sehr geringem Maße neue Befugnisse

bestehende Befugnisse

t in den beiden Staaten die H Sterbefälle im Jahre 1902 nahezu aleich w Lebendgeburten und der Umfang der natürlich mander ab.

natürliche Bevolkerun uf i000 Einwohner mehr als in Frankren in dem letzteren Lande nicht nur die unch smäßig viel zahlreie

nicht im Besitz umfa ist die Konstruktion des vorliegenden I der Entwurf ein Ausführungsgesetz zum Reichsseuchengesetz bringen eine Bezugnahme auf das Reicheseuchengesetz ist deswegen un— vermeidlich. Ich werde aber gern dem Wuns dahin Rechnung tragen, daß die fragliche Anweisung möglichst leicht faßlich und vollständig ausgearbeitet werde.

Was nun den ersten Teil der Ausführungen des Herrn Abg. von Kölichen betrifft, so möchte ich mich gegen die Auffassung wenden, als ob mit dem Inkrafttreten des Gesetzes eine ungeheure Summe von Veipflichtungen für die politischen Gemeinden ins Leben treten schon vorhin hervorgehoben, daß das Regulativ von 1835 den Polizeibehörden zum Teil weitere Befugnisse gibt, als sie im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen sind. Ich hahe ferner, als eine ahnliche Befürchtung wie die vom Herrn Vorredner geäußerte im vorigen Jahre hier zum Aus— druck kam, mir gestattet, hervorzuheben, daß die mir unterstellte Me⸗ dizinalverwaltung selbstverständlich nicht Veranlassung nehmen würde, nun von allen im Gesetz vorgesehenen Befugnissen einen umfassenden, nachdrücklichen und kostspieligen Gebrauch zu machen. Beglückungstheorie, für die ich nicht zu haben bin. Ich glaube, daß die bisherige Handhabung der Befugnisse der Kreisärzte diese Befürchtung auch nicht veranlaßt hat. Wo in einzelnen Fällen ein Kreisarz übereifrig gewesen ist, da ist im Aufsichtswege Abhilfe eingetreten auf meine vorigen Ausführungen hinweisen wenn einer Gemeinde durch Maßnahmen der Polizeibehörden wisse Verpflichtungen auferlegt werden, diese immerhin in der Lage

) ämlich die ch des Herrn Vorredners nämlich

die Totgeburten verhältni

Das Privatvermögen und sein ü

und einigen Nachbarländern. wo auch Erbfälle wandten der Besteuerung unterliegen, gestatten die neuen Gesetzes vom 30. Mär alljährlich eintretenden Erbfälle wisse Rückschlüsse auf die Höhe des überhauyt Privatvermögens und dessen Verteilung. Im J ĩ d Fig als berücksichtigenswert von der Steuerbehörde näh geprüfte Erbfälle statt, wobei sich ergaben

Letzteres soll nur mit Zustimmung

In Frankreich,

nachgebildeter die Kostenfrage

Reichs gesetze und endlich ist

danach 376

mit Mill. Fr.

durch meine Dar⸗ Aktiven Passiven

zlI0 883 schuldenfreie Nachlässe sonst zahlungefähige!. überschuldete ; zusammen 316 81g Nachlässe ö Unter den steuerpflichtigen Nachlässen wurden ermittelt solche

von mehr als 5 Mill. Fr

daß den Ge— Das wäre eine

mit 250,9 Mill

Ich darf nochmals

gegenstandslos: ꝛ; hinausliefen,

25060 006 bis

werden soll, ö ö z 7 , für die Behörden geschaffen worden sind, re l ä n e Rrodn bine AMbzndernna der Regulativ von 1835 vorsieht, zum Teil gemildert mm ist; im Wege des Verwaltungéstreitverfahrens eine Abänderung der . a. . z Ent? ; horkel Ern

behördlichen Entscheidung herbeizuführen. weniger als 2 00

zu sam men

dieraus ergibt sich eine verhältnismäßig geringe eine sehr bedeutende der kle ĩ t 164 000 Erbfälle noch dem älteren Gesetze unterstanden, a Schenkungen ut Vererbung traten, so erscheint

Zahl Soweit man w wvperfallenden Vermögensmg

seitigt worden sind, und endlich weil durch die neue Gesetzgebung über ül e 2 ; 6 die Erfüllung der Die Notwendigkeit dieser Vor * Das alte Regulativ Die Kosten

Dr. Ruegenbe lage ist bereits vom Mi selbstverständlich te Ausführung dieses Gesetzes bedingt, reichl zinderung der Schäden, die eine einzige Epidemie Allerdings mag es einmal vorge im Uebereifer zu viel verlangt bat er ist auf die Mitwirkung des Die Vorlage ist jetzt so ge⸗

die Selbstvetwaltung densenigen Gemein ; 1 die Vorschriften über die ter daran Ire behördlichen Zumutung verweigern, ja durch die Vorschriften über die sste dargelegt worden. ö ö zetat s nehr für die jetzige Zeit 1 717 n * . Swan Setattsierunf ht werden reichlich auf Selbstverwaltungskollegien bezw ungsgerichts anzu Selbst zerwaltungskollegien bezn gewogen durch die Verl äber das Land bringen kann über das Land ingen , 5 ei rund 800 000 Todesfällen, . meist noch nichts besitzende Persenen betrifft, 400 000 steuer Erbschaften B . ö allahrlich ber faßt daß z Bedenken beseitigt sind aljähmnie . gent saßt, daß frühere eden ee. ** müssen eine s Privatvermögen schließen t alljährlich durch Erbschaft

r , enn. Bermt gent

eöe Dol ü große 1

9 R ne io Aud ur die .

liche Ziffern

Ehrengerichte,

abschiedung

Berufsfreudigkeit

des Landes erheblich zi

rn Uberwiesen

215 1 * 1 naben?

Gesetzentwurfs Forstverwaltung

Entwurf hat, nachdem er schon dreimal omänenverwaltung uni

sich allmählich etwas peinlichen

schlange entwickelt bg. vr Wir sind überzeugt velche die Erfahrungen der Wissenschaft in die eine außerordentliche Wohltat für unser Land sein wird, und w Verabschiedung

der Kommission prüfen namentlich

Stati stil und Bolkswirtschaft. befriedigende Lösung der

mitarbeiten Einzel heiten Besonderer Erwägun

Leroy-Benulien ist dabei die Kostenfrage bedürftig 1 .

muß llargestellt werden, welche Kosten der Polizeikasse bezw. der Amts⸗ kasse und welche der Gemeinde zur Teils der Kosten

Meg 191 Das Journa wie wir der

reich kamen vor

De Ul, ber —⸗ 10 septembre 1903. Last fallen. Die Erstattung eine *) Fo ville a. a. O.

Gemeinden seitens des

1802 294 786 8 45 771 30 71401 84 69) 5 hal 395 63 365 900 83 944

35.8 19,5 16,5;

7,

aufigkeit der 6

zerteilung in Frankret

unter den nächsten Any auf Grund

z 19602 aufzustellenden Nachweisungen und die Höhe der Nachlässe auch! im Lande vorhanden Jahre 1902 fand

net

34

25 13

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11 Hemm Q unterlagen i.

Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Ueber einen Versuch aus der Praxis zur Lösung der Aerztefrage auf dem flachen Lande

berbffentlicht der Landrat Büchting in Marienberg (Westerwald) in Ar. 18 deg „Pre ußischen Verwaltungsblafts“ vom 30. Januar d. J. (Karl Heymanns Verlag, Berlin) einen Aufsatz, dem wir mit. Genehmigung des Verfasfers und des Verlags die folgenden Ausführungen entnehmen:

Das bormalige Herzogtum Nassau ist ein recht gut verwaltetes Land gewesen. Viele seiner Einrichtungen können auch heute noch anderen Staatgtellen sehr wohl jum Porbilde dienen. Man ma z. B. nur Lie intensive Beauffichtigung der Gemeindewaldungen dur Staatzoberförster betrachten und dann die Erträge nachsehen, welche die Gemeinden nach nunmehr fast hundertjähriger Staatsaussich aus ihren Waldungen entnehmen können, wenn man hierfür einen Beweis haben will.

Eine ganz originelle Regelung hatte das Aerzte und Apotheker— wesen erfahren. Bie Aerzte und Apotheker waren nämlich Staatg— beamte; während die Apotheker trotzdem lediglich auf den Ertrag ihrer Apotheken angewiesen waren, erhielten die Aerzte *“, ihretz gesetzlich festgelegten Gehalts in bar aus den Gemeindekassen resp. der Staats kass ausgezahlt und hatten sich nur das letzte Drittel durch Privatpraxis zu verdienen. Das ganze Land war in Medizinalbesike eingeteilt, die sich im großen und ganzen mit den Amtsbezirken der allgemeinen Verwaltung deckten. Die damaligen Amtsbezirke umfaßten ungefähr die Hälfte eines heutigen Freußischen Kreises im Regierungsbezirk Wiesbaden. Für jeden Medizinalbezirk wurde ein Medizinalrat und ein Medizinalafststent von Staats wegen angestellt. Vie normale Summe des Bienst—

wenn sie sträuben. gebrachten HVerkommen in allen nassauischen Gemeinden in

einkommen der Medizinalräte wurde auf 1200 big 1500 Gulden, der Medizinalassistenten auf 600 bis 1000 Gulden gesetzt Zu den zwei Dritteilen des baren Staatskasse für die Medizinalräte einen Beitrag von 100 biz 300 Gulden jährlich, für die Medzinalassistenien von 50 bis 1090 Gulden zu. Medizinalbezirk gehörenden Gebãudesteuerfuße

Gehalts schoß die

Grund und und die Ge—⸗A

Gemeinden nach dem verteilt. Die Landessteuerkasse meindelgssen hatten den auf sie entfallenden Betrag in vierteljähr⸗

lichen Naten im vorauß zu bezahlen. Die Medizinalräte und die

Assistenten hatten für sich und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe /

des ganzen normalen Gehalts Anspruch auf Pension und Hinter— hliebenenversorgung. Medizinalräte und Medizinalassistenten, deren Bezirk sich nicht auf eine einzige Gemeinde beschränkte, waren ver— bunden, ein Dienstpferd zu halten und erhielten nach Beibringung der Bescheinigung über den Besitz des Pferdes jährlich J50 Gusden Pferdegelder. Für die Besorgung öffentlicher DVienstverrichtungen innerhalb des Medizinalbezirks erhielten die Medizinalräte, foweit ibr Bezirk eine einzelne Gemeinde üherschritt, ein Pauschquantum von 200 Gulden jährlich aus der Staatskasse. Für Kanzleibedürf⸗ nisse erhielt der Medizinalrat jährlich 25 Gulden, der Medizinal. assistent 19 Gulden. Ersterer hatte dafür u. a. das „Intell igenz= und Verordnungsblatt“ zu halten, dem übrigen angestellten Medizinal⸗ personal seines Bezirks mitzuteilen und seinem Vienstnach folger eingebunden zu überliefern. Für die Privattätigkeit der Aerzte war eine Taxe von Staats wegen festgesezt, die natürlich sehr

minimal war, da ja nur ein Yrittel des Einkommens durch sie So war z. B. für einen Besuch im ͤ

verdient zu werden hrauchte. Vausę des Kranken, ohne Unterschied der Entfernung vom Wohnsitz des Arztes, der erste Besuch bei ‚Wohlhabendenꝰ mit 14 Kreuzer bei . Mindervermögenden“, das heißt solchen, welche sich in der U ersten, zweiten oder in Städten von mehr als 1500 Seelen in der dritten Gewerbesteuerklasse befinden, mit 7 Kreuzer, jeder folgende Besuch mit 8 Kreuzer resp. 4 Kreuzer zu honorteren; für In anspruchnahme der ärztlichen Tätigkeit in der Sprechstunde mit oder ohne Rejept waren 8 resp. 4 Kreuzer zu zahlen, für ein ärztliches Zeugnis ohne vorherige Untersuchung 5 resp. 3 Kreuzer, für ein Zeugnis nach vorheriger Untersuchung 16 resp. 8 Kreuzer, für eine Enthindung 30 resp. 15 Kreuzer. Eine ganze Reihe im öffentlichen Interesse liegender ärztlicher Handlungen hatten die Medizinalräte und Medizinalassistenten unentgeltlich zu verrichten; z. B. die Pockenimpfung. Uebrigens war dem Medizinalrat auch »die Sorge für Heilung der innern und äußeren Krankheiten der landwirtschaftlichen Tiere als Gegenstand der Medizinalpolize; übertragen. Zur unmittelbaren Behandlung solcher Krankheiten war ihm ein approbierter Tierarzt zur Hilfe ̃ Medizinalräte hatten „über diese sowohl als besonders über Kur— schmiede, Hirten und Schäfer, welche sich mit Heilung der Krank—

beiten landwirtschaftlicher Tiere abgeben, nicht weniger über die— jenigen Individuen, welche den Viehschnitt besorgen' genaue Auf sicht zu führen. Durch eine besondere Dienstinstruktion war die Tätigkeit der Medizinalbeamten genau geregelt und u. a. angeordnet, daß das gesamte Medizinalpersonal stets „die Wichtigkeit seines Berufs im Auge haltend, in jeder Beziehung einen moralischen und nüchternen Lebenswandel führen“ solle. „Insbesondere hat

dasselbe unter allen Umständen irgend ein Uebermaß im Genusse geistiger Getränke zu vermeiden, indem dadurch nicht allein wirk. liche Dienstfehler veranlaßt werden können,

liche Zutrauen zum Nachteil des Dienstes geschwächt oder gar ver⸗ nichtet wird. Um dieser, also bereits damals im Jahre 1818 be. stehenden Anordnung zur Bekämpfung des Alkoholgenusses größere Wirksamkeit zu geben, wurde bestimmt, daß „für den ersten Fall der Trunkenheit eines Medizinalbeamten, mag sie im einzelnen nachteilige Folgen gehabt haben oder nicht, von der Landesregierung eine Strafe von 50 Gulden angesetzt werden, im zweiten und folgenden Fall aber neben alsbaldiger Suspension von den Dienstverrichtungen nach Um— ständen Quieszierung oder gänzliche Dienstentsetzung soll' eine recht drakonische Maßregel. Ob holfen hat, dürfte zu bezweifeln sein.

Mag es nun auch nicht jedermanns Wu sich von einem, ihm vom Staate zudiktierten zu müssen, so brachte doch die Einrichtung wenigstens den Vorteil mit sich, daß überall im Lande, auch in den abgelegensten Gegenden Aerzte überhaupt wirklich vorhanden waren.

Als Ueberbleibsel dieser längst gebung hat sich in einer Anzahl von Gegenden in Nassau, speziell auch im Oberwesserwaldkreise die Gepflogenheit erhalten, daß die Gemeinden mit einem oder mehreren Aerzten Verträge abschließen, ihnen aus der Gemeindekasse ein jährliches

.

sie aber überall ge—⸗

sche entsprochen haben,

Arzte behandeln lassen

einbarten billigen Taxe verarztet werden. Bis vor wenigen Jahren waren sowohl die Fixa, welche die Gemeinden bezahlten, als auch die für die Behandlung festgesetzten Taxen meistens so gering, daß sie den Anforderungen an die Aerzte und der ve. ͤ leistung nicht mehr entsprachen und, zu befürchten stand, daß diese ganze schöne Einrichtung ein baldiges Ende finden würde,. Denn für schön und praktisch muß ich diese Einrichtung, namentlich vom sozialpolitischen Standpunkt aus, deshalb halten, weil sie auch dem Aermsten die Möglichkeit bietet, die Hilfe des Arztes für sich und seine Familie in Anspruch zu nehmen. Gibt es doch trotz unserer ausgedehnten soziglpolitischen Gesetzgebung immer noch, eine ganze Anzahl gering bemittelter Bevölkerungskreise, speziell auf dem

Vorteil haben. Ich will hier nur die land— lichen Arbeiter erwähnen, die der Krankenversicherungspflicht nur dort unterllegen, wo die Verpflichtung statutarisch eingeführt worden ist, und daß die Gewährung freier ärztlicher Behandlung und freier Apotheke seitens der meisten Ortskrankenkassen, wenigstens auf dem flachen Lande, nicht auf die Familienangehörigen ausgedehnt ist. Wag aber die Erkrankung der Frau oder eines Kindes für ein Loch in den Geldbeutel eines Arbeiters der eines kleinen Bauern reißt, selbst wenn der Arzt nach den Minimalsützen der dreußlschen * arbeitet, darüber wird niemand im Zweifel

sährlich el.

ͤ Der Rest der Barbesoldung wurde auf die zum .

Entwickelung Städten nach Kräften Abbruch zu tun, nämlich die Entfernung nach Möglichkeit zu beseitigen. nehn lichkeit der moment, welches die allgemein bedauerte und bekämpfte Landflucht herhporruft. die Landflucht und kann nun z. B. der KLreisstadt 10 km weit entfernt wohnt, und daß er den Arzt, wenn Frau oder Kinder krank werden, weit teurer bezahlen muß als ver Bauer Kunz, der in der Kreigstadt wohnt, wo auch der Arzt ansässig 1st? Nach der preußischen Medizinaltare von 1896 werden in solchen Fällen Fuhrkostenentschädigung und Zeitversäumnigs vom Arzte an⸗

bestehenden Interessen der beslden Parteien auszugleiche d gleichzeitig die Ent 2 der beiden Parteien auszugleichen und gleichzeitig die Ent— fernung für die Patienten aus der Welt zu schaffen. e FR 6 89 46 . it 4 d ff 58 die Frage durch Anwendung der Bestimmungen in § 100 ff. der hessen⸗ nassauischen Landgemeindeordnung fast wörtlich entsprechen und noch im öffentlichen Leben lichen den Bezirk einer wiederum nicht mit den lage gebildeten, beruhenden 9 11 11 ' zeigegeb en Die veckverbande in leber Genter ; ? 5 beigegeben. Die Zweckverbände in jeder Beziehung dem wirtschaftlichen Interesse gerecht zu werden es auch, unter dem Druck der durch den Aerztestreik geschaffenen Verhält⸗ nisse, die 33 Landgemeinden mit !

den betreffenden Aerzten bisher ärztlich versorgt we ren, zu einem Zweck⸗ herbande zusammenzuschließen, welcher den Titel Kommunal⸗Nerzte⸗ Verband zu führen beschloß. Die Bestimmungen des Statuts für diesen Zweckverband ergeben sich hin sichtlich der Verwaltung zum größten Teil aus den angezogenen Bestimmungen der Landgemeindeordnung. Die eigentliche Verwaltung wird von einem Vorstande von sechs Mitgliedern unter der Leitung J 1 Gemeindevorstehers sondern auch das öffent. Die Koften den

Die Verträge, munalärzten abzuschließen hat, * ö. z. ausschusseß. Während die begntragt werden Zweckverbandes und den

wurde gerade das Gesetz, betreffend die ärztlichen Ehrengerichte, veröffentlicht. Die Kreisverwaltung hielt es für richtig, der

Aerztekammer in zur Hebung deshalb nur solche Aerzte anstellen kammer nicht mehr bestehenden Gesetz. Arzte von der Anlaß entzogen, so hat der Verband die Verpflichtung, das Vertrags⸗ verhältnis zum nächsten ; deutende Stärkung des Einflusses der Aerztekammer das ist, geht ñ sse el Fixum bezahlen und daraus hervor, daß ein Arzt innerhalb des Zweckberbandes überbanpt dafür verlangen, daß alle Ortseingesessenen zu einer besonders ver. nicht bleiben kann, wenn ihm der Vertrag gekündigt wird, einfach weil es ihm an Patienten f schwer gegen das das Wahlrecht zur Aerztekammer entzieht, so wird er sich voraussicht.— verlangten Gegen lich aus dieser das materielle Wohl nicht beeinflussenden Maßnabme nicht viel machen. Zweckverbandes zieht aber der Verlust des Wahlrechts zur Aerjte— kammer rettungslos den Verlust der bisherigen Stelle nach sich, und damit wird die Entziehung des Wahlrechts seitens des Chrengerichts ein viel schwerwiegenderes, weil materiell wirkendes Strafmittel.

schlessen ist, nachträglich zu Hachen Lande, welche von den Wohltaten dieser Gesetzgebung keinen der hiesig und forstwirtschaft! ihre Wirksamkeit gemäß wirtschaftlichen Arbeiter ausdehnende Ortskrankenkasse beteiligt sind, die ihrerseits auch Fixa bandsarzt insgesamt Fein er auch sen der Kassenmitglieder hat.

usw. gewährten behandeln. der und ganz umsonst herausfahren müssen der sein Teil wird in der Sprechstunde behandelt —, da er bei dieser Se-

knnen, der Gelegenheit gehabt hat, fich mit derartigen Verhältn eingehend zu beschäftigen. ? z n n nn Die erste Sorge war degbalb, die Taxe auf eine entsprechende Höhe zu bringen und die Gemeindefixa den heutigen ir fg. anzupassen. elbstverständlich stieß das vielfach auf Schwierigkeiten; denn die Anforderungen an die Gemeinden auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens sind in den letzten Jahren derartig ge⸗ stiegen, daß man es, den Bauern nicht zu sehr verargen kann, sich gegen jede Mehrausgabe zunächst mit allen Kräften Schließlich überwog aber doch die Liebe zum Alther— und der rege Gemeindesinn, der a, echt deutschem öchst erfreul icher eise auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens fehr lebendig ist,

und so gelang es, die Sätze für einen ärztlichen Besuch im Haufe auf 1 46, den Besuch in der Sprechstunde auf 40 4 zu ni ef le Es wird sich mancher darüber wundern, daß diese noch unter der preußischen Minimagltaxe bleibenden Sätze eine y. ,, 3a lung eines Fixums hinzukam und daß durch den Vertrag mit der Gemeinde dem Arzt ein gewisser Patientenkreis unbedingt ich ge⸗ stellt wurde.

Erhöhung gegen

Man, muß aber dabei bedenken., daß eben die

Sehr viel schwerer war die Arbeit an der Grhöhung der Fixa

Es wurde angestrebt, dag Fixum von 50 3 auf den Kopf der Be— völkerung nach der letzten Hung ib lun zu erreichen. . dies aber nur bei verhältnismäßig wenigen Gemeinden. Da kam in einem Teil des Kreises plößlich der Umstand Hilfe, daß ein von außen heresn versetzter Arzt erklärte, er wolle auf diese Gemeindeverträge überhaupt nicht mehr die anderen Aerzte in derselben Richtung ju beeinfluffen suchte. Es kam zu einem förmlichen Aerztestreif, der aber, wie so häufig schon bei anderen Streiks, nur den Erfolg gejeitigt hat, daß auch die andere Partei sich enger zusammenschloß und vollständigen Sieg errang.

Gs gelang unerwartet zu

eingehen, und

schließlich einen

Bisher hatte sich die Mitwirkung der Kreisverwaltung in dieser

ganzen Angelegenheit darauf beschränkt, daß die von den Gemeinden mit den Aerzten abgeschlossenen Verträge dem Kreisaußschuß zur Ge— nehmigung vorgelegt e schaften auf beiden Seiten entfacht waren, hielt es aber nunmehr bie Kreisverwaltung an der Zeit, sich in objektiver Weise mit der näher zu befassen, den Aerzten ein autzreichendeg Einkommen zu sichern, die Kreiteingesessenen gegen übermäßige Anforderungen zu schützen und einer alten und bewährten Einrichtung zur weiteren Lebengbaher zu verhelfen. ,

wurden. Alt jetzt in dem Streik die Leiden

Sache

Gleichzeitig galt es aber, einem andren Gegner der gedeihlichen auf, dem platten Lande im Gegensatz zu ben großen

1 Vie Entfernung ist neben der Annehm— Passiven persönlichen Unkontrollierbarkeit das Haupt- Wer also die Entfernung bekämpft, der bekämpft auch erhalt dem Lande seine Arbeittkräfte. Was Bauer Hinz in T. dafür, daß er von der

gerechnet. Andererseits kann man aber vom Arzte nicht gut verlangen daß er sich ner Patienten hält und Entschädigung erhält. dann Fixum gibt, kann, mit dem er die Entfernung zu seinen Patlenten zurücklegen muß.

Wagen, Kutscher und Pferde zur Bequemlichkeit seiner für die Zurücklegung der Entfernung keinerlei ig Eine praktische Lösung dieser Frage ist nur möglich, wenn man dem Arzte von vornherein ein derartiges daß er damit mindestens sein Fuhrwerk voll bezahlen

Unter diesen Gesichtsvunkten wurde nun versucht, an Hand der

Gesetzgebung das Mittel und den Weg zu finden, die Gelöst wurde

Gemeindeordnung, die dem 3 128 ff. der stlichen iel zu wenig

n des öffent

9 7 gehen häufig über hinaus, decken sich aber

selten auf wirtschaftlicher Grun höchstens auf historischer Entwickelung Dagegen ermöglichen die kommunaler

ausgenutzt werden. Die Beziehur Lebens auf dem flachen Lande Gemeinde

einzelnen

sondern Kreisverbänden.

Den Bemühungen der Kreisverwaltung gelang es denn

rund 8500 Einwohnern, die von

eines Vorsitzenden geführt, welchem die Rechte des einer Landgemeinde übertragen worden sind. des Verbandes werden von den einzelnen Verbands⸗

gemeinden gemeinsam getragen und nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung Zur Zeit nahmen und bande kasse, mit deren Führung ein Verbandsrechner beauftragt ist.

gleichmäßig auf den Kopf der Bevölkerung verteilt werden rund o! auf den Kopf erhoben. Die Ein— Ausgaben Verbandes erfolgen durch eine Ver⸗

[ ' * welche der Verband mit den anzunehmenden Kom— : bedürfen der Genehmigung des Kreis— Verhandlungen über die Bildung des

Erlaß der Statuten noch schwebten,

den ihr gesetzlich obliegenden des Aerztestandes zur Hand zu gehen. Es wurde durch das Zweckverbandsstatut festgelegt, daß der Verband darf, welche das Wahlrecht zur Aerzte—⸗ . einem vom Verbande angenommenen Aerztekammer das Wahlrecht aus irgend einem

Bestrebungen

MWird Wird

besitzen.

Ründigungstermin zu lösen. Welche be—

. fehlen würde. Hat ein Arzt einmal so Standesbewußtsein gefehlt, daß ihm das Ehrengericht

Durch die erwähnte Bestimmung im Statut des

Der Vertrag, welcher mit den beiden Kommunalärzten abge— gibt jedem von vornherein ein in vierteljährlichen Raten zahlendes Fixum von jährlich 2000 . Da an Gegend mehrere Knappschaftekaffen usw. sowie eine Kreisstatut auch auf die land- und forst⸗

hiesigen

an die Aerzte zahlen, so bat jeder Ver— s sein jährliches Fixum von Über 000 , ehe Nur seinen Finger Gerührt, oder einen Kranken behandelt Allerdings muß er für die von den Knappschaftskassen len Fixa die erkrankten Kassenmitglieder unentgeltlich Er wird aber kaum für einen solchen Kranken besonder? bel weitem größere

Unterbringung don beider Geschlechter eingerichtet.

legenheit seine in den Gemeinden wohnenden, keiner Kasse an Patienten gleichjeitig behandeln kann und dahurch für i ir wieder eine besondere Einnahme erzielt.

Die Angehörigen der Verbandsgemeinden haben an die Ver— bandgärzte fuͤr einen Besuch gelegentlich der Tagegtouren bei Tag mit oder ohne Rejept 1 , für einen Besuch bei Nacht sowie für einen Besuch in einem Ortt, in dem der Verbandsarjt an demselben Tage bereits einmal anwesend gewesen war, 2 zu zahlen. Für ein im Hause des Arztes verschriebenes Reiept nd bei Tage bo , bei Nacht 1 M ju zahlen. Für geburtshilf iche Dperat onen sind 10 bis 15 S, für Nachgeburtgzoperationen 3. bis 6 „, für die übrigen Hilfeleistungen die Sätze der preußt⸗ schen Medijinaltaxe zu jahlen. Außerdem sind Hie Verhandg⸗ ärzte zur unentgeltlichen Behandlung der Ortzarmen, der armen Waisen und der durchreisenden, armen Fremden ver flichtet. Die Verbandtärzte sind vertraglich verpflichtet auf ihre osten Prihat⸗ anschluß an dag Fernsprechnetz zu nehmen und telephonische Anrufe und Bestellungen anzunehmen. Dadurch wird der Verkehr mit den Aerzten sehr erleichtert und beschleunigt, da von den 33 Verbands gemeinden, die vom Wohnsitz der Aerzte 2 big 10 Em entfernt liegen, 290 öffentliche Fernsprechstellen besitzen und weitere 5 demn chst solche erhalten. ( . .

Für die Bevölkerung ist dadurch erreicht, daß sie, ohne Räcksicht auf die Entfernung ihres Wohnsitzes vom Wohnorte des Artes gleichmäßig zu billigen Sätzen behandelt wird. Gleichzeitig hat sie die Sicherheit sorgsamer und aufmerksamer Behandlung serteng der Aerzte, die sich bei berechtigten Beschwerden in dieser Hinsicht der ihr ferneres Verbleiben im bisherigen Wirkungskreise unmöglich machenden Kündigung seiteng deg Verbandeg gugfetzen würden Infolge der lust. an! von zwei Verbandsärzten ist jedem Patienten ferner die Wahl zwischen zwei Aerzten offen. Die beiden Ver— bandgärzte sind durch ihren Vertrag zu gegenfeitiger Assisten; und ju gegenseitiger Stellvertretung verpflichtet, fodas eg auch leine Schwierigkeiten hat, in Bedarfsfällen den zweiten Arzt ju Dilfe zu erhalten. Die Aerjte dagegen haben die Annehmlichkeit daß sie ein festes Einkommen haben, mit dem sie unter allen Um ständen rechnen können, ob epidemische Frankbeiten oder ey demisch⸗ Gesundheit herrscht. Kurpfuscher werden fern zehalten, weil bie 5 nach ihrem Vertrage mit dem Verhande nicht mehr flichtet fn einen Patienten zu behandeln, sobald ein Kurpfuscher jugenogen ist Die Aerzte erhalten ihr Fixum aug einer einzigen Kaffe punktlich ausgezahlt, s f 6 33 Gemeinderechnern die nt immer die n zu müssen. Sie haben durch die Fix vom Verl Kassensixa ein Einkommen, das bedeutend höhe die Unkosten für Pferde, Kutscher und Wagen ausmachen. Ih tel f h lso von Hornberein von

verpflichtet sind,

Welter Seite b ie im Interesse der 5 1 9 1 . Praxis gebrau 1d aber der Ausfall an

Gehühren und irztlichen Tötiaker bei den niedrigen ͤ 9 nicht in daz Gewicht fal häufig tausende Mark und jahrelang auf

überhaupt in den Bes weitem meisten ? bar bezahlt, und die Ausstä male. Schließlich kann

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1 1 Alkoholikern, Morphiumsüchtigen und Fpileptikern