, nnn, möglichst erleichterten Verfahren. Der Ent⸗
wurf hält nach dem Vorbild des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der im Wiedergufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 3465) daran sest, daß eine Entschädi⸗ chan solchen Personen gewährt werden darf, deren Un schuld . herausgestellt hat. Bleibt ein begründeter Verdacht bestehen, und st die Freisprechung nur erfolgt, weil der geführte Beweis zu einer Verurteilung nicht ausreichte, so muß der Enischädigungsanspruch be gsest bleiben. Es würde dem Rechtsbewußtsein zuwiderlaufen, wenn auch solche Personen aus Staatsmitteln entschädigt werden müßten, die aus dem Verfahren hervorgehen, ohne von dem auf ihnen lastenden Verdachte befreit ju sein, und nicht selten trotz ihrer Freisprechung pon der Volksstimme als Schuldige bezeichnet werden. Anderer⸗ seits geht der Entwurf ebenso wie das Gesetz vom 20. Mai 1898 davon aus, daß es zur Feststellung der igen nicht des positiven Beweises bedarf, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, daß die Tat also entweder überhaupt nicht oder von einem anderen begangen ist oder daß sonstige Umstände vorliegen,
welche die Möglichkeit ausschließen, daß der Angeklagte die Tat begangen haben könnte. Vielmehr soll es genügen, wenn“
der gegen den Verhafteten vorhanden gewesene Verdacht vollständig beseitigt ist. Dies wird dadurch zum Ausdrucke gebracht, daß dem Nachweise der Unschuld der Fall gleichgestellt ist, daß ein be— gründeter, d. h. ein auf tatsächlichen Unterlagen beruhender Verdacht
Verwaltungswege eine billige Entschädigung gewährt werden kann. Ueberdies bedeutet die Einstellung durch Verfügung
der Staatsanwaltschaft keine endgültige Erledigung des Straf⸗ verfahrens, da die Wiederaufnahme der Verfolgung und die Erhebung der öffentlichen Klage jederzeit statthaft bleibt, ohne daß es neuer Tatsachen oder Beweismittel bedarf. Die Gewährung eines Rechts⸗ anspruchs auch in diesen Fällen kann daher leicht mit dem späteren Verlaufe der Sache in Widerstreit geraten. Dies würde aber zu einer Verwirrung des Rechtsbewußseins und zu einer Beeinträchtigung des Ansehens der Rechtspflege mit Notwendigkeit führen.
Aus diesen Gründen muß die Anerkennung eines Rechtsanspruchs auf Entschädigung auf diejenigen Fälle beschraͤnkt bleiben, in denen das Strafverfahren zu Gunsten des Beschuldigten durch eine gericht⸗ liche Entscheidung erledigt wird. Jede Ausdehnung über diese Grenze hinaus würde mit dem Ausgangspunkte der ganzen Regelung unver— einbar sein und der Vorlage eine neue, vom Standpunkte der Gerechtigkeit wie des Staatswohls gleich unannehmbare Grundlage unterschieben. Dagegen soll keineswegs in Abrede gestellt werden, daß auch in Fällen der Einstellung des Verfahrens durch Verfügung der Staatsanwalt⸗ schaft die Gewährung einer Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft der Billigkeit entsprechen kann. Insowelt muß die Frage der Entschädigung der Justizberwaltung vorbehalten bleiben, die auf Grund einer unbefangenen Würdigung der tatsächlichen Ver— hältnisse im einzelnen Falle am besten in der Lage ist, allen Forde⸗
nicht vorliegt. Im übrigen wird von einer näheren Bestimmung des Begriffs „Unschuld“ abgesehen. Keiner besonderen Hervorhebung im Gesetze bedarf es, daß bloße Strafausschließungsgründe im Gegensatze zu Schuldausschließungsgründen und der bloße Mangel von Vorauß⸗
setzungen oder Bedingungen der. Strafverfolgung nicht geeignet sind, die Unschuld und demgemäß einen Entschädigungsanspruch des Freigesprochenen zu begründen. Hierher werden
weise zu rechnen sein die Fälle der 55 4 bis 6 des Strafgesetzbuchs (Unzulässigkeit der Strasperfolgung wegen Begehung im Auslande), der S§ 61, 64 (mangelnder Strafantrag, Rücknahme des Straf⸗— antrags) und des S§ 66 (Verjährung). Ferner gehören dahin die persönlichen Strafausschließungsgründe bei einzelnen Delikts.
beispiels⸗·
arten (zu vergleichen §§5 173, 209, 247, 257) sowie der Mangel der Ermächtigung in den Fällen der §S§ 99, 101, 197 oder der Verbürgung der Gegenseitigkeit in den
S§ 10, 103. Auch die Fälle, in denen der
, der
Grundsatz der Spezialität der Auslieferung der Strafverfolgung entgegensteht, kommen hier in Betracht. Es würde der Billigkeit nicht entsprechen, eine Entschädigung Personen zu gewähren, die eine an sich für strafwürdig erklärte Handlung begangen haben und nur des— halb Freisprechung erlangen, weil Umstände vorliegen, welche die Straflosigkeit begründen oder eine Strafverfolgung ausschkießen. Anders liegt die Sache, wenn Freisprechung wegen Mangels des erforderlichen subjektiven Tatbestandes (5 59 St. G. B.) oder eines anderen Schuldausschließungsgrundes, insbefondere wegen solcher Umstände erfolgt, von denen das Gesetz annimmt, daß bei dem Vorliegen derselben eine Handlung
trafbare überhaupt nicht gegeben ist (zu vergleichen S5 oil bis 54 St. G.. B.). Ist die Freisprechung aus einem derartigen Grunde erfolgt, so kommt es darauf an, ob das Gericht das Vorhandensein des Schuldaus— schließungsgrundes für erwiesen erachtet, beispielsweise die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte die Tat in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit verübt hat. Solchenfalls ist der Freigesprochene in rechtlicher wie in tatsächlicher Beziehung als unschuldig anzusehen, und es wird ihm ein Entschädigungsanspruch innerhalb der in der Vorlage gezogenen Grenzen nicht zu verfagen sein. Ist dagegen der Schuldausschließungsgrund zu Gunsten des Be— schuldigten nur wegen vorhandener Zweifel angenommen worden, ist also in dem angefuhrten Beispiele das Gericht zur Freisprechung nur deshalb gelangt, weil es bei sich widersprechenden Gutachten der Sach— verständigen die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht für ausgeschlossen erachtete, so kann die Ünschuld nicht für dargetan gelten und muß die Entschädigung entfallen.
Die Grenze zwischen eigentlichen Schuldausschließungsgründen und bloßen Strafausschließungsgründen kann in einzelnen Beziehungen zu Zweifeln Anlaß geben, zumal der vierte Abschnitt des Strafgesetzbuchs unter der Ueberschrift Gründe, welche die Strafe ausschließen“ Fälle beiderlei Art zusammenfaßt. Cine nähere Bestimmung des Begriffs der Unschuld durch das Gesetz selbst erscheint jedoch bei der Mannig—⸗ faltigkeit der in Betracht kommenden Fälle ausgeschlossen. Es wird von den Gerichten erwartet werden können, daß sie im einzelnen Falle dem allgemeinen Rechtsbewußtsein entsprechend die richtige Grenze finden werden.
Nach dem Gesetze vom 20. Mai 1898 sollen die Ergebnisse des Wiederaufnahmeverfahrens verwertet werden, um auch über die Frage der Unschuld des Freigesprochenen eine Entscheidung zu erzielen; denn im § 1 Abs. J wird der Anspruch auf Entschädigung nur dann ge— währt, wenn das Wiederaufnahmeverfahren die Ünschuld des Ver—
urteilten ergeben oder doch dargetan hat, daß ein begtündeter Verdacht gegen ihn nicht mehr vorliegt. Das bezeichnete Gesetz hat demnach die dem Gerichte bei der Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren gestellte Aufgabe nicht etwa
erweitert, insbesondere nicht die Erbebung von Beweisen gefordert, die lediglich für die Entschädigung, nicht aber zugleich für die Ent— scheidung in der Hauptsache in Betracht kommen. Der vom er⸗ kennenden Gericht neben dem Urteil zu fassende besondere Beschluß über die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs ergeht vielmehr auf Grund der Beweisergebnisse, die das Wiederaufnahmeverfahren im Rahmen der ihm gestellten Aufgabe gleichzeitig für die Ent— scheidung der Frage der Unschuld geliefert hat.
Dieser Grundsatz muß auch bei der gegenwärtigen Regelung zur Anwendung kommen. Es geht nicht an, die Unschuld des Ange /
klagten zum Gegenstande besonderer Erhebungen zu machen und damit dem Strafverfahren, das die Frage zum Austrag bringen soll, ob der staatliche Anspruch auf Bestrafung begründet sei oder nicht, einen Bestandteil einzufügen, der dem eigentlichen Zwecke dieses Verfahrens fremd ist. Unter Umständen könnten die in Frage kommenden Er. hebungen einen so erheblichen Umfang annehmen, daß dadurch das eigent⸗ liche Strafverfahren ganz in den Hintergrund gebrängt und sein ge— gestört würde. Außerdem wäre, wenn den in Unter⸗ Beschuldigten ein Recht auf Ermittelung
ordneter Gang suchungshaft und Feststellung ihrer Unschuld zugestanden würde, das gleiche Recht auch anderen Beschuldigten kaum zu versagen. Denn die Feststellung der Unschuld kann für diese einen Wert besitzen, der viel bedeutender ist als das Geldinteresse, das sich für den Untersuchungsgefangenen an die Entschädigung für die Entziehung der Freiheit knüpft.
Aus diesen Gründen darf, entsprechend dem im Wiederaufnahme— verfahren geltenden Grundsatze, die Entschädigung des Beschuldigten für erlittene Untersuchungshaft von vornherein nicht über die Fälle hinauserstreckt werden, in denen schon die aus Anlaß der Straf⸗ verfolgung vorgenommenen Ermittelungen zugleich die Unschuld des
geönommenen
Verhafteten dargetan haben. Nur in diesen Fällen kann, ohne daß ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Unschuld Platz greift, das Gericht gleichjeitig mit seiner das Strafverfahren beendigenden Entscheidung die Entschädigungéberpflichlung der Staatskasse aus— sprechen.
Hieraus ergibt sich die weitere Folge, daß ein Entschädigungs⸗ anspruch nur dann in Frage kommen kann, wenn das Strafverfahren
bereits bis zu einer gerichtlichen Entscheidung gediehen ist. Die Fälle, in denen das Verfahren durch Verfügung der Staats— anwaltschaft eingestellt wird, können im Rahmen des Ent⸗ wurf. keine Berücksichtigung finden. Sie eignen sich schon deshalb nicht zur Gewährung eine im Wege Rechtens ver⸗ folgbaren Anspruchs auf Entschätigung, weil das gerichtliche Organ fehlt, das obne weiteres Verfahren über den Anspruch ent— scheiden könnte. Wollte man die Staatsanwaltschaft selbst mit der
Entscheidung über die Entschädigungsverpflichtung betrauen, so würde dies mit dem Charakter des Anspruchs als eines Rechtsanspruchs in Wirerspruch stehen, Rechts ustand kaum
] auch an dem gegenwärtigen . etwaß andern, da aus den bereitstehenden Etatzmitteln schon jetzt im
aus
mangelung des vollen Tatbestandes einer strafbaren Handlun gesprochen werden muß, oder wenn jemand nicht ohne sein Verschulden in den Zustand sinnloser Trunkenheit gerät und in diesem Zustand eine strafbare Handlung begeht.
rungen der Billigkeit Rechnung zu tragen. In allen Bundesstaaten
werden Mittel bereit stehen, aus denen die Entschädigung gewährt
werden kann.
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften ist noch folgendes zu
bemerken: 51
Im Abs. 1 werden neben den freigesprochenen Personen diejenigen erwähnt, welche durch Beschluß des Gerichts außer Verfolgung gesetzt sind. Hierunter sind alle Personen zu verstehen, hinsichtlich deren dle Etöffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, und zwar im letzteren Falle ohne Unterschied, ob eine Voruntersuchung vorausging oder nicht. Der Ge— brauch der Worte „außer Verfolgung setzen ist zwar nur für den Fall, daß eine Voruntersuchung stattgefunden hat, in der Strafprozeßordnung ausdrücklich vorgeschrieben (5 203 Abs. 2); der Ausdruck umfaßt aber der Sache nach zugleich die Fälle, in denen der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung wegen Un— zulässigkeit der Strafverfolgung, oder weil die im Antrage bezeichnete Tat unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt (5 178) oder auf unmittel⸗ bare Anklageerhebung die Nichteröffnung des Hauptverfahrens be— schlossen wird (5 202 Abf. I). Auch an anderen Stellen der Straf⸗— prozeßordnung wird der Ausdruck im weiteren Sinne gebraucht (zu vergleichen 89 123, 499, 503 Abs. 2).
Die Fälle der Einstellung des Verfahrens durch Urteil (5 259 Abs. ?) bedürfen keiner Berücksichtigung, weil nach dem oben Be— merkten der bloße Mangel des zur Verfolgung erforderlichen Straf⸗ antrags die Unschuld des Verhafteten zu begründen nicht geeignet ist und im übrigen in diesen Fällen die Unschuld regelmäßig nicht dar— getan sein wird.
Der Abs. 2 legt im Einklange mit 81 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 außer dem Verhafteten selbst auch denjenigen Personen einen Entschädigungsanspruch bei, denen gegenüber er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war. .
§2
Der Abs. 1, der den Anspruch auf Entschädigung ausschließt, wenn der Verhaftete die Untersuchungshaft vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat, stimmt mit § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1893 überein. Im Anschluß an dieses Gesetz ist daran festgehalten, daß es sich nicht empfiehlt, den Ent— schädigungsanspruch bei jeder Fahrlaässigkeit auszuschließen. Erfahrungs—⸗ gemäß ist die Untersuchungshaft gerade von Unschuldigen nicht selten durch ein unbesonnenes Verhalten verschuldet, zu dem sie sich in begreif⸗ licher Furcht und Bestürzung leicht verleiten lassen. Die Entschädigung auch hier zu versagen, würde eine unbillige Härte sein. Unter welchen Voraussetzungen das Verhalten des Verhafteten als ein grob fahr— lässiges anzusehen ist, welches den Verlust des Anspruchs rechtfertigt, ist dem billigen Ermessen des Gerichts zu überlassen. Kasuistisch be⸗ sondere Fälle dieser Art im Gesetze selbst hervorzuheben oder in ent— gegengesetzter Richtung nach dem Vorbilde des § 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu bestimmen, daß die Versäumung eines Rechtsmittels niemals als grobe Fahrlässigkeit gelten soll, empfiehlt sich nicht.
Fällt dem Verhafteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nur in Beziehung auf einen Teil der Untersuchungshaft zur Last, so wird der Anspruch auf Entschädigung selbstoerständlich nur insoweit aus— geschlossen, als die Haft infolge des Verhaltens des Beschuldigten verlängert worden ist.
Die Vorschriften in Abs. 2, 3 bezwecken, dem Gericht zu er⸗ möglichen, die Gewährung einer Entschädigung auszuschließen, wenn sie mit dem Rechtsbewußtsein in offenbaren Widerspruch treten würde. Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Angeklagter im Rechtssinn un⸗ schuldig ist und deshalb freigesprochen werden muß, daß aber gleich—⸗ wohl, weil sein zur Untersuchung gezogenes Verhalten gegen die guten Sitten verstößt, ein solcher Makel an ihm haften bleibt, daß es das Rechtsgefühl schwer verletzen würde, wenn ihm für eine erlittene Unter— suchungshaft auch noch aus öffentlichen Mitteln eine Entschädigung ge⸗ währt werden müßte. Dahin gehört z. B. der Fall, daß der Ver⸗ haftete bei der Veranstaltung eines Einbruchsdiebstahls gefaßt und wegen Versuchs dieses Verbrechens angeklagt worden ist, aber frei⸗ gesprochen wird, weil nach dem Beweisergebnisse der Tatbestand nur eine nach dem geltenden Rechte straflose Vorbereitungs—⸗ handlung jum Diebstahle darstellt. Es gehört dahin ferner der Fall, daß dem Angeklagten eine Freiheitsberaubung zur Last gelegt worden ist, er aber freigesprochen wird, weil die von ihm beabsichtigte Freiheitsberaubung nicht zur Vollendung gelangt, der Versuch dieses Vergehens aber nicht strafbar ist. Ebenso verhält es sich, wenn der Verhaftete einer Hehlerei an gestohlenem Gelde sich schuldig gemacht haben soll, aber freigesprochen wird, weil das von ihm verheimlichte Geld selbst nicht gestohlen, sondern
ihm vom Diebe nach der Umwechselung der wirkich gestohlenen Stücke
dem Wechselerlöse zugebracht worden war. In derartigen Fällen ist der Freigespcochene im Rechtssinn als unschuldig anzusehen, es ist aber zweifellos, daß die Gewährung einer Entschädigung an ihn als eine geradezu unerträgliche Verletzung des öffentlichen Rechts⸗ bewußseins empfunden werden würde. Aehnlich ist die Sachlage, wenn sich der Verhaftete hart an der Grenze strafbaren Unrechts, z. B. des Betruges oder des Wuchers, bewegt hat, aber in i rei⸗
Wenn die angeführten Fälle es recht⸗ fertigen könnten, den Ausschluß einer Entschäͤdigung ohne weiteres kraft Gesetzes eintreten zu lassen, so ist anderseits zu berücksichtigen, daß der Verstoß gegen die guten Sitten nicht immer so erheblich zu sein braucht, um unter allen Umständen eine so schwere Folge wie den Verlust des Entschädigungsanspruchs daran zu knüpfen. Bei der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Fälle bleibt kein anderer Weg, als das richterliche Ermessen darüber entscheiden zu lassen, ob der Umstand, daß der Verhaftete gegen die guten Sitten verstoßen hat, es rechtfertigt, ihm trotz des Nachweises, daß er bezüglich der
ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung unschuldig ist, die Ent⸗
schädigung zu versagen.
Der gleiche Grundsatz ist solchen Personen gegenüber zur Anwen— dung zu bringen, die innerhalb einer nicht zu weit zurückliegenden Zeit wegen schwerer oder wegen wiederholter strafbarer Handlungen ver— urteilt worden sind. Bei der Verfolgung gewisser Verbrechen, z. B. bei Einbruchsdiebstählen oder hei Sittlichkeitsdelikten, wird sich der Verdacht häufig auf Personen lenken, die sich ähnlicher Verbrechen bereitz schuldig gemacht haben. Werden solche Personen als ver dächtig in Haft genommen und stellt sich dann für den vorliegenden Fall ihre Unschuld heraut, so fann eJ nicht für angängig
Urteils oder der außer Verfolgung setzenden Entscheidung eintreten zu
erachtet werden, ihnen ausnahmslos einen Anspruch auf Entschädigung zu gewähren. Der Verdacht, der zu ihrer Verhaftung geführt hat, ist unvermeidliche Folge ihres früheren, aus dem Gedächtnis ihrer Um, gebung noch nicht, geschwundenen verbrecherischen Verhaltens. Eine Unbilligkeit wird die Versagung des Anspruchs nicht begründen, solange es sich um Personen handelt, die durch ihr Vorleben dem Verdacht ein besondere Stütze bieten. Die gerechte Würdigung des einzelnen Falles muß auch hier den 1 überlassen bleiben.
Den Gegenstand und Umfang des zu leistenden Ersatzes bestimmt der 53 des Entwurfs in derselben Weise wie der 5 2 des Gesetzez vom 20. Mai 1898.
§ 4
betrifft das Verfahren bei Feststellung der Entschädigungs verpflichtung und ist den Vorschriften des 5 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1898 nachgebildet. In Uebereinstimmung mit diesem Gesetze geht der Entwurf davon aus, daß über die Verpflichtung der Staats kasse zur Entschädigung von Amts wegen zu entscheiden ist. Hat die Haft einen Unschuldigen betroffen, so erscheint es als eine Pflicht dez Staates, den ersten Schritt zur Beseitigung des herbeigeführten Schadens zu tun, auch wenn ein Antrag nicht gestellt wird. Nicht zu umgehen ist, daß auch den Personen, denen der Entschädigungtz— anspruch versagt wird, die entsprechende Eröffnung gemacht wird. Jede unbillige Härte wird dadurch vermieden, daß der Beschluß nicht in öffentlicher Sitzung zu verkünden, sondern durch Zustellung bekannt zu machen ist.
Gleichfalls in Uebereinstimmung mit dem Gesetze vom 20. Mai 18398 nimmt der Entwurf den Standpunkt ein, daß der Beschluß über die Entschädigungsverpflichtung nur dem Freigesprochenen selbst und nicht auch etwaigen nach § 1 Abs. 2 entschädigungsberechtigten Per- sonen bekannt zu machen ist. Da diese Personen der Behörde regel⸗ mäßig unbekannt sind, anderseits aber es selten vorkommen wird, daß sie von einem die Entschädigungsverpflichtung aussprechenden Beschlusse nicht alsbald nach der Zustellung an den Frei— gesprochenen Kenntnis erhalten, so erscheint es gerechtfertigt, der Zu— stellung an diesen Wirksamkeit auch gegenüber den Unterhaltz— berechtigten beizulegen. Außerdem muß die Entschädigungspflicht gegenüber allen Anspruchsberechtigten in demselben Zeitpunkt eintreten, weil die Ermittelungen über Art und Höhe des Vermögensschadent zweckentsprechend nur gleichzeitig für alle Beteiligten vorgenommen werden können.
In einer Beziehung war eine Ergänzung der Vorschriften des Gesetzes vom 20. Mat 18938 geboten. Während es nämlich für das
2
Wiederaufnahmeverfahren nicht erforderlich erschien, den Fall be— sonders zu berücksichtigen, daß das in diesem Verfahren er— gehende Urteil durch ein Rechtsmittel erfolglos angefochten wird, können hier die häufigen Fälle nicht außer Betracht
bleiben, in denen gegen die den Verhafteten freisprechende oder außer Verfolgung setzende Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wird, ohne daß die Anrufung der höheren Instanz in der Hauptsache ein abweichendes Ergebnis erzielt. Für diese Fälle bedarf es elner be— sonderen Bestimmung, nach welcher der neben der angefochtenen Ent— scheidung ergangene Beschluß über die Entschädigungsverpflichtung für das auf das Rechtsmittel erkennende Gericht nicht unter allen Um— ständen maßgebend ist. Dieses Gericht hat vielmehr, sofern es in der Sache selbst von neuem erkennt und dabei gleichfalls zur Freisprechung oder Außerverfolgsetzung des Verhafteten gelangt, auf Grund der ihm nunmehr vorliegenden Beweise nach Maßgabe der vielleicht ver— änderten Sachlage von neuem über die Entschädigungspflicht zu entscheiden. Selbstverständlich kommt es hierbei nur darauf an, ob die neue Entscheidung in der Hauptsache sich sachlich als Freisprechung oder Außerverfolgfetzung darstellt. Daher ist über die Entschädigungspflicht in der Regel auch dann von neuem zu beschließen, wenn eine gegen die Freisprechung eingelegte Berufung oder gegen die Außerverfolgsetzung erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwalt⸗ schaft verworfen wird. Dagegen bedarf es keiner neuen Beschluß⸗ fassung, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder die gegen ein freisprechendes Urteil eingelegte Revision zurückgewiesen wird, weil in diesen Fällen nicht in der Sache selbst von neuem ent— schieden wird.
Ferner empfiehlt es sich, die Zustellung des Beschlusses über die Entschädigungsfrage immer erst nach Rechtskraft des freisprechenden
lassen, da er erst mit diesem Zeitpunkt als ein endgültiger anzusehen ist. Im Anschlusse hieran entscheidet
§ 5 die Frage, welche Wirkung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Freigesprochenen oder der nachträglichen Eröffnung des Hauptverfahrens nach Wiederaufnahme der Klage gegen den außer Verfolg Gesetzten beizumessen ist. Da die Annahme der Unschuld des Verhafteten die Grundlage des Beschlusses über die Entschädigung bildet, muß der Beschluß außer Kraft treten, sobald jene Annahme durch einen auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel ergangenen anderweiten Gerichtsbeschluß widerlegt erscheint.
Wird bei der zu Ungunsten des Freigesprochenen angeordneten Wiederaufnahme des Verfahrens in der erneuten Hauptverhandlung wiederum zur Freisprechung gelangt und demgemäß das frühere Urteil aufrecht erhalten (5 413 der Str.„P.O), so ist selbstverständlich nach der im Wiederaufnahmeverfahren gegebenen Sachlage von neuem über
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Pre
M 27.
Dritte Beilage
Berlin, Montag, den 1. Februar
ußischen Staatsanzeiger.
1904.
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
§5 9. .
9g, welcher für die in erster Instanz zur Zuständigkeit des
eic i ht? ,, Sachen die notwendigen Gon rel un nun. gen vorsieht, entspricht dem gz 9 gelte vom 20. Mai 1398.
32 11. .
e Vorschtiften des Gesetzes vom 20. Mai 1898 sind durch die
85 ö. bis 6 . Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Desember
1595 (Reichsgesetzbl. S. 1189) auf das militärgerichtliche Verfahren
durch den S 71 des Gesetzes über die Konsulargerichtsharkeit vom
7. April 1960 (Reichsgesetzbl. S. 213) auf die zor bie ben ular gert.
gehörigen Sachen mit den erforderlichen Mohifikationen für anwend ö. erklärt worden. Im Anschlusse hieran enthalten die 55 10 und
jrechende Vorschriften. ö .
, z 6 für das militärgerichtliche Verfahren hifi ih
des Heeres als zahlungepflichtige Kaffe die Kontingentskasse bezeichne
wird, so ist darunter bei denjenigen Bundes staaten, die keine g.
Militärverwaltung haben, diejenige Kasse zu verstehen, aus der die
zerwaltungskosten für das Kontingent bestritten werden.
V ei ferti snen im Wege Rechtens verfolgbaren Es erscheint gerechtfertigt, einen im Wege per waren Anspruch . Entschädigung für unschuldig erlittene a,, , den Angehörigen fremder Staaten nur insoweit zuzugestehen, al ie dortige Gesetzgebung oder ein Staagtspbertrag die Gegenseitigkeit ver⸗
ĩ ie Vorschri es § 12 schli er nicht aus, daß im
bürgt. Die Vorschrift des 5 12 schließt aber nich ang, daß, r falt auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ; der Billigkeit, wie bisher, eine Entschädigung im
doch aus Gründen c Verwaltungswege gewährt wird.
Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungs⸗ maßregeln. Spanien.
Der Generalinspektor des äußeren. Gesundh macht im Hinblick auf, die Vorschriften 9e — äußere Gesundheitspolizei bekannt, daß in Alexandrien die Beulenpest von neuem ausgebrochen ist.
eitswesens in Madrid
Handel und Gewerbe. (Aut den im Reichsamt des Innern zu sam mengestellten
Reglements über die (Aegypten)
wieder ausgeführten Muster zu entrichten, hat Sicherheit zu stellen. Für Callao beträgt die Frist 60 Tage. n ho Board of Trade Journal.)
Zollbefreiungen. Laut Gesetzes vom 29. Oltober 1303 sind Maß inen und Zubehör zur Erbohrung von artesischen und Röhrenbrunnen zollfrei, ferner gehen laut Gesetzes vom 14. Nohember 1903 Säcke für Zwecke der Landwirtschaft und des Bergbaues vom 1. Februar 1904 ab zollfrei ein. Von demselben Zeitpunkt ab werden die Bescheinigungen über die Ausfuhr von Säcken, die in Gemäßheit des Artikels 2 des Dekrets vom 15. Januar 1898 auszustellen sind, hinfällig.
Ein⸗ und Ausfuhrzölle im Departement Loreto. Laut Gesetzes vom 25. Oktober 8. J. sind . Artikel bei der Einfuhr über die Zollämter des Departements Loreto zollfrei: Reis, Butter, Mehl, Zucker, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Zwiebeln und Knoblauch; Werkzeuge und landwirtschaftliche Maschinen, Materialien auschließlich für , 1 Lehrbücher und geräte; Fleisch⸗ j ischkonserven sowie lebende Tiere, .
. 6 . nach dem Wertschätzungstarif zollfreien Waren sind bei den genannten Zollämtern 8 v. H. ihres Werts zu ent—⸗
richten. . J. ö Die übrigen, im Abschnitt IJ des Wertschätzungstarifs auf⸗ geführten Waren, ferner Seife, Solaröl und roter Tischwein werden mit 10 v. H. des Werts verzollt. —
Alle anderen zollpflichtigen Waren unterliegen einem Zoll von 30. v. H. des Werts, mit ge nah mne der Juwelierwaren aus Gold und Silber fowie der Edelsteine, die mit 3 v. H. des Werts zu ver⸗ zollen sind. . . ; Gummi unterliegt folgenden Ausfuhrzöllen;
Centavos
für 1 kg Jebe debil k Gaucho w 10 Sernamby de Jebe 16 ö Gaucho 12 20
ebe fino oder , 5 nd ? ch 5 8 aft treten Das Gesetz soll 121, Tage nach Kundmachung in Trat aögten. ö. . (EI Dia vom 19. November 1903.)
Ausschreibungen. Bau einer eisernen Brücke über den Donaukanal in Wie n. Kaution:; 45 000 Kr. Nähere Auskunft erteilt daz Stadt- hbauamt (Fachabteilung V für Brücken- und Wasserbau), Frist für 3 v Desterreichischer Zentral⸗
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks ͤ . der Ruhr und in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am 30. v. M. gestellt 18 904 nicht recht-
elt tellt keine Wagen. . ) Gr gr ee nr fer sind am 29. v. M. gestellt 5653, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen; am 30. v. M. sind gestellt 4753 bezw.
leine Wagen.
Wie die Rheinisch⸗Westfälische Zeitung“ erfährt, hat am 26. v. M eine Versammlung der Schweiß eisenwerke in Düssel⸗ dorf stattgefunden, in der über einen engeren Zusammenschluß der Werke beraten wurde. Man will jedoch erst das Schicksal des Stah lwerks verbandes ö weitere Schritte unternommen werden. In einer in Essen abgehaltenen . der Kohlenh andel⸗ und Reederei-Gesellschaft m. b. H. in Mühlheim an der Ruhr vollzogen weitere 34 Händler mit über 50 009 Tonnen Jahretsbeteiligung den Vertrag. Es fehlen nur noch drei Firmen, welche die Einladung zur Versammlung nicht rechtzeitig erhielten. Die Beteiligungsziffern der einzelnen Flrmen sind noch nicht voll
ändig festgesetzt worden. . . y . . , , erzielte, laut Meldung des W. T. B. aus Hamburg, im letzten Geschäftsjahre einen Gewinn von mehr als 10 Millionen Mark, also etwa 30 0/0 auf das Aktienkapital. Es soll der Generalversammlung vorgeschlagen werden, bon diesem Gewinn 6 Millionen — 6 o als Dividende zu verteilen und 14 Milllonen für die Verstärkung der Reserven der Gesellschaft zu benutzen. . Washington, 30. Januar. (W. T. B.) Die Einnahmen der Staatskasse im 2323 1904 betrugen 41 588 370 Dollars, die
usgaben 45 440 000 Dollars. . . ö hren Vork, 30. Januar. (W. T. B.) Der Wert der in der vergangenen Woche eingeführten Waren betrug 12 559 00 Doll. gegen 9 900 009 Doll. in der Vorwoche; davon für Stoffe Döib O35 Doll. gegen 3 220 000 Doll in der Vorwoche. Die Gold einfahr in der vergangenen Woche belief sich auf 385 693 Dell die Silbereinfuhr auf 14 er , wurden 263 850 Doll. Gold und 1095276 Doll. Silber. ,, burg, 30. Januar, (W. T. B.) Die Einfuhr Natäls im abgelaufenen Jahre weist eine Vermehrung don 13 0 auf. Die Einfuhr aus Großbritannien ist um 3, die aus Deutschland um 44 0 gestiegen.
ugsburg, 1. Februar. (W. T. B.). Serienziehung der
k . Fl-Loose: 217 239 479 639 700 714 730 S665 755 978 1183 1244 1325 1478 1452 1573 1616 1901 1954 2017.
die Entschädigungspflicht Beschluß zu fassen.
Der 6 2 nimmt auf den Fall Rücksicht, daß die Wieder— aufnahme des Verfahrens oder der Klage erst zu einer Zeit erfolgt, wo eine Entschädigung bereits gezahlt war. Die Rückforderung des Gezahlten muß dann von dem Außerkrafttreten des Beschlusses an zulässig sein, wenngleich sie in der Regel erst nach rechtskräftiger Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens geltend gemacht werden wird.
§5 6.
Die Vorschriften über die Geltendmachung und Verfolgung des durch Gerichtsbeschluß zuerkannten Entschädigungsanspruchs find dem F 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 nachgebildet.
Nach den Ausführungen zu § 4 ist es selbstverständlich, daß der Lauf der Frist für die Stellung des Antrags bei der Staatsanwalischaft (Abs. I) für alle Anspruchsberechtigten mit der Zustellung an den Freigesprochenen selbst beginnt.
Einer besonderen Hervorhebung im Abs. 3 bedarf es nicht, daß die Klage gegen diejenige Stelle zu richten ist, die nach dem Gesetze zur Vertretung des Fiskus berufen ist.
Ebensowenig braucht die Unpfändbarkeit des Entschädigungs⸗ anspruchs (zu vergleichen 5 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1898) ausdrücklich erwähnt zu werden, da sie sich nach § 851 Abs. J der Zivilprozeßordnung aus der Unübertragbarkeit der Forderung von selbst ergibt. ö
§ 7.
Im § 7 wird entsprechend dem § 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 die zahlungspflichtige Kasse bestimmt und ihr zugleich der Rück⸗ griff, gegen etwaige entschädigungspflichtige Dritte gesichert. Keinem Zweifel kann es unterliegen, daß der Rückgriff auch dann zulässig ist, wenn eine Verlängerung der Untersuchungshaft durch rechtswidrige Handlungen eines Britten herbeigeführt worden ist.
533
Wenn gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Entschädigungs⸗ verpflichtung der Staatskasse ausgesprochen worden ist, auf Grund neu ermittelter Tatsachen von der Skaatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Klage wieder aufgenommen wird, so kann die oberste Bebörde der Landesjustizverwaltung, solange die Entscheldung über die Wiederaufnahme oder über die Eröffnung des Hauptyverfahrent nicht ergangen ist, nicht wohl gehalten sein, in Verfolg des früheren Beschlusses noch über die Höhe der Ent⸗ schädigung Bestimmung zu treffen. Nicht minder würde es einen Widerspruch enthalten, wenn bei solcher Sachlage eine bereits fest⸗ gestellte Entschädigungtssumme zur Auszahlung gebracht werden müßte. Der 5 8 sieht daher vor, daß in den bezeichneten Fällen die Ent— scheidung über die Höhe der Entschädigung sowie die Auszahlung der Entschädigung ausgesetzt werden kann.
(Schluß in der Dritten Beilage.)
5.
am 4. Januar 1964 ein Gesetzentwurf zugegangen, nach welchem vom
Nachrichten für Handel und Industrie ).) Portugal. Geplante Zahlung der Zölle in
*
Gold. Den Cortes ist 1. Jul 1904 ab die Zölle für die über die Zollämter in Lissabon, Porto und Funchal sowie deren stãdtische Abfertigungsste n einge, führten Waren, mit Ausnahme der Beträge unter bo Mil eis zur einen Hälfte in Gold, zur anderen Hälfte in. gangbarer Sanden m hie entrichtet werden sollen. Bei den -Rehstoffen für Kunst und Ge⸗ werben sowie „den Nahrungsstoffen? soll bei der in Landes münze zu entrichtenden Hälste eine Verminderung um den Aufschlag zein⸗ treten, welcher bei der Berechnung in Gold hinzu lommen würde; Diefer Aufschlag soll von dem Finanzminister sobald als möglich festgestellt und veröffentlicht werden. Bei den übrigen Nebenzoll⸗ ämtern und Abfertigungsstellen soll es gestattet sein, die Zollgefãälle in Landesmünze zu entrichten; es tritt aber dann, ,,,, vorgenannten Zölle, für die in Geld zu entrichtende Hälfte des Be— trages der Ausschlag für die Berechnung in Gold hinzu. —
Bei der Bejahlung in Gold sollen zum vollen Werte ) genommen werden: porkugiesische Goldmünzen, Goldmünzen Groß⸗ britanniens und der Staaten der lateinischen Münznnion, gehörig verbürpte Schecks oder Sichtwechsel auf London, Paris, Berlin, Brüssel und Amsterdam in englischer, französischer oder deutscher Währung. . ö — , Aenderung der Fabrikations— u n Ver⸗ brauchssteuer von Zucker und Branntwein aus Melasse— Nach einem den Cortes am 4. Januar 1904 vorgelegten Gesetzentwurf foll die Fabrikationssteuer auf raffinierten Zucker oder solchen, welcher den Typus 20 der holländischen Skala übersteigt, von 130 Reis auf 115 Réis für 18 und die für nicht besonders aufgeführten Zucker von 1055 Réis auf 96 Reis herabgesetzt werden, wobei die für Klarung und Raffinierung des Zuckers bisher entrichtete Fabrikationssteuer pon 15 Réis für 1 Kg verarbeiteten Zucker unverändert weiter erhoben wird. Während 15 Jahre, vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes ab, soll die Fabrikationesteuer von Zucker auf dem Festlande 87 v. S. des Eingangszolls für fremden Zucker gleicher Art nicht übersteigen. Wenn jedoch innerhalb dieser Zeit die auf dem Festlande hergestellten Mengen Zucker zusammen mit den aus Angola und Mozambigue fowie von den Inseln Terceira und S. Miguel eingeführten den In⸗ landsverbrauch decken, so soll die Regierung die Einfuhrzölle auf aus- ländischen Zucker so . daß 80 v. H. derselben dem gegenwärtig
ülti ollsatz entsprechen. - .
alt Vl ee . jeden Jahres soll von der Regierung unter Zuzichung von Sachverständigen die Fabrikationssteuer, für den aus den Melassen dieser Zuckerfabriken herzustellenden Alkohol festgesetzt werden, welche aber auf keinen Fall niedriger sein darf als die für den Industriealkohol, welcher auf den Azoren hergestellt wird.
am 4n⸗
Cuba.
Errichtung eines Zollamts in Nueva⸗Gerong. Vom
1. Januar 1904 ab ist in dem Hafen von Nueva-Gerong auf Jslg de
Pinos ein Zollamt errichtet und somit dieser Hafen für die Ein, Aus- und Durchfuhr sowie für die Umladung von Waren
ꝛ in Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen geöffnet worden. (Gaceta official)
Pe ru. Zollbehandlung von Warenmustern. Ueber die zoll⸗
amtliche Behandlung von Warenmustern bestehen in Peru folgende Bestimmungen; . ; ö 4 ohne Handelswert sind zollfrei, solche von Wert müssen dagegen entweder verzollt oder zum Gebrauch unbrauchbar gemacht werden. Für 37 schnelle Abfertigung von Mustern werden Er— eichterungen gewährt. ö e, . nach Peru einführt, darf den Inhalt eines Pack. stücks, der aus Mustern und aus zollpflichtigen Waren besteht, nicht als Muster anmelden, selbst wenn die zollpflichtigen Waren in un⸗ bedeutender Menge vorhanden sind, da in solchen Fällen doppelte Zölle von dem ganzen Inhalt erhoben werden. . ; Von Packstücken, die in den Zollämtern niedergelegt sind, können Muster eninommen werden, aber nur einmal und gegen Entrichtung des Jolles. Handlungsreisende dürfen mit ihren Mustern das Land betreten, wenn sie durch einen verantwortlichen Vertreter bei dem Zollamt darum nachsuchen, ihre Musterpackstücke einzulassen. Diese
Einreichung von Projekten: 15. April 1994. 6 Anzeiger für das öffentliche Lieferungswesen.) Der Abbau der Braunkohlengruben Beaufort, Cler⸗ mont / ' Herault, Cazelles⸗ et- Aigugs. Vives und Mon⸗ toulieu (Frankreich) soll am 3. März 1924, Nachmittag 3 Uhr, auf der préfecture de Herault in Montpellier nach Verfall der bisherigen Konzession vergeben werden. (Journal Offieisl de la République Frangaise.])
Vergebung von Dordogne (Frankreich). Es ha I Sarlat — Villefranche⸗ du ⸗Parigord; Bergerac; 3) St. Pardoux = St. Mathieu; h Angebote nimmt der „préfet de 12 Dordogne
gegen.
Straßenbahnkonzessionen in der Es handelt sich um folgende Linien: 2) Psrigueur — Vergt⸗ sur⸗ 4) Thiviviers — Jumil hac. in Périguenr ent⸗
auf russischen
Otwock, owo n Rostow = Kawkaskaja) ist vom Ve
worden DbDIoen.
(Journal de St. Pétersbourg.)
Straßenbabnprojekte in Spanien. Die
e Obras püblicas in Madrid wird vergeben: J. am 21. März 1904, Mitta die Konzession für eine elektrische Straßenbahn in Sevilla vom Arrecif Cementerio de San Fernando; Kaution: 1232, 85 Pesetas 23. März 1904, Mittags, die Konzession für eine elektrisch bahn von San Christébal de 1a Ea (Canarische Inseln); Kaution: 15 644,90 Pesetas. Bau von Kanalisationsanlagen in Alg Provinz Valen cia). Anschlag (einschließlich d Pflasterungen und Trottoirs): 679 75,4 Pesetas ᷣ erfolgt ain 14. März 1904, Vormittags 10 Uhr, im Rathaus. des Intérèts Matériels.)
Elektrische Direcci6n general d
18,
Ein Projekt einer elektrischer Straßenbahnlinie in Madrid von der plaza de Santa Cruz nach der Glorieta del Pu —ͤ ist von der Compañia Eléctrica Madrileßa de Tracci6n der Stadt⸗ verwaltung zur Genehmigung vorgelegt worden.
Verdingung von Baggerarbeiten in der Naas (Nieder: lande) im Distrikt Diezemond⸗Woudrichem. Anschlag; 35 900 Gulden. Vergebungstermin 10. Februar 1904. Vormittags 1 Uhr, im Ministerie van Waterstaat, Handel en Nijverheid in Graven⸗ hage. Das „bestek- Nr. 46 liegt daselbst offen und kann auch durch die Buchhandlung Gebroeders van Cleef in Graven hage gegen Bezahlung bezogen werden. Nederlandsche Staatscourant.)
Lieferung von 100000 kRg Superphoasphat und 6090 Rg Chifefalpeter usw. nach Dinteloord (Niederlande, Prov. Rordbrabant) an die dortige landwirtschaftliche Genossenschaft. Vergebungstermin: 9. Februar 1904. (Moniteur des Intèérets Mats riels.)
Hafenbauten in Ostende. Die Kosten der Neuanlagen (Tröckendock usw.) sind ungefähr auf 3 000 00 Fr. veranschlagt. Kaution: 300 000 Fr. Das eahier des charges (Nr. 154) und der
Plan sind zum Preise von 40 Fr. und 6,30 Fr. erhältlich in Brüssel, rus des Augustins 15. Angebote sind bis zum 24 Juli 1994 an die direction du servies spécial de la céte, stende, Square Stéphanie 1, zu richten. Vergebungstermin: 28. Juli, Vormittags (Moniteur des Intérèts Matériels.)
10 Uhr.
Konkurse im Auslande. Galizien.
Konkurs ist eröffnet über das Vermögen des Kaufmanns Mechel Schwarz in Stanislau, eingetragen unter der Firma Mechel Schwarz Kurjwarenbandlung, mittels Beschlufses des K. K. Kreis gerichts, Abteilung LV, in Stanislau vom 27. Januar 1904 Jo. 2. 8 14. Provisorijcher Conkursmasseberwalter: Advokat Dr. Arthur Meller in Stanislau. Wabltagfabrt (Termin zur Wabl des definitiven Ronkursmaffeverwalters)] 8. Februar 1904, Vormittags 10 Ubr. Die Forderu anzumelden; in der Anmeldung stellungsbevollmächtigter namhaft zu machen.
8
ist ein in Stanislau wobnbafter Zu⸗
10 Uhr.
werden geprüft und von den Zollbeamten geschätzt; der Agent, welcher sich . den Wert der innerhalb der ö. Frist nicht
ngen sind bis jum 20. Februar 1904 bei dem genannten Gericht
Liquidierungstagfahrt . Testf spruüqhey 238 3m R 212 (Termin zur Feststellung der Ansprüche) 28. Marz 1804, Vormittags
Kurtberichte von den Fondsmärkten.
Hamburg, 30. Januar. (W. T. B.) Schluß. Gold in , des Klogramm 27858 Br., 2784 Gd., Silber in Barren: das Kilogramm 76,59 Br., 76 00 Gd. .
Warmn, J. Februar, Vorm. 10 Uhr 50 Min. (B. T. B.) Ungar. Kredltaktlen 756 0, Desterr. Kreditaktien 665 00, Franzosen 666, 00, Desterreichische Papierrente
Lombarden S5, 50, Elbetalbahn — eichische Pay ö 40 JP Ungarische Goldrente 11900, Desterreichische Kronen⸗ anleihe 160 50, Ungerlsche Kronenanleihe 83 39, Marknoten 117, 06, Bankverein 517, 59, Länder bank 436, 44 Buschte hrader Lit. B — — Türküsche Lose 129, 50, Brürer — Alpine Montan 41399. Lgndon, 30. Januar. (Schluß. (B. T. B) 21 ½ Eg. Platdis kant 3, Silber 253. — Banlausgang 144 000
(Schluß.) 3 0. Franz.
3 anu Rente 97 45, Suejkanalaktien 40940 k . . Madrid, 30. Januar. (W. T. B) Wechsel auf Paris 37 60. aissabon, 30. Januar. (W. T. B.) Goldagio 228. New York, 36. Januar. (Schluß) (W. T. B). Die Be⸗ e, wonach die Antwortn Rußlands befriedigend sei, kamen in
s Verkehrs zum Ausdruck. Stahl⸗ ung nicht teil wegen der erneuten t Weigerung der Eisenbahnen, iener zahlen, während die konkurrierenden zum Preise von 21,59 Doll. für die Tonne ab ie mäßige Befestigung kam später zum
Abgaben wurden auf den Bankausweis hin, der e bedeutende Ausdehnung der Darlehen aufweist, men. Schluß träge. Aktienumsatz 250 000 Stück.
do. Zinsrate für (60 Tage) Bars 55s.
30 Januar. (W. T. B.) Wechsel auf 30. Januar. (W. T. B.) Goldagio 127,2?
Durchschnitts insrate nom.,
1 den c nom., Wechsel auf London
Kursberichte von den Warenmärkten.
Produktenmarkt. Berlin, den 1. Februgr. ermittelten Preise waren (per 1000 kg) in Mark;
Die amtlich Weizen,
märkischer 161A 00 — 163,00 ab Bahn, Normal gewicht 755 g 166,50 bis 166.75 Abnahme im Mai,
do. n,, ,, Abnahme im Juli mit? M Mehr⸗ oder Minderwert. Ruhig. 7 , märkischer 126,00 — 126,50 ab Bahn, Normalgewicht 712 g 154,75 — 134,59 Abnahme im Mat, do. 137— 136 75 Ab. nahme im Juli mit 1650 M Mehr⸗ oder Minderwert. Behauytet. Hafer, pommerscher, märkischer, mecklenburger, preußischer, posener, schlesischer feiner 137 — 154, pommerscher, maͤrlischer, mecklen · burger, preußischer, posener, schlesischer mittel 128 4136, en,, märkischer, mecklenburger, preußischer, posener, schlesischer geringer 23 — 127, Normalgewicht 450 g 126,50 Abnahme im Maig do. 129,50 Abnahme im Juli mit 2 6 Mehr- oder Minderwert. Ruhig. Mais, La Ylatg ,, . frei Wagen, amerttan. Mixed 7,00 — 118,00 frei Wagen. Ruhig. , Iv. r kg) Nr. 00 20 00 - 2.59. Ruhig. Roggenmehl (per 100 kg) Nr. O u. 116,00 17.60 do. 16,70 Abnahme im Mai, do. 17,10 Abnahme im Juli. Behauptet, Rüböl G. 100 Kg) mit Faß 46,10 Brief Abnahme im laufenden Monat, do. 46, i5 — 46 46,10 Abnahme im Mai, do. 46, bis 46,50 = 4670 Abnahme im Oktober. Unverändert.
Berlin, 30. Januar. Marktpreise nach Ermittelungen des Kaniglichen Poltzeipräsidiums. (Höchste und niedrigste Preise) Der Dor pelstr. faͤr: Weizen, gute Sortet) 1623 „*; 16B21ñ Weljen, Mittelsortes) 1617 ; 16,13 16 — Weizen, geringe Sorte) 15 95 6 16,95 M — Roggen, gute Sortes) 12.53 ; 12564 * — Roggen, Mittelsortef) 12, 83 „„; 12,62 M — Roggen, geringe Sorte?) 13 61 ; 1266 1 — Futtergerste, gute Sorten) 13,80 12,80 uttergerste, Mittelsorte) 1270 M; 11,70 4
uttergerste, gerlnge Sorte) 11,660 M; 10 39 6 2 Ddafer, gute Sorte ) 5. 5d M6. 15.56 Hafer, Mit lelsorte) 1440 *. I d0 0 . Hafer, geringe Sorte) 15,490 Æ; 12.50 Æ — Nicht