1904 / 42 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Feb 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Hoffnung, daß he Grenzen halten wird. Der gestellt und den Wunsch ausgesp zerbrechen möchten, wie wir das Warenhaussteuergesetz wirksamer ge⸗ stalten könnten. Er hat dann weiterhin durchaus richtig ein Er— kenntnis des Oberverwaltungègerichts angezogen, worin dasselbe selbst die Grenzen gekennzeichnet hat, innerhalb deren sich etwaige Ver⸗ schärfungen des Warenhaussteuerge verwaltungsgericht hat ausgesprochen, es würde nicht zulässig sein, innerhalb der durch die Reichsgesetzgebung gezogenen Grenzen das einer Erdrosselung der Warenhãͤuser. also nicht darum handeln, die Warenhäuser wirklich ab⸗ zutöten und das Ziel zu erreichen, das dem Herrn Vorredner vor⸗ die Warenhäuser zu beseitigen und die kleinen Geschäfte an ihre Stelle zu setzen, sondern inwieweit man vornimmt, um Ue aber ist meines Erachtens Durchführung des Gesetzes ist dafür zu kurz.

Die Entwickelung der Warenhaussteuer ist von dem Herrn Vor⸗ Jahre angegeben worden. Die Zahlen

Es kann sich

redner schon für die ersten? sind vom Herrn Finanzminister geben; ich darf sie nochmals wiederholen. Für das Steuerjahr 1901 109 Betriebe mit 3 073 905 Steuer, im Jahre 1902 1913269 „, 1903 ist die Einschränkung noch weiter vor sich gegangen auf 73 Betriebe; aber der Steuerertrag ist wiederum

des Gesetzes ist zweifellos die

noch mehr stei

nur spezielle

und zu unterdr

einer Wirku nicht gesprochen werden kann; Ergebnis vor drei diese ganze Aktion eingeleitet wurde, die Sache in den Reichstag. gebracht ist, obwo gehört, erklärt sich

wer m .

* *

8 krK

bleiben, sondern i früher nachgewiesen, wie geschädigt hat. : betont werden. Gefichtspunkt gemacht, verließ das ist das Schlimmste des Umsatzes ist so zieml Grundlage einer Steuer muß di vollzieht sich unter den allerverschiedensten Voraustsetzungen und ist daher nicht maßgebend für die Leistungs fähigkeit. Im Ausschuß der Wirtschaftsreformer hat sich Herr Jacobskötter zu die Warenhaussteuer ausgesprochen und sie

Wenn“ man einmal die Großbetriebe auch die Großgrundbesitzer besteuern. Unser Antrag führt auf den Weg einer gerechten Besteuerung. Wenn en nicht mit einer Reform der Gewerbesteuer vorgehen, ür eine folche forgen. Bei einer progressiven

a die Sache selbst Börsengesetzgebung die kleinen Bankiers bewußtsein Fer Kaufleute muß viel mehr

Das Stande Das Warenhaus s aber den Boden der Gerechtigkeit, und in der Steuergefetzgebung. Die Besteuerung ich das Ungerechteste, was es gibt; die

meiner Freude gegen r wirkungslos besteuert, so muß man

die Gemeind dann muß der Staat f Gestaltung der Gewerbesteuer w soll einen Anstoß dazu geben, und ich hoffe, das Haus einer Kommifsion überweisen Ich bitte Sie, nicht as zu gehen, sondern ganze Arbeit zu machen, zaschaffen und eine gerechte Gewerbesteuer ein⸗

Unser Antrag

fremdlich sein, n Anträgen noch ni als Siaatẽsteuer Erlaß des Gewe z Staats steuersystems sagte der Minister Gemeindebe Als 1893 die Realsteuern den 1 man sich daraber klar, daß die staatliche hem erbesteuer, ebenso wie die

Minister für Handel und Gewerbe Möller:

rr Vorredner hat sich bei mir an die falsche Adresse ge⸗ wendet. Das Gesetz über die Warenhäuser ist vom Herrn Finanz⸗ minister eingebracht, und eine Erneuerung des Gesetzes müßte auch durch den Herrn Finanzminister veranlaßt werden. Ich habe nun die ute die Diskussion überhaupt sich in akademischen Herr Vorredner selbst hat ja in Aussicht

rochen, daß er und wir uns den Kopf

setzes zu halten hätten. Das Ober⸗

es kann sich in Preußen nur darum

Einzelheiten Aenderungen beim Gesetz belstände, die hervorgetreten sind, zu ändern. Dazu die Zeit noch nicht gekommen, die Zeit seit

im vorigen Jahre hier bekannt ge⸗

auf 1833 255 6 Die Wirkung

gewesen, daß die großen allgemeinen Warenhäuser sich in ihrer Zahl eingeschränkt haben, daß dagegen die anz großen Geschäfte sich weiter ausgedehnt haben ssehr richtig!), um die Wirkung der Steuer dadurch abzublassen, daß man den Umsatz gert und dadurch die Generalkosten verbilligt. Andererseits sind die großen Geschäfte, die alle möglichen Waren führten, dazu geführt worden, geschäften umzuwandeln, dabei Meine Herren,

Artikel zu führen, sich zu Spezial⸗ allerdings auch erheblich zu wachsen.

laube, es ist ein vergebliches Bemühen, dieser Be⸗

zu wollen. (Abg. Funck: Sehr

auch meinerseits aussprechen, daß ich es für ein Prinzip halten würde (sehr gut! bei den Frei⸗ wir dazu übergehen, die Intelligenz zu besteuern (Hört, hört! bei den Freisinnigen.) schlechten Nebenwirkungen, die entstehen, kann ann sie auch in etwas abschwächen, und das ist durch das Gesetz geschehen. Jahren we s ̃ i, und ich möchte dringen machen, zu einer Abg. Funck (fr. Volksp.) ig des Warenhaussteuergesetzes im Sinne seiner Urheber er tellt uns beute. mit, was wir als

die Entwickelung in den nächsten

Ft sich heute in der Tat noch nicht über⸗

abraten, schon heute den Versuch zu z Gesetzes zu gelangen. (Bravo! links.)

Herr Fuchs hat zugegeben, daß von

schon vorausgesagt haben. Warum

im preußtschen Abgeordnetenhause seinerzeit ist bis heute nicht klar; denn eigentlich gehört Daß mein Antrag ebenfalls hier ein⸗ bl auch diese Materie eigentlich in den Reichs tag raus, daß er ein Gegenzug gegen den Antrag des

das Fiasko des Warenhaus⸗ chs scheut vor der Er⸗ Der Minister hat ihm

M ö 8 absolut nichts

kratischer immen herhalten! Es s sagte, daß die parla—⸗ iser lediglich Reklame

Zahl der besteuerten

n Rückgang der Waren

In einer Reihe

nicht

des Mittel⸗

Sehr zu⸗

etan die Konkurrenz angesehen werden dürfe.

es auf das Großkapital Fiasko mit Ihrer Hebung

der nationalen Arbeit Leichtigkeit Geschäfte,

die Waren bekommen

welche die Preise ze nicht an der Oberfläche hineingehen. Ich habe schon

teuergesetz wurde aus einem ethischen

e Leistungs ähigkeit sein. Der Umsatz

rde sich niemand beschweren können.

trutz- Es würde vielleicht be⸗ Fer direkten Steuern zu diesen ire Steuer kann sehr gut emmanalstzuer dienen. Mit dem e, warte in der Entwickelung gemacht; schon damals räntliche Gewerbesteuer für geeignete Grundlage biete. sherwiesen wurden, war

Grund und Gebäudesteuer, nicht das Ideal einer kommunalen Be⸗ steuerung sei, und man meinte, daß die Schaffung . Steuern in ber Gemeinde von unten herauf erfolgen müsse. eshalb sah man bei dieser Steuerreform vor, daß die Gemeinden eigene Grund und Gewerbesteuern einführen könnten. In der ersten Zeit nach der Reform, während der Hochkonjunktur des wirtfchafilichen Lebens, hatten die Gemeinden allerdings auf der Grundlage diefer staatlichen Steuer gute Erfolge; als aber der wirtschaftliche Rückgang kam, merkten die Gemelnden erst, daß sie ihre Besteuerung reformieren müßten. Wir würden diese Bewegung jetzt stören, wenn wir von Staats wegen das Gewerbesteuergesetz ändern wollten. Wenn nach dem Antrage Funck die Kapitalschulden abzugsfähig gemacht würden, so würden die Grund⸗ und Hausbesitzer sofort dasselbe verlangen, und dann würde die stagt · liche Grund und Gewerbesteuer gar nicht mehr als Grundlage für bie Gemeinden dienen können, und, wir täten besser, sie ganz abzu⸗— schaffen. Es soll ferner die Gewerbesteuer progressiv gemacht werden; aber viele Gemeinden haben überhaupt keine Großbetriebe, die sie stärker heranziehen könnten. Wie sollten solche Gemeinden den Steuerausfall decken, wenn die fleinen Betriebe nach dem Antrag Erleichterungen erfahren würden? Die Gewerbesteuer ist überhaupt schon degressiv, die 19. Klasse zahlt etwa nur die Hälfte des Satzes ber J. Klasse. Die Gemeinden können auch auf Grund des 8 31 des Kommunalabgabengesetzes eine andere Abstufung eintreten lassen. Jedenfalls wäre es falsch, jetzt störend einzugreifen. An dem Grundsatz der Gewerbefreiheit. können wir in Preußen nicht rütteln, daz ist ein Gebiet der Reichsgesetzgebung. Wie Herr Fuchs das nnen gn er eh ändern will, ist mir noch nicht ganz klar; das wird sich jedoch in der Kommission zeigen. Weshalb der 85 des Warenhaussteuergesetzes angenommen wurde, das ersehen Sie aus den damaligen Verhandlungen über das. Gesetz; die Regierung erklärte damals, daß ohne den 5 das Gesetz für sie nicht annehmbar sei. Mit dem Gesetz wollten wir eine gewisse Abschreckung gegen die Gründung neuer Warenhäuser ausüben, und diesen Erfolg haben wir in gewissem Sinne auch erreicht. Nach diesen drei Jahren können wir die Wirkungen des Gesetzes überhaupt noch nicht über— sehen, besonders nicht die indirekte Wirkung in der Richtung des Schutzes des Mittelstandes. Eine sehr große Wirkung von dem Gesetz Jaben wir überhaupt nicht erwartet. Die kleinen Gemeinden, die keine Warenhäuser haben, scheiden hier ganz aus. In 52 Städten haben wir Warenhäuser, die der Steuer unterliegen. In 16 Städten ist eine Erleichterung der übrigen Gewerbesteuerzahler bis zu 100 o / o des Veranlagungssolls der vierten Klasse eingetreten, in 14 Städten um mehr als 16000, in 8 Städten um mehr als die Summe der dritten und vierten Klasse und in 10 Städten noch immer um 25 bis b00so der vierten Klasse. .

Abg. Eckert ffreikonf.). Wir danken dem Abg. Fuchs dafür, daß sein Ankrag uns Gelegenheit gibt, die Wirkungen des Warenhaus⸗ steuergesetzes zu prüfen. Die Erwartungen, die wir an dieses Gesetz in bezug auf den Schutz des Mittelstandes knüpften, haben sich nicht erfüllt. Die Warenhäuser haben sich zwar nicht vermehrt, aber sie sind größer und ihre Wirkungen unmer noch unheilvoller geworden. Im Interesse des Mittelstandes müssen wir die Warenhaussteuer er⸗ Föhen. Wir können nicht den Weg des Abg. Funck gehen, das Gesetz aufzugeben und nach dem Grundfatze laisser faire, laisser aller den Mittelstand preiszugeben, um nur die Gewerbefreiheit nicht anzu⸗ tasten. Es gibt einen anderen Weg, und dleser liegt in der Reichs, gewerbeordnung. Wir können an ein? Grenze kommen, wo es nicht mehr weiter geht und wir diesen Weg gehen müssen. Ich erblicke nicht wie der Handelsminister in den Warenhäusern die verkörperte Intelligenz, sondern die rücksichtslose Benutzung der Macht des Kapitals. Daß das Ausland keine Warenhaussteuer hat, schreckt mich gar nicht, bat doch der Reichskanzler gesagt: Preußen in Deutschland voran und Deutschland in der Welt voran. Allerdings hat er es nicht mit bezug uf die Warenhaussteuer gesagt. Aber wir wollen hier vorangehen, Sie zur Linken) kommen hinten nach. Ich bitte Sie, mit uns dahin zu wirken, daß die Warenhäuser nicht dadurch unterstützt werden, daß so viele Leute dorthin gehen, wie es leider auch aus unseren Kreisen geschieht, und ihre Einkäufe besorgen, ohne sich zu bergegenwärtigen, daß sie da⸗ durch den Mittelstand schädigen. Den Antrag Funck verstehe ich eigentlich nicht recht; er kommt mir so vor, wie es in jener Anekdote von 1848 heißt: Als damals die Bürger einer Stadt vor ihrem Bürgermeister ausriefen: wir wollen eine Republik haben, und der Bürgermeister antwortete: Ihr habt ja eine, sagten sie: dann wollen wir noch eine haben! Nach dem Antrag soll eine progressive Gewerbesteuer ein⸗ geführt werden, eine solche haben wir aber schon. Die Abzugsfähig⸗ keit der Kapitalschulden müssen wir entschleden ablehnen. Da wir aber höfliche Leute sind, stimmen wir der Ueberweisung an eine Kom⸗ mission zu.

Abg. Hofmann (ul.): Der Antrag Fuchs kann mir eigentlich eine Genugtuung bereiten, denn meine Anträge, die die Warenhauz⸗ sfteuer auf eine andere Grundlage stellen wollten, wurden damals abgelehnt. Der Finanzminister hat früher gesagt, die Wirkungen des Gesetzes müßten erst abgewartet werden. Ich hoffte deshalb, heute werde Herr Fuchs uns Material für die Wirkungen bei⸗ bringen können. Das ist nicht geschehen. Mit einem all⸗

Gefühl kommt man bier nicht weiter, und die

können Sie heute, nach drei Jahren, noch

Würden wir das Gesetz jetzt ändern, so würde man

zwei Jahren über das abgeänderte Gesetz sagen. nden zweiten Teil des Antrags erklären,

2 18.

zu er⸗

ledigen. Ich bin immer bereit,

des Großen zu schützen und ihn

der Tendenz des Antrags Funck einver

diese Form des Antrags nicht stimmen, Kapitalschulden mit hineingezogen ist.

Hilfe unserer Fortbildungsschulen dahin,

freibende mit dem großen in Konkurrenz treten kann.

Abg. Hammer (kons.): Das Wohlwollen des Vorredners kann dem Handwerk allein nichts nützen. Nicht die größere Intelligenz, sondern die größere Kapitalmacht ist das Ausschlaggebende. Der Abg. Funck ist sehr gut unterrichtet, er weiß, daß weder im Handels⸗ ministerium noch im Finaniministerium Wohlwollen für den Antrag Fuchs vorhanden ist. Der bg. Jacobskötter hat sich nicht so aus⸗ gesprochen, wie Herr Funck behauptet; er hat vielmehr gesagt, er sei ein Gegner der Warenhäuser, wenn er auch die Warenhaussteuer nicht als wirksam anerkennen könne. Mit dem Augenblicke, in dem der letzte grohe Minister aus einer großen Zeit die Zügel der preußischen Finanzwirtschaft niederlegen mußte, hatte der kleine Mittelstand, int befondere der Handwerker, seine größte Stütze verloren. Nur die konservativen Fraktionen, das Zenttum und die Antisemiten halten nun noch ihre schützende Hand über den Mittelstand, und es berührt geradezu komisch, wenn seitens der freihändlerischen Parteien dem kleinen Manne zum Vorwurf gemacht wird, er werfe sich diesen Parteien an den Häls. Die Konkurrenz der Offiner⸗ und Beamtenwarenhäuser wird seitens der davon betroffenen Kreise sehr schwer empfunden. Besonderg heftig werden die Beamtenwaren häuser angefeindet, da man es mit Recht als ein Unrecht empfindet, daß den Gewerbetreibenten, die die Gehälter dieser Beamten mit aufbringen, dieser gute Teil der Kundschaft entzogen wird. Ich habe über zwei Jahre meinet Lebens dem Kampfe gegen die Warenhäuser vor der damaligen Einführung des Gesetzes geopfert und hatte damals gleich das Gefühl, daß eine derartige Steuer nichts belfe. Es hat sich auch inzwischen gezeigt, daß die Warenhausinhaber die 2 o vollständig auf bie liefernden Handwerker und Fabrikanten abwäͤljsen. Als ich' damald an hoher Stelle begründen durfte, daß nur eine progressire Yranchensteuer wicken könne, wurde ich be⸗ ruhigt; eine solche sei zur Zeit nicht durchzuführen, davon könne man reden, wenn die Warenhaussteuer nicht genügend wirken sollte. Die von Freund und Feind ausgesprochene Ansicht, daß

bie Steuer ihren Zweck nicht erreichen werde, ist eingetroffen,

obwohl der Finanzminister das Gegenteil behauptet. Sehen wir uns das Gesetz näher an, so finden wir sofort die Lücken, welche die Erreichung des Zwecks des ganzen Gesetzes vereiteln. Durch die Bestimmung: Wer bei einem Mindestumsatz von 400 000 . mehr als eine Warengruppe führt, zahlt 2o5so Steuern“ wird der Warenhausinhaber geradezu verleitet, nicht nur 2, sondern noch mehr Warengruppen zu führen, da er ja keinerlei Steuern dafür mehr zu entrichten hat als für 2 Gruppen. Sodann ist im Sz h die ein⸗ schneidende Bestimmung enthalten, daß die Warenhaussteuer nicht mehr als 200,9 des gewerbesteuerpflichtigen Betrages ausmachen darf. Damit aber nicht genug, ist die Vorschrift, nach der alle an Wiederverkäufer und Verarbeiter abgelassenen Waren nicht der Warenhautsteuer unterworfen, sind, eine große Versuchung, sich der Warenhaussteuer nach Möglichkeit zu entziehen; denn niemand prüft, wer Verarbeiter oder Wiederverkäufer e . angibt, wird als Wiederverkäufer erpediert. Die Umsäãtze für die solchergestalt geforderten Waren find nicht warenhaussteuer⸗ pflichtig. So ist es nur zu erklären, daß, während die 17 Waren, häufer in Berlin etwa 40 Millionen Mark n, insgesamt versteuerten, ein Warenhaus Alein 40 Millionen Mark Umsatz im Jahre 1903 gehabt haben soll. Hier ist offensichtlich der Ver= schleierung und der Steuerdefraudation eine weite Pforte geöff net. Wenn nun die Statistik ergibt, daß die Zahl der Warenhausbetriebe von 109 im Jahre 1901 auf 86 im Fahre 1902 und der Steuer⸗ ertrag von 3 073 9065 auf 1913 0 „S in dieser Zeit zurückgegangen ist, so können diese Zahlen meines Erachtens nichts weiter beweisen, als daß eine Reihe kleinerer Warenhäuser einzelne wenig Plus erbringende Warengruppen wieder abstießen und somit aus der Betriebszahl sowie der Steuergesamtsumme ausschieden. Die riesigen Bauten der schon bestehenden Warenhäuser in Berlin zeigen doch dem blödesten Auge, daß die Zahl der Betriebe wohl, wie z. B. in der Müllerei, abnimmt, die übrigbleibenden aber ins UÜngemessene wachsen. Sollen nun diese S6 Steuerzahler ihre Totengräberarheit weiter verrichten an dem von Staats wegen so notwendigen kleinen Mittelstand, der diesen S5 gegenüber 435 356 selbstandige Handelsgewerbetreibende auf⸗ zuweisen hat? Nein, ich bleibe meiner alten Liebe treu und fordere eine progressive Branchensteuer. Diese können die Warenhausinhaber nicht abwälzen wie die jetzige Steuer, deren 2o/sg die Lieferanten und Handwerker tragen müssen. Die Finanzverwaltung schlug mir meine Bitte, die zehn ersten Waren häuserumsätze seit Bestehen zu nennen, ab, so daß nichts übrig bleibt, als die Bildung einer Kommission zu beantragen, der die nötigen Einblicke dann gegeben werden müssen. Ich beantrage namens meiner Fraktion, zur Prüfung der Warlenhaussteuerergebnisse eine Kommisston von 14 Mitgliedern einzusetzen, und erhoffe, daß durch sie der Beweis erbracht wird, daß bei gutem Willen der kleine Mittel⸗ stand sehr gut erhalten werden kann. Aus einer Petition aus Trier ist mir mitgeteilt, daß an der Spitze von Konsumvereinen in großen Städten Königliche Beamte ständen. Da könnte der Herr Minister seine Intelligenz gebrauchen, um diesen Nonsens zu beseitigen, da die kleinen Gewerbetreibenden die Gehälter der Beamten mit auf— bringen müssen. ;

Abg. Oeser (frs. Volksp.): Der Antrag Fuchs verlangt noch in dieser Session eine Vorlage. So schnell läßt sich die Frage nicht lösen. Herr Fuchs hat uns auch kein Zahlenmaterial zur Beur⸗ teilung vorgelegt. Daß der Miltelstand leide, ist in dieser Allgemein⸗ heit nicht richtig; auch daß er durch die Warenhäuser leide, ist an sich nicht richtig. Erst klagte der Mittelstand über die bo Pfennig- Bazare; diese waren eine vorübergehende Erscheinung und sind verschwunden, die Klagen des Mitkelstandes sind aber geblieben. Und wenn wir die Warenhaussteuer nach dem Antrag Fuchs ändern, werden wir in jwei, drei Jahren wieder dieselben Klagen des Mittelstandes haben. Auch dort, wo keine Warenhäuser sind, klagt der Mittelstand; die Warenhäuser sind nur sporadisch vor— handen. Man wird sie durch eine Sonderbesteuerung ebensowenig unterdrücken können, wie die Konsumvereine. Die Warenhaussteuer hat umgekehrt die Warenhäuser gezwungen, noch schärfere Konkurrenz zu machen. Die Spezialgeschäfte, die man schützen wollte, werden gerade bei dieser Besteuerung schlechter behandelt, denn das Waren⸗ haus kann jeden neuen vielversprechenden Artikel sofort in seinen Be⸗ trieb aufnehmen, das Spezialgeschäft kann es nicht, weil es durch Hinzunahme einer neuen Gruppe sofort der Warenhaussteuer unter⸗ legt. Die Warenhaussteuer sollte die Gründung neuer Warenhäuser möglichst verhindern, dann wäre also den bestehenden Warenhäusern gewissermaßen ein Monopol gegeben. Durch die Warenhaus steuer trifft man weniger die Warenhäuser als die deutsche Produktion. Das fanfmännische Geschäftsleben ist im Uebermaß mit Elementen durch⸗ setzt, die gar keine kaufmännische Vorbildung haben; die einzelnen Branchen find überfüllt, und daher stammen die Klagen über die große Ronkurrenz. Der Handel spielt sich heute nicht mehr in den Formen ab wie vor dreißig Jahren; heute kann der Kaufmann nicht mehr müßig im Laden stehen und auf die Kunden warten, er muß selbst an die Kundschaft herantreten, er benutzt dieselben Mittel wie das Waren⸗ haus. Die Steigerung der Ladenmieten läßt sich durch die Waren⸗ haussteuer auch nicht verhindern. Ferner hat der kleine Gewerbe⸗ treibende gegen die Genossenschaften zu kämpfen. Das Genossenschafts, wesen bildet sich immer mehr aut, auch in der Landwirtschaft. Es ist die Tendenz des heutigen wirtschaftlichen Lebens, die Zwischenglieder möglichst auszuschalten. Wir sind durchaus nicht Freunge des laisser faire, laisser aller, wir bekunden das Gegenteil durch unseren An⸗ trag. Wenn Sie Gum Zentrum) mit der Gewerbefreiheit spielen, werden Sie nur den Großen nützen, wie es auch bei der Börsengesetz. gebung gewesen ist, aber gerade den Kleinen schaden, die sich erst hinaufarbeiten wollen. Die jetzige Gewerbesteuer hat keine richtige Progression, unter Umständen kann es vorkommen, daß die 1V. Klasse inehr ju tragen hat als die J. Klasse. Der Minister von Miquel hat die staatliche Gewerbesteuer als ungeeignet für die Gemelnden erklärt, ich begreife daher nicht, weshalb der jetzige Finanzminister sie konservieren will, zumal zu einer Zeit, in der wir die unteren Stufen erleichtern wollen. Von der Erlaubnis des Kommunalabgabengesetzes, daß die Gemeinden eine eigene Gewerbesteuer einführen, haben bisher nur wenige intelligente Bürgermeister Gebrauch gemacht. Man flickt hier fortgesetzt nutzlos an der Gesetzgebung herum. Wir wollen zwar alles tun, um den Mittelstand zu heben, z. B. die Schulen perbessern, die Gewerhe⸗ freiheit und das Genossenschaftswesen pflegen und dergleichen; aber ben Weg der Warenhaussteuer können wir nicht mitmachen.

Geheimer Oberfinanzrat Dr. Strutz: Ich bin nicht gegen die progressive Gewerbesteuer, sondern habe nur gesagt, die Gemeinden sollen sie machen. Das geschieht auch schon, nicht nur in großen Städten, wo hervorragende Bürgermeister sind, sondern auch in ganz kleinen Ge⸗ meinden. Wir wehren uns nur dagegen, daß durch die Progression unter Herabsetzung der unteren Klassen das Gesamtaufkommen in Ge⸗ meinden, die keine großen Betriebe haben, verkümmert wird. Ich be⸗ finde mich nicht in Widerspruch mit Herrn von Miquel; denn auch er wollte die Umgestaltung durch die Gemeindeautonomie. Wenn Herr Hammer meint, daß die Warenhaustzsteuerpflichtigen vielleicht nicht richtig deklarierten, so kann ich ihm sagen, daß diese Deklarationen genau so sorgfältig geprüft werden, wie die Einkommensteuer⸗ erklärungen, und da kann man doch nicht sagen, daß sie mit zu ge⸗ ringer Aufmerksamkeit betrachtet würden. Ber Gedanke einer Be⸗ steuerung der Spezialgeschäfte ist schon bei Beratung des Warenhaus⸗ steuergesetzes sehr scharf hervorgetreten, namentlich hat der Abg. Roeren es für ungerecht erklärt, sie nicht zu besteuern

Abg. Eahens ly (Zentr): Das Gesetz ist unwirksam gemacht worden durch ein Urteil des DOberverwaltungsgerichts, nach dem Verkäufe, die nicht direkt an die Konsumenten erfolgt sind, nicht dem Gesetze unterliegen. Da muß geändert werden. Ferner ist es notwendig, den Steuerfatz wesentlich zu erhöhen, damit die Fabrikanten die Abwälzung nicht mehr tragen können. Darum bitte ich um Annahme des An⸗ trags Fuchs. Den Antrag Funck werden wir ablehnen, un aber der Kommlssionsberatung nicht widersetzen.

Abg. Graf von Moltke sfreikons.): Ich bin gegen alle RVeschränlung der persönlichen Freiheit und deshalb auch gegen alle Autznahme⸗ bestimmungen. Ich meine, daß gewaltsame PVestimmungen eventuell für

Gefahr bedeuten, Meiner Ansicht nach ist eine häufer unmöglich; eine höhere Besteuerung o, als wenn man einen etwas chädlich machen will, daß . Aber der Hauptgrund meiner liegt auf ernsterem Gebiete. durch die

ühren. Das ist gerade s bissigen Hund dadur den Schwanz abschneidet. des Antrages Fu Kleingewerbestand anscheinend

Besserung seiner d von seiner Ha Verbilligung d

zweckmãßigster der Barzahlung,

über deren e, der Organisation und Konzen⸗ er Produktionsmittel, Auf

suchung bester Arbeits⸗ und Betriebsmethode, Durch⸗

sen Worten wenig Anklang finden werde; den Strom geschwommen wird. Faschingsstimmung. Aschermittwoch der reʒalen Wirklichkeit ist a ßt es: hic Rhodus, hie salta! Unsere st des Erreichbaren zu üben. Die Worte, die Herr Graf von en hat, sollten eine Mahnung für einen gro nicht mit solchen unreifen Gesetzgebunge— Er hat nachgewiesen, daß diese e ist, und daß man darin sich ehe man mit solchen Vor—⸗ Früher waren nur die Landwirte ch der Mittelstand sein. Wie sollen wir denn Volk aus dem überwiegenden Notstand heraus— die Tat des Chinesen, der sich Der Zusammenhang zwischen eute ein so enger,

daß auch einmal ist Ascher⸗

Mittelstand hei

Broemel (fr. Vgg);

aus zu kommen.

etzgebung eine schädlich ere Beschränkung au die Parlament

ferlegen soll,

Daz ift ja schwieriger als opf aus dem Sumpfe zog. are und Herstellung derselben ist h der Fabrikanten für die Warenhäuser ist. Denn ist der geregelte Absatz der Ware. s Kapital hat und intelli haupten, Gott sei Dank, trotz aller Waren wird die Debatte geschlossen.

Gamp (freikons.) bemerkt, daß ih nen sei, seine von der Meinung des Ansicht darzulegen. ahrt sich in persönlicher Bemerkung gegen den n Moltke, daß sein Antrag aus der Karnevals— s fei ihm mit dem Antrage durchaus ernst. n. Moltke erwidert, daß er den Ernst ifel ziehe, sondern nur dagegen gewesen sei, daß aschingsstimmung erörtert würden. ̃ rden die Anträge Fuchs und Funck der um stärkenden Kommission für Handel und

die Produktion in Kaufmann einige gent ist, da

nn er sich be

m durch den Schluß die löglichkeit genomn Abg. Grafen soltke abweichende Abg. Fuchs verw usdruck des Abg. Grafe immung geboren f Abg. Graf vor Tellers nicht in Zwe o wichtige Dinge in der F Darauf we itglieder zu ver ewerbe überwiesen. Antrag des Abg. Freiherrn von Zedlitz und h beschlleßt dann das Haus die Vertagung. Präsident von Kröcher: Die ange beabsichtigte, Ihnen davon bit jetzt Äbstand genommen, weil mir des Seniorenkonvents

. Beratung unseres Etats steht daß ich schon l Abendsitzungen om Vorsitzenden arteien wenig Neigung dazu aß, wenn wir eine Chance hahen wollen, den ertigzustellen, Abendsitzungen hzeitig vertagen, wie z. B. heute. Bedauern genötigt sehen, Ih

Indessen die Lage ist jetzt so,

nötig sein werden, namentlich wenn Deswegen werde ich nern nen morgen eine Abend⸗ Beschließen können die Herren ja darüber morgen. Nächste Sitzung: Donnerstag, 11 Uhr. Etat der Handels- und Gewerbeverwaltung.)

ir uns so frü ich zu meinem itzung vorzt

Schluß 35 Uhr.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Herrenhause ist der nachstehende Entw urf eine „betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen ; —ͤ pre n Westpreußen, randen hurg, Pom mern, Posen, Schlesien, Sachsen nd Westfalen, zugegangen. Artikel J.

11, des Hesetzes, ; l asten bei Grundstückst Unsiedelungen i

Provinzen Ostpreußen,

Der Abschnitt betreffend die Verteilung der eilungen und die Grün n den Provinzen Preußen, Brandenb Westfalen, vom 25. August 1876 (Gründung neuer Ansiedelungen),

vom 16. September 1899

dung neuer

Sachsen und

er Ortspolizeibel eren Aushändigung darf die polizeiliche Bauerlaubnis

st nicht erforderlich für Wohn⸗

Die Ansiedelungsgenehmigung i ü nach dem Gesetze, betreffend die

ien, die in den Grenzen eines nlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städ 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) auf einem bereits bebauten

nd ländlichen Ortschaften, vom ctoestellten Bebauungsplanes, oder die Frundstücke im Jusammenhange mit bewohnten Gebäuden

der eingerichtet werden sollen.

ällen erforder⸗ . Ortschaft

1 Wohnhaus

ö ung ist ferner in allen F ich, wenn innerhalb einer im Zusammenhange gebauter mholge oder zum Jwecke der Aufteilung eine— Teiles eines solchen in mehrere ländliche Stellen eir richtet, oder ein vorhandenes Gebäude zum Wohnhaus eingerichtet

My, 6 8 Die Ansiedelungsgenehmie

̃S Die Ansiedelungsgenehmigung ist zu versagen, wviesen ist, daß der Platz, . erden sell, durch einen jederzeit offenen ie Beschaffung eines solchen Weges gesichert ist. ktztere Nachwels erbracht w s hnehmigung für die Beschaffung des W ach . frucht losen Ablauf das polizeiliche Zwangs vb . önsich) zur Erhaltung der

nsiedelung ist die Anwendung

wenn nicht nach⸗ auf welchem die Ansiedelung gegründet Weg zugänglich, oder daß Kann nur der erden, so ist bei Erteilung der Ansiedelungs— ges eine Frist zu bestimmen, erfahren eintritt. Zugänglichkeit der des polizeilichen Zwangsverfahrens

ununterbrochenen

zu versagen,

* 1 16 J * ) 1 In Moorgegenden ist die Ansiedelungsgenehmigung f Ansiedelung

1 6 . die Entwässerung des Bodens, auf dem gründet werden soll, nicht geregelt J

erden, wenn gegen die oder Gebrauchsberech⸗ stücks oder von dem n das zu besiedelnde er derjenigen Gemeinde⸗ und der Ein⸗

die Annahme recht⸗ utzungen benachbarter aus dem Gartenbau,

In ien sedeltn gs rehm und kann dersagt w aten n von hen Eigentümer, dem Nutzungs= Löcsteken, * Pächter eines benachbarten Grund ru ndsn 3. zemeinde (Gut.) Bezirks zu w Hutz. 19 gehört, oder von einem der Vorsteh vrch fi ire, an die es greuzt, n . , begründet wird, welche . ie Anszedelung den Schutz der N ser 3 aus der Land oder Forstwirtschaft, Jagd oder der Fischerei gefährden werde.

Einspruch erhoben

Die Ansie 1 e . ie Ansiedelungsgenehmigung kann ferner versagt werden, wenn 9lülh !

unter dem zu besiedelnden Grundstück oder in dessen Nähe belegen ist, Die Verjährung des Anspruchs auf Schadentzersatz beginnt mit

Einspruch erhoben und durch Tatsachen begründet wird, welche die Ablauf des Tages, an welchem der Versagungsbescheid endgültig wird.

Annahme rechtfertigen: . . Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Verlangen des a. daß durch den Betrieb des Bergwerks in absehbarer Zeit Be⸗ Bergwerksbesitzers die Eintragung eines Vermerkes in das Grundbuch

schädigungen der Sberfläche des zu bestedelnden Grundstücks eintreten dahin zu bewilligen:

können, denen im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffent⸗ daß und für welche Grundfläche die Ansiedelungsgenehmigung auf

lichen Verkehrs durch bergpoltzeilich anzuordnendesz Stehenlassen von Einspruch des Bergwerksbesitzers versagt und welche Entschädigung

Sicherheitspfeilern vorzubeugen sein würde, gezahlt worden ist.

b. daß die nirtschaftlich⸗ Bedeutung des uneingeschränkten Ab- § 20. baues der Mineralien die der . überwiegt. fie e ö. , der ,,, mit einer An⸗ ö. S 15h. . . iedelung eginnt, wird mit Geldstrafe is einhundertundfünfzig Mark

9 Die , ist endlich im Geltungögebiete des oder Haft bestraft. Auch kann die Orts pol izeibe hörde 3. .

esetzes, etreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den führung der Ansiedelung verhindern und die Wegschaffung der Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886 (Gesetzlamml. errichteten Anlagen anordnen.

, ö , . eine rn, Vor⸗ Artikel II. zenden der Ansiedelungs'kommission vorliegt, . ie Ansiedelung Der zweite Absatz des 5 52“) des Feld⸗ un zolizeiges mit den Zielen des bezeichneten . nicht im Widerspruch steht. vom 1. 2A , 28 33 wird 1 . § 16. Artikel III. , , . die beteiligten Auf Aunsiedelungen, die durch Nentengutsbildung unter Vermitte⸗· ö th * 66 15 on dem Antrage in Kenntnis lung der Generalkommission nach dem Gesetz, betreffend die Beförde⸗ zu. cen. iese haben den Antrag innerhalb shrer Gemeinden (Guts, rung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetz⸗ bezirke) auf ortsübliche Art mit dem Bemerken bekannt zu machen, Samml. S. 279, entstehen, finden die 5§5 13 bis 16, 19. 20 in der e een den Antrag von den Eigentümern, Nutzungs⸗, Gebrauchs durch Art. I vorgeschriebenen Fassung mit der Maßgabe Anwendung, , ,, Pächtenn der benachbarten Grundstlcke innerhalb einer daß Genehmigungsbehörde die Generalkommission ist.

usschlußfrist von zwei Wochen bei der Genehmigungsbehörde Ein⸗ In diesem Falle treten an die Stelle der S5 17, 17a, 18 des spruch erhoben werden könne, wenn der Einspruch sich durch Tatsachen Art. ! folgende Bestimmungen: ö der im 1 bezeichneten Art begründen lasse. 3 317 . Geht Bergbau unter dem zu besiedelnden Grundstücke oder in Ist anzunehmen, daß infolgé der Ansiedelung eine Aenderung oder essen Nähe um, so ist von dem Antrage auch der zuständige Berg, Neuordnung der Gemeinde⸗, Kirchen oder Schulverhältnisse erforderlich revierbegmte in Kenntnis ju setzen. Dieser hat den beteiligten Berg. wird, so sind die beteiligten Gemeinde (Guts) Vorsteher und die werksbesitzern den Antrag unter Hinweis auf, die, Befugnis, innerhalb! Vorsteher der beteiligten Kirchen⸗ und Schulgemeinden Schulverbãnde der im,. dorste henden Absatz bestimmten Frist Einspruch auf Grund Schulfozietätten usw.) von dem Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnis des 5(¶lba bei der Genehmigungsbehörde zu erheben, bekannt zu machen. zu setzen, daß sie hinnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen die

Die Gin sprüche sind von der Genehmigungsbehörde, geeigneten⸗ Festsẽtzung einer besonderen Leistung des Antragstellers für den Zweck falls nach Anhörung des Antragstellers und derjenigen, welche Einspruch dieser Aenderung oder Neuordnung bei der Generalkommnisssion

. . 66 3 , des , prüfen. beantragen können .

. Wenn der Einspruch auf Grun des 5 15a erhoben wird, so ist Diese hat das Ergebnis der Bekanntmachung isausschuss die Genehmigungsbehörde zur Einholung einer gutachtlichen Aeußerung in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde . , ,, der zuständigen Bergpolizeibehörde verpflichtet. mitzuteilen. ö f

. . § 17 Grachtet der Kreisausschuß oder die Ortspolizeibehörde eine s

Ist anzunehmen, daß in folge der Ansiedelung eine Aenderung oder Leistung für erforderlich, so haben sie diese ö; e n , m Neuordnung der Gemiesnde/ Kirchen oder Schul ver hältnisse erforderlich zusetzen, oder ihre Festsetzung einem weiteren Bescheide vorzubehalten wird so sind die beteiligten Gemeinde Guts⸗) Vorsleher und die Sie sind hierbei an die etwa gestellten Anträge nicht gebunden. . Vor stãnde der beteiligten Kirchen. und Schulgemeinden (Schul verbände, Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb zwei Schulsozietäten usw. von dem Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnig Wochen nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß und zehen dessen zu setzen, daß sie binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen bei Bescheid innerhalb gleicher Frist die weitere Beschwerde n , . der Genehmigungsbehörde die Festsetzung besonderer Leistungen des vinzialrat offen. . ; J Antragstellers für den Zweck dieser Aenderung oder Neuordnung Aus Gründen des öffentlichen Interesses ist auch dem V beantragen können. des Kreisausschusses die Beschwerde gegeben, wenn er die Erachtet die Genehmigungsbehörde eine solche Leistung für er., für unzureichend hält, oder wenn eine Teistung nicht für erfor forderlich, so hat sie diese in dem Bescheide festzusetzen oder ihre Fest⸗ erachtet worden ist. ö ö setzung einem weiteren Bescheide vorzubehalten. Sie ist hierbei an Die Generalkommission kann die Ansiedelungsgenehr die etwa gestellten Anträge nicht gebunden. dem Rachweise, daß die Leistung erfüllt ist, oder Pon de . Die Ansiedelungsgenehmigung kann von dem Nachweise, daß die einer Sscherheit, die für die Erfüllung haftet, abhängig Leistung. erfüllt ist, oder von der Bestellung einer Sicherheit, die für Macht der Antragsteller von der? nsiebelungs genehmigung Gebrauch die Erfüllung haftet, abhängig gemacht werden. so isf er zu der Leistung verpflichtet. 3

Macht, der Antragsteller von der Ansiedelungẽ genehmigung Ge⸗ . § 17a. brauch, so ist er zu den t n,, x 36 ö die ,, öffentlichen Interesse Anlagen er⸗ k § 174. forderlich, so kann die Ansiedelungsgenehmigu sagt werden, so⸗ Sind für die Ansiedelung im öffentlichen Interesse Anlagen er⸗ lange der Antragsteller 3 diese ne,, l forderlich, o kann die Ansiedelungs genehmigung versagt werden, so⸗ ihrer Ausführung, gegebenenfalls unter Beifügung einer

lange der Antragsteller nicht diese Anlagen nach Umfang und Art ihrer darlegt und nachweist, daß die zu ihrer ordnungsmäßigen A Ausführung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Zeichnung, darlegt nötigen Mittel vorhanden sind, und daß ihre künftige und nachweist, daß die zu ihrer ordnungsmäßigen Ausführung nötigen dem öffentlichen Interesse entsprechend geregelt ist 43 Mittel borhanden sind, und daß ihre kuͤnftige Unterhaltung dem öffent⸗ Die zu diesem Zwecke dem Antragstell ? guszu lichen Interesse entsprechend geregelt ist. sind von de Feneralkommiffion in d J

In dem Bescheide sind die dem Antragsteller zu diesem Zwecke V 3 Beschei aufzuerlegenden Leistungen festzusetzen. Bei Anlagen, die im Landeskulturinter geeigneten Fällen vor Erteilung des Bescheid behörde gukachtlich zu hören.

. Ansiedelungsgenehmigung kann von der Bestellung einer Sicherheit, die für die Erfüllung der Leistungen des Antragstellers haftet, abhängig gemacht werden.

Macht der Antragsteller von der Ansiede brauch, so ist er zu diesen Leistungen verpflichte § 18. Wird die Ansiedelungs genehmigung versagt oder nicht schlechthin erteilt, oder werden Einsprüche (85 15, 15 a, 16) zurũ ies der Bescheid mit Gründen zu versehen und dem Antt denjenigen, die Einspruch erhoben haben, zu eröffnen. Diesen steht innerhalb zwei Wochen gegen den Kreisausschusses der Antrag auf mündliche Verhandlung waltungsstreitverfahren, gegen den Bescheid der Ort polizeibeh 1 er, , n, F,.

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esse erforderlich sind, ift in es die Auseinandersetzungs⸗

lungsgenehmigung Ge—

8d

Antr

—ᷣ 111

ö Besch z Aus Gründen fentlichen

auch dem Vorsitzenden des Kreisausschufse: zu sofern er e setzungen für unzureichend erachtet, oder die Ansiedelungẽ genehmigung ohne solche erteilt ist.

Wird nach den vorstehenden Bestimmungen

** 2 1831 * 257 65 * nd im Verwaltungsstreitver 81 57 .

,

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12 ö verfahre vors everfahren vorab

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fahren nicht statt. die Zurückweisung des Einspruchs im Falle des aus dem Grunde, weil die Bergpolizeibeborde das Stebenlassen Sicherheitspfeilern nicht für notwendig erachtet, so Bescheid keiner weiteren Anfechtung. ;

.

.

Auf den dem Grundeigentum durch die Versagung der siedelungẽgenehmigung efũgt chaden f sofern sich di Versagung auf einen Einspruch aus da dieses Gesetzes stützt Bestimmungen der Ss 148 bis 16 3 Algemeinen Bergges vom 24. Juni 1865 (Gesetzlamml. S. 705) Anwendung. 5

.

2.

) 8 148. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet Schaden, welcher dem Grundeigentume oder dessen durch den unterirdisch oder z Tagebaues gefübr des Bergwerks zugefügt wird k ohne Unterschied, ob der Betrieb unter em beschädigten stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädi verschuldet ist und ob si

ntse

384 ; ** 8 * . X * Ist der Schaden durch den

86 Besi

des Zuvielgezahlten nicht ausgese 8 156. Der Bergwerk skesitzer

verpflichtet, welcher an Gebäuden

Betrieb des Bergwerks entsteht, wem

errichtet worden sind, wo die denselben du

Gefahr dem Grundbesitzer bei

keit nicht unbekannt bleibe

Muß wegen einer d

lagen unterbleiben, so b r un

Wertsverminderung, welche ein

egen Me Aun ͤ gen die Ansiedeiung' von dem Besitzer eines Bergwerks,

keinen Anspruch, wenn sich aus den