richtung lebensunfaͤhiger Ansiedelungen und Kolonien entgegentreten ] Königliche . ist dieser Ansicht beigetreten, und es ist ,,, . nachzusuchen, , ,,. in der 2g zu können. demgemäß der vorstehende Sesetzentwurf welcher eine Abänderung daß sie planmäßig ö. und . inze . n, anlegten. Aus diesen Gründen ist wiederholt die Notwendigkeit einer Ab- des lbschnitts 11 des Gesetzes vom 28. August 1876 bezweckt, aus. solche ö 4. un n, nich pen dem n erf e sondem ⸗ = änderung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen betont worden. gearbeitet worden. . — ⸗ den . ern . e n nen ,, en [ z 1m Dehn gn D r i t t E B e ĩ I Die Königliche Staatsregierung ist dieser Entwickelung aufmerksam Der Entwurf hat den Grundgedanken des genannten Gesetzes gungen eantragt, ö eren 6 ank a 4 6 . ach na 16 9 E gefolgt und hat sich auf Grund der gesammelten Erfahrungen der unverändert beibehalten. Nach wie vor wird das Recht zur An— durftgn daß die. öffen ich rechtlichen Verhältnssse 6 net sim, ; Üeberzeugung nicht verschließen können, daß die Ansiedelungsgesez; siedelung anerkannt, das aus perfönlichen Gründen nicht eingeengt . J , 6s u . 4 bei sin ( 3 1 93 z 1 . . ö. 4. gebung in den älteren Provinzen in der Tat. r e n n, n ist. werden soll⸗ . Here ung in . . 4 omm . ͤ n ö. . n Herden, z m en en elf anzeiger Un in 1 reu 1 en St a at 9 an ö . Nuch der Landtag hat fich mehrfach mit dieser Frage beschäftigt. Wie das Gesetz von 1836, so geht auch der En wurf dabon kegtteten ericht . en wor ö. ö) , , . Nr. ig eiger 5 2 In seinen Sitzungen vom 22. August 1899 und 26. März 1900 aus, daß die Ansiedelungsfreiheit nur insoweit zu beschränken ist, Man hat damals ie hieraus herge ö. ö . enken 9 urch zu 6 42 . ; . hat das Haus der Abgeordneten die gleichlautenden Beschlüsse gefaßt: als es ö seitigen . i h 2 . 9 . . win 13 9 Berlin Donnerstag den 18 F ehruar 1 . Dee Königliche Staatsregierung zu ersuchen, ür die Schaffung neuer L die Wahl der Oertlichkeit unn immer in , . ihfm uf ungt . uche . . j Irin n e ,,,, . 9, 3 90 4. ö. Ansicdelungen' gefetzsche Bestimmungen zu treffen, welche eine ein. II. die Berücksichtigung berechtigter privater oder staatlicher entgegenzutreten. 9. ! s , n. n, 9 . ie Ansiedelin — — — — a n , . ᷓ GJ, heilliche und zwecmäßige Regelung des Verfahren unter nt Interessen dringend erfordert. genehmigungen . 633 nn sie, . g. n 3 i mehin (Schluß aus der Zweiten Beilage) . r ; . — ; sprechender Beteiligung der lokalen Verwaltungsbehörden herbei⸗ . Zu 6 . . . und samit die] . . o ö. en . n Ii, lar henn Beilage. 8 diejenige Leistung festgestellt wird, welche zum Zwecke der für not⸗ in der Vorwoche wurden pestkranke oder wahrscheinlich d . hren, daher alsbald in eine Revision der Gesetze vom 25. August . Während nach dem oben angeführten Gęsetz vom. 3. Janugr 1645 trete, diesem gr , en, ,. . eng . . die nel / . wendig erachteten anderweiten Regelung oder der Neuordnung der verendete Nagetiere immer noch in Port Ci abet — . er Pef 1876, 4 Juli 1887, 13. Juni 1888, 11. Juni 1890 und 7. Juli in städtischen Feldmarken nur zu den außerhalb der Stadt oder Vorstz t Erteilung von 66. , ,, 4 r. un ; daz it In der Erwägung, daß die vorbeschriebenen, bei Anwendung des öffentlich⸗ rechtlichen Verhältnisse von dem Unternehmer berlangt Gast London gefunden. ,, 1891 einzutreten. errichteten Ansiedelungen, auf dem platten Lande dagegen e. Art Hründung von Ko '. ö gene j hren i h z Gesetzes von 1874s: zu Tage getretenen Unzuträglichkeiten sich werden muß. . . ,,, , ,, , U Dieser Anregung ist die Königliche Staatsregierung nachgekommen von Ansiedelung die Genehmigung notwendig, war, hat das Gesetz von Praris zat aber ien ö. gh es in so 9. ; di j a aus der verschiedenen Behandlung. der Ginzelanfledelung und 3 Um der Genehmigungsbehörde aber auch einen Einfluß darauf zu ist nach vorläufiger Feststellung am 11 an. 13 . — . und hat eine eingehende Prüfung der bestehenden Gesetzgebung vor⸗ 1875 das Erfordernis der Ansie delungs genehmigung ohne Unterschied auf Au dentlich schwierig , . . ö. . . sᷣ sachlih Kolonie somie aus der Schwierigkeit der Abgrenzung dieser sichern, daß der Unternehmer der ihm, hiernach auferlegten Ver, an der Pest gestorben. . n n n, ,, . genommen. . ö . die Errichtung eines Wohnhanses, Cetie hun ge weiseden Umban eines vor.; Kründung, einer Ro . 39 schtzz 9 ; . ist es ] beiden Begriffs gegeneinander ergeben haben, ist. der Begiiff pflichtung nachkommt, ist ihr die Befugnis erteilt, die Anfiedelungs— Brasilken. Mitte Januar wurden aus Pindamonh . Sie ist dabei in der Weise verfahren, daß sie, um zunächst eine handenen Gebäudes zu einem Wohnhause) aujßenhalb einer im Zusammen klären, daß do Bemũ zungen der . ung ehörden, in dern der Kolonie überhaupt befeitig: worden. Die. Entscheipung dan genehmigung von dem Nachweise, daß die Leistung erfüllt ist, abhängig einem Städichen an der Sauptbahn, welche 6 . 3 * ang aha, Grundlage für ihre weiteren Arbeiten zu gewinnen, die Ober⸗ hang gelegenen Ortschaft beschränkt mit der Begründung, daß sbei der beschriebenen Wei e, die ,, . ö. , . dich äber, oh vor Erteilung der Genehmigung besondere Maßnahmen ju machen. . de Fa ne iro verbindet. e mi. pest falle . . n. den Ric präͤsidenten der älteren Provinzen zur gutachtlichen Aeußerung über Errichtung von, Wohnhäusern. in geschlossenen Dörfern eben o wenig ohne Erfolg geblieben 6 . ö. ö . 3. erperwalluj behufs Wahrung der öffentlich rechtlichen Interessen zu treffen Anderseits war zu beachten, daß die Festsetzung der Leistung des sterblichkeit gemeldet. Die e re, wee. ; 6. ahn Ded Ratten die der Abänderung bedürfenden Punkte der dort geltenden Vor⸗ wie in den Städten und Vorstädten dies nigen Rücksichten gu , gericht ö Bd. I 3g 362, ö d 3 6. . 3 . beson gn sind, wird demgemäß von der in jedem einzelnen Falle vorzunehmenden Unternehmers nicht immer vor Gründung der Ansiedelung wird er⸗ ergreifenden Maßregeln mit ,, 8.3 1e, , , schriften und die Oberpräsidenten der neuen Propinzen üher die Be. seien, welche für die Erteilung oder Versagung der Ansiedelun gs. Bd. TXXTX . ö. . . 3 gh ena j . Prüfung abhängig gemacht, ob durch die geplante Wohnstättengründung folgen können, da häufig Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden, Paulo in Verbindung zesetzt kJ ö währung der hier in Kraft befindlichen, teilweise abweichenden Be⸗ genehmigung bestimmend sind. Das öffentliche Interesse werde hier Umgehung e S 18 des ,, ,. 9 ö . ein wesentlicher Einfluß auf die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse zu welche erst später — insbesondere nach dem Zuzug der Ansiedler 36 Ri e,, . Februar ein vereinzelter, angebli ö snunimungen zugleich mit dem Änheimgeben aufgefordert hat, uch durch, dieR banpolizeiliche Prufung hire bend gem aht. J geseßlichen Bestimmungen nur unvollkommen entgegengetreten mn erwarten ist oder nicht. Nur, wenn diese Frage zu bejahen ist, hat die übersehen werden können. In selchen Fällen würde es daher einer eingeschleppter Pestfall gemeldet e nn,, ,,, . etwaige sonstige, bei der Handhabung der Ansiedelungsgesetze her⸗ Dies trifft indessen nicht auf alle Ansiedelungen, welche innerhalb könne V akeen Vorgcheng qeschäftager . Genehmigungzbehörde zu erwägen, in welcher Weise die Ordnung der Erschwerung oder Verhinderung der Anstedelung gleichkommen, wenn . . ö vorgetretenen Bedenken geltend zu machen und Abhilfemaßregeln vor⸗ einer geschlossenen Ortschaft begründet werden ur an,, , ) Infolge des k. . enkf . , M bezeichneten Verhältnisse gesichert werden soll. man die Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung von der endgültigen . Pest und Cholera. ö zuschlagen. ; Wird ein Landgut, dessen Wohn und Wirtsch ft geh iude , n. ellanten sind . 1 nie en of isscs denen . Die Beseitigung der bisherigen Unterscheidung zwischen Einzel⸗ Bestimmung der KLeistung des Antragstellers abhängig machen wollte. Britisch⸗Ostindien. In Kal kutta starben in den 3 Wochen . Wetrachtet man den jetzigen Rechtszustand so kommen, abgesehen halb eines Dorfes liegen, in. der Weise aufgeteill, daß auch die Regelung der Gemeinde Kirchen. 6 Schu bern in sse nicht vo ansiedelung und Kolonie hat die weitere Folge, daß in Landkreisen Aus diesen Gründen sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, daß vom 20. Dezember v. J. bis 9. Januar d. J. 10, 19, 11 Per onen von der Rheinprobinz und den Hohenzollernschen Landen, in welchen Wohnstätten der neuen Besitzer innerhalb der Dttschaft errichtet gesichert war. Ihre nachträgliche Vornahme führte zu vielen 1 nicht mehr verschiedene Behörden in Tärigkeit' zu treten haben, je mit der Anlegung der Ansiedelung bereits früher begonnen werden an der Cholera, 15, 1 ter k 9 außer den Bestimmungen über die Erteilung der polizeilichen Buu⸗ werden, so können durch den dadurch verursachten Zufluß von zuträglichkeiten. ö . ö 4 nochdem es sich um eine Cinzelansiedelung oder Kolonie handelt. kann, indem er einmal gestattet, die Festsetzung der Leistung vorzu— erläubnis keine Vorschriften über die Gründung neuer Ansiedelungen Menschen die öffentlich rechtlichen Verhaͤltnisse in dersel ben Weise War die Kolonie einer bestebenden. Gemeinde angegliedert o Während für Stadtkreise nach wie vor die Sttspolizeibebörde zuständig behalten, anderseits aber der Genehmigungsbehörde die Befugnis . . erlassen sind, sowie von dem Kreise Herzogtum Lauenburg, wo das beeinflußt werden, wie wenn die Anstede lungen au zerhglb des Ortes wuchs für . ,,, . eff , 7j . bleibt, ist jetzt auch für die in Landkreisen zu errichtenden neuen erteilt, die Genehmigung von einer Sicherheitsleistung abhangig zu 16 Phil ir 4. ne! J. sind in Manila . Gesetz vom 4 November 1874, betreffend die Gründung neuer An, crrichtet würden. In sglchen Fallen genügt. daher. die baupolizeiliche esse erfyr he een gur g fen en ga , gin. nern dn , Wohnstätten die Möglichkeit gegeben, eine einheitliche Genehmigungs— machen, die für die Erfüllung der Leistung haftet. 1 . a6 zen,, in den Pro- è siedelungen (Offizielles Wochenblatt S. 291) gilt, zwei große Rechts⸗ Prüfung keineswegs zur Wahrung de offentlichen , . J durch Belastung lhrer n . , n n, ; dagegen 1 behörde zu bestellen. - Indessen würden diese Bestim mungen für sich allein nicht 3 n 134 . 9) im Abnehmen, Neu⸗ 4 gebiete in Frage: ö ; . ! ; Ferner wurde schon Hei, er Beratung des 6 tees von . der Kolonie . . stãn ige . n aten . Als solche ist der Kreisgausschuß gewählt worden. Diese Behörde genügen, um die Gewãhr zu bieten, dah der Unternehmer der An⸗ ertrantungen traten auf der nur noch vereinzelt ö a. die Provinzen Ost⸗ und Westpreußen, Pommern, Posen, erörtert, daß nicht nur Siadte und Dörfer onder auch Allein Kelenisten allfin die 6 6 en ö genen an ist in der Lage, die Verhältnisse des ganzen Kreises zu überschauen siedelung seinen Verpflichtungen auch tatsachlich nachkommt. Denn Pike m an,. Jahres in Philippinen 28 891 ö Brandenburg, Schlesien, Sachsen und Westfalen, . —⸗ liegende Güter mit ihren Baulichkeiten als Dttschaften i, , . pflichtungen, ; Denn , . U n r nf, 5. 1. hz ar ellen und den Einfluß, den die Ansiedelung auf die öffentlich rechtlichen wenn die Genehmigung einma] erteilt ist, fehlt es an einem gesetz⸗ Pers⸗ nen an der Cholera gestor 388 in Manila. . b. die Provinzen Hannover, Schleswig ⸗Holstein mit Ausnahme des § 13 des Gesetzes bon 1876 anzusehen seien, welcher Aluffa an in der Regel mit heblichem 4 4 e men n Verhältnisse üben wird, zutreffend zu beurteilen. lichen Titel, auf Grund dessen der Unternehmer zur Erfüllung . des Kreifes Herzogtum Tauenburg und Hessen ⸗ Nassau. ; sich später auch die Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. Ent. nacht a glich heranzuziehen, , . 1e g ß geselit Der Entwurf weicht aber ferner in den Bestimmungen darüber, geijwungen werden könnte, . a e 14 ( Zu a. In den hier bezeichneten Landesteilen gilt das Gesetz scheidung des Oberverwaltungsgerichts Bd. VS. 400). Hieraus Handhabe, zumal in den aufer rägen zporsorg ich. die welche Maßnahmen zur Regelung dieser Verhältniffe zu treffen sind Um diesen Mangel des geltenden Rechts zu beseitigen, schreibt n 2 2. Ja⸗ ö vom X53. August 1876 — Gesetzsamml. S. 405 — welches in seinem sind bedenkliche Folgen entstanden. Vielfach sind selbständige stimmung getroffen zn werden pflegt. daß der e . Jämtliche fn wesentlich von dem Gesetze von 1876 ab. der Entwurf vor, daß, wenn der Unternehmer von der Ansiedelungs/ krankun V 4 Er⸗ zweiten Abschnitt die Gründung neuer Ansiedelungen behandelt. Güter in der Weise, parzelliert worden, daß die vorhandenen liche ten zu übernehmen hat. 8 war, daß den bete in Dieses schreibt im 5 18 vor, daß derjenige, der eine Kolonie genehmigung Gebrauch macht, er auch verpflichtet ist, die ihm für r er ,. J in Die darin enthaltenen Vorschriften unterscheiden sich in ihren Gutsgebäude zu Wohnstätten für die Käufer der Gutspar zellen um. beziehungsweise neugegründeten mein zen nachträglich grog An gründen will, einen Plan vorzulegen und darin nachzuweisen hat, in die Neuordnung auferlegten Leistungen zu erfüllen. Damit wird ein . . . Grundgedanken wesentlich von der trüheren Gesetzgebung (Gesetze gebaut, und daß weitere Wohngebäude im unmittelbaren, Anschluß an aufgebürdet werden mußten, welche seallter oi ,. welcher Art die Gemeinde⸗ Kirchen und Schulverhältnisse der Kolonie öffentlich rechtlicher Titel geschaffen, auf Grund dessen der Unternehmer . ö! ie en vom 3. Januar 1845 Gesetzsamml. S. 25, vom 24. Februar 1850 das Gutsgehöft errichtet worden sind Für solche Wohnstätten war / der angesetzte n Kolonisten ,, . eiche re, lom geordnet werden sollen. 5 19 bestimmt weiter, daß die Kolonie⸗ im Verwaltungs zwangs verfahren angehalten werden kann, allen ihm . 23 anien. Zusolge einer Mitteilung sind i . [Gesetzsamml. S. 68], vom 24. Mai 1853 [(Gesetzlamml. S. 241). weder eine Ansiedelungs⸗ noch eine Koloniegenehmigung erforderlich, auch die im offentlichen ltere s son ech erfor zerlichen Eimichtu genehmigung versagt werden kann, wenn und solange diese Verhält—⸗ auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. =. eloꝛ 1. rot ungewöhnlich an den : Viese unterwarf in Abweichung von dem Cdikt vom 14 Sch. da sie nicht als außerhalb einer im Zufammenhange erbauten Ort, nur il unvollkommener Weiße hergestellt werden. . 1 nisfe nicht dem öffentlich⸗rechtlichen Interesse und den bestehenden ge, 9 Das Gesetz von 1875 berücksichtigt den Schutz des öffentlichen Pocken ammen. Unter n be⸗ tember 1811 zur Beförderung der Landeskultur (Gesetzsamml. S. 300) schaft begründet zu erachten waren. . w Derantige Kolonien entbehren daher von barnherein der Leben setzlichen und statutarischen Bestimmungen gemäß geordnet find. Interesses nur insoweit, als es die Möglichkeit gibt, vor Er Anden ich dort, wie hervorgeho zer aus ; s 1 —, nach welchem der Erwerb von Grundeigentum für , die Eine in dieser Weise durchgeführte Besiedelung kann berechtigte fähigkeit; die unterbliebene Nege — his In diesen Vorschriften wird vielfach eine erhebliche und nicht teilung der Genehmigung solche Leistungen zu verlangen, welche enen die Schutzim . fleinen Leute möglichst erleichtert werden sollte, die Gründung neuer Interessen ebenso berühren oder verletzen, wie Ansiedelungen, die nisse schädigt somit vor allen Dingen die ö . notwendige Erschwerung der Gründung von Kolonien erblickt; es zur Regelung der Gemeinde, Kirchen, und Schulverhältniße nen. Im Dezember v. nkungen ö. Ansiedelungen mannigfachen Erschwerungen. Das Gesetz von 1876 kehrte, außerhalb eines Dorfes angelegt werden, ohne daß es bei der jetzigen hier geltend machen. daß 9 Sache der Ansiedler sei, bei dem Em wird behauptet, daß durch sie oft die Anlegung nützlicher Kolonien erforderlich sind. Die Anlegung größerer Ansiede lungen macht an den Pocken gemeldet, zahres 1903 3 wien setne? Begründung ausdrücklich herborgeboben ist, zu dem vorbezeich. Rechtslage zulässig ist, dem Unternehmer irgend welche Auflagen, sei Der Grundstücke sich durch? rungen n ö verhindert worden, und daß gerade in ihnen bie Ürsache für die Ver— aber vielfach im öffentlichen Interesse no— andere Neu⸗ 0 ö ete mdfatze des Exikts zurück, indem es ein Recht zur Ansiedelung an⸗ es bezüglich der Zuwegung der einzelnen Ansiedelungen, sei es wegen sichern und dadurch zu derbüten, daß die für die öffentlichen ᷣ suche, das Gesetz zu umgehen, zu finden sei. . 26 einrichtungen notwendig, die außerhalb des Kreises jener Verhältniss nie dice Recht in seiner Ausübung von unnötigen Beschränkungen der Ordnung der Gemeinde Kirchen- und Schuler hältnisse vorn xichtungen entstehenden Ausgaben nen allein zur Last falen. ' Dlese Klagen sind nach den eingegangenen Berichten nicht durchweg liegen, aber in gleicher Weise für das Gedeihen J befreite Und es nur da einengte, wo der gefetzlich begründete Anspruch schreiben, und ohne deß den Nachbarn die Möglichkeit gegeben ist, dessen fehlt erfahrung masig den Ansiedlern quf „dem Platten an unbegründet. Um die Anforderungen * des s 18 zu erfüllen, inzbefon der? unentbehrlich sind. Hierunter fallen insbesondere die ir . anderer berechtigter Interessen auf staatlichen Schutz dies erforderte. gegen die Ansiedelung Einspruch zu erheben. ö . Ueberblick und die n gtwen dige Erfahrung in solchen Kragen; den vorgeschriebenen Plan einreichen zu können, muß der Unternehmer interesse gebotene Schaffung von Entwässerungsgräben, egung ge⸗ sz Von diesem Grundgẽ nd, hat das Gesetz von 1876 die So sind Fälle bekannt geworden, wo ganze Gutsbezirke aufgeteilt haben meist keine Vorsiellung. dabon, welche Kosten die Regelunz zu nächst durch Verhandlungen mit den beteiligten Gemeinde— Kirchen. und meinsamer, an die Nachbargemeinden anschl gen; nach 2 . ö früheren, vielfach Gründen Euküommenen Be. und befiebelt worden sind, ohne daß eine Regelung der Gemeinde,, öffentlich rechtlichen Verhältnisfe ver nr fach; 2. Schulverbänben feftzustellen fuchen, was von diesen zur Regelung der be, Bewandtnis der Umstände auch gewisse gemein achtungen 5; ien Ertran lungen; ö schränkungen ungsfreiheit, wie sie namentlich in den Kirchen, und Schulverhältniffe erfolgt ist. Schon das öffentliche Genügen hiernach die Bestimmungen des Gesetzes ven 1876 nm zeichneten Verhältniffe gefordert wird. Wenn auch die Genehmigungs, wie die Auslegung von Kies, Lehm- und a S* 8 kö 156. ) SS 25 ff. des es vom nuar 1545 sowie den SS 11 ff. des Interesse erfordert es daher dringend, auch derartige Wohnstätten. um bei der Anlegung von Kolonien die r , a behörde vielfach bei diefen Verhandlungen mitwirkt, wie dies durch Wasserleitungen und dergleichen mehr. Solche n 7 1 ö Gesetzes von kai 1853 enthalten waren, beseitigt; es hat solche gründungen von einer Genehmigung abhängig zu machen. lichen Verhältnistz scher n, , . so, gat . einen gemeinsamen Erlaß der beteiligten Minister vom 22. Juni 1893 tichtung der einzelnen Ansiedelungen vielfach nur unter S 8 1 . . . . dagegen in bezu ie Wahl der Dertlichkeit, wenngleich nicht in Der Entwurf sieht demgemäß eine ent surechende Bestimmung vor. gelehrt, daß das Gesetz auch in so ern von de, ,, . für zuläͤssig und wünschengwert erklärk ist, so beanfpruchen fie immerhin schaffen. Ihre Herstellung ist dann meist ausgeschlossen, wenn es ni 85 Hias, urg 3. dem früheren g, beibebalten, indem es dabon ausging, Im Einklang mit dem Gesetze von 1856 fordert er im übrigen satze ausgeht, als ss bei Ein elan siedelungen die Sicherung infolge shrer Schwierigkeit und bei der Verschicbenheit der zu gelingt, noch nachträglich eine Einigung unter den Ansedlern herhei; . 8 daß in jeder Gemeinde niederzulassen, nicht als erste Voraussetzung für die Erteilung der Ansiedelungs genehmigung Regelung vor Erteilung der Genehmigung ö Falle wahrenden Interessen meist einen erheblichen Zeitaufwand, der sich juführen. Aber auch selbst, wenn diese den guten Willen haben, sich 22 — * 12 gleic dem Anspruch sei, die Niederlassung an die Zugänglichkeit des für die Ansiedelung. gewählten Platzes durch Dies wird in der Begründung des Gesetzes damit gere mitunter auf Jahre erstreckt. zu den unentbehrlichsten Arbeiten zusammenzuschließen, fehlen in der 3 * jeder idmark zu gründen. Demgemäß schreibt es vor, einen jederzeit offenen Weg. Diese Vorschrift bedurfte insofern einer daß einzelne Ansiedelungen an den öffentlichen Rechten und. . . ö. ö . ̃ der . iche ld rafen⸗ r 1 2 9 5 J 8 . 7 5 ; e, J dr Sar f x 8 ; 3 9 aß 90 . son 9 ah 9 We spe elle estse Des weiteren tann nicht verkannt werden, daß von den beteili aten die 2n 3a Berli 1 daß einer im Zusammenhange gebauten Ottschaft eine Ergänzung, als dafür Sorge getragen werden mußte, daß auch die nach Maßgabe der Gesetze teil nähmen. Wenn peztelle Felt Verbänden oft unberechtigt hohe Anfprüche erhob . 6 . en Sa a. Der 6 . * n will, dazu einer von der Drtspolizeibehörde aus⸗ dauernde Zugänglichkeit der Ansiedelung gesichert ist. Aus diesem zu treffen seien, so könne dies unabhängig von der Ansiedelnn 6 9. e. e . ohe nn , , mr. deren Derab⸗ 2 ia, Nen : elungs genehmigung bedürfe. Als Voraussetzung Grunde ist das nach dem Gesetz von 1876 für die Beschaffung des genehmigung in dem geordne 2 jetzigen Rec re uf . , ,, . ö 4 Dam⸗- ö fĩ fort? es nur die Zagänglichkeit des für Weges vorgesehene polizeiliche Zwangsverfahren auch tur Erhaltung nehmer , , . Lei tungen ie, , d,, e. nee,, , . rf ha . enen. . di ählten Platzes durch einen jederzeit offenen der ununterbrochenen Zugänglichkeit für zulässig erklärt worden. ltnis eblich beein lu treffenden Verwaltungs zweige *, . w der Bur 1, P rich 3 j ö V sagung gefahrdrohender Ansiedelungen wird Ferner ist in. Moordistrikten neben der Zugänglichkeit die Ent! wenn in einer Gemeinde eine Reihe, solcher, dell 2 , ,, , , ie. 9 2 26 nr , Wohn bagen 3 Liverpool 16. . in Tas Ermessen der Verwaltungs⸗ wässerung der Fläche, auf der die Wohnstätte gegründet werden soll, zeitlich mebr oder weniger langen Zwischenräumen begrũndet . e g ge zee, d, we er , ee. Wege der Ze schwerde an 1 = H, Paris s. St. Peters ßerg . Bar hau Hesetz gibt vielmehr eine zegrenzke die unerläßliche Vorbedi der Zuläfsigkeit der neuen Niederlassung. Auf diese Weise ist es z. B., wie ein Aberpräsident berichtet die betreffenden Nessortminister angefochten werden kann. Die Erfahrung 5 . ; rarer; =. ae teg Benrke Liegnis 3, . — as Gesetz gibt vielmehr einem begrenzten Lie unerläßlich Vorbedingung der Zulässigkeit derlaung. Aul (di 6 . . hat gelehrt, daß die Unternehmer — zum Teil aus Unkenntnis h Sch er m,, Wm . * ligten, welcher durch das Ergänzungsgesetz vom Diesem Erfordernisse tragen die Gesetze für Hannover und Schleswig. möglich gewesen, daß innerhalb eines Menschenalters aus wenn . mn ng , ,, 6 6 . 6. . Sch kerg 25, Damburg 30 udapest . . . (Gesetzsamml. S. 497) auf die Besitzer von Holstein Rechnung, während das Gesetz don 1876 diesen Gegenstand Bauerngehöften große Kãtnerdõrfer entstanden sind. . uunlch r hoh . . . n. 'n eher ,. ig reckt agen * 1 prag Sie fol Den . Gr. st ein Einspruchsrecht — jedoch nur auf Grund nicht geregelt hat. Bei der zunehmenden Bedeutung der Urbarmachung In solchen Fällen können die Ansiedler nicht, wie die Begt wierlgkest e. m, , r,. a. be . n . i Lang. . re. * ö Sch les wig ö Beeinträchtiqung des Widersprechenden im und Besiedelung der Moore auch in den alten Provinzen war es des Gesetzes von 1876. annimmt, einfach an den bestehende . Her rk die , n, . cee 2 e. versucht baben, Auf 6 hri x n e, e ml 2 Moe an 8 e bmg befürchten lassen = worüber die Ge. daher geboten, eine darauf bezügliche Beftimmung in den Gesetzentwurf lichen Rechten und Pflichten teilnehmen. Durch derartige Ansie fag. Lege die Herabscßung zu boher Anforderungen zun erwirken, u t 36 J Bezirke — 1. Pofen 3. Schleswig So . k w in, . ; n, er, uß von Mer entsteht vielmehr erst sondern die beabsichtigte Gründung von Kolonien lieber ganz ; ̃ ; a3en ö nischeiden hat. Ihr Bescheid kann im Ver⸗ aufzunehmen. mit ihrem Zufluß von Menschen entsteht vielmehr erst we, , . , ber ganz li 45 . gen ö efochten werden. 3. Zu II. wendigkeit, Einrichtungen, wie sie das öffentliche Interese n e, , . 2 ist belonders in den Industrie⸗ ichen Interesse entfprechend geren elt 6 e. * . en Anstedelung unterscheidet das Gesetz die Kolonie, Nach den gesammelten Erfahrungen kann anerkannt werden, daß Gemeinde, Kirchen. und Schulverhältnisse fordert, neu zu cane. here ng non , ,, 8 — Persuche ur Zur Wahrung diefes * n ij . w . dtretfen von der Genehmigung des Kreisaus. der Schutz der berechtigten Nachbarinteressgn „durch die Vor— Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß in d der Schwer gkeit 1 . e e , , übrigen gleichartige a = . i BSiese kann — abgefeben von den für schriften des Gesetzes von 1876 in ausreichender Weise gesichert ist. die Bestimmungen des Gesetzes von 1876 weder bei Ein zelansiede n geschãfte r find a , en, , een den Annedelungeö̃plan Gemeinde, Kirchen un 1 ar,, ee, . gegebenen Versagungsgründen — auch dann Die Bestimmungen über das Einspruchs recht der benachbarten noch bei Kolonien genügen, um eine Schädigung der öffentlich k d , ,,, , e, , daß ᷣ 6. Sr⸗ befondere schafft er ei 2 Durchsc en, wenn und solange die Gemeinde-, Kirchen, und Grundbesitzer, sowie der Vorsteher der beteiligten Gemein de⸗ und lichen Jnteressen auszuschließen, und so ist denn. auch schon inn a Her en de. e, e. a, ,, , . e, n . . An. dieser Leistungen. F w — zffe nickt dem öffentlichen Interesse und den bestehenden Gutsbezirke konnten daher der Hauptsache nach unverändert beibehalten reichen Fällen durch diesen Mangel die Lebengfähigkeit der Am bacht ban, r, Heere, 2 e,, eh ab r daher Be Arbeiten in den meist * ; e m 3 statutarischen Bestimmungen gemäß geordnet sind. werden. w. ö. . lungen sowie der Kolonien in hohem Maße gefährdet worden. . schwerungen 3. Geb n er m, 6 t r ö Er⸗ ausgeführt werden d Res - Heir Arnet 0, Düf r die unter b bezeichneten Landesteile wurde die Materie Wesentliche Aenderungen sieht dagegen der Entwurf in, bezug auf Nach dem für die Provinz Hannober erlassenen Gescht clic gen k zltcher Kolonien in Zutunst auszu⸗ geben, die Erteilung 6 z 2 e: die Wahrung der öffentlichen Interessen, namentlich derjenigen der 4. Juli 18837, dem diejenigen für Schleswig ⸗Holstein und! 3 w ; . ; . beitzleiftung abhangig — ;. t vom 4. Juli 1887 — Gesetzsamml. S. 324 —, beteiligten Gemeinde, Kirchen- und Schulverhände, vor, Nassau nachgebildet sind, werden die geschilderten Unzutrã n ⸗ 6, dem Gedanken aus, daß es, um eine gestellten Leistungen haft . — 36. X g-Holstein vom 13. Juni 1888 — Gesetzsamml. Die gegen das Gesetz von 1876 in dieser Hinsicht, erhobenen dadurch. aus geschlossen, daß auch bei Einzelansiedelungen die r. wee e. . ung der ö ea , , , . Interessen zu derhüten an sich Eines wirksameren wurd neldet n,, e m n 243 — Klagen richten sich zunächst dagegen, daß es keine zuberlassige Hand⸗ der Ansiedelungsgenebmigung davon abhängig gemacht st, de er,. ö. ig it, ve dem — nternel mer wie bisher den Nachweis zu eingeschränkte Gründung . ö rneberg 133. für Hessen⸗Nassau vom 11. Juni 1890 — Gesetzsamml. S. 173 — habe gewähre, um eine Beeinträchtigung dieser öffentlich rechtlichen vorherige Regelung der Gemeinde Kirchen⸗ und Schul penn ö. we , . wie 8 De, T ge.. Kirchen. und Schul ver hal tnisse geordnet ftebenden im allgemeinen erf = = . SBudapeit 37. geordnet. Diese sind zwar dem Gesetz von 1876 nachgebildet und er— Verhältnisse in allen Fällen verhüten zu können. . . nachgewiesen sein muß Eine ginfache Uebertragung dieser 2 eee , 9 1 der Ansied lunge genehmigung von deren werden kann, bedürfen die — 81 denbagen . onde anten kennen mit ihm ein Recht zur Ansiedelung an, enthalten aber mit Das Gesetz unterscheidet die Einjelansiedelung von der Kolonie. auf das Geltungsgebiet des Gesetzes von 1875 erschien jero ge, . k ea n ü. 8. machen . dieß Regelung ist Auf⸗ nach dem G a . 2 ö. 9 * ö t= , Rücksicht auf die eigentümlichen Verhältnisse und Bedürfnisse dieser Bei der letzteren kann die Genehmigung versagt werden, wenn und mannigfacher Weise bedenklich. 64 6a 3 , . tändigen X böten, welche von Amts wegen die er⸗ deutscher A . * . D;. in Verlin 16 Landesteile und die bisl äbte Praxis weitergehende Anforde s ae die Gemeinde⸗, Kirchen. und Schulverhältnisse nicht d Einmal l die Verhältnisse in den alten Provinzen wer forderlichen Maßnahmen zu treffen haben und ihre Durchführung zu er. Poser ae,. und 2 Damburg 38. Budap Fdin⸗ Landesteile und die bislang dort geübte Praxis weitergehende Anforde, so lange die Gemein der, Kirn, und Schulverhältnisse nicht dem zinmal liegen die Verhältnisse in pen alt, , mae, k ih tchfübr ung zu er. Posen (Gef . * — — urg Gen; rungen sowohl für die Errichtung neuer Ansiedelungen, als auch für öffentlichen Interesse und den bestebenden gesetz lichen und statutarischen anders. In Hannover wurde die Einführung . wee ent Mit , s 2 2 hierzu not- Staats dien — Paris 55. 6 e. . — — die Gründung neuer Kolonien. Bestimmungen gemäß geordnet sind. Bei einzelnen Ansiedeluugen darf schrift damit begründet, daß sie der hestehenden Verwalt nnen, r 35 gelt ö le. kin n rteilung der Ansiedelungs⸗ Wirku ig der ; ö k. w 2 1 . — — Sie bestimmen bei Ansiedel ungen, daß die Genehmigung zu dagegen eine Versagung gus diesem Grunde nicht erfolgen. Diese entspräche, daß ferner in Hannover die Grenzen der poluni che. 9e nun . n. da zer lediglich amn, an, dafür zu sorgen, sie bringt el d, er, e. M! 11 n d ew York versagen ist: Unterscheidung zwischen Einzelansiedelung und Kolonie hat vielfach meinden mit denen der Kirchen, und konfessionell getrennten . . n die , n geplante Wohn. durch die rührige und ständig anwachsende Ansiedelungstä do ; 6 . IJ wenn und solange die Gemeinde., Kirchen, und Schul- zur Umgehung des Gesetzes geführt. ö . gemeinden nicht immer übereinstimmten, und daß glelbst , , . gien Veranlaffung zur. Abänderung oder Neu. gnderer Seile, deren Ziel die Durchkreujung oder deren ola eine verhältnisse der Ansiedelung nicht in einer dem öffentlichen Interesse Der Begriff der Kolonie ist im Gesetz selbst nicht erklärt. Bei der politischen Gemeinden in denjenigen Teilen der Provinz, ur n nn, m,, en, d , me ,, . gibt, echtzeitig angehalten Lähmung der staatlichen Ansiedesungspolilik it. Die zur Durchf . ö . und den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise geordnet sind, der Beratung des Gesetzes ist die Unmöglichkeit anerkannt worden, ihn die Generalteilung der Marken noch nicht durchgeführt sei,“ . 6a gg e , m. ain . der wen gstens sicher⸗ diefer Folitik berufene Behörde muß mit Befugniffen ausnestat . . ina 2) wenn und solange in den Moordistrikten der Proyinzen erschöpfend zu bestimmen. Die Begründung bezeichnet die Kolonie imme festständen, ö . ö 2 Hirnen, a . . , ,. Kirchen. oder Schulverbände werden, welche eine Gewähr dafür bieten, daß im He eich 9 . e. De niser 28 d nu 12 3 at term — 1 M die Hannover und Schleswig-Holstein die Entwäßerung des Geländes, zals eine größere Zahl von Ansiedelungen im räumlichen Zusammen⸗ Aus diesen Gründen erscheine die Beslimmnng als 1. wr 9 * , w * i durch sein Unternehmen lichen Wickfamkeit alle Ansiedelunggunternehbmungen Tarnufhin geprüft ; tgvolizeil iche & ö Der von Re wchwang auf welchem die Ansiedelung stattfinden soll, nicht geregelt ist. hang und' führt dus, daß bei solchen die Verhältnifse des Kirchen,. wendige Vorautzsetzung für die gedeihliche Entwickelung der An a 1j 1 Dan ist in erster Linie die werden können, ob ibre Ausführung mit den Jielen des staatlichen *., S. r 2X Gifu 18u fenden Bel der Anlcgung von Kolonien wird außer den für die Er, Schul, und besonders des Gemeindeverbandes, innerhalb dessen die lungen. . ö Festhe ung dieser Leistungen erforderlich Ver Entwurf überträgt diese Ansiedelun , e p' eilt! nd Naß led elne nmel, deu tschen Sceesch d do ben. (Vergl. Reiche an. = richtung einzel ner Anfiedelungen vorgeschriebenen Erfordernissen ver ⸗ Kolonie angelegt werden soll, in einer Weise berührt werden, daß ihre Diest Erwägungen treffen für die älteren Provinzen mu * ee, , f mn , de Crwẽgnng ausgeht, daß diele welchen dicse Frage besaht erden muß, u . bei n 2 Dttober und vom 18. Jtobemmber v. 3. Rr Soi nnd . langt, daß mit dem Antrage ein Plan vorzulegen ist, in welchem vorgängige Regulierung im öffentliche: Interesse liegt. ; gleichem Maße zu. . 4 a me . aner enn . 5 . e, w,. besten und schnellsten in unter Beifügung einer Situationszeichnung die im öffentlichen Die Rechtsprechung hat hiernach mehrfach dahin entschieden daß . Ferner aber war zu beachten, daß nicht alle Einelan ie n n, w r ee. ,, der bei ihr . . Interesse für die Kolonie erforderlichen Anlagen Jg e und 6 . e ,, des , ,,, Lee 1 * sen ., auf di wn ,, e nnn i ,,, ,,,, . 1 Sandel und Gewerbe. Frer Ausführung darzulegen sind, die künftige Unterhaltungspflicht edeutung des Unternehmens für die örtlichen Gemeinde, Kirchen- un aß es daher weder erforderlich noch zweckmäßig sein wür? nin unparteiisch dastenige n was der Umnternehmer zu leisten hat, efundbeitswefen. Tie ö. e . an e, ,,,, . ir n, . a c 363 endlich . Ee gt Schul verhältnisse Gewicht gelegt werden müsse (vgl. Entscheidung des Fällen behuft Sicherung dieser Regelung weitläufige und oft schwi ,, . nn. herr, Kirchen; und Schul verhaltniffe Gesundheitswesen, 8— und Absperrungs⸗ Au n ** . döa mt — . * ieee nn uten n3tigen Mittel zur ordnungs mäßigen Ausführung und dauernden Sbervermwaltungsgerichts d.1I S 15. Sin ist hierbei so weit gegangen, Verhandlungen einzuleiten. ; 1576 erm . 6 ,, Helastung einer seits der ö r 1 pr v ? v ; Unlerbaltung derselben vorhanden sind. an t ; ie m . fett ere, n, , . 6 3 235 * are, 96 , . . , Hine ö. , ,, g=, . i nn, ö jedoch Gesundbeitsstand und Gang der Volkskrankbeiten. Ausfubr don 1 2 Aus 8 der nach Deutschlaad Bei vorgenomme nden Prüfung, welcher die von (vgl. Entscheidung des Oberverm altungsgerichts d; Xl! . 578, un aß für die Gründung von Einzelansiedelungen in allen a g, hr erneh zege zung der Genehmigungsbehörde einen 6 V e mm , mee r e , ,, m Ja bre 1863. ‚ den . n ö i de . wurden, hl ndererseit⸗ eib st da, wo der Umfang des Dauprgseltꝭ dieses äußerlich abgesehen ist, die Regelung der öffentlich rechtlichen Ver hlt n , . Nechis chu zu Jewäbren, ist die Moglich eit der Nach⸗ (Aut den. mmm n, =. wr = wr mn Nr. Im Jabre 1805 wurden inegesamt 294 784 177 Rg Gisenern . bat sich be lich der unter b bezeichneten Gesetze kein Bedürfnis jur als Kolonie kennzeichnet, nicht schon deshalh die Bestimmungen über Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung iu sichern, so wäre 21 . in 26 geordneten * . verge eben Bie Festsetzung der vor uar 1904. aa er b d , , e , , Abänderung ergeben Gründung von Kolonien ür anwendbar erklärt vgl. Entscheidung des verfehlt, wenn man jetzt die Genehmigung ausnahmslos : . nn ungs 1 an , . der Bfschwerde angefochten werden, Pest. nach Deutschland verschifft. Die Ausfuhr richter siãh mit Die Sberpräsitenten der bier in Frage kommenden neuen Pro⸗ Oberverwaltungtgerichte Bö. XIX S. 397). Dicraus erhellt, daß es Nachweise dieser Negelung abhängig machen wollte. n ö ' * e,, ven dn ir aud hn und in letzter Britisch. Ostin dien. Während der am 23. Januar ab. l dd Ke bg über Netterdam und mit 8 0 dd , rer mch rina Haben fich vielmehr übereinstimmend dahin geäußert, daß die im einzelnen Falle sehr schwierig , , Sicherheit zu hestimmen, Der Entwurf hat daher einen Mittelweg elngeschlagen sst in Cn fn ion n ö 3 ist. 6 . chlußverfah zen gelaufenen Wöche sind in der Prafidentschaft Bom bad gol? Er. Deutschland (Tratzwieckt. Von der Über Notterdam wDerschiff ten dort in Frast befindlia en Gesetze während ihrer mehr als zehnjährigen ob die Gründung einer einzelnen Ansiedelung oder einer Kolonie in worden h 1 sh 1 3 2 un 34 Grunde gewählt krankungen (und 6929 Todesfälle) an der Pest zur Anzeige gelangt Eisenmenge wurden 183 715 678 kg mit svanischen, 5l 86s 7398 Kg mit Beltuag sich ber ährt haben, und sind demgemäß = abgesehen von Dian ,, , d 3 sie h . n,, ung dez Ünternehmerg davon Ro (188 in der Stadt Bomah. s 8; un Stadt' und. Rutschen, 28 878 *8 mit britischen. 3 r — neben ãchlichen Punkter far ihre unveränderte Beibehaltung ein⸗ Mangels objeltiver juristischer Merkmale ist tatsächlich die Schei⸗ e ESchdzung bandest, ür wel che das Verwaltungsstreitverfahren Hafengebiet von Karachi, F (s im Jafengeblet don Broachen ländischen, 5 649 595 kg mit norwegischen und 2341 365 Rg mit . dung zwischen EGinzelansiedelung und Kolonie in hohem Grade 28 e : nicht geeignet erscheint. Auch für die Entscheidung in letzer Instanz UL (III im Dafengebiet don Jodi . . argenkinlcben Dampfern, befördert. in der Nüeelten Anghade . ge ttet⸗ 3 ö * ver ö. ö 9 h. . ⸗ ö. 46 3g, ((Entschei ua d 5 IOßhßerp Haltu 93 . (Schluß in der Vritten Beilage.) ist eine wenigstens all zemeine Kenntnis der örtssch 9. 6 — ! ; 61 l im Vasengebiet don Fodra. . — üchen Vam r bel e 2 . . dite i ten Ausfuhr nach . Dagegen baren bie Dhemwrãsidenten der alten Prorinzen in ihrer schwankend und ungewiß (Entscheidung es Vberverwa ungs gericht forderlich l ⸗ h ] r 4 . . en Ver zältnisse er⸗ P hilippinen. Im Dezember v. J. sind 2 Erkrankungen (und Kratzwi ck war die deutsche Flagge mit 17 283 120 kę, die anische . überwi ren Mehrheit eine Abänderung des Gesetzes vom 25. August Bd. XXX S. 494). J ; th, chi r . sie dem Hier aa gt — worden ist, der 2 Todedfälle) an der Pest zur Anzeige gelangt, ün Laufe de 23 . nit 11 C60 0 kg und die dän sche mit 1 187 389 Ke beteiligt J ( 1376, es ie Gründung neuer Ansiedelung⸗n behandelt, als Die e Schwierigkeit ist von Unternehmern, die Kolonien zu grun. w die Gewähr dafür bietet, daß jene ge 1903 insgesamt 208 (175 . k . Die Preise schwankten zwischen 9 und 10 Schilling — frei an . dringend notwendig, ja zum eil als unabweisbar bezeichnet. Die den beabsichtigten, bald erkannt und ausgenutzt worden. Statt eine Burch 9 genen zen des Entwuifs soll erreicht Briti ch⸗ Südafrika. In der Kapkolonie sind wäbrend org Santander — ie nach Dualitãt und Gedalt des Erzes. Sericht . daß in ei 2 erreicht, werden, der am 16. Januar abgelaufenen Woche in Port Gliizabeht es Kaiserlichen Konfulats in Santander.) e nem den erforderlichen Rechteschutz gewährenden Verfahren ! 2 Pefifälle festgestellt worden, deide mil tödlichem Verlaue We