1904 / 79 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Apr 1904 18:00:01 GMT) scan diff

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gapreis heträgt vierteljährlich 4 M 50 9. Alle Postunstalten nehmen Kestellung an; für Kerlin außer

den Nostanstalten und Zeitungs speditenren für Gelbstahholer auch dir Ezprdition 8SwW., Wilhelmstraße Nr. 3.

Einze 25

3.

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Insertionayreis fur den Raum einer Aruckzeile 20 9. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Nentschen Reichs anzeigera

nnd Königlich Nreußischen Ataatunzeigers

Berliu 8 W. Wilhelmstraße Nr 2.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc. Allerhöchste Ordre, betreffend das Münzwesen des deutsch— ostafrikanischen Schutzgebiets. Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Münzwesen des deutsch⸗ostafrikanischen Schutzgebiets.

Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung der Vor- 2 8 h

schriften der 85 61 Abf. 2, 3 und HJ des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen in bezug auf mehrere solcher Unternehmungen.

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeterhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend die Erneuerung der Lose zur 4. Klasse der 210. Königlich preußischen Klassenlotterie. Anzeige, betreffend die Ausgabe neuer Blätter der Karte des Deutschen Reichs im Maßstabe von 1: 100000. Bekanntmachung, betreffend die Felix Mendelssohn-Bartholdy— Staatsstipendien für Musiker.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Negicrungerüt Siorttü s Fu Sebß⸗Lichter⸗ felde, bisher Verwaltungsmütglied der Reichsdruckerei, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Oberpostsekretär a. D., Rechnungsrat Kretschmann zu Magdeburg, den Oberpostsekretären a. D Wilhelm

betreffend das Münzwin des deutsch⸗ostafrikani⸗

Stroemel und Eugen Rehnisch zu Dortmund und dem Bürgermeister Hubert Drecker zu Odenthal im Landkreise

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Mülheim am Rhein den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Rektor Ferdinand Abraham an der 80. Gemeinde⸗ schule in Berlin, dem Rektor L udwig Wrede an der 76. Ge

meindeschule in Berlin, dem Hauptlehrer und rganisten Franz

Wild ner zu Polnisch-⸗Krawarn im Kreise Ratibor, dem Vorschul⸗

lehrer Heinrich Schulze am Realgymnasium in Perleberg, dem Stationsinspektor beim Charité⸗Krankenhause in Berlin Eduard Babzien, dem Kreisausschußsekretär Hermann

Steinicke zu Belzig, dem Standesbeamten, Leutnant a. D.

August Dzelski zu Neu⸗Weißensee im Kreise Niederbarnim, den Postsekretären a. D. Wilhelm Lehmann zu Cöln, Bernhard Hemken zu Zetel, Otto Neumann zu Danzig,

Friedrich Berner zu Kitzingen in Bayern, bisher in

Jerichow, den Telegraphensekretären a. D. Ernst Gru nert

; zu Borna (Bez. Leipzig), T hausen i. E.,, Kar! Meißner zu Glauchau, Friedrich r x 1 Fried Drenkmann zu Aschersleben, Franz Schlegel zu Witten⸗

heodor Kommert zu Mül-

berg (Bez. Halle), dem Kanzleisekretär a. D. Gu stav Mitt-⸗

mann zu Breslau und dem Postverwalter a. D. Hermann Laurenz zu Epe im Kreise Ahaus den Königlichen Kronen— orden vierter Klasse,

dem Gemeindeschullehrer Friedrich Grosse zu Berlin schule in Magdeburg den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Schuldiener Franz Wolinsky beim Realgymnasium in Aachen, den Steueraufsehern rlitz zu Cöln und Gursky zu Duderstadt, dem Regierungsboten Ludwig Auel zu Casse und dem pensionierten Oberpostschaffner Karl Schu lik zu Schleswig das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie

den pensionierten Oberbriefträgern Wilhelm Christo ffer

zu Lengerich (Westf.), Karl Naundorf zu Dessau, Karl Burkhardt zu Dresden, Hein rich Hauer zu Braunschweig, Rudolf Höchter zu Mülheim (Ruhr), Karl Scharfe zu Ballenstedt, Wilhelm Kabutz zu Schönewalde im Kreise

Luckau, bisher in Berlin, David Guggolz, zu Eppingen, Johann Steinmetz zu Morbach (Bez. Trier), Johann

Hamann zu Reinfeld (Holstein), F riedrich Brokelmann

zu Leer (Ostfriesland), den pensionierten Oberpostschaffnern

Berlin, Sonnabem den 3. April, Ahends. Deutsds R *ich. Der Kaiserliche Vizekons Erich Dufay in Salta Argentinien) ist gestorben.

Aller C edre,

schen Sitzgebiets. Vom 23. zember 1993

Auf Ihren Bericht von7. d. M. will Ich genehmigen, daß für das deutsch-ostafriksche Schutzgebiet Silbermünzen zu 2, 1. 1 und Rup sowie Kupfermünzen zu 1g Rupie (Hellei), und iseo Re (i, Heller) nach den Mir vorgelegten Zeichnungen auchrägt werden. Gleichzeitig er⸗ mächtige Ich Sie, die zur)rdnung des Münzwesens im . Schutzgebiet nerhin erforporlichen Vorschriften zu erlassen.

Neues Palais, den 23. zember 196

ö 1. R. rot von Bülow.

An den Reichskanzler.

Verordnung dReichskan lers, betreffend das Münzwesees deutsch⸗ostafrikanischen Schutzebiets. z

Vom 28. Hruar 190 Auf Grun ehe nr 8. Sc let's, e T echsgesetzs 1900,

* * . 3 Fa fr, e, z éirch di Mürz schk? Orere Foam 23. 3 zember 1903 erteilten Ermaͤchtigun ö cr Has den i fta t che ,. 83

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gebiet verordnet, was folgt Die Rechnungseinhüt des deutschostaf rikanischen Münzsystems ist die Rupie.tt. Die Rupie wird in Hundert Hellet eingeteilt. 82

Der Zeitpunkt, mit welchen dc Rechnung nach Pupien zu 100 Heller an Stelle de! gegenwärtigen Rechnung nach Rupien zu 64 Pesa in Kraft tritt, wird durch ene Bekanntnächung des Gouverneurs festgesetzt.

2 2

§ 3. . Für das deutschostafrinnische Schutzgebiet werden usgeprägt: l) als Silbermünzen: 2) als Kupfermünen: Zwei Rupien Stücke, Ein · Heller Stücke und Ein⸗Rupien⸗ Stücke, Einhalb⸗Heler⸗Stücke. Einhalb⸗Rupien⸗Stüle, Einviertel⸗Rupien⸗ Stecke; §4. Der Feingehalt der in 8 3 genanrten Silbrmünzen beträgt 106917 g für die Rupie; dJ Mischumsverhästni / beträgt 11 Teile Silber und 1 Teil Kupfer, bdaß der Kupie ein Rauhgewicht von 1,6637 g entspricht. . Die für die einzelnen Sticke gestatete Abweihung im Mehr oder Weniger beträgt: ; bei den Zwei. Rupienstückn und (n⸗Rupienstücken zwei Tausend⸗ teile im Feingehalt, drei Tasendteile im Gewicht; bei den Cinhalb, und Eimiertelkkupienffücken drei Tausendteile im Feingehalt, zehn Tauseneile im Gewicht. In der Masse aber müssen der vrmalgehalt und das Normal—

gewicht bei allen Silbermünzen innegalten werden.

§55

Die Silbermünzen tragen duf er einen Seite das Bildnis des

und dem Lehrer Friedrich Rabe an der JI. Bürgermädchen⸗ Deutschen Kaisers mit der Ümschrift zuilelmus I Imperator auf

der andern Seite die Inschrift Deutsch Ostafrika“, die. Wert= bezeichnung, die Jahreszahl und 8 Münzzeichen fowie eine auz

Palmwedeln gebildete Verzierung. ie werden im gerippten Ringe

geprägt und erhalten auf beiden Sten einen erhabenen, aus einem flachen Stäbchen mit Perlenkreis berthenden Rand. Der Durchmesser der Silbermüzen soll betragen für das Zwei⸗Rupien⸗Stit . . 35 mm Gin Rupien St; J.. 305 Einhalb⸗Rupien⸗stück.. . 2442. Einviertel⸗Rupie Stück . 19,2 , Die in 3 genannten Kupferminzen sollen aus einer Zusammen⸗ setzung von 5 Teilen Kupfer, 4 eilen Zinn und 1 Tel Zink ge⸗

prägt; und es soll das Kilogramm seser Zufammensetzung ausgebracht

Friedrich Borrmann zu Dresden, Heinrich Wächter t andern Seite die Wertbezeichnung und eine aus einem Lorbeerzweig

zu Holzminden, Heinrich Wiese zu Salzwedel, Ernst Lierse zu Tzschetzschnow im Kreise Lebus, bisher in Frank— furt a. O., Wilhelm Atzler zu Liegnitz, Friedrich Lange zu Roßla (Harz), Karl Gerlach zu Insterburg, Heinrich ziervert zu Coͤln⸗Deutz, Peter Eckert zu Frankfurt a. M., Joseph Hahn zu Gusow im Kreise Lebus und dem pensionierten Postschaffner Otto Steinmüller zu Wüste⸗ Sieversdorf desselben Kreises das Allgemeine Ehrenzeichen zu

verleihen.

werden in 250 Ein: Selle. Stücke bezw. A400 Einhalb⸗Leller⸗ Stücke. S7. . ö Die Kupfermünzen tragen af der einen Seite die Kaiserliche Krone, die Inschrift „Deutsch Osifrika' und die Jahreszahl, auf der

gebildete Verzierung. Sie werde im glatten Ringe geprägt und er⸗ halten auf beiden Seiten einen edabenen, aus einem flachen Stäbchen mit Fadeneinfassung bestehenden and. Der Durchmesser der Kupfemünzen soll betragen für das Ein Heller Stick. . 20 mm k k ö 55. ; Die Ausprägung der in genannten Silber und Kupfermünzen erfolgt für Rechnung des deusch ostafrikanischen Schutzgebiets nach Maßgabe des vorhandenen 6 .

Die in § 3 genannten ai desmünzen des deutsch · ostafrikanischen Schutzzgebiets sind bei allen Jihlungen, die bisher in Münzen! ber

Deutsch . Ostafrikanischen Gesellschaft oder in britisch indischen Rupien zu leisten waren oder geleistet werden konnten, fowohl bei den öffent⸗ lichen Kassen als auch im Privatverkehr anzunehmen, die Kupfermünzen jedoch nut biz zum Betrage von 6 Rupien.

Mi Gonuperneur wird diejenigen Kassen bezeichnen, welche Silber münzen der Rupienwährung gegen Einzahlung von Kupfermünzen in Beträgen von min desteng 56 Rupien auf Verlangen verabfolgen. ö. wird zugleich die näheren Bedingungen det Umtausches estsetzen.

§5 11.

Die Verpflichtung zur Annahme (8 M und zum Umtausche S 10) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, desgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung,.

Deutsch / ostafrikanische Landessilbermünzen und Kupfermünzen, welche infolge längeren Umlaufs an Gewlcht und Erkennbar keit erheb⸗ lich eingebüßt haben, werden jwar an den öffentlichen Kassen ange⸗ nommen, sind aber auf Rechnung * Schutzgebiets einzuziehen.

Die von der Deutsch⸗Ostafrikanischen Gesellschaft ausgeprägten Silbermünzen siad bis zu ihrer Außerkurssetzung, der eine Einlösung seitens des Schutzgebiets vorausgehen wird, neben den in dieser Ver ordnung vorgesehenen Landessilbermsinzen des deut sch⸗ ostafrikonischen Schutzgebiets bei allen in Rupien zu seistenden Zahlungen anzunehmen.

Die von der Deutsch⸗Ostafrikanischen Gesellschaft ausgeprägten Kupfermünzen (Pesa) sind nach Maßgabe der Ausprägung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kupfermünzen einzuziehen.

Solange nach Inkraftsetzung der Dundertteilung der Rupie (6 2) die Pesastücke noch nicht außer Kurz gesetzt sind, ist der Pesa zum

Werte von 13/6 Heller in Zahlung zu hehmen, jedoch nur bis zu dem

Betrag bon 2 Rupien, für weschen die Seller gesetzliches Zahlungs . (8 9) und mit der Maßgabe, ö 6 der Umrechnung sich ergebenden Bruch teile unberüc sichtigt bieiben und daß der Pesa . von weniger als 25 Heller zum Werte von 13 Heller 8 zunehmen ist 2 .

44 § 14. . J 5 z nan ,, , , , me nn an die Reichs goidürkeren.. zwang ide . zum Wer don Rupien, die Neichegoldinnten in hn Ptarmn-,, und einhalb Rupien in Zahlung * nehmen. 2

§515.

Der Gouverneur ist befugt: k

I) die zur n, eines e . Münzumlaufs er⸗ forderlichen polizeilichen Vorschriften zu er assen;

37 Wert zu hestimmen, über welchen hinaus fremde Münzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen; .

3) zu bestimmen, ob fremde Münzen von den öffentlichen Kassen zu einem bekannt zu machenden Kurse in Zahlung genommen werden dürfen, sowie in solchem Falle den Kurs sestzusetzen.

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Berlin, den 28. Februar 1904. Der Reichskanzler. Graf von Bülow.

Bekanntmachung. Gemäß § 99 Abs. 3 des Gesetzes über die privaten Ver⸗

sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 Geichsgesetzbl. S. 139) werden auf Antrag ;

Il) des Deutschen Anker, Pensions- und Lebens⸗ versicherungsaktiengesellschaft in Berlin,

2) der Braunschweigischen Lebens⸗Versiche⸗ rungs⸗Anstalt auf Gegenseitigkeit in Braun— schweig, . der Sächsischen Rentenversicherungs-Anstalt zu Dresden, der Versicherungsgesellschaft Thuringia in Erfurt, der Providenkia, Frankfurter Versicherungsgesell—⸗ schaft in Frankfurt am Main, der Wilhelma in Magdeburg, Allgemeinen Versicherungsaktiengesellschaft in Magdeburg, /

der Vita, Versicherungsaktiengesellschaft in Mannheim, der Germania, Lebensversicherungsaktiengesellschaft in Stettin, . des Allgemeinen Deutschen Versicherungs⸗ Vereins in Stuttgart auf Gegenseitigkeit in Stuttgart, der Pi ischen Lebensversicherungsaktiengesellschaft Hafnig in Kopenhagen, - I) der Versicherungsaktiengesellschaft Mun dus in Kopen⸗ agen die ors fm des 8 61 Abs. 2, 3 und des 5 62 a. a. O, und zwar für die unter Nr. bis 9 aufgeführten Gesell⸗ schaften hinsichtlich des gesamten Prämienreservefonds, für die unter Nr. 10, 11 aufgeführten Gesellschaften hinsichtlich des Prämienreservefonds für die im Inland abgeschlossenen Ver⸗ sicherungen hierdurch vom 1. April 1904 ab in Wirksamleit

'setzt. ö. Berlin⸗Lharlottenburg, den 30. März 1904. Das Kaiserliche an, r für Privatversicherung. runer.