Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten. Die Forstkassenrendantenstelle Regierungsbezirk Gumbinnen ist zum 1. zu besetzen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Bergassessor Wendt ist Berginspektion zu Clausthal und
der Bergassessor Vowinckel zum Berginspektor bei dem Steinkohlenbergwerk Gerhard bei Saarbrücken ernannt worden. Der Lehrer an der höheren Maschinenbauschule, Diplom⸗ ist zum Ober⸗
ingenieur Wilhelm Heusinger in' Hagen lehrer ernannt worden.
n ht m g chung.
Die Buchhaltereien Ibis IX des Einziehungs⸗ bis wegen für den Ein⸗
amts der Gerichtskasse 1“ hier bleiben vom 156. 22. April 1904 des Jahresabschlusses zahlungsverkehr geschlossen. Auszahlungen werden durch die Zahlstellen kasse ohne Unterbrechung geleistet. Berlin, den 26. März 1904. Königliche Gerichtskasse J. Kaehler, Amtsgerichtsrat.
Tages ordnung
für die am 15. April 19094, Vormittags 10 Uhr,
bezirke Bromberg, Danzig, Königsberg.
Geschäftliche Mitteilungen. Beratungsgegenstände:
Regulativ, betreffend den Geschäftsgang des Bezirkseisenbahnrats
und seines ständigen Ausschusses.
Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden
für den Bezirkseisenbahnrat.
Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landes⸗
eisenbahnrats für die Jahre 1964, 1905 und 1966.
Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des ständigen Ausschusses.
Bromberg, den 5. April 1904. ᷣ⸗ᷣ Königliche Eisenbahndirektion. Schulze⸗Nickel.
Aichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 6. April.
Seine Majestät der Kaiser und König sind gestern nachmittag an Bord der Jacht „Hohenzollern“ in Palermz eingetroffen. Während der Fahrt dorthin hörten Seine Majestät die Vorträge des Gesandten von Tschirschky und Bögendorff, des Chefs des Militärkabinetts, General leutnants Grafen von Hülsen-Haeseler und des Chefs des Marinekabinetts, Admirals Freiherrn von Senden-Bibran.
Heute vormittag haben Sich Seine Majestät nach Mon⸗ reale begeben.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin empfingen heute im Schlosse Bellevue im Beisein des Gouverneurs ron Berlin, Generalobersten von Hahnke und des Kommandanten, Generalmajors von Hoepfner ein weiteres Kommando von Offizieren, die behufs Uebertritts zur Schutztruppe in Süd⸗ westafrika die Ausreise antreten.
Heute und in den folgenden eisenbahnamt die zweite Lesung der neuen Eisenbahnbau— und Betriebsordnung stalt, in der die Bestimmungen der bisherigen Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenhahnen, der Betriebsordnung fuͤr die Haupreisen bahnen und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen ver—
einigt werden sollen. An den Beratungen nehmen 36 Re— gierungskommissare teil.
Tagen findet im Reichs—
Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. gestern von Tsingtau nach Tutschau gegangen.
S. M. S. „Iltis“ geht heute von KiLukiang nach Hankau und S. M. Flußkanonenboot „Vorwärts“ am s. April von Itschang nach Hankau ab.
„Tiger“
In der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ ist eine Zusammenstellung über die Ein— und Ausfuhrwerte des Spezialhandels' des deutschen Zollgebiets mit den einzelnen Ländern im Jahre 1903 und eine Vergleichung mit dem Vorjahre ver⸗ öffentlicht.
Baden. Ihre Großherzogliche Hoheit die verwitwete Fürstin
Sophie zur Lippe, geborene Prinzessin von Baden, ist, wie dem „W. T. B.“ aus Karlsruhe gemeldet wird, heute
früh daselbst berschieden. Hessen.
Der Fürst Ernst zu Leiningen, erbliches Ersten Kammern von Bayern, Baden vormittag, wie, W. T. B.“ meldet, in Amorbach gestorben.
Dentsche Kolonien. ̃ In Swakopmund (Deutsch⸗Südwestafrika) ist nach einer Meldung des ‚„W. T. B.“ gestern der zweite Transport argentinischer Reittiere mit 547 Pferben und 253 Maultieren eingetroffen.
hes Mitglied der und Hessen, ist gestern nach kurzem Krankenlager
u Heydekrug im ai 1904 anderweit
zum Berginspektor bei der
der Haupt⸗
in Bromberg stattfindende XX. (außerordentliche) c Sitzung des Bezirkseisenbahnrats für die Eisenbahndirektions
Oesterreich⸗ Ungarn.
Der Kaiser, Allerhöchstwelcher sich vorgestern nach Abbazia begeben hatte, ist, wie W. T. B.“ berichtet, heute vormittag von dort wieder in Wien eingetroffen und hat sich nach Schönbrunn begeben.
Rußland.
Der „Regierungsbote“ veröffentlicht, wie dem, W. T. B.“ aus St. Petersburg berichtet wird, Mitteilungen Über bie infolge des Krieges beschlossenen Einschränkungen einiger Staatsausgaben. Ihnen sei zu entnehmen, daß es Fur zweckentsprechend befunden worden sei, vorläufig für Kriegs⸗ zwecke den 666 Barbestand der Staatsrentei zu verwenden, ohne zu anderen Quellen seine Zuflucht zu nehmen, außerdem aber durch Streichungen im Budget für 1964, besonders hei den Zivilressorts, die Mittel der Staatsrentei zu ver⸗ größern. Eine besondere Konferenz unter Vorsitz des Grafen Ssolski habe Vorschläge ausgearbeitet, die nach der Begut⸗ achtung durch die Minister vom Reichsrat geprüft und am 19. März vom Kaiser bestätigt worden seien. Das leitende Prinzip bei den vorgenommenen Streichungen sei gewesen, sie nur für neue Maßnahmen, die zur Verbesserung schon bestehender Einrichtungen geplant gewesen sind, zuzulassen, ohne den gewöhnlichen Gang des Staatslebens zu stören und die Rechte irgend jemandes hinsichtlich der Verpflichtungen der Staatskasse zu verletzen. Die Gesamtsumme der vorge⸗ nommenen Streichungen betrage 134 377 105 Rubel; davon entfielen auf in den Vorjahren eröffnete Kredite über 18 Millionen Rubel. Der Rest von 115 498 366 Rubel ent— falle auf das Budget von 1904. Am bedeutendsten gekürzt seien die Ausgaben für Bahnbauten, nämlich um 54 Millionen, für Verbesserung bestehender Bahnen, fowie für einige Arbeiten in den Kriegshäfen Wladiwostok, Port Arthur usw. Im allgemeinen sei das Budget für 1903 um 5,3 Proz. gekürzt worden. Die gewöhnlichen Ausgaben seien um Eh Millionen Rubel gegen den Budgetvoranschlag herabgesetzt worden, d. i. um 3 Proz.; dabei überstiegen sie auch nach den vorgenommenen Streichungen die gleichen Posten des Budgets für 1903 noch um 26 Millionen Rubel. Nach dem Prozent⸗ verhältnis seien die meisten Ersparnisse durch Streichungen bei den außerordentlichen Ausgaben erzielt worden, nämlich 265 Proz.; sie beliefen sich auf 55 Millionen Rubel.
Der Generalgouverneur von Irkutsk hat eine Kundmachung erlassen, die Ansammlungen, Waffentragen, Ankauf von Munition, Beteiligung an Preissteigerung von Lebensmitteln verbietet und andere polizeiliche Bestimmungen enthält.
Italien.
Die Prinzen Eitel-Friedrich und August Wilhelm von Preußen sind, wie ‚W. T. B.“ berichtet, gestern' von Bellagio, wo Höchstdieselben in den letzten Tagen mehrere Aus— flüge unternommen hatten, in Como eingetroffen und Nach— mittags nach Mailand abgereist.
Spanien. Der König ist gestern, wie Madrid nach Barcelona abgereist. Schweiz. Der Nationalrat hat, dem „W. T. B.“ zufolge, ein⸗
„W. T. B.“ meldet, von
stimmig einen Antrag für erheblich erklärt, durch den der Bundesrat zur Bexichterstattung darüber ersucht wird, ob nicht durch ein Bundesgesetz von seiten der Behörde Maßnahmen zur Wahrung Ver öffentlichen Interefsen bei Nutzbarmachung von Wassertkräften getroffen werden sollten. Türkei.
Aus Konstantinopel vom 4. d. M. meldet das Wiener Telegr.⸗Korresp⸗Bureau“: Meldungen aus Uesküb bestätigten die Unterwerfung zweier Führer der albanesischen Bewegung im Gebiet von Djakowa, Suleiman Batuschas und Schabans. — Die Abberufung des Generals Schemsi Pascha, des Kommand anten der 18. Division in Mitrowitza, die ais bevor⸗ stehend angesehen worden sei, sei rückgängig gemacht worden. Die Pforte habe beim Oekunenkschen Patriarchat gegen den griechischen Metropoliten in Monastir wegen seiner Propaganda und der Veranstaltung von Kund⸗ gebungen Beschwerde geführt und verlangt, daß ihm ein korrektes Verhalten aufgetragen werde. Nach' einer anderen e , habe die Pforte die Abberufung des Metropoliten verlangt.
Amerika.
Dem „Reuterschen Bureau“ wird aus Washington mit— geteilt, das Marineministerium habe bekannt gemacht, daß das südatlantische Geschwader ungefähr am 1. Mai durch den Suezkanal anstatt um das Kap der guten Hoffnung nach Madagaskar segeln werde; es stelle in Abrede, daß diese Route wegen des Kriegs gewaͤhlt sei. Im ganzen würden 16 amerikanische Linienschiffe und Kreuzer, allerdings nicht gleichzeitig, während des Sommers im Mittelmeer sein.
Das chilenische Ministerium hat, der „Agence Havas“ zufolge, seine Entlassung gegeben.
Asien. Dem „Reuterschen Bureau“ 1. d. M. gemeldet, die 1. japanische Armee, bestehend aus der Kaiserlichen Garde, der 2. und der 12 Division, die in Andschu zusammengezogen sei, rücke jetzt auf drei Straßen nach Widschu vor. In Haidschu und Tschina m fu würden Lebensmittel gelandet und von dort in Dschunken nach Andschu befördert. Ebenso seien Pferde, deren jede Division 5200 habe, gelandet worden; sie seien in schlechter Verfassung, und da jedes Pferd geführt werden müsse, müsse eine gleiche Anzahl Mannschaften von dem jetzigen Effektivbestande in Abrechnung gebracht werden. Die Truppen litten viel an erfrorenen Füßen. Die Japaner befestigten Fusan und die Insel Ködsche, um Ma sampho verteidigen und die Straße von Korea beherrschen zu können.
wird aus Söul vom
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstag ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, zugegangen:
§1.
Alle Rebpflanzungen unterliegen der amtlichen Beaufsichtigung zum Zwecke der Bekämpfung der Reblautäz. Die zur Ermittelung von
Zwischenräumen zu wiederholen; dabei darf von Rebstöcken entwurzelt werden. Rebschulen, in welchen Reben
eine entsprechende Anzahl
zum Verkauf gezogen werden, Rebpflanzungen in Handel sgärtnereien sind mindestens einmal a zu untersuchen. Zu Gunsten kleiner Rebschulen können Ausnahmen durch die höheren Verwaltungsbehzrden bewilligt werden.
2
52.
Den zuständigen Behörden liegt ob, durch geeignete Maßregel der Verbreitung der Reblaus vorzubeugen Und festgestellte seuchungen schleunig und gründlich zu unterdrücken.
Zu diesem Zwecke können sie
1L-Reben, Rebteile und Erzeugnisse des Weinstocks, gebrauchte Rebpfähle und Rebbänder vernichten und verseuchte oder der Ver⸗ seuchung verdächtige Flächen und auf solchen verwendete Weinbau gerätschaften desinfizieren lassen;
2) die Entfernung von Reben, Rebteilen und Erzeugnissen dez Weinstocks, ferner von anderen Pflanzen oder Pflanzentellen, Reh⸗ pfählen, Rebbändern, Weinbaugeraͤtschaften, Dunger, Kompost oder Erde von verseuchten oder der Verseuchung berdächtigen Flächen sowie das Betreten solcher Flächen verbieten und deren“ weitere Benutzung Beschränkungen unterwerfen;
s) den Anbau von Reben oder bestimmten Arten von Reben oder die Anlage von Rebschulen auf bestimmten Flächen oder innerhalb bestimmter Grenzen verbieten oder beschränken;
h ren Verkehr mit Reben, Rebteilen und Erzeugnissen dez Weinstocks, mit gebrauchten Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbau. gerätschaften mit Dünger, Kompost oder aus Rebpflanzungen ent⸗ nommener Erde sowie mit Pflanzen, welche im Gemenge mik Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind oder mit Teilen solcher Pflanzen — ausgenommen jedoch Früchte und Samen — verbieten oder beschränken.
Erforderlichenfalls können auch andere Maßregeln angeordnet werden. Jedoch bedürfen Verkehrsbeschränkungen, die Über das Maß von Abs. 2 Nr. 4 hinausgehen, der Genehmigung des Bundegrafs.
§ 3.
Die am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs werden in Wein baubezirke eingeteilt, deren Abgrenzung durch den Reichskanzler im Reichsgesetzblakte bekaant zu machen ist.
Als Weinbau gilt der Anbau von Reben winnung von Wein.
Es ist verboten, bewurzelte Reben über die Grenzen eines Wein⸗ baubezirks zu versenden, einzuführen oder auszuführen. Ausnahmen können für den Verkehr zwischen benachbarten Weinbaubezirken zu Gunsten einer Person, welche in beiden Bezirken Rebpflanzungen be— sitzt, durch die höheren Verwaltungsbehörden zugelassen werden; die Bewilligung sonstiger Ausnahmen bedarf der Zustimmung des Reichs⸗ kanzlers.
Die Durchfuhr von bewurzelten Reben, welche weder aus einem Weinbaubezirke stammen, noch zur Einfuhr in einen solchen bestimmt sind, unterliegt dem Verbote des Abf. 3 nicht, kann jedoch Be— schränkungen unterworfen werden.
§ 4.
Der zur Nutzung eines mit Reben bestandenen Grundstücks Berechtigte ist veipflichtet, der Ortspolizeibehörde unverzüglich alle verdächtigen Erscheinungen anzuzeigen, welche auf das Auftreten der Reblaus auf seinem oder einem benachbarten Grundstück oder inner— halb des Gemeindebezirks oder selbständigen Gutsbezirks, welchem sein Grundstück angehört, schließen lassen. Zu der Anzeige sind auch Wein— bergsaufseher sowie die mit dem Vollzuge diefes Gesetzes betrauten Personen hinsichtlich der Bezirke verpflichtet, auf welche sich ihre Tätigkeit erstreckt.
Die Anzeigepflicht entsteht nicht, wenn von anderer Seite bereits Anzeige erstattet worden ist.
n Ver⸗
zum Zwecke der Ge⸗
§ 5.
Wer mit Reben oder Rebteilen Handel treibt, ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen die Herkunft, die Abgabe und der Versand der Reben oder Rebteile zu ersehen ist, und der höheren Verwaltungsbehörde auf Verlangen unter V rlage dieser Bücher über die bezeichneten Punkte Auskunft zu geben. Die Bücher sind bis zum Ablaufe von zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
86. Derjenige, dessen Rebpflanzungen von den in den FSS 1 und 2 bezeichneten Maßregeln betroffen werden, ist befugt, den Ersatz des Werts der auf obrigleitliche Anordnung vernichteten und des Minder⸗ werts der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Neben zu ver⸗ langen. Die Bestimmungen darüber, 1) von wem die Entschädigung zu gewähren und bringen ist, . 2) nach welchen Grundsätzen die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist, sind von den Bundesstaaten zu treffen.
wie sie aufzu⸗
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ö Eine Entschädigung wird nicht gewährt: 1 wenn die Vernichtung dadurch veranlaßt wird, daß bei Anlage oder Erneuerung der Rebpflanzung eine zum Schutze gegen die Reb⸗ laus erlassene gesetzliche Vorschrift oder polizeiliche Anordnung verletzt worden ist, 2) wenn außer dem Falle der Nr. 1 der Beschäͤdigte oder sein Erblasser in bezug auf die von der Vernichtung betroffene Fläche oder in bezug auf eine andere Fläche, von welcher die Reblaus auf die erstere Fläche verschleppt worden ist, eine zum Schutze gegen die Reb⸗ laus erlassene gesetzliche Vorschrift oder polizeiliche Anordnung vor⸗ sätzlich oder fahrlässig verletzt hat, oder wenn ein anderer Vorgänger im Besitze der Fläche sich einer solchen Verle zung schuldig gemacht hat und dies dem Beschädigten oder seinem Erblasser bei dem Er⸗ werbe bekannt war.
§ 8.
Wer unter vorsätzlicher Verletzung der zum Schutze gegen die Reblaus erlassenen gesetzlichen Vorschriften oder polizeilichen Anord⸗ nungen eine Rebpflanzung anlegt oder erneuert oder Stebmaterial für eine Rebpflanzung liefert, ingleichen wer vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit die Reblaus auf einem Grundstücke verbreitet, haftet für die Kosten der durch sein Verhalten veranlaßten behördlichen Maßregeln. Zu diesen Kosten sind auch die an Dritte zu jahlenden Entschädigungen zu rechnen. Die Bestimmungen über Festsetzung und Beitreibung der Kosten werden von den Bundesstaaten erlassen. § 9. Mit Gefängnis nicht unter einem Monat und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich die Reblaus auf einem Grundstücke verbreitet. Der Versuch ist strafbar. § 19.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1 wer vorsätzlich dem Verbote des 8 3 zuwider bewurzelte Reben . u Grenzen eines Weinbaubezirkes versendet, einführt oder ausführt;
2) wer , ö. den nach Maßgabe des 52 oder des 5 3
Anordnungen oder den zum Schutz gegen die Reblaus
Abs. 4 erlassenen für die Ein und Ausfuhr über die Grenzen des Reichs erlassenen die nach 5 5 zu
Vorschriften zuwiderhandelt; 3) wer wissentlich unrichtige Eintragungen in
,, n. des § 5 von ihm
erteilt.
führenden Bücher macht oder die nach geforderte Auskunft wissentlich unrichtig 6 best 36 Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird estraft: I wer eine der im 9 oder im 5 10 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht; 2) wer außer dem Falle des 5 10 Nr. 3 den Vorschriften über
Verseuchungen erforderlichen Untersuchungen sind in angemessenen
die nach 5 5. zu führenden Bücher zuwiderhandelt;
nag ihrer
die gleichmäßige nm Zwecke abgeord
566 1ge ö . ; . j 1 rinnen n in einer solchen Gegend auf oder erlangt sie
tat der. Herstell
ba
char. § 16. JDies RB. insoweit
immt wird.
Maßgabe des 5. von ihm geforderte Auskunft er bse ö. ger fee . erteilt. beige
. is zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft e n, . nach S 4 obliegenden Anzeigepflicht nicht bestraft,
izt. . Der Bundebrat ist en , Grundsätze für die Ausführung der
. 3 8 5 aufzustellen. —
[bis en gn e nete ,, der Reblaus in einer Gegend als Crwei hulchführbar, so kann durch Beschluß des Bundesrats an⸗ . mehr ö. daß für die Gegend einzelne Vorschriften dieses Ge⸗
det wer gn wendung treten. In diesem Falle hat der Bundesrat een G, des übrigen Weinbaues erforderlichen besonderen le
Irdnungen n beschliehen. 5 14
ö. ĩ iegt den ? desregierungen ob. : ieses Gesetzes liegt den Lan ; It . . betrauten Personen sind befugt, in Er⸗ Dl n, Aufgabe jederzeit mit ihren Gehilfen die in Betracht nenden Grund stůcke zu betreten und dort die erforderlichen Arbeiten men ö j unehmen. 816. ö J „Reichskanzler hat die Ausführung zu überwachen, insbesondere der . gandhabung des Gesetzes hinzuwirken; die zu neten Beamten und Sachverständigen sind befugt, g5arbeiten beizuwobnen; die Landesbehörden sind ver⸗ Erfuchen um Vornahme oder Wiederholung einzelner
stattzugeben.
Bekämpfun ö tet, deren
Tit. , daß sich die zu ergreifenden Maßregeln auf n , d dne Bundesstaaten erstrecken müssen, oder daß die Gebiete Verbreitung auf das Gebiet eines Nachbarstaats entsteht, ht ders; ichekanzler oder ein von ihm bestell ter Reichskommissar , Erhaltung der Einheit in der seitens der . Hen zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und Ra . zwecke Erforderliche anzuordnen, nötigenfalls auch die Be— r hetenligten Bundesstaaten unmittelbar mit Anweisung zu rl 1 J
Gesetz tritt am 1. April 1905 an die Stelle des Gesetzes 9 J 2... d 252 61 . ö Abwehr und Unterdrückung der Reblaus, vom 3. Juli
nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung s früherer Zeitpunkt
Teffend die Pandesrats für einzelne Bestimmungen ein
11
Der dem Reichstage zugegangene Entwurf eines sctzes, betreffend die Aufnahme einer Anleihe e chutzgebiet Togo, hat folgenden Wortlaut:
r das S ; §1. ö. ö. . Der Reichskanzler wird ermächtigt, zu L isten, des Schutz gebiete o jum Zwecke des Baues einer Eisenbahn von dom nach , . u zn do verzinsliche Anleihe in Höhe von acht Millionen Mark unehmen. . Diese Anleihe ist binnen 30 Jahren pom Tage der Hegebung nach einem vom Reichskanzler aufjustellenden Tilgungehlan und Ur nach dem Nennwerte der Schuldverschreibungen durch Auslosung tilgen. Den Inhabern der. Schuldverschreibungen steht ein waungsrecht ni . em Reichskanzler bleibt das Recht vor— digunggrecht nicht zu. Dem Reichskanzler das Ulten, die Auslofungen vom Jahre 1914 ab zu verstärken oder die unlaufe befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen srsahlung des Nennbetrages binnen dreimonatiger Frist, jedoch nicht Her als auf den 1. Juli 1914, zu kündigen. §3. . Fir die Ausstellung der Schuldverschreibungen nehst den ju⸗ seigen Zinsscheinen und Exrneuerungsscheinen, für die Verwaltung Anleihe und deren Kontrolle finden die Bestimmungen der 55 und 9 bis 19 der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 eicht⸗Fesetzbl. S. 129) Anwendung. . §5 4. Fir die Verzinsung und Tilgung der Anleihe übernimmt das ich die Garantie. Die ertorderlichen Beträge sind alljährlich in Gtat des Schutzgebiets Togo aufzunehmen und zur Verfall zeit den bereitesten Einkünften des Schutzgebiets Togo der Reichs sldenderwaltung zur. Verfügung zu stellen. ( § 5. . Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit, durch welche Stelle, velchen Beträgen und zu welchem Kurse S Hul verschreihungen ser Anleihe ausgegeben werden sollen, steht dem Reichskanzler zu. In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung fd nachstehendes ausgeführt: ochdem seit Jahren in den dem Schutzgebiete Togo benachbarten lichen und französischen Kolonien (der Goldküste und Dahomey) Bau von Eisenbahnen energisch in Angriff genommen worden muß auch deutscherseits mit dem Bau einer Inlands— vorgegangen werden, wenn der jetzige günstige Stand wirtschaftlichen Verhältnisss des Schutzgebiets erhalten weiter entwickelt werden soll. Vor allem drängt der olg, welchen die vom kolonialwirtschaftlichen Komitee seit drei ihren eingeleiteten Versuche mit Baumwollkulturen gehabt haben, m alsbaldigen Bau einer Eisenbahn von Lome nach Palime in Bezirk Misahöhe, da eine solche Bahn die unerläßliche Vorbe— nung für eine rationelle Weiterentwicklung und Ausnutzung der zunwolllultur ist. An dem Gedeihen der letzteren aber hat nicht das Schutzgebiet Togo, sondern auch das Mutterland selbst ein tworragendes, nationalwirtschaftliches Interesse. ö . Aber abgesehen von diesen schwer wiegenden Gründen, recht⸗ ät auch die bisherige Entwicklung der wirtschaftlichen Verhãlt. [ Togos, welche zur finanziellen Selbständigkeit des Schutz gebiet sihrt hat, den Bau einer Inlandsbahn. Bas Schutzgebiet wird, un nicht ganz ungünstige, außerhalb jeder Berechnung liegende Ver⸗ ltnisse eintreten, auf die Dauer in der Lage sein, seine Ausgaben eigenen Einnahmen zu bestreiten, ohne eine Beihilfe des Reichs in spruch zu nehmen. Voraussetzung dieser Annahme ist allerdings, dedie für größere produktive Anlagen erforderlichen Kapitalsauf⸗ ndungen nicht unmittelbar aus den laufenden Einnahmen, sondern Baußerordentlichen Mitteln gedeckt werden. Wenn aber, wie im liegenden Fall, die zur Verzinsung und Tilgung einer Anleihe er⸗ derlichen Beträge aus den eigenen Einnahmen eines Schutz gebiets sitten werden können, so wird diesem der Weg der Anlelhe zur kung und Ausgestaltung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hl abgeschnitten werden dürfen. . Nach Prüfung aller einschlägigen Fragen erscheint es am zweck Hzigsten, die Mittel zum Bau der als notwendig erkannten Eisen⸗ Hnlinie dome -Palime auf dem Wege der Anleihe zu beschaffen. ö finanzielle Lage des Schutzgebiets ermöglicht dieß, ohne daß für rrinsung und Umortisation ein Zuschuß des Reichs in Anspruch sonmen wird. Es sind desbalb alle Vorbereitungen getroffen ken, um im Einverständnis mit den Interessenten des Schutzgebiets ht altbald diejenigen Zollerhöhungen eintreten zu lassen, Deren hemis — nach dem durchschnittlichen Ertrag der letzten drei Jahre echnet — ausreichen wird, um Zinsen und Amortisation zu decken. „Da es sich um eine Bahn von 122 km Länge handelt, deren sumtlosten nach dem auf Veranlassung des Kolonialwirtschaftlichen nitees aufgestellten, amtlich nachgeprüften Projekt bei einer Spur⸗ lte von 75 em rund 8 Millionen Mark betragen, so ist die Auf⸗ me einer Anleihe in dieser Höhe erforderlich. Am günstigsten er⸗ int nach Lage der Verhältnisse die Form einer 3zprojentigen An⸗ E mit Reichszgarantie, deren Tilgung in 30 Jahren zu erfolgen hat. ö Ctat des Schutzgebiets wird dadurch für Verzinsung und Amortisation
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Finanzlage Togos auch die Aufnahme einer Anleihe ohne Reichs⸗ garantie, lediglich unter Garantierung durch die Zolleinnahmen des Schutzgebiets möglich. Eine folche Anleihe würde aher mit 54 höheren Zinsfuße ausgestattet werden möüssen und, infelgedessen das Schutzgebiet mit rund 50 000 6. jährlich stärker belasten. ö. Gründen der Sparsamkeit empfiehlt es sich deshalb, der . durch Gewährung der Reichsgarantie einen erhöhten inneren Wer zu geben.
Bezüglich der Verwaltung der Anleihe und der Kontrolle der— selben erscheint die Anwendung der für Reichsanleihen , Vorschriften der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1966 jweck⸗ entsprechend.
Statiftik und Volkswirtschaft.
Die persönlichen Verhältnisse der 190213 in Preußen der Fürsorgeerziehung überwiesenen Min der jährigen und der Familien, aus denen sie stam men.
Auf Grund des Gesetzeß vom 2. Juli 1999 sind im weiten Jahre seiner Wirksamkeit, in der Zeit vom J. April 1302 bis zum 31. März 1903, wie in Nr. 78 des ‚Reichs⸗ und Staatsanzeigers vom 31. März d. J. mitgeteilt wurde, 6196 Minderjährige (6 ggen 7787 im Vorjahre) der Fürsorgeerziehung überweesen worden. Von diesen waren nach der im Ministerium des Innern bearheiteten Statistik über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger und über 3 Zwangserziehung Jugendlicher für das Rechnungsjahr 1802 31 oder 83,1 0 (i. Vorj. 6445 oder ga, /) ehel ich und 1047 oder 1s, so (1342 oder 173 9) unehelich geboren. Die Unehelichen waren im Berichtsjahre an der Fürsorgeerziehung im Verhältnis 3 36 Ehelichen geringer beteiligt, als im Vorjahre was wohl seinen Grun darin hat, daß gleich im ersten Jahre die Fürsorgetätigkeit sich auf die Unehelichen besonders gerichtet und unter ihnen aufgeräumt hat. Trotzdem ist auch in diesem Jahre der Anteil der Unehlichen an der Fürforgeerziehung mindestens dreimal so groß wie ihr Anteil an Der gleichalterigen Bevölkerung, und „diese Tatsache“, wird. da zu in ö. richt des Ministeriums des Innern bemerkt, drängt auft neue ö. der Erziehung und Beaufsichtigung der Unehelichen eine . Sorgfalt zu widmen, wenn man nicht an , das Doppelte und Dreifache von dem für sie aufwenden will, wodurch ihrer Verwahrlosung hätte vorgebeugt werden . Die Unehelichen waren unter den Fürsorgezöglingen, deren letzter Wohnort Gemeinden bis zu 2090 Einwohnern waren, verhältnis mäßig stärker vertreten als unter den Fürsorgezöglingen der größeren Gemeinden. Dieg deutet darauf hin. daß in den kleinen Semen den durch mangelnde Fürsorge die Unehelichen mehr , ing den größeren. Die weiblichen Unehelichen stellen eine i,, . größere Zahl zu den Zöglingen als die männlichen, und zwar in ö. Gemeinden von 5000 und mehr Einwohnern eine größere 215 in den kleineren Gemeinden. „Das heißt: die weiblichen Une helicher per fallen in den größeren Gemeinden eher als in den kleineren der Un. zucht, dem Anfange, und der Gewerbtzunzucht, dem Ende der Ver— ) sung.“ . — ö igionsbekenntnisse nach waren 3964 oder cho der Ueberwiesenen (im Vorjahre 4877 oder 626 oso) evangelisch, 2203 oder 35,6 0/0 (2863 oder 36,8 o / o) katholisch 23 oder O, 4 g oder Oh öoso) Juden und 6 (19 oder O, o/o) Bekenner ade ,, Nach den letzten Volkszählungsergebnissen waren in Preußen, ha d dso der Gesamtbevölkerung ebangelisch, 33,1 Cso katholisch, 1.10 / Juden und Oh oo andersgläubig. Das Verhältnis der evangelischen und der katholischen Zöglinge zur Gesamtjahl der Ueherwi senen gent spricht demnach dem Verhältnis der Anhänger dieser beiden Konfessionen zur Gesamtbevölkerung. ᷣ P K g vor der Ueherweisung hatten 4162 oder 72 dio (190152 68,7 ,') der Zöglinge ohne Unterbrechung im Elternhause, 1734 oder 28 (l, 3) o in fremden Familien, bei Verwandten in Anstalten oder auch zum Teil im Elternhause unde zum Teil bei Ver⸗ wandten oder fremden Leuten oder in Anstalten erhalten. 6 linge oder 21,2 (22.2) oo waren, einmaligem oder , . 'in der Erziehung unterworfen. Die allgemeine Statistik bietzt hierfür keine vergleichbaren Zahlen; aber da die Zahl , , . in der Gesamtbevölkerung, die dauernd oder abwechselnd außerhalb. . eigenen Familie erzogen werden, verschwindend gering ist, 1 . Prozentsatz dieser Fürsorgezöglinge wieder die Notwendigleit ar, der Erziehung der außerhalb der Familie stehenden Minderjährigen eine sondere Fürsorge zuzuwenden. . . , . 6. io Fürsorgezöglingen waren 65 mãnnliche und 71 weibliche (im Vorjahre 287 und 2657) noch en icht sch ulpflichti g, 2525 männliche und 993 weibliche 3295 und ib) ch ulp lich tig, 1543 männliche und 999 weibliche (1367 und 1114) schulentlassen. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Zöglinge hat die Zahl. der in dorschulpflichtigem und der im schulpflichtigen Alter steh nden abgenommen, die der schulentlassenen Dagegen i, ,. die Steigerung beträgt bei beiden Geschlechtern, etwa Oo. Von den schulpflichtigen und den schulenthassmnen Zöglingen hatten vor der Ueberweisung 5969 die Vol ksschule, 20 hatten höhere Schuhen 19 Privat⸗ 5 Anstaltsschulen , 47 . n m kt: bei 3229 zar der Schulbesuch regelmäßig, bei 2784 unregelmäßig, . i . , Alter (von 12 bis 15. Jahren) standen 2775 (im Vorjahre 2811) männliche und 1411 (166) weib⸗ liche, insgesant 4186 4466) Zöglinge. Darunter befanden sich 1232 Knaben und 412 Mädchen (i. 1444 und 5th im schulpflichtigen Alter; von diesen hatten 162 Knaben und 81 Mädchen oder 37,55 und 195 oso (i. Vorj. 479 Kn. und 78 M. oder 33,2
Vor.
und 14,4 0/0 dieser 3 Hzereits gerichtliche Strafen erlitten. Von den sch ulentlassenen eg ‚. 1218 männliche und 405 weibliche oder 76,0 und 0,3 6 (i. Vorj. 1057 m. und 437 w. oder 77, und 3920/9 schon gericht! ich bestraft. Mit Gefängnis (allein oder daneben noch mit Haft bezw. Verweis) waren 308 männliche und 43 weibliche (. Doi. Ilz und 56) schulpflichtige und 105 männliche und 289 weibliche (i. Vorj. 9833 und 306) schulentlassene Zöglinge hestraft. Die Zahl der überhaupt Bestraften hat gegen das. Vorjahr im Verhältnis zur Gesamtzahl sowohl bei den schulpflichtigen als auch bei den schulentlassenen Zöglingen noch , 3. gegen zeigt sich bei den 2 in Abnahme der . HSe⸗ sangni Bestraften; bei den Mädchen ist deren Zahl von 3 auf 53, oso gefallen. Vielleicht darf dies schon als der . der Wir⸗ kung des Fürsorgeerziehungsgesetzes auf die strafrechtliche ehandlung der Jugendlichen betrachtet werden. Immerhin ist noch eine größere Anzahl der Zöglinge 3 und 4 mal mit Gefängnis bestraft 16 Unter den schulpflichtigen Zöglingen war einer mit . Jahr un 3 Monaten Gefängnis wegen Einbruchdiebstahls und Raubes, ein 13sähriger Knabe war schon 3 mal mit Gefängnis und einmal mit dast ice ten Neigungen waren von den im Berichts jahre der Fürsorgeerziehung überwiesenen Zöglingen 1769 oder 42383 0,0 (bon 3. im Vorjahre überwiesenen 2000 oder 40,4 0,0) der mãnnlichen i 1114 oder 54 o/o (1174 oder 41,4 o/o) der weiblichen ergeben. Relativ hat die Zahl der mit schlechten Neigungen behafteten Zöglinge ju⸗ genommen, am meisten die der weiblichen, die von 41 auf 284 O6. ge stiegen ist. Bei den männlichen Zöglingen überwiegt die n, ,, der 1510 oder 36,5 0 / ergeben, bei den schulentlassenen weib⸗ lichen die Unzucht, der 657 oder 6b, 8 /g verfallen waren; 76 en 7,5 ' waren schon wegen Gewerbsunzucht oder Uebertretung sitten⸗ polijeilicher Vorschriften bestraft, 61 hatten bereits geboren 6 ihrer baldigen Niederkunft dr Von den schulpflichtigen Mädchen en 121 der Unzucht ergeben. ; . ware] oder . der Fürsorgezöglinge (im Vorjahre 83 oder 10, ) waren in geistiger Hinsicht nicht . . oder 15,7 og (6. Vorj. 1351 oder 17,1 5/0) mit körperlichen Ge . oder win hn, darunter 349 (504) mit dauernden Gebrechen be⸗
Erheblich zahlreicher sind die geistig minderwertigen Zöglinge, die von Alkoholikern abstammen. Die Zahl der geistig nicht normalen Zög⸗ linge hat gegen das Vorjahr um 206 abgenommen, die der körperlich defekten um 357. Die Abnahme ist vielleicht auf eine bessere Fürsorge der Schulbehörden (Errichtung von Klassen für geistig Minderwertige) und der Armenverbände zurückzuführen; immerhin ist ihre Zahl noch sehr erheblich. seb . . 2,1 0/0 (im Vorjahre 143 oder 1,8 0) der Zöglinge hatten Vermögen, darunter aber nur? ein solches, das zur Deckung der Kosten der Fürsorgeerziehung herangezogen werden konnte. . Ueber die 54958 Familien, aus denen die 6196 der Fürsorge⸗ erziehung überwiesenen Minderjährigen stammen, die Umgebung, in der sie aufgewachsen sind, und die sozialen Einflüsse⸗ die auf sie ein⸗ gewirkt haben, entnehmen wir dem Bericht des Ministeriums des Innern die folgenden Mitteilungen. 977 oder 15, 8 o der Zöglinge hatten vor dem 6. Lebensjahre, 1023 oder 16,50 /o zwischen dem 6. und 12. Lebensjahre den Pater oder die Mutter oder beide Eltern verloren; 695 (11,2 09) hatten einen Stiefvater, 541 (8,7 0/0) eine Stiefmutter, 19 (O3 6) Stiefeltern; 1885 (30,4 oo) waren bevor⸗ mundet, 196 (3,2 0/0) in Pflegschaft. Rechnet man die 319 getrennt lehenden und die 118 geschiedenen Elternpagre zu, den durch den Tod gestörten Familien hinzu, so stammen 2428 (im Vorjghrt 3641) Zöglinge aus zerstörten Familien. Die geringe Zahl der Vollwaisen S2) läßt darauf schließen, daß die Waisenpflege im großen und ganzen ihre Schuldigkeit tut; dagegen weist die große Zahl der unter Vor⸗ mundschaft oder Pflegschaft stehenden Zöglinge darauf hin, daß die Vormundschaft den Kindern nicht den erforderlichen Schutz gewährt hat. Vielleicht deutet das — wenn auch geringe — Herabgehen der Prozentjahl der bevormundeten und der in Pflegschaft stehenden Zöglinge an, daß die Bestrebungen, die vormundschaftliche Tätigkeit wirksamer zu gestalten, die Waisenräte über ihre Rechte zu belehren und zur Ausübung ihrer Pflichten anzuhalten, anfangen zu wirken. = 2241 Zöglinge stammen aus Familien, deren Ernährer in der Industrie, dem Bergbau, Hütten⸗ und Bauwesen tätig waren; 1304 sind Kinder von Eltern, die ihren Unterhalt durch Lohnarbeit wechselnder Art erwarben, und 454 aus Familien, die im Handel und Verkehr tätig waren; das sind insgesamt 4499 (72,6 do im Vorjahre 5,3 oso) Zöglinge, die aus industriellen, Handels, und Verkehrskreisen stammen. Diesen stehen nur 878 (142 00, im Vorjahre 1209/0) Zöglinge aus landwirtschaftlichen Kreisen gegenüber Von Almosen lebten die Eltern von 83 Zöglingen. Bei 205 der Fürsorgeerziehung überwiesenen. Minderjährigen war der Beruf der Eltern nicht zu ermitteln. Vergleicht man diese Zahlen mit denjenigen der Berufsstatistik von 1895, so zeigt sich, daß die gewerblichen Kreise einen viel höheren Prozentsaß zu den Fürsorgezöglingen stellen (72,6 Cο), als ihr Anteil an der Gesamt⸗ bevölkerung beträgt (53,7 ), die landwirtschaftlichen Kreise dagegen einen weit geringeren (14.2 zu 35,3 o/o). Gegen das Vorjahr hat sich jedoch eine leise Verschiebung zu Ungunsten der landwirtschaftlichen Bevölkerung geltend gemacht, indem die Zahl der Zöglinge aus land. wirtschaftlichen Kreisen von 12 auf 142 0 gestiegen istz; an dieser relativen Steigerung ist jedoch nicht so sehr die Bevölkerung der Landgemeinden wie die der kleineren Städte beteiligt. Nach der sozialen Stellung gehörten die Eltern von 843 Zöglingen zur Gruppe der Selbständigen, die von 5065 Zöglingen zu den Un selbständigen in ihrem Berufe. — Aus 364 Familien wurden im Berichte jahre je Zög· linge, aus go Familien je 3, aus 32 Familien je 4, aus ; Familien je 5 und aus 6 Familien je 6 Zöglinge der Fürsorgeerziehung überwiesen. Man kann wohl annehmen“, wird zu diesen Zahlen im Bericht des Ministeriums des Innern bemerkt, daß in den Familien, aus denen 2 und mehr Kinder in Fürsorgeerziehung genommen sind, die Ursache der Verwahrlosung in wirtschaftlicher Not der Eltern gelegen hat, deren Beseitigung Aufgabe der Armenpflege gewesen waͤre. Durch Uebernahme der Kinder in die Fürsorgeerziehung werden die Eltern so weit entlastet, daß die Armenpflege überhaupt nicht oder nicht mehr einjugreifen braucht; die Kosten der Armenpflege sind auf den Staat und die Kommunalverbände abgewälzt. In fast der Hälfte (4511 0c '. der 5498 Familien, aus denen die 6196 Fürforgezöglinge, stammen, sind Vater oder Mutter oder beide Eltern gerichtlich bestraft. Die Väter waren an der Auf⸗ lehnung gegen die Rechtsordnung mehr als doppelt so stark beteiligt wie die Mütter. In 1688 (30, do) Familien hatten Vater oder Mutter oder beide Eltern schlechte Neigungen; unter denen der Väter nimmt die Trunksucht den ersten Platz ein (1154 oder 39385 o), unter denienigen der Mütter die Unzucht (i104 oder 52,3 oo). Bei 161 Familien ist geistige Minderwertigkeit des einen oder anderen Elternteils angegeben. Fast die Hälfte der Zöglinge stammt aus Familien mit 5 und mehr Kindern; und in 1865 derselben sind davon 5 und mehr gestorben. In 734 Familien waren eins oder mehrere Geschwister bestraft, in 123 die Schwestern der Gewerbduniucht ergeben. Von den im Berichtsjahre überwiesenen 6196 Zöglingen sind vor ihrer endgültigen Unterbringung 15, nach derselben 20, zusammen 38 entweder durch Tod oder durch Aufhebung der Fürsorgeerziehung in Abgang gekommen, sodaß am 31. März 1903 6158 Zöglinge übrig blieben.
Zur Arbeiterbewegung.
Die dem Zentralverbande der Maurer angeschlossenen Putzer Berlins und der Vororte hielten der Voss Ilg. U zufolge gestern eine öffentliche, stark besuchte Versammlung ab, mie folgenden Antrag annahm: „Von Mittwoch, den 6. d. M, ab de⸗ trägt die Arbeitszeit der Putzer acht Stunden; die Arbeit muß auf allen Bauten Berlins und der Vororte um 5 Uhr Abends beendet sein. Sollte es auf einzelnen Bauten, zu ernstlichen Streitigkeiten kommen, ist dem Bureau sofort Mitteilung zu machen. Eine Kommission von 20 Mitgliedern hat bis Ende dieser Woche sämtliche Bauten Berling und der Vororte zu kontzollieren, ob obiger Beschluß überall zur Durchführung gelangt ist. Das Er⸗ gebnis wird Sonntag, 10. d. M., in einer Mitgliederversammlung festgestellt, die event. weitere Schritte beschließt. .
Auch im Spandauer Baugewerbe ist, wie die Deu sch Warte“ mitteilt, eine Lohnbewegung im Gange Außer den Malern sind dort die Maurer und Zimmerer mit einem neuen Tarif hervorgetreten; sie fordern 65 3 Stunden lohn (gegen 55 im Vorjahre) und den Neunstundentag e. der bisherigen zehnstündigen Arbeitszeit. Der aus den Nihabern der Baugeschäfte bestehende Arbeitgeberbund hatte dagegen beschlossen, vom 1. April ab den Maurern und Zimmerern 0 3 Stundenlohn zu gewähren, die zehnstündige Arbeitszeit aber beizubehalten. ö
Sämtliche Bauhandwerker der drei k haven, Lehe . y . . e wie W. T. B.“ meldet,
stern morgen in den Ausstand getreten. ; . sind nach einem Telegramm des selben ureaus einige Hundert Stuckaturarbeitergehilfen in den Ausstand getreten; sie fordern achtstündige Arbeitszeit und eine Lohnerhöhung. .
In Livorno droht, wie die ‚Voss. Ztg. erfährt, ein allgemeiner Ausstand der Hafenarbeiter auszubrechen, da deren Forderung einer Lohnerhöhung abgewiesen worden ist.
Land⸗ und Forstwirtschaft.
Weinernte Italiens im Jahre 6 . zie vorjährige Weinernte Italiens hat nach amtlicher Ver⸗ zffen li din 6. 36 Millionen hl gegen 41,4 Mil. hl im 57
1502 und 44,1 Mill. hl im Jahre 1901 ergeben. An diesem Ausfa waren, mit Ausnahme der neapolitanischen Provinzen gund der Inseln Sardinien und Sizilien, mehr oder minder alle Landesteile beteiligt. Geradezu eine Fehlernte hatte Oberitalien zu verzeichnen, das nur 6,4 Mill. hl gegen jo 0 Mill, hl und 11,8 Mill. hl in den beiden Vorjahren erzielt hat; am schwersten wurden die piemonte sischen Weinberge betroffen. Mittelitalien hat 107 Mill. h gegen Iz, i Mill. hl. und 165,5 Mill, h geerntet, Süditalien 1165 Mill hl gegen 18. Mill. h und 167 Mill. il, die Infeln lieferten 3 Mill. hi gegen 455 Mill. hl und 60 Mill. hl in den beiden Vorjahren. In
er Summe von 435 060 M jährlich belastet, die durch die oben zähnte Zoflerhöhung reichlich gedeckt werben wird. An sich wäre bei der
t. 33 solcher Zöglinge stammten aus Familien, in denen der Hir oder k gruß geisteskrank, geistesschwach oder epileptisch war.
den für die Weinausfuhr nach Deutschland vornehmlich in Betracht