rechnen muß; deswegen hat es in diesen Kreisen verletzt, daß der ußischen Landtage die Wendung gebrauchte: Was Das war kein Geschrei, das war Nicht ein Gefühl
ein Symptom u ein Glied
Reichskanzler im pre soll denn das ewige die Regung und Erregung der Volksstimme. weil man in der Aufhebung ganzen innerpolitischen Situation schon seit Jahren Glied an Glied zu reihen scheint, eine Maßregel im Zusammenhang mit anderen Maßregeln, geeignet scheinen. protestantische ins Gesicht anderes geschehen, der Marianischen Kongregattonen.
Mißtrauen hervorzurufen
1902 wurde Aufhebung als einen Schlag wie z. B. die Wiederzulassung Auch diese kann dem Unterrichtsminister nicht gleichgültig sein. war die Rede von Handelsgeschäften, und man Seiten gegen eine solche Unterstellung verwahrt. wie die Sache gemacht wurde, wie der Beschluß vor sich gegangen war jedenfalls möglichst Partei, auch nicht das Zentrum, ñ gestanden hätte, daß, sagen wir statt Handelsgeschäfte Verabredungen, eine Einigung der verschiedenen protestantischen Kirchen Deutschlands angebahnt worden; Kundgebung der Einigungekonferenz war eine Eingabe an die ent— scheidenden Faktoren, den § 2 des Jesuitengesetzes nicht aufzuheben, und die erste Antwort war die Tatsache der Aufhebung! Dinge binnen wenigen Monaten sich abspielen, so ist es doch nur wenn eine solche tiefgehende Mißstimmung eintritt. Der Kanzler forderte von Herrn Sattler das Zentrum
hat sich von beiden Die ganze Art,
unglücklich Es ist keine die nicht unter dem Eindruck
stattgefunden
Wenn solche
das Rezept, wie man
Deutschland
Minister selbst; wir können ihm die Aufforderung einfach zurück- In Sachsen haben die Minister es als selbstverständlich er— klärt, daß Sachsen im Bundesrat gegen die Aufhebung stimmen würde. Glaubt man denn, daß auch die dissentierenden Regierungen die Sache nur als Erfüllung einer Forderung der Gerechtigkeit ansehen? staatsrechtlichen behaltlich der Prüfung im einzelnen, Müller⸗Meiningen zu.
des Antrages Mit derselben Logik, wie man die Aufhebung des 5 2 als der Gerechtigkeit entsprechend hinstellt, kann man auch die Aufhebung des 5 1 motivieren, nicht ermangeln lassen.
der Tendenz
und das Zentrum wird es daran Fz 2 wird alles andere eher als eine Beruhigung der aufgeregten katholischen Volksseele Die Verwaltungs⸗ und Gerichtspraxis wird nach der Aufhebung des 52 in neue Schwierigkeiten kommen, denn der ver— bleibende Torso des Gesetzes ist ein Messer ohne Heft und Klinge, wie schon früher sehr treffend von dem Abg. Lieber ausgeführt wurde. Jeder Einzelfall dieser Art wird sehr leicht aufgebauscht werden können und so dazu beitragen, das Gefühl der katholischen Vevölkerung von neuem zu beunruhigen; kurzum, ein ganzes Nest von Streitfällen wird Ueber die Vorgänge im Bundesrat sich zu Regierungen
Die Aufhebung des
herbeiführen.
daraus herborwachsen. äußern, hat der Kanzler abgelehnt. ihrerseits haben es nicht abgelehnt; eine nach der anderen ist ge⸗ kommen und hat erklärt, sie habe nicht mitgetan. erkennen gewesen, daß die Sache bis zum Abschluß eine ganze Reihe Die alte Bismarcksche Praxis, die reußen auf die mittleren und kleinen Staaten im Bundes⸗ rate alle Rücksicht nehmen ließ, wäre mir lieber gewesen, als das Preußen in Deutschland voran!“ in innerpolitischen kirchlichen Fragen. Wir wollen nicht Partikularismus wecken, aber wir wissen, daß solche Vorgänge die partikularistischen Strömungen unterstützen müssen, und deshalb haben wir unsere warnende Stimme erheben zu sollen ge⸗ Wir wollen keine konfessionelle Politik, sondern Politik auf der Grundlage der modernen Staatsauffassung. ö Abg. Dr. Stockmann (Rp.); Die Landwirtschaft befindet sich in einem solchen Zustande der Verbitterung, daß der Regierung nur immer und immer wieder der Rat gegeben werden kann, den Worten endlich die Taten folgen zu lassen, damit diese Erbitterung schwinde. Herr Bebel leugnet uberhaupt den Notstand der Landwirtschaft. ist sehr verständlich; würde er ihn anerkennen, so müßte er für Ab⸗ Dann aber auch ist die Landwirtschaft die Sperrmauer, welche dem sozialdemokrgtischen Vordringen Widerstand leistet. Widerstandsfähigkeit müßte auf alle Weise erhalten werden und bleiben. Die Angriffe des Herrn Bebel wegen der russischen Ausweisungen können uns dagegen nur stärken in dem Vertrauen zu der Politik des Graf von Bernstorff hat sich über das Vorgehen von Jener Vorstand hat nach einer In⸗ struktion gehandelt, welche der deutsche Kriegerbund erlassen hat, und war nach dem Vereir Danach tritt auch die Betätigung welsischer Gesinnung mit diesen Mit dem Vorredner Dr. Hieber kann ich Aufhebung Der Kanzler erkennt die Existenz einer weitgreifenden und, wie ich hinzufüge, schmerzlichen Erregung Diese Erregung hat nicht etwa nur den Cvangelische ᷣ sondern weit darüber hinaus alle protestantischen Kreise, alle Ge⸗ Wenn man sieht, wie die Bürgerschaft in Lübeck und Hamburg gegen die Stellungnahme ihrer Vertreter im Bundesrat Front macht, wird man nicht mehr von einer künstlichen Erregung Es war weniger die Aufhebung selbst, als die Art, die die Gemüter so erregt hat. Verfassung entspricht es nicht, wenn die Zustimmung des Bundesrats existierender Die Praxis ist allerdings eine verschiedene ge— legte die Regierung einen von einem früheren Reichs tage gefaßten Beschluß dem neuen Reichstage nochmals vor. x weitere Fälle sind nachgewiesen, bei denen der Bundesrat erst nach Ablauf der Legislaturperiode, aber auch unmittelbar nach diesem Ablauf, Jetzt liegen 13 Monate dazwischen; daraus können auch 10 und 20 Jahre werden, wenn die neueste Praxis Ich begrüße daher die Resolution Müller⸗ auch nicht so weit gehe, die Befugnis des Bundesrats auf dieselbe Legislaturperiode zu beschränken. modicum tempus gewähren, etwa bis zur Wahl eines neuen Reichstags oder bis zu dessen Zusammen⸗ zunächst dem Mißmut Wollte der
Es ist daraus zu
von Friktionen durchgemacht hat.
hilfe sorgen.
Reichskanzlers. Gr Kriegervereinsvorständen beklagt. die notwendig tatutarischen Zweck der Zwecken in Widerspruch. it d Beziehungen bezüglich Jesuitengesetzes einverstanden sein.
bildeten ergriffen.
sprechen können. . wie sie zu stande kam,
Reichstag gefaßt hat.
Reichstagsbeschlüssen zustimmte.
die Regel werden sollte. Meiningen mit Freuden,
Ich würde dem Bundesrat ein
entstammte
Die Erregung im ; modus vivendi
über das Rütteln 887. Wollte Reichskanzler daran nicht rütteln, wie konnte dann dieser Beschluß der Aufhebung des § 2 zu stande kommen? Das war ja ein Rütteln an dem modus vivendi von 1887. Der Generaloberst von Los hat uns mit- eteilt, wie Papst Leo XIII. die Lage der deutschen Katholiken beurteilte, o günstig wie nirgendwo in Europa. Und auch der gegenwärtige Papst Pius X. hat von dem beneidenswerten Los der Katholiken unter der Herrschaft des protestantischen Kaisers gesprochen. Die Aufhebung des 832 entsprach auch keineswegs einem inneren Bedürfnis der katholischen Wir wissen es ja z. B. aus dem Munde des Abg. Delsor, daß die katholische Kirche die Jesuiten nicht braucht; sie müsse sie ihr gefalle, führte Herr Delsor aus. und deshalb hat die Stellungnahme des Bundesrats so große Befürchtungen hervorgerufen. Die Reichspartei hat fast einsätimmig gegen die Aufhebung des 5 gestimmt, die große Mehrheit der Nationalliberalen auch; also schon zwei Parteien aus, und ich begreife nicht, wie der Kanzler von der Zustimmung aller Parteien entsprechen Mehrheitsbeschlüsse l erinnere nur an das Zeklitzsche der Ehrung Bismarcks durch
Hätte der Kanzler uns am
daß der Bundesrat zustimmen e seine Berufung auf den Reichstagsbeschluß zutreffend gewesen. , das war im März 1904 nicht mehr der Fall, da war inzwischen eine durch Deutschland Mehrheit des evangelischen deutschen Volkes Der Epangelische Oberkirchenrat t
sowie der deutsche evangelische Kirchenausschuß haben
von 1887.
aber haben dürfen, wenn es
Es handelt sich also um eine Machtfrage,
der Mehrheit des Schulgesetz den Reichstag zum 3. Februar 1903 sofort
des Reichstags
die Versagung 80. Geburtstage. mitteilen können,
hinter dem Beschlusse nicht stand. und die preußische
Generalsynode,
Kundgebungen gegen die Aufhebung erlassen. Daß man darüber hinwegging, war eine schwere Kränkung der evangelischen Kirche. Nur wenn man an dem modus vivendi von 1887 nicht rüttelt, wird es möglich sein, alle Kräfte zu sammeln für die Bekämpfung von Ge— fahren, die uns von anderer Seite drohen.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Als in der gestrigen Sitzung der Herr Abg. Graf Reventlow die Verfassungsmäßigkeit des hier erörterten Vor— gehens des Bundesrats bestritt, habe ich geglaubt, auf diesen Angriff schweigen zu dürfen, weil es dem Herrn Abg. Grafen Reventlow nicht gefiel, seinen schweren Vorwurf gegenüber den verbündeten Regierungen mit Gründen zu belegen. Nun ist der Herr Abg. Dr. Stockmann heute auf diesen Vorwurf zurückgekommen und hat auch seinerseits erklärt, daß das Vorgehen der verbündeten Regierungen den Bestimmungen oder, wie er sich wohl ausdrückte, dem Geiste der Verfassung nicht entspreche. Er hat sich allerdings zur Begründung dieser seiner Behauptung, die er, weil es sich um die Frage der Rechtmäßigkeit eines Aktes der verbündeten Regierungen handelt, auch mit rechtlichen Gründen belegen müßte, darauf beschränkt, Zweckmäßigkeitserwägungen ins Gefecht zu führen. Er hat darauf hingewiesen, daß, wenn man sich auf den Standpunkt stelle, den der Bundesrat eingenommen habe, indem er sich für befugt erachtete, auch nach Jahren noch die Zustimmung zu einem vom Reichstag beschlossenen Gesetzentwurf zu erklären, man Tür und Tor öffne für alle möglichen, vom Reichstag nicht gewollte Willkürlichkeiten. In den mehr als 30 Jahren, seit denen das Reich besteht, sind aber solche Willkürlichkeiten doch nicht vorgekommen, und ich glaube, sie werden auch in Zukunft nicht vorkommen. Der Herr Vorredner wird mir sicherlich zugeben müssen, daß ein Jurist mit solchen Erwägungen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der verbündeten Regierungen nicht anfechten kann.
Zweitens hat der Herr Abgeordnete sich darauf berufen, daß seit 1893, wo unbestrittenermaßen die große Mehrheit dieses Hauses sich für die Aufhebung des § 2 des Jesuitengesetzes ausgesprochen hat, ein erheblicher Stimmungswechsel in den Kreisen des evangelischen Volkes eingetreten sei. Auch das ist kein Rechtsgrund gegen die Legalität. Das ist eine politische Erwägung, mit welcher sich die Legalität einer vom Bundesrat auf Grund der Verfassung gefaßten Entschließung nicht bestreiten läßt. Für den Bundesrat kommt es nicht darauf an, wie in einzelnen oder auch in vielen Kreisen des evangelischen Volkes gedacht wird, sondern darauf, was der Reichstag beschlossen hat. Der Bundesrat ist ver⸗ fassungsmäßig verpflichtet, solange ein Beschluß des Reichstags besteht, solange der Präsident des Hauses den verbündeten Regierungen nicht mitgeteilt hat, daß der Beschluß geändert oder auf— gehoben sei, Stellung zu dem Beschlusse zu nehmen; tut er das, so kann ihm niemals vorgeworfen werden, daß er verfassungswidrig gehandelt hat. Am allerwenigsten können dafür Stimmungen in einzelnen Teilen des deutschen Volkes entscheidend sein.
Das ist nach meiner Meinung die juristische Auffassung der Lage.
Meine Herren, es ist eine bemerkenswerte Tatsache, daß über eine so wichtige Frage wie die der verfassungsmäßigen Befugnisse des Bundesrats gegenüber den Beschlüssen des Reichstags 30 und mehr Jahre haben ins Land gehen können, ohne daß in den Beziehungen zwischen der Reichsverwaltung und den verbündeten Regierungen und in den Beziehungen zwischen den verbündeten Re— gierungen und dem Reichstag nach dieser Richtung hin irgendwelche Zweifel gegen die Berechtigungen des Bundesrats erhoben worden wären. Seit der Errichtung des Reichs steht die Reichsverwaltung und stehen die verbündeten Regierungen und, ich darf auch wohl sagen, auch der Reichstag auf dem Standpunkte, daß ein Beschluß des Reichstags so lange eine reale, politische und rechtliche Potenz in unserem Verfassungsleben ist, mit welcher der Bundesrat zu rechnen hat, als der Reichstag nicht selbst dem Bundesrat erklärt, daß er auf seinen Beschluß verzichte.
Meine Herren, als die deutsche Verfassung beschlossen wurde, da bestanden in Deutschland verschiedene Verfassungen zu Recht, in welchen die Befugnisse der Regierung gegen über einem Beschlusse des Landtags zeitig beschränkt waren, so daß mit dem Ablauf einer gewissen Zeit die Regierungen nicht mehr be— rechtigt waren, durch ihre Sanktionierung den Beschluß zu einem Ge⸗ setze zu erheben. Es bestanden aber auch andere deutsche Landes⸗ verfassungen, vor allen Dingen die Verfassung Preußens, in denen von einer solchen Beschränkung nicht die Rede war. Da— mals, meine Herren — darüber habe ich keinen Zweifel —, haben sich die Verfasser des Entwurfs der Reichsverfassung sehr wohl überlegt, ob sie dem einen oder dem anderen Wege folgen sollten; tatsächlich sind sie dem Wege gefolgt, der in der preußischen Verfassung eingeschlagen ist, indem sie den verbündeten Regierungen, dem Reiche keine Schranke setzen wollten bezüglich der Zeit, in welcher die Erhebung eines Beschlusses der Volksvertretung zum Gesetz mittels Sanktion der Regierung zulässig sein sollte. Diese Auffassung hat bereits Fürst Bismarck, der Schöpfer der Reichsverfassung, gehabt, der gewiß in der Lage war, über den Sinn und Geist der Verfassung zu urteilen. Dieser Auffassung ist seinerzeit ge⸗ wesen der Präsident des Reichskanzleramts, Staatsminister Delbrück, der
erste Mitarbeiter an der Verfassung des Deutschen Reichs, der langjährige
Leiter der geschäftlichen Beziehungen der verbündeten Regierungen zum Reichstage, der gewiß auch berechtigt erscheinen muß, ein Urteil darüber zu haben. Seit der Zelt dieser beiden Männer, die an der Spitze der Reichsverwaltung gestanden haben, ist kein Staatsmann, der später an die Spitze der Reichsgeschäfte trat, dagewesen, der sich nicht auf denselben Standpunkt gestellt hätte. Mir ist auch nichts davon bekannt, daß jemals im Schoß der verbündeten Regierungen nach dieser Richtung hin irgend ein Zweifel erhoben worden wäre. Da scheint es mir doch gegenüber einer solchen Sachlage für den schweren Vorwurf, daß die verbündeten Regierungen bei der Fassung ihres Beschlusses nicht in den verfassungs— mäßigen Grenzen geblieben seien, anderer Gründe zu bedürfen als der von dem Herrn Abg. Dr. Stockmann geltend gemachten Erwägungen. Die verbündeten Regierungen stehen auf dem Standpunkte,
daß die Verfassung der Befugnis des Bundesrats, zu einem ihm
amtlich zugegangenen und nicht zurückgejogenen Beschlusse des Reichs.! das der Bundesrat beschlossen hat, indem er dem Beschlusse des Reich
tags ihrerseits Entschließungen zu fassen, keine zeitlichen Schranken gezogen hat, und daß, sofern nicht etwa aus dem Wesen der Reichs—⸗ verfassung heraus mit zwingender Logik nachgewiesen werden könnte, daß hier eine positive Grenze besteht, auch von einer indirekt gegebenen, aus dem Geist der Verfassung abgeleiteten Grenze gesprochen werden darf. Meine Herren, dieser Auffassung
nicht
entspricht in der Tat auch die Praxis der Reichsgesetzgebung, die Praxis des Reichstags und des Bundesrats. Es ist schon in der Literatur auf einzelne Fälle Bezug genommen, aus denen die Autore zu der Annahme gelangen, daß in dieser Beziehung der Binden n eine zeitlich nicht begrenzte Befugnis in Anspruch nehme. Ich will Ihnen eine Reihe von Gesetzen, also pon Akten, die unter der Mitwirkung des Reichstags zustande gekommen sind, anführen, die es ganz außer Zweifel stellen, daß in dieser Rich tung die Praxis des Reichs bis jetzt stets auf dem Standpunkt sch befunden hat, den ich die Ehre habe zu vertreten.
Meine Herren, wir haben Gesetze, die zustande gekommen sind kurz vor dem Ende der Legislaturperiode des Reichstags, nach Schluß der letzten Session, dabei aber so kurz vor Ablauf der degilaturperiode daß von der erneuten Einberufung des alten Reichstags gar keine Rey mehr sein konnte, daß also, wenn man überhaupt nochmals mit der Auffassung der Volksvertretung rechnen wollte, man notwendig mit derjenigen Volksvertretung rechnen mußte, die aus den Neuwahlen hervorgegangen ist.
Meine Herren, so lag die Sache mit der Militarstrafprozeß ordnung vom 1. Dezember 1898. Der Reichstag hatte zu dem Entwurf der Militärstrafprozeßordnung am 4. Mai seine endgültige Zu— stimmung gegeben, der Reichstag wurde gleich darauf geschlossen Mitte des nächsten Monats Juni endete die Lexiblatu ne! es war praktisch ganz ausgeschlossen, den alten Reichstag nochmal⸗ einzuberufen. Es war also die verfassungsmäßige Tätigkeit des Reicht. tags in der Legislaturperiode tatsächlich zu Ende, wenn rechtlich die Möglichkeit auch nach einigen Wochen bestand; trotzdem hat der Bundetrat am 20. Mai, nach Schluß der Session, seine Zustimmung zu dem vom Reichstag beschlossenen Gesetze gegeben. Das Gesetz ist noch viel später publiziert worden; das hing aber mit anderen Dingen zusammen. Der Bundesrat hat unterm 20. Mai, nachdem der Reichstag tat⸗ sächlich außer Aktion getreten war, seine Zustimmung gegeben.
Meine Herren, wir haben dann Gesetze, welche auf dem Wege zustande gekommen sind, daß erst nach der Auflösung des Reichotagh, aber vor den Neuwahlen, der Bundesrat Stellung zu den vom Reichtag gefaßten Beschlüssen nahm, also in einer Zeit, in der jedenfalls der Reichstag, der den Beschluß gefaßt hatte, rechtlich nicht meht existent war. Das ist der Fall mit der Rechtsanwaltsordnung bom 1. Juli 1878. Dieses Gesetz wurde vom Reichstag beschlossen, dann erfolgte am 11. Juni 1878 die Auflösung des Reichstags; späͤter am 21. Juni, nach der Auflösung, hat der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Gesetz erteilt. Das ist ferner der Fall mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878. Dieses Gesetz wurde beschlossen vom Reichstage, bevor am 11. Juni 1878 die Auflösung er— folgte; seit dem 11. Juni bestand der Reichstag nicht mehr. Der Bundesrat hat aber erst unterm 4. Juli, also im folgenden Monate seine Zustimmung zu dem Gesetze erklärt. Daz Gleiche ist der Fall mit der Novelle zum Wuchergesetze vom 19. Juni 1893. Nachdem der Reichstag diesem Gesetze die Zustimmung erteilt hatte, wurde er am 6. Mai aufgelöst, der Bundesrat gab seine Ju⸗ stimmung zu dem Beschlusse des aufgelösten Hauses am 17. Mai.
Diese Fälle, meine Herren, beweisen Ihnen denn die an— geführten Gesetze sind niemals weder innerhalb des Reichstags noch außerhalb des Reichstags in ihrer Rechtsgültigkeit angefochten worden, daß es für zulässig erachtet wurde und wird, daß der Bundesrat ein em Gesetz zustimmt, das von einem bereits aufgelösten Reichstag beschlossen wurde.
Aber, meine Herren, wir haben noch weiter gehende Fälle, wir haben Gesetze, die zustande gekommen sind nach der Neuwahl eines neuen Hauses, also als bereits ein neuer Reichstag dem Bunde gegenüber getreten war, das ist der Fall mit der Novelle zur Ge— werbeordnung vom 8. Dezember 1884. Der Schluß des Reichstags erfolgte am 28. Juni, die Neuwahlen am 18. Oktober. Der Bundes— rat hatte damals seine Zustimmung noch nicht gegeben, er stand schon einem neuen Hause gegenüber und gleichwohl hat er unter dem 17. November erst Beschluß gefaßt über die Annahme des vom alten Reichstage beschlossenen Gesetzes. Gleiches ist ferner der Fall mit der Novelle zu der früheren Militärstraf⸗ prozeßnovelle vom 3. Mai 1890. Der Reichstag beschloß dieses Gesetz unter dem 25. Januar 1890, die Neuwahlen zum Reichstage erfolgten am 20. Februar 1890, erst am 17. April 1890 hat der Bundesrat zu dem vom inzwischen verschwundenen Reichstage beschlossenen Gesetz seinerseits die Zustimmung gegeben. Das ist ferner der Fall mit dem Gesetze, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die unbefugte Ausübung von Kirchenämtern vom 6. Mai 1890. Der Reichktag, der das Gesetz beschlossen hatte, wurde aufgelöst, die Neuwahlen gingen vor sich am 20. Februar 1890, der Bundesrat faßte erst Beschluß am 24. April, also schon unter der Derrschat des neuen Hauses. Endlich liegt es ebenso mit dem Geseße über den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1835. Nachdem der Reichstag beschlossen hatte, ging er auseinander, es fanden Neuwahlen am 15. Juni 1893 statt, nach den Neuwahlen gab der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Gesetze unter dem 22. Juni.
Meine Herren, ich glaube, diese Vorgänge aus verschiedenen Sessionen und Legislaturperioden des Reichstags stellen es vollkommen klar, daß stets die Anschauung im Bundesrat und hier im Reicht⸗ tage bestanden hat, daß der Bundesrat befugt sei, auch nach dem Schluß einer Session, auch nach dem Schlusse einer
Legislaturperiode, ja auch nach der Wahl eines neuen noch Stellung zu nehmen zu einem Gesetze, das von einem fruheren inzwischen verschwundenen Hause beschlossen worden war. Angesichtt dieser Tatsachen, muß ich doch sagen, begreife ich nicht, wie hier in diesem hohen Hause so ohne weiteres den verbündeten Regierungen der Vorwurf gemacht werden kann, daß Re bei ihrem gegenwärtigen Verfahren verfassungswidrig gehandelt hätten. Ich muß entschieden Verwahrung dagegen einlegen. Die verbündeten Regierungen haben gehandelt in Uebereinstimmung mt der Auffassung, die bei ihnen selbst seit der Gründung des Reiches unbeanstandet stets gegolten hat, in Uebereinstimmung mit einer Auf⸗ fassung, die niemals hier im Reichstage bestritten worden ist. und mei ne Herren, die zwingende Konsequenz daraus ist, daß das Geset,
desrat
tags vom Jahre 1899 zustimmte, in seiner Legalität über allen Zweifel erhaben ist.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
zum Deutschen Reichsanzei 89.
*
Zweite Beilage ger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
den 15. April
Berlin, Freitag,
echalten.
i n Reichstags durch den Bundesrat stimme ich dem Staats-
e gie sllsamtt ber Gz handelt sis win ennie.
5 den er ; ; , bes Bundesrats ist formell unanfechtbar. Aber auch materiell in dem her Lärm , . ; ö. „ Ikefultengesetztz handeste, in einem Dutzend analoger Fälle dagegen
man kein ; 1. sst behauptet worden, daß diese
ährde. ; . Boden, denn der Bundesrat stand einem Parlamentsbeschluß
shenüber. h , ,. ũ : in keinem anderen Kulturstaat. Es ist im höchsten Grade ver 6 die zend, daß die ö ha solchen Bestimmung befürworten. ) schenvertretungen zu Ungunsten der Evangelischen eine solche Aus— smemahregel gefordert. Von 1893 bis 1598 war eine Mehrheit der miöonalliberalen Partei für die Aufhebung des 8 2, spaͤter eine
sinderheit.
siholttmus aus und wirft uns vor, daß wir von einer nd liberalen Richtung im Protestantigmus sprechen. t, daß die Katholiken, it öffentlichen
Hauseß
—
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Abg. Dr. Bachem sSJentr.): Der Reichskanzler hat sich dem schluß des Landesausschusses gegenüber nicht durchaus ablehnend e Die Stellung des Reichstags zum Landesgusschuß ist jeden—
sehr unbefriedigende. In bezug auf die Annahme bon Be—
sten Zelten des Reichs um eine feststehende Praxis. Der
Vorgehen des Bundesrats nichts Auffallendes zu erblicken. hat sich erst erhoben, als es sich um die Aufhebung des 52 Wort über die Gefahr einer solchen Praxis gesagt. r Aufhebung den modus vivendi Wer das sagt, steht nicht auf parlamentarischem oder Ein Ausnahmegesetz, wie im § 2 des Jesuitengesetzes, offiziellen evangelischen Kreise die Aufrechterhaltung Niemals haben die katholischen
Wo sind jetzt die Mitglieder der nationalliberalen nne die diesen Standpunkt hier als Redner vertreten? ger Hieber spielt uns gegenüber den Ultramontanismuß gegen den
positiven Es ist sonder⸗ sobald sie sich außerhalb der Kirche Angelegenheiten beschäftigen, Ultramontane ge⸗ innt werden. Wir werden uns auch in Zukunft wehren und ere Elbogen gebrauchen. Die Stellung des Abg. Hieber zu den snrianischen Kongregationen beweist, daß er auf dem Standpunkt 6 strengen Schulabsolutismus steht. Der Staat ist nach unserer sinung auf dem Schulgebiet nicht allmächtig, er muß den inschen und. Gesinnungen der Eltern Rechnung tragen. Tut er ö nicht, so kommen wir zu einer unerträglichen Geistesknechtschaft, den Jielen der Sozialdemokratie. Der Abg. Hieber meinte, der nfessonelle Streit werde erst gefährlich, wenn die Politik ihn hineingetragen würde. Durch die Aufhebung des 8 2 6 Jesuitengesetzez wird doch aber gerade die Holitik aus in lonfessinnellen Streit entfernt. Dem Abg. Hieber beftreite ich nz entschieden, daß eines der Fundamente des modernen Staats die Formation sei. Gerade die Reformation proklamierte den Grund⸗ s: CLujus regio, ejus religio. Der moderne Staat hat dagegen fe Wurzeln im 18. Jahrhundert, wo man mit dem geschlossenen usestonellen Staat aufräumte und die volle Gleichberechtigung der mnfessiönen wenigstens im Prinzip einführte. Meine Freunde und
ind moderne Menschen, wenn wir volle Parität verlangen.
Darauf vertagt sich das Haus, und nach persönlichen Be— ftlungen der Abgg. Graf zu Reventlow, Dr. Stockmann nd Dr. Hieber wird die Sitzung gegen 6 Uhr geschlossen.
Nächste Sitzung Freitag 1 Uhr. (Fortsetzung der aberatung, Interpellation Oriola und Interpellation Auer, teffend die Stillegung der Kohlenzechen.)
Preußischer Landtag. Herrenhaus. 8. Sitzung vom 14. April 1904, 1 Uhr.
Der Präsident Fürst zu Inn- und Knyphausen teilt daß ein Dankschreiben Seiner Majestät des Kaisers und sigs für die Kondolation des Hauses beim Ableben des mmjen Heinrich eingegangen sei. Sodann widmet der Prä— nt den verstorbenen Mitgliedern des Hauses Graf von Eidersee und Kammerherr Achim von Voß⸗Wolffradt einen chtuf. Das Haus ehrt das Andenken der Entschlafenen ch Erheben von den Sitzen. . hierauf bildet das Haus mehrere Kommissionen zur Vor— n eingegangener Vorlagen und tritt dann in die Tages⸗ nils.
her eine Petition des Bürgermeisters Koch in mnenberg (Hannover) um Erbauun g einer Eisenbahn 1üelzenen ach Dannenberg berichtet namens der Eisen⸗ tomie sion Graf von Hoensbroech. Er beantragt, die nion der Regierung als Material zu überweisen.
herr don Rheden bittet die Regierung, dem Bau der hier ge⸗ nnen Bahn mit Wohlwollen gegenüberzutreten, da sie für bie nd bon großer Wichtigkeit sei.
Das Haus tritt dem Antrage der Kommission bei.
Es folgt der Bericht der verstärkten Kommunalkommission
n den Gesetzent wurf, betreffend die Bildung einer ussenschaft zur Regelung der Vorflut ünd zur wisserrcinigüng im Emschergebiet. Denselben er⸗ ö Herr Dr. Kam m ersch nn nen. ng den Etwurf werden die Städte und Landkreise „bietes, die ganz oder teilweise nach der Emscher oder P Nehenläufen entwässern, zu einer Genossenschaft zu⸗ a geschlossen. Die Kreistage und Stadtverordneten— m ungen wählen mindestens je einen Abgeordneten zur [ mschaftsversammlung und für eine durch das Statut e. Einheit des Jahresbetrages je einen weiteren anten. Der von der Genossenschaftsversammlung zu nde Genossenschaftsvorstand hat die Geschäftsführung und mlagungsbehörde. ih u e,, n de. Beteiligten sind Bergwerke, andere ö . Unternehmungen, Eisenbahnen und sonstige An⸗ [i lese jedoch nur dann, wenn sie zu einem statutarisch . reibenden Mindestbeitrage veranlagt werden können, 1 . Gemeinden. Zuni Zwecke der Veranlagung wer Vorstand . einen Kataster auf. Einspruchs⸗ ist der Vorstanb, Berufungsinstanz eine Kom⸗ im bestehend aus einem vom. Staat ernannten ti en, der. keinem der beteiligten Kreise durch ; ig nd befz oder Gewerbebetrieb angehören darf, nnn glied des Bberbergamis Dortmund, einem staatlich un Meliorationsbegmien und, sechs von der Genossen⸗ n siamnmlung zu wählenden Mitgliedern, die nicht Mit— ie Genossenschafts vorstands sein dürfen, und von denen lin zwei den Kreis⸗ oder Gemeindevertretungen und zwei
. l
vielen
Die Kommission hat, abgesehen von redaktionellen Aende⸗ rungen, nur zwei Paragraphen inhaltlich abgeändert. Die eine Aenderung bemiht die Frist für Aufstellung des Statuts durch die Genossenschaftsversammlung, statt auf 3, auf 6 Monate. Sodann bean tragt die Kommisfion, § 4 Abs. 1 Satz 1, der in der Regierungsvorlage hieß: „Die Genossenschaftsver⸗ sammlung besteht aus Abgeordneten, welche von den Kreistagen, in den Stadtkreisen von den Stadtverordnetenversammlungen zu wählen sind“, wie folgt, zu fassen: „Die Genossenschafts⸗ versammlung besteht aus Abgeordneten, welche von den Kreis⸗ tagen, in den Stahtkreisen mit Bürgermeistereiverfassung von den Stadtyerordnetenversammlungen und in den Stadtkreisen mit Magistratsverfassung von dem Magistrat und der Stabt— verordneten versammlung in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters zu wählen sind.“
Inder Generaldebatte ergreift zunächst das Wort ; Fürst zu Salm Horstmar: Das Hauptbedenken gegen die Vorlage ist, daß der Grundbesitz in der Vorlage nicht berücksichtigt ist. Denn in den Kreistagen und Gemeindevertretungen herrscht die Industrie. Darum erscheint es mir als angezeigt, Bestimmungen in den Entwurf aufzunehmen, die die Interessen der Land— wirte und der Stauwerksbesitzer wahren. Sonst wird eine weitgehende Erbitterung zwischen Landwirtschaft und Industrie jener Gegend Platz greifen. Auch erscheint es als nötig, die Amortisations quote der Darlehen für die Anlage gesetz⸗ lich festzulegen. Ferner wünschen die Interessenten die zesch : Bildung eines Reservefonds, da bei Bergbaueinstellungen plötzlich die anderen Genessen alle Kosten zu tragen haben. Ebenfo ist dies nötig wegen der Räumung der Emscher. Sodann wird gewünscht, daß die Summen für Enteignung nach kurzer Zeit bestimmt werden. Wegen dieser Bedenken beantrage ich die Zurückverweisung der Vorlage an die Kommission.
Herr Zweigert Essen- Die Einwendungen des Herrn Vor— redners scheinen mir auf einem Mißverständnis zu beruhen. Es handelt sich hier um ein Werk, das sich bon Anfang an auf eigene Füße stellt. Zehn Jahre ist daran gearbeitet worden; ich danke allen, die daran mitgewirkt haben, und namen!lich dem Herrn Landwirtschafts⸗ minister, der sich so warm dafür interssiert hat. Der Bergbau und der Fabrikbetrieb sind in dem Gesetze vorbelastet. Wänscht der Grund besitz auch eine solche Vorbelastung, so soll er aufgenommen werden. Wir haben das aber nicht für gerecht erkannt. Der Grund besitz trägt überhaupt keine Lasten für das Werk, und darum ist er auch nicht vertreten. Außerdem haben wir viele Kreise im Industriebezirk, wo die Vertretung der Landwirtschaft in den Kreis- tagen überwiegt, Die Industrie aber will in der Genossenschaft ver⸗ treten sein, weil es heißt: tun res agitur, weil sie bezahlen muß. Ferner kommt dazu: der Großgrundbesitz wässert nicht zur Emscher ab, weil er sein Schmutzwasser besser gebrauchen kann; deshalb kann er. auch zu den Kosten nicht herangezogen werden. Nun meint Herr Fürst zu Salm-Horstmar, die Verteilung der Lasten in der Gemelnde müsse geregelt werden. Sie sind es aber durch das Kommunalabgaben⸗ gesetz. Stauanlagen werden wir überhaupt nicht haben. Die Kanalisationsgebühren aber trägt selbstverständlich jeder Angeschlossene, und dem wird sich auch der Grundbesitz nicht entziehen können. Bann hat Herr Fürst zu Salm die Amortifation gesetz lich festlegen wollen. Diese ist aber festgelegt durch die Königliche Ka inettsorder, die deren Höhe genehmigt. Daß ein Reservefonds bestehen muß, ist selbst— verständlich; aber wie hoch er fein muß, kann doch erst die Zukunft zeigen. Solange Preußen das Emschertal hat, wird wohl der Bergbau kaum eingehen. Was dann die Räumungsbestimmungen der Kanali— sation anlangt, so sind heute dazu die Gemeinden verpflichtet. Man kann die Bestimmungen Über die Reinlichkeit, die herrschen soll, nicht gesetzlich festlegen. Denn die Begriffe darüber wechseln. Hier reichen die bisherigen Bestimmungen und Befugnisse der Polizei aus. Die Entschädigungen werden wir nicht nur sofort angeben, fondern sofort zahlen. Damit sind wohl alle Bedenken beseitigt. Ich bitte Sie, die Vorlage nicht zurückzuperweisen; denn sonst ist das Zustande⸗ kommen des ganzen Gesetzes gefährdet, wenn es nicht in dieser Session zu stande kommt.
Minister für Landwirtschaft ꝛc. von Podbielski:
Es handelt sich in diesem Gesetze, wie ja der Herr Vorredner schon ausgeführt hat, der Hauptsache nach nicht um landwirtschaftliche Interessen, wohl aber ist — das muß ich hier anführen — die Land⸗— wirtschaft allerorts sehr wesentlich an der Vorflutfrage beteiligt, und diese in dem Emscherflusse zu verbessern, ist einer der wesentlichsten Zwecke des Projekts.
Nun hat dieser Entwurf den Provinziallandtagen vorgelegen und ist dort nicht nur im Plenum, sondern auch in Kommissionen durchberaten, es sind dort die verschiedensten Gesichtspunkte erwogen; aber es sind nicht diejenigen Bedenken hervorgehoben worden, welche heute Herr Fürst Salm hier dem hohen Hause unterbreitet hat. Für mich ist es wesentlich, daß dieser Gesetzentwurf, wenn irgend möglich, noch im laufenden Jahre zur Verabschiedung gelangt, und daß die Herren auf die parlamentarische Lage einige Rücksicht nehmen. Sie wollen außerdem nicht vergessen, daß heute die gesamten Inter⸗ essenten einig sind. Kommt der Entwurf aber in diesem Jahre nicht mehr zur Verabschiedung, so ist es sehr zweiselhaft, ob in dieser aus verschiedenen Interessentengruppen sich zusammensetzenden Gemeinschaft nicht Meinungsverschiedenheiten entstehen und sich daraus Schwierigkeiten ergeben, die dem bedeutenden Unternehmen nicht förderlich sein würden. Wenn ich bemerkt habe, daß gerade für die landwirtschaftlichen Interessen die Regulierung des Emscherlaufes
von großer Bedeutung ist, so möchte ich bei dieser Gelegenheit auf die Klagen hinweisen, die im Abgeordnetenhause jahraus, jahrein der landwirtschaftlichen Verwaltung über die Nachteile entgegengebracht werden, welche für die Landwirtschaft aus der Verunreinigung der Flüsse erwachsen. Ich kann nur anerkennen, daß sich hier die Inter⸗ essenten zusammengefunden haben, um eine völlige Reinigung des Emscherwassers und dauernde Unterhaltung der Anlagen zu erreichen. Und auch ich betone, wie schon der Herr Oberbürgermeister ausgeführt hat, daß namentlich die Beseitigung aller Stauanlagen in der Emscher neben der Regulierung des Flußlaufes im allgemeinen eine wesentliche Besserung der gegenwärtigen Mißstände unzweifelhaft zur Folge haben wird.
Bei diesem Interesse auch der Landwirtschaft an der Ausfũhrung
des Projekts möchte ich der Erwägung der Herren anheimgeben, ob die hier geltend gemachten Bedenken so bedeutsame sind, daß man um ihretwillen Gefahr laufen will, die Durchführung des Unternehmens um ein ganzes Jahr zu verzögern oder ihm sogar vielleicht schwer zu
em Bergbau angehören müssen.
überwindende Schwierigkeiten zu bereiten. Dem hohen Hause gebe ich
1904
deshalb zur Erwägung, ob es nicht möglich ist, die geäußerten Be⸗ denken zurückzustellen und jetzt bereits dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Vielleicht ließe es sich auch erréichen, daß am morgigen Tage durch Beratung in der Kommission die Bedenken zerstreut würden, sodaß der Gesetzentwurf noch in dieser Tagung zur Verabschiedung gelangen könnte. Es würde das außerordentlich erwünscht sein, und zwar um⸗ somehr, als die Interessenten die gesamten Mittel aufbringen, eine Belastung für den Staat also nach keiner Richtung eintritt und der Wunsch der Beteiligten dahin geht, daß die Vorlage sobald wie möglich die gesetzmäßige Sanktion erhält.
Herr Schmieding-Dortmund: besitzes werden sich beim Enteig übrigen glaube ich, daß die Gru weil sie keine Lasten nicht alle Gemeinden Ge gebiet der Emscher liegen, Emscher leiten. eigenen Abwässerkanal hat. wäre es mir lieb, wenn dieser Frage noch beschäftigte. Serr von Wedel-⸗Piesd Kommissionsberatung.
Graf von Finckenstein-Schönberg: ĩ senschaft durch Gesetz geschaffen wird. die Interessenten durchaus nicht einig sind. Es nicht alle gehört worden, so vor alle so schweren Eingriff in die persö— Daher bitte ich, den Gesetzentw
Herr Zweigert-Essen: Schmutzwasser der Emscher zuführt, r andere. Daher wird Dortmund auch wenig Wir haben die Sache mit vollster Publizität Dortmund hat niemand Widerspruch erhoben Provinziallandtage sich zustimmend geäußert. sagen, daß alle Interessenten einig sind. Berichterstatter Herr Dr. Ham merschmidt: ßere Vorteile als zuvor. gehen dann gegen die leistungsfähige Genossenschaft. daß das Gesetz eine Besserung sitzer dort ihce Bedenken nicht R n sie mit Sachkunde abgewiesen. Hierauf wird die Generaldiskussion geschlossen, der Antra Salm angenommen und die Kommission a Freitag 10 Uhr zusammenberufen.
Alsdann berichtet Graf von Arnim— Petition des Magistrats und der Stadt Groß Wartenberg um Erschließun durch Anlegung einer direkten Ostrowo über Groß⸗W als Material zu überweisen.
Graf von Arnim Petition der Handelska Bahn Oebisfelde Uebergang zur Tagesordnung.
Herr Schneider Magdeburg beantra Material, damit die Wichtigkeit geprüft werde. werde dadurch eine große Beschleunigung des V burg, Magdeburg und Leip gespart würden.
Der Antrag Schneider wird einstimmig angenommen.
Ebenso wird eine Petition der Handelska und Papenburg in Emden um Korrektion Emden bis Papenburg der Regierung
Den dann folge
Die Beschwerden des Grund— nungs verfahren beseitigen lassen. ndbesitzer nicht vertreten sein können, Aber ich glaube, daß die im Nlederschlags⸗ utzwässer in die
für das Werk tragen.
sen zu sein brauchen, wenn sie nicht ihre Schm für Dortmund zu, Da hier ein Antrag auf Rückverwei die Kommisston sich auch mit
Das trifft z. B.
orf befürwortet ebenfalls nochmalige
Es ist das erste Mal,
Mir scheint es, sind ja überhaupt m nicht die Grundbesitzer. lliche Freiheit kann ich nicht billigen. urf zurückzuverweisen.
z eine Genossen
daß Dortmund auch nicht so viel wie ger zu bezahlen verhandelt, und außer Es haben doch die So kann man wohl
i atte . Nach dem Gesetz hat der Grundbesitzer grö Seine Schadens⸗ ersatzansprůche
Die Provinziallandtage waren einig, d
die Grundbe
vorgebracht? Dort hätte ma
des Fürsten zu
Boitzenburg über eine verordnetenversammlung zu g des Kreises Groß ⸗Wartenberg Eifenbahnverbindung Oels— artenberg und beantragt, die Petition Dieser Antrag wird angenommen. Boitzenburg berichtet ferner über eine mmer jzu Magdeburg um Ausbau der Uelzen als Vollbahn und beantragt den gt die Ueberweisung als Seiner Ansicht nach : erkehrs zwischen Ham⸗ zig herbeigeführt, da 40 bis 50 km Fahrt
mmer für Ostfriesland der Emsstrecke von d als Material überwiesen. nden Kommissionsbericht über vie Petition des Zentralvereins für Jugendfürsorge Novelle zu dem preußischen Gefe erziehung Minderjähriger vom Dr Freiherr von der Goltz. Er beantra ordnung, da die Petition auf falschen Vorau ö. Lentze⸗ Barmen beantragt bei Sache die Ueberweisung als Material. Rücksicht nehmen, die vor Lebenswandeis geschützt werden müssen. Kinder in anderen Familien der gleichen Nur in fremden Stä
um Erlaß über die Fürsorge⸗ tattet Herr gt Uebergang zur Tages—⸗ ssetzungen beruhe.
der Wichtigkeit der Man müsse auf die Kinder vegen deren unmoralischen Die Unterbringung solcher Stadt mache die ganze Maß⸗ die Kinder vor der Die Männer der Praxis, die in den hielten das Gesetz keineswegs für ausreichend. Anträge auf Fürsorgeerziehung
2. Juli 1900 ers
ihren Eltern r
regel illusorisch. elterlichen Beeinflussung sicher. Armenverbänden arbeiten, Wenn, wie jetzt, zurückgewiesen würden, so entstehe vier Erh Hier solle die Regierung Erwägungen anstell ? Das Gesetz ist noch viel zu kurze Zeit in daß man es jetzt schon ändern erziehung hat zudem schon jetzt einen Umfang eine weitere Steigerung vorläufig ablehnen nicht die Sicherheit haben, daß sie das bewirkt, eine Erweiterung nicht zu denken. rung gemacht worden, daß die sch
l in großem Umfang itterung und Feindschaft.
Herr Dr. Loening: Geltung, als Die Fürsorge⸗ angenommen, Solange wir was sie soll,
In England ist vielfach die Erfah—⸗ lechten die guten Kinder anstecken. tze: Ich will ja auch die Kinder nicht in eine Anstalt ondern in Familien, und insofern glaube ich, daß die Worte Vorredner eine Unterstützung der meinigen sind. Die Rechtsprechung des Kammergerichts macht es aber unmõ lastet die Armenverbände mit den deren Eltern sehr wohl im Nützt dies aber nichts,
Herr Dr. Len
me glich oder be⸗ Kosten der Erziehung von Kindern, zu erhalten, z. B. und beeinflussen so werden die Kinder Verbrecher und als solche
Dann aber sind sie verwahrlost. Es zeerziehung in Familien anderer Städte und um das zu ermöglichen, muß das Gesetz geändert
stande wären, das Kind
Kinder immer weiter, in Fürsorgeerziehung muß schon vorher die Fürsorg eintreten können,
Herr Veltm an Aachen: Ich kann die Ausführungen des Vor⸗ redners nur unterstützen. Bei der heutigen Bel erziehung ist kein Eifolg zu erzielen. selben beseitigen.
Freiherr von Manteuffel: Wir h
1 Behandlung der Fürsorge⸗ Wir müssen die Mangel der⸗
1. aben trotz der Judikatur des gute Erfolge mit dem Gesetz erzielt. Eine ganze zin der Anstalt erzogen werden. Familien finden Daran scheitern die Versuche der onmützen und Anstalten ?
Kammergerichts ganz Anzahl Kinder muß
ungeeignete. n Und wo wollen Sie denn die die Prostituierten unterbringen, wenn nicht in festen Ich stimme dem vollständig zu. Sodann muß ich betonen, sung der Kinder, sondern des Gesetzes fordert. also auf Grund des § 1, ein Drittel aller ihr überwiesen worden.
Familienerziehung.
Herr Dr. Loening: minderjährige Kinder gehören daß das Kammergericht niemals Verwahrlo nur Verwahrlosunge gefahr auf Grund talsächlich sind deshalb, Kinder in Fürsorgeerziehung, hat also nicht geschadet.
Ar. Len tze: Wir wollen vorbeugen, atur unmöglich.
a nicht dahin.
Die Judikatur und das macht die
Berichterstatter Dr. Freiherr von der Goltz: Die Judikatur des Kammergerichts wird keineswegs von den anderen Gerichten geteilt.