1904 / 96 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Apr 1904 18:00:01 GMT) scan diff

ch religiöser Natur ist; zu den Eheverboten in

taats ausschließli f 16 iche des Abs. 1 mit dem

Ausländern in Deutschland kommt der cht, als danach der Artikel 30 des Ein= tzbuch in Ansehung der Frage, ser Natur die Anerkennung zu Ueber die Gültigkeit der im Auslande nach Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens

Danach würde, falls ein Deut Artikel 13 Abs. 1 des Einführungsge tzʒ sofern nicht etwa auch hier der Artikel 36 glich Ausländer beteiligt, so fehlt es an

Für die Eheschließung von Artikel 3 nur insofern in Betra führungsgesetzes zum Bürgerlich ob Ehehindernissen ausschließli versagen ist, unberührt bleibt. geschlossenen Ehen entscheiden die deutschen Kollisionsnormen. beteiligt ist, die Ehe nach als ungültig anzusehen sein durchgreifen sollte; si einer ausdrücklichen Kollisio

oraussetzungen Danach ist jeder zu verlangen, daß Gesetz ehefähig sind, wie dieser Auswels zu erbringen soweit nicht besondere Abmachungen ehen, durch seine Gesetzgebung vor⸗ Nachweise die Zeugnisse der inneren chen oder konsularischen Vertreter des Art dieser Zeugnisse oraussetzungen er von der Bei⸗

Bestimmungen über den Nachweis der materiellen V eschließung sind im Artikel 4 enthalten. göstaat berechtigt, einen Ausweis darüber die Verlobten nach dem im Artikel 1 bezeichneten owie die Bedingungen auf Jeder Staat kann daher,

mit anderen Vertragsstaaten best chreiben, daß er als genügende Behörden wie der diplomatif fremden Staats oder nur die

ansieht, oder daß und unter welchen V bringung eines solchen Nachweises abfe Für Deutschland hat der Artike in den einzelnen Bundes des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften wegen das Nichtbekanntsein von Eheh egen kann, wie aus Artikel ßung von der Beibringung ei weise über die staatsrechtlichen Wirk Erlaubnis nicht me eziehung die auf Grund des 8

Vorschriften für Angehörige der Ver

Dieser Artikel spricht im der Form überall te der Eheschließun worden sind. Von der in dief Geltung des Ortsrechts sind inde Verlobten Ausnahmen nach jwei einmal in den Fällen des Arti vorschriften des

eine oder andere

linsofern Bedeutung, als danach staaten auf Grund des § 1315 Abf. 2 für die Eheschließung von Ausländern der Beibringung von Zeugnissen über indernissen aufrecht erhalten sind. Da⸗ Abkommens zu folgern ist, die eugnisses, beispiels⸗ ungen der Ehe, oder von einer

nes weiteren

emacht werden, sodaß in dieser 1315 Abs. 2 a. a. O. tragsstaaten außer Kraft treten. 5

hr abhängig g

A ;

Abs. 1 den Satz aus, daß eine Ehe in dann als gültig anzuerkennen ist, wenn Formporschriften beachtet em Satz aufgestellten unbeschränkten 8. zu Gunsten des Heimatrechts der Richtungen zugelassen worden, indem Abs. 2, 3 eine nach den Form⸗ Ehe von dem Heimatstaat als und ferner in den Fällen der och die Eheschließungsformen des acht kommen.

Abs. 2 sind die Staaten mit obli einer von ihren Angehörigen im e Anerkennung zu versagen. befolgt sind. m Eheschließungsstaate wie in den auch hat

bestehenden

rtsrechts geschlossene ungültig behandelt werden kann, Artikel 6, 7 neben der DOrtsform n Heimgtrechts der Verlobten in Betr Nach Artikel 5 kirchlicher Cheschließun Ausland eingegangenen Zivilehe di wenn die Vorschriften der Ort geschlossene Ehe muß indes in de sstaaten als rechtsgültig anerkannt werden Befugnis, eine solche Ehe als

das Recht, die Beachtung bei der Eheschließung feiner Nichtbeachtung nichtig zu behandeln. nicht etwa eine vertragsmäßige aats begründen, sondern nur die

eimatgesetzes aufgenommen worden, Eheschließung zorschriften des Eheschließungs' der Verlobten zu befolgen sein s. 3 kann ferner, ebenso wie im gkeit der Ehe nur in dem Heimatstaate, taat und in den übrigen Vertragsstaaten

g berechtigt,

übrigen Vertrag selbstverständli

gültig zu behandeln.

3 gewährt dem Heimatstaate Aufgebot auch verlangen und eine unter

der Heimatstaat die

seiner Vorschriften über das Angehörigen im Auslande zu Vorschriften geschlossenen Bestimmung chtung des Cheschließungsst ( Befolgung ein entsprechender Vorbehalt i weil das Aufgebot den Förmlichkeite gerechnet wird, sodaß an si orts, nicht aber die des Heimatrechts Die Nichtbeachtung des Äb Abs. 2, die Nichti nicht aber im Eheschließungs zur Folge haben. Der Abs. 4 ent tausch der H n Der im Abf. x Grundsatz entspricht der Vorsch Einführungsgesetzes zum Bür Artikel 13 Abs. 3 a. a. S. für E schließlich maßgebend. des Abkommens ohne Bedeutung, Eheschließung Auslande die

ch nur die V

hält eine Bestimmung über den gegenseitigen Aus⸗ m der Eheschließung aufgestellte des Artikels 11 s erlichen Gesetzbuch eschließungen in Deutschland nungen des Artikels 5 schen im Ausland dern mit kirchlicher Aufgebot für die im chen nicht vorschreibt.

geschriebenen Eheschließungsform Form der sogenannten em divlomatischen oder

eiratsurkunden.

Abs. 1 Satz 2 und ist n

Die Bestim: sind für die Eheschließung von Beut

da Deutschland nicht zu den Län gehört und das deutsche Recht ein Ehe eingehenden Deut

Neben der vom Ortsrechte vor (Artikel 5) berücksichtigt das Abkomm diplomatischen Ehe, konsularischen Vertre seines Amtesitzes geschlossen wird. solche Ehe unter drei ültig anzuerkennen ist.

he nach der Ges zur Vornahme der Ehes

en auch die d. h. einer Ehe, die vor ein ter des Heimatstaats der Artikel 6 bestimmt, daß eine in allen Vertragsstaaten als r Gesandte oder Konsul die eines Staats schließen, also insbesondere . Ferner darf keiner dessen Gebiete schließung durch Empfangsstaats in dessen Gebiete

Voraus setzungen

Einmal muß de etzgebung s chließung befugt

solchen Fällen die Ehe der Staatshoheit des

Endlich darf der Staat r ECheschließung nicht widersprechen; dieser otwendig aus der Gesetzgebung des Staats prechende von ihm abge⸗ eser dritten Vora wonach der Empfangsstaa selbst die Cheschließung wegen der chlichen Eheverbote ablehnt=

sind von dem diplomatischen oder kon= für das materielle G zu beachten.

Ehe geschlossen wird, da in einen fremden Vertreter mit nicht vereinbar erscheint. die Ehe geschlossen wird, Widerspruch braucht nicht n hervorzugehen, es genügt v gebene Erklärung. ist in Abs. 1 Sa pruch nicht erheben kann, wenn er im Artikel 2 Abs. 3 bezeichneten kir Bei der Cheschließung sularischen Vertreter die Kollisionsnormen des Artite hinaus auch die im Artikel 2 Landesrechts zu berücksichtigen, Nichtbeachtung dieser Verbote

Eine diplomatische Ehe, drei Vorausetzungen nicht ents staaten, mit Finschluß de⸗ sandt hat, als nichtig zu beh die dritte Vorausse eine im Widerspru

ielmehr eine ents Eine Ausnahme von di tz? enthalten,

herecht aufgestellten Doch hat er darüber Abs. 1 bezeichneten Eheverbote des wenngleich nach Artikel 2 Abf. ? bie auf die Gültigkeit der Che ohne

die den im Artikel s Abs. 1 aufgestellten vricht, ist grundsätzlich in allen Vertrags⸗ Staats, der den fremden Vertreter ent— andeln. Dieser Grundsatz wird aber, was daß nach Artikel 7

ng anlangt, dadurch durchbrochen, diplomatische Ehe

mit dem Ortsrecht abgeschloffene

von dem Absendestaat und den dritten Staaten als gültig anerkannt werden kann, wenn sie den Formvorschrfften des Heimatstaats eines jeden der Verlohten entspricht. Andererseits sind nach Artikel 6 Abs. 2 die Staaten mit obligatorifcher kirchlicher Cheschließung ebenso wie in den, Fällen, des Artikels 3 Abf. 3 berechtigt, einer von ihren An gehörigen eingegangenen diplomatischen Ehe die Anerkennung zu ver⸗ sagen, auch wenn die Vorausfetzungen des Artikels H Abs. ] erfüllt sind.

Für die Eheschließung von Ausländern in Deutschland ist der Artikel 6 nur von geringer Bedeutung. Insbesondere wird der Grundsatz des Artikels 13 Rbf. 3 des ,,, zum Bürger⸗ lichen Gesetzhuche, wonach sich die Form einer im nlande geschlossenen Ehe ausschließlich nach den deutschen Gesetzen bestimmt, durch das Abkommen nicht berührt. Denn ba die Fälle des Artikels 2 Abs. 3 für Deutschland nicht in Betracht kommen, so ist dieses, abgesehen bon Staatsverträgen, nicht verpflichtet, diplomatische Eheschließungen in seinem Gebiete zu dulden. .

Was die Eheschließung von Deutschen im Auslande betrifft, so ist nach den 1, 10 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personensfandes von Reichsangehörigen im Aus⸗ lande, vom 4. Mai 1870 Bundes⸗Gesetzbl. S. 599, Reichs. Gesetzbl. 1896 S. 614) eine Ehe, die vor einem hierzu ermächtigten deutschen Gesandten oder Konsul zwischen Deutschen oder zwischen Deutschen und Ausländern geschlossen wird, vom Standpunkte des deutschen Rechts als gültig anzuerkennen, ohne daß es dabei auf die Gesetze des he hi e un geri oder des ausländischen Ver⸗ lobten ankommt. Nach dem Abkommen sind solche Ehen in dem ganzen Vertragsgebiet als rechtsgültig zu behandeln, wenn der Staat, in dessen Gebiete die Che geschlossen wird, nicht widerspricht, und ein Angehöriger dieses Staats nicht beteiligt ist. Eine Ehe, die gegen den Widerspruch des Gebietsftaats geschlossen wird, ist, in Deutschland nach Artikel 7 des Abkommens als gültig anzuerkennen, wenn entweder beide Verlobte Deutsche sind oder das Heimatrecht des ausländischen Verlobten die Ehe gleichsfalls als rechtsgültig ansieht; unter denselben Voraussetzungen kann nach Artikel 7 die Ehe auch von jedem dritten Staate als gültig anerkannt werden. Dagegen würde die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer in dem ganzen Vertragsgebiete mit Einschluß Deutschlands als nichtig zu behandeln sein, wenn sie weder dem Rechte des Staats, in deffen Gebiete die Ehe geschlossen wird, noch dem Rechte des Heimatsstaats des ausländischen Verlobten ent⸗ spricht. Insofern ist daher der § 10 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 abgeändert worden.

Artikel 7.

Außer dem Falle der diplomatischen Ehe (Artikel 6) kommt die Eheschließungsform des Heimatrechts auch dann in Betracht, wenn die nach den Formvorschriften des Eheschließungsorts nichtige Ehe der Form des Heimgtrechts beider Verlobten entspricht. Denn in diesem Falle kann die Ehe nach Artikel 7 sowohl von dem Heimatstaate der Verlobten als von jedem dritten Staate als gültig behandelt werden. Der Hauptfall ist der, daß das Gefetz des Heimatstaats beider Ver⸗ lobten die kirchliche Eheschließung kennt, während der Staat, wo die Ehe geschlossen wird, die obligatorische Zivilehe vorschreibt. Ein weiterer Fall ist bereits in der Begründung zum Artikel 6 aufgeführt worden und betrifft die diplomatische Che, die in Uehereinstimmung mit den Gesetzen des Heimatstaats beider Verlobten, aber im Wider? spruche mit den Gesetzen des Eheschließungsorts geschlossen wird.

Der Artikel 7 steht mit dem Artikel 11 Abs. J Satz 1 des Ein- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch insofern im Einklang, als danach vom Standpunkte des deutschen Rechts eine im Auslande geschlossene Ehe als formell gültig anzuerkennen ist, wenn sie dem Heimatrechte beider Verlobten entspricht. Die im Artikel 13 Abf. 3 des Einführungsgesetzes enthaltene Sondervorschrift, wonach sich die Form einer im Inlande geschlossenen Ehe ausschließlich nach den deutschen Gesetzen bestimmt, bleibt für Deutschland bestehen. Dagegen können die übrigen Vertragsstaaten eine in Deutschland geschlossene kirchliche oder diplomatische Ehe unter den angegebenen Voraus⸗ setzungen als gültig anerkennen, ebenfo wie Deutschland in der Lage ist, unter denselben Vorausfetzungen eine vor seinen Vertretern im Auslande geschlossene Ehe als gültig zu behandeln.

Artikel 8.

Dieser Artikel regelt die Anwendungsgrenzen des Abkommens, indem er davon ausgeht, daß an sich nur die Interessen der Vertrags⸗ staaten berücksichtigt werden sollen. Aus diesem Grunde ist der Geltungsbereich des Abkommens nach drei Richtungen beschränkt worden, nämlich in Ansehung des Orts, wo die Che geschlosfen wird, in Ansehung der Personen, welche die Ehe schließen, sowie in An? sehung des Rechts, das zur Anwendung gelangen soll.

Zunächst setzt der Artikel 8 im 6 1 voraus, daß die Ehe⸗ schließung in einem Vertragsstaate stattfindet. Da Artikel 9 das Vertragsgebiet auf die europaifchen Stammländer beschraͤnkt, fo fallen unter das Abkommen weder Ehen, die in den Kolonien der Vertrags⸗ staaten, noch solche, die in den Konsulargerichtsbezirken geschlossen werden. Auch ist zu bemerken, daß das Abkommen sich auf Bognien und die Herzegowina nicht erstreckt, da diese Länder staatsrechtlich nicht zu DOesterreich, Ungarn gehören.

Ferner muß nach Abs. I mindestens einer der Verlobten einem der Vertragsstaaten angehören. In diesem Falle finden aber die Vertragsbestimmungen in beschränktem Maße (Abs. 2) auch auf den ausländischen Verlobten Anwendung.

Endlich verpflichten sich nach Äbs. 2 die Vertragsstaaten nur zur Anwendung der in dem Vertragsgebiete geltenden Gesetze, weil es bedenklich erscheint, unbekannte Rechtsvorschriften fremder Staaten ohne den allgemeinen Vorbehalt der öffentlichen Ordnung sowie ohne Gewährung der Gegenseitigkeit anzuwenden. Diese Ein⸗ schränkung hat für Eheschließungen zwischen Angehörigen der Vertragsstaaten zur Folge, daß die im Artikel 1 vorgesehene Ver— weisung auf ein anderes Recht, z. B. auf das des Wohnsitzes, nur dann berücksichtigt zu werden braucht, wenn dieses Recht das eines Vertragsstaats ist. Auf Eheschließungen zwischen Angehörigen eines Vertrags staats und eines anderen Staats findet das Abkommen insoweit Anwendung, als entweder das Recht eines Vertragsstaats für die materiellen oder formellen Voraussetzungen der Eheschließung ohne weiteres maßgebend ist oder das Recht des anderen Staates ent⸗— sprechend dem Artikel J auf das Recht eines Vertragsstaats verweist. Für Ehen, die vor dem Vertreter elnes fremden Staats innerhalb des Vertragsgebiets geschlossen werden, kommen die Vertragsbestim— mungen schon deshalb nicht zur Anwendung, weil nach Artikel 5 Abs. 1 die Eheschließung geg der Gesetzgebung des fremden Staats erfolgt sein muß und diese Ge etzgebung nicht die eines Vertragsstaats ist.

Soweit hiernach dag Abtommen außer Anwendung bleibt, be⸗ wendet es bei den Kollisionsnormen der einzelnen Vertragsstaaten. Für Deutschland behalten demgemäß die Vorschriften der Artikel 63 13. 30 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unver⸗

änderte Geltung. Artikel 9g bis 12.

Außer der bereits in der Begründung zu Artikel 8 erwähnten Beschränkung des Abkommens auf die europäischen Stammlaͤnder der Vertragsstaaten enthalten die Artikel 9 biz 12 Bestimmungen über die Ratifikation, über den etwa später erfolgenden Beitritt eines Tonferenzstaats sowie über das Inkrafttreten, die Dauer und die Kündigung des Abkommens.

II. Abkommen zur Re elung des Geltungsbereichs der Gesetze und der erf he n gt enn auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett.

Dieses Abkommen regelt die räumliche Herrschaft der in den Vertragsstaaten geltenden Gesetze über die Ghescheidung und die Trennung von Tisch und Bett, und zwar in Ansehung des materiellen Rechts wie in Ansehung der Gerichtsbarkeit. Eine solche Regelung erscheint erwünscht, da nach beiden Richtungen ken Gesetzeskollisionen entstehen, wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im Auslande haben und die Klage vor der dortigen Gerichtsbarkeit erheben

In Ansehung des materiellen Rechts geht das Abkommen grund⸗ sätzlich davon aus, daß die Scheidung oder Trennung nur dann zu⸗ lässig ist, wenn sie sowohl den Gesetzen des eln tal! der Ehe⸗

*

wo geklagt wird, sem Grundsatz sind a zugelassen worden. ann wahlweise die des Heimat- hegatten angerufen werden, es jedoch nur insoweit, als die des chtsbarkeit des Wohnsitzes für die Aufhebung der Die Scheidung zuständigen Gerichtsbarkeik llrechtlichen Kollisionsnormen st, muß regelmäßig in dem ganzen sse der Gleich— sofern sie ver⸗ Heimatgesetz im Sinne dieses emeinsamen Heimatsstaats an⸗

schen Rechts bestehen gegen das Ab— e Grundsätze im allgemeinen mlt den Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 606 der Ziyilprozeßordnung im Ein⸗ ese Vorschriften insofern, als für den bei derschiedener Staats echt des Mannes, s cksichtigen ist. hrfacher Staatsangehörigkeit vgl. die zu dem Abkommen über die Ghe—

gatten als den Gesetzen des Ortes Ausnahmen von die in den Artikeln ung der Gerichtsbarkeit k staats oper die des Wohnfitzes die Gerichtsbarkeit des Wohnsitz

eimatstaats es gestattet (Arti ist indes stets befugt, vorläufige Maßnahmen ehelichen Lebensgemeinschaft anzuordnen (Artik oder Trennung, die von der nach Artikel 5 unter Beachtung der materie kommens ausgesprochen i gebiet anerkannt werde stellung beider Ehegatten bestimmt schiedenen Staaten angehören als ihr Abkommens das Gesetz ihres zusehen ist.

Vom Standpunkt des deut kommen keine Bedenken, da sein Vorschriften des Artikels 17 des Gesetzbuch sowie der §§ 328, . Abgeändert sind di Geltungsbereich des Abkommens der Ehegatten nicht das Heimatr gemeinsames Heimatrecht zu berü

Wegen der Personen mit me Bemerkung in der schließung S. 31 Abs

Im einzelnen ist zu dem ö folgendes zu bemerken.

acht die Erhebung der bhängig, daß das Trennung sowohl dem Gesetze auch dem Gesetze des Ortes, den diese Rechtsbinstitute nich

nur in unwesentli nd nach Artikel 5 lagen, die von. Deut werden, die Gerichtsstände d geblieben; auch l n dem Falle des 8 606 Abs. 1 918 Für Scheidungsklagen, die von Deu erhoben werden, ergiht s deutschen Rechte insofern, als dann, Deutschlands an verschiedenen Orten Wohnsitzes der beklagten Ehefrau a Sinne der deutschen Gesetze angefehen

Gehören die Ehegatten einem ande sie keinen gemeinsamen Wohnsitz, so si der Zivilprozeßordnung, sofern auch n land wohnt, durch Einführung der G Beklagten nach doppelter Richtung abge ch der in Deutschland, wohnende nicht mehr gemäß § Ho6 Abf. 1 erheben, da die Gericht Abkommen beseitigt ist. Abf. 1 die Scheidungsklage, gegen die i frau in dem Gerichtsstand ihres Wo biel oh der Ehemann seinen Wohnst

chen Punkten abgeändert worden. ommens für Schei⸗ schen Gerichten erhoben Abs. 2 Satz 1 ganzen Vertragsgebiet ausschließliche, anerkannt werden. tschen bei ausländi schied gegenüber wenn die E

Abf. 3 des Einführun Fall) der Zivilprozeß d nur als eine en sämtlicher

Cann n hne gsgesetzes sowie im 8 sos Abs. 2 6 ordnung ausgesprochen worden, Ausdehnung der deutschen

Vertragsstaaten darstellt.

a 3a 2 (erster Deicese fn

licher Wohnsitz befindet, kommt d im Lande des Aufenthalts nter der Herrschaft des dor n und die B Heimatrecht ents. e Fürsorge nicht ü unter sowohl Hi der eine an sich un eröffnet Artikel 3 d zu berücksichtigen. n dem Lande, i oder weil eir

cht in Betracht. Die Vor⸗

angeordnet wird, steht in geltenden Gesetzes; nur r Fürsorge bleibt nach aus denen der enster Art sein.

(Artikel 1, 2). äßigkeitsgründen

Nr. 1 des Abk schen bei den deut es § 606 Abs. 1,

mundschaft, die jeder Richtung u für den Begin Artikel 5 das eimatstaat di Es fallen dar Versäumnis o behörden. Auch des Mündels der Mündel i geschäft besitzt bestellt werden foll, kann e mundschaft zu überlassen. der auf beiden Seiten betei gleichen 47 des Ge Gerichtsbarkeit). welchem der Mündel sich ordnen, von Amts wegen In entsprechende ein, daß es im Interesse geordnete Vormundschaft inländische Staats angehörig Wenn der Artikel 3 zun ormundschaft im Hei ch dadurch zugleich geordnete Vormundschaft ei kann, wenn ein Schweizer, gewöhnlichen Aufent seinem Interesse

Vormundschaft

ür Deutsch Einführungegesetzes etzes über die Angele Danach sind, das Einverf vorqusgesetzt, die deutsche indschaft über einen Ausl zu übernehmen als auch die m Lande zu überlassen, ö. wel

die Angehörig eendigung de

und zwar bernimmt, können verschled ndernisse rechtlicher Natur ndete Weigerung seiten ie Möglichkeit, das Aus bestimmten

A elt den Geltun Artikel 8 d

Dieser Artikel reg

er . 66 ki der rei Richtungen Scheidungs oder T hoben wird, daß n angehört und daß Wegen dieser gründung zu dem

gsbereich des Abkommens, indem

5); di i ö el 5); die Geri die Eheschließung

schen Behörden dem geltenden hegatten außerhalb nen, die Gerichtsbarkeit des zuständige Gerichtsbarkeit im werden muß. ren Vertragöstaat an und haben schriften des § 606 hnen in Deutsch⸗ es Wohnsitzes des Einmal kann eidungsklage erichtsstand 8 durch das rschrift des nende Ehe⸗ und zwar gleich⸗ schland oder im Auz—

Nr. 2 auf⸗ legung des

es Abkommens über Er verlangt n g6klage in einem der Vertragtzsta arteien einem diefer Staaten setz das eines Vertragsstaatt rd im einzelnen auf die Be— Abkommens über die Eheschließung

Artikel 10 bis 15. wmit den Artikeln 9 bis 12 des Ab— ßung überein; vgl. daher die hierzu ge⸗

ich ein Unter

8 eine der das anzuwendende Poraussetzungen wi Artikel 8 des

on zum Vormunde ande die Vor⸗ Verständigung erden (zu ver⸗ der freiwilligen des Landes, in sie eine Vormundschaft an⸗ eimatstaat die Fürsorge der Fall zu behandeln die in Deutschland an— wohl der Mündel die d eine andere erworben hat. regelt, daß die Anordnung vornherein unterbleibt, so kannt, daß die bereits an= berlassen wird. Es bewormundet wird, and verlegt,

n (Artikel 7).

rtikel 8, daß, S, erwünscht sein, die

Dieses Ziel kann durch eine ligten Behörden erreicht w es über die Angelegenheiten gen haben die Behörden aufhält, bevor

nd die Vor ur einer von i chts barkeit d ändert word Ehemann die S in seinem allgemeinen des Wohnsitzes des Klä entgegen der n Deutschland woh hnsitzes zuläͤssig, tz in Deut

Ebenso kann unter Umständen in den im zeführten Fällen der böslichen B Wohnsitzes nach Eintritt des Sche Flage in Deutschland er nach 606 begründet ist.

Besonderheiten können fe hatten nicht dieselbe Staats greift der Artikel 8 des

Artikel stimmer kommens über die Ghe

machte Bemerkung.

III. Abkommen zur Regelung der Vor Minderjährige. Die Frage, welches Re hrigen entscheidend ö die Beziehungen des Insbeseondere

erichts barkeit

mundschaft über Anderseits ist . ;

r Weise wird au des Mündels liegt, weiterzuführen, ob keit verloren un ächst den Fall matstaat von als zuläfsig aner

klang stehen. j angehörigkeit ondern ihr letztes

erlassung und der Ver dem Lande oder Trennungsgrundes die

ohne daß ein Gerichtsstand

rner noch dann eintreten, wenn atsangehörigkeit besitzen; Abkommens durch.

Artikeln aufgeführten Grund fig nicht in der Lage sein oder Trennungsklage zu er⸗ ielle Scheidungs⸗ eimatstaats nicht übereln⸗, chtsbarkeit ausschließ⸗ können die Ehegatten tzes die in der dortigen Gesetz⸗ ensgemeinschaft vorgesehenen che Bestimmung erscheint erichtsbarkeit des Heimat⸗ Uebrigens unter⸗ erfügung des Heimat⸗ en bestätigt oder auf— ie weiteres in Wegfall, Jahres erfolgt. der in Rede stehenden Art Der 627 geht Maßnahmen durch ; Diese Vorauss sche Ehegatten, die in önnen, weggefallen, sodaß für ne weiteres begründet ist. nen sind nach den vorstehenden esetze maßgebend.

nem anderen Staat ü der in der Schweiz nach Deutschl

übernehmen. Gesetzgebung der land kommen in

Begründung 3. hoben werden,

Scheidungs⸗ Rechtsinstitut der Scheidung

des Heimatstaats der Ehe? wo geklagt wird, bekannt ist. t etwa einander gleichgestellt, g oder die Trennung beiden

rtikel 17 Abs. 4 des gerlichen Gesetzbuch enthaltenen Vor— t der Scheidung von Ausländern in ch und Bett ist durch das Ab— Deutschland noch für Deutsche im es Rechtsinstitut der neuen für Deutschland nach

Dieser Artikel m Trennungsklage davon a in diesen Fällen teiligten Staaten ab. Artikel 23 des §z 46 des Gef Gerichtsbarkeit. anderen Staats Lage, die Vorm gebiet aufhält, Deutschen de

Betracht der ürgerlichen Gesetzbuch und genheiten der freiwilligen ändnis der Behörden des n Behörden sowohl in der ch im Reichs⸗

aft über einen

Dabei wer vielmehr muß entweder die Scheidun Gesetzen gemeinsam sein. . Die vorstehenden Sätze entsprechen den im A Einführungsgesetzes zum Bür, schriften über die Zulässigkei Deutschland. Die Trennung kommen weder für Ausländer in Ausland eingeführt worden, da dies gesetzgebung fremd, mithin s Artikel 1 ausgeschlossen ist.

Während der Artikel J1 nur von der S als solcher handelt, beschäftigt sich der Artikel Trennungsgründen, d. h. . einzelnen Falle das Recht auf Scheidung Das Abkommen fordert auch hier die UÜeber rechts mit dem Ortsrecht. Trennungsgründe nicht dieselben zu sein einzelnen Falle nach beiden Recht l wenn auch aus verschiedenen Gründen, zuläͤf

Im übrigen gelten, und zwar gemachten Bemerkungen.

Nach den in den vorstehenden werden ausländische Ehegatten häu Lande ihres Wohnsitzes die S heben, sei es daß die dorti pder Trennungsrecht mit den Gef kimmen sei es daß die Gerichte die ses Sta Iich für sich in Anspruch nehmen. mach Artikel 6 bei den Behörden ihr hebung für die Aufhebung der ehelichen Le boͤrläufigen Maßnahmen erwirken.

wünscht, weil die an ats häufig nich legen die Maß

r das mater änder, der si

Vormundsch chem er sich aufhält.

ande eingeleitet worden bt nach Artikel 4 Abf. 1 tstaat jederzeitig zulässig. n dem Falle des Abf. ] ache ergibt sich, daß in die Vormundschaft im atsangehörigkeit ange⸗ mundeter SDesterrei für angezelgt

aats die Geri In diesen Fällen

eine Anwendung sich zuständige G t rechtzeitig angerufen w nahmen der Ortsbehörden der rgestalt, daß sie von dessen Behörd auch kommen sie ohr ng nicht innerhalb eines

Das deutsche Recht sieht Maßnahmen den §§ 627, 942 der Zivilprozeßordnu lerdings davon aus, daß die n Gericht der Haupsache zu e doch nach dem Ab

dschaftsrecht erden kann. erstreckt sich die rigen, auch soweit es si

nur der Artikel 6 Abs. 2 sieht hi

rechend, daß der Staat eine minderjährigen A Ausland aufhalten, chst dem Gesetze des Heimat⸗ n, so soll in dem Staate, in Aufenthalt hat, die Vor— angeordnet werden; gats befugt, die Fürsorge zu S des Minderjährigen, der si hält, zielen ferner die

cheidung oder Trennung 2 mit den Scheidungs— Tatsachen, aus denen im oder Trennung erwächst. einstimmung des Heimat- n die Scheidungs⸗ oder es genügt vielmehr, daß im g oder die Trennung,

Recht, die

werden können penn die Bestätigung n chtsanschauung entsp t zur Fürs

die Pflicht

unterstellen

er und das Rech sche Behörde es

auch dann behält, wenn die Artikel 1,

orge für f Doch brauche Heimatstaat angeordnet, Feststellung des Zeit⸗ eleitete Vormundschaft 3 überläßt die Be—=

tzgebung des Landes,

Richtung eine Schon gegenwärtig ist es, wie schez Gericht eine bei ihm ändischen Staat abgibt. Eg den Zeitpunkt, in ; sondere Vorschrift insicht bei den allgemeinen zugehen, bietet das vor⸗ Für die Beziehungen zu britten s. L des Bürgerlichen Gesetzbuchs in

Anordnung dieser rfolgen hat. kommen für ausländi nd wohnen und dort nicht klagen k ese die Zuständigkeit des Gerichts oh n Inhalt der zu treffenden Maßnahr lusführungen lediglich die deutschen G

Die Verpflichtun ertragsstaaten ausg tikel 7 geregelt worden. zhalb, weil es zu schweren dem einen Lande als gegen als noch besteh

2 die Vormundschaf Greift der Heim welchem der Münde mundschaft nach den bleiben die Behörden nehmen (Artikel 3, H. außerhalb d Vorschriften der

Vom deutschen Standpunkt er des Abkommens unbedenkli Grundsätzen Artikel 23

en die Scheidun atstaat nicht ei

Ü seinen gewöh dort geltenden Gesetzen des Veimatst

auch für das deutsche zum Artikel 1

Von dem in den Artikeln 1, 2 Heimatrecht mit dem Ortsrecht ü Artikel 3 insofern eine Ausnahme, das Ortsrecht für ausschließlich maßgebend erklärt w die aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgte bestimmung sprechen um so weniger angehörigkeitsprinzipe beruht, das d internationale Privatrecht zu Grun

Für die in Deutschland erhobenen Klaä über der Vorschrift des Artikels 17 zum Bürgerlichen Gesetzbuche gegenstandslos. Standpunkte des deutschen Ehe von Deutschen im A e geschieden w des Einführungsgesetzes zuläs vorgesehene Rückverw Artikels 17 Abs. etzt worden, weil eine entsprechende Aus Artikeln 1, 2 in dem Abkommen . gemacht ist.

atze der Artikel 1, 2 s Wechsels der Staats—⸗ nämlich, daß das

aufgestellten Grundsatze, daß das bereinsätimmen muß, enthält der Heimatrecht durch erden kann. Gegen Aufnahme dieser Ausnahme⸗ Bedenken, als sie auf dem Staatg⸗ en Haager Abkommen über das

es Staats, dem er angehört, auf

ondere Vorschrift Artikel * 3 ab. schrif

als danach das Behörden der r Trennung Regelung empfiehlt sich schon ann, wenn eine Ehe dem anderen

er Gerichte 1 unter drei

g zur Anerkennung einer von den nen Scheidung ode Eine solche Mißständer geschieden oder getrenn end angesehen wird. Der Artikel unterscheider zwischen Ent ow der Verwaltungsbe braussetzungen in dem ganzen Vertra lußß. das Gericht nach Artikel 5 uz es die materiellrechtlichen

an einen ausl derlich erachtet ormundschaft endigt, durch be t vielmehr in dieser Von diesem Standpunkt Abkommen keinen Anla Personen kommt der 5 1893 A

scheinen sämtliche Bestimmungen ie sich im wesentlichen mit den Reichsgesetzgebung beruht gerlichen Gesetzbuche; freiwilligen Gerichts⸗

anhängige Vormundschaft ist jedoch nicht für erfor n, welchem die deutsche V des Einführungsge festzusetzen; es bewende 47 des Gesetzes über die Angelegenheiten der gen ist der Artikel 3 gegen—⸗ führungsgesetzes Andererseits ist vom Rechts nichts dagegen einzuwenden, da uslande lediglich auf Grund der deut auch jetzt schon nach

scheidungen d sind nach Abf. goögebiet anzuerkennen. Einmal , gewesen sein; ferner des Abkommens Versäumnisurteils Vorschriften entsprechen, Anerkennung ausländischer Ur⸗ on Entscheidungen der Verwa ß das Heimatgesetz jedes altungsgerichts barkeit anerkennt. g der Scheidung die Vertrags—⸗ immung des Artikels schließung durch seine Behö geschiedenen cht aus, daß ei cheidung oder Trennung

Soweit dur Gesetzes vorgesch weil sie vermeintlich

gegen die guten Sitte (Artikel 36 des E verstoßen würde.

ch das Abkommen die Anwendung eines ausländis abgelehnt werden, (ordre public), inländischen Gesetzet gerlichen Gesetzbuch) tung ist, da er die genommen worden;

g der in Betracht

Abs. 4 des Ein nicht deshalb gegen die öffentliche Ordnung n. oder den Zweck eines inführungsgesetzez zum Bür e Ein Vorbehalt in Rechtssicherheit bedenklich erschüttern schien entbehrlich, weil gegen die Bedenken nicht obwalten.

Im einzelnen bleibt nachstehendes zu bemerken. Der

stellt den Grundsatz auf, daß die B jährigen durch das Gesetz seines gilt sowohl von der Zuständigkeit d Aufsicht und den Formen des Verf der Vormundschaft, sonstigen Frage

Kollisionsnormen trifft eine besondere schaft in dem Lande Während im übri zur Anwendung kommt, bl Gründe für den Beginn Vorschriften Es müßte zu Unzuträgli wie lange ein Aus nach dem Gesetze seine Geschäfts zu beurteilen Vormundes, nicht ab des Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben die im Artikel 7 A lichen Gesetzbuch enthaltenen der Ausländer unberührt.

Bestimmung für den Fall, daß die Vormund⸗ in welchem sich der Mündel ande geltende Gesetz Zeitpunkts und der ormundschaft maßgebend. Frage, ob und ürsorge bedarf,

Artikel 17 Abs. 1 Artikel 27 a. a. O. eisung auf das deutsche Recht im ist für den Geltungsbereich des AÄbk

ird, wie dies dieser Rich

rde, nicht auf

ngeordnet w

t Ladung des Beklagten den , n r. mmatstaat als Voraus le aufstellt. Die etzt nach Abs. Ehegatten Frigens verpflichtet die Anerke mien nicht etwa, entgegen der Best Ubkommens über die Ehe iderverheiratung eines der c schließt der Artikel ni bider ergangene S annt wird.

ach dem Artikel 7 sind die im § 32 die Anerkennung ausländischer Ürtelle esentlichen bestehen geblieben. sändigkeit der Gerichte zen, sondern na ien, die indes mit de meinen übereinstimmen. lung bei Versäumnisurtetler hen. Die Vorschrift der Rr. 3 Über die spricht den Artikeln 1, le Fälle durch den : Vorbehalt der 6 nder Gesetzgebung der Vertragsstaa en und ist überdies für das utung, weil nach Artikel 1,2 die Ortsrechts gleichmäßig beachtet erte Gegenseitigkeit du Die Anerkennung“ der zaltungsbehörde bleibt he Recht nur die Anerke tikel 7 Abs. 2 des Abk nsen des Heimatrechts

gen das in diesem L eiben hinsichtlich des und die Beendigung der V Seimatrechts l äglichkeiten führen, wenn die länder der vormundschaftlichen e Aufenthaltsorts

fähigkeit nach dem Rechte des Auf die Gründe, aus ormundschaft selbst endi 8) erstreckt sich der Artike Z des Einführungsgese Vorschriften über die

d etzung für die ommens außer Anerkennung v

kommenden Gesetze nahme von den

2 weiter voraus, da

ormundschaft über einen Minder⸗ Heimatstaats geregelt wird. Bles er Behörden, der ihnen obliegenden als auch von der Führung des Vormundes und allen g wesentlich das Interesse Heimatrechte des Mündels ormund berufen Personen einen Vor— ob jemand zum Vormund bestellt s ungeeignet zu entlassen ist. zum Vormund Ausgewählter ob ein Vormund seine Ent⸗ hierbei die Interessen anderer nicht das Heimat⸗ Ausschlag geben. Würde affo zum 5 der schweizerischen Behörde ein Verpflichtung zur Uebernahme nen nicht herleiten.

Staaten angehört, gewiß ist, so entsteht der nmen muß.

Eine weitere Ausnahme von dem Grunds finden sich im Artikel 4 für den Fall des Dieser Artikel bestimmt

rden bei der mitzuwirken. ne seinen Bestimmungen

in einzelnen Vertrags—

Staats, dem er angehoͤrt, denen nur das Amt des

angehörigkeit. Heimatstaats

einer Tatsache, oder einer von entgegen dem Ge Scheidungs⸗ dieser Ausn früheren Heimatrechte beurteilt werden g oder Trennung xrechtfertige gens die Scheidungs⸗ alt, daß auf Grund eines früheren ng, und auf Grund eines früheren sprochen werden kann.

rtikel 17 Ab

ĩ den Verpflichtungen während die ; setzliche Regelun angehörten, ;

rkung eines

n, für deren ge des Mündels entscheidend ist. bestimmt sich also auch, ob je ist, ob der Vater des mund zu benennen befugt sind werden daif und ob der Vo Handelt es sich hingegen darum, ob ein die Uebernahme des Amts ablehnen oder lassung verlangen darf, so kann, da Personen als des Mündels in recht des Mündels als solches d Vormund eines Schweizers seiten Deutscher ausgewählt, so läß des Amts aus dem vorliegenden Abkomt Wenn ein Minderjähriger mehreren gkeit streitig oder une zur Anwendung kor ß; die Behörden haben die Entscheid gemeinen Grundsätzen des enthält ferner keine be— nd der Dauer der Vor— s Mündels ein Wechsel

einem anderen setze des früheren Heimatstaates die Wi

oder Trennungsgrundes zu verleihen. ahmebestimmung ist der, daß

( . es zum Bürger⸗ 8 der Zivilprozeßordnung Beschäftsfähigkeit aufgestellten Erfordernisse § 328 Nr. 1J vorgesehene cht mehr nach den deutschen gen des Abkommens zu be— en Zuständigkeitsvorschriften im all— Vorschrift der Nr. 2 läber die Zu—⸗ lich aufrecht erhasten Anwendung der deutschen 2 des Abkommens und Artikel 8 abgeändert. ffentlichen Ordnung ist gegen⸗ ten im allgemeinen fallen 9 Abkommen schon deshalb ohne Vorschriften des Heimatrechts werden müssen.

jemand als gesetzlicher V n . Mündels und andere billigerweise nur nach dem ann, ob in dem Tatbestand ndes Ehevergehen zu und Trennungs⸗

Die Vorschrift, wonach die vormunds auf das gesamte Vermögen erstreckt, gehörende Grundeigentum es belegen ist, dort eine be in einer Richtun

chaftliche Verwaltung sich t aus, daß für das dazu tze des Landes, in welchem ng angeordnet wird. Nur Bestimmte Gegen⸗ und Lehen, schaftlichen Verwaltung für das übrige

2 ist allerdings ni ein die Scheidun den Bestimmun Dabei werden übri gründe einander gleichgestellt de rennungsgrundes auch die Scheidu Scheidungsgrundes auch die Trennu Der Artikel 4 ist der Vorschrift des esetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entnomm orschrift insofern erweitert, als nicht nur d angehörigkeit des Mannes, sondern auch die der Frau st. Die Erweiterung entspricht der in dem Abk führten Gleichstellung der beiden Ehegatten. sich die Bestimmung des Abkommens von de nur dadurch, daß die erstere 1e, 9 letzt

Dieser Artikel regelt die dem Gebiete der Scheidun Grundlage für die im Artik erkennung der von den Beh scheidungen. Der Artikel 5 geht in richtsbarkeit in erster L und daß nur insoweit, barkeit nicht in Anspru bezeichneten Gerichtsbar Eine Ausnahme von

gemäß dem Gese sondere Verwalti g ist eine Ausnahme vorgef dere Familienfi manchen Rechten hinsichtl einer besonderen Regelung unterworfen,

Vermögen geltenden Vorschriften abwei muß dem Gesetze des Landes, vorbehalten bleiben, geordnet ist.

ist ausdrück Betracht kommen,

s. B des Ein⸗ deikommisse

ie frühere Staats⸗ zu berücksichtigen ommen durchge⸗ Im übrigen unterschelbet r des Einführungsgesetzes ere positiv gefaßt ist.

Iissionsnormen ent

lt. 4 aufgestessfte

die von den Eine solche in welchem die Grundstücke bel seine Staatsangehöri auch wenn die Vormundschaft im Ausland an⸗ Zweifel, welches Ges das Abkommen keinen Aufse nach den einschlägigen Gese Völkerrechts zu treffen. sondere Vorschrift f mundschaft

Endlich ist Abkommen verbürgt cher Ehegatten durch Sgeschlossen, da das nnung gerichtlicher Urteile vorsieht und rechender Vorbehalt zu

Artikel 7 und 8 der sich außerhalb seines daß ihm die vormunds

en oder den all as Abkommen ür den Fall, daß währe in der Staatsangehörtgkeit de

andes entscheidend, de Jedoch tritt das neue die Stelle des früheren,

der Anordnung der Vorn Es würde also, die Vormunds österreichische kann es, wenn der Mündel den erwünscht sein, entgegen der Re dort weiter zu führen. ist 4 Artikel 3 zu entscheiden.

n Nr. 5 erford verfolgen den Zweck, den Mündel dagegen zu schützen,

sind die örtlichen Behörden, t angeordnet ist oder wenn ein Maßregeln

f Scheidung deut Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit auf a wie ö. l! g und Trennung und bildet damit die el 7 ausgesprochene Verpflichtung zur An— Vertragsstaaten getroffenen Ent⸗ Nr. 1 davon aus, d inie dem Heimatstaate der Eheg als dessen Gesetz eine ausschließti ch, nimmt, die Klage auch bei d Wohnsitzes der Ehegatten erhoben werden dieser Regel findet si indem danach die Gerichteb ändig ist, in Ansehung deren or der Gerichtsbarkeit des He Darunter sind nicht etwa Chen Trennung nach dem Heimat⸗ chtsstand nicht begründet ist; Ehen, welche, wie in den 2 und des Artikel 6 von dem Heimatstaate durch dessen Behörden

Nr. 2 für die daß die Ehe⸗ keinen gemeinsamen der böslichen Ver⸗ eines Scheidungs⸗

staats befindet, Fürsorge versagt

Nach Artikel 7 mundschaft nich Bedürfnis hervo Schutze der Person und des Vermö

aus lãndische

solange eine Vor= sonstiges dringendes zu treffen, die zum ens des Mündels erforderlich sind.

tatsãchlichen

ommens ein entsp gemacht ist. en Angehöriger der eimatrecht nicht ohne weiteres an fes zu dem Behufe zunächst des neuen Gesetzes. Mündel Desterreicher wird, o lange fortzuführen sein, bis die übernommen hat.

Aufenthalt in Deutschlan gel des Artikel 1 die Vormundsch

rn sich hierzu die

diese Ge⸗ atten zusteht, che Gerichts⸗ er in Nr. 2

befugt, die vielmehr bedar undschaft auf wenn ein bisher deutscher aft in Deutschland s ehörde die Fürsorge

Frage, welches Gesetz bei vers begatten als das Gesetz nens anzusehen ist, wird im n Falle auf das Ges Durch diese B in denen die Eheg berhaupt nich

chiedener Staatsangehörigkeit 8 Heimatstaats im Sinne bes Ub— pin geregelt, daß es in gemeinsamen Heimatstaatz wird keine Vorsorge für solche atten eine gemeinsame Staats- ch nicht in einem Ver— In beiden Fallen findet das Abkommen hlt es an dem hierfür ist dieses Gesetz ch Artikel 9 Abs. 3 indes nur selten vor— gaten die Frau durch Mannes erwirbt. der Billigkeit enspricht, sondere keinem von ihnen die r in seiner Person erfolgenden age des anderen zu verschlechtern. vorhergehenden Artikel, kommt und Trennungsrecht wie

ĩ . 8 dah ö etz ihres letzten ntfernun ch im Schluß ; . fernung

Andererseits Wohnsitzes s

d beibehält,

rechtzeitigen Eingreifen en Maßregeln kann je nach den ÜUmstän

den en die Be⸗ flegers (5 1909 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs) gehzren. führungsgesetzes zum

asofern hinaus, als sie e ormundschaft im Auslande a uständigkeit des etzes über die Angelegenheiten

in welchem sich Anordnung einer age den Behörden Diese sollen in Erwiderun 9g der Vormundschaf mmung der Behörden ßig werden die Mit-

hiernach zulãässi stellung eines Ueber den Artikel 23 des Gesetzbuche geht die Bestimmung in auch dann, wenn eine V vorläufige Maßregeln zu tr stimmt sich nach den 37, 44 des G der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Nach Artikel 8 haben die Behörden des Landes Ausländer befindet, falls die eigt erscheint, von der Sachl

satze des Artikels

jedenfalls für solche dungs⸗ oder Trennungsklage b überhaupt nicht erhoben werde zu verstehen, für deren Scheidung oder gesetze der Ehegatten ein örtlicher Geri bielmehr handelt es Fällen des Artikel 3

rigkein ent staate besessen babe wendung; denn im lichen Heimatgesetz,

3 eines Vertragsstaats Anwendung. n, da na theiratun

Bürgerlichen S ermöglicht, ngeordnet ist, Gerichts be⸗

Möglichkeit bietet, ersteren Falle fe im letzteren und bleibt daher na Faͤlle dieser Art werden ch dem Rechte aller Vertragss g die Staatéangehörigkeit des f. dem Gedanken, daß es egatten gleichzustellen und linsbe ihkeit zu gewähren, durch einen nu l. der Staatgzangehörigkelt die destimmung bezieht si 6 l für 34 a. Abgrenzung der Geri Durch den Atlikel 8 sind dic B mnführungsgesetzes zum Bürgerli l der Zivilprozeßordnung in allein das Heimatrecht des berücksichtigen ist. augeführten Gründen keine atz des Artikels 8 für deutsche Ehegatten bereits

sich nur um solche Abs. 1, des Artikel 5 Abs. Abkommens über die Eheschließung, ültig anerkannt werden und daher nicht geschleden oder getrennt werden können. Bestimmungen hat der Artikel 5 des Wohnsitzes in den der Gesetzgebung ihres Heimatstaatt aben oder daß einer von shnen sich uldig gemacht oder nach dem Eintritt seinen Wohnsitz verlegt hat. des Wohnsitzes des Bellagten neben der an

betrifft den Fall, daß über einen Minde lichen Aufenthalt im Heimatstaat nicht ange Vertreter oder der Konful des Sta schaft unter der doppelt n Gesetzen dies andes, in welchem sich der Wird danach verfahren, r Hinsicht die Gesetze de Den auswärtigen Beamten des Re bieten der Konsulargerichtsbarkeit, sartz Obliegenheiten der Vormun a

seinen gewöhn⸗ aft in seinem ann der diplomatische ats, dem der Mündel angehört, etzung anordnen, da gemäß ist und da Mündel aufhält, nicht so finden auf die Vormund 8 Heimatstaats Anwendung. weist, abgesehen von den Ge— ne allgemeine gesetzliche Vor⸗ dschaftsbehörde zu.

rjährigen, der

Auslande hat, die Vormundsch ordnet wird. Es kann alsd ein minderjähriger

Vormundschaft angez des Heimatstaats Kenntnis zu geben. darauf tunlichst bald mitteilen,

erfolgt ist oder doch erfolgen w bleibt den Vertragsstaaten überl en auf diplomatischem W

nicht als g die Vormund en Vorauss ein solches V die Regierung des L widerspricht.

schaft in jede

orgehen de ob die Anordnun ird. Die Bestt assen; regelmä ege zu bewirken sein.

Gerichtsbarkeit ällen getroffen, elle Scheidungs. chtsbarkeit in Be chriften des Artikels 17 Abs. 1 en Gesetzbuche sowie des F 606 sofern abgeändert worden, als Ehemanns, sondern das beider e Abänderung bestehen aus Ueberdies ist im Artikel 17

lassung sch oder Trennungsgrundes soll die Gerichtsbarkeit in den beiden anderen Gerichtsbarkeit des neuen Wohn barkeit des letzten gemeinsamen den Artikel 5 sind die

echts, wie sie sich im 5

zuständig sein; sich zustaͤndigen es des Beklagten auch die Gerichts⸗ ohnsitzes angerufen werden.

Zuständigkeitsvorschriften des 606 Abs. 1, 2, 4 der Zivilprozeß-;

Vormundschaften, bei welchen gen der Artikel 1 bis 8 gebun der vertragschließenden Teile

begrenzt den Kreis der staaten an die Bestimm die Absicht Beziehungen zu dri ländischer Gesetze, ohne Ruäcksicht auf de

Fällen kann Ea in sein, sich auch zur Anwendung aug. Inhalt und obne

soll, sofern die Behörden des Heim anordnen, der Minderjährige in d welchem er seinen gewöhnlichen

atstaats eine Vormundschaft nicht em Lande bevormundet werden, in Aufenthalt hat; wo sich fein gefeñz⸗

Gegen dies