Juchhe“ von H Kaun. Von diesen ist das erstgenannte ein an und für sich recht stimmungevolles, aber in der Faktur etwag altmodisch anmutendes Tonwerk; dagegen zeichnen sich die Kompositionen von Hermann und Kaun durch einen frischen Zug aug. Sie fanden gleich den anderen Darbietungen in ihrer (xakten und künstlerisch sein empfundenen Ausfübrung ungeteilten, lebhaften Beifall. Die Gesamtleistungen der aus jehn Herren bestehenden Chorvereinigung ver⸗ dienen überhaupt uneingeschränkte Anerkennung; sie bekundeten? eine überaus sorgsame Einstudierung, ein treffliches Zufammenwirken und fügsames Eingehen auf die fich des Dirigenten. Die einzelnen Stimmengruppen zeigen ein wohlausgewählles und durchgebil deteg Material. Besondertz, fiel die Tiefe und endung der Baͤsse auf. Der Vortrag ist durchweg verständnispoll und der Eigenart des Vor. getragenen angepaßt, die Tertaussprache vortrefflich, die Intonierung von wohltuender Reinheit. Von ganz besonderem Reiz ist das zarte, duftige Piano, das die Herren zu erzielen wissen. Bei allen diesen Vorzügen konnte denn auch der Erfolg nicht auableiben. ür Abwechselung im Programm sorgte der mitwirkende g it derr Günther Freudenberg, der zunächst mit virtuoser ertig⸗; keit die Phantasie und Fuge in G-⸗Moll bon Bach, Liszt vortrug. Den stärksten Beifall erntete er aber mit dem zart und duftig gespielten Elfentanz“ von Sapellnikoff und der temperamentvoll und doch in schlichter Einfachheit wiedergegebenen VI. Rhapfodie von Liszt. — Die junge Geigerin Ida Wanoschek, die an demselben Abend im Saal Bechstein auftrat, trug neben einem Viol inkonjert von Mendelssohn noch Wieniawskyt „Airs Russes“ und Sarasates en, ,. vor — alles Vortragsstücke, für die auch ein jugend= liches Verständnis schon einen annähernd richtigen Ausdruck zu finden bermag. Selbständigkeit der Auffassung und tadellose Vollendung der Technik bleiben der Künstlerin noch für die Zukunft vorbehalten; wenigstenz bewies ihre Fingerfertigkeit immerhin eine hübsche Anlage für ein virtuoses Spiel, für das aber noch ein vollerer und runderer Ton ge⸗ boten erscheint. Da sich die junge Dame der Miswirkung von Alexander Heinemann versichert hatte, kam auch die voll aus— ereifte Kunst zu ihrem Recht. Des Sängers schönes und ausgiebiges
rgan und seine bedeutende charakteristische Vortragskunst fanden, wie immer, äußerst lebhafte Anerkennung.
Die diesjährige Schülermatinee der Frau Cornelie van Zanten am Sonntag im Beethovensaal bot so viel intereffante und treff liche Leistungen, daß im allgemeinen der werdende Künstler darin stärker zum Ausdruck kam als der entwickelunzsfähige Schüler. Die Herren und Damen waren fast durchgängig im Befitz schöner Stimm mittel, die in ihrer jugendfrischen Klangfülle, in der sauberen Durch bildung des Tons und nicht minder in dem belebten Vortrag schon jetzt berechtigte und lebhafte Anteilnahme forderten. Ein Teik dieses Erfolges ist , auf Rechnung des guten Materials zu schreiben; anderseits gebührt ein großer Teil der Anerkennung auch der Sorgsamkeit und der Intelligenz, die es verstand, neben der formalen Bildung des Klanges auch der Beseelung der Tonsprache die richtige Würdigung zukommen zu lassen.
Der Berliner Sängerbund, ein Zweigverein des großen deutschen Sängerbundes, gab am vorgestrigen Montag im großen Saale der Philharmonie ein Konzert zu wohltätigem Zweck. Die Mit— gliederzahl des Berliner Sängerbundes, der sich aus acht großen Bundesvereinen in Berlin, Charlottenburg, Köpenick und Potsdam zusammensetzt, erreicht eine stattliche Höhe; fast kausend Sänger haben sich zu diesem gewaltigen Männerchor zusammengefunden. Natürlich konnte das Podium nicht genügen, diese große Schar zu fassen, und so wurde notgedrungen ein Teil der Sitze in den Saal porgeschoben. Die schwierige Aufgabe, diese Chormassen zusammenzufassen und mit seinem Geist zu durchdringen, war dem Ersten Bundeschormeister, Professor Felix Schmidt zugefallen, der als Dirigent des Berliner Lehrergesangvereins sich schon längst seinen Ruf fest gegründet hat. Es kamen in drei Abteilungen neun Lieder zu Gehör Peethovens „Ehre Gottes in der Natur“, in der Bearbeitung von Erck, machte den Beginn, und ergreifend in ibrer Klang⸗ schönheit und quellenden Tonfülle brauste die feierliche Weise durch den weiten Raum. Von besonderer, großer Wirkung zeigte sich Friedrich Hegars „Weihe des Liedes, in deffen, auch technisch, schwierigen Wiedergabe dieser mächtige Tonkörper fich glänzend be— währte. Die letzte Abteilung war dem eigentlichen Volkslied vor— behalten, dem Jägerlied „Wer hat dich, du schöner Wald“ und der Loreley, dem als heiterer Abschluß sich das Lied von „Fridericus Rex anfügte und mit seiner kampfesmutigen Stimmung und seinem fröhlichen Soldatenhumor eine durchschlagende Wirkung hinterließ. Professor Felix Schmidt leitete seine große Schar meisterlich; sie gab ebenso willig ein zartes Piano her. wie ein majestätisch anschwellendes Forte, ohne nach der einen oder der anderen Richtung je die Schönheitslinie zu überschreiten. Zwischen den Ge— sangsabteilungen trug die Klaviervirtuosin Gifeltka Groß einige Rummern vor; besonders in der ‚Tannhäuser“,Suvertüre enkwickelie die Dame eine behende Technik und eine Kraft des Ausdrucks, die ihr lebhaften Beifall eintrugen.
Im Königlichen Opernhause geht morgen, Donnerstag, »Mignen“, Oper in drei Akten von A. Thomas, unter der musikali⸗ schen Leitung des Professors Schlar in Szenc. Die Besetzung lautet: Mignon: Fräulein Rothauser; Philine: Fräulein Kauffmann; Wilhelm Meister: Herr Philipp; Lasrtes: Herr Nebe; Lothario Herr Bach maun; Friedrich: Herr Hertzer.
ö
Freitag: Der Pfarrer von Kirchfeld. Sonnabend: Rose Bernd.
Theater.
Kunigliche Schauspiele. Donnerstag: Opern⸗ haus. 82. Vorstellung. Mignon. Oper in 3 Akten von Ambroise Thomas. Text mit Benutzung des Wolfgang von Goetheschen Romans Wilhelm Meisters Lehrjahre“! von Michel Carrs und Jules
Null.
Berliner Theater. Donnerstag: Die große
Freitag: Waterkant.
Die heufige Aufführung des „ Götz von Berlichingen“ im Nenen Königlichen Sperntheater wird die letzte im Fahre 1904 sein. Bei der Einrichtung für das Neue Operntheater haben sich so mannigfache künfflerische und szenisch: Schwierigkeiten ergeben, daß die Generalintendantur der Königlichen Schauspiele den Beschluß efaßt hat, das Werk bis zur Wiedereröff nung der Schauspiel haus⸗ ühne zurückzulegen. Am Freitag wird statt „Götz von Berlichingen Maria Stuart aufgeführt.
Im Berliner Theater wird am 1. Mai ö Annie Dirkens ein Gastspiel in der hoff Der jüngste Leutnant‘, und zwar in der seinerzeit von Einefline Wegner gespielten Hauptrolle, eröffnen.
; Das Schillertheater bringt demnächst in seinen beiden Häusern in Berlin noch nicht aufgeführte Stücke zur Darstellung, und war „Die Tyrannei der Tränen“, Lustspiel in pier Akten von C., Haddon Chambers, deutsch von Bertha Pogson, und ‚Das Heiratsnest., Lustspiel in vier Aufzügen von Gustav * Babis.
Im Theater des Westens kann die Erstaufführung von „Apajune“ infolge technischer Schwierigkeiten erst am Sonnabend stattfinden. Am Freitag wird an Slelle von Apajune „Der Waffenschmied im Abonnement gegeben.
Frank Wedekind hat sein neuestes Werk Hidalla? Dr. Bra hm zur Aufführung übergeben, der es als eine der ersten Novitäten der nächsten Spielzeit im Lessingtheater bringen wird.
In dem morgen, Abends 6—7 Uhr, in der Kaiser Wil« helm⸗-Gedächtnizkirche stattfindenden Orgelkonzert werden Fräulein Sellin (Gesang) und Herr Karl Klingler (Violine) mit- wirken. Die Orgel spielt Herr Richard Roeßler' Karten zu 50 3 sind bei Bote u. Bock (Leipziger Straße) und Abends an dem Haupt⸗ eingang der Kirche zu haben.
Morgen, Donnerstag, Abends 7 Uhr, veranstaltet der Organist Bernhard Irrgang in der Heiligkreuzkirche das nächste Konzert unter Mitwirkung von Fräulein Hanna Knagenhjelm (Sopran) Frau Dr. Antonle Stern (Alt) und Fräulein Marta Drews (Violine) Der Eintritt ist frei.
Mannigfaltiges. Berlin, den N. April 1904.
Das Königliche Polizeipräsidium bringt nachstehende Erläuterungen und Vorschriften mit dem Ersuchen zur öffentlichen Kenntnis, den in Rede siehenden wichtigen und in allen Kulturstaaten geübten Versuchen die tunlichste Förderung und Unterstützung zuteil werden zu lassen:
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren Luftschichten läßt man kleinere oder größere, mit Gas gefüllte Luftballons steigen oder auch Drachen vom Winde emporheben, die Instrumente tragen, die felbsttätige Aufzeichnungen über die Temperatur, die Feuchtigkeit, die Windftärke Uufw. ausführen. Da diese Ballons ꝛc. zu klein sind, um Menschen tragen zu können, so wird vorausgesetzt, daß sie — von ver— ständigen Leuten gefunden — in zweckmäßiger Weise behandelt und aufbewahrt und schließlich an den Eigentümer zurück⸗ geschickt werden. Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschriften ge⸗ geben, von deren strenger Befolgung nicht nur der Wert der Auf⸗ zeichnungen, sondern auch die Höhe der an den Finder zu zahlenden Be. lohnung abhängt. Die Ballons sind mit entzündlichem Gase, Wasserstoff oder Leuchtgas gefüllt und müssen deshalb fern von Feuer gehalten werden. Besteht deren Hülle aus Papier, fo zerreiße man sie, um das Gas entweichen zu lassen. Bei Stoff. oder Gummihüllen binde man den Ballon auf, richte die Oeffnung nach oben und entleere das Gas durch Drücken, ohne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben; danach wickele man ihn glatt zusammen. Wird ein Ballon be' merkt, der noch in der Luft fliegt, so gehe man ihm nach und suche zunächst den an ihm hängenden Apparat aufzufinden, der in einem Kästchen oder Körbchen steckt, und ihn por Beschädigungen zu sichern. Besonders vermeide man, den Apparat hart anzufassen oder mit den Fingern in ihn hineinzugreifen. Ehe man ihn ab—˖ schneidet, sichete man den Ballon gegen das Davonfliegen, indem man ihn irgendwo festbindet, bis sein Gas enfsleert ist. Gummi⸗ ballons, die meist einen Durchmesser von J bis 2m haben, pflegen in der Höhe zu platzen und lassen dann den Apparat mittels eines Fall⸗ schirms zur Erde niedersinken; gewöhnlich bedeckt dieser den Apparat oder er hängt in einem Baume fest, während der Apparat unter ihm hängt oder am Erdboden liegt. Bei dem Herunterholen ist var allen Dingen ein Herabslürzen des Apparais zu vermeiden. Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung aller unnötigen Er— schütterungen in einem trockenen, nicht zu warmen Raum auf⸗ zubewahren, bis er entweder abgeholt wird oder bis eine für seinen Rück- transport mit der Post bestimmte Kiste eintrifft, in der sich nähere An. weisungen sowie ein Fragebegen befinden, der tunlichst genau auszu— füllen ist. An dem Ballon oder am Apparat findet man einen Brief⸗— umschlag, der die Adresse enthält, an die fobald als irgend möglich unter genauer Angabe der Nummer des Apparats, des Namens und Wohnorts des Finders sowie des nächften Postamts eine tele— graphische Depesche abzuschicken ist. Der Finder resp. der Ab⸗ lieferer des Apparats erhält eine Belohnung von 5 , in besonderen Fällen, wenn die Bergung besonders schwierig oder zeitraubend war, aber mehr. Außerdem werden alle notwendigen Auslagen zurückerstattet.
Im Falle einer mutwilligen Beschädigung eines Apparats oder Versuchs den Schätzkasten an irgend einer Stelle zu 1. wird nicht nur keine Belohnung gezahlt, fondern auch n ein Verfahren wegen Sachbeschädigung eingeleitet werden. 9 Ballons, Apparate. und alles 3 sind, Töalss⸗ Eigentum? 2) Die zu demselben Zwecke benutzten Dr ach haben meist die Gestalt eines viereckigen offenen, aut olj⸗ . Metallstäben bestebenden Kastens, der zeilwelse mit Sto bellen ist. Da die Drachen mittels eines dünnen Stahldrahtes ge. n n werden, kommt es gelegentlich vor, daß ein kürzeres o äangeres Stück eines solchen Drahtes an dem Drachen hängt. ö finden sich in der Nähe elektrische Straßenbahnen mit oherirdischer Str — zuleitung und liegt die Möglichkeit vor, daß der Drachendraßt ö. dem elektrischen Starkstromdraht in Berührung kommt, so jst an Ergreifen des ersteren mit bloßen Händen oßer Berühren mit f bedeckten Körperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle deshalb ‚. dickes trockenes Tuch um die Hände, ehe man den Draht angreift. .
der Drachen bei starkem Winde noch in , , 1. so i. chnell un
suche man mit aller Vorsicht den nachschleifenden Draht einen festen Pfahl oder einen Baum umzuschlingen. Dasfelbe ö
auch für einen Ballon, der eine Leine oder ein Kabelstück nachschl
Die Erholungsstätten vom Roten Kreuz werden Mai wieder in Betrieb gesetzt. Zunächst werden die Erholungeftitz. in der Jungfernheide für männliche Kranke, in Pankow für wen liche Kranke und in Sa dowa für Kinder (alle drei am 1 Mai) erõf Im Laufe der ersten Hälfte des Monats Maß sollen nachfolgen die g, holungestätten Eich kamp Cnännliche Patienten), Spandauer Benn (weibliche Patienten) und Schönholz für Kinder. Anmel dungen hy Kranken fur die Erholungsstätten find tunlichst alsbald an das Hun für Erholungestätten vom Roten Kreuz (Friedrichstraße 207 hi rechts II) in den Vormittagsstunden zwischen 19 und 1 Uhr zu licht Zu gleicher Zeit wird auch der neugegründete Verein für Tu ben kulosebekämpfung in Schö . die von ihm geplan Erholungsstätte, mit der er sich der Organisation der Berlin Erholungsstätten angegliedert hat, ebenfalls in der ersten Hälfte h Monats Mai in der Nähe von Eichkamp eröffnen. ö
Gleiwitz, 27. April. (W. T. B) Der Wanderer‘ meldet, daß im Südschachte der . G u idog rube 14. 64 Makoschau heute früh durch den Ein sturz einer Sicherungt, bühne drei Häuer getötet worden sind. ;
Lemberg, 25. April. (W. T B.) Um Mitternacht brach in der Stadt Buczacz eine Feuersbrunst aus, die 266 Häuser einäscherte. 3000 Personen sind obdachlos, zwei sollen per, brannt sein.
April. (W T. B.) Der ch ine sische der gestern auf einer Klippe be Eaglepoint, 60 Meilen von hier, aufgefahren ist, gilt alt vollständig verloren. Der Kreuzer der Vereinigten Staaten „New Orleans“ versuchte vergebens, das Schiff zu retten. Menschen sind nicht umgekommen. ;
Sch an ghai, 27. Renter Hai⸗Tten *
April. (W. T. B.) Gestern J „Robinson Deep“ ein Förderkorb, der fast an der Oberfläche angelangt war, infolge Seilbrucht 2000 Fuß hinab in die Tiefe. Die Insassen wurden getötet 43 Eingeborene werden vermißt.
bor * abend
Johannesburg, 26 stürzte im Bergwerk
Nach Schluß der Redaftion eingegangene Depeschen.
Konstantinopel, 26. April. (Meldung des Wiener Telegr.⸗Korresp-⸗Bureaus“.) Die griechische Gesandt— schafk hat energisch Genugtuung für den Vorfall in Smyrna verlangt. Die Pforte ist bereit, diese zu gewähren sobald der Tatbestand genau festgeftellt ist.
Heute haben die Botschafter der Ententemächte he der Pforte neue Schritte wegen Erledigung der Gendarmerie— frage unternommen.
Der Wali und die armenischen Bischöfe Bitlis und Musch sind nach Sassun abgereist, um an den Bandenchef Andranik zum letzten Male die Aufforderung zu richten, sich zu ergeben.
Von
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Beilage.)
Len fant du Miracle.) Paul Gavault und R. Cha
Halm.
ö ö
Schwank in 3 Akten von re
y. Deutsch von Alfred Freitag und folgende Tage: Die 300 Tage.
Nenes Thenter. Donnerstag: Der Strom.
in 3 Akten von
Musik von Jul. Einödshofer.
Dirigent; Max Schmidt. In Szene gesetzt von
Alfr. Schönfeld. (Gerda Walde und Fritz Helmer— ding in den Hauptrollen.) ;
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Bei kleinen Preisen:
Othello. (Letzte Nachmittage vorstellung unter Leitung
Anm
Oberschlesis —
Barbier, deutsch von Ferdinand Gumbert. Musi⸗ kalische Leitung: Kapellmeister Professor Schlar. Leiter der Aufführung: Oberregisseur Droescher. Anfang L Uhr. — Preise der Platze: Fremdenloge 12 , Orchesterloge 10 16, Erster Rang S M, Parkett 8 , Zweiter Rang 6 S, Dritter Rang 4 S, Vierter Rang , n. 2M 50 3, Vierter Rang Stehplatz ö 2 ö .
Neues Operntheater. 111. Vorstellung im Abonne⸗ ment (Billettreservesatz Nr. 43). Wann wir altern. Dramatische Plauderei in 1 Aufzug von ODękar Blumenthal. In Szene gesetzt vom Regisseur Oskar Keßler. — Die Schule der Frauen. Tust— spiel in 5 Aufzügen von Jean Baptiste Moliore. In deutschen Versen von Ludwig Fulda. Regie: Herr Hertzer. Anfang 74 Uhr.
Freitag: Opernhaus. 83. Vorstellung. Robert der Teufel. Romantische Oper in 5 Akten von G. Meyerbeer. Nach dem Französischen von Seribe und Delavigne, übertragen von Th. Hell. Ballett von Emil Graeb. Anfang 7 Uhr.
Neues Operntheater. 112. Vorstellung im Abonne— ment (Billettr-servesatz Nr. 44). Maria Stuart. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Friedrich von Schiller. Anfang 75 Uhr.
Die Ausgabe der Abonnementsbillette für den Menat Mai d. J. zu 28 Opernvorstellungen findet am Freitag, dem 29 April d. J., von 10— 1 Uhr in der Töniglichen Theaterhauptkasse, Eingang Jäger- straße, statt.
Dentsches Theater. Donnerstag: Die Weber. Anfang 71 Uhr.
Sonnabend Alt. Heidelberg. Sonntag, Nachmittags 25 Uhr: Wilhelm Tell. — Abends 71 Uhr: Waterkant.
Schillertheater. O. (Wallnertheater.) Donnerstag, Abends 8 Uhr: Lumpacivagabundus. Zauberposse mit Gesang in 3 Aufzügen von Johann Nestroy. Musik von Adolf Müller.
Freitag, Abends 8 Uhr: Lumpacivagabundus.
Sonnabend, Abends 8 Uhr: Haus Nosenhagen.
X. (Friedrich Wilhelmstädtisches Theater) Donneretag, Abends 8 Uhr: Haus Nosenhagen. Drama in 3 Aufzügen von Max Halbe.
Freitag, Abends 3 Uhr: Die Wildente.
Sonnabend, Abends 8 Uhr: Das grobe Hemd.
Theater des Mestens. Kantstr. 12. Bahnhof. Zoologischer Garten. (Direktion: A. Prasch, Groß⸗ herzoglicher Hoftheaterintendant a. D.) Donnerstag: n Gastspiel von Francesco d'Andrade. Don
uan.
Freitag (25. Vorstellung im Abonnement): Ter Waffenschmied.
Sonnabend, Nachmittags 3 Uhr: Elektra. — Abends 77 Uhr: Zum ersten Male: Apajune.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen: Rigoletto. — Abends 79 Uhr: Apajune.
Residenzthenter. (Direktion: S. Lautenburg) Donnerstag, Abends 77 Uhr: Tie 2300 Tage.
Freitag: Minna von Barnhelm. Sonnabend: stabale und Liebe.
Thaliatheater. (Direktion: Jean Kren u. Alfred Schönfeld Des Umbaues wegen Schluß der Saison: Sonntag, den 1. Mai. — Donnerstag, Abends 75 Uhr: Der Hochtourist.
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Eharleys Tante.
Zentralthenter. Donnerstag, Abends 74 Uhr: Der Sonnenvogel. Operette in 3 Akten von Rudolf Schanzer und Georg Okonkoweky. Musik von Vietor Hollaender.
Freitag und folgende Tage: Der Sonnenvogel.
Sonntag. Nachmittags 2 Uhr: Zu hakben Preisen: Wahrheit. Von Fritz Bilse! Vorher: n,, Von Görlich. — Abends: Der Sonnen vogel.
Trianontheater. (Georgenstraße, zwischen Friedrich. und Universitätsstraße) Donnerstag: Das elfte Gebot. Hierauf: Der Dieb. Anfann 8 Uhr.
Freitag und Sonnabend: Das elfte Gebot. Hierauf: Der Dieb.
Hellealliancetheater. (Unter der Direktion von
Jean Kren und Alfred Schönfeld vom Thaliatheater.) Donnerstag und folgende Tage, Abends 75 Uhr:
Freut Guch des Lebens. Große Ausstattungs⸗
von William Löwe.)
Familiennachrichten.
Verlobt; Frl. Luise von Mechow mit Hrn. Major Prieß (Baden⸗Baden).
Verehelicht: Hr. Regierungsrat Arthur Schuh— mann mit Frl. Anni Hanssen (Potsdam — Ham— burg). — Hr. Pfarrer Ernst Herschenz mit Fil. Gertrud Moschütz (Netzbruch, Nm — Luckau).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann von Jerin (Potsdam). — Eine Toch ker: Hrn. Gerschte— assessor Walther Pietsch (Königshütte O.-S) 36
Gesterben: Hr. Engelbert Frhr. won Loe (Berlin) — Hr. Adolf von Drebber (Bukarest). — Hr Oberst 3. D. Julius Dittlinger (Berlin). — Fr. Jeanette Brausewetter, geb von Usedom (Köntgsber . Fr. Bürgermeister Agnes Wehfse, geb. Fischer (Landeck, Schl.).
Verantwortlicher Redakteur Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagt⸗ Anstalt, Berlin 8sW., Wilhelmstraße Nr. 32. Neun Beilagen (einschließlich Börsen Beilage).
zum Deutschen Reichsanze
Erste Beilage
Berlin, Mittwoch, den 27. April
Nichtamtliches.
Den Regierungen der Bundesstaaten ist vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) der Entwurf eines Gesetz es, betreffend das Ürheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, mit dem Ersuchen um Prüfung mitgeteilt worden. Wir hringen den Entwurf nebst Erläuterungen nachstehend zum Abdruck, um auch weiteren Freisen zur Meinungsäußerung Gelegenheit zu geben.
Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes. 81.
Die Urbeber von Werken der bildenden Künste und der Photo—
zraphle werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. 8§ 2.
Bauwerke und Entwürfe für diese gehören, sofern sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesees. ; . .
Auf Entwürfe der im Abs. J bezeichneten Art findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Ton— kunst, vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) keine Anwendung.
S 3.
Urheber eines Werkes ist dessen Verfertiger. Wer ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie durch ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie nachbildet, gilt in bezug auf das von ihm hervorgebrachte Werk als Urheber.
§5 4.
§ 6. Haben bei der Verfertigung eines Werkes mehrere in der Weise jusammengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so bestebt unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 6.
Ist auf einem Werke der Name eines Verfertigers angegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei.
Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Verfertigers oder ohne den Namen eines Verfertigers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Berleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen.
6 *
Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über.
Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode.
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere üũber⸗ lragen werden; die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen.
Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei einer Ver⸗ vielfältigung des Werkes an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung und an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorzunehmen. 3.
Zulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Einwilli⸗ gung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.
8 9.
Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilli— zung kann nicht durch den gesetzlichen Vertieter erteilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangs⸗ vollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon erschienen ist.
19 Bes
im Sinne des
Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers. § 10.
Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk ju ver vielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbzmäßig mittels mechanisch optischer Einrichtungen vorzuführen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung, bei Bauwerken und Entwürfen für diese
auch das Nachbauen. §11.
Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird.
S§ 12.
Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist un⸗ lulässig, gleichviel durch welches Verfghren sie bewirkt wird; auch be—⸗ gründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Eremplaren vervielfältigt wird.
§ 13.
Eine Vervielfältigung, die nicht zum Zwecke der Verbreitung oder der öffentlichen Schaustellung erfolgt, ist zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird. Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen; sst das Bildnis ein Werk der bildenden Künste so darf, solange der r rler lebt, die Vervielfältigung nur im Wege der Photographie erfolgen.
n ist jedoch verboten, den Namen oder eine sonstige Bezeichnung deg Urhebers des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung an⸗ zubringen, die zu Verwechselungen Anlaß geben kann.
§ 14.
„ Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn in eine abfde ln ia ee , gü. Arbeit oder in ein für den Schul⸗ oder Unterricht ggebrauch bestimmtes Schriftwerk auschließlich zur Erläuterung des Inhalt einzelne erschienene Werke oder einzelne Werke aus einer erschsenenen Sammlung aufgenommen werden.
Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt ist, deutlich anzugeben.
5 1b. Zulassig ist die Vervielfältigung von Werken, die an öffentlichen Straßen oder Plätzen sich bleibend befinden, durch bildliche Wieder⸗ gabe ihrer äußeren Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und die Vorführung zuläfsig.
8 16.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tode des Ab— gebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von jehn Jahren der Cin. willigung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Ab— gebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. . . ; Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte dürfen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Einwilligung verbreilet und zur Schau gestellt werden, sofern nicht dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. .
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf solche Bilder, deren Zweck nicht in der Darstellung einzelner Personen besteht, insbesondere auf die Wiedergabe von Landschaften, von Versammlungen Aufzügen und ähnlichen Vorgängen.
§ 17.
Für amtliche Zwecke dürfen Bildnisse von den Behörden ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner An⸗ gehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Dritter Abschnitt.
Dauer des Schutzes. § 18.
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke, der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre ab— gelaufen sind.
Steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes nach §8 4 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im Abs. 1 bestimmten Frist, wenn das Werk erst nach dem Tode des Verfertigers erscheint.
19.
Der Schutz des Urheberreg z an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von fünfzehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Shutz mit dem Ablaufe von fünfzehn Jahren seit dem Tode des Verfertigers, wenn das Werk erst nach dessen Tode erscheint.
Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren gemeinschaftlich zu, so bestimmt a soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutz= frist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden.
§ 21.
Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe deg Kalenderjahrs, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk erschienen ist.
F 22. Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon abhängt, ob
ein Werk erschienen ist, kommt nur ein Erscheinen in Betracht, das der Berechtigte bewirkt hat.
Vierter Abschnitt. Rechts verletzungen. § 23.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließ ˖ lichen Befugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbe mäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen vorführt, ist dem Berechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§5 24.
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich
ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, gewerbe mäßig verbreitet oder gewerbsmänig mittels mechanisch-optischer Ein⸗ richtungen vorführt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. — Var die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Be— zeichnung des Urhebers Aenderungen vorgenommen sind, so tritt Geld⸗ strafe bis zu dreihundert Mark ein. . .
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe um⸗ gewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht über⸗ steigen.
F§ 25.
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft;
1) Wer der Vorschrift des 5 13 Abs. 2 zuwider vorsätzlich den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes auf
der Vervielfältigung anbringt. ĩ . ö 2 en. der Voꝛrschrist ydes § 16 zuwider vorsätzlich ein Bildnis
verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. . ; Soll eine nicht beizutreibende Gelostrafe in Gefängnisstrafe um⸗
gewandelt werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen.
§ 26. Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine
an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurteilten haften als Gesamt⸗
uldner. sch Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines wei eren
Anspruchs auf Schadensersatz aus. § 27. Die in den §§ 23, 24 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, ver⸗
breitet oder vorgeführt wird.
iger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vor⸗ führung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und, den zur Vewvielfältigung bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen. Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vor- richtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Ver⸗ breitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden. . Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Her⸗ stellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegen⸗ über rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine Anwendung.
S§ 29. Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Her⸗ stellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.
§ 30. Wer der Vorschrift des § 14 Abs. 2 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 531 Die Strafverfolgung in den Fällen der §5 24, 25, 30 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zuläfsig.
626 5
Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
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Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. fh Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. .
ö. Here . die Vernichtung von Exemplaren oder Vor- richtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §5§ 477 bis 479 der Strasprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.
§ 34.
Die §§ 32, 33 finden auf die Verfolgung des im 5 29 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung.
§5 35.
Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigenkammern be⸗ stehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben.
Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Be—⸗ teiligten über Schadentzersatzansprüche, über die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des im § 29 bezeichneten Rechtes als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. ( . J
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammen⸗ setzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern.
Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vor⸗ sitzenden von den Gerichten als Sachverständige vernommen werden.
§ 36.
Der Anspruch auf Schaden ersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Vervielfältigung verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Ver— breitung der widerrechtlich vervielfältigten Exemplare zuerst statt⸗ gefunden hat.
§5 37.
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren. 5
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die wider⸗ rechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.
§ 28.
Die Verjährung der nach § 30 strafbaren Handlung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Verbreitung stattgefunden hat.
§ 39. Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrich- tungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestim mungen. § 40.
Den Schutz des Urhebers genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht. .
Wer zich Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen.
§ 41.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch 2 oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschristen dieses Gesetzes eltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instani im Sinne des 5 8 des Einführungsgesetzeg zum Gerichts ver- fassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.