§ 42. mehrt, daß beim Kunstverlage die mannigfaltigsten Vervielfãltigungs⸗ § 2. aphie, auf photographischem Wege handelt. A ; . z ; ; . . . arten in Betracht ko erade gegenwärtig die Verprel⸗ . Photographie, 9 Auch in Druckplatte. Als Nachbildung gilt auch, das Nachbauen, d. h. die bildung nur mittels des ihm vom Urheber gestatteten Verfahrens ber⸗ Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines Werkes, das ati t h j . a g Hh 1 6 . Uber⸗ Auf die Baukunst findet das Gesetz vom 9. Januar 1876, wie diefen Fällen muß sich an dag neue photographfsche Wert bon Rechts Ausführung eincz Bauwerkes, sei es nach fremden Planen, sei es nach vielfältigen darf. n b . sältigungs technik in stärkster Entwickkung begriffen ift. nen, z 3 degtelben bestimnmnl, nz nn d Diese Besti ein neues Urheberrecht knüpfen, unbeschabet selbstverstandlich J ; 1 i Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch geschützt ist, bestimmen wiegende Mehrheit der Sachwerständigen war beshalb der Ansicht, daß b esselben hestimmt, keine Anm endung. ese Bes⸗ mmung ist peng chi, die mit, dem Vrigliaklälite ee ede, sint to echitang einem fertigen Werke. Der Ausdruck Verbreitung“ ist in dem §13. ch nach den Vorschriften dieses Gefetzes, auch wenn das Werk vor eg ch empfehle, zunächst die praktische Bewährung deg nen gestakteter lebhaft angefochten worden. Es wird geltend. gemacht, daß gegenüber der Re J Ph log hal i ges e. 9. gleichen Sinne zu versteher, iwie er im Literargeseße gebraucht wird; er . . dessen Inkrafttreten entstanden ist. Auf ein Werk der Photographie, Urheberrechts abzuwarten, die verschiedenartigen hade ee nr hh. ju ers lugdehßnung, die der. Schutz des gewerblichen und geit gen Eigen. schrift i ö . ten hi hee nbi er'gkahtegeseßze. die Kegreift aiso. Kas .su Schaustellen nicht in sich. Die öffentliche Die Vorschriften in SS 13— 17 bedeuten Einschränkungen der das bel dem Inkrafttreken dieses Gesetzes noch nicht erschienen war, sammeln und fo die Grusdlgge* fer er ift, geseßliche rb. tums überhaupt durch die Reichsgesetzgebung erfahren habe, die Sonder. bann fahr, i . 6 2 die 3 n n . freien Kunst. Aus tellung eines Werkes soll also auch künftig von der Genehmigung ausschließlichen Befugnisse des Urhebers zu Gunsten der Allgemeinheit In zen dessen Vorschriften auch dann Anwendung, wenn bie bisherige nunge des. Kunstberlags zu schaffen. Auch bon der Minberhelt wurde stellung dez Architekten nicht mehr begrünzet fei. In der baukünst. were * 46 n . sebiesh iz n 3 ane nes geschützten den Urhebers nicht abhängig fein, vielmehr dem freien Verflgungzrechte oder zu Gunsten berechtigter Sonderintere sen. J Schutz frist, abgelaufen ist. Ist ein erschienenes Werk bereits wor den der Griaß eins Gesetzes nur. Unter der Wotan eta nnd cfm end. gn n . ,. i ,. n Maß . . . . irh n rech ile e e nn bt . h ee ei bent mens vorbehaften bleiben. Dem . den beteiligten Kreifen . Re d des r geg, regest, folgende Fälle, in denen ᷣ aß isch. . j a n den beste * ach he „, di ü ü e s ; Mrrn f h reten die es e ebes gewerbe nhig , n, üblich fei, intez Heschränfung der, Vertrags freiheit beftimmie Künst ö 1 ed 2 hin i s 1. ö. er g . . eines Werkes der Photographie praktisch namentlich dann ban * , . ne , T rng üer l li lung 8. , ß 3 6. IJ Einrichtungen vorgeführt, worden, so genießt etz den Schutz gegen wefentliche Fragen' dez Verlagsrechts in zwingender Weife zu regeln. ünste. Auch wird darauf hingewiesen, daß Baufunst und Bildhauer. bildung werde, wenn wenge fdr tisch, 3 zBerkeß dem Urheber zu belassen, kann nicht entsprochen werden. Es den 8 der Einzelkople; . unerlaubte Vorführung nicht. Gt liegt aber auf der Hand, daß ein Geseß über den Kunstweriag arheit nahes berwgndt sind und wum Feil, 5. V. bel den Atkent?? der . erfolrn Ilg das Cern an ift 1 an . echnik ist nicht angängig, ben; Gigentümer des Werkes oder feinen Gläubigern Y die JRiachblidung eines Werkes der zeichnenden oder malenden nicht auf ganz anderen Jiundsa en aufgebaut werden könnte aks ah architẽktonischen Ornamentik, ineinander übergehen, und Ausfůü 9 9 sche Originalwerk. n untersagen, das zum Verkaufe gestellte Werk im Wege der Aus⸗ Kunst durch die plastische Kunst oder umgekehrt; ö ; ö , . ; Diesen Ausführungen ist eine gewisse Berechtigung nicht abzu— stellung öffentlich darzubieten. Aber auch die Nutzung des Werkes 3 die Nachbildung won Werken, die' sich an öffentlichen Straßen § 43. Gesetz über den Buch- und Mu ikalienverlag. Wenn daher von einer sprechen. Sie geminnen an! Bebeutůänn, ten kehr run gi Verak §5 46 burch on gettin ; g als Aust! igen oder Platzen befinden VJ . ͤ geseßlichen Regelung des Kunstyerlags zur? Zeit abgesehen wird, so Heer t ö ö * h ; 5. ugleiche ð ; geltliche Schaustellung muß als Ausflaß des Ligentums I bien emen . . ; . Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses in it rigid ;. lier bete fllaten rl ie. Bestimmungen des ausländischen Rechtes heranzöeht, das, von ie Vorschriften der sg 4—6 des E 9 nach allgemeinen Grundsätzen den Gigentümer vorbehalten bleiben. 1) die, Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke in ein . . ö em t wird damit lediglich den Wünschen aller beteiligten reise entsprochen. 2 b die Ban ; Die Vors⸗ 58 es Entwurfs sind den Be— liebriaenz ; ö ᷣ ö S ö HGesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die vorhandenen nigen. Ländern ahgesehen, die Baukunst den anderen bildenden nin S8 3 ff. des Lltergrgesetzes nachgebildet. n Nichn z; ebrigens sprechen auch allgemeine Rücksichten gegen die gewünschte chriftwerk. Vorrichtungen, wie Formen, Platten. Steine, noch bis zum'Abianis 31 . . 66. ö. n ., im ie eh h be, , ,, . . . . ,, des Urheberrechts. ö zu jeder öffentlichen Schau-; r diesen Ausnahmen ist 6 . ö 2 von dem Entwurfe von einem Jahre benutzt werden. Vorrichtungen, deren Herflellung §81. Aandelt, Auf. der anderen Seite ist aber auch da ewicht der . dem Urheberrecht an einem Sam 9 . delt, ift auf stellung eines Gemäldes usw. die Gene migung des Verfertigers oder nicht übernommen worden. on bei, der Vorbereitung des begonnen war, dürfen fertiggestellt und bis zu dem elben Zeitpunkte In Uebereinstimmung mit dem geltenden Rechte hat der Entwurf Gründe nicht zu berkennen, die f. Zt, ohne ernstlichen Widersprich . 866 in fee hene , seines oft unbekannten Rechtsnachfolgers eingehelt werden müssen, fo Sesetzes vom 9. Januar 1876 war die Berechtigung einer . benutzt, werden. Die Verbreitung der gemäß diefer Vorschüiften her— bonginer näheren Erläuterung des Begriffß zer bildenden Künste abCů in den gKüeisen, der. Architekten gefunden zu haben, für do, ht anwendbar, za eine Sammlung bon Abblibungen, Photosraphien würde die Vöranstaltung Kön Autstellungen wesentlich erschwert und Ausnahme unter dent Gesichtspunkt in Zweisel gezogen worden, gestellten sowie der bereits vor dem“ Inkrafttreten diefes Gesetzes gesehen. Soweit die Werke der Baukunst hierher gehören, ist darüber Ausschluß der Baukunst vom künstlerischen Urheberrechts schute . uit Cut eis Kin Rerknte gh nb ihhnssen, h , unter Umständen unmöglich gemacht werden. Wünscht der Künstler daß die ausschließliche Nutzung' fesner Schöpfung, die man dem Künstler bossendeten Cremblare' if eulgf f. lm 3 3 Beltimmung getroffen. Wash den! Schutz ser eilt erte bestin mend gewesen 6 Hier , in erster Linie die Erwägung hie bezeichnet werden kann. Anderfeits irt q ber Irn fe e h be en eren Yründen eine Schaustellung seines Werleb nicht, so gewähren wollte, durch Gestattung der ueber fragung in eine andere gewandten Kunst und das Verhältnis des Kunftschutzes zum Muster, cine, Rolle, daß ö. , cht lediglich r fried gung dei Ein s8 He wonach im Falle der Verbindung eines Schriftwerkes Inn . bn n benommen, den . nt ge nn; Auflage zu . ö Hö e . ö. . schutz anlangt, so ist folgende; zu bemerken: Schönheitsgefühls oder zur Vermittlung eines künstlerischen Ge— dien Werke Her Tontanst. der Inn g gibi nine ant machen, die, wenn sie auch dritte Personen nicht bindet, doch im der Ginschränkung fest, um zu ermöglichen, daß die beiden großen ; w U egen . dankens, sondern zugleich, meist sogar allein, einem Gehrauchszweche i e,, denen . f . „eber allgemeinen zum Schutze des Künstlerg ausreichen wird, Runstgattungen im Interesse gegenseittger Änregung sich frei benutzen Das geltende Kunstschutzgefetz hat die Beziehungen zwischen Kunst ; — a, a dieser Werke dessen Verfasser auch nach der Verbindung als Urheber is 23 , , ĩ. kör ö in , ; ,, . in Kraft. und Kunstendustrie in Herta gement daß die Rachbilenng eh dient. Dieser Gesichtzpunkt trifft auch heute noch zu. Sobald aber Alt, nachdem er im Literarrecht Anerksn mug ac n nch ö find ,, Dagegen ist der Schutz auf die gewerbsmäßige Vorführung des können. Die damaligen Zweifel sind durch die Erfahrungen inzwischen S§ J bis 16, 20, 21 e , ꝛ geren, n, n, . die künstlerische Zweckbestimmung nicht mehr die ausschließliche oder , . ines Werkes der Fildenken inng, gesunden bat, für die Werkes n ntel mechanisch, artischer Cinrichtungen erstreckt worden. derart verstärkt worden, daß der Entwurf. die Befeitigung der Aus— F ; Werkes der bildenden Künste an einem Industricerzeugnis ohne Ge— e rn, de. ö ; ; ; . Verbindung eines Werkes der bildenden Künste oder der Photographie erte , , n,. p 8 , n , , ,. . 5 ö ce e eltigung Werken der bildenden . wesentliche Voraussetzung für den Rechtsschutz bildet, kann das K in. graph Eine solche Erweite 8 s ist aus Inte tenkreise t nahme in Aussicht nehmen kann. Die Vo schrift 6 Nr. 2 O ö. nehmigung des Berechtigten verboten ist sz 5 Ziffer 3s, daß aber ein , , n tung ir den gan, ,,, ,. nit anden, Werken der guch mit einem geschüzten Mufter peter Cine solche e Feiterns des Schutzes ist aus Inieressentenkreisen unter ; ö ehren rann We Vorschrift im 8 Nr. a. a. O. 96. 6663 ; gesetz für die Ordnung elnes Rechtsschutzes der Baukunst nicht in Be, , aher, ner Werben ̃ Vinweis auf die gueschließliche Befugnis des Urhebers zur öffentlichen geht davon aus daß sämtliche Werke der bildenden Künste entweder J , n, ,, , w, g, de d, ,, , m d,: N 5 Ha h igt i S Be 1 ichzeitiger Berücksichti . . Bilder befürwortet worden.? gründung des Ver ens ist wiesen werden kö Dies ist i irklichkeit n gegen weltere Nachb wen nnent guerre r Ge lien Schug der höhen ,,, . , , . e i t n ö 6 . . 6 . ug de⸗ K n ,,,, ö. . nicht der , i . Kunst nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern nur hach Maßgabe . ö 9 ö z 1 ö . 1 ür dere . fa . , §7. da un . . . hf ialitã enthegtzt. und ahn iche Ver en fete . , en Anders Schwigrig eiten haben Erläuterungen. des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, A8 . 2 . G im e fn . Eẽrar⸗ ; ö . ö 3 . des ö K 69 ö Yer nn n. onra . . . , . , Auch e . 6 . 9 K . hophanien ** Schutz finden kann ( 14). In Uebereinstimmung mit den Anschau ngen Fesetze; gewährten Schutze überhaup in gznettergehenzer Schutz he. Die Pestimmung in Les gesnnurff ert fpricht zem s 38 des Benndern sgewerklich augnutzzn und hierdurch die wirtschaft. gi hoteles nh meierer Zelt enhstandene rden gn f , . Nachdem durch das Gesetz vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl, weiter Kreise hat der Entwurf von der Uebernahme dieser Be. boten sein sollte in einem besonderen Gesetze zu behandeln. Bei Etterargesetzes und handelt von der Uebertragbaikelt des Urheberrechts. liche Verwertung des durch die Vorführung bekannt gewordenen und die Photoskulpturen, gehören dem Grenzgebiet an Bei dieser Sachlage 8 Xa. . 6 ö ,, n, , . ⸗ , z 5 Iiffer 3 der Revyision des Gesetzes vom 9. Fanuar 18755 kann es sich dierhei ist die Vorschrift im 5 8 des geltenden Kunssschutzacsckes. dez Interesses beraubten Driginals erschweren. Dasselbe geschehe kann nicht mehr in allen hier in Frage kommenden Fällen weifelsfrei h ; , 9 ö ; ö ; 6 nur 9 ; es g stschutzgesetzes, Orig gescheh ] m Frag * zweifelsfrei S. 227) das Urheberrecht, sowelt es sich auf Werke der Literatur ünd stimmungen abgefehen. Während die Vorschrift deö § 5 Ziffer 3 i 92 n , a na, , , . ] 6 en. , ; Mil nan , ; von einer Fünf 1 3 n ,, x j . . ] ; 8. ö. ; z 24 43 darum handeln, die Bedingungen zu bestimmen, unter denen der Bau— soweit sie besagt, daß mit der Ueberlassung des Eigentums am Werke mittels des Kinematographen, des Mutoskopen, rotierender Schau, von einer künstlerischen Umgestaltung der körperlichen Form in die der Tonkunst bezseht, neu geregelt worden ist, hat bei dem nahen Zu, nach dem Standpunkte der heutigen Rechtswissenschaft und Recht⸗ . 366 a. i i nen, 3a. ; e, , n , , , ne,, ö ; R wn , , , . g . , . 2. , ü. ; X13 . ⸗ . , , 5 ö ir n . her ; , . f Dr schrtf ; kunst für ihre ästhetisch wirksamen Leistungen ein Schutz zuteil werden uicht das Urheberrecht übertragen wird, und daß anderseits der Eigen. 9grhhardte und ähnlicher Vorrichtungen. Der Entwurf trägt diesen Fläche und umgekehrt gesprochen werden, bielmehr läuft die Be⸗ sammenhange der Materien und angesichts der aus den beteiligten sprechung überhaupt entbehrlich ist, entspricht die Vorschrift des 5 14 Rö . i . e, 8! . ! Mmöns he nn,. 2 5h ; 46 f . d l * 6 ; , ; ; e g. an ,, , ,. ; ; ĩ i, , , . soll. Der Entwurf hat das Bedürfnis eines derartigen Schutzes an— tümer des Werkes nicht verpflichtet ist, dasselbe zum Zwecke der Ver, Wünschen durch die Bestimmung Rechnung, daß der Urheber nutzung nicht selten auf eine mechanische Nachbildung hinaus. Für Kreisen laut gewordenen Wünsche auch an die Revision des Gesetzes, nicht mehr der Entwicklung und den Bedürfnissen der modernen 2 . . — l 1 J n Rah Fit . i , , , nn. . n 59 ) . , e , . — . . . ö — 53 ; . h ; ; ] . erkannt. Er geht dabei von der Voraussetzung aus, daß zwischen der anstaltung von Nachbildungen an den Urheber herauszugeben, vom die ausschließliche Befugniꝛ haben soll das Werk gewerbs. die Baukunst ist die Bestimmung ohnehin nicht brauchbar. Sie muß betreffend das Urheberrecht an Werken der bil denben Künste, vom Kunstindustrie. Seitdem die Kunst in steigendem Maße sich der Auf⸗ n r, , g . , , , e, , n. . ,, e i , ge, ö! . ,, ,, . ,, , ,, , ,, he, 9. J 1876 und des Gesetzes, betreffend den Schutz vo Photo be ewendet hat die Gegenftaͤnde des täglichen Lebens zu haukünstlerischen und der bautechnifchen Seite eine rechtlich bestimm⸗ Entwurfe nicht übernommen worden. Die Vorschrift erscheint viel. mäßig mittels mechanifch - optifcher Einrichtungen vorzuführen. daher gestrichen werden. J ,, ,,, , Ka sugemender ieeegenstenge des täglichen Lebeng zu bare Grenze besteht, sodaß der Richter im einzelnen Falle zu ent— mehr entbehrlich. Bereits die Motspe des Entwurfs vom Jahre 1870 Dice Fassung soll zum Ausdrucke bringen, daß nur solche — gewerbs⸗ Ferner ist von der Uebernahme des § 4 des Photographiegesetzes raphien gegen Nachbildung, vom 10. Januar 1876 Reichsgesetzbl. veredeln und in ästhetisch wirksamen Formen sinnvoll auszubilden ; ; . ö . e. , , . 16 ᷣ . 27 , . * 6. , . t — 10h gen . , m,, , e . vbdiege] S . le ö , , gg., ö . ö . ö se nabdem fis scheiden in der Lage ist. ob eine Nachbildung dle künstlerische Seite führen aus, wie es als selbstverständlich betrachtet werden könne, daß mäßige — Vorführungen in Betracht kommen, bei, denen einmal abgesehen, der bestimmt, daß die Nachbildung eines Photggraphischen 4 und S. 8 herangetreten werden müffen. Beide Gesete be— läßt sich eine verschledenartige Behandlung der Kunst, je nachdem sie — ö . z * f) s riss; ; an kf ir e 8 j ) si z Induftrt * ; , , ,, , 2. , , . e berlchiedenartige Behandlung , , , e, e, e in dn hier in Frage stehenden Sinne ergreift. Sem— ie dem Urheber zustehende, ausschtießliche Nachbildungsbe ignis mech anische Einrichtungen, z. B. Rinematographenmechanismen, Werkes, wenn sie sich an einem Werke der Industrie usw. befindet, als dürfen in zahlreichen, zum Teil wesentlichen Punkten der Umgestaltun sich dem Dienste der Gewerbe zugewendet hat oder nicht, nach de Frage teh greift. Dem 82 . ausschließlich bildungsbefugnis e, ch chtungen, z grap ch nen, 2 . : ze r Industr findet, Ursen in ze Eichen, zum elentlicher unt ter mgestaltung. e . Er Eewerbe zugewende ) er 1 gemãß ist m 8 . zunächst aus drücklich ausgesprochen, daß Bauwerke, von dem Rechte des Eigentums am Werke selbst zu betätigt werden, und ferner eine besondere optische Wirkung, z. B. eine verbotene nicht anzusehen ist. Diese Vorschrift hat 3 u einer
e ) e Vorschrifte egenüb em jetzige Auffassung des Entwurfs nicht länge echt erhalten. Der Ek s . 3 , , d. — 1 ; . . . e, ö. , 466 än, x. — . ; 6 3 sz aß , d J . led gen . , , , 6 J. k sosern sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken der bildenden unterscheiden ist, und die, Uebertragung des kön erlichen eine Vorfüßhrung, des Bildes durch ein g diettionsobjeltio, erreicht scweren Schädigung des photegraphischen Gewerbes geführt. Die
Stande der Reichsgesetzgebung und des internationalen Rechtes ver. der Gleichstellung von hoher Kunst und angewandter Kunst beherrscht r e, tier llch organ ,, , ,,, igentums einen Schluß auf die Ueb jener J , ,,. zerden soll. Beide Merkmale mien jusarnmenksenmrmeelerth, ern, Photographie ist heute freigegeben, inföͤfern sie in kracnzl ee, 9. altet erscheinen, erheischen die Veränderungen, die seit dem Erlaffe auch dier hlätsten Gesetze des Auslandes. An den günstigeren Schuß. Künstezim Sinne des Horliegenden Gefetzes gehören. Den Bauwerken Cöentums sinen Shluß auf die Uebertragung jener Nachbildungs. wer (hne ite Merkmale müssen zusammenkommen; die gewöhn. Photographie i ute freigegehen, insofern sie in irgend eine Ver— jener Gefetze 1 den hier in Bene nh , . ewerblichen V ö. bedingungen dieser Gesetze . . der Deu scht nicht t il . selbst sind die Entwürfe für baukünstlerische Werke gleichgestellt. Daß befugnis nicht begründet. Es kann angenommen werden, daß dieser liche Schaustellung eines Bildes mittels des Stereofkopen fällt deshalb bindung mit einem industriellen Erzeugnisse gebracht wird. 3. B. als 13 1 w 11 ) 9 1 14 6 ed ig 9 1 Dll 8 1 b — . 1. 11, Ve Entwürfe, die einen in sich abgesc lossenen ästhetischen Wert haber ; Giundsatz wenn er glei in ausländi chen Rechten verein ö noch nicht unter das ausschließliche Recht des Urhebers, wohl aber 3. B. Warenetikette, Und dies selbst dann, wenn sie, wie bei An ichts 0 t⸗ gabe hetisch ñ k n . ; K sese Vorschrift karten, in dem G iss sentlichsten Teil bildet. Hierdurch
n . 1 . J — 6 ⸗ . Wenn diese Borschrift karten, in dem Erzeugynisse den wesentlichsleg Teil bildet Hierdur
92 ö 8 2 ingo R *. de nl. J el 2 de Be ner Uebere es inte mational Norß nde ,, . 9 26 , ,. 1 . (. ö. 3 ö . x 3 1 ö. . ⸗ ; . 664 12 8 ; . J 3 , ,, ,.. 8. ; . ö ö . k ) W e 39 ö e, w Aber, auch sonstige Entwürfe, Pläne und Vorlagen für baukünstlerische übergegangen ist. Auch für das Gebiet des photographischen Urheber⸗ auch in erster Linie nur für photggraphische Werke praktisch werden wird der Schutz gerade für wertvolle und kostspielige Aufnahmen sichtigung. Die Klagen, daß das gegenwärtige Recht den veränderten zum Schutze von Wer en der Literatur und Kunst). Der Entwurf will daher 55 nF a . zen die vosse Meir, ,, mn, echt, wo sich ähnliche Frage dle Ueber des Regatiog wird, so ift sie doch auch für die Werke ber male entlich; n illusorisch. Auch diese Vorschrift hat deshalb deftr! . r ) ö ; 8 ö . 344 Werke gehören hierher, auch wenn die volle ästhetische Wirkung sich erst rechts, wo si ahnliche Fragen an die Ueberlassung des Negativs „lo, ist sie doch auch für die Werke der malenden und zeichnenden Uusorisch. ere Bor schrist hat deshalb gestrichen werden müssen. Bedürfnissen des Rechts. und Verkehrslebens nicht mehr entspreche, die angewandte Kunst von den Beschränkungen des gegenwärtigen . X 9 . ene gf 9. Her, 6 f 69,6. 634 6 ,, 5 ; 3 46 n , 8e ñ f ier. ichten sich, hquptsächlich gegen das photographische Schutzgesetz, zs Yechles Hbesreien u, sie urheberrechtlich der Hohen Kunst zleich be. in dem ausgeführten Werke offenbart. Zur Vermeidung von Zweifeln hat süipfenz bedarf, es besonderer Hestimmungen nichl. Weder wädl an Kunstznicht gan; ohne Bedeutung; sie solt 'ehalh auch für diese gelten. Der sls, regelt zun ächst den Fall der Cinzeltopie. Bereitz bei ni, . h h e , veMdegen das 9 . a d ,. eh. n. . vi 5 er . MHhbeberre nn, n. , 1 . '. der Entwurf diefen Grundfatz besonders ausgefhrochen. Gleschreitig aber sich durch die Üeberlaffung des RNegatips dä Urheberrecht übertragen, Wie 8. 5 dez Photographiegesetzes ergibt, ist zur Zeit nur die den Beratungen des bestehenden Kunstschutzgesetzes war anerkannt — 56 . Haß . . ö . ,,. . ) ö . 23 , ,, 3. , . srschien es im Interesse einer fachgemäͤßen Abgrenzung des Gelkungzg— noch durch den Uebergang des Urheberrechts das CGigenkam des Hen, mechanifche Nachbildung eines vhokographischen. Werkes ver. worden, daß die Einzellopie unabhängig hon dem Willen des Urhebers, . 9 . . . Efe kö eg e , , 9 . erf . iel bereichs des Kunstschutzgesetzes und det Literargesetzes zweckmäß g, fertigers am Negativ berührt. In allen diesen Fällen entscheiden die boten. Nach der Auslegung, welche diese Vorschrift in der namentlich zu Studienzwecken, gestattet sein muß, um die freie geistige Urseberrecht an Werken, der Photographie, alt img zahlen 1992, einzelngn Gesetzen des Auslandes vorgesehen sst, daß das. Tunstwer hei Entwürfen, welche künstlerische Zwecke verfolgen, den Schutz iz besonderen Umstände, in erster Linie alfo die aus drückstben 19st Rechtsprechung gefunden hat, ist“ jede Nachbildun erlaubt, Benutzung von Werken der Kunst nicht zu erschweren. An diesem ö z NM ö e t sen, welche fünst e Zwecke verfolgen, Schutz des drücklichen Ab ꝛ J 9 . . ; nachdem er mit Sachverständigen beraten war, der Oeffentlichkeit be! ohne Rücksicht auf seine Bestimmung “' dez Kunstschutzes teilhaftig ist, Literargesetzeßs, der bei der Faffung der Bestimmung im 8 J Rr machungen der Beteiligten. . welche durch Vermittlung (ines künstilerischen Vervielfältigungs, Standpunkte muß festgehalten werden. Eine Vorschrift, wie sie in 12 Her Bed, C 1 ö [ . * 6. [ w * ö 1 J . ; L z 111 16 * 11 1 116 — . lll gd 85 12 * ( 9 . g ö. . I 4 1
künstlerkreisen gewünscht wird, nämlich daß in jedem einzelnen Falle
SsItuis sowie F ick Kunstlebe er Techni er t die Formvo iften seines heimischen Rechte erfül 5 ⸗ ; ; . . ö 9 ĩ . 146 . ; ; s ö - ö ; 81 a rar h hältnissen sowie in der Entwicklung des Kunstlebens und der Technik er nicht die Formvorschriften feines heim schen Rechtes erfüllt hat gls Werke der bildenden Kühste anzüfehen find nt nicht zweife han streltig ist, bei uns inzwischen in dasz all germein Rechtsbewußtfein die Projeftion mittels des Jiebelbfldabbarat?
annt gesehen, Dem) ächst ist guche der Entminf eines neuen Kunst⸗ wird es nicht bedürfen Jin Linzel nen Falle ist er Sach des öichters, unter Umständen auch hier Platz greifen kann, in Fortfall kommen zu Auch die weitere Bestimmung im 8 8 des Kunstschutzgesetz's verfahrens, (Holischnitt, Kupferstich zufsanke kommt, gleiche Kürstlerkrei schutzgesetzes aufgestellt und gleichfalls der Beratung mit Sach⸗ zu entscheiden, ob ein Industrieerzeugnis zugleich ein Werk der bildenden fe, r , ,,,, (begl. auch 5 7 des Photogravhiegesetzeg! ß bei Porträts das ob dieses Verfahren nur als Gluunbfaa giert rm echanischen die Einwilligung des Urhebers eingeholt werde ö6ge, würde ß 36 Df iel i 9 ö j ö z f 8 65 s lassen. Der Richter wird also, wie bei den Bauwerken selbst, im (begl, auch 5 7 des Photogra) ziegesetzes), daß bei Porträts das ob dieses Bersahren nur als Grundlage einer weiteren mechanischen . ligung des Urhebers eingehr werden, möge, würde sich verständigen unterzogen worden. Schließlich sind beide Entwürfe, da Künste verkörpert oder an sich trägt. Es versteht sich von selbst, daß Flle s, ff . n, ö , , , Nachbildungsrecht auf den Befleller übergeht, sst gestrübenkalgcn? Verdtelfalchnn! purch T, selbst durch Photographie) zu schon aus äußeten Grunden B. wegen unbekannten Aufenthalts ige Nec a in z . ᷣ . 55 ; , Fr ga, , , . ö Einzelfalle zu prüfen haben, ob der Entwurf baukünstleri chen oder Nachbildungsrecht auf den KResteller übergeht, ist gestrichen. Dieser Vervielfältigung (durch Druck oder Fe st durch Photographie) zu sch zer Trunden, z. B. wegen unbekannten Aufenthalts, i gleichartige Verhãaͤltnisse regeln und, wie sich ergeben hat, in der nicht jede beliebige bilduerisch. Ausgestaltung oder Verzierung den bautechnischen Zwecken dient. Soweit erte der Fall ist, kommt dag BHestimmung, die bekanntlich auf der Erwägung beruht, daß der Be, dienen beflünmt ist. Bei der Leichtigkeit, mit der heute ein Bild auf Todes des Künstlers usw,, nicht durchführen lassen. In der Fassung Mehrzahl der Vorschriften übereinstimmen, nach dem Vorgang aus. Gegenstand in die Sphäre eines Werkes der bildenden Künste erhebt. e n, 2 e enn, , zor zu schüͤtzen fei daß das bestesst. Rinnen! n e g . ne Holt, Kupferplatfe n in, ist hiermit des § 13 gelangt allerdings der der Ausnahme urfpründlich u G ländischer Gesetzgebungen in den jetzt vorliegenden einheitlichen Ent Vielmehr wird hie die allgemein, der Gesichtspunkt maßgebe Kunstschutzgesetz, soweit letzteres zutrifft, das Literargesetz zur An— tell. davor zu schützen sei, daß das beftellte Bild ohne seinen Willen eine Holz-, Kupfeiplatie usw. übertragen werden kann, ist hiermit des S 13 gelangt aller ings der der Ausnahme ursprünglich zu Grunde ändischer eletzge ungen tin en jetzt vorliegenden einheitlichen Ent— 54 . ier wie a , er en. hun . wendung. an die Oeffentlichkeit gelangt, bedarf es nicht mehr, da der Entwurf jedes wertpollere photographische Erjeugnis der Nachbildung preis liegende Gedanke, daß es sich um eine „Handkopie“ handeln müsse, wurf zusammengefaßt worden . fein ob eine eigenartige und individuelle künstlerische Leistung vorliegt, Im einzelnen handelt es sich bei der Cinbeziehung der Baukunst in anderer Weise (vegl. SS I3, 16 für ein? Sicherstellung der hier gegeben. Es ist ein berechtigtes Verlangen des Photographen, daß nicht zum Ausdrucke. Eine solche Beschränkung ift auch nicht beab⸗ Eine völlige urheberrechtliche Gleichbehandlung der Werke der welche, unabhängig von dem Gebrauchszwecke der Sache, auf die , ,. fa, de,. , j ᷣ ,. ae. 3 2g Reef es AÄbgebildeten hierin Wandel ageschaffen werk.” 5 innere Gründe führen dazu, sichtigt, vielmehr foll nach d Entwurfe jedwede Verpiesfästi .. — ⸗ n ,. ; , 161 ; , 96 in den Kunstschutz um den Schutz sowohl der Entwürfe als auch der n Frage kommenden Interessen des Bestellers und des Abgebildeten hierin Wandel geschaffen werbe. Auch innere Grönde Führen dam, iichtigt, vielmehr all nach dem Entmzurfe, jedwede Vervielfältigung, hotographie mit den Werken der bildenden Künste wird jedoch nicht ästhetische Empfindung des Beschauers einzuwirken geeignet ist. h . . , 2 , g, ,, , ich um deswillen eine Photographie, welche doch immerhin eiue gem r', bc. . lso auch eine solche durch mechanische Mittel, B die hot His. , ] . . . s n e, ; * gf. ; 667 Bauwerke einersẽits gegen die bildliche Wiedergabe durch Zeichnunz, Sorge get hat. Diese Regelung verdient auch um deswillen eine Photographie, welche doch immerhin eine gewerbliche Neuschöpfung also auch eine Jolche durch mechanische Mittel, z B. die photographische eabsichtigt. Allerdings erhebt sich die Photographie in ihren besten Im übrigen wird durch di Aufhebung des § 14 des Kunstschutz⸗ Photographie uw. anberseit gegen' die Ausführung Mn Nen dr! den Vorzug, weil dadurch auch bel beslelllen Porträts der Zusammen., darstellt, gegen jede Nachbildung zu schützen. In Zukunft wirb daher Aufnahme, gestattet sein. Dies erscheint auch unbedenklich, solange Werken auf das Niveau künstlerischer Gestaltung, während gewisse gesetzes, der Geltungsbereich des Mufterschutzgesetzes bom 11 . e N ö dischen Urhebersch ind Urheberrecht grundsätzlich aufrecht auch cine kuͤnftlerijche Nächbilduns uhu lässia fe Lis Vervielfältigung nicht dem Zwecke der Verbreitung oder ber öffenk—= Sch die rechtlich altz runstuerke Fm, m. j; an 1876 nicht berührt. Veghberfß nnen iche Formschöpf Dimensionen des Raums, d. h. gegen das Nachbauen. In allen diesen ang, zwischen Urheberschaft und Urheberrecht grundsätzlich aufrecht ch ne zun stierilche Nach bildung unzulässig sinlr. 326 Dan ung niht dem Zwecke der Verbreitung oder der öffen Schöpfungen, die re a unstwerte behandelt werden, nach dem nuar 1876 ni erührt. eshalb unterliegen solche Formschöpfungen, Bezichungen soll die Bankunst den übrigen bildenden Kl isten Urheber erhalten wird, worauf in den betelligten Kreisen aus allgemeinen Der Schutz einer photographischen Abbildung wird im S5 des lichen Schaustellung dient. Bei einer derartigen Beschränkung auf
ig, gemacht, daß die Abbildung den die Sphäre des internen Gebrauchs wird es auch unerheblich
h * ? . 11 3 h 5 . 2 I 29 2 262 1 * r. . 5 z [ — 62 93 ? 1 fo 11 14 — z z J 9 fü in das Gebiet der Technik gehören. Immerhin liegt ein wesentlicher können, als Vorbilder für die geschmackwolle Darstellug gewerblicher schränkungen unterliegen. Bas nähere wird (be den Mn Betracht Außerhalb des Falles des bestellten Porträts hat das geltende Namen oder die Firma und den Wohnort des Verfertigers oder Ver, sein, ob die Nachbildung von demjenigen, der sie für . ö. ö . ö 8 3 z w 641* . ; - ! ö ert ent . ' 7 ; . . 83 . = innerer, Unterschier darin. daß die Photogrgrhie nicht frei schafft, Srzeugniffe dienen sollen, nach wie vor den Bestim mungen , , . Paragraphen erörtert werden echt üher dig urheberrechtlichen Befugniffe des Besteller? eines kegers sowie das Kalenderjahr des Erscheinens angegeben enthält. Der Folche Zwecke gebrauchen will, selbst oder ob sie in dessen sondern Vorhandenes auf mechanischem Wege bildlich wiedergibt. Der Gesetzes. Hierher werden namentlich die Linienmuster der Textil ⸗ J den Para t erden Verkes kemne Bestimmung get offen uch ee , iet pon Entwurf hat eine aͤhnliche Vorschrift nicht übernehmen zu sollen ge. Auftrage von einem anderen bewirkt wird, sofern nur der Entwurf hat deshalb in einigen Punkten, sö bornehmlich bei der Be⸗ gewerbe und der Tapetenin ustrie, die Vorlagen der Konfektion und 82 tiner Regelung der Frage ab, in weichen Kallen h , n, , , war sind unter den Intereffenlen auch Stimmen! für bie letztere, wie der Entwurf ausdrücklich vorausfetzt, dafür nicht ent— messung der Dauer der Schutzfrist, für die Werke der Photographie der Bekleidungsindustrie, ferner einfache Kombinationen, plastische 3 eines Wm . Ben ng das neren, e *. i, . nn , mn Beib h ilfung der Vorschrift saut e, ,. n h 1 ö. 83. schädigt wird Durch diese Vor schrift wird verhütet, ̃ daß di Ver⸗ * ö ; 9 ! ⸗ 26 ! 6 1 1 6 4 2 ; ⸗ ö . . ö ; z 8 We 1 ellun das lrheberre als ö den B eller X 1IUehe 1111 l ö — 28 9 Len. 2066 h 1 Cee g. . 91 9 —— ö * w reIM, d, ' 1 ö l , besondere Normen aufgestellt. Im übrigen sollen für beide Gebiete Bildwerke ohne ausgeprägte individuelle Formung, bloße Zierstücke Das Urheberrecht wird vom Entwurf, in sachlicher Ueber— lbergehend zu behandeln ist“ Die Vechaltniffe , . hier, je e . Kgündung darauf hingewiesen, daß dem Publikum ein Mittel zur vielfältigung in den Kreis einer gewerblichen Ausnutzung tritt, wo— die gleichen Bestimmungen gelten. 2 ̃ . und ähnliches zu zählen sein. Derartige Erzeugnisse bedürfen, um den einstimmung mit F 2 des Literargesetzes, grundsätzlich dem Verfertiger c sich um ein Werk der hoben Kunst . . * n. Orientierung über die Urhebertechts verbältnfff⸗ an die Hand gegeben durch allerdings die Interessen des Ürhebers geschädigt werden könnten. Im einzelnen hat die Neuregelung für das Gebiet der bildenden Schuß gegen Nachbildung zu erlangen, der Anmeldung bei dem zugesprechen. Bei einem Werke der bildenden Künsse wird über bie ndulktrle, um Werte der Photogray hel an, schl ch ich . werden müsse, daß die Belastigung für den Photographen. der ohnehin Auf der anderen Schte verbleibt dem Gelehrten, Künftler nw. die ins⸗ * s⸗ 3 . 9 (6 18st r Fo 3 553.5 Daister 75 ) 56 9y 1 . . 3 D osottg y s g 28 Ne rf nor soste⸗ in wojif⸗ un fste be 91 holy, 1 . 1 1 j 8. 36 6. . 16 hill 3 . 2. . 21 — — * n . 1 , . n ‚, ,, ,, 5] 3 . 5 — 376 s ftl iM D* 19 ; J, ö 54, ; ; Künste zunächst die urheberrechtliche Gleichstellung der Werke der an— Musterregister. Denkbar ist aber auch' der Fall, daß beide Gesetze Perfon des Verfertigers selten ein Zweifel entstehen. Bei photo Werle der Bankunst handelt, vielfach verschieden . auß schon aus Reklamerücksichten seine Firma auf den Karton zu setzen Möglicheit, für wissenschaftliche, Studien- und ähnliche Zwecke ver= Jflege, nicht erheblich ins Gewicht falle und jedenfalls sehr viel ge⸗ einzelte Nachbildungen namentlich auf photographischem Wege herzu⸗ stellen, ohne daß es der Genehmigung des Urhebers bedarf. Einer
Maße der zu ihrer Hervorbringung nötigen geistigen Schaffenskraft mehr welche, ohne als Werke der bildenden Künste angesprochen werden zu rechtlich gfeichgestellt werden, si, solls aßen auch den gleichen Be— Gründen Wert gelegt wird. geltenden Gesetzes davon abhängt
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gewandten Kunst und der Baukunst mit den übrigen Werken der Anwendung finden. In einem syolchen Falle ft es Sache des Urhchers graphischen Erzeugnissen wird derjenige, welcher die Aufnahme (leitet dem entscheiden Uebung und Handelshrauch, S Abstverständlich ist, 1 2 h . J 9 241 * . 14 ⸗. * ( 1* c ' . * F ? U elde 1 11160 Vea belsbtitdduch. Se and . . bildenden Künste im Auge. Ferner handelt es sich um die Beseitigung zu erwägen, ob er die Anmeldung zum Musterregister bewirken oder nicht nur dann als Verfertiger anzusehen sein, wenn er die zur Auf— Roß auch ohne ausdrücklich= Verkrage beffimm una dag Urheberrecht auf ringer sei, als wenn etwa dem Bezeichnungszwang ein System der oder Abänderung verschie dener Bestimmungen in den S§ 5, 6, 8 des sich auf den ohne Förmlichkeiten erlangbaren Kunstschutz verlassen nahme des Bildes, zur Uebertragung des Negativs in das Positiv usw. den Besteller alsdann übergeßt ; wenn es nach d ae . i ir, alg amklichen Registrierung der geschützlen Werke fub titu ert werden follte. besonderen Ausnahmevorschrift für Fälle folcher Art bedarf es da⸗ geltenden Gesetzes, welche die Befugnisse des Urhebers zu sehr be- will. Im allgemeinen wird anzunehmen sein, daß für ein Erzeugnis, nötigen Verrichtungen in Person ausführt, fondern auch dann, wenn bon den Parteien gewollt zu unterftellen ist. 8. ** ltd al Letzteres kann jed ch nicht ernsthaft in Frage kommen und auch im her nicht.
a, ꝰ 2m 30 ss . stwar⸗ 3 6 9 *. 62 ,, ,, sial . 6. ns m , . ,, . ,, . . 1 1 Hen 1 leuen ill. r n ,, . ö 2 ⸗ . . J z . — ; schränken, oder nach der heutigen Rechtsauffassung, da sie selbstver⸗ das sich als Werk der bildenden Künste darstellt und dahe ohne er sich bei diesen Verrichtungen anderer Personen bedient, die in seinem übrigen sind die geltend gemachten Gründe nicht überzeugend. Die Wenn d Ucheber gegen eine
ständliche Aus flüsse des Urheherrechts enthalten, . entbehrlich sind. Förmlichkeiten Schutz genießt, die Eintragung in das Muster⸗ Auftrag und nach seinen Anweisungen tätig werden. . 8 8 Orientierungsmöglichkeit für das Publikum verliert mit der Ver— Einzelne Vorschristen sollen die ideellen und persönlichen Interessen register nicht nachgesucht werden wird. Findet eine solche Anmeldung In dem zweiten Satze des F 3 hat eine Bestimmung Aufnahme 1 i, . ; längerung der Schutzfrist viel von ihrer Bedeutung, da bei der des Schöpfers eines Werkes in weitergehendem Maße gegen gleichwohl statt, so würde ein doppelter Schutz bestehen. Hieraus gefunden, die aus F] des geltenden Kunstschutzgesetzes (vergl. auch Vie Vorschrift im 8 8 bezweckt, das Werk gegen Veränderungen, schnellen Entwicklung der Technik eine mehr als 15 Jahre alte 19 . ö ; ! 5 8 des Photographlegesetzes) hergeleite ist Die Vorschrift lautet: Entstellungen und ahnliche unter Umständen. den Ruf des Künstlers Photographie nur sehr selten zur ; v ; n , g ) Erzeugnisse soll der Schutz nach ver schiedenen¶ Richtungen hin Punkten, namentlich nicht in Ansehung der Schutzdauer gleichwertig „Wer ein von einem andern herrührendes Werk der bildenden siähtzen ze. Maßnahmen sicherzustellen Vie Bestimmung hat, nach allem aber kommt in Betracht, daß aus dem Vorhandensein oder (SS 10, 253 ff.) erreicht wird. Nach 5 verstärkt werden. Es kommt hier hauptsäͤchlich in Betracht sind, vom Standpunkte der Praxis Bedenken abgeleitet werden, und Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittels eineß andern Kunst— m Vorbilde des Literargeseßzs den Fall im Auge, daß es sich um Nichtvorhandensein der Bezeichnung ein sicherer Schluß auf den Schutz Recht, das Werk gewerbs: mäßig zu verbreiten, und nach § 28 die Verlängerung der Schutzdauer, das Verbot der Nachbildung, es könnte in Frage kommen, künftigen Schwierigkeiten durch eine verfahrens nachbildet, hat in Bezi— hung auf das von h w ander . estimmu e ᷣ ugen, i ; d Wer 8. h. ch g ͤ die aus den Vertragsstaaten tung. Widerrechtlich verbreitet können aber auch rechtmäßi Beseitigung der Beschränkung, welche sich, aus der Freigabe der Be. Künste, für das der Brrechtigte die Eintragung in das Musterregister bereits Gemeingut geworden 6 ; . echtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen stammenden ausländischen Photographien, in fowelt sie in . Heimat hergestellte Kopien werden. Sobald also die Kopie dem nutzung von Photographien ergibt, die mit industriellen Erzeugnissen eilangt hat, der Kunstschutz überhaupt keine Anwendung findet. Während § 11 des Entwurfs den Fall behandelt, daß durch eine n, Vier be; t : f auch bei ung von diesem Zwange frei, Gewerbebetrieb eines Händlers, Antiguars, Sortimenters überlassen in Verbindung stehen. Auch die Beseitigung der urheberrechtlichen ; , ö jedol e fre . ͤ 5 scha 3 1 1h Zweifel wird es unterliegen, daß nan entlich die Uebertragung sodaß sie auch ohne die bei uns vorgeschriebenen Angaben auf den vollen wird, untersteht sie dem Rechte des Urhebers. Hiermit dürfte deffen ꝛunern ö rfertige Grundsatz der urheberrechtlichen Gleichstellung von angewandter Kunst außerhalb des Nechtskceises des ersteren steht, hat. S 7 des Kunstschutz⸗ e Werkes in eine andere Größe und' solche Aenderungen gestattet Schutz des deutschen Gesetzes Anspruch haben. Es? märe also zwecklos, Interessen ausreichend Rechnung getragen fein, da eine Verwertung und des. Kalenderjahms. des Erscheinens gehört hierher. Für beide und hoher Kunst scwie die Erwägung sprechen, daß es leicht zu einer gesetzes den Fall im Auge, daß zwar einge Nachbildung vorliegt, aber — ür d Ver, 1 ei ö Ar Gebiete ist ferner neu eine Einschränkung der Befugnisse des Irhebers Schädigung der Interessen des Urhebers führen kann, wenn das eine solche, welche, weil sie selbst ein fünstleris zes Element enthält, int Anderseits kann angenommen werden, daß die Weglass ung Rechtes an Vorschriften zu binden, von denen die Ausländer vertrags- bilden wird. durch Einführung eines Schutzes des Abgebildeten gegen Verbreitung Schicksal des Kunstschutzes von dem Schicksal des an Förmlichkeiten für sich eines Urheberschutzes fähig ist. Die Bestimmung ist zwar don Teilen der Regel nach eine im Sinne des § 8 unzulässige mäßig befreit sind. Endlich sei auch darauf hingewie en, daß die Be— Die Bestimmung des zweiten Satzes im Abs. 1 rechtfertigt sich und öffentliche Schaustellung des Bildnisses. Eine Reihe sonstiger gebundenen geringeren Rechtes abhängig sein würde. Unter dieser nicht unangefochten geblieben, sie muß jedoch im Prinzip aufrecht ö z . be U ig des sogenannten Rechtes am Aenderungen sind durch die Anpassung an das literarische Schutzgesetz Umständen ist von einer solchen Regelung Abstand genommen worden. erhalten werden. Dagegen bedarf sie im einzelnen der Ahäͤnde⸗ unn von Vermerken die, wie z. B. die Bezeichnung des Jahres, in sich unschwer ablösen lassen, womit dann der Nachbildung durch eigenen Bilde zusammenhängen, worüber bei 5 it näher zu handein bedingt, das auch in der Anordnung des Stoffes und in redaktioneller Uebrigens sind auf einem verwandten Gebiete, nämlich in dem Falle, rung. Zunächst kann es für die Frage dez Schutzes offenbar keinen idem das Werk entstanden ist, nach der Veikehrsanschauung für Dritte freie Bahn geschaffen wird. Diese Gesichtspunkte werden füt sein wird. ; Im engen Zusammenhange mit dem Urheberrechte steht das brauchs musterschutz erlan t ist, in der Praxis aus dem Bestehen eines üÜcrheber des Driginalwerkes oder von ihm selbst herrührt. Ferner ; leber den Fall, daß das Originalwert selbst verändert wird, hat 2 ö ; . ; Verlagsrecht. doppelten und ungleichwertigen Schutzes bisher Schwierigkeiten nicht wird die Beschränkung des Urheberrechts auf die rechtmäßige Nach— n Entwurf kesne Beflim mung getroffen. Solange das veränderte 3 — S. 5 Ziffer 4 des geltenden Kunstschutzgesetzes ist die Auf⸗ t gert SS 11 und 12. on Nachbildungen einzelner Werke in ein Schriftwerk zuläfsig, gesetzbl. S. 217) hat die durch den Abschluß eines Verlags vertrags Nicht zweifelhaft dürfte sein, was unter elnem Werke der rechtmäßigen Nachbildung kann, soweit die eigene künstlerische Arbeit Derfettigens meist nicht berührt werden. Findet aber eine solche Die Vorschrift des 8 11 des Entwurfs gibt die Vorschriften im hargusgesetzt, daß das leßtere als die Wauptsache erscheint und die Veröffentlichung flatt, z. B. durch Ausstellung des veränderten Werkes, 5 4 des Kunstschutzgesetzes und im 52 des Photographiegefetzts in der Abbildungen nur zur Erläuterung des Terkes dienen. Gine ent · 1 c 6. 2 J ü ö 4 j . . j 2 0 . 1 * *. 66. ) 1 ö 8 VvEIbuke „ieh 366 sprechende N s 5̃ 3 . 8 3 Fnutwurf 15 * ge firr de der Literatur oder der Tonkunst Gegenstand des Vertrags ist. Die ähnlichen Verfahren (§ 11 des geltenden Gesetzes) wird es nicht be nach dem Grundgedanken des Gefetzes die künstlerische Tätigkeit von , l damit . . ö 5 9 brechend. Vonscheift bat im 3 4 des Entwurfs Aufnahme gefunden, Verlagsvertrãge her Werke der bildenden Künste und der dürfen. Denn alle Abbilder, welche durch die Wirkung strahlender Rechts wegen das Urheberrecht schafft. Die Frage der Rechtmäßigkeit ar gene Täuschung des Publikums verbunden, so werden die Vor⸗ Nach 3 5 des Kunftschutzgesetzes ist es als verbotene Nachbildung jedoch ist die Ausnahme auf die Fälle beschränkt worden, doe ß es sich Photographie blieben unberücksichtigt, da die verlagsrecht⸗ Energie (Licht, Röntgenstrahlen, Wärme usw.) gewonnen werden, des Nachbildens berührt nur das Verhältnis zwischen dem Schöpfer risten des allgemeinen Rechtes ausreichenden Schutz gewähren. auch anzusehen: bei dem , , g. ki n e de, ,. — 7 * ; f s 3 en,, um en für den Schul⸗ oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Wer troffen werden können, welche solchen Werken Schutz gegen und nur diese brauchen durch das Gesetz geschützt zu wenden. Sybbst des Urheberrechts schon um derwillen unerheblich, weil die Genehmi— . des Sbiets des Urheberrechts liegen. Har ses e gilt in angewendet worden ist, als bei dem Originalwerke; Hüten, daß unter dem Vorwand (inet selbst! anke , Vemvielfãltigung gewähren, und eine Umgestaltung dieser Gesetze der Umstand, daß die Berner Konvention photographieähnliche Ver. gung, sowest sie erforderlich ist, jederzeit nachgeholt werden kann. 8 auf den Schutz des Künstlers gegen mißbräuchliche Anbringung, 2) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Original⸗ Hüten, daß er. er dem Vorwand . sel standigen bei eine die bereit in Aussicht genommen war. Wird nunmehr für die Wen. fahren erwähnt, nötigt nicht zur Beibehaltung diefes in sich inhalis. Entbehrlich ist ferner die Besttinmung, daß der Schutz des Nach— * ung, und Beseitigung seines Namens. Auch in Fällen kieser werke, sondern mittelbar nach einer Nachbiltung dessesben geschaffen ist; Interessen des Urhebers schãdigen de Ausbeutung künstlerischer oder ; t , 1 ; photographischer Abbildungen stattfindet. Nach dem Vorgange deg cr 5 2 9 f 1 8 5 3 j ö . 39 2 . z ö 2 1 . 8 . 5 5 203 (* . 9 . 1 6 1 8 . 83. z 6 lassen, so wäre an sich auch für die Regelung des Verlagsrechtẽ bei graphie nicht nur das fertige Produkt, sondern auch das Produkt in Platz greift. Denn da der Schutz nicht von dem Rechte des Original— i und die Vorschriften des Styafrechte, namentlich die Vor« an einem Werke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Sand -/ Werte beschta mne er et, n, d, merten 12 ,,. die , , E lle 3 Gleichzeitig mit den Zwischenstadien seiner Bearbeitung, insbesondere das Negativ der werkes abgeleitet ist, so ist es für die Frage des Urheberrechts an der en über Urkundenfälschung und X etrug, ausreichend geschützt. werke oder Manufakturen befindet; 9 2 . 6 ht ge en it ae e . 4 — en Entwürfen neuer Kunst, un otographieschutzgesetze ist deshalb photegraphischen Aufnahme zu gelten hat. Nachbildung unerheblich, ob an dem Original ein Urheberrecht besteht 4 wenn ber oder Verleger dem er ibnen bestebende au Rusltellungen veröffentlicht, aber nicht verlags mäßig verbrei , ach 9g r J ch wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden sind, der freien Benutzung für literarische Jwecke im Sinne dez § 14 der bildenden Künste und der Photographie aufgestellt und der Beratung bildenden Künste oder als ein Werk der Photographie anzusehen ist, nicht angeseh ze daß die Nachbil ittels ei deren 5 Verleger eine größere Anzah ĩ e d Küns Beratu bilder Kün . in ) ö p e ) Jgesehen werden, daß die Nachbildung mittels eines an er. . , ͤ 6 ) wenn der Verleger eine größere Anzahl von Exemplaren eines ; 23 g, , e. . ö mit Sach verstãndigen unterzogen worden. Nach dem Ergebnisse dieser im einzelnen Falle zweifelhaft sein. Im Verkehre werden neuerdings Külnstverfahrens erfolgt; auch für die Wiedergabe eines Oelgemäldes o n ft . en , . des Literßfgesgtes. Werkes anfertigen läßt, als ihm vertragsmäßig oder gesetzlich ge⸗ auf Grund 6 . da fü, Sorge 9 tragen sein, daß der Urheber Beratungen erscheint es indessen nicht angezeigt, die Angelegenheit mehr und mehr auch die hervotragenderen Erzeugnisse des Lichtdrucks, durch ein anderes Oelgemälde wird, sofern darin eine fünstlerische n das . on dem Litergrgesetz muß jedoch die Zwangevollstreckung stattet it gegen solche Nachteile, welche von Rechts wegen mit einer Veröffent. ; erk selbst für zulässig gelten, da dieses einen materiellen und lichung des Werkes verbunden sind, sichergestellt wird. Hierher gehört lags in Betracht kommenden Verhältnisse sind nach den Darlegungen gebrauche über ist her eb daß Verfah ie üss S ändlich is ̃ ĩ ll Irheber bei 314. ĩ S d / ö ⸗ wacht Verha nd nach den ie gegenüber ist hervorzuheben, daß Verfahren, die Von der müssen. Selbstverständlich ist auch in diefem Falle der Urheber der] ; und 5 12 des Entwurfs bei dem Stande der heutigen Rechtswissen. 7 ; — eee. ꝛ un 1 63 ; 3 ,. 1 1 1 n n ir ückerttasunl ses wildes au, ghet aphisshen Wege ausgehen, aich er, Aussibung feines Rechtes an die Zustim mung dea Urhebers dẽ tegel nach nicht der Fall ist scafl und NRechtsprechüng entbehrlich. Aus demselben Geunde ist lber don ,, 5 e n f . 336 Prüchen gerecht werdende Regelung zur Zeit kaum möglich ist. Ser wenn dabei durch Retouche und ähnsiche Nachbehandlung bie mensch⸗ Originalwerkes gebunden, falls und so lange dieses Gegenstand eines ähnliche in d vorget rage ⸗ ücklich Be. bright, Berme es nischen echtes) abbängig machen. ch hnlich h 9 sch ginalwe g 3 s ge dies genst § 10. ähnliche in der Praris hervorgetretene Fragen nicht ausdrücklich Be räät daz Werk enen folchen Wernicke se ede e, deen, men, Bronie, eines wertvollen kunst ewerblichen Gegenstandes oder der bildenden Künste, sondern als Werke der Photographle anzusehen das Driginalwerk als solches frei, da das Recht des zweiten Urhebers 4. Gegenstand der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ist, wie in leger, wenngleich ihm der Urheber sein Gemälde nur zur Lines Stiches ven hohem Kunstwerte läßt sich nicht den. sind. Anderseitß wird das von der Hand des Künstlerz geschaffene lediglich den Schutz gegen Vervielfältigung des von ihm selbst ver— Llterargese e G 11), die Vervielfältigung und die gewerbsmäßi bildung durch Kupfersti überlassen bat, nicht doch vermö . r h ; 211 Rl ; h — Verhrej d Die gung 9 maßige ung Kupfersti üherlassen ⸗ 0 rmöge 5 15 selben Rechtsregeln unterstellen, wie der Verlag einer vielleicht Werk, 3. B. ein Holzschnitt, dadurch nicht zu einem Werke der Photo, fertigten Werkes zum Gegenstande hat. erbteitung. Der Vervielfältigung ist durch ausdrückliche Vorschrift seines Urheberrechts an dem Kupferstiche befugt ist, diesen photo⸗ .
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5 schuütker ] se hir . s cho 3n ö ] 356 9 . beo j 8en R isongs . ] alle . , z J ; Mißbrauch schützen. Auch in Ansehung der ph otographischen könnten, da die Bestimmungen der beiden G setze nicht in allen Nachbildung anreizen wird. Vor gemeinen des ihm hervor⸗ Verte ha delt, welche be viel fältigt werden. oder auf die Gem einfreiheit der Photg graphie ick zzoge erde unterliegen wider echtlich verbreitete N chb ldunger der Be ch⸗ d . hbil . ö ge wie 11 ; ; im herd . m , , . . oder auf die ein ) ö jotographie nicht gezogen werden kann. Uunterlieger widerrechtlie erbretlete Nachbildungen er Sernich auch wenn sie auf anderem als mechanischem Wege erfolgt, sowie die Bestimmung des Inhalts vorzubeugen, daß auf ein Werk der bildenden gebrachte Werk das Recht eines Urhebers, auch wenn das Original Zulässig sind nach Abs. 2 solche Aenderungen, für die der Be Denn nach der Berner ne h. sind . mn. Hierbei werden auch die Handelsgebräuche zu berücksichtigen sein. nicht bezeichnungspflichtig find g 1 9 * 2 . ö 3 — 1 1 —— 2 f é. 83 ) 3 23 ö ; ; . 6 . . chtli Gegen eine solche Regelung würde jedoch der vom Eatwarf anerkannte freie Benutzung eines Werkes ein neues Werk geschaffen wird, das f Verpflichtung zur Angabe des Namens und Wohnorts des Verfertigers nd, die f ie Verviel falt anae me 7, . 16 f ö . 9 3 ; j j 0, f 8 j ö . die Las für die Vervielfältigung angewendete Verfaßren imnht sich dabei auch unbillig, die Juläuder behufs Geltendmachung ihres der Kopie unter Umgehung des Zwischenhandels die Ausnahme d enderung des Werkes darstellen wird Dasselbe gilt vo der Weg 9 ö 3 1 3 durch Erw ädaungas je mit der Rege ; sanllig des Wertes darste é zr gere Gut von der Weg. zeichnungen, namentlich wenn sie auf dem Karton angebracht sind, durch Erwägungen, die mit der Regelur Beziehung als Vorbild zu dienen haben wird. daß für denselben Gegenstand sowohl der Patentschutz wie der Ge⸗— Unterschied begründen, ob die Nachbildung von einem anderen als dem die Beurteilung des Werkes von Bedeutung sind. die Beseitigung des Bezeichnungszwanges den Ausschlag geben müssen. § 14. Das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1991 (Reichs- erwachsen. bildung mit Grund angefochten. Auch dem Verfertiger einer nicht dert nicht an die Deffentlichkeit gelangt, wird das Interesse des entstebenden rechtlichen Verhältnisse insoweit geordnet, als ein Werk Photographie zu verstehen ist. Einer Erwähnung der photographie⸗ reicht, der Schutz, zumal gegen Dritte, nicht versagt werden, weil , ; j d j 2 s⸗ ] Jes r 35n it ler; 5 -] FBro s ar fort i- * J, * ö . nd ist damit eine Veil. tzung der künstlerischen Ehre des Verfertigers Sprachweise des Literargesetzes wieder. lichen Bestimmungen nur im Anschluß an die Gesetze ge— fallen schlechthin unter den Begriff von Werken der Photographie, des Originalwerkes und dem Nachbildenden, sie ist für das Enitftehen eilergehende Vorschriften erscheinen entbehrlich; sie würden auch I) wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren 1 as 6 ; 5 ẽ . bandelt. Eine solche Einschränkung erscheint notwendig, um zu ver⸗ der bildenden Künste und der Photographie ein neue Schutz gesetz er, lofen Begriffs. Selbstversländlich ist auch, daß als Werk der Photo. biidenden auch gegenüber einem gemeinfrei gewordenen Originale 9. eischeint der Künstler durch die Vorschriften des bürgerlichen 3) wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich . d n. ** echt ᷣ Literargesetzes ist die Ausnahme ferner auf die Verwertung er⸗ auch der Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht bei Werken Dagegen kann die Frage, ob ein Erzeugnis als ein Werk der oder nicht Schließlich kann es als eine nolwendige Vorausfetzung 9 9 z ider eine neue Vervielfähtt es Werkes ve alten; — eger — fr t We — ; e . 8 eine ge raussetz § 9. Ve uwid ine neue Vervielfältigung des Werkes veranstalten; ; ; ire e, ; ns . ; ch chließ h (. rtrage ; ö rhielfältigung de feles vqranstalten nicht unterliegen. — Uebrigens wird bei der Benutzung eines Werkes schon jetzt weiter zu verfolgen. Die auf dem Gebiete des Funstber⸗ der Photograbüre usw. „Kunstblätter“ genannt! Dů— em Spra Arbeit zum Ausdrucke kommt, ein Urheberrecht anerkannt werben Fine ige Aufzählung ist nebe if in 8 ' ö . ink. * Als Im! 4 F . ( 2 n 9 X 2 F * Kun s prach 6 ⸗ f ch ü offsschen Vermögenswert enthalten kann, was bei dem Manufkripte Linz deraftige Au zäblung ist, neben den Vorschristen in . 10 der Fall, wenn ausländische Rechtsordnungen den Schutz des Werkes Verlag einer teueren, nur in wenigen Exemplaren zu verplelfältigenden liche Hand mitwirkt, vom Standpunkte dez Entwurfs nicht als Werke Urheberrechts ist. Anderseits wird, wenn dieses Urheberrecht endigt, stimmung getroffen. Hierher gehört z. B. die Frage, ob der Ver- 2 . . . Nach. Vervielfältigung anzubringen sein.
in tausenden von Exemplaren herzustellenden billigen Ansichtspostkarte. graphie, daß diese dabei Hilfsdienste verrichtet hat. Die Entscheidung Gleiche Grundsätze werden gelten müssen, wenn es sich um die uur Vermeldung von Zweifeln die (ein zelne) Nachbildung gleichgestellt graphisch zu vervielfältigen. Offenbar würde er hierdurch in das In der Vorschrift des 5 6 Ziffer 3 des geltenden Kunstschutz Die großen Schwierigkelten einer Regelung werden noch dadurch ver! im Einzelfall ist Sache des Richters und Sachverständigen. Nachbildung eines Werkes, sei es der bilden zen Känste, fei es der worden; hierher gehört 3 B. die Herstellung der phokomechanischen Ürheberrecht an ben Gemälde eingreifen, da der Verleger die Nach, gesetzes hat der Grundsatz Audrũ gefunden, 3 Werke. die *