dauernd an öffentlichen wg i. oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut sind und, sofern es nicht in der nämlichen Kunst— . geschieht, von jedermann nachgebildet werden können. Eine
eseitigung dieses Grundsatzes, der einem gesunden Rechtsempfinden n und auch schon vor dem Gesetze vom Jahre 1876 in einigen Teilen Deutschlands Rechtens war, wird nicht beabsichtigt. Gegen über den hier in Frage kommenden kulturellen und ähnlichen allgemeinen Rücksichten muß das . des Urhebers an der aus—⸗ schließlichen Nutzung seines Werkes zurücktreten. Wenn vorgeschlagen ist, daß jwar die Wiedergabe des Straßenbildes, in welchem das Werk einen Teil bildet, nicht aber die Nachbildung des Werkes selbst zulässig sein solle, so ist zu bemerken, daß eine Abgrenzung dieser Art Überaus schwierig sein würde, da es häufig gerade das Werk ist, welches das Straßenbild bestimmt. Ueberdies ist in vielen der hier in Betracht kommenden Fälle, z. B. bei Ansichtspostkarten, Photographien, Städtebildern usw. das Weck selbst der eigentliche Gegenstand der Nachbildung, und die Darstellung der Umgebung des Werkes nur Beiwerk und Umrahmung. Eine Beseitigung oder Beschränkung dieser im Rechts, und Volkaleben ein⸗ gewurzelten Nachbildungsfreiheit würde auch vom sozialen Standpunkt aus Bedenken unterliegen, da sich an den freien Verkehr namentlich mit Ansichtspostkarten und Photographien die Interessen zahlreicher kleiner Gewerbetreibender knuͤpfen. Der aus Künstlerkreisen erhobene Einwand, daß durch minderwertige Abbildungen dieser Art dem Rufe des Künstlers Abbruch geschehe, erscheint mit Rücksicht darauf nicht begründet, daß die meisten der hier in Betracht kommenden Ab— bildungen, z. B. die von Denkmälern, öffentlichen Gebäuden usw., überhaupt nicht künstlerische Zwecke verfolgen, sondern für allgemeinere Interessen bestimmt sind.
Indessen bedarf die Vorschrift des 5 6 Ziffer 3 a. a. O. in folgendem Punkte der Abänderung. Das bestehende Recht hat die Freigabe der an öffentlichen Straßen und Plätzen stehenden Werke dahin eingeschränkt, daß die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgen darf. Diese Bestimmung hat in der Aus⸗ legung Schwierigkeiten bereite. Der Entwurf will daher die Zulässigkeit der Nachbildung dahin klarstellen, daß nur die bildliche Wiedergabe der äußeren Ansicht eines Werkes zulässig sein soll. Damit ist zunächst ausgesprochen, daß die inneren Teile eines Werkes — also z. B. die Innenarchitektur eines Bauwerkes — ohne Genehmigung des. Urhebers überhaupt nicht, also auch nicht in bildlicher Wiedergabe, nachgebildet werden dürfen. Aus der Vorschrift folgt ferner, daß die Vervielfältigung eines Werkes der Plastik durch die Plastik sowie das Nachbauen unzulässig ist. Schließlich bringt die Fassung, wenn sie von der „äußeren Ansicht“ des Werkes spricht, deren „bildliche Wiedergabe“ zulässig sein soll, zum Ausdrucke, daß auch ein Werk der zeichnenden oder malenden Kunst, das sich an einem an öffentlicher Straße gelegenen Bauwerke befindet, z. B. ein Fresko oder ein Sgraffito, ohne Genehmigung des Urhebers an einem anderen Bauwerke nicht nach— gebildet werden darf.
In den beteiligten Kreisen, namentlich der Architektur, hat man den Wunsch ausgesprochen, dem Urheber wenigstens die Ver⸗ wertung seines Werkes in solchen Veröffentlichungen vor⸗ zubehalten, die im wesentlichen für „Fachzwecke bestimmt sind. Man hat dabei hauptsächlich Sammelwerke im Auge, wie sie neuerdings vielfach erscheinen, in denen für den Gebrauch der Fach⸗ genossen Abbildungen von Bauwerken, Fassaden, Ornamenten usw. zu⸗ sammengestellt sind. Diesem Wunsche kann nicht entsprochen werden. Wenngleich nicht zu verkennen ist, daß dem Architekten eine derartige Verwertung seiner Arbeiten durch jeden beliebigen Dritten nicht selten unerwünscht sein wird, so würde eine Vorschrift, welche die freie Be— nutzung der an öffentlicher Straße stehenden und daher jedermann zugänglichen Werke in der angedeuteten Weise einschränkt, schon im Widerspruche stehen mit dem Grundsatze, der sowohl für das Literar⸗ gesetz wie für den vorliegenden Entwurf (vegl. S 14) sonst zur An⸗ wendung gelangen soll, daß nämlich, wo Unterrichts, Belehrungs⸗ und ähnliche Iwecke in Frage kommen, der Urheber sich gegenüber den Interessen der Allgemeinheit mehr oder weniger einschneidende Be— schränkungen gefallen lassen muß. Es ist kein Grund ersichtlich, der dazu nötigt, gerade im vorliegenden Falle im entgegengesetzten Sinne Bestimmung zu treffen.
Auch der weitere Wunsch der Beteiligten, die Zulässigkeit der Wiedergabe eines an öffentlicher Straße befindlichen Werkes an die Bedingung zu knüpfen, daß auf der Abbildung der Name des Künstlers angegeben werde, unterliegt Bedenken, auch liegt die Regelung der⸗ artiger Verhältnisse bereits außerhalb des Urheberrechts.
F§ 16 und 17.
Es ist oben (zu § 7) ausgeführt worden, daß die Vorschrift im F 8 des geltenden Kunstschutzgesetzes, wonach bei Porträts und Porträt büsten im Falle der Ueberlassung des Eigentums auch das Nach— bildungsrecht auf den Besteller übergeht, in Fortfall kommen soll. An Stelle dieser Vorschrift ist zunächst im 5 15 Abs. 1 (Satz ?) die Bestimmung getreten, daß bei Bildnissen dem Besteller gestattet ist, das Werk zu vervielfältigen, oder, was dem gleichsteht, durch einen anderen vervielfältigen zu lassen. Daß diese Vervielfältigung, wenn der Besteller sie durch einen anderen bewirken läßt, unentgeltlich ge—⸗ schieht, wird hier nicht gefordert. In diesem Punkte geht das Recht des Bestellers eines Bildnisses weiter als das Recht dessen, dem nach der Vorschrift in dem ersten Satze des 5 13 für persönliche Zwecke die Nachbildung eines Werkes gestattet ist. Der Besitzer des Bildes eines Verstorbenen würde also, wenn er Rechtsnachfolger des Be⸗ stellers ist, befugt sein, für Angehörige durch einen anderen auch gegen Entgelt Kopien herstellen zu lassen. Jedoch soll, wenn es sich um ein Werk der bildenden Künste han⸗ delt, also z. B. um ein Gemälde oder eine Porträtbüste, die Vervielfältigung, solange der Verfertiger lebt, nur im Wege der Photographie erfolgen dürfen. Eine solche Beschränkung entspricht einer billigen Rücksicht auf die Person des Künstlers und der inneren Natur der bildenden Kunst, die auch bei der Wiedergabe der äußeren Erscheinung eines Menschen nicht nur reproduziert, sondern künstlerisch frei schafft. . ;
Der aus den Kreisen der Berufsphotographen laut gewordene Wunsch, dem Besteller eines photographischen Bildnisses ein selbst⸗ ständiges Vervielfältigungsrecht zu versagen, konnte nicht berücksichtigt werden. Allerdings läßt sich nicht verkennen, daß die gewerbsmäßige Nachbildung von photographischen Porträts allmählich einen großen Umfang angenommen hat, wodurch denjenigen Porträtphotographen, welche die Originalaufnahme bewirken und bei der Bemessung des 3 für die erst gelieferten Abzüge die Wahrscheinlichkeit von Nachbestellungen in Rechnung zu stellen pflegen, eine empfind⸗ liche Konkurrenz bereitet wird. Auf der anderen Seite hat aber der Besteller ein natürliches Interesse an der freien Verfügung über das ihm gelieferte photographische Porträt, und es geht nicht an, ihn an die Zustimmung des Verfertigers zu binden, wenn er aus persönlichen oder sachlichen Gründen, die durchaus zwingender Art sein können, die Vervielfältigung einem anderen zu übertragen wünscht. Denn der Verfertiger der Originalaufnahme wird oft nicht in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen, welche hinsichtlich der Abmessungen, der Art der. Ausführung, des anzu⸗ wendenden Verfahrens an die Vervielfältigung, beispielsweise des Bildes von einem Verstorbenen, gestellt werden. Es muß ihm deshalb überlassen bleiben, sich gegen eine Benachteiligung durch eine ent— sprechende Bemessung des . sür die Aufnahme oder für die ersten Abzüge oder durch einen sonstigen vertraglichen Vorbehalt zu schützen. Da dem Verfertiger nach dem Entwurf im Gegensatze zu dem geltenden Rechte auch bel bestellten Bildnissen das Urheberrecht verbleibt, so würden künftig die Vervielfältigunz — abgesehen von dem Falle des 3 13 Abs. 1 Satz 2. — und die gewerbsmäßige Verbreitung des Bild⸗ nisses von seiner Einwilligung abhängig sein, was für diejenigen Fälle für ibn von Vorteil werden kann, in denen ein Verbietungsrecht des Abgebildeten nicht entgegensteht.
Neben dem Rechte des Bestellers bedarf aber noch die Frage der Lösung, ob und inwieweit ein Rechtsschutz gegen die unbefugte Ver⸗ wertung von Bildnissen zu Gunsten der abgebildeten Person notwendig und durchführbar ist. Die Frage ist zunächst und haupt- sächlich für den Bereich der Photographie von Bedeutung, sie muß aber auch für die bildenden Künste in Rücksicht gezogen werden. Das geltende Gesetz enthält in dieser Beziehung keine besondere Vorschrift, es ist also nur der Besteller als Träger des Urheberrechts in der Lage, für die Dauer der Schutzfrist die Nachbildung durch andere zu verhindern, und die abgebildete Person hat, insofern sie nicht mit dem Besteller identisch ist, überhaupt kein Verbietungsrecht.
Dieser Rechtszustand, der noch zu Ungunsten des Abgebildeten berschoben wird. wenn dem Besteller das Urheberrecht von Rechts wegen nicht mehr zufließen soll, erscheint mit der allgemeinen Rechts⸗ ordnung und der Achtung, die das Recht der Persönlichkeit beanspruchen darf, nicht vereinbar. Der Entwurf will deshalb die Verbreitung und öffentliche Schaustellung von Bildnissen an die Einwilligung des Ab gebildeten knüpfen. Es soll hierbei keinen Unterschies machen. ob das Bildnis auf Bestellung oder ohne solche hergestellt ist, auch das Bestehen eines Urheberschutzes ist belanglos. Anderseits fällt die Herstellung und die Nachbildung eines Bildnisses an sich nicht unter die Bestimmung; erst die Verbreitung oder die öffentliche Schaustellung wird das Inter⸗ esse des Abgebildeten berühren. Eine Verbreitung fällt unter das Verbot, auch wenn sie sich nicht in der Oeffentlichkeit, insbesondere nicht im Wege des Verlags vollzieht. Dagegen soll eine Schau— stellung, soweit sie sich auf einen engen Kreis beschränkt und nicht dem großen Publikum zugänglich ist, freibleiben.
Es liegt in der Natur der Sache, daß das Einwilligungsrecht des Abgebildeten die Lebensdauer desselben hindurch bestehen muß. Aber auch nach seinem Tode ist den nächsten Angehörigen für eine gewisse Frist, die der Eatwurf auf 10 Jahre bemessen hat, die Möglichkeit zu wahren, einem Mißbrauch entgegenzutreten. Dieser Schutz wird sich auch auf Bildnisse erstrecken, die nach dem Tede des Abgebildeten aufgenommen sind. Einer besonderen Vorschrift hierüber bedurfte es nicht, da der Begriff des Bildnisses auch diesen Fall umfaßt.
Das nach vorstehenden Gesichtspunkten ausgestaltete Recht unterliegt aber gewissen Einschränkungen. Die Vorschrift im Abs. 2 des § 16 trägt den Bedürfnissen des öffentlichen Lebens Rechnung. Es erscheint nicht angängig, die Verwertung des Bildnisses von Personen, die im öffentlichen Leben stehen oder sonst den Gegenstand eines allgemeineren Interesses bilden, schlechthin an die Genehmigung des Abgebildeten zu knüpfen, vielmehr wird der Allgemeinheit ein gewisses publizistisches Anrecht an der freien Darstellung solcher Personen einzuräumen sein. Dies entspricht den natürlichen Bedingungen sozialen und geschicht⸗ lichen Lebens und wird auch in jenen Ländern ohne weiteres anerkannt, in denen Rechiswissenschaft und Rechtsprechung zu Gunsten des Abge— bildeten ein Recht des Widerspruchs gegen eine Veröffentlichung des Bildnisses entwickelt haben. Der Entwurf schreibt deshalb vor, daß es der Einwilligung des Abgebildeten oder seiner Angehörigen nicht bedarf, wenn es sich um die Verbreitung oder Schaustellung von Bildnissen handelt, die dem Bereiche der Zeitgeschichte angehören. Hierbei ist der letztere Ausdruck im weitesten Sinne zu verstehen, er um⸗ faßt daher nicht nur die Verhältnisse des eigentlichen politischen Lebens, sondern auch alle sonstigen Vorgänge des Volks, und Kulturlebens, die für die Mitwelt Interesse bieten. Der Entwurf schränkt jedoch diese Frei⸗ heit für den Fall wieder ein, daß durch die Verbreitung oder Schau⸗ stellung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Eine solche Vorschrift bedarf keiner näheren Rechtfertigung. Durch die Vorschrift soll namentlich verhütet werden, daß die Vorgänge des per— sönlichen, häuslichen und Familienlebens an die Oeffentlichkeit gezogen werden und daß das Bildnis für 3wecke verwendet wird, mit denen, ohne daß der Fall einer strafrechtlichen Beleidigung vorliegt, doch eine Kränkung des Abgebildeten oder die Gefahr irgend einer Benach— teiligung verbunden ist. Ausdrücklich hervorzuheben ist in diesem Zu— sammenhange, daß die Vorschrift des 5 16 nur die Bildnisse im eigent- lichen Sinne des Wortes im Auge hat, d. h. die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. Dagegen gehört die Karikatur, d. h. die mehr oder weniger willkür— liche, nach einem bestimmten Zwecke ausgeführte künstlerische Bearbeitung eines Bild aisses zu einer neuen Darstellung, nicht hierher. Eine be⸗ sondere Bestimmung hierüber in das Gesetz aufzunehmen, erscheint nicht nötig. Der Schutz der Person gegen den Mißbrauch der Karikatur gehört dem allgemeinen Mechte an.
Der Abs. 3 des 5 16 handelt von einer weiteren Einschränkung des Rechtes des Abgebildeten. Ein Einspruchsrecht gegen die Ver—⸗ breitung und Schaustellung eines Bildes soll dann nicht stattfinden, wenn das Bild nicht die Darstellung einzelner Personen, sondern die Wiedergabe von Landschaften, von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen bezweckt. In der Tat werden erhebliche Inter⸗ essen nicht verletzt, wenn eine Person — selbst gegen ihren Willen — als Beiwerk in einem Straßen⸗ oder Landschaftsbild oder als einzelne Figur in einer größeren Gruppe aufgenommen, ihr Bild öffentlich ausgestellt findet. Gegen die Aufnahme in bedenklichen Situationen und Umgebungen bietet das Strafgesetzbuch ausreichenden Schutz.
Schließlich soll das im § 16 begründete Recht des Abgebildeten im Interesse der Allgemeinheit eingeschränkt werden. Gedacht ist hierbei vornehmlich an die Zwecke der Strafrechtspflege; doch auch außerhalb dieses Rahmens können Fälle eintreten, in denen das öffent⸗ liche Wohl nach dem Ermessen der zu dessen Wahrung berufenen Behörde einen Eingriff in das Recht am Bilde und gleichzeitig, so⸗ fern ein Urheberrecht an demselben besteht, in das Urheberrecht selbst erfordert. Hierauf beruht die Vorschrift des 5 17 des Entwurfs.
Weitere Ausnahmen sind nicht zugelassen. In den Kreisen der Berufsphotographen hat man allerdings geltend gemacht, daß durch die Vorschrift des 5 16 die Möglichkeit der Ausstellung von photo graphischen Geschicklichkeitsproben wesentlich erschwert werden würde und den Wunsch nach Berücksichtigung dieser Interessen ausgesprochen. Der Entwurf hat hierauf nicht eingehen können. Die Ausstellung eines Bildnisses gegen den Willen des Abgebildeten verstößt gegen den Grundsatz, auf dem die Vorschrift des 5 16 beruht. Auf der anderen Seite kann angenommen werden, daß in Fällen, in denen der Abgebildete gegen die Ausstellung des Bildnisses nichts einzuwenden hat, auch seine ausdrückliche Einwilligung, sei es bei der Aufnahme . Bildes oder bei der Ablieferung der Abzüge, unschwer zu erlangen
ein wird.
S5 18- 22.
Die Vorschriften über die Dauet des Kunstschutzes geben zu— nächst die grundsätzliche Bestimmung des 59 Abs. 1 des geltenden Gesetzes in der Sprachweise des Literargesetzes wieder. Nicht übernommen sind die Vorschriften über die Dauer des Schutzes der anonymen Werke, da Vorschriften dieser Art sich als entbehrlich er⸗ wiesen haben. Damit kann die kaum benutzte Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste in Fortfall kommen. Entbehrlich sind auch be— sondere Vorschriften über die Berechnung der Schutzfrist für die in Zwischenräumen und in Lieferungen erschienenen erke (S 10 des , Gesetzes); die Erzeugnisse känstlerischer Tätigkeit tragen der Regel nach ein derart individuelle? Gepräge, daß auch für den Fall, daß die Einzelwerke in einem gewissen äußeren oder inneren Zusammen⸗ hange stehen, für die Berechnung der Schutzfrist jedes Werk, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, als eln selbständiges Werk zu behandeln sein wird. Was ferner die Schutzfrist für nicht erschienene, insbesondere nachgelassene Werke anlangt, so dürften die Voraus e,. die für die Werke der Literatur und Tonkunst zu einer
esonderen Regelung geführt haben, insbesondere die Rücksicht auf ältere handschriftliche Werke, für die Werke der bildenden Künste im allgemeinen nicht zutreffen. Der Entwurf läßt daher, wie das geltende Recht, auch bei Werken, die erst nach dem Tode des Urhebers er⸗ scheinen, die Schutzfrist mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers endigen. Der Fall, daß ein Werk nach Ablauf dieser Frist erscheint, wird selten vorkommen. Bei Werken, an denen dag Urheberrecht einer juristischen Person deg offentlichen Rechtes jzusteht, bestimmt sich der Ablauf der Schutzfrist nach dem Erscheinen
des Werkes; die allgemelne Regel greift jedoch Platz, wenn das We erst nach dem Tode des Verfertigers erscheint. f
Für Werke der Photographie ist die Dauer des Schutzes quf 15 Jahre ausgedehnt worden. Diese Frist dürfte allen berechtigten Interessen genügen. Sie wird auch von der Mehrzahl der Betelligten für ausreichend erachtet und kann vom Standpunkte des Publikum aus gewährt werden. Die Fristberechnung entspricht dem 5 6 Abs. ] des geltenden Gesetzes. Dagegen ist der zweite Absatz dieses Paragraphen nicht übernommen. Es f t kein Anlaß, einem Werke der Photo, raphie, das erst nach Ablauf einer von der Aufnahme an laufenden , Frist erscheint, den Schußz zu versagen; denn erst nach der Veröffentlichung kommt das Bedürfnis nach einer zeitlichen Be, schränkung des Schutzes in Frage. Eine Grenze ist nur insofern gezogen, als nach dem Ablaufe von fünfzehn Jahren seit dem Tode des Verfertigers der Schutz erlöschen soll. Die Vorschrift im Abs. z des § 6 des geltenden Gesetzes erscheint entbehrlich.
Es liegt in der Natur der Sache, daß die vom Gesetze (vegl. die S§ 4, 6, 98. 14, 18, 19, 40, 42) an das Erscheinen des Werkeß geknüpften Rechtswirkungen nur insoweit Platz greifen können, als daz Erscheinen von dem Berechtigten, sei es von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung durch einen anderen, bewirkt ist. Unbefugte Ver, öffentlichungen können den Schutz des Berechtigten nicht in Frage stellen. Unter den Begriff des Erscheinens fällt, entsprechend dem Literarrechte, nur die Herausgabe im Verlags. und Kunsthandel, der Vertrieb im Kunstgewerbe sowie eine sonstige Verbreitung der mechanisch oder doch fabrikmäßig gefertigten Nachbildung, nicht aber das Ausstellen des Werkes oder seine Vorführung.
S5 23-39.
In den geltenden Gesetzen sind die Bestimmungen des früheren Literargesetzes über Rechtsverletzungen und deren zwil⸗ und straf— rechtliche , für entsprechend anwendbar erklärt worden. Auch für die Zukunft werden die Gesetze über Urheberrecht in dieser Be ziehung materiell in Uebereinstimmung zu halten sein. Die ein— schlägigen Vorschriften sind in das neue Gesetz dem Wortlaute nach eingefügt. Ausgeschieden sind diejenigen Vorschriften, welche ihrer Natur nach nur auf Schrift- oder Tonwerke Anwendung finden können, während anderseits einige aus der Besonderheit dez Kunst— und Photographieschutzes sich ergebende Bestimmungen neu Aufnahme gefunden haben. Selbstverständlich ist, daß die Vorschriften über Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Nachbildung auf Bauwerke keine Anwendung finden. Hier bewendet es bei den sonstigen Vor— schriften des Entwurfs über Schadensersatz und Strafe.
Der Entwurf hat nicht die Aufgabe, die zivilrechtlichen Folgen von Eingriffen in das Recht des Urhebers erschöpfend zu regeln. So— weit sich aus den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes sonstige Ansprüche begründen lassen, bleiben diese unberührt. So ist es schon vom Standpunkte des geltenden Rechtes anerkannt, daß gegen— über jedem Eingriff in das Urheberrecht dem Verletzten, wie im Falle der Störung des Eigentums, ein klagbarer Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung zusteht; dies bedarf demnach im Entwurfe keiner ausdrücklichen Hervorhebung. Nach den allgemeinen Vorschriften dez bürgerlichen Rechtes richten sich auch die Ansprüche, welche dem Be— rechtigten im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 16 des Entwurft zustehen. Abgesehen von der Vorschrift über die Zuerkennung einer Buße im Strafoerfahren konnte deshalb auf weitere Vorschriften ver— zichtet werden. .
Zu § 35 ist aus den Kreisen der Beruftyhotographen der Wunsch ausgesprochen, es möchte im Gesetze selbst festgestellt werden, daß in die Sachverständigenkammern, soweit es sich um die Ecledigung von Fragen aus dem Gebiete des photographischen Urheberrechts handelt, auch Photographen zu berufen sind. Der Entwurf hat von einer solchen Vorschrift abgesehen, da es als selbstoerständlich gelten kann, daß bei der Zusammensetzung der Kammern je nach ihrem Arbeitkt— gebiet alle nach dem Gesetze in Frage kommenden Kategorien von Sachverständigen zu berücksichtigen sein werden.
S§ 40–-43.
Der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes ist entsprechend den Vorschriften in den §§ 54, 55 des Literargesetzes abgegrenzt. Der Entwurf hält hiernach den Grundsatz fest, daß die Reichsangehörigen schon vor der Veröffentlichung ihrer Werke und auch für die im Aut—, land erschienenen Werke Schutz genießen, Ausländer nur dann Schutz erlangen, wenn sie ihr Werk in Deutschland erscheinen lassen. Dabei fordert er aber nicht, wie das geltende Kunstschutzgesetz, daß das aut— ländische Werk bei einem Verleger erscheint, der im Reichsgebiete seine Handelsniederlassung hat, vielmehr schützt er aus den gleichen Gründen wie das 2 (vegl. die Begründung zu § 54 dieses Gesetzez) den ausländischen Urheber schlechthin, sofern er nur sein Werk, gleich, gültig auf welche Weise, zuerst im Reiche oder gleichzeitig hier und im Ausland erscheinen läßt. Maßgebend ist aber das Erscheinen def Werkes. Eine sonstige Veröffentlichung, z B das öffentliche Aus— stellen des Werkes oder seine Vorführung, bevor es in den Verlagk— handel gelangt, bleibt ohne Einfluß
Auch die Uebergangsbestimmungen im 5 42 richten sich im all— gemeinen nach dem Vorgange des Literargesetzes. Für noch nicht er—= schienene Werke der Photographie enthält 5 42 im Sate 2 eine be— sondere Bestimmung. Nach sachverstindiger Auskunft sind zur Zet viele und teilweise wertoolle photographische Aufn ihmen vorhanden, die nicht erschienen sind, um nicht im Wege der Verbindung mit in— dustriellen Erzeugnissen der allgemeinen Benutzung anheimzufallen. Diese Photographien werden mit der Beseitigung der bisher geltenden Schutzbeschränkungen sogleich veröffentlicht werden; und es ist alsdann ohne Schädigung berechtigter Interessen möglich und aus Billigkeit. gründen angezeigt, ihnen die Vorteile des neuen Gesetzes, insbesondere die längere Schutzfrist, selbst dann zuteil werden zu lassen, wenn die bisherige Schutzfrist bereits abgelaufen ist. Neu ist im Anschluß an §z 10 des Entwurfs ferner die Vorschrift, daß erschienene Werke, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes mittels mechanisch optischer Einrichtungen gewerbsmäßig vorgeführt sind, auch fernerhin in dieser Weise frei benutzt werden dürfen. Die Vorschrift sichert die . Benutzung der Werke unabhängig von einem perfönlichen Bestkh
ande. ; Die Frist für die Weiterbenutzung der zur Zeit des Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Vervielfälkigungödorrichtungen usw. (6 G) ist auf ein volles Jahr bemessen worden, um den Beteiligten gegen— über der in einzelnen Punkten eingetretenen Erweiterung und Ver— schärfung des Rechtsschußes die Möglichkeit zu sichern, ihre unter dem bisherigen Rechte eingeleiteten oder vorbereiteten Geschäfte zur Aut— führung zu bringen.
§5 4.
Die Vorschriften der ss 17 —19 des geltenden Kunstschutzgeseßz⸗ haben aufrecht erhalten werden müssen, weil sich nicht übersehen 9. ob nicht noch ältere inf cles begründete Rechte, namentli solche aus erteilten Privilegien, wachend sind. Dagegen hat von dnn Aufrechterhaltung des § 13 Abs. 2 des Photographlegesetzes im Him blicke darauf abgesehen werden können, daß landesgesetzlich e bit photographische Aufnahmen, wenn es solche überbaupt noch gibt. der Entwicklung der photographischen Technik zur Zeit jedes Inter esses entbehren werden.
zum Deutschen Rei
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Zweite Beilage
chsanzeiger und Königlich Preußisch
Berlin, Mittwoch, den 27 April
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
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