gleichende Wirkung des Terminhandels illusorisch machen. Durch diese unberufene Teilnahme an der Börse sind Tausende und aber Tausende ic gt worden. Was verwerflich ist, ist nicht unter alfen Um— taͤnden die Geltendmachung des Differenzeinwandes, fondern das, daß der Unerfahrene überhaupt an der Börse splelt. Solche Ge beet zu schüßen, hat auch die Börse kein Interesse. Wo die Er⸗ ebung des Differenz. und Registereinwandes Uebelstände hervorrust, wollen auch wir Abhilfe schaffen. Wir werden! die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes daraufhin zu prüfen haben. Daß die Er⸗ hebung des Differenz und Registereinwandes an eine kurze e ge⸗ bunden werden soll, ist durchaus gerechtfertigt. Wir werden prüfen, ob es durch den neuen Abfatz des §z 48 gelungen ist, den Kreis der zuge— lassenen Geschäfte richlig zu begrenzen. Wir sehen in der Boörfe einen notwendigen und unentbehrlichen Faktor unferes wirtschaftlichen Lebens, auch für unsere nationale und internationale Wirtschaft. Solange wir Kapital und Geld haben, brauchen wir die Börse für den Umlauf. Die Börse ist aber nicht Selbstzweck. Wir . den richtigen Weg finden, um auch die Interessen derjenigen zu wahren, die mit ihr zu tun haben. Wir brauchen das Schlechte nicht mit dem Guten in den Kauf zu nehmen. An der Börse selbft wird es liegen, ob es ihr gelingen ö . Antipathien, mit denen sie jetzt zu kämpfen hat, dauernd zu überwinden.
Der Präsident läßt nunmehr die nochmalige Ab⸗ stimmung über das mitgeteilte Am ende ment von Savigny zur Novelle der Seemannsordnung vornehmen.
Das Amendement und sodann das ganze Gesetz wird endgültig und einstimmig angenommen.
Das Haus kehrt darauf zur Beratung der Novelle zum Börsengesetz zurück.
Abg. Dove (fr. Vgg.): Die Mahnung des Abg. Dr. Lucas, die Vorlage sine ira et studio zu behandeln, ist von den Abgg— Burlage und Graf von Kanitz nicht befolgt worden. Das Termin register hat den Zweck, den es erreichen will, nicht erreicht. Es wollte den Kreis der am Terminhandel Beteiligten beschränken und innerhalh eines gewissen Kreises Rechtssicherheit schaffen. Auch wir haben die höchste Achtung vor der Judikatur des Reichsgerichts. Wir glauben nicht an eine Beeinflussung von unten oder oben. Aber diese Anerkennung kann uns nicht abhalten, die Urteile des obersten Gerichtshofes zu prüfen, ob sie das Richtige treffen oder nicht. Diese Kritik ist in dieser Frage außerordentlich notwendig. Auch die verbündeten Regierungen haben an dieser Judikatur scharfe Kritik geübt, nicht minder die Vertreter der Wissen⸗ schaft. Ich erinnere an die Professoren Laband und Dernburg; an einem Urteil hat sogar der Abg. Gamp eine scharfe Kritik geübt. Dag Reichsgericht hat in seiner Judikatur eine Rechtsunsicherheit eschaffen, die höchst beklagenswert ist. Das beste Mittel gegen das zörsenspiel, das auch ich verwerfe, wäre, daß man sich diejenigen, die gespielt oder verloren haben, die Finger verbrennen läßt. Die englische Judikatur steht' in bezug auf den Be— griff des Differenzgeschäfts wesentlich auf dem Standpunkt des Reichsoberhandelsgerichtß und det Reichsgerichts in der ersten Periode. In Frankreich sind durch Gesetz von 1855 alle Zeit⸗ geschäfte in Wertpapieren und die Lieferungsverfräge in Lebensmüteln und Waren als gesetzmäßig anerkannt, und der Spieleinwand ist aus⸗ geschlossen. Warum haben die Kaufleute sich nicht in das Börsenregister eintragen lassen? Der Charakter des Spielregisters ist durch das Gesetz selbst hineingetragen worden. Das Gesetz soll Rechtssicherheit schaffen und auf der anderen Seite abschrecken, beides läßt fich nicht bereinigen. Die praktische Folge war, daß, wenn der Bankier sich auch eintragen läßt, seine Kunden dazu nicht gezwungen werden können. Zum Abschluß eines Geschäfts aber ist die Eintragung beider Kontrahenten in das Register notwendig. So scheitert das Register in der Praxis. Den Weg, den jetzt die Novelle einschlägt, betrachte ich immerhin als einen kleinen Foörtschritt. Das Bestreben, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gut. Auch die wesentliche Verkürzung der Verjährungöfrift ist eine Verbesserung des jetzigen Zustandes. Ob die Frist von sechs Monaten richtig gefaßt ist, ist eine andere Frage. Auch die Erfüllung eingegangener hilar bin klihh eit die die Novelle vorschreibt, ist ein Fort⸗ schritt. Der hier beschrittene Weg ist jedenfalls eine Grundlage, um die schlimmsten Mißstände, die sich aus dem Börsengesetz ergeben haben, zu beseitigen. Man wirft den Kaufleuten eine Auflehnung gegen das Gesetz vor und sagt, daß sie eine Verpflichtung zur Eintragung in das Terminregister gehabt hätten. Das ist falsch. Es besteht nur ein Recht zur Eintragung. Wir stehen nun vor der Frage, wie eine Repgratur möglich ist. Ueber die Notwendigkeit des Terminhandels an sich kann kein Zweifel sein. Daß der Termin] handel preisdrückend wirkt, ist niemals erwiesen worden. In den Motiven des österreichischen Gesetzes wird das geradezu bestritten. Die Funktion des Terminhandels ist vielmehr eine ausgleichende. Nach Inkrafttreten des Börsengesetzes war bei ‚Laurahütte“ die Kurtzspannung viel höher als vor der Einführung des Gesetzes. Der Börsenausschuß hat sich für die Revisionsbedürftigkeit des Börfen— gesetzes ausgesprochen. Dafür waren auch agrarische Autoritäten. Man hat darauf hingewiesen, daß die Gl mrsr g. Frentzel und von Mendelssohn sich für das Börsenregister ausgesprochen hätten, aber sie gehören zu den eifrigsten Befürwortern einer Reform des Börsengesetzes. Im Entwurf handelt es sich garnicht um die Wiederhersiellung des Terminhandels in Getreide, sondern darum, im kaufmännischen Lieferungsgeschäft einen festen Boden zu schaffen. Der Bundesrat soll die Genehmigung erteilen können, und nun ist er mit einem Mal eine höchst verdächtige Persönlichkeit. Bedenken Sie doch, welche Befugnisse man sonst dem Bundesrat ge⸗ geben hat, wieviel Befugnisse schon jetzt durch das Börsengesetz dem Bundesrat überlassen sind. Graf von Kanitz hat schon im Februar vorigen Jahres das Börsengesetz als reylsionsbedürftig anerkannt, aber er sagte damals, fängt man einmal damit an, so kommen die Börsenmänner und wollen gleich alles geändert haben. Es wird anerkannt, daß das jetzige Recht die Korruption in die Kauf⸗ mannschaft trägt. Graf von Kanitz fagte: „wer den Differenzeinwand erhebt, ist ein Schuft“, und ich sage dasselbe. Das Mittel des Aus— schusses wird ja auch in weitem Umfange gehraucht. Es handelt sich darum, auch dem Zustand ein Ende zu machen, daß Vormünder in einen Konflikt kommen jwischen dem, was anständig ist, und was zum Vorteil ihrer Mündel dient. Manches scheint mir in der Novelle nicht weit genug zu gehen, aber es ist schon gut, die äußersten Schäden zu beseitigen. Das einzige Mittel gegen das Spiel sehe ich in der Klagbarkeit der Differenz. Nicht für die Spieler treten wir ein, sondern für die Interessen eines sollben Handels, für die nationalen Interessen. Deshalb bitten wir Sie, weisen Sie die uns vom Bundes ⸗ rat gebotene Hand nicht zurück.
Hierauf wird gegen 61 Uhr die Fortsetzung der Be⸗ ratung auf Freitag j Uhr vertagt. (Außerdem erste Lesung der Stempelsteuernovelle und des Totalisatorgesetzes).
Preuszischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 62. Sitzung vom 28. April 1904, 11 Uhr.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend Freihaltung des Ueber⸗ schwemmungsgebietes der Wasseriäufe.
Minister der öffentlichen Arbeiten Budde:
Meine Herren, zunächst habe ich im Auftrag des Herrn Minister⸗ präsidenten dem hohen Hause mitzuteilen, daß er von Seiner Majestät dem Kaiser und König jum Vortrag befohlen ist und deshalb den heutigen wichtigen Beratungen nicht beiwohnen kann, wie es sonst seine Absicht war.
Meine Herren, die wasserwirtschaftlichen Vorlagen, die Ihrer Beschlußfassung unterliegen, sind von hervorragender volks- wirtschaftlicher Bedeutung. Durch ihre Annahme setzen Sie die Königliche Staatsregierung in die Lage, einer hochwichtigen Pflicht zu genügen, die ihr zweifellos zufällt; denn zu allen Zeiten und bei allen Kulturvölkern ist es die Aufgabe des Staates gewesen, die von der Natur gegebenen Wasserläufe derartig auszubauen, daß sie nach Mög⸗ lichkeit den wirtschaftlichen Interessen des Landes und Volkes dienstbar gemacht werden. Dabei handelt es sich zunächst um die hochwichtige
Aufgabe:
schädliche Einflüsse der Wasserläufe und Niederschläge zu beseitigen,
jedenfalls ihnen nach Möglichkeit vorzubeugen.
In zweiter Linie handelt es sich darum, die Wasserläufe derartig auszugestalten, daß sie allen beteiligten Erwerbszweigen dienstbar und nutzbar gemacht werden, sei es durch entsprechende Meliorationen für die Landwirtschaft, sei es durch Gewinnung von Betriebskraft für die Industrie, oder sei es für Handel und Verkehr durch Schaffung von Wasserwegen. Die Erfüllung dieser wohl unbestrittenen Auf— gaben jedes Kulturstaates wird, wie die geschichtliche Entwickelung des Wirtschaftslebens zeigt, in verschiedenen Zeitperioden durch mancherlei
Umstände beeinflußt.
In Deutschland ist man in einer Zeit, in der man bei unseren Nachbarvölkern schon energisch mit wirtschaftlichen Wasserbauten vor— ging, auf diesem Gebiet ganz wesentlich zurückgeblieben. Es lag dies außer vielen anderen Gründen hauptsächlich an der politischen Zerrissenheit unseres Vaterlandes; aber der weite Blick unserer hohenzollernschen Herrscher, insbefondere Friedrichs des Großen, er— kannte die hohe Bedeutung der Wasserbauten für die wirtschaftlichen Interessen des Landes, und uns ist ja bekannt, daß wir große Kultur— werke auf diesem Gebiete der Initiative Friedrichs des Großen ver— danken, Kulturwerke, die bis heute noch ihre Bedeutung behalten haben. Nach der friderizianischen Zeit kam dann eine Periode politischer und kriegerischer Wirren und finanzieller Schwierigkeiten, wodurch größere Werke auf dem erwähnten Gebiet nicht zur Aus⸗ führung gelangen konnten. Dazu kam um die Mitte des vorigen Jahrhunderts das gewaltige neue Verkehrsmittel, die Eisenbahn, die für ihre Entwicklung im wesentlichen die Staatsfinanzen und die Arbeitskräfte in Anspruch nahm, sodaß das Interesse für die wasser⸗
wirtschaftlichen Bauten zurücktrat.
Aus jener Zeit, meine Herren, ist eine Klage charakteristisch und wird vielleicht von Interesse sein, zumal sie von einem Manne stammt, der von allen Parteien dieses Hauses hoch geschätzt wird, dessen klarer Blick und dessen gesundes Urteil bei allen Parteien, vom ganzen Volke, ja, im Auslande volle Anerkennung gefunden haben und bis heute noch finden. Moltke war es, der unter dem 20. Juli 1838 — also als 38 jähriger Mann — in den Briefen
aus der Türkei folgendes schrieb:
„Als man einem berühmten englischen Ingenieur den Einwurf machte, wozu er wohl meine, daß Gott die Flüsse geschaffen, ant⸗ wortete er: ‚Um die Kanäle zu speisen'. — Ich denke, er hätte hinzusetzen können: ‚Und um die Felder zu bewässern'. Wirklich glaube ich, daß in 50 oder 100 Jahren solche trübseligen Ströme, wie die Oder und Elbe, in welchen die Schiffer sich des Sommers mit dem Spaten durchgraben müssen, gar nicht mehr statuieren, sondern die sie umringenden Sandschollen mit ihrem Wasser be—
gießen werden.“
Und dann schildert Moltke in lebhaftem Bilde, wie man den Flußlauf, in dessen oberstem Teil er sich befand, gefaßt und geführt hat, und wie sich hierdurch eine dichte Reihe von blühenden An—
siedelungen ergeben hat. Alles, — schreibt Moltke
was unterhalb jenes Wasserfadens liegt, ist ein Paradies, was eine
Handbreit oberhalb desselben, eine Wüste.“
Meine Herren, ich möchte wünschen, daß die Vorschläge, die Ihnen die Königliche Staatsregierung unterbreitet hat, nach diesen Gesichtspunkten gewürdigt werden mögen, die Moltke in den von mir mitgeteilten wenigen Worten niedergelegt hat. Zwar braucht sich der Schiffer auf der Oder und Elbe im Sommer heute nicht mehr seinen
Fahrweg mit dem Spaten zu graben, wie es Moltke vor 66 J
ihre selbe Bedeutung behalten wie damals.
Bei dem Ausbau unserer Gewässer in diesem von der Regierung gewünschten Sinne kann selbstverständlich nur nach einem einheitlichen Plane gearbeitet werden, in dem alle einschlägigen Interessen ihre Berücksichtigung finden. Denn es würde falsch sein, wenn man einen Fluß einseitig in seinem obersten Teile regulieren wollte, ohne auch an den übrigen Teilen des Flusses bis zur Mündung hin entsprechende Veränderungen oder Umgestaltungen zu schaffen. Ebenso fehlerhaft würde es sein, wenn man einen Flußlauf ausgestalten wollte lediglich vom Standpunkt des Verkehrsweges, ohne den berechtigten Interessen der Landwirtschaft, ohne den Wünschen der Anlieger gebührend Rück ·
sicht zu tragen.
Insofern also, meine Herren, stehen die einzelnen Gesetzentwürfe, die Ihnen vorgelegt sind, materiell in innigem Zusammenhange, wenn sie auch formell voneinander getrennt sind. Die formelle Trennung geschah aus mancherlei praktischen Gründen, vor allem aber auch deshalb, weil wichtige und zahlreiche Stimmen dieses Hauses bei früheren Beratungen gewünscht haben,
daß die Meliorationsgesetze von dem Gesetz der Wasserstraßen ge— trennt werden möchten, und die Königliche Staatsregierung hat nun mit der Trennung, die durch die Gesetzentwürfe ausgesprochen ist, be⸗ kunden wollen, welchen hohen Wert sie auf eine erfolgreiche Ver⸗ abschiedung der Vorlagen legt.
Wenn ich nun auf die einzelnen Gesetzentwürfe eingehe, wobei ich, Ihrer Tagesordnung entsprechend, den Entwurf betr. die Wasser⸗ straßen ausscheide, so bemerke ich zunächst, daß es selbstverständlich für mich nicht möglich ist, bei der ersten Lesung diese umfangreichen Vor⸗ lagen bis ins Eingehendste zu begründen, schon deshalb nicht, weil mehrere Ressorts ganz wesentlich und zum Teil vorwiegend bei diesen Gesetzentwürfen beteiligt sind. Ich gehe aber wohl nicht fehl in der Annahme, daß die Gesetzentwürfe einer Kommission überwiesen werden,
und dort wird sich ja den einzelnen Re Anträge der Staatgregierung bis in alle Was zunächst den Gesetzentwurf b Ueberschwemmungsgebietes der es sich bei der Bearbeitung der Schutzmaßregeln ge überall herausgestellt, daß die gesetzlichen Unterlagen h unzureichend sind. Es muß rechtlich die Möglichkeit aus den natürlichen Ueberschwemmungsgebieten und läufen selbst Anlagen fern zu halten, die den r Hochwassergefahr beitragen.
ssorts Gelegenheit b Einzelheiten zu beg etr. die Freihaltun Wasserläufe
* nmen und zu
Nur wenn s liche Handhabe ges
chaffen wird, sind die berufenen Organe ö Lage, den Hochwassergefahren wirksam vorzubeug .
Die drei Gesetzentwürfe, die die Verbess im Stromgebiet Spree zum Ziele haben, bedürfen Empfehlung; denn es wird wohl au Notwendigkeit anerkannt, die Hochwa diesen handelt es sich um Mißstände, die teilweis bestehen und bei der fortgeschrittenen Kultur in de rungen immer schwerer empfunden werden. Die Kö hat auch gegenüber diesen schweren Schädigungen in den Schoß gelegt, sondern ist sich der Verp daß sie zur Beseitigung dieser Mißstände mit Durch den Allerhöchsten Erlaß vom 12. Dezember I den Strombauverwaltungen die Unters nisse und die Ueberwachung des Hoch Flüssen im Interesse der gefahrlo und des Eises auferlegt worden. Flüssen die verstärkte Me lichen Ministeriums für die Aufrechterhaltung der Auch der Allerhöchst eingesetzte Hochwasserausschuß einschlägigen Fragen beschäfti Pläne aufzustellen, werden soll.
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der Oder, wohl kaum einer he fallen Seiten dieses ssergefahren zu ve
verhältnisse
e schon seit Jahrhn n Flußtãlern und gliche Staatsreg nn keineswegs die hi flichtung voll ben Nachdruck vor S888 ist denn uchung der Hochwasserher flutgebiets an den schiffin sen Abführung des Hochm Ebenso hat an den nicht schiffhn liorationsbauvperwaltung des I Vorflut zu sorn hat sich mit gt und es für nötig erachtet, einhen durch die den Hochwassergefahren ent, Die Aufstellung dieser Pläne für mehre re Stromgeb Staatsregierung, regung des Hochwasserausschusses, An der unteren Weichsel bereits in Ausführung begri Havel und Spree sind für die Pläne aufgestellt. vorigen Jahres haben die Notwendi der Pläne unverzüglich vorzugehen. Die Veiwirklichung dieser Pro Werk gesetzt werden, als die s nicht unbenutzt vorüb Jahren eine Reihe von Unters worden, durch die es ermöglicht wird, die 2 sonst möglich gewesen wäre, in Oder sind mehrere Fragen, die bisher noch ungeklärt w und dementsprechend sind
in die Hand genommen worn ist die Regulierung des Hochwasserbtz ffen, und für die untere Oder, rbesserung der Die verderblichen Hochwasserverheerungen vom gkeit dargetan, mit der Ausfühmn
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jekte kann jetzt un so schneller g eit ihrer Aufstellung verflossene zt So sind in den beiden lezt zorarbeiten ausge tn zauten schneller, alz⸗ Für die untn aren, inzwishn
r gegangen ist. uchungen und V
Angriff zu nehmen.
Ergänzungen vorgenommen es der landwirtschaftlichen schon möglich gewesen, einige besonders dringende Reg aus Mitteln des Notstandsgesetzes vom 20. April !] Für den Bereich der schiffbaren Spree und der unteren Havel die umfangreichen Mes Vorbedingung für die Aufstellung der Sondeipläne bilden Kräften gefördert worden.
Die Ihnen in dem vorliegenden schon erwähnten Gese vorgeschlagene Regulierung der unteren Oder f zur Regulierung der Hochwasser, Deich⸗ und der oberen und mittleren Oder ihre notwendige Ergänzung. Wie M von dem Hochwasserausschuß dringend empfohlen und von 9 verschiedentlich betont worden ist, wird jetzt zum ersten M heitlicher, das ganze Stromgebiet der Oder um fassenda Hochwasserregulierun g6plan Ihrer Beschluf Dabei wird zugleich Vorsorge getroffen werden, falls auch allseitig als notwendig erkannt ist, mit den Maßnahma an den mittleren und oberen Teilen des Flusses, soweit solche nin eine Zurückhaltung des Hochwassers bewirken, erst dann vorgegangyr wird, wenn die unteren Flußstrecken den v oberhalb belegenen Strecken angepaßt und ihnen entsprechend ar gestaltet sind.
Meine Herren, wenngleich die Mittel, die zur Ausführung Projekte erforderlich werden, auch sehr erheblich sind, so glauh Staatsregierung die Genehmigung zu ihrer Aufwendung von dem Landtage zu erbitte um die Oder, die Havel und die Spree in einen Zustand zu bringen der die Verminderung der Hochwassergefahren für die Zukunft gewähn leistet und eines Kulturstaats der Zwar zweifelt die Königliche
ulierun gsarbeil S98 auszufühnn
sungen und sonstigen beiten, welche n
indet in den Pläm rflutverhältnisse n
fassung unterbreint daß, wie dies eber
Jahren beklagte; aber es bleibt an unseren preußischen Wasserläufen zweifellos doch noch sehr viel zu tun übrig, um sie so dienstbar und nutzbringend zu machen, wie Moltke es 1838 innerhalb der nächsten 50 bis 100 Jahre gewünscht hat. Manches hat sich allerdings seit jener Zeit in unserm Wirtschaftsleben geändert; aber die unheil- oder segenbringenden Wasserkräfte der Natur, sie haben
eränderten Verhältnissen R
zurückschrecken
Jetztzeit würdig ist. Staatsregierung nicht daran, di dieser Grundgedanke, der Ihnen vorgelegten Pläne Ihre einm Zustimmung finden wird; sie verkennt aber auch nicht, daß im einzelna mannigfache Bedenken auftreten werden. lichen Grund in den verschiedenen Interessen der Anlieger und M von den Maßnahmen berührten Landesteile sowie auch in abweichende Erfahrungen, die bei verschiedenen Hochwässern hier und dort gema worden sind. Die Königliche Staatsregierung gibt sich aber der Hef, nung hin, daß es den beteiligten Ressortministern bei den kommissarischa Beratungen gelingen wird, ein volles Einverständnis zu erzielen. M offenkundigen Notstände an den bezeichneten Flußläufen und die bi starken Niederschlägen sich stets wiederholenden Hochwassergefahrn⸗ mit ihren schweren Folgen mahnen ernstlich an eine schleunin Ausführung der geplanten Meliorationsbauten, namentlich im Interes der Landwirtschaft; deshalb hofft die Königliche Staatsregierung i bersichtlich, daß eine baldige Einigung über diese Vorlagen trotz d entgegenstehenden Schwierigkeiten gelingen wird. Denn wo elt Wille, da ist auch ein Weg. (Bravo!)
Ich erhalte eben noch den Auftrag, den Herrn Landwirtschast minister bei Ihnen zu entschuldigen, da er durch plötzliches Unwohlseh nicht in der Lage ist, hier an den Verhandlungen teilzunehmen.
Diese haben ihren natin
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
M 101.
8
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
von Loebell (kon): Wir haben mit Befriedigung davon 6 . daß die Regierung die mgl in bezug auf NMellorationen und Flußregulierungen gesonderte Vorlagen In den Fandtag gebracht hat. Wir werden zu dieser ersten Vorlage unabhängig von anderen Stellung nehmen. Meine politischen eunde sehen in der Vorlage eine notwendige und unentbehrliche . der Gesetzentwürfe die uns, später beschäftigen werben, um die Hindernisse, die der Freihaltung des Ueber= schwemmungsgebiets der Wasserläufe entgegenstehen, zu beseitigen. Nach den Se en hat sich der materielle Inhalt der be— stehenden Vorschriften als nicht ausreichend erwiesen. Das Oberverwaltungkgericht hat in neuerer Zeit gleichmäßig dahin erkannt, daß zu den deichähnlichen Erhöhungen jwar auch gewisse Anlagen zu rechnen seien, die, ohne Deiche zu sein, auf , ebiet ähnlich wie Deiche einwirken, z. B. Chausseen usw., daß aber ebäude hierher nicht gehören; und es hat die Auffassung abgelehnt, daß alle Erhöhungen, die dieselben Wirkungen wie Deiche hervorhringen könnten, genehmigungspflichtig seien. Weit wichtiger al diese Bestim⸗ mung ist aber die beabsichtigte Einführung der Genehmigungspflicht für Baum. und Strauchpflanzung. Auch das Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung die Bedenken hervorgehoben, die gegen eine so weitgehende Bestimmung obwalten können. Es hat ausgeführt, daß es unmöglich Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne, auch den sorstwirtschaftlichen Betrieb der Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Der Landwirtschaftshbetrieb ist auch heute noch der wichtigste Gewerbe betrieb für den preußischen Stagt, und wenn man ihn schwerwiegenden Cinschraͤnkungen unterwerfen will, so ist dies nur gerechtfertigt wenn auch, ein wirkliches Bedürfnis vorhanden ist. (Der. Redner, der im weiteren Verlauf seiner Ausführungen auf der Tribüne sehr schwer verständlich ist, wendet sich gegen die hierauf bezüglichen Ausführungen der Motive) So weit zu gehen, den höchsten Wasserstand diesen Bestimmungen zu Grunde zu legen, scheint mir nicht ratsam; es kann dahin kommen, daß DYrtschasten die gar nicht unter Hochwasser zu leiden gehabt haben, unter diese Bestimmung ge; stelt und der Genehmigungspflicht unterworfen werden. Nach §z 2 sollen Meliorationsbeamte nur gehört werden, wenn es sich um schiff⸗ bare Flüsse handelt. Ich glaube vielmehr, daß sie unter allen Um⸗ staͤnden, in allen Fällen bei der Beschlußfassung über solche Unter— sagungen und Verbote gehört werden müssen. Die Vorlage enthält in dieser Beziehung eine zu kautschukartige Bestimmung. Auch den Inter⸗ essenten muß Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern und Ein— spruch zu erhehen. Das ist das wenigste, was man verlangen kann. Zu erwägen wird sein, ob nicht noch die unteren Selbstverwaltungs—⸗ ösrgane zu hören sind. Im 51 ist von „Baum⸗ und Strauch pflanjung usw. die Rede. Dieses usw. ist mir doch sehr hedenllich; man muß in das Gesetz hineinschreiben, was man wirklich will. Meine Freunde erkennen die Notwendigkeit der Regelung dieser Materie an und sind davon überzeugt, daß man ohne gewisse drakonische Be; stimmungen nicht auskommen kann, daß diese aber nur da angewandt werden können, wo ein durchaus dringendes Bedürfnis vorliegt. Hoffentlich gelingt es der Kommission, den Entwurf zu derbessern. Wir beantragen, die Vorlage einer Kommission von 28 Mitgliedern überweisen. . ö 1. Kriege (freikons): Wir haben mit Freude und Genug. tuung von den Vorlagen Kenntnis genommen, die jetzt unserer Be—⸗ ia ung unterbreitet sind, und hegen die Hoffnung, daß sie ge⸗ illigt und die erforderlichen Gelder bewilligt werden. In lleber einstinmung mit dem Vorredner halten auch wir die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht für ausreichend, der Hochwassergefahr wirksam zu begegnen. Wir halten ein einheitliches Recht auf diesem Gebiet für notwendig und sind ebenfalls für Kom misstonsberatzng, und zwar für Einsetzung einer besonderen Kommission zur Vor— beratung dieses ersten der vier Gesetzentwürfe, welche Flußregulie⸗ rungen und Wasserschutzanlagen betreffen. Es würde ferner zu er⸗
wägen sein, ob nicht die Beteiligten auf ihren Antrag und nicht bloß
nach dem Ermessen des Bezirksausschusses zu hören wären. Ministerialdirektor Dr. Hermes; Die Vorlage ist nicht nur eine Ergänzung, sondern eine notwendige Voraus serznng für die anderen dem Hause zugegangenen wasserwirtschaftlichen Vorhhgen. Es wäre widersinnig gewesen, ohne eine Jsolche allgemeine Voraus setzung die beabsichtigten Flußregulierungen in Angriff zu nehmen. Die bisher vorgebrachten Einzelheiten werden in der Kommission näher zu er⸗ örtern sein. Wenn der Abg. von Loebell Baum- und Strauch— pflanzungen nicht in dieser Allgemeinheit der Genehmigung unter. worfen sehen will, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Vorschrift sic nicht auf vorhandene Forstkulturen bezieht. Der Einwand, daß die Vor- lage vor den schiffbaren Flüssen Halt macht, ist auch nicht stichhaltig. Der Wunsch, den Melioratlonsbeamten unter allen unmständen zu hören, ist in der Hauptsache schon erfüllt; von allen Plänen der Re gulierung schiffbarer Ströme wird der Meliorationsbehörde Mitteilung
gemacht. Sie Eröffnung des Rekurses an das Oberverwaltungsgerscht
würde keinen Vorteil bedeuten. Das beanstandete usw., hat nur den Sinn, daß keine den Erdboden überragende Anlage innerhalb des lUieberschwemmungsgebiets ausgeführt werden soll; es ist einfach unmöglich, alle diese Anlagen einzeln aufzuführen. In der Kommission wird wohl über alle diese Punkte eine Einigung unschwer herbei⸗ zuführen fein. . .
Abg. Schmieding ul): Die Stellung meiner Freunde zu sämtlichen wasserwirtschaftlichen Vorlagen ist unverändert dieselbe wie in früheren Jahren. Wir haben die Regierung stets in ibrem Be⸗ streben unterstützt, die Wasserläufe mehr den Interessen des Landes dienstbar zu machen, und werden es auch weiter tun. Wir begrüßen es deshalb mit Freude, daß, wie im Lande, so bei der Regierung immer mehr die Ueberzeugung sich Bahn bricht, daß gerade die Kraft der. Wasserläufe dem Lande mehr dienstbar zu machen ist. Wenn der Minister sich auf den Grafen Moltke berief, o, kann ich sagen, daß die Regierung auf dem Wege des Fürsten Bismarck wandelt, der bereits 1881 darauf hingewiesen hat, daß selbst das aus‚ gedehnteste Eisenbahnnetz zur Beförderung der Massengüter nicht aus⸗ reiche. Man hat sich deshalb mit Recht an den zuständigen Stellen mit den Arbeiten zur Verbindung der Flüsse mit einander be- schäftigt. Bei der immer schärferen Konkurrenz der Nationen wird Siegerin diejenige sein, die es am besten versteht, gerade die unent⸗˖ wicdlelten Naturkräfte in ihren Dienst zu stellen. Wir sind damit ein⸗ berstanden, daß sich die gleiche Fürsorge der Regierung den Re— gulierungen der Flüffe, der Beseitigung der dochwasserge fahren und der Verbesserung der Hochflutperhältnisse, die mehr Her Landes⸗ kultur, also wesentlich der Landwirtschaft dienen, wie der Verbesserung der Schiffahrt zuwendet. Wir erkennen an, daß im großen und ien die wasserwirtschaftlichen Vorlagen ziemlich gleichmäßig die
onarchie berücksichtigen. Wir wünschen auch keine Aufrechnung zwischen Osten und Westen. Meine er nen werden an sämtliche Vorlagen mit der guten Absicht herangehen, ihnen Gesetzeskraft zu verlelhen. kann mich bezüglich der ersten Vorlage den en e mz des Abg. von Loebell i , Wo diefe über das bestehende Recht hinaug eht, kann man zweifelhaft sein, ob die Vorschläge, des Entwurfs dag R tige treffen und nicht zu weit gehen. Wir hätten es lieber gesehen, wenn die Vorlage nicht n. Flußläufe ge gg ig eltendes Recht schaffte, sondern auf diesenigen Wasserläufe sich be— chraͤntt hätte, die erfahrungsgemäß der Hochwassergefahr auggesetzt
Zweite Beilage . zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Freitag, den 29. April
ind. Was dann die Entwürfe betrifft, welche Regulierungen und Vorflutverbesserungen anstreben, so sieken wir diesen mit ganz be⸗ sonderer Sr e fr! gegenüber; es fragt sich nur, wie weit wir uns durch die Zustimmung zu denselben finanziell engagieren. Nur in der Vorlage zur Verbessetung, der Vorflut in der unteren Oder, Havel und Spree ist eine Begrenzung der ju ver— ausgabenden Summe auf den Betrag von 50 Millionen vor⸗ gesehen; eine solche Grenze wird in den beiden anderen Vor— lagen, betreffend die Hochwassergefahren in der Provinz Branden⸗ burg und im Havelgeblet der Propbinz Sachsen sowie die Regelung der Hochwasser⸗., Deich, und Varflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder, nicht gezogen. Die hohen Summen, die von ung gefordert werden, beanstanden wir nicht, wir freuen uns vielmehr, a die Regierung sich entschlossen hat, die Betrage so hoch zu greifen, da die Wirksamkeit der damit auszuführenden Arbeiten zur Verhütung bon Hochwaseergefahren verbürgt erscheint. Mit der Regelung der Beitragspflicht der Interessenten sind wir im großen und ganzen ein⸗ verstanden. Die Interessenten sollen nur noch ein Fünftel beitragen; wenn jetzt schon Stimmen in der Presse dafür laut werden, auch dieses Fünftel noch zu streichen, so wird darüber in der Kommission weiter zu reden sein. Bei der eigentlichen Kanalvorlage werden die Interessenten leider weit weniger gut behandelt, dort hat sich die Tendenz, die Interessenten immer stärker heranzuziehen seit 13599 immer deutlicher bemerkbar gemacht. (Praäͤsident von Kröcher bittet den Redner, nicht zu sehr auf die noch nicht zur Beratung stehende Fanalfrage einzugehen) Dem Antrage des Abg. von Loebel auf Verweisung der Vorlage an eine Kommifsion von 28 Mitgliedern schließen wir uns an; ich halte es aber für richtig, daß dieser Kommission auch die übrigen Vorlagen, die heute zur Beratung stehen, überwiesen werden. Abg. Dr. am Zehnhoff (Zentr.): Die Vorlage, betreffend Frei⸗ haltung des Ueberschwemmungsgebiets der Wasserlãufe steht in so losem Zusammenhange mit der Kanalvorlage, daß ich dem Beispiel des Vor⸗ tedners nicht folgen werde. Das vorliegende Gesetz halten wir im allgemeinen für berechtigt, meinen aber, daß das Bedürfnis dafür nicht allerorten nachgewiesen ist, und möchten empfehlen, seine Geltung auf gewisse Wasserläufe zu beschränken, wo die Hochwassergefahr in Be⸗ tracht kommt. Ferner müssen wir beanstanden, daß jegliche Bauten, sogar kleine Gartenhäuser, Mauern und dergleichen der Genehmigungs⸗ pflicht unterliegen sollen. Der Kommissar hat gemeint, daß das Bauen nicht verboten, sondern nur an eine Genehmigung geknüpft sei. Er übersieht aber, wie unangenehm, Weiterungen herursachend und zeitraubend ein solches Verfahren bei kleinen und kleinsten Baulichkeiten für den Beteiligten ist Ferner haben wir Bedenken gegen die Hern. ziehung des höchsten Wasserstandes hinsichtlich dieser Bauten. Im Deichgesetz von 1548, aus dem die Vorlage ziemlich . ab⸗ geschrieben ist, ist allerdings von dem höchsten Wasserstand die Rede. Die Errichtung von Deichen und die Exrichtung eines Gartenhauses sind doch aber etwas Verschiedenes. Es ist widersinnig, wenn jemand, der innerhalb des Hochwasserstandes von 1729 ein Gartenhaus errichten will, erst die Genehmigung auf Grund dieses Gesetzes erhalten muß. Wir erachten es mit Rücksicht auf die große Bedeutung der Entscheidung der Behörden für absolut geboten, daß ein gerichtliches Verfahren zugelassen wird, und werden in der Kommission greifbare Vorschläge in dieser Richtung machen. Ein Fehler des Gesetzes ist es, daß 3 nur Beschwerde bei dem Minister zuläßt, aber nicht sagt, welcher Minister gemeint ist, und daß die Frist für die Einlegung der Beschwerde in 14 Tagen abläuft. Welcher Minister in Frage kommt, darüber sagt das Gesetz nur, daß es der Minister sein soll der für die betreffenden Einzelheiten „zuständig' ist. Es wird sich oft fragen, ob der Landwirtschaftsminister oder der Minister der öffentlichen Arbeiten die richtige Apresse sein wird. Unbillig ist es, daß derjenige, der Bauten unterlassen muß, gar keine Entschäͤdigung alten soll. ge. lh s l rialdirekter Dr. Hermes: Wenn der Vorredner sagte das Gesetz sei von dem alten Deichgesetz gedankenlos abgeschrieben, so meine ich, daß die Ausführungen des Vorredners von fiefem Denken nicht zeugen. In einer ganzen Reihe von Gesetzen ist der Ausdruck tzuständiger Minister“ als technischer Ausdruck gewählt worden. Was für bauliche Vorlagen in Frage kommen, ist ganz gleich, es kommt nur darauf an, ob sie die Hochwassergefahr vermehren können. . Abg. Dr. Wiemer Fr. Volksp.): Auf die Kanalvorlage lassen wir uns heute nicht ein. Wir sind hereit, an diesen Gesetzentwür en mitzuwirken, die der Hochwassergefahr nach Kräften entgegenwirken sollen. Die Zustimmung zu den Vorlagen wird dabon ab— hängen, wie sie sich im einzelnen gestalten. Die nähere Prüfung der Einzelheiten müssen wir uns vorbehalten. Wie meinen aber, daß die Meliorationsvorlage nicht für sich allein erledigt werden kann, sondern die Abstimmung darüber mit der über die Kanglvor. lage in Zusammenhang stehen muß. Wir sind nicht der Anstcht des Abg. von Loebell, der sich über die Trennung freute. Der Minister hat ausdrücklich gesagt, daß materiell die Vorlagen zusammenhängen. Das werden wir uns immer vor Augen halten. Wir können nicht finden, daß die Regierung mit diesen Vorlagen sehr geschickt und glücklich operiert. Die früheren Vorlagen waren ein einheitliches Ganzes. Die Regierung sagt auch jetzt, daß die Vorlagen einheitlich erhalten werden sollen, aber sie hat durch das Zerreißen derselben llbst die Hand dazu geboten, daß einzelne für sich erledigt werden. Das ganze Kanalgericht wird jetzt à la carte serviert, es bleibt dem Hause überlassen, was es davon nehmen will und was nicht. Die ,,, an der unteren Oder, Havel und Spree dienen wesentlich der Schiffahrt und hängen daher mit der ang vorlage innerlich zusammen. Technisch erscheinen die Vorschläge der Vorlagen vielfach als zweckmäßig. Bel der Kommissionsprüfung wird aber die finanzielle Seite eine wesentliche Rolle spielen. Es steht nach den Vorlagen nicht sicher fest, wie weit sich der Staat engagiert. Die Interessenten sind mit ihren Beiträgen jetzt sehr günstig weggekommen. Von der bisherigen Praxis ist hier abgewichen; es sollen die Inter- essenten nur mit einem Fünftel der Baukosten belastet werden. Sil bst nach der Begründung kommen die Arbeiten wesentlich nicht der n lg. meinheit, sondern einem enger begrenzten Kreise zu gute, Der . besitz der Anlieger wird durch diese Arbeiten in seinem Werte elt get und daher werden wir erwägen müssen, ob die Hrovinzialperban e und die Interessenten nicht stärker heranzuziehen sind. Der Vorlage wegen Freihaltung des Ueberschwemmungsgebietes stehen meine Freunde günstiger gegenüber als der Abg. am Zehnhaff. Es ist r,. daß in dem Deichgesetz von 1848 eine Lücke besteht. Es 12 ie rechtliche . geschaffen werden, schädliche Anlagen aus dem Hochwassergebiet fernzuhalten. Ich glaube, daß sich über dieses . am ef wird eine Verständigung erzielen lassen. Allerdings is 3 Bestimmung über die Anhörung der Beteiligten etwas zu eng a ; letztere wird ganz in das Ermessen des Bezirkeausschusses gestellt. Die Zulassung eines gerichtlichen Verfahrens und die 9 besserung des Beschwerdeverfahrens wird wohl zu erwägen sein. Ich schlleße mich dem Antrag des Abg. von Loebell an, eine Kom- mission von 28 Mitgliedern elnzusetzen, unter der Voraus setzung, 2. derselben Kommission auch sämtliche übrigen Vorlagen, auch die 2 ö vorlage, überwiesen werden. So sehr wir die Vorlage unterst 4 behalten wir ung doch die schließliche Abstimmung darüber . un wir machen deshalb die Abstimmung über diese Vorlage bang von der Gestaltung der sämtlichen Entwürfe. Wir wollen n . einzelne Landesteile sorgen, sondern für den Ausbau * aj 6 1 Wasserstraßen im Osten und im Westen. Die Vorteile eines * . teils dürfen nicht maßgebend für die Gestaltung des Ganzen sein.
. 1904.
Abg. Broemel (fr. Vgg.): Wir gehen hier mit würdevollem Ernst daran, die Einzelheiten zu prüfen, und doch bewegt uns eigentlich eine ganz andere Frage, die nicht nur wirtschaftliche, sondern auch eine hervorragende polstische Bedeutung hat. Der Minister 1st die Tren⸗ nung der Vorlagen entspreche einem Wunsche dieses Hau es, aber er hat nicht mit seiner Ueberzeugung zurückgehalten, daß materiell die Vor⸗ lagen ein einheitliches Ganzes darstellen und die Trennung nur eine formelle ist. Bei dem konservativen Redner hat er aber nicht das größte Entgegen kommen gefunden; dieser hat sofort die Trennung als eine materielle bezeichnet und insofern dem Minister einen Absagebrief geschickt. Wir müßten uns selbst die Augen verbinden, wenn wir nicht sehen wollten, welche Ahsicht die Regierung mit der Trennung verfolgt. Die Regierung hofft, mit ihrer neuen Politik einen befleren Erfolg ju haben. Ich fürchte, sie wird dem klugen, aber häßlichen Bauern gleichen, der ein schönes Mädchen heiratete in der Meinung, daß die Kinder von ihm die Klugheit und von der Mutter dle Schönheit erben würden — nachher kam es gerade umgekehrt. Was für die Vorlage einnimmt, sind nicht die Einzelheiten, sondern die Vorlage als Ganzes stellt ein bedeutendes Kulturwerk dar, wie es kaum von einer anderen Nation übertroffen worden ist. Ich kann heute auch noch nicht sagen, welche Stellung wir ein⸗ nehmen werden; denn wir müssen erst sehen, wie die Vorlagen sich gestalten, um darüber entscheiden zu können. Das gilt auch von der Vorlage über die Freihaltung des leberschwemmungsgehietes. Ich teile manche der Einwendungen, die hier gemacht sind, Die Eingriffe in die Privatverhältnisse zu Gunsten der Allgemeinheit müssen auf das niedrigste Maß beschränkt werden. An Stelle der Ent⸗ scheidung durch den Minister muß das verwaltungsgerichtliche Streit verfahren zugelassen werden. Mit der Ueberweisung an eine Kom mission von 28 Mitgliedern, der auch die übrigen Vorlagen über wiesen werden müssen, bin ich einverstanden.
Abg. Dr. Dahlem (Zentr.): Ich will mich nicht in einen Streit darüber einlassen, ob nicht auch einmal ein Speisen à la carte vor- zuziehen ist. Ich meine, daß es nicht besser gewesen wäre, heute eine großzügige Debatte über die Kanalvorlage und die anderen Vorlagen stattfinden zu lassen, sondern daß dieser Gesetzentwurf über die Frei= haltung des Ueberschwemmungsgebietes an sich die Aufmer samteit es Hauses hinreichend beschäftigen kann. Ich bedauere, daß der Re⸗ gierungskommissar die Vorlage nicht näher begründet, sondern meinem Freunde am Zehnhoff nur mit einer Retourkutsche geantwortet
at, die man nicht einmal als elegant bezeichnen kann. Ein so tiefer Eingriff in die Privatinteressen durch die Staats gewalt hätte besser begründet werden müssen. Der Gesetzgeber
selbst fühlt, welche Unzuträglichkeiten entstehen können; denn er
überläßt es den Verwaltungsbehörden, gewisse Ausnahmen von dem S 1 zu gestatten. Wir haben die Erfahrung gemacht, daß es nicht gut ist, allzu viele Befugnisse in die Hand der Verwaltungs bebörden zu legen; denn es ist oft vorgekommen, daß die Verwaltungsbehörden nicht nach dem Geiste des Gesetzgebers berfahren sind. Wir wollen gesetzliche Bestimmungen haben. Als erste Instanz wäre der Kreis- ausschuß geeigneter als der Bezirksausschuß, denn eisterer steht den lokalen Dingen viel näher. Es erwachsen dem Beteiligten auch größere Kosten, wenn er nach dem Sitz des Bezirksausschusses reisen muß. Das gerichtliche Verfahren muß zugelassen werden; denn wenn Sie den Minister entscheiden lassen, so entscheidet in Wahrheit, nicht der Minister, sondern die Strombauverwaltung. Nach der Vorlage soll es ganz in das Ermessen des Bezirkeausschusses gestellt werden, die Beteiligten zu bören. Die Folge wird sein, daß in die Rechte des einzelnen noch viel erheblicher eingegriffen wird, als es § 1 erlaubt. Man sollte auch nicht den höchsten Wasserstand diesem Gesetze u Grunde legen, sondern einen mittleren. Aus der Vorlage müß ein Gesetz gemacht werden, das den wahren Interessen der Landeskultur entspricht. .
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch ffreikons.): Ich kann es nur billigen, daß die Regierung den Wünschen des Hauses ent prechend die Vorlagen getrennt an das Haus gebracht hat. Diese Maßnahme würde nur formale Bedeutung haben, wenn der Schluß des Abg. Broemel aus den Worten des Ministers richtig wäre. Es ist jetzt die Möglichkeit gegeben, die Vorlagen nicht nur formell getrennt zu be— handeln; in den Ausführungen des Abg. von Loebell einen Absagebrief an den Minister zu sehen, heißt wirklich Gespenster sehen. Bei diesem ersten Gesetz kommen namentlich verwaltungsrechtliche Fragen in Betracht; deshalb muß eine kleinere Kommission zusammengesetzt werden. Ich wiederhole daher den Vorschlag, diesen Gesetzentwurf einer be⸗ sonderen Kommission von 14 Mitgliedern, die entsprechend zusammen-⸗ gesetzt wird, und die sämtlichen übrigen Vorlagen zusammen einer Kommission von 28 Mitgliedern zu überweisen. Das Deichgeset von 1848 hat tatsächlich Lücken gehabt, die . diese Vorla e ausfüllt. Ich kann mich der Ansicht des Vorredners nicht anschließen, daß man einen mittleren Wasserstand konstrnieren solle, um ihn dem Gesetze zu Grunde zu legen. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, nicht die abnormen Wasserstände, wie sie ein oder zweimal vielleicht vorgekommen sind, als Maßstab zu nehmen, sondern nur den gewöhnlichen höchsten Wasserstand. Die Strom bauver⸗ waltung wird nicht allein die entscheidende Stimme haben, sondern alle beteiligten Ressorts und Instanzen werden zusammenwirken, sodaß die Fürsorge für die Landeskulturinteressen genügend gewahrt er⸗ scheint. Man wird aber einen Weg finden müssen, um die größeren öffentlichen Ströme und dice Privatflüsse, die besonders hochwassergefährlich sind, von den übrigen Wasserläufen zu trennen. Nur für die ersteren muß der Bezirksausschuß die Entscheidung in der Hand haben, während für die letzteren der Kreisausschuß das geeignete Organ ist; denn es gehören nicht nur die wasserbautechnischen Kennt⸗ nisse, sondern auch die Erfahrung lokaler Natur dazu, diese Dinge richtig zu entscheiden, und diese lokale Erfahrung ist gerade in dem Kreisausschuß zu finden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann gegen die Versagung der Genehmigung nicht eingeführt werden; seine Zulassung würde unseren bisherigen Verwaltungsgrundsätzen wider sprechen. Ich mache also den Vorschlag, für dieses Gesetz eine be⸗ sondere Kommission von 14 Mitgliedern einzusetzen.
Abg. Glatzel (nl,): Mit der Vorlage ist eine Ausdehnung des Deichrechts keineswegs beabsichtigt. Die Anlieger werden ja auch weit weniger Deichanlagen als vielmehr Baulich eiten errichten wollen. Unangenehm ist, daß der Anlieger, wenn er Anlagen bornehmen will, gar nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob er den Bezirksausschuß fragen muß oder nicht. Hier würde es sich empfehlen, nur diejenigen Flußläufe zu bezeichnen, die für das Gesetz in Frage kommen, damit die anderen Flußläufe ausscheiden. Oder man müßte mindestens § 6 dahin erweitern, daß der Regierungspräsident kleine Wasserläufe aut—⸗ nehmen kann und diese gleich nach Bekanntmachung des Gese 1 be⸗ zeichnen muß. Vielleicht ließe sich dadurch ein verwaltunge rechtliches Streitverfahren vermeiden. Für die Beschwerden ist die Frist von zwei Wochen zu kur bemessen. Bezüglich des 5 1 muß die Möglich, keit kontradiktorischer Verhandlungen gegeben werden. Die Kom ⸗ mission sollte nicht nur die Vermeidung von unnötigen r, der Bevölkerung, sondern auch die eventuelle Beseitigung von An- lagen in Erwägung ziehen.
Die Besprechung wird hierauf geschlossen und die Vorlage einer 3 von 28 Mitgliedern überwiesen.
Das Haus geht dann zur Beratung des Gesetzentwurfg, . n n, , zur Verhütung von Hoch⸗