Justizminister Dr. Schönstedt: allerdings richtig, daß ich die in verstanden habe, daß er sagt habe. Nur dagegen bemerkung. Wenn ich ihn richtig selbstverständlich nicht gemacht haben.
4. 9. z uhr. Nachst Sitzung: Errichtung eines derlandesgerichts in? etz und kleinere Vorl agen.)
Worte des Herrn Schulze— sagte, es sei nicht wahr, richtete sich meine Gegen⸗ verstanden hätte, würde ich sie
Montag 11 Uhr. Düssel⸗
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Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erschwerung des Vertragsbruches landwirts 5 Arbeiter und des Gesindes, zugegangen:
§1.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
1 wer 6 von dene 1 wissen muß,
en (Gesinde) oder landwirtschaftliche Arbeiter, eder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nem anderen Arbeitgeber zur landwirtschaftlichen dedienst noch verpflichtet sind, in Dienst nimmt, , ähh für die unter 1 bez eich neten t eues Dienftverhältnis vermittelt, . er weiß oder bei Anwendung der erforderlichen So rgfalt wissen muß, daß sie einem anderen eitgeber zur landwirtschaftlichen Arbeit oder zum Gesindedienst noch verp
flichtet sind, 3) wer die unter 1 bezeichneten Arbeitn mer, verleitet oder zu verleiten unternimmt, widerrechtlich den TDienst nicht anzutreten oder
zu verlassen.
Im Falle der 3 e des früheren zulässig.
zung nur auf Antrag Antrages ist
§ 2. Mit Geldstrafe von fünfzig bis sechshundert Mark oder mit Haft wird bestraft 5. wer, nachdem er auf Grund des § 1 Ziffer 2 oder 3 recht kräftig verurteilt ist, innerhalb der nächsten drei Jahre abermals eine nach diesen Vorschriften strafbare Handlung begeht. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln. 83. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer die ih erxfli lichen Sen mniffe⸗ ce i Beendigung Dienstboten oder landwirtschaftlichen kñ icht met erfüllt.
ie . es eines Arb s in rechtsw
Arbeiter
hen Zeugnis auf
; . ob nicht den afbestimmungen ie Beschwerden ienstverträge in lauter gero den sind, hat das Ab⸗ e zeral. Nr. 39, 40 und . Session 1899; Nr. 154 II. Session 1900; Nr. 110 der ö Sitzung k n 19. Legislaturperiode, ter Verhandlungen gemacht.
1901 ist mit großer Mehrheit eine önigliche Staatsregierung auf—
iese ession einen Gesetzentwurf, ung de⸗ Kontraktbruchs ländlicher Arbeiter, vor⸗ 4 des Landes vorgebrachten Klagen weisen z die zuehmende Neigung der in der Land— e im Vertragsbruch gefördert und zalten der Arbeitgeber. Die herrschende Annahm⸗ vertragshrüchiger Arbeiter Berufs gen gf n verschwinden.
eiter vielfach durch Arbeits⸗ Kor e, , verleitet würden. Die
geltende Rechtsordnung nicht imstande, solche Uebergriffe zu ver— hüten. Der sachgemäße Betrieb der Lan Trirtschnf, unter Umständen sogar die Harfe, seiner werde durch diese schweren Mißstände, die nicht nur sondern in fast noch höherem
d ru ; der Truck achzn 19.
zegislaturveriode, I
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dom! 3 Juni 1902 Nr. 174 der T .
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1 zulegen vornehmlich wirtschaft unterstützt werde Leutenot lasse die und das fũ Ekenso wird darü genossen oder
ning eBung
Maße auch im Kleinbetriebe he rvorträten, mri in Frage gestellt.
Diesen aus landwirtf schaftlichen Kreis . von zahlreichen korporativen Vertretun, en der Landwirtf ö ver l. insbesondere Be⸗ schluß des Landesöko , , . vom 13. Ps arz 1900) immer aufs neue vor , Klagen, deren Berechtigung anerkannt werden muß, will der vorliegende . twurf unter Berücksichtigung der er— wähnten Resolution des Abgeordnetenhauses vom 16. Februar 1904 abhelfen.
Die Verhäl
tnisse, mit den ö die 9 ndwirtschaft gegen- w. zu einem seh 1
berrschende Ar beite rnot verursacht.
erheblichen Teile durch Der
1 hat, w die auf dem platten Lan
von Jahr zu Jahr sich fühlbarer machende Leutemangel läßt die Verleitung von landwir tichg n lichen Arbeitern zum Ver— tragsbruch immer mehr um sich greifen und führt gleich” zeitig dahin, daß in zunehmendem Maße vertrags brüchige Arbeiter von anderen Arbeitge eben in Dienst und Lobn genommen werden Beide Erscheinungen sind vom wvolks wirtschaft⸗ lichen und sittlic Standpunlt: leich bedenklich. Denn einmal werden die . zwischen dem ländlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und das im Interesse der allgemeinen wirtschaft⸗ lichen Wohlfahrt notwendige gedeihliche Zusammenwirken beider in hohem Maße ungünstig beeinflußt. Sodann erleidet aber das Rechts bewußtsein im Volke durch diese Vorgänge, denen die Rechtsordnung gegenwärtig, fast machtlos gegenüberfteht, eine schwere a idigung. Die auf eine Sicherung des landwirtschaftlichen
hal tnisse s gerichteten Bestrebungen haben sich daher in neuerer Zeit immer mehr dahin verdichtet, daß sie weniger eine schãrfere B estrafung des Vertragsbruchs selbst, als vielmehr die straf⸗ rechtliche Aondung der ihn begünstigenden Handlungen verfolgen.
Es leuchtet ein, daß . auf den Ie, Lande wachsenden Neigung der Arbeiterschaft zur willkürl . Lösung des Dienst verhält nisses mit Erf olg entgegen zan r, wird eir mina. wenn es dem vertrags⸗ brüchigen Arbeiter eischwer wird, trotz der von ihm an den Tag ge— legten Unzuverlässigkeit jederzeit mit Leichtigkeit an anderer Stelle lohnend: BVeschaftigung wiederzufinden, und ferner, wenn der von Dritten ausgehende bruch durch Strafandrohung
Di ensther
* E, 1. 1 1
Anreiz zum Vertragsbruch eine Einschränkung erfährt.
Diese Auffassung liegt auch dem vorliegenden Gesetzentwurfe zu Grunde, dessen Strafbestimmungen sich demgemäß auf die Annahme kontraktbrichi Arbeiter durch andere Arbeitgeber. auf die Ver⸗ mittlung von Arbeit für bertrgge brñ ichige Arbeiter und auf die Ver—
leitung zum Vertragsbruch beschränken
Der Begriff des „landwirts arnlichen Arbeiters“ ist nach der Alsicht des Entwurfs im weiteren Sinne des Wortes zu verstehen. Er umfaßt deshalb z. B. auch die in der Forstwirtschaft, in Privat⸗
und Staatsgestüten sowie die in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben beschäftigten Arbeiter, soweit diese Nebenbetriebe als Teile eines land— wirtschaftlichen Hauptbetriebes zu erachten sind. Es empsiehlt sich aber nicht, den Begriff landwirtschaftlicher Arbeiter im Gesetz selbst näher
festzustellen. Die Mannigfaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebs⸗ verhältnisse und die Notwendigkeit der Einbeziehung der e nie. schaftlichen Nebenbetriebe (Brennereien, Zuckersiedereien, Obstwein⸗
bereitung, Molkerei und dergleichen weisen vielmehr . hin, die Feststellung des Begriff? nach Vorgängen auf anderen Rechtsgebieten, im besonderen auf dem des Gewerbere chis, der richterlichen Würdigung nach Lage des inne lf lls zu überlassen
Das landwirtschaftliche Gesinde bildet einen beträchtlichen Teil der ländlichen Arbeiterschaft. Die Sicherung der Dienstoerträge des Gesindes muß daher aus denselben Gründen erfolgen, wie bei den landwirtschaftlichen .
Nach den für einen großen Teil der Monarchie gelten ider ordnungen ) wird nn, jetzt die Herrschaft bestraft, die Dienstboten in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis ihrer ander neitig⸗ n Ver⸗ pflichtung annimmt. Auch finden sich in den Genn ger hn ungen mehrfach Bestimmungen, nach denen Gesindemakler bestraft werden, wenn sie Gesinde, welches schon in Diensten steht, zu deren Ver— lassung und zur Annehmung anderer Dienste anreizen. Alle diese Vorschriften beziehen fich gleichmäßig auf ländliches und städtisches Gesinde. Es unterliegt deshalb keinem Bedenken, wenn auch der Entwurf, welcher ähnliche Bestimmungen vorsieht, sich auf das städtische Gesinde erstreckt.
Die vorgeschlagene landesgese sich nicht um Materien handelt, buchs für das Deutsche Reich sind
Gesinde⸗
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tzliche Regelung ist zuläsf sig weil es welche Gegenssand des Strafgefe ⸗
(6 2 des Einführungsgesetzes zuin Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870.
Ber Geltungsbereich des Gesetzes soll sich auf den ge Umfang der Monarchie üistte en mit Ausnahme der Hohenzollerr Lande, die ein Rechtsgebiet für sich bilden.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ist folgendes zu
esamten ischen
bemerken Zu §5 1 Nr. J.
Nach § 41 der Gewerbeordnung ist der gewerbliche Arbeitgeber in der Wahl seines Arbeits, und Hilfspersonals nur den durch die Gewerbeordnung selbst festgestellten Beschränkungen unterworfen. Die Landesgesetzgebung kann daher einem gewerbli a. Unternehmer die Eirstellung kontraltbi ichiger landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in
seinem Gewerbebetrieb nicht verbieten. Deshakt.
Entwurf darauf, denjenigen unter Strafe zu stellen, de landwirtschaftlichen Arbeiter als solche in Dienst nimmt. Um di durch den Entwurf per solzt ten Ziele zu errei ist es geboten, die Strafandrohung nicht bloß gegen den Arbeitgeber zu richten, der weiß daß der angenommene . vertragsbrüchig ist, sondern auch gegen
nach den Umstan .
i 6e nnr sich der er Gesinde oder eine
den, der bei der Indienstnahme nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfährt und dadurch seine Unkenntnis verschulde
3u § 1 Nr. 2 und 3 wird auf die allgemeine Be ö Beʒug genommen.
Die Strafverfolgung wegen nehmer (6 1 Nr. I) tritt nach früheren Arbeitgebers ein. Das Privatinteresse des in den Vorder—
ficht bewirkte Ver⸗
grund. Dagegen sollen die g
mittlung eines neuen X derh fr vertragsbrüchigen Arbeiter sowie die Verleitung zum Vertragsb 9 (S1 Nr. 2 und 3) von Amts wegen verfolgt werden, weil hierin Handlungen zu er— blicken sind, welche die Verletzung eines weitergehenden öffentlichen
Interesses darstellen.
1 H
Da die wirksame Bekämpfung der
. Zu § 2.
strafbaren Arbeitsvermittlung
und der Verleitung zum Kontraktbruch im öffentlichen , . dringend geboten st, rechtfertigt es sich auch, die wiederholte Be gehung dieser Straftaten schärf hnden.
Für das Gesi inde wird d gebunden ist, du irch die Abgangszeu bei Beendigur des Tienstde Iltnisses
5 26 . — R 2Er daß es vertraglich nicht mehr c deren Ausstellung
nach .
errschaft
16 in Preußen ge ltend⸗ n Gesindeordnungen verpflichtet ist. Nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der landwirtschaft liche Arbeiter be⸗ rechtigt, bei Beendigung des Dienstverhältnisses von dem Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer zu fordern.
Um die Erfüllung der dem Arbeite er hiernach obliegenden Ver— pflichtung weiterhin . t die ö. führung einer einhei lichen Strajbestimmung wünschenswert, welche den Arbeitgeber, der sich seiner
Verpflichtung in rechtswidriger Absicht entzieht, mit Strafe belegt. Dem Arbeitnehmer wird dadurch die Beibringung des Nachweises e leichtert, daß er vertraglich nicht mehr gebunden ist. Zugleich lie— die Bestimmung im Intere sse es späteren Arbeitgebers, der in di age versetzt wird, sich gegen die Gefahr einer Bestrafung aus §5 1 * 1è wirksam zu c itz
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Die kosten⸗ und ft mnpelfreie Beglaubigung der gemäß § 630 — ausgestellten Zeug nisse rechtfertigt sich aus den ö r,
Ar ifhebun] der Abgaben von
Gründen, die zur 1 ] ĩ Februar 1572 (Gesetzsamml. . 16
durch das Gesetz vom 21. führt haben.
Land- und Forstwirtschaft. Ueber den gegenwärtigen Stand der Kulturen in der Schweiz spricht man sich, wie der Bauernbund“ unterm 6. d. M. mitteilt, überall ziemlich be friedi gt aus. Auf den Wiesen zeigt sch durchweg ein dichter Gras be stand sodaß Aussicht auf ziemlich schöner Heuertrag vorhanden ist. Ungemöhnlich rasch hat sich besonders ö der zweiten Monatshälfte Apr ik die Vegetation entwickelt, sodaß sich ältere Leute nicht erinnern können, jemals eine so überraschende Ent— wickelung der Pflanzenwelt beobachtet zu haben. Nach den meteorologi⸗ schen Witterungsaufzeichnungen in Zürich sei auch der 16. April mit einer mittleren Temperatur von über 207 Celsius der wärmste Apriltag inner⸗ halb der letztverflossenen 50 Jahre ö Diese hohe Tages. temperatur set sogar im denkwürdigen April 1865 nicht einmal ein— etreten. Die Getreidesaaten haben durchweg den Winter gut über— ö und steht z. B. jetzt schon der Joggen stellenweise in Aehren.
Die Steinobstbãurne . schön verblüht und in prächtigem Schmu cke
stehen gegenwärtig die Birnbäume, die Apfelbäume aer e, n. eben⸗ falls eine reiche Blütenpracht. So stehen, ie man aus i. edenen Landesgegenden hört, die Aussichten für den Ernteertrag dieses Jahr
wieder ziemlich befriedigend.
Ueber die Witterung und den 39. and der Land . schaft in der Zentral swei; schreibt die Schwe ie, . Land⸗ wirtschaftliche Zeitschrift: Das hie re nn war für den Enn irt dieses Jahr fast nach W Funsch, im ersten Monatsviertel regnerisch, dann doppelt so lange schon und warm, bis zu einer Heuettemperatur von 230 C. und schließlich wieder regnerisch, in Summa also feucht und warm, ganz geschaffen zur raschen Entwickelung pflanzlichen Wachstums. Wwe Graswuchs wurde bald üppig, schon um Mitte des
Monats war trotz der Heuvorräte der Wed gang eröffnet, am 18.
) Vergl. z. B. S§ 11, 12 d vom 8. November 1810; 5 296 der buchs vom 25. Mai 6 847.
) Vergl. z. B. S§5 16, 17 der Gesindeordnung vom 8. November 1810; 55 16, 17 der Gesindeordnung für Neu Vorpommern und Rügen vom 11. April 1635, § 7 der Gesindeordnung sür die Rheinprovinz vom 19. August 1844.
2
er altpreußischen Gesindeor dnung 58 Hannoverschen Polizeistrafgesetz⸗
hat und 79. v. M. zan etwas Eintrag 9 get
Eingrasung und bruch fortgedauert. Die Reife vom 28. in den Niederungen dem Graswuchs doch nicht wie es Hon öfter der Fall war, wenn die Vegetatkte“!
früh erwachte. Die Bäume stehen in vollem, prächtigem Bln. n, Alle Arten wetteiferten miteinander um den Vorkar n Fülle und Schönheit und stellen uns ein Obstjahr ersten Rang ́ Aussicht, wenn günstige Witte rung fördernd mith ilft befri 6 etwas verspätet — eich ner, n und die . sind mi uw k gepflanzt. d Gemüfe * vorbereitet und gedüngt. Sat . land r hn 2 Arbeiten nachgeholt und auf dem Laufenden.
begann vielerorts die lun ohne Un
zur B ite a.
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Rotterdamer Getreide markt im 266 1904. tet
Das Kaiserliche Konsulat in Rotterdam beri u 3. d. M.: Sbschon die holländischen und deutschen Getreidehz bis gegen Mitte des Monats April d. J. ihre Forderun ̃ ermäßigt hatten, um mit der Ware zu räumen, wurde n spaͤter dur ach el endes Angebot der Produktionsländer die Preife noch war , t 1
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gen voas
ahlt wurde cik Rotterdam: en für 2400 kg; Ea russischer, 5 76 Kg, April.... Rumänischer, 74 75 kg, ö
os 1
Rosario Santa Fé, Roggen für 2100 kg: Schwarzes Meer, 73 74 kg, April... Bessarabischer, 73/74 kg, April... Taganrog, 71 72 kg, April k Petersburger, 70 71 kg, Juni/Juli... Gerste für 2600 kg: Suüdrussische, 60 61 Kg, April... ö ö Hafer für 1000 kg: Südrussischer, 45/46 kg, April.... 56655 9 46 47 kg, ö 55 55 ; ' k s Mais für 2000 kg: ; Odessa, April. J Galatz, Foranian, April !?? 16 16 x La Plata, rn, ai JJ ; Nordamerikanischer Mixed, April ... . 105 103 9. Die Mznge des Nonatsumsatzes an Mehl zeigt tehende Zu sammenstellöng:
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Deutsches, ö . w . ö Holländisches 1 — ö 0009 k Jö Belgisches, J 5 s 000 J i ö ö 2 16 — Französisches, 1 g 1. Qualität. 500 won nenn, nn,, ͤ J 15 000 J . i 52 509 zeger Ayril V, 156 000 . ⸗ 1902 J , 217 50 An Mehl wurden in Rotter dam verkauft: Sack zu 50 kg rund: 1904 1903 1802 190
r Lieferung von 9000 Stück E . 5
beim „Reichsanzeiger“
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gulierung der Wafer aufe der des charges 7 Fr.
Lieferung von: je 4000 Tonnen L Los zu 2500
Kohle 450 Tonnen gewaschenen Koks.
ministeriums in Be el grad; Li mänteln mit Kapuzen, hosen, 4) 800 Stück Mr ister und Bedingunger . für die Kleidungsstücke 100
, Kö 217 000 103 500 195 500 7700 11 179 500 274 000 194800 171 500 1 70 000 263 600 39 000 284 50h ,, 52 500 156 000 217 500 21900 1 166 600 O0 180 000 18 ö 204 000 121 000 Juli wd 146 56 148 000 ,,, ; 223 000 185 000 September J 241 000 248 250 261 00 1 251 O00 228 000 145 609 i 267 500 182 000 207 000 ö 120 500 149 000 18550 Zusammen 2417 100 2288 050 247010 Verdingungen im Auslande. Oesterreich⸗Ungarn 20. Mai 1994. Direktion des e i ibahnamts in W
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i M 1 6 Ms*Beras ie Waldviertelbahn. Näheres
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21. Mai 1904, 12 Uhr. K. K. Generaldirektion der Tabakregi in Wien; Herstellung eines Zubdues zum Fabrikations gebäude bei K. K. Tabatfabrik in Zwittau im Kostenbetrage . n 124 009 Näheres bei der genannten Generaldirektion und beim „Reichsanzeiger
21. Mai 1964, 127 Uhr. K. *. Sta cee bahern ern en Villach:
Herstelling der Vergrẽßerung der Lokomotivmontierung in der Stati Inittelsel Näheres bei der genannten Staatsbahndirektion
Staatsbahndirektion Innk—
der Salzachbrüde de
31. Mai isGt, 12 Uhr. K. K. Auswechselung der Eisenkonstruktion
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Linie Salzburg -Wörgl. Näheres bei der genannten Staatsbahn—⸗ direktion und beim „Reichsanzeiger“. Belgien *
16. Mai 1904, 10 Uhr. Maison communale in Laeken: Re⸗ Molenbeek . 624 637 Fr. Cahie Pläne 0 Fr.
inistration des
tat:
chemins de fer de 17 S5 Losen zu je 5200 Tonnen Gruskohle, 4 Losen ju Würfelkohle, 5 Losen zu je 5200 Tonnen Brikett, Tonnen kleine Wärfelkohle, 3 Losen zu je 3000 Tonnen 1 Los zu 1660 Tonnen Koks, 1 Los ju
17. Mai. Adm
für Schweißöfen,
Königlich serb schen Finani⸗ ng von 1) 400 Stück Soldaten Stück Blusen, 3) 36605 1 Stiefel 200 Paar In erreichen än. ei obiger Direktion. Kaution Stie fel 300 Dinar.
18. Mai 1994. Zolldirektion 7
2) 800 2 Tuchmützen und 5) der Ka nzle
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Vierte Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
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0/9 * g 4 . . aus Idaho. ie Einfuhr von
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n ungemũnztem Golde im Werte von 355 000 000 Dollar, davon aus
aus amerikanischen Betrage von 3 900 3
2z soo ooo s 3 37 000 00 8 (u
gbritannien ru münztes) Silber
S 3 = — 2
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Die ee hende Tabelle ahn die Einfuhr und Ausfuhr von
dem New Norker Commercial and Silber in den Kalenderjahren 1902 und 1903:
Financial Chroniciè entnommen. Soweit sie die amerikanische Pro⸗
beruhen sie auf dem Bericht des Direktors der
Die Ziffern über die ausländische Produktion
igen kleine Abweichungen von den im Bericht des Direktors der ürze gegebenen Daten.
) Die obigen Ziffern sind
aus ausländischen Münzen im
tion betzeffen. ee e, l, Sho hs Pouar
künze zu Wafbington.
3 Jahre 1891 betrug die Silberproduktion der
Handelswerte von 25 900 276 Pfd. Sterl.