1904 / 122 p. 35 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 May 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Autoren an usw.; denn es geht nicht an, einen ganzen Stand, dessen Mitglieder sich bewußt sind, streng nach Gesetz und Recht, nach den Geboten von Treu und Glauben zu handeln, am Maßstabe eines einzigen Verlagsvertrages zu messen, daran allgemeine verurteilende Betrachtungen zu knüpfen,

ja die „ganze Nation“ aufzurufen, damit sie „die

Klinke der Gesetzgebung ergreife, um durch zwingende Normen des öffentlichen Rechts den

zudehnen.“ Es heißt das Bild entstellen, wenn man mit diesem einen Verlagsvertrag und seinen unge— wöhnlichen Bestimmungen und einen „Verlagsschein“ aus dem Musikalienverlag, der den Verleger wissen— schaftlicher Werke nicht im entferntesten berührt, die Geschäftspraxis des wissenschaftlichen Verlags glaubt, charakterisieren zu können, um erst hinterher, wenn das Gewissen mahnt, auch Ausnahmen gelten zu lassen.

Meine Herren, ich will die Verlesung nicht fortsetzen; wenn ich in diesem Lichte vor der Oeffentlichkeit gezeigt werde, dann gestatten Sie mir, Ihnen zu sagen, daß Sie hier das getan haben, was Sie mir so oft vorgeworfen haben, daß Sie ein Zerrbild entworfen haben. Ich möchte Herrn Dr. Trübner bitten, doch mein Buch in ruhiger Stunde noch einmal vorzu— nehmen; er wird dann finden, daß die ganze Erörterung über den „ungewöhnlichen“, also auch Ihnen doch nicht auf normalem Boden erscheinenden Vertrag eingeleitet ist durch ein paar Bemerkungen, in welchen ich die heutige Entwicklung des Verlagsgeschäfts so, wie sie mir erscheint, kennzeichne und besonders hervorhebe jene Erscheinungen des Verlags, die auf Bestellung des Verlegers gearbeitet werden, wo also eine Art Fabrikbetrieb stattfindet, und hier insbesondere charakterisiere jene Sammlungen von Lehrbüchern, von Monographien, von allen möglichen

onstigen kleinen, zweifellos der allgemeinen Volksbildung in 3

hohem Maße zugute kommenden literarischen Erscheinungen. Darauf beziehen sich meine Bemerkungen, darauf bezieht sich auch der in meinem Buche mitgeteilte Verlagsvertrag, der ja so große Irritation auf beiden Seiten hervorgerufen hat. Und nun, meine Herren, wenn Sie dieses ins Auge fassen, dann werden Sie mein Urteil nicht zu scharf finden können, und es wird mir Herr Dr. Trübner dann wohl auch zugeben, daß es nicht etwa mein böses Gewissen ist, daß mich

nen Schutz der wirtschaftlich Schwachen auch auf die Autoren aus-

Rechtsnachfolger

ö

habe, so gibt Herr Voigtländer dafür eine besondere Form

des Vertrages, die er seinen Verlagskollegen nahe legt: die

Abtretung des Urheberrechts. Er sagt S. 12:

Wer ein Werk zur unbeschränkten Verfügung kaufen will, erwerbe nicht nur das Verlagsrecht, sondern das Urheberrecht. Es muß in dem Vertrage ausdrücklich gesagt sein, daß der Verfasser das Urheberrecht übertrage. Aber auch dann ver— bleiben dem Verfasser im Zweifel noch die ihm im Urheberrechtsgesetz 83 9, 12, 14 vorbehaltenen Rechte, über die noch besondere Vereinbarungen ge—⸗ troffen werden müssen.

Also es wird hier klar gemacht, daß man sich vom Autor alle seine Rechte verschreiben lassen kann, sogar die⸗ jenigen, die ihm im Fall der einfachen Uebertragung des . nach dem Willen des Gesetzgebers verbleiben sollten.

kommen, viel zu günstig. Wir haben uns gestern unterhalten

über einen Verlagsvertrag, den ich seinerzeit das Vergnügen hatte mit der Firma Brockhaus abzuschließen über ein Ge⸗ schäft das schließlich noch zur beiderseitigen Zufriedenheit be⸗ endet worden ist. Herr Brockhaus hat mir gesagt: warum haben Sie uns nicht gesagt, daß Sie das Buch billiger ver⸗ kauft haben wollten? Ich bitte Herrn Brockhaus, mir zu sagen, was er damals mir, dem unbekannten jungen Autor geantwortet haben würde, wenn ich ein derartiges Verlangen gestellt hätte! Sie haben doch in Ihrer buchhändlerischen Verkehrsordnung den Satz: den Ladenpreis bestimmt der Verleger. Sie haben sich so daran gewöhnt, in diesem Punkte vollständig autonom zu sein, daß ich nicht zweifle, daß ich mit meinem Verlangen bei der Firma Brockhaus, so hoch ich sonst

ihr Entgegenkommen schätze, keinen Erfolg gehabt haben würde,

Er steht dann, wenn er dieses Urheberrecht abgetreten

hat, ganz genau so zu seinem Verleger, wie etwa der Hand⸗

werker zu einem Stück Arbeit steht, das er verkauft hat: Er hat überhaupt gar keinen Einfluß mehr auf das Buch, der

Verleger kann es vernichten, es ändern lassen, er kann machen

damit, was er will.

Vielleicht wird mir nun Herr Dr. Trübner sagen, daß dem Rate, der in diesem Büchlein gegeben ist, doch nicht die Praxis zu entsprechen brauche, daß die Praxis milder sein könne. eine Aeußerung des Herrn Dr. Ruprecht, die er in einem

charakterisiert. Ja, meine Herren, dem müßte ich nun entgegenhalten

und so steht es überhaupt mit irgend welchen Einwendungen, die der junge Autor machen kann in den Fällen, wo er ein Erstlingswerk unterzubringen sucht. Er ist eben in der Regel gar nicht in der Lage, die Wahl zu haben, er ist überhaupt froh, daß jemand sich seiner Sache annimmt, zumal bei dem kolossalen Angebot, das auch von Ihrer Seite wiederholt konstatiert worden ist.

Ich habe das, wie ich glaube durch den Fall, den Herr Hiersemann gestern noch einmal aufgegriffen hat, genügend Herr Hiersemann hat gestern eine Erklärung über diesen Fall abgegeben, in welcher er sich, wie ich glaube,

unnötigerweise in die Schußlinie gestellt hat; denn ich hatte keine

Artikel des „Börsenblattes“ getan hat, Nr. 4 des Jahres

1903, wo er den Verleger bezeichnet als „den regelmäßigen des Autors und als den Inhaber des Urheberrechts und des Verlagsrechts“. Diese Aeußerung ist von Herrn Professor Schulz im „Zentralblatt für das Bibliothekswesen“ aufgegriffen worden, und es ist von ihm gesagt worden, es sei anscheinend Praxis, daß der Verleger

an sich sachliche Bedeutung für uns.

Namen genannt. Die Namen haben kein Interesse; der Fall hat Nun aber muß ich zu meinem großen Bedauern konstatieren, daß Herr Hiersemann sich in diesem Falle geirrt haben muß. Die Mitteilung, die er gestern gemacht hat, daß der Autor bereits ein Büchlein bei ihm in Verlag gehabt habe, das ihn in den Stand ge⸗

setzt hätte, sich über die Aussichten des neuen Verlagsartikels

sich im Verlagsvertrag das Urheberrecht des Autors abtreten

lasse, und zwar in der Absicht, das durch das Reichsgesetz über das Verlagsrecht und das Urheberrecht zu Ungunsten

des Buchhandels verschobene Gleichgewicht der Rechte wieder

herzustellen. Die Praxis unterliege sehr schweren Bedenken. Herr Professor Schulz hält die Abtretung als regelmäßige

Einrichtung für gegen den Sinn des Gesetzes gerichtet

nachher veranlaßt, zu konstatieren, daß es auch zahlreiche Verleger anderen Schlages gäbe sicher die Mehrheit

zum Besten der Wissenschaft zusammenzuwirken suchen.

mit sämtlichen Verlegern, mit denen ich zu tun gehabt habe

ich bedauere, daß ich Herrn Brockhaus zuerst nicht

genannt habe, aber auch mit ihm (er hat es vorhin mir auch

privatim versichert) —, auf dem allerbesten Fuße; ich bin ja auch schließlich mit ihm sehr gut auseinander gekommen.

Nun, meine Herren, werden Sie unter solchen Umständen und unter solcher Beschränkung der ganzen Frage auf ein

engeres Gebiet mir einen Augenblick auf dieses Gebiet folgen mussen, und Sie werden, wenn Sie das Material, auf Grund dessen ich mir mein Urteil gebildet habe, kennen gelernt haben,

sich sagen müssen, daß ich außerordentlich vorsichtig zu Werke gegangen bin, indem ich dieses Gebiet herausgenommen habe. anmessen lassen, das ich ihm zur Anfertigung verdungen

Ich habe hier in der Hand ein kleines Büchlein von Herrn

Robert Voigtländer, den wir ja die Freude haben, unter

uns zu sehen. Dieses Büchlein enthält eine große Zahl von Musterbeispielen von Verlagsverträgen. Es ist schon in dritter Auflage erschienen. Die Verträge sind nun in dieser dem Gesetze von 1901 angepaßt worden. In der Einleitung dieses Büchleins sagt Herr Voigtländer wörtlich: Wohl ist mit Recht im Reichstage die Erwartung ausgesprochen worden, es werde in dem „hoch⸗ achtbaren, durch und durch ehrenwerten Stande der Buchhändler“ in kurzer Zeit zum guten Ton ge⸗

und für einen Mißbrauch der Macht des Verlegers gegenüber dem Autor. Dieser sollte auf die ihm gemachte Zumutung nicht eingehen. Es ist gegen diese Aeußerung des Herrn Professor Schulz von keiner Seite aus dem Verlage irgend

Verleger, die in inniger geistiger Fühlung mit ihren Autoren welcher Widerspruch erhoben worden, und es muß danach in

Das

ist mir durchaus von Herzen gekommen, und ich stehe auch

dem unbefangenen Beobachter der Dinge, der natürlich das Material nimmt, das er seiner Beurteilung zu Grunde legt,

ungefähr eine Vorstellung zu machen, trifft nicht zu. Ich habe diesen Morgen die bibliographischen Hilfsmittel, die einem großen Geschäfte zur Verfügung stehen, daraufhin durch⸗ gesehen, habe aber nicht gefunden, daß von dem Autor bereits eine Schrift in dem Hiersemannschen Verlage erschienen ist. Vorsitzender: Meine Herren, nachdem Herr Geheim⸗ rat Bücher, wie Sie alle zugeben werden, in durchaus sach⸗ licher und von keiner Leidenschaft beeinflußter Weise den

Gegenstand behandelt hat, darf ich wohl bitten, daß auch von

wo er es findet, der Anschein erweckt werden: die Abtretung des Urheberrechts ist doch eine sehr häufige Erscheinung im heutigen Verlagsleben, und sie führt dann doch zweifellos zu

einer Stellung des Autors, die wirklich als nichts charakterisieren kann.

Aber noch weiter.

Der Vertrag, den

ich beim besten Willen anderes denn als eine Herabdrückung

anderer Seite alles vermieden wird, was eine Verschärfung in die Sache hineintragen könnte.

Verlagsbuchhändler R. Voigtländer -Leipzig: Meine geehrten Herren! Durch die eben gehörte Rede des Herrn Geheimen Rats Bücher bin ich genötigt, zunächst für meine eigene Person zu sprechen. Herr Geheimer Rat Bücher hat, wie ich gern anerkenne, in durchaus sachlicher Weise das kleine Formularbuch angegriffen, das in Verbindung mit meinem Kommentar zum Urheber⸗ und Verlagsrecht von mir vor drei Jahren in dritter Auflage herausgegeben worden ist. Um

jedem Mißverständnis vorzubeugen, schicke ich voraus, daß dies

meinem Buche mitgeteilt habe, charakterisiert sich als ein Werkvertrag; er steht überhaupt nicht mehr auf dem Boden des Verlagsgesetzes, er steht auf dem Boden des Bürgerlichen

Gesetzbuchs. Der Werkvertrag ist es, der den Autor etwa

ich hier in Werk durchaus eine Privatarbeit ist; daß weder der Buchhandel

noch der Börsenverein auf dieses Werk einen Einfluß gehabt oder sich nachträglich um dessen Verbreitung bemüht haben.

Der Hauptvorwurf des Herrn Geheimen Rats Bücher gegen dieses Buch und gegen mich geht dahin, daß ich gegen den

so stellt wie den Schneider, bei dem ich mir ein Kleid habe

habe. Herr Voigtländer hat auch für den Werkvertrag unter Nr. 12 seines Büchleins ein Musterbeispiel mitgeteilt und

sagt:

aber in dem hier angegebenen Beispiele meines Buches.

hören, die Verlagsverträge dem Geist der neuen

Gesetze anzupassen. Dem hat der Buchhändler nur hinzuzusetzen: möglich ist! den gesetzlichen Bestimmungen freien Lauf zu lassen. Die eigentlichen Verlagsverträge heißt es dann weiter unten müssen unter dem neuen Recht etwas umständlicher gehalten werden als bisher, will man nicht in

Soweit es

Der Werkvertrag ist die beste Form für die vom Verleger bestellten Arbeiten. Um solche vom Verleger bestellte Arbeiten handelt es sich

Sie

Buchhandel zu beeinflussen.

Geist des Gesetzes versucht hätte, die Vertragschließung im Er gründet das darauf, daß eine Anzahl von gesetzlichen Bestimmungen in meinem Buche ab— geändert worden sei. Das ist richtig und ist auch nicht richtig.

Ich mache zunächst darauf aufmerksam, daß nach 5 8 des

Gesetzes über das Urheberrecht

das Recht des Verfassers so⸗ wohl beschränkt, wie unbeschrchkt übertragen werden kann,

daß also eine unbeschränkte Uebertragung im allerweitesten

mögen danach entscheiden, ob ich berechtigt war, das Beispiel Verlagsrecht, über den Werkvertrag. Dieser wichtige Paragraph

zu verallgemeinern. Allerdings haben die Herren ja in einem Punkte Recht. Zu der Zeit als ich das schrieb, lag mir von Verträgen

dieser Art kein anderes Beispiel vor, als eben dieser eine.

In manchen Punkten ist es nicht möglich,

Aber es ist mir nachgerade eine ganze Reihe solcher Verträge mitgeteit worden, Verträge, die den feinsten Firmen, oder ich

will lieber sagen, den bekanntesten Firmen des deutschen Buch⸗

wichtigen Punkten es auf gut Glück ankommen lassen, Buch zu hart verfahren sei, und ich habe selbstverständlich das Be⸗—

ob die dem Verleger ungünstigeren gesetz—⸗

lichen Bestimmungen unbequeme Folgen haben

werden oder nicht. Zu diesen Punkten rechne ich die 85 2, 4, 5e, 14, 15, 16 des Vertragsentwurfs Nr. 1. Meine Herren, diese Punkte betreffen alle solche Dinge,

in welchen das Verlagsgesetz den Autoren bestimmte Rechte hat sichern wollen, und in welchen in diesen Musterbeispielen Debatte ankommen lassen, ob von anderer Seite das Verlangen gestellt wird, daß ich das Material, das mir selbstverständlich

dafür Vorteile für den Verleger ausbedungen sind.

Endlich sagt Herr Voigtländer noch im Sperrdruck:

Die Gesetzeskenntnis ist fortan dem Verleger nötiger als je. Die Zeit der harmlosen Verträge ist vorüber!

Ja, meine Herren, wenn man das liest, dann muß man doch den Eindruck gewinnen, daß die Meinung des Herrn Dr. Trübner, daß der deutsche Verlagsbuchhandel mit seinem ganzen Geschäftsbetriebe und mit allen seinen Verträgen sich auf den Boden des neuen Urheberrechts und Verlags⸗ rechts zu stellen habe, nicht durchweg geteilt wird. Und wenn man nun diese Verlagsverträge selber im einzelnen durchgeht,

die in dem Voigtländerschen Büchlein mitgeteilt sind, so wird

man kaum einen finden, in welchem nicht klare Bestimmungen des Gesetzes, die den Autor günstiger stellen sollen, um⸗ gewandelt sind in einer Weise, daß er ungünstiger gestellt wird, als der Gesetzgeber beabsichtigt hat.

Was nun gerade das engere Gebiet betrifft, aus dem der Verlagsvertrag entnommen ist, den ich hier mitgeteilt

handels angehören. Ich will diese Verträge nicht mitteilen; aber Sie werden mir doch die eine Bemerkung gestatten, daß es mir darnach allerdings erschien, als ob ich mit derjenigen Firma, welche dieses Vertragsschema anwendet, in meinem

dürfnis, das auch in der etwa in 14 Tagen erscheinenden dritten Auflage zu bekunden. (Bravo) Ich hoffe, daß damit die Mißverständnisse, die bei der Erörterung dieses einen Punktes unterlaufen sind, beseitigt sein werden.

Ich werde also darauf verzichten, den Gegenstand an dieser Stelle weiter zu verfolgen, und werde es auf die

in sehr reicher Menge zugegangen ist, vorbringe. Ich bekomme so ziemlich in jeder Woche einmal von Autoren Anfragen, um sie beraten zu sollen in Verlagsangelegenheiten, und ich habe mir damit, wie Sie sich wohl denken können, eine außerordentlich große Last aufgebunden, sodaß ich froh wäre, wenn das Material etwas geringer sich gestaltete. Ich verzichte auch auf eine Diskussion des 5 26 des Verlagsgesetzes (Bravo, indem ich annehme, daß wir das in der Meditationskommission, die er⸗ nannt werden wird, tun werden. (Bravo

Damit hätte ich, wie ich glaube, die Sache im allgemeinen erledigt. Nur eins gestatten Sie mir noch zu er⸗ wähnen. Herr Dr. Trübner und auch manche Andere, die gegen mich geschrieben haben, haben gefragt: „Wie kommt ein deutscher Professor dazu, den von Bücher angeführten Vertrag zu unterschreiben, wenn er nicht glaubt, seinen Vorteil dabei zu finden?“ Ich muß Ihnen sagen, Sie beurteilen den deutschen Professor, soweit geschäftliche Dinge in Betracht

Sinne durchaus im Geiste des Gesetzes ist. Es kommt nur darauf an, unter welchen Umständen solche Uebertragung statt— findet. Weiter haben wir den 5 47 des Gesetzes über das

lautet: Uebernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet.

Das Gesetz selbst also weist dem Buchhandel die Wege, die

er unter Umständen zu gehen hat, und es richtet sich nach

dem einzelnen Fall oder den Umständen, inwieweit die Betretung

dieses Werkes geboten und mit dem Geiste des Gesetzes ver—

einbar ist.

Meinen weiteren Ausführungen muß ich vorausschicken, daß diese Gesetze von 1901 einen großen Fehler besitzen: daß sie nämlich zwei vollständig getrennte Geschäftszweige zusammen⸗ werfen, nämlich den Buchhandel und den Musikalienhandel, zwei Geschäftszweige, die in ihren Grundbedingungen voll— ständig verschieden sind, und die nach meiner Auffassung im Gesetz niemals hätten zusammen behandelt werden dürfen. Es hat auch nicht an Widerspruch gefehlt. Die Vertreter des Musikalienhandels haben bei allen Verhandlungen dringend abgeraten; es hat aber nichts genützt. Nun will ich Ihnen die Tragweite dieser Bestimmungen für den Musikverlag denn ich habe mein Buch auch für diesen herausgegeben erläutern. Das Gesetz verwehrt dem Verleger, ohne Genehmigung des Verfassers irgend welche Aenderungen an dem Werke zu treffen; nicht einmal an dem Fingersatz eines Klavierstücks darf irgend etwas geändert werden. Nun stellen Sie sich vor, der Verleger erwirbt den Verlag einer Oper. An der Partitur, an den einzelnen Stimmen ist kein Gewinn möglich, vielmehr besteht das Geschäft des Musikalienverlegers darin, das in der Oper niedergelegte Tonkapital auszunutzen durch eine Zahl von Bearbeitungen in Gestalt von Liedern, von Klavieraus⸗ zügen, von einzelnen Stücken, je nachdem das Publikum daran Gefallen findet. Glauben Sie nun, meine Herren, irgend ein Komponist ließe sich zu einer derartigen handwerksmäßigen

Arbeit herbei? Kein einziger! Ebensowenig denkt der Komponist daran, nachträglich für irgend welches Werk dem Musikalien⸗ verleger den Fingersatz zu machen. Also bleibt dem Verleger nichts übrig, als sich wie das seinerzeit bei den Verhandlungen wieder und immer wieder im voraus erklärt worden ist, das gesamte Urheberrecht abtreten zu lassen, um freie Hand zu be⸗ kommen. Der Musikverlag kann mit dem Gesetz nicht arbeiten, wie er es vorausgesagt hat.

Nicht in diesem Maße gilt das Gefagte für den Buch— handel. Im allgemeinen kann der Buchhandel mit den Gesetzen von 1901 recht wohl auskommen. Herr Geheimer Rat Bücher hat nun aus meinem Büchlein Seite 31 die Worte vorgelesen:

Der Werkvertrag ist die beste Form für die vom Verleger bestellten Arbeiten.

Aber er hat nicht den Nachsatz vorgelesen. nämlich weiter: die meistens unselbständig (Uebersetzungen, Bearbei— . tungen) oder untergeordneter Art (Hilfsarbeiten) sind. Auch hier will ich nur eine Hauptform solcher Be— arbeitungen herausgreifen: die Bearbeitung einer neuen Auflage des Werkes eines verstorbenen Verfassers. Namentlich bei Schulbüchern und bei anderen Lehrbüchern wird das in weit⸗ gehender Weise nötig. Der Verfasser ist tot; das Werk muß dem Bedürfnis weiter angepaßt werden; es wird einem anderen die Arbeit anvertraut. Geschieht das ohne aus— drückliche Vertragsbestimmungen nach dem Verlagsgesetz, so treten zu Gunsten des Bearbeiters sämtliche urheberrechtliche Bedingungen auch für diesen ein, mit anderen Worten: es bildet sich ein zweiter Stamm von Rechten innerhalb desselben Werkes. Auch kommt es sehr oft vor, daß auch der Be⸗ arbeiter stirbt; dann kommt ein Dritter hinzu und damit ein dritter Stamm von Rechten. Das ist ein geschäftliches Ver⸗ hältnis, das für die Verleger ganz unerträglich und unmöglich ist. Es bleibt kein anderes Mittel, als daß man sich an solchen Bearbeitungen das volle Urheberrecht übertragen läßt, sodaß das Gesamtwerk nach wie vor rechtlich ein Ganzes bleibt, auch den Bearbeitern gegenüber.

Es heißt

hältnisse in Frage, denn es heißt im 5 47 des Verlagsgesetzes nicht: „Erwirbt ein Verleger“, sondern „Erwirbt jemand usp.“ Nun, meine Herren, glauben Sie, daß ein Industrieller, der einem Schriftsteller etwa die Ausarbeitung einer Einleitung

solche Werkverträge vorsieht. wird,

zu seinem Kataloge übertragen hat, sich darauf einlassen kann,

wenn er aus sachlichen Gründen irgend eine Aenderung vor—

vornehmen zu dürfen? Das geht doch nicht! ausdrücklich erlaubt im Gesetz, das Urheberrecht beschränkt oder unbeschränkt zu übertragen.

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Die Abweichung von dem Gesetz besteht also darin, daß der Verfasser nach Empfang der Anzeige von dem Verlags⸗ übergang binnen 2 Monaten es in der Hand hat, dem Vorbesitzer zu erklären: Ich halte mich an das Gesetz, und du bleibst mir verhaftet. Das ist doch gewiß nichts, was gegen den Geist des Gesetzes läuft, und durchaus loyal. Gibt der Verfasser die Erklärung nicht ab, so wird still⸗ schweigend sein Einverständnis vorausgesetzt, daß der Nach— folger die Verpflichtung übernimmt. Das ist meines Wissens die weitgehendste Abweichung von dem Gesetz. Alle anderen Aenderungen sind verhältnismäßig Kleinigkeiten. Z. B. bestimmt das Gesetz nicht, daß der Verfasser zur Mit—⸗ besorgung der Korrektur verpflichtet sei. Ich verstehe heute noch nicht, welche Gründe für diese Abweichung vom alten Gewohnheitsrecht ausschlaggebend gewesen sein mögen. Aber stellen Sie sich doch die Lage eines Verlegers vor, der ohne Verfasserkorrektur vervielfältigen, der die Niederschrift genau wiedergeben soll. Denken Sie an die Beschaffenheit dieser Niederschriften!

Ich wiederhole also, meine Herren: Was in meinem Buch steht, ist nichts als dispositives Recht, und in jedem einzelnen Falle kann anders vereinbart werden. Ich bin aber noch weitergegangen. In meinem Formularbuch, in den Anmerkungen, sage ich und warum etwas anderes vorgeschlagen ist, als im Gesetz. Das Buch ist für jedermann käuflich. Ich wüßte wahrlich nicht, wie man loyaler verfahren könnte. Daß aber solche Formulare auf Grund eines ganz neuen Gesetzes notwendig waren, das, glaube ich, wird wohl niemand bestreiten. Wenigstens ist mir vielfach von meinen Kollegen gesagt worden, daß sie viele Annehmlichkeiten davon gehabt haben. Und auch ich kann aus meiner eigenen Praxis sagen, wo ich doch auch diese Formulare benutze, daß mir noch in keinem einzigen Falle ein Widerspruch gegen sie begegnet ist. Es sagt wohl einmal jemand: ich möchte in diesem Falle das und das anders haben, aber ein grundsätzlicher Wider⸗ spruch, eine Erklärung: „Das ist ein Formular, auf das ich grundsätzlich überhaupt nicht eingehe,“ ist mir noch nicht

. z ö. gegenübergetreten. Noch in einem kann ich Herrn Geheim⸗ Es kommen auch noch andere nicht buchhändlerische Ver⸗ e, e, , mn, k é bie,

rat Bücher beruhigen: Das Formular über den Werkvertrag Nr. 12 wird fast gar nicht gekauft. Das habe ich voraus⸗ gesehen, aber ich mußte es machen, weil 3 47 des Gesetzes Was ziemlich stark gekauft das ist der normale Vertrag Nr. 1, aber nicht der

Werkvertrag. Also, meine Herren, es kann davon absolut

3 . . . or- nicht die Rede sein, daß durch meine Formulare eine unge⸗ nehmen muß, diese ohne Einwilligung des Verfassers nicht 0. l z h 3 ; J

Darum ist es

Wäre die unbeschränkte

Uebertragung nicht gesetzlich erlaubt, so wäre das zum Schaden

der Schriftsteller; die unbeschränkte Uebertragung ist häufig in ihrem Interesse.

Nun meine Verträge! daß alle Bestimmungen des Gesetzes über das Verlagsrecht dispositives Recht sind, also geändert werden können und das

alles, was in meinem Buch steht, erst recht dispositives Recht

ist. Es sind Vorschläge, wie es gemacht werden könnte, aber nie und nimmer, wie es gemacht werden muß. Selbstver— ständlich bin ich mir, als ich mein Büchlein schrieb, meiner Verantwortung voll bewußt gewesen, und ich habe peinlich

in ungerechter Weise belasten könnte. Die wichtigste Aende⸗— rung, die ich in dem Haupt⸗ und Normalvertrag Nr. 1 ge— troffen habe, ist eine Abänderung des z 28 des Verlags⸗ gesetzes, der von der Uebertragung des Verlagsrechts handelt. Um diesen Paragraphen haben seinerzeit die lebhaftesten Kämpfe stattgefunden. gekommen, wonach dem Verleger der Verkauf des ganzen Geschäfts gestattet ist, ohne den einzelnen Verfasser zu fragen.

Es ist schließlich zu einem Ausgleich

Nur wenn er ein einzelnes Werk verkauft, muß er ihn

fragen, und das ist auch richtig. Ich sage dazu in meinem Buche Seite 22: Es empfiehlt gleich in den Verlagsverträgen im

unangetastet zu lassen. Es ist wirklich nicht unbillig,

daß der Verfasser gefragt wird, wenn es sich um den

Verkauf einzelner Werke handelt.

Nun bestimmt aber das Gesetz nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß niemand sich seiner Verpflichtung ein⸗ seitig entziehen kann, daß der seinen Verlag verkaufende Verleger nach wie vor den Verfassern für Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Erwerber des Geschäfts verhaftet bleibt. Das Gesetz konnte nichts anderes bestimmen. Aber, meine Herren, bedenken Sie die Tragweite dieser Bestimmung; denken Sie daran, daß ein Verleger sich zur Ruhe setzen will, daß er sein Verlagsgeschäft an einen Sohn oder an einen Dritten abtritt, und daß plötzlich nach 4, 6, 10 Jahren er oder seine Witwe oder seine Erben in Anspruch genommen werden, weil der Nachfolger seinen Verpflichtungen nicht nachkommen will. Dafür habe ich nun folgenden Ausweg vorgesehen. Ich anerkenne den Grundsatz, mache aber die Haftung des Verlegers von einer Erklärung des Verfassers abhängig und schlage in meinem Formular folgende Verein—

rung vor:

„Bei Uebertragung der Rechte des Verlegers aus diesem Vertrage haften die jetzigen Inhaber der Verlagsfirma dem Herrn Verfasser für die Erfüllung der Verbindlichkeiten neben dem Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner. Diese Haftung gilt jedoch nur für die bei der Uebertragung laufende Auflage, nicht mehr für die von dem Rechtsnachfolger zu unter— nehmenden Auflagen, es sei denn, daß der Herr Verfasser binnen zwei Monaten nach erlangter Kenntnis der Uebertragung den Vorbesitzern aus⸗ drücklich erklärt, daß er ihre Haftung unbeschränkt in Anspruch nehme.

sich, diesen schwer errungenen Aus- allgemeinen

ö einige Worte. Da habe ich zunächst zu bemerken, g ;

rechtfertigte Beeinflussung der Vertragschließung zu Gunsten des Buchhandels stattfindet.

Ich habe nun aus den Worten des Herrn Geheimrat Bücher zu meiner Freude entnommen, daß er auf eine Diskussion des 5 26 des Verlagsgesetzes zu verzichten gedenkt. Um die Bedeutung dieses Paragraphen klarzustellen, nur auf Grund des 5 26 in Anspruch genommen worden

Vorsitzender: Vielleicht ist es zweckmäßiger, wenn man diese Frage für sich diskutiert. Auch Herr Geheimrat Bücher hat meines Wissens nicht von 5 26 gesprochen.

in jedem einzelnen Fall, daß

Es ist von dem Akademischen Schutzverband ihm gesagt: lassen Sie sich nicht darauf

Ich

empfehle also, diese Sache nachher für sich vorzunehmen.

Zustimmung).

Professor Pickersgill-Stuttgart: Meine Herren! Ich 9 9

. . mmlich kann mich im allgemeinen kurz fassen in meinen Ausführungen. alles vermieden, was meiner Auffassung nach den Verfasser h 3 8 n. ung

Es ist ja bekannt und sebstverständlich, daß neben dem ge—

= 8er re

lichen Verhältnis von großer Wichtigkeit das persönliche Ich habe

dieses Mißtrauen liegt. Hauptübelstand, und es wäre sehr wünschenswert, wenn er behoben würde.

und sich daraus zu informieren; aber trotzdem hat die Firma, obwohl diese sachliche Berührung in vollem Maße vorhanden ist, über dieses Mißtrauen zu klagen. Ich glaube auch nicht, daß es Herrn Springer allein möglich sein wird, dieses Miß⸗ trauen zu beseitigen. Das liegt gar nicht an Herrn Springer

oder am einzelnen Verleger, auch nicht an der Gesamtheit,

sondern, wenn ich es so ausdrücken darf, an der vertrauens⸗ unwürdigen Geschäftsbehandlung einzelner Verleger, für die natürlich der ganze Stand nicht verantwortlich zu machen, unter der er aber mit leiden muß.

Ich will nicht versuchen, auf Grund der vielen Ver⸗ öffentlichungen, die in der letzten Zeit gemacht sind, irgend etwas vorzubringen, was dieses Mißtrauen beseitigen könnte, sondern ich halte es für richtiger, Ihnen Kenntnis zu geben von einem Verlagsentwurf, der mir zugänglich gemacht worden ist. Ich habe dabei nicht die Absicht, diesen Verlagsentwurf zu verallgemeinern, auch nicht, die Gegensätze noch zu ver⸗ schärfen, sondern ich möchte gerade der Gefahr entlaufen, daß mir gesagt werden könnte: das ist nur eine konstruierte Möglichkeit. Der Fall hat folgendermaßen gelegen: Ein jüngerer Techniker hatte in seinem Spezialberuf das Empfinden, daß ein spezielles Werk nötig sei. Er hatte sich auch mit der Sache längere Zeit schon beschäftigt und die Arbeit schließlich so weit fertig⸗ gestellt, daß nur noch die redaktionelle Behandlung übrig blieb. Er hat sich nun nach einem Verleger umgesehen, fand auch einen solchen, und der Verleger erklärte sich bereit, den Ver⸗ lag zu übernehmen; es zeigte sich auch, daß er genügend leistungsfähig sei, er versprach sich einen guten Absatz und legte dem Autor einen Verlagsentwurf vor.

Vorsitzender: Darf ich dem Herrn Redner zur Er— wägung anheimgeben, ob es nicht nach dem Beispiel, das Herr Geheimer Hofrat Professor Dr. Bücher eben gegeben hat, zweckmäßig wäre, derartige Einzelfälle in der Kommission zu besprechen, oder wenigstens, wenn Sie sie anführen wollen, sich auf das wichstige zu beschränken. Wir können die Einzel— heiten doch nicht konstatieren.

Professor Pickersgill-Stuttgart: Sehr wohl! Es hat sich da gezeigt, daß in dem ersten Paragraphen der Verleger sich das Urheberrecht sicherte, trotzdem der Verfasser das Werk nahezu vollständig fertig hatte, so weit, daß nur noch redak— tionelle Arbeiten vorzunehmen waren. Es wurde dann des weiteren ein sester Preis ausgemacht für das Buch und auch ein festes Honorar vereinbart. Der Verfasser hätte den Ent— wurf auch gutgeheißen und den Vertrag unterzeichnet, wenn ihm nicht aufgefallen wäre, daß bei der verhältnismäßig sehr hohen Auflage, die darauf schließen ließ, daß das Buch wahr— scheinlich gehen würde, es hieß, daß bei der zweiten Auflage der Verfasser 500, weniger Honorar bekommen würde als bei der ersten. An und für sich war das Honorar außer⸗ ordentlich klein, 30 S6 pro Bogen für die erste Auflage und 20 66 pro Bogen für die zweite Auflage, außerdem die Frei⸗ exemplare. Die Zahl der Rezensionsexemplare war eine sehr hohe. Der Verfasser wurde dann beraten, und es wurde ein, schreiben Sie dem Verleger: auf solchen Entwurf kann ich mich nicht ein⸗ lassen. Die Folge war, daß am nächsten Tage der Verleger den Autor aufsuchte und ohne weiteres alle Zugeständnisse machte. Er verzichtete von vornherein auf das Urheberrecht und hat dem Verfasser ohne weiteres ein Honorar zugesichert, das beinah zehnmal so viel betrug, als in dem Vertragsentwurf vorgeschlagen war. Ich meine, das ist doch sehr gravierend, wenn mir ein Vertrag vorgelegt und am Tage darauf ein zehnmal so hohes Honorar ohne weiteres bewilligt wird.

Ich möchte dann noch einen Punkt anführen, der auch

viel dazu beiträgt, daß das Mißtrauen nicht verschwindet. Es ift mir noch ein Fall bekannt geworden, daß eine Verlags—

anstalt einem Autor ein Kompagniegeschäft vorschlug.

Ich habe mir also die Frage vorgelegt:

woran liegt dieses Mißtrauen, und ist ein solches Mißtrauen seitens

der Verfasser den Verlegern gegenüber gerechtfertigt oder nicht. Ich will die letzte Frage vorwegnehmen und meine Ueber⸗ zeugung dahin aussprechen, daß in sehr vielen, ja vielleicht in den meisten Fällen es nicht gerechtfertigt ist, und daß es zum großen Teil daran liegt, daß insbesondere die jüngeren

Autoren von der Geschäftspraxis, der Geschäftshandhabung und

von der Tragweite der einzelnen Bestimmungen in den Ver— trägen keine richtige Vorstellung, kein richtiges Verständnis haben. Aber das Mißtrauen ist einmal da, und es hat zum Teil seinen Grund auch darin, daß eine Berührung zwischen den Verlegern und den Verfassern häufig nicht vorhanden ist, wenigstens was den technischen Verlag anlangt. Die wenigsten Verleger haben Kenntnis von den Materien in ihrem Verlage, und es fehlen dann die Berührungspunkte, um über die ver— schiedenen Dinge, die zweifelhaft sind, sich auszusprechen. Da möchte ich ganz besonders betonen, daß meines Wissens die Firma Springer die einzige ist, welche sich nach dieser Richtung hin sehr auszeichnet. Wie mir Herr Springer gestern mit⸗ teilte ich habe es auch anderweit gehört, ist einer der Geschäftsinhaber ein akademisch gebildeter Techniker, und ich glaube, dadurch ist die Firma in der Lage, die großen Erfolge zu erzielen, von denen schon die Rede gewesen ist. Dann hat mir auch Herr Springer mitgeteilt, welche Hilfs⸗ mittel ihm zur Verfügung stehen, daß er nämlich in Be⸗ ziehungen steht mit den technischen Kreisen, daß ihm die Zeitungen offen stehen, auch die nicht Herrn Springer ge— hören, sondern nur in seinem Kommissionsverlag erscheinen. Er hat Gelegenheit, sie zum großen Teil ausgiebig zu benutzen

Der Verfasser erklärte, daß er das Kompagniegeschäft gern ein⸗ gehe, aber die Bücher einsehen wolle. Es wurde dem Ver— fasser von der Verlagsanstalt mitgeteilt, es täte ihr leid, aber grundsätzlich könne das nicht geschehen. Ich glaube nicht, daß das geeignet ist, Vertrauen zu erwecken.

Zuletzt möchte ich bitten, wenn ein Schiedsgericht oder eine Kommission gewählt wird, daß in dieser Kommission auch die technische Gruppe vertreten sein möchte.

Verlagsbuchhändler Dr. Eduard Brockhaus-Leipzig: Meine Herren! Ich habe bisher in den Verhandlungen nicht das Wort ergriffen, obwohl ich der älteste der anwesenden Verleger bin, über 50 Jahre im Buchhandel, und auch als früherer erster Vorsteher des Börsenvereins vielfache Erfahrungen in diesen Angelegenheiten gemacht habe. Indessen gerade in meiner langen buchhändlerischen und parlamentarischen Tätig⸗ keit habe ich es mir immer zum Gesetz gemacht, nicht zu sprechen, wenn andere das, was ich sagen wollte, ungefähr ebenso schon gesagt hatten, namentlich aber nur dann zu sprechen, wenn es mir durchaus nötig erschien. Gerade bei diesem Punkte fühle ich mich indes doch berechtigt und ver— pflichtet, wenigstens ganz kurz das Wort zu ergreisen.

Ich halte mich für verpflichtet, nach meiner langjährigen buchhändlerischen Tätigkeit Zeugnis dafür abzulegen, daß meines Wissens in der großen Mehrzahl der Fälle immer das beste Einvernehmen zwischen den Herren Autoren und ihren Verlegern geherrscht hat, und daß, wenn das nicht der Fall gewesen ist allerdings, meine Herren, Differenzen kommen ja bekanntlich auch in der besten Ehe vor —, und wenn namentlich auch Mißtrauen häufig stattgefunden hat, dieses Miß⸗ trauen, wie der Herr Vorredner gesagt hat, teils in der Ge⸗ schäftsunkenntnis der Autoren seinen Grund gehabt hat, teils allerdings wohl in den Charaktereigentümlichkeiten der Be⸗ treffenden. Meine Herren, dieser Friede hat geherrscht, und ich fühle mich auch berechtigt, zu erklären, daß meines Wissens nicht bloß die einzelnen Verleger in ihrer großen Mehrzahl, sondern namentlich auch die buchhändlerischen Vereinigungen, und vor allen Dingen der Börsenverein, das ihrige dazu bei⸗ getragen haben, dieses gute Einvernehmen zwischen Autoren und Verlegern zu fördern. Ich glaube doch daran erinnern zu müssen, daß es der Börsenverein gewesen ist, der vor fast