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nahme einer Garantie des Reiches in bezug auf eine Eisen⸗ bahn von Daressalam nach Mrogors. Die Budget⸗ kommission beantragt, der Vorlage die m nenn, ige Zustimmung g erteilen, wenn in der a der 6 afrikanischen Cisenbahngesellschaft die Spurweite der Eisenbahn auf mindestens einen Meter festgesetzt wird.
Von ben Abgg. von Normann (d, kons), von Kar⸗ dorff (Rp), Dr. Spahn (Zentr.) und Schraber (fr. Vgg.) ist der Antrag gestellt, die Summe von 1853/9 Millionen, für welche die Garantie übernommen werden soll, auf 21 Millionen zu erhöhen; auch soll sofort in die Bau—⸗ konzession die Spurweite von 1 Meter eingesetzt werden.
Staatssekretär des Reichsschatzamts Freiherr von Stengel:
Meine Herren! Die Kommission hat beschlossen, dem vorliegenden Gesktzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, wenn in der Baukonzession der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft die Spur⸗ weite der Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro auf mindestens einen Meter festgesetzt wird. Wie die nun inzwischen mit dem Eisenbahnsyndikat gepflogenen Verhandlungen ergeben haben, will dieses Syndikat auf eine Erhöhung der Spurweite auf einen Meter nur unter der Voraussetzung eingehen, daß das in dem Gesetzentwurf mit 18 750 000 4M vorgesehene Gesellschaftekapital gleichzeitig auf den Betrag von 21 Mill. Mark erhöht wird. Wenn nun der Reichstag beabsichtigen sollte, bei der bevorstehenden zweiten Beratung jenem Kommissions⸗ antrag seine Zustimmung zu erteilen, so bestehen zwar hiergegen seitens der verbündeten Regierungen an sich keine Bedenken. Im Interesse des Zustandekommens des Eisenbahnunternehmens und seiner aus— reichenden finanziellen Fundierung müßten sie jedoch in diesem Falle die Festsetzung einer solchen Spurweite gleichzeitig von einer Erhöhung des hinsichtlich seiner Verzinsung und Tilgung vom Reich zu garan— tierenden Gesellschaftskapitals auf 21 Millionen Mark abhängig machen, mit welcher Erhöhung sie ihrerseits sich auch im voraus ein⸗ verstanden erklären. (Zuruf links.)
Mit dieser Erklärung, die ich hiermit namens der verbündeten Regierungen abzugeben hatte, erledigt sich zugleich das formale Be— denken, das in der Kommission gegen die Erhöhung der in einer Re— gierungsvorlage geforderten Summe durch den Reichstag eventuell geltend gemacht worden war.
Abg. Richter: darf wohl annehmen, i iskussi heute noch nicht zum ahn f kommt, een wilt zd r dier fen, das Wort verjichten, und mich erst morgen äußern. (Zurufe. ) Es kann doch unmöglich die Absicht sein, die Diskussion jetzt durchzu⸗ peitschen. Sollten Sie dazu enischlossen sein, so würde ich versuchen, im Laufe der nächsten Tage dem mit allen geschäftsordnungs mäßigen . . (Sor) erllirt
Abg. Br. üdekum (Soz.) erklärt, e i j ies Meinung vollständig an. Die ö die e elch fich zie 5 selen, habe man während der ganzen übrigen Session nicht ! n.
ö von Kardorff (Rp.) beantragt nunmehr die Ver⸗ 1 .
Das Haus nimmt den Antrag an.
. Schluß 61 / Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 12 Uhr. Cart ez 19 . e,, . Beratung, Servistarif, Interpellation Auer, betreffend das preußi esetz
ann, . ff preußische Gesetz gegen den
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Herrenh ause ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Pro— vinzen der Monarchie, zugegangen:
Artikel I.
Die Beschlüsse der evangelischen Kirchengemeinden, durch welche:
a. die Erhebung einer nach dem Maßstabe staatlich ö Steuern festgesetzten Kirchensteuer angeordnet,
b. mit einem Steuerpflichtigen ein fester jährlicher Kirchensteuer⸗ betrag für ein oder mehrere Jahre im voraus vereinbart, oder einzelnen Steuerpflichtigen eine zeitweilige Befreiung von der Kirchensteuer gewährt, oder an Stelle der Hand⸗ und Spann— dienste die Erhebung eines ihrem Werte entsprechenden Geld—
bpbetrages im Wege der Kirchensteuer festgesetzt wird, bedürfen, nachdem sie von der kirchlichen frre nach Maß⸗ gabe der bestehenden kirchengesetzlichen Vorschriften genehmigt worden sind, der Genehmigung der e, n, Aufsichtsbehörde.
rtikel II. 5 1. Den zur Veranlagung der Kirchensteuern zuständigen kirch , r . . den zuständigen Staats, und Ge— meindebehörden diejenigen Unterlagen, deren sie für die bedürfen, auf Erfordern , ne n, ö J
§ 2. Die Zwangkvollstreckung wegen einer gemäß Artikel I ge⸗ nehmigten Kirchensteuer erfolgt nach den Vorschriften über das Ver— waltungszwangsverfahren auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Gemeindeorgane durch die staatlichen Vent: dz oder, soweit die Einziehung der Staatssteuern durch kommunale Voll⸗ streckungsbebörden erfolgt, durch diese.
Den Vollstreckungsbehörden ist, falls nicht ein geringerer Entgelt vereinbart wird, eine Vergütung von zwei Prozent des durch sie zur Einziehung gelan enden Steuerbetrages zu gewähren. Die Voll—⸗ ziehungsbegmten haben außerdem auf die tarifmäßigen Einziehungs⸗ gebühren Anspruch.
(. Die Vollstreckungsbehörde hat vor zwangsweiser Einziehung der Steuerbeträge deren Uebereinstimmung mit den Festsetzungen des genehmigten Umlagebeschlusses zu prüfen.
Die Vorschriften d 8 nl e Vorschriften der 8§ 63 Abs. 3 bis 5, 79 bis 81, 83 bis 86,
88, 89 und 94 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzlamml. S. 152) finden auf die gemäß Artikel 1 genehmigten Kirchensteuern sinngemäße Anwendung.
ᷓ Artikel IV.
SII1.. Gegen die Entscheidungen der kirchlichen Gemeindeorgane über Cinsprüche gegen die Heranziehung oder Veranlagung zu einer gemäß Artikel J genehmigten Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde offen, welche binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von vier Wochen bei dem Konsistorium einzulegen ist. Das Konsistorium legt die Beschwerde mit seiner Aeußerung der Staatsbehörde vor.
Die Entscheidung der Ei er m deer erfolgt nach Anhöruug der Kirchengemeinde.
Den Beschwerden von Angehörigen eines außerdeutschen Staats, welche damit begründet werden, daß für sie in dem Bezirke der Kirchen⸗ er, de, oder in deren nächster Nachbarschaft besondere, nicht von der
etreffenden Kirchengemeinde unterhaltene gottesdienstliche Ver⸗ anstaltungen bestehen, ist, wenn diese Behauptung zutrifft, stattzugeben, sofern nach einer in der Gesetzsammlung veröffentlichten Bekannt⸗ machung deg Staatsministeriums in dem auswärtigen Staate die Gegenseitigkeit verbürgt ist, und der zur Kirchensteuer herangezogene
5 2. Der an Stelle des Einspruchs zulässige Antrag auf Ver⸗ teilung kirchensteuerpflichtigen Einkommens auf eine Mehrzahl steuer⸗ berechtigter Kirchengemeinden ist von dem Steuerpflichtigen binnen einer Frist von vier Wochen, welche mit dem ersten Tage nach er⸗ folgter Aufforderung zur Zahlung der Steuer seitens der zweiten oder einer weiteren, eine Steuerforderung erhebenden Kirchen⸗ gämtinde, beginnt, n das Konsistorium zu richten, in dessen Bezirk eine der beteiligten Kirchengemeinden gelegen ist, Das Kon⸗ sistortum legt den Antrag mit seiner Aeußerung der Staatsbehörde vor, in deren Bezirk die n , ne gelegen ist, deren Zahlungs aufforderung dem Steuerpflichtigen ausweislich feines Antrages zuerst zugegangen ist. Die hiernach begründete Zuständigkeit des Kon—⸗ sistoriums und der Staatsbehörde erstreckt sich auch auf weitere etwa noch hervortretende Veranlagungen.
Die Staatsbehörde beschlleßt nach Anhörung der beteiligten Kirchengemeinden und Konsistorien.
S§5. Gegen die Entscheidungen und Beschlüsse der Staats⸗ behörden nach Z 1 und 2 steht binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist. von zwei Wochen sowohl den Steuerpflichtigen als auch den beteiligten Kirchengemeinden die Klage bei dem Obeiverwaltungsgericht zu.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden:
I) daß die angefochtene Entfcheldung oder der angefochtene Be⸗ schluß auf der Nichkanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe;
daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
In der Klage ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder ö Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die be— haupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.
In den Fällen des 5 1 Abf. 3 findet die Klage nicht statt,
8 4. . Durch die Erhebung der Beschwerde oder durch die Stellung des Verteilungtantrags oder durch die Anstellung der Klage wird die Verpflichtung zux Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehoben.
S 5. Die Staatsbehörde ist befugt, bis zur endgültigen Ent— scheidung die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung anzuordnen.
„5 6. Der ordentliche Rechtzweg findet gegen die Heranziehung zu einer gemäß Artikel J genehmigten Kirchensteuer nur in den Fällen der F 9 und 10 des Gesetzes wegen Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetzsamml. S 24h) statt.
. Artikel 7.
. Wird im Falle des Artikels 27 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die evangelische Kirchenverfassung, vom 3. Juni 1376 (Gesetzsamml. S. 126) die Erhebung und Einziehung einer Umlage angeordnet, so finden die ft gn nf. des 5 265 des Kirchengesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochial⸗ bderbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Probinzen der Monarchie, vom (Kirchl. Ges. u. Verordn. Bl. S. ...) Anwendung.
Artikel VI.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Berliner Stadt⸗ synode und die Parochialverbände in größeren Orten und ihre Organe sinngemäße Anwendung.
Artikel VII.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staaisbehörden bestimmt, welche die in den Artikeln JI und IV dieses Gesetzes er⸗ wähnten Rechte auszuüben haben.
Die durch 3 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Berliner Stadt⸗ synode und die Parochialverbände in größeren Orten, vom 18. Mai 1895 (Gesetzsammlung S. 175) begründete Zuständigkeit des Staats⸗ ministeriums bleibt unberührt.
Ane diesem Geset umd n
; le diesem Gesetz zuwiderlaufenden estimmungen, insbesondere die beiden letzten Absätze in Artikel 3 des Gesetzes, betreffend 9 evan⸗ gelische Kirchengemeinde, und Synodalordnung, vom 256. Mai 1874 Gesetzsamml. S. 147) und in Artikel 3 des Gesetzes, betreffend die Kirchengemeindeordnung für die evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen, vom 1. März 1397 (Gesetzsamml. S. 69) sowie 5 5 Abs. I des. Geseßzes, betreffend die Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände in größeren Orten, vom 18. Mai 1895 (Gesetzsamml. S. 175) werden aufgehoben.
Bas Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetzsamml. S. 140) findet auf Kirchensteuern fortan keine Anwendung.
Artikel IXo
. Die, Festsetzung des Zeitpunktes, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Mi der Aheführeng zie e fen,
. Mit der Ausführung ieses Gesetzes wird der Minister der geist— lichen, Unterrichts und Medizinalangelegenheiten beauftragt. 6
Im allgemeinen Teil der diesem Gesetzentwurf beigefügten Begründung wird folgendes ausgeführt: gefug Im Bereiche der evangelischen Landeskirche der älteren Provinze der Monarchie und der Hohenzollernschen Lande 9 . (. Art. I des Kirchengesetzes vom 19. September 1898 — Kirchl. Ges. u. V.⸗Bl. S. 147 — und Ait. 1 des Staatsgesetzes vom 21. September 1888 — G.⸗S. S. 312 — ist das Recht der Kirchengemeinden zur Erhebung von Steuern für die sieben östlichen Provinzen durch die Kirchengemeinde und Synodal⸗ ordnung vom 19. September 18733 (G. S. S. 418), für die beiden westlichen Provinzen durch die Rheinisch⸗Westfälische Kirchenordnung vom 5. März 1855 (von Kamptz, Annalen Bd. 19 S. 105), für die Pohenzollernschen Lande durch die Kirchengemeindeordnung vom J. März 1597 (SG. S. S. 49 festgestellt und in den Staatsgesetzen vom 25. Mai 1874 (G. S. S 147), vom 3. Juni 1876 (G. S. 125) und vom 1. März 1897 (G.-S. S. 69) anerkannt worden. Auch fehlt es nicht an gesetzlichen Vorschriften über die unentbehrlichsten Grund⸗ sätze für die Handhabung der kirchlichen Besteuerung. Auf dem Gebiete des materiellen Steuerrechts ergibt sich aus den erwähnten Gesetzen, daß die Erhebung von Umlagen stattfinden kann behufs Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen Gelzmittel, soweit solche nicht nach bestehendem Rechte aus dem Kirchenvermögen oder vom Patron oder von sonst speziell Verpflichteten zu gewähren sind (bei Unzulänglichkeit des kirchlichen Vermögens der Gemeinde); daß der Steuerpflicht nur die Mitglieder der steuer⸗ erhebenden Kirchengemeinde unterliegen, daß der Verteilungsmaßstab . der direkten Staats⸗ oder der Kommunalsteuern fest— en ist. (8 3L Nr. 6, der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 10. September 1873; 8 is Lit, 4 der Rheinisch⸗Westfälischen Kirchenordnung vom 5. März 1835 in der n, des Kirchen⸗ gesetzes vom 2. April 1891 — Kirchl. Gef. und Verordn. Bl. S. 18 — 5 29 Nr. 6 der Hohenzollernschen Kirchengemeinde ordnung vom 1. März 1897; daß aber die kirchliche Besteuerung in allen Fällen an die genehmigende Mitwirkung der zuständigen Staatsbehörde gebunden ist (Art. 3 des Gesetzes vom 25. Mai 1874; Art. 23 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1876; Art. 3 des Gesetzes vom I. März 1897; Nr. 2 und 9 des Erlasses des Ministers der geistlichen Ac. . vom 15. Januar 1881 — Kirchl. Ges.⸗ u. Verordn. Bl.
Das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben dom 18. Juni 1810 G.-S. S. 149), dessen e n, . f 14 a. a. O. auf Kirchensteuern Anwendung finden, enthält Vor⸗ chriften über die Nachforderung von Steuern bei gänzlicher Ueber ehung eines Steuerpflichtigen oder im Falle zu geringen Ansatzes, owie über die Verjährung von Steuern, welche im Rückstande ver⸗ lieben oder kreditiert sind, und knüpft die Beendigung der Steuer ag, an eine Anzeige der maßgebenden Veränderung bei der zu⸗ tändigen Behörde.
lermit sind jedoch die gesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete des materiellen Steuerrechts erschöpft, und es ist — namentlich, wenn
Vergleiche herangezogen wird — ohne weiteres ersichtlich,
das Gesetzesrecht hinsichtlich der kirchlichen Besteugrung . liche Lücken aufweist. Die Bestimmungen über das Er⸗ löschen der Steuenpflicht sind unzulänglich, Vorschriften über den Beginn der Steuerpflicht, über die Vermeidung der Doppel besteuerung, über die Besteuerung der in Mischehe lebenden
Gemeindemitglieder, über Steuerbefreiungen, über die Steuerpflicht
der Geistlichen und Kirchenbeamten fehlen gänzlich. In allen diesen
Beziehungen hat notgedrungenerweise die staatliche Aufsichtsbehörde
mit Verwaltungsvorschriften und Entscheidungen eingreifen müssen, ohne damit jedoch überall die wünschenswerte, unabänderlich sichere
6 für die Handhabung des kirchlichen Steuerrechts schaffen
u können.
Weniger lückenhaft sind die vorhandenen gesetzlichen Vorschrifte auf dem Gebiete des formellen Steuerrechts, Zur esd lte, über Umlagen sind der Gemeindekirchenrat (Presbyterium) und die Gem eindevertretung (größere Reprãäsentation) berufen
(Sc§ 22 und 31 der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung vom 10. September 1873 in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes vom 25. Mai 1874; §§ 5, 14 und 18 der Rheinisch⸗Westfälischen Kirchen⸗ ordnung vom 5. März 1856; F§ 21 und 29 der Hohenzollernschen Kirchengemeindeordnung vom 1. März 1897 in Verbindung mit Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 1. März 1897.
Für die Erlangung der erforderlichen staatlichen Anerkennung der Steuerbeschlüsse besteht ein geordneter Instanzenzug, indem über die von dem zunächst zuständigen Regierungspräsidenten etwa verweigerte Genehmigung auf Beschwerde der Oberpräsident endgültig entscheidet
Art. J3 und 28 des Gesetzes vom 3. Juni 1856 . G. S.
125 —; Art. III Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Verordnung
bom 9. September 1876 * G.⸗S. S. 395 —; Verordnung vom 25. September 1897 — G. S. S. 405 —; Art. III Abs. 1 Nr. I und Abs. 3 der Verordnung vom 25. September 1897 — G.⸗S. S. 406 Nr. 2, 4 und 9 des Erlasses des Ministers der geist— lichen ꝛc. Angelegenheiten vom 15. Januar 1881 — Kirchl. Ges. u. Verordnungs. Bl. S. 10 .
Die Einziehung der Steuern erfolgt auf Grund einer Heberolle, welche sämtliche Steuerpflichtige und die von ihnen zu entrichtenden Beträge aufführen und öffentlich ausgelegt werden muß oder auf ö besonderer Benachrichtigungen über den geschuldeten Steuer
etrag
(81 des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abga 8, ö. ö Die Zwangsvollstreckung gegen en, Zahler (G1 der Verordnungen wegen ere utivischer Beitreibung der direkten und indirekten Steuern usw. vom 24. November 1843 — G. S. S. 351 — für die Rheinprovinz; vom 30. Juni 1845 — G.-S. S. M4 . für Westfalen; vom 30. Juli 18593 — G.⸗S. S. 909 — für die sieben östlichen Provinzen mit Ausschließung Neuvor- pommerns; vom 1. Februar 1858 — G. S. S. 85 — für Neu⸗ vorpommern und Rügen) durch die staatlichen Vollstreckungs behörden nach Maßgabe der Ver⸗ ordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren, vom 15. No⸗ vember 1899 (GS. S. 646) hat die Vollstreckbarkeitserklärung der Heberolle seitens des Regierungspräsidenten zur Voraussetzung 6 4 und 9 des Erlasses des Ministers der geistlichen Angelegen⸗ heiten vom 15. Januar 1881 — Kirchl. Gesetz.! und Verordnungs⸗ blatt S. 16 —.
Der ordentliche Rechtsweg über die Heranzie hung zu Kirchen⸗ . findet nur insoweit statt, als dies bei öffentlichen Abgaben der Fall i
(8 ih des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges,
vom 24. Mai 1861 — G.-S. S. 241 —.
Dagegen steht den Steuerpflichtigen gegen Kirchensteuern die Reklamation offen, üben welche der Gemeindekirchenrat (Presbyterium) beschließt, alsdann der Rekurs an den Regierungspräsidenten und gegen dessen Bescheid die Beschwerde an den ö welcher endgültig entscheidet
(c§5 1 und 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1840 in Verbindung mit
den oben erwähnten Verordnungen vom 9. September 1376 und
265. September 1897 Nr. 7 und 9 des Erlasses des Ministers der
geistlichen Angelegenheiten vom 15. Januar 1881).
ö Indes ist nicht zu verkennen, daß auch die Vorschriften über das Verfahren an zwei wesentlichen Mängeln leiden. Einerseits macht die Augeingnderziehung der von der staatlichen Aufsichtsbehörde zu er⸗ teilenden Genehmigung in zwei getrennte Akte (Genehmigung des Umlagebeschlusses und Vollstreckbarkeitserklärung der Heberolle, s. Be⸗ gründung zu Art. 1 und Art. II Fz ?), nicht minder das Erfordernis der Aufstellung und Auslegung einer Heberolle
(s. dagegen die einfacheren Vorschriften in S 66 Abs. 1 des Kom⸗
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 — G. S. S. 152 — den Geschäftsgang zu einem unnötig schwerfälligen. Andererseits fehlt es im Reklamations verfahren nicht nur an einer Rechtskontrolle, wie sie für das stagtliche und kommunale Steuerwesen als unerläßlich er— achtet worden ist
(S8 44 ff. des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 —
Ge S. S 1765 — S537 deg Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni
1891 — G. S. S. 205 3 FS§ 70 ff des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 — G.⸗S. S. 152 —), sondern infolge Uebertragung der letztinstanzlichen Entscheidung auf die Oberpräsidenten auch an der Gewähr, daß in materieller Be⸗ ziehung in allen Landesteilen nach gleichmäßigen Grundsätzen ent schieden wird.
Endlich ist es namentlich für die mit dem kirchlichen Steuer—⸗ wesen befaßten kirchlichen Organe und Behörden beschwerlich, daß die bestehenden Bestimmungen nicht in einem Gesetze zusammengefaßt, fondern in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen älterer und neuerer Zeit verstreut, in ihrer Bedeutung und in ihrem Zusammen— hange nicht immer leicht verständlich und deshalb schwierig zu hand⸗ haben sind.
Zwecks Beseitigung dieser Lücken und Mängel, welche sich je länger desto mehr empfindlich geltend machen, hat sich die Staats regierung bereit, finden lassen, zu einer einheitlichen gesetzlichen Regelung des kir lichen Steuerrechts die Hand zu bieten. Unter n,, der beteiligten Staatsressorts ist das diesem Gesetz entwurf nebst Begründung beigefügte Kirchengesetz, betreffend die Er⸗ hebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochial⸗ verbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Mon⸗ archie, entworfen, nach Zustimmung des Staatsministeriums mit Aller⸗ höchster Ermächtigung der b. ordentlichen Generalsynode im Ok⸗ tober v. J. vorgelegt und von dieser angenommen worden. Aehnliche Gesetze für die evangelischen Kirchen in den neuen Provinzen sind in Vorbereitung. Gleichzeitig mit diesem Entwurf ist dem Landtage der Monarchie der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamt verbanden, zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung zugegangen, da in dem kirchlichen Steuerwesen der katholischen Kirche die gleichen Lücken und Mängel der Beseitigung harren.
Gemäß Art. 13 des Kirchenverfassungsgesetzes vom 3. Juni 1876 in der Faffung des Gesetzes vom 28. Mal 1894 (.S. S. 87 ist vor Sanktionierung des von der Generalsynode beschlossenen Kirchen gesetzes die Erklärung des Staatsministeriums herbeizuführen, ob gegen den Erlaß desselben von Staats wegen etwas zu erinnern sei. Außerdem bedarf das Kirchengesetz, da eine Abänderung des § 31 Nr. 6 der Kirchengemeinde und ynodalordnung und des Art. 1 . des Kirchengesetzes, betreffend die Berliner Stadtsynode und die
arochial verbände in größeren Orten, vom 17. Mai 1895 in Frage ommt (f. Begründung zu Art. 1 und VI) gemäß § 1 des Gesetzes vom 28. Mal 1894 und 5 3 des Gesetzes vom 18. Mai 1895 G. S. S. 176) in so weit der Bestätigung, im übrigen aber der Ergänzung durch ein Staatsgesetz, um dem Besteuerungsrechte der Kirchengemeinden und den sich hieraus ergebenden vermögengrechtlichen Beziehungen den erforderlichen staatlichen Schutz zu verschaffen.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Ausländer nicht der Kirchengemeinde gegenüber die Erklärung abgegeb hat, daß er zu deren kirchlichen Lasten ahn wolle. ö
die in dem Kommunalabgabengesetze vom 14. Juli 1893 enthaltene reiche Ausgestaltung des . ts der politischen Gemeinden zum
ö sonders bedeutungsvollen dann,
dle Handhabung
ne. In vo
ö. der ; s Systems der Zuschläge
erkennung cGEchtigen über die Handhabung der kir f achprüfung und endgültigen Entscheidung zu unterziehen (85 19
BPN2w.
. andelte, sind, soweit irgend angängig, e Juli 1895 (G. S. S. 152) für das Steuerwesen der Kommune
Fkctuatsministerium kein
ines Gesetzes,
erpflichteten gewährt werden.
. ründung des Wohnßitzes (2) folgenden Monats.
. des Monats, in welchem st, sofern jedoch bis zu diesem . . keine Anzeige erstattet worden ist, erst mit dem Ablaufe des folgenden
ö . innerhalb oder innerhalb und außer verbleibt derjenige Teil des Gesamteinkommens, zer vermögen, Handels, oder gewerblichen Anlagen einschließlich der Berg⸗
sowie aus der Beteiligung an dem
TVierteil des Gesamteinkommens des Gesamteinkommens für sich zur Besteuerung in Anspruch zu nehmen. ö Steht dieser Anspruch mehreren Kirchengemeinden zu, nach der Zahl dieser Gemeinden zu verteilen.
des preußischen Staalsgebiets in jeder Kirchen der Zahl diefer Gemeinden entsprechenden Bru
zum Deutschen [ 139. (Schluß aut der Ersten Beilage.)
sr die Mitwikung des Staat bel der Regelung des kirchlichen . sind folgende Erwägungen als maßgebend erachtet
den. . ö ö. ö. ( e Kirchengemeinden — obwohl ihr Zweck über das bürgerliche 6 . — haben in der Rechtssphäre des Staats die deutung von Korporationen und leiten,. wie jede Kor⸗ j nsfähigkeit und ihr Vermögensrecht
Recht ab. So beruht auch das erforderlichen Mittel auf Verbindlichkeit umzulegen, auf
bt sich das Recht des Staatz,
lichkeit an gewisse, von ihm fest⸗
ch das Maß der den Kirchen
und Be⸗
atlicher die G etzende B neinden als Korporg uerungsrechte und die A uimen? Bieses Recht ist an sich unbegre eschränkung in der nicht vom Staate abzulei Kirche und ihrer Einrichtungen. . Sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen materiellen ittcl auch auf dem Wege der Besteuerung ihrer Mitglieder be⸗ affen zu können, ist nun für die Kirchengemeinden unleughar eine bensbedingung, welche ihr vom Staate nicht verkũmmert darf. a aber die Mitglieder der Kirchengemeinden gleich Bürger des Staats sind, von deren geringerer er grö erer Leistungsfaͤhigkeit die Erfüllung, der, ihm. ob⸗ genden Aufgaben und damit die Art und Weise seiner eigenen Eisten; abhängt, kann die Auzübung seines Rechts zur Negelung der chlichen Stenerbefugnisse nicht lediglich durch die Rücksichtnahme auf kirchlichen Interessen bestimmt, sondern muß wesentlich durch die licht gegen sich selbst und gegen seine Bürger beeinflußt werden, en Leiftungs ähigkeit durch geeignete Maßnahmen guch vor uur vor⸗ ergehender Beeinträchtigung zu schützen. Diese Pflicht wird zu einer wenn der Staat den Kirchengemeinden zwecks zwangsweiser Beitreibung der Kirchen⸗ uern zur Verfügung stellen und sonach die Mitverantwortung für des kirchlichen Steuerrechts übernehmen soll. Das Dir gen r; hält überall die hiernach gegebenen Schranken er Üebereinstimmung mit dem geltenden Rechte fußt es Natur des kirchlichen Be—
rden
mne Vollziehungsgewalt
F den Grundsätzen der subsidiären t Be ere en , und der Zulässigkeit seiner Handhabung zur Befriedi⸗ ng nur der eigenen Bedürfnisse der steuerberechtigten kirchengemeinde Beschränkung der Steuerpflicht auf ihre Mitglieder G 2) zu direkten staatlichen und staatlich Steuern (58§ 9 und 10), der Berücksichtigung der Befreiungen von diesen Steuern (5 7), endlich der dez Rechts des Staats, Beschwerden der Steuer kirchlichen Steuerbefugnisse seiner
eranlagten fsetzlichen
Bie im einzelnen getroffenen Bestimmungen, insbesondere ch wo es sich um die Ausfüllung von Lücken des bestehenden Rechts ig, den durch das Gesetz vom
im übrigen der bisherigen Ver⸗ Hiernach hat das für den Fall des
lassenen Vorschriften nachgebildet, allungs praxis entsprechend gestaltet worden.
Bedenken tragen dürfen,
tandekommens eines bestätigenden und. ergänzenden Staatsgesetzes
zie Abgabe der erforderlichen Unschädlichkeitserklärung in Aussicht zu
en.
Auch der vorliegende Entwurf eines bestätigenden und ergänzenden
taategesetzeg beschränkt sich im wesentlichen auf die Zusammen—
ltenden Bestimmungen, berücksichtigt —
des Rechtsmittelberfahrens — die von
Grundsätze und sichert
ung auf die Handhabung
dem Herrenhause nachstehender Entwurf betreffend die Erhebung von Kirchen⸗ kteuern in den katholischen Kirchengemeinden und
esamtverbänden, zugegangen:
1. Besteuerungsrecht der Kirchengemeinden.
Gleichzeitig ist
§1. .
Die katholischen Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Befriedigung rer Bedürfnisse Steuern zu erheben, . Von dieser Befugnis ist nur Gebrauch zu machen, soweit die nstigen verfügbaren Einnahmen zur Befriedigung der Bedürfnisse cht ausreichen, insbesondere soweit die erforderlichen Geldmittel und ungen nicht nach bestehendem Recht aus dem Kirchenvermögen tnommen werden können oder vom Patron oder von sonst speziell
Die ,, . der Kirchengemeinden bedürfen der Ge⸗ nehmigung der bischöflichen und der staatlichen Aufsichtsbehörde.
11 Steuerpflicht.
§ 2. ⸗e. Kirchensteuerpflichtig sind alle Katholilen, welche der Kirchen⸗ emeinde durch ihren Wohnsitz a nr
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Be—
Sie erlischt, un⸗ eschadet der Vorschrist des 5 3 des Gesetzes, . den Austritt us der Kirche vom 14. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 207),
a. durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablaufe des konats, in welchem der Tod erfolgt ist, . .
H. durch das Aufgeben des Wohnsitzes (3 3) mit dem Ablaufe der Wohnfitz tatsächlich aufgegeben worden eitpunkte der Kirchengemeinde hiervon
onats.
§ 4.
Bei der Heranziehung von een mit mehrfachem Wohnsitze
zalb des preußischen Staats gebiets welcher aus Grund⸗ einschließlich des Bergbaues ie eh 1 6. n, n. mit beschränkter Haftung fließt, der Kirchengemeinde, in deren Bezirk das Grundvermögen oder der Betrieb belegen ist. Beträgt jedoch diefer Teil mehr als drei Vierteile des Ge⸗ samtelnkommens dez Sleuerpflichtigen, so ist diejenige Kirchen.
gemeinde, in welcher das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein vm r. berechtigt, ein volles Vierteil
werke, auß Handel und Gewerbe
so ist das Vierteil
Im Übrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb emeinde nur mit dem
Zweite Beilage
Berlin, Mittwoch, den 15. Juni
Der katholische Teil eine der kirchlichen Besteuerung zu welchem der Ehemann veranl Soweit die Ehefrau zu wird, ist der katholische Teil Kirchensteuer heranzuzlehen.
§ 6. . Insoweit der Patron oder ein sonst speziell, Werpflichtzter all solchẽr nach bestehendem Recht für einzelne kirchliche Bedürfnisse nach befonderen Grundsätzen beizutragen hat, ist er als Gemeindeglied für diefe Bedürfnisse in demselben Ümfang wie bisher von der Kirchen⸗
steuer freizulassen.
87 Die zur Zeit des Inkraftireiens dieses Gesetzes bestehenden gesetz. lichen Befreiungen von der Staatzeinkommensteuer oder den staatlich ö haben die entsprechende Befreiung von der Kirchen⸗ euer zur Folge. . .
Von ber Kirchensteuer bleiben die Geistlichen und Kirchenbeamten hinsichtlich ihres Dienstein kommens und ihres Ruhegehalts, bei dauernder Verbindung des Kirchenamts mit einem anderen Amte hinsichtlich ihrer gefamten Bienstbezüge insoweit befreit, als ihnen die Befreiung bisher schon gewährt worden ist. p .
Von ber Krchensteuer sind befreit die hinterbliebenen Witwen und Waisen der Kirchenbeamten hinfichtlich derjenigen Fauernden Be⸗ züge, welche ihnen mit Rücksicht auf das kirchliche Amt des Ver—⸗ storbenen aus anderen als privatrechtlichen Titeln zustehen, sowie die⸗ jenigen, welche aus Anlaß des Todes eines Geistlichen oder Kirchen⸗ beamten Bezüge während der Sterbe und Gnadenzeit erhalten, hin⸗
sichtlich dieser Bezüge.
§ 8. . — Auf speziellen Rechtstiteln beruhende Verpflichtungen zur Leistung von Kirchensteuern oder Befreiungen von solchen bleiben unberührt.
II. Umlegung der Kirchensteuer. a. Vetteilungsmaßstab.
den Steuersatzes (5 9), zu
§ 9.
Die Kirchensteuern sind für das Rechnungs ahr umzulegen.
Als Maßssab der Umlegung dient die taatseinkommensteuer erforderlichenfalls einschließlich der staatlich veranlagten fingierten I Normalsteuerfätze, und, sofern daneben zine Heranziehung der Real⸗ steuern erfolgen soll, die staatlich veranlagte Grund, Gebäude⸗ und Gewerbefleutr. Vile Eigänzungssteuer, die Steuer tom Gewerbe⸗ betrieb im Umherziehen sowie die Betriebssteuer und die Warenhaus⸗ steuer sind bei der Umlegung der Kirchensteuern nicht heranzuziehen.
§ 10.
Die Heranziehung der Staatseinkommensteuer hat mit den aus F§ 2 und 4 sich ergebenden Maßgaben in vollem Umfange statt⸗ ufin den.
2 Die Heranziehung der staatlich veranlagten Grund; Gebäude und Gewerbesteuern ist nur insoweit zulässig, als diese Steuern für Grundbesitz bezw. Betriebe veranlagt find, welche in der Kirchen— gemeinde belegen sind. .
Die Realsteuern dürfen nicht mit einem höheren Prozentsaße herangezogen werden als die Staatseinkommensteuer. Wie die voll⸗ ständige Freilassung der Realsteuern, ist auch eine geringere Heran⸗ ziehung aller oder einzelner dieser Steuern zulässig.
b. Grundsätze über die Erhebung der Kirchensteuer. 8§11. Die Kirchensteuern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu verteilen. Die Erhebung erfolgt in der Form von Zuschlägen. Die Zuschläge zu den einzelnen der Veranlagung zugrunde ge⸗ legten Stagtssteuern müssen gleichmäßige sein. Cine Minderbelastung oder Freilassung der fingierten Normal⸗ steuersätze und der sechs untersten Stufen der Staats einkommensteuer
ist nicht ausgeschlossen. st nich geschlos welche im Wege der öffentlichen Armenpflege
Steuerpflichtige, li ; fortlaufende Unterstützung erhalten, sind zur Kirchensteuer nicht
heranzuziehen.
§ 12. .
Handelt es sich um Einrichtungen oder Aufwendungen, welche in besonders hervorragendem Maße einem Teile der Kirchengemeinde zugute kommen, so kann die Kirchengemeinde für einen bestimmten Zeitraum eine entsprechende besondere Belastung dieses Teils be⸗ schließen. Bei Abmessung der Sonderbelastung ist namentlich der zur Herstellung und Unterhaltung der Einrichtung erforderliche Bedarf nach Abzug eines etwaigen Ertrags in Betracht zu ziehen. Die Vorschrift des Abs. 2 der Nr. 5 in dem 5 6 des Gesetzes, betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche, vom 214. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 179) bleibt unberührt.
S 13. .
In denjenigen Fällen, in welchen die staatlich veranlagte Steuer nicht die unveränderte Grundlage der Steuerzuschläge bildet, ist der dem Zuschlage zu Grunde zu legende . von der kirchlichen Veranlagungsbehörde (6 16) nach den für die staatliche Veranlagung
eltenden Grundsätzen zu ermitteln. — ] Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln sowie auf
Grund der S5 57 und 58 des Einkommensteuergesetzeg hom 24. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 175) erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Steuern zieht die entsprechende Aenderung der Veranlagung zur Kirchensteuer nach sich. c. Besondere Vereinbarungen. § 14. 5 Den Kirchengemeinden sind Vereinbarungen mit steuerpflichtigen Mitgliedern gestattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Kirchensteuer in Form von Zuschlägen zur Stantgeinkommensteuer und zur Gewerhesteuer ein für ein oder mehrere Jahre im voraus zu bestimmender sester jährlicher Steuerbeitrag zu
entrichten ist. §15.
Bei Veränderung von Pfaribezirken sowie zum Ausgleich für er⸗ hebliche Aufwendungen zu Gunsten einer Kirchengemeinde kann für eine bestimmte Zahl von Jahren die Freilassung oder verminderte
Heranziehung einzelner Steuerpflichtiger beschlossen werden. Bie Beschlüffe in den 58 14 und 15 bedürfen der Genehmigung
der bsschöflichen und staatlichen Aufsichtsbehörde. IV. Verfahren. a. Ausschreibung.
16. Die Veranlagung erfolgt fun jedes Rechnungejahr durch den
Kirchenvorstand. . . Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April und schließt mit
Stelle des Rechnungsjahres eine Periode von zwei oder drei Re jahren treten zu lassen.
Ehe ist von der Hälfte des 6
Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
19042.
Der Beschlußfassung der kirchlichen Organe bleibt n ö. nungs
re er e,,
§ 17. In denjenigen Fällen, in welchen die staatlich veranlagte Steuer 13 Abf. I) nicht die unveränderte Grundlage der Steuerzuschläge
ildet, stehen dem Kirchenvorstand die im §z 63 Abs. 2 des Kommunal
abgabengefetzes vom 14. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 152) aufgeführten
Befugnisse zu.
Die Bestimmungen der 5s 63 Abs. 3 bis 5, 79 und 81 des ge⸗
nannten Gesetzes finden sinngemäße Anwendung.
Dem Kirchenvorstande sind von den zuständigen Staats⸗ und Gemeindebchßrden diejenigen Unterlagen, deren es für die Besteue rung bedarf, auf Erfordern mitzuteilen,
19. Die Erhebung der Kirchensteuern ist durch eine in ortsüblicher Weise zu bewirkende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze bekannt zu machen, . . Die bischöfliche sowie die staatliche Aufsichtsbehdr de ist befugt die Bekanntmachung des Steuersatzes an die Steuerpflichtigen dur besondere verschlossene Mitteilung anzuordnen. . . Bei Zugängen im Laufe des Jahres sowie in denjenigen Fällen, in welchen dle staatlich veranlagte Steuer nicht die unveränderte Grund⸗ lage der Steuerzuschläge bildet, bedarf es stetg besonderer verschlossener Mitteilung. . Rach erfolgter Bekanntmachung ist die Steuer in den ersten acht Tagen eines jeden Kalenderpiertel jahres zu entrichten. ö An Stelle des Vierteljahres kann durch Beschluß der kirchlichen Veranlagungsbehörde (5 16) eine halbjährliche und, falls nicht mehr als 20 6 der Staatseinkommensteuer zu erheben sind, eine jährliche Hebeperiode eingeführt werden. Auch kann festgestellt werden, daß die Hebung gleichzeitig mit der Einziehung der Staats oder Kom⸗ munälsteuern an einem oder mehreren Einziehungsterminen erfolge. Wird im Laufe des Rechnungsjahres eine außerordentliche Um⸗ lage notwendig, so ist über die Termine der Einziehung in dem Sieuerbeschlußse Bestimmung zu treffen, . Die Einziehung selbst sindet auf Grund einer vorher ergangenen oder spätestens gleichzeitig erfolgenden Zahlungkaufforderung statt, die, wenn sie schriftlich geschieht, verschlossen sein muß.
p. Zwangs vollstreckung. 20
Die Zwangẽvollstreckung wegen einer von der bischöflichen und der staatlichen Aufsichts behörde genehmigten Kirchensteuer erfolgt nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Gemeindeorgane durch die staatlichen Voll⸗ streckungbehsrden oder, soweit die Einziehung der Staatssteuern durch kommunale Vollstreckungsbehörden erfolgt, durch diese.
Den Vollstreckungsbehörden ist, falls nicht ein geringerer Entgelt vereinbart wird, eine Vergütung von 20so. des durch sie zur Ein ziehung gelangenden Steuerbetrages zu gewähren. Die Voll ziehungs⸗ e n haben außerdem auf die larifmäßigen Einziehungsgebühren Anspruch.
U. Vollstreckungs behörde hat vor zwangsweiser Einziehung der Steuerbeträge deren Uebereinstimmung mit den Festsetzungen des ge—⸗ nehmigten Umlagebeschlusses zu prüfen.
c. 3
Den zur Kirchensteuer , steht gegen die Heran⸗ ziehung beziehungsweise Veranlagung Einspruch zu.
Das , . ist binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Aufforderung zur Zahlung ab gerechnet (5 19 Abs. 7), bei dem Kirchenvorstande einzulegen. . Einsprüche, welche sich gegen die staatliche Veranlagung richten,
sind unzulässig. 82 Ueber den Einspruch behlic zt er Kirchenvorstand.
Gegen die Entscheidungen der Kirchenvorstände über Einsprüche gegen die n, ,, oder Veranlagung zu Kirchensteuern steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde offen, weiche binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung der Entscheidung beginnenden lt von bier Wochen bei der bischöflichen Behörde einzulegen ist. ie bischöfliche Behörde legt die Beschwerde mit ihrer Aeußerung der Staatsbehörde vor. ; ; Die Entscheidung der Staatsbehörde erfolgt nach Anhörung der
Kirchengemeinde. . 5 Beschwerden von Angehörigen eines auherdeutschen Staates, je im Bezirke der Kirchen
1
welche damit begründet werden, daß für ;
emeinde oder in deren nächster Nachbarschaft besondere⸗ nicht von der kee fenden Kirchengemeinde unterhaltene gottesdienstliche Veran⸗ staltungen bestehen, ist, wenn diese Behauptung zutrifft, stattzugeben, sofern nach einer in der Gesetzsammlung veröffentlichten Bekannt⸗ machung des Staatsministeriums in dem quswärtigen Staate die Gegenseitigkeit verbürgt ist, und der zur Kirchensteuer herangezogene Ausländer nicht der Kirchengemeinde gegenüber die Erklärung ab⸗ gegeben hat, daß er zu deren 6 Lasten beitragen wolle.
4.
Im Falle der Heranziehung zur Kirchensteuer seitens mehrerer Kirchengemeinden S 4) kann der Steuerpflichtige an Stelle des Ein⸗ spruchs gegen die Heranziehung oder Veranlagung in ö. einzelnen ber beteiligten Gemeinden auch einen Antrag auf Verteilung des kirchensteuerpflichtigen Einkommens auf die mehreren Kirchengemeinden
eitens der zuständigen Staatsbehörde stellen. . Der Verteilungsantrag tritt . an die Stelle des Einspruchs.
Der Verkeilungsantrag ist von dem Steuerpflichtigen binnen einen Frist von vier Wochen, welche mit dem ersten Tage nach er · folgter Aufforderung zur Zahlung der Steuer seitens der zweiten oder einer weiteren, eine Steuerforderung erhebenden Kirchen gemeinde beginnt, an die bischöfliche Behörde zu richten, in deren Bezirk eine der beteiligten Kirchengemeinden gelegen ist. Die bischöfliche Behörde legt den Antrag mit ihrer eußerung der Staatsbehörde vor, in deren Bezirk die Kirchengemeinde 3. en ist, deren Zahlungsaufforderung dem Steuerpflichtigen auswe oli seines Antrages zuerst zugegangen ist Die hiernach begründete fit ehe, der bischöflichen Behörde und der Staatsbehörde erstreckt sich auch auf weitere etwa noch hervortretende Veranlagungen. .
Pie Staatsbebörde beschließt nach Anhörung der beteiligten Kirchengemeinden und bischöflichen .
Gegen die Entscheidungen und Beschlüsse der Staatsbehörde nach 85 23 und 26 steht binnen einer mit dem ersten Tage nach er= folgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen sowohl dem Steuerpflichtigen als auch den beteiligten Kirchengemeinden die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht zu.
Die Klage kann nur darguf gestützt werden:
I) daß die angefochtene Entscheidüng oder der angefochtene Be⸗ schluß auf der Nichtanwen dung oder auf der unrichtigen Anwendung bes bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden inner⸗ halb ihrer Zuständigleit erlaffenen Verordnungen beruhe;
teil ihres Einkommens erangezogen werden.
dem 31. März.
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.