Marktort
Qualttãt
mittel
Gezahlt
er Preis für 1 Dopp
elzentner
niedrigster
höchster
A6
niedrigster
höchster 10
niedrigster
6
höchster 6c.
Verkaufte Menge
Verkaufs⸗
wert Doppelzentner
6
Durchschnitts⸗
pre 8
für 1Doppel⸗ zentner
46.
Am vorigen Markttage
Durch⸗ schnitts⸗ preis
6.
dem
Außerdem wurden am Markttage (Spalte 9 85 überschlägl icher
n, verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt
1.
X d
Insterburg. Beeskow. Greifenhagen 1 Stargard i. Ppa-DMCZ ö ,, . ,, i. Schl. üben i. Schl.... Schönau a. Fæ. . alberstadt.. ilenburg - Marne Goslar aderborn . Limburg a. L. . e, . Augsburg. Ueberlingen. Altenburg. Mülhaufen i. E. .
Augsburg Weißenhorn Ueberlingen.
Insterburg . Beeskow. Luckenwalde. Stettin. ; Greifenhagen. 1 Stargard i. PSommm. . Schivelbein. . Köslin ö Lauenburg i. Pomm.
ö. S 6 - ilenburg Marne Goslar. Duderstadt. aderborn. imburg a.
6 . Dinkelsbühl Augsburg Ueberlingen. Altenburg
21 2 2 r 21 2 14 * 1 2. 2 e. . 2 1 124 2 *. 2 . * * . *. * * .
o 2
Insterburg. Beeskow... Greifenhagen
.
targard, i. Pomm. . Militsch 222 BregzlaEn.. Lüben i. Schl. Halberstadt Eilenburg Marne Goslar Duderstadt . Mülhausen i. E. .
2 3 n
2 e
Insterburg. Beeskow...
Luckenwalde .
,,
rankfurt a. O. in,. Greifenhagen ö Stargard i. Pümm. ... Schivelbein. . Köslin ö Lauenburg i. Pmm Militsch . J Breslau. . Frankenstein i Schl. Lüben i. Schl... Schönau a. K. . alberstadt
ilenburg
Marne
Goslar. Duderstadt
Paderborn Hern 9 Dinkelsbühl Augsburg Ueberlingen. ; 1 Mülhausen i. E. ...
9 ö 8 , n , a a a 9 = 0 9 0 0 2 9 n
Bemerkungen.
Ein liegender Strich (— in den Spalken für Preise hat di
. ——
12,60
1200 17,46
11,26 11,56 12.06 15. O0 11,56 11,50 11,67
12 40 11.20 12,50 12,40 15,00
Die verkaufte Menge wird auf volle Do e Bedeutung, daß der betreffende
— 1131111
12,50
190 jn 56
11,50 11,40 12, 15) 13,00 11,50 12.20 12,00
12,40 11,80 1356 12,16 15 06
phelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den
16 50
16, 70 17.20 18,50 17,45 17,50 15,90 17,00 16,50 16,50
1530 1736 16 36
1850
Kernen 17,40
1730
50 5 00
1 1
1220 12756
1390
12, 10 12,50 13,50 12,25 12, 00 12,90 13,00 13 50 13,40 13,60
1260
1720 13655
13,20
12,20 1756 11.36 1225 1456 15.06 11535 1356
14600
13520 13 36
14 10
12,40 12. 40
1280 12,40 12400 12,00 11.75 1150 12,30 13, 50 11,75 12,20 12,00
11,40 12, 90 12,090 12,75
1690
16 80
16,10 17.60 18,50 17,70 17.80 16,25 17,20 16,50 16,80
1590 18 56 16 36
18 Jo
(enthülsfter Spelz, Dinkel, Fesen).
15 20 1336
14 10
1250 17 6
12,89 12.40 12, 40 12,00 12,00 11,50 12,30 13,50 11,75 12, 80 12,33
11,40 12,90 12,50 12,75
1660
Weizen.
19,00
17,060 17,00 16,80 17,40 17,70 18, 80 17, 95 18,00 16,25 17.25 17, 00 16, 80 16,90 18, 090 16,90 18,20
1760
18,40 17,00 1750
gen. 165,00
13,40 12,70 12,330 124140 12,75 13,090 13,50 12, 60 1300 13 00 13,90 12,75 12, 40 13400 13, 16 140 13.80 13. 80 13.70 12,40 13,60 12.20 12, 40
1230
Ger ste.
13,50
12,60 12,30 12,50 13,00 13, 20 12,75 15 00 15,50 11,50 15, 00 165, 00
a fer.
14, 090 14,00 14,00 14,00 14 80 183, 26 12, 40 12,80
13, 00 13 20 13,00 12.70 12,2, 12, 26 1180 12350 14,00 1200 12, 80 12,33 14,50 12,40 13,20 1260 153,00 12, 80
19, 00
17.20 1720 17090 17,40 18,20 18,80 18,20 18,20 16,60 17,50 1700 1730 16,00 1800 16,90 18,20
1700
18,40 1700 17,50
15,00
13 40 1296 1346 1756 17575 15.95 13,565 1255 15.66 15,56 153.86 13 66 123656 15, 16 15,46 1406 13. 36 14. 65 1576 1246 15,66 12.36 12416
1290
13,50
12,80 12,40 12,50 13,00 13,50 13,00 16,00 15,50 11.50 16,00 15,00
1400 14,00 14,00 14,00 14.80 14400 12 60 13,00
13,00 13,20 13,00 13. 00 12,20 12,50 12,00 12, 50 14,00 12,00 1359 12,67 14460 12,40 13,20 13,00 13,00 12, 80
83 112
232
635
25 166 6h
1175
457 2044 360 78 2316 257
124
13,90 14.06
13557
12,70 12,40 12,77 13, 1
11,75
12, 34 14,60 12,00 13, 11 12,39 12, 70
15, 50
13, S6 13, 84
13, 15
12, 40 12,40 12.79 12,67
12 26
12, 34 13,60 12, 00 13, 16 12,80 12, 83
16,45
SS OO QO .
& SSS
Ter Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
Per sonalveränderungen.
Königlich Preußische Armee. Katholische Militärgeistliche.
18. Juni. Bapst, Dip. Pfarrer in Sagrburg, von der 309. zur Fi. nach Aachen, Dr, Muhlenbein, Div. Hear. in Berlin, en der 2. Gardediv. jur o. Dip. nach Saarburg, — versetzt.
Königlich Sächsische Armee.
Offiziere, Fähnziche . Ernennungen, Beförderungen dVersetzungen, Im akltiven Heere. 16. Juni. di Gksa, J. Lt. und diensttuender Gen. Adjutant Seiner Majestaͤt bes ii zum Kommandeur der 2. Div. Nr. 24. v. Aft rod, Gen. or und Kommandeur der 5. Inf. Brig. Nr. 63, zum dienst. nden General à la sgite Seiner Majestät des Königs, v. Laffert, . Major von der Armee, zum Kommandeur der 5. Inf. Brig. 65, v. Ge he, charakteris. Oberstlt. und Stabsoffizier beim Be— pungamt XII. (1. K. S) Armeekorps, in, Genehmigung seines
mit . zur Disposition gestellt und zum ierten Stabsoffizier beim Landw. Bezirk. Chemnitz,“ —
annt. Hottenroth, Major und Bats,. Kommandeur im Königsinf. Regt. Nr. 96, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches it Pension zur Disp. gestellt und zum Bezirksoffizier beim Landw. in, hemnitz ernannt unter gleichzeitiger Kommandierung zur ienstleistung zum Kriegsarchiv. Da Lin singen, Major aggreg, dem Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm II. von W selte h ßen, als niz. Kemmandeur, in das J. Königsinf. Regt. Nr. 166 wversetzt. Kotsch, Major im Kriegsministerium, ein Patent seines Bienft.= des vom 4. Juni 1994 verliehen. Günther, charakteris. Major Mitglied des Belleidungsamts XII. (1. R. S) Armeekorps, ker Verleihung eines Patents seines Dienstgrades zum Stabsoffizier diesem Bekleidung amt ernannt.
Die Hauptleute; Lippe, Komp. Chef im 11. Inf. Regt. Nr. 139, ker Aggregierung, bei diesem Regt, zum üÜberzähl, Major, Hoch, mp. Chef im 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, Röntg
reußen, unter Ernennung zum Adjutanten der . Div. Nr. 24 . — mit Patenten vom 4. Juni 19604 befördert, von olfersdorff im 6. Inf. Regt. Nr. J05 König Wilhelm II. von ürttenberzß, unter. Enthebung von der Stellung als mp. Chef, auf sechs Monate. zur Dienstleistung? beim kleidungsamt. XII. (J. K. S) Armeekorps kommandiert, Mandelsloh im 2. Gren. Regt. Rr. 151. Kaifer llhelm, König von Preußen, zum Komp. Chef ernannt. Frhr. v. mmerstein⸗Gesmold, Hauptm. und Komp. Chef im 4. Inf. gt. Nr. 103, ein Patent seines Dienstgrades verliehen.
Die Oberlts: Walbaum im TL Königsinf. Regt. Nr. 106, er unter Versetzung in das 6. Inf. Regt. Nr. 195 König lhelm II. von Württemberg, v. Trützschler zum Falkenstein 1. Keib) Gren. Regt. Nr. 100, Schultze im 1J. Inf. Regt.
139, — unter Beförderung zu Hauptleuten, die letzten beiden läufig ohne Patent, zu Komp. Chefs ernannt.
Die Lts Grahl bei der Unteroff. Schule, v. Winckler im FJägerbat. Nr. 12, Schmidt im 8. Inf. Regt. Prinz Johann org Nr. 197, Schul ze im 13. Inf. Regt. Nr. 175, Overbeck
lz. Inf. Regt. Nr. 177, — zu Dberlts. befördert, Biehl im zägerbat. Nr. 13. in die 1. Maschinengewehrabtell. Rr. 13 versetzt. . Unteroff, im 4 Inf. Regt. Nr. 103, zum Fähnr. er. t. Frhr. v. Frätsch, Oberlt. im 1. Ulan. Regt. Rr. 17 Kaifer nz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, unter Beförderung Rittm, vorläufig ohne Patent, zum Eskadr. Chef ernannt.
Die Oberlts.. Hoffmann von der Zentralabteil. des General hes, Bäß ler im 7. Feldart. . Nr. 77, dieser unter Versetzung Battr. Chef in das 5. Feldart. Regt. Nr. 64, — zu Hauptleuten, äuig ohne Patent, befördert, Neum ann im 8. Feldart. Regt. (8, unterm 30 Juni d. J. von dem Kommando als Assist. der „Prüfungékommission in Berlin enthoben. Lange, Oberlt im Feldart. Regt. Nr. 68, Toepfer, Oberlt. im 8. Feldart. Regt. 8, Patente ihres Dienstgrades verliehen. Michgelis, Lt. 5. ö Regt. Nr. 64, zum Oberlt., vorläufig ohne ent, befördert, Rothe, Lt. im 6. Feldart. Regt. Rr. 6z, vom Juli 8. J. ab als Assist. zur Art. Pruͤfungskommisston Berlin kommandiert. Kleinschmidt, Oberli. im Fußart. Regt. l2, unterm 30. Juni d. J. von dem Kommando als Assist. der
Prüfungskommission in Berlin enthoben. Michaux, Sberlt. Fußart. Regt. Nr. 12, vom 1. Juli d. J. ab als Assist. zur Art.
ungjkommission in Berlin kommandiert. ihr v. Hammer⸗
n, Major z. D. und Vierter Stabsoffizier beim Landw. Bezirk mnitz, jum Kommandeur des Landw. Bezirks Pirna ernannt.
e dbsgefuches mit Pensson
ppadiamantopoulo, Hauptm. a4. D., zuletzt Battr. Chef im
seldat Regt. Nr. 12, die Erlaubnis zum Tragen der Uniform ? Regts. erteilt. Im Beurlaubtenstande. 19. Juni. Befördert: Schnetger, Alt. der Res. des 7. Feldart. Regts. Nr. 77, zum Hauptm. ; die der Res. Gott schalk des I. Ceib.) Gren. Regts. Rr. 100, nizel des 3. Inf. Regis. Nr. 102 Prinz. Regent Luitpold von ern, Schmiedel des 5. Inf. Regts. Kronprinz Rr. 166, mling des 6. Inf. Regts. Nr. 105 König Wilhelm II. von ttemberg, Schmidt (Max), zur Sin fen Kilian des Inf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. Io7, Grilke, ller (Artur), Schmidt des Schützen. (Füs.) Regts. 1 Georg Nr. I68, Albert des 13. Inf. Regtö. Rr. I78, lel (paul) des 1. Jägerbats. Rr. 13, v. Posern des dereiterregts, Bram sch. Vampe des Karab. Regts., Klug des eldart. Regts. Nr. 32. Wagner des 5. Feldart. Regts. Nr. 64, 3e des Fußart. Regts. Nr. 12, Klencke des 2. Pion. Batz. 2, Grie fer des 2. Trainbats. Nr. 19, — zu Oberlts., Steib, der Landw. Pioniere 1. Aufgebots (Leipzig), zum htm die Lts. der Landw. Inf. 1. AÄufgebots: Krug, Pessel hen) Kemnitzer (Chemnitz, Reiche Große ¶ Dresden), kö, Andrae, Riedel, Wünschm ann (Leipzig). Lohfe, sr Plauen), Franke Zittau, Roch, Zachmann kau, Orth Geipzig, Beutler a, Lts. der Landw. it, . Aufgebots, Lib bertz, Haffe (Leipzig, Tig. der Tandw. sere 1. Aufgebots, Vorwerk Lcipzig), Lt. der Landw. Kav. ufgebot, Weber Geipzi . Lt. der Landw. Feldart. 2. Auf s, J. iu Sberlts. die Hef wor bezw. Vizewachtmeister: L (Nauen) zum Leutnant der Reserve des i. (eib ) Grenadier· kents Nr. 100, Harsch j Dret den, Frhr. v. Münch hausen na) zu Leutnants der Reserbe des Schützen (Ff) Hiegts. Prin; P Nr. 108, Striegler (Bautzen, Schu bert (J Dresden) zu * Res. des 13. Inf. Regis. Rr. 177. Sever (i Dresden) t. der Ref. des X. Jägerbats. Nr. 13 v. Funcke (Borna), pe (l. Dresden) ju Tig. der Ref. bes Karab' RKegts, Sie it en 89 het der * desc 1. Ulan. Regts. ö 17 anz Joseph von esterreich, König von Ungarn, eng (ll Dresden) zum Leutnant der Reserbe des 1. Feldart. idr. 142, Sonnabend (li Dresden) zum Lt. der Ref. des Regts. Nr. 28, Büscher, Ihle fel dt (II Dresden) zu . iesgdes 4 Feldart. Htegts. Rr. a8, Köhler (fi. Dresben) Ker Res, des 1. Trginbalg. Nr jz. Hänel. . Dresden) zum . Landw. Inf. 1. Aufgebots, Bie fsld (11. Dresden) zum Lt. in, Bichiere 1. Aufgebots. ; bl chieds ze wil ri ungen. Im aktiven Heere. 19. Juni. rten, Ritim. und Eökadr. Chef im 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Franz Joseyh don Oesterreich, König von Ungarn, in Ge— ung seines Abschiedzgesuches mit Pension und der Erlaubnis ragen der Regtz. Ünlform zur Bis. gestellt. Petzoldt, nfanterieregt. Nr. 178, zur Reserpe be⸗ charakterif. Sberstleutnant z. D. und Kom. dw. Bezirk: Pirna, unter Fortgewährung der enffen und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform . Regts. Rr. 105, von seiner Dienststellung auf sein Gesuch hh thr. v. Hoden berg, charatteris. Major 3. D. unter tung der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubnis zum
Heäneren Tragen der Uniform des 2. Gren. Regté. Nr. 101 Kaiser klhelm, König von hh en, der Abschied ee ln t.
m , , 19. Juni, esel, .. der Res. des J. k Gren. Regtz. Rr. Joo, Altenburg der Res. des 3. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 10, ; der Erlaubnis zum Tragen ihrer bigherigen Uniform, Dietze, Sherlt, C unit st. Inf. 2. Aufgebots (i Dresden), bis öhllau, St ber Landhe. Kap. 2. Aufgebols Warzen. diekfn dreien behufs Ucberführung zun Lanhsturm 2. Aufgebot, . th, Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots (Plauen), der Übschied ewilligt.
Im Sanitätskorps. 19. Juni. Dr. Stroh bach, Ober— arzt beim 1. Feldart. . Nr. 33 30. Juni d. J. von dem Kommando zum Carolahaus in Bretden enthoben. Dr. Schulz, Vberarzt belm 6. Felbart. Regt. tr. 6s, zum 4. Feldarf. Höegk— Vr. 48 versetzt und unterm 1. Juli d. J. zum Carolahaus in Dresden kommandiert. Dr. Meyer, Unterarzt beim 2. Gren. Regt. Nr. 101. Kaiser Wilhelm, König von Preußen. unter Versetzung jum 6. Feldart. Regt. Rr. 68, zum Issist. Arzt befördert. Br. Sch nridt, Königl. preuß. Ässist. Arzt der Reh ga De, in der Königl. Sächs.“ Armee und zwar als Assif. Arzt der Res. (Wurzen) mit einem 3 vom I7. Februar 1963 angestellt. Dr. Schwan * (Anna erg, Klengel, Dr. Kindt I Dresden), Unterärkfte der Ref, zu Assist, Aerzten pefördert. Dr,. Gunz, Oberarit. der Landw. 1. Aufgebetg, (Plauen), behus Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebot der Abschied bewilligt.
K,,
Durch Allerhöchsten Beschluß. 16. Juni. Assessor beim Amtsgericht Iich Tt. der Landw. Inf. 1. zum soeflkasgerichterat ernannt und beim Gericht der 2. Div. angestellt.
Dr. Beyer, . nu gebar tr. 24
Preußischer Landtag.
Herrenhaus. 17. Sitzung vom 22. Juni 1904, 2 Uhr.
Der Präsident Fürst zu Inn⸗ und Knyphausen eröffnet die Sitzung mit einer kurzen Auseinandersetzung über die Geschäftslage. Es wird beabfichtigt, bis zum 30. d. M. ohne Unterbrechung Sitzungen , und dann den in⸗ . aus dem Abgeordnetenhause wieder zu erwartenden Insiedelungsgesetzentwurf in erneuter Beratung am J. oder 2. Juli zu erledigen. .
Verstorben sind seit der letzten Sitzung die Mitglieder Freiherr von Wackerbarth und von Brand. Das Haus ehrt deren Andenken in der üblichen Weise.
Neuberufen sind die Herren Graf zu Dohna⸗Mallmitz, Graf von Schwerin-Duchersw, von Arnim⸗Neuensund, Graf von der Schulenburg⸗Grünthal, Graf von Alvensleben⸗Erx— leben, Graf zu Dohna⸗Finckenstein und Graf von Keyserlingk⸗ Neustadt. Eingetreten ist von schon früher berufenen Mit— gliedern Herr von Below⸗Rutzau. ö
Auf der Tagesordnung steht zunächst die allgemeine Be— ratung und die 6 über die geschäftliche Behand⸗ lung des Gesetzentwurfs, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Pa⸗ rochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie, und des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamt⸗ verbänden.
Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:
Die beiden Gesetzentwürfe über die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen und in den katholischen Kirchen⸗ gemeinden und Gesamtverbänden, welche ich namens der Königlichen Staatsregierung der Beschlußfassung dieses hohen Hauses zu unter⸗ breiten die Ehre habe, gestatte ich mir mit einigen allgemeinen Er⸗ läuterungen zu begleiten. Beide Gesetzentwürfe beruhen auf einer gemeinschaftlichen Grundlage, nur in formeller Beziehung weichen sie von einander ab, weil die Verfassung der beiden Kirchen verschiedener Art ist. Ich bitte deshalb um die Erlaubnis, die allgemeinen Betrachtungen, die ich anstelle, auf beide Gesetzentwürfe ausdehnen und mich bei der Beratung des zweiten Gesetzentwurfs dann hierauf beziehen zu dürfen.
Für die evangelische Landeskirche der sieben östlichen Provinzen, der Rheinprovinz, der Provinz Westfalen und der Hohenzollernschen Lande ist das kirchliche Besteuerungsrecht, wie Ihnen bekannt sein wird, in der Kirchengemeinde, und Synodalordnung vom 10. September 1873, der rheinisch⸗westfälischen Kirchenordnung vom 5. März 1835, der Kirchengemeindeordnung für die Hohenzollernschen Lande vom 1. März 1897 und den diese Gesetze ergänzenden Staate gesetzen vom 26. März 1874, 3. Juni 1876 und 1. März 1897 festgestellt bezw. anerkannt. Diese gesetzlichen Bestimmungen versagen aber in eixer Reihe von Fragen auch grundsätzlicher Art und haben daher der Ergänzung durch die staatlichen Aufsichtsbehörden in vieler Beziehung bedurft. Vor allen Dingen fehlt es aber bisher an einer Rechtskontrolle, da der Instanzenweg mit einer Entscheidung der staatlichen Aufsichtsbehörde endet. Das Verlangen nach Herstellung einer Rechtskontrolle in der Form, daß Verwaltungsgerichtsbehsrden in letzter Instanz entscheiden, ist im Laufe der Zeit ein allgemeines geworden. Es gilt dies nicht bloß von den steuerpflichtigen Ange hörigen der evangelischen und der kwatholischen Kirche, sondern namentlich auch von den kirchlichen Behörden. Das Verlangen ist im Laufe der Zeit immer dringender geworden. Nachdem durch das Kommunalabgabengesetz eine einheitliche gesetzliche Grund lage der Besteuerung für die Selbstverwaltung der politischen Ge⸗ meinden des gesamten Staatsgebiets gegeben ist, muß auch das Bedürfnis anerkannt werden, für die Kirchengemeinden eine gleiche sichere Grundlage zu schaffen. Ich habe mich der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß es notwendig ist, den dahin zielenden Wünschen der kirchlichen Behörden eine tunlichst entgegenkommende Förderung zuteil werden zu lassen. Demzufolge ist, was die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen des Staats anbetrifft, nachdem die Sache innerhalb der beteiligten Staats⸗ ressorts erörtert war, mit den kirchlichen Behörden in Ver— bindung getreten worden. Auf der Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen im vergangenen Jahre ist von dem Evangelischen Oberkirchenrat ein Entwurf vorgelegt, welcher nach eingehender Beratung in fast einmütiger Weise zu der Beschluß⸗ fassung über ein Kirchengesetz geführt hat, das als Anlage zu dem vorliegenden Gesetzentwurf der Kenntnis dieses hohen Hauses unter breitet worden ist. Dieses Gesetz fußt, wie ich hervorheben möchte, auf folgenden Grundgedanken: auf der subsidiären Natur des kirchlichen
Besteuerungtrechts; dann auf der Beschränkung der Steuerpflicht auf
die Mitglieder der Kirchengemeinden und auf dem System der Zuschläge
zu direkten staatlichen und staatlich veranlagten Steuern. Hierdurch
sind die staatlichen Interessen gewahrt. Wo es galt, die zur Zeit
vorhandenen Lücken im Gesetz auszufüllen, sind tunlichst die Vor⸗
schriften des Kommunalabgabengesetzes, im übrigen die bestehenden
Verwaltungsgrundsätze, die sich aus der Praxis der staatlichen Auf—
sicht über die kirchliche Besteuerung ergeben haben, aufgenommen
worden, sodaß das ganze Gesetz im wesentlichen als eine Kodifizierung
des bestehenden Rechts bezeichnet werden darf. Auch der Entwurf des
Ihnen vorliegenden Staatsgesetzes entfernt sich grundsätzlich nicht von
dem Standpunkte, welchen der Staat in der bisherigen Gesetzgebung
auf dem Gebiete des Steuerrechts der Kirche gegenüber eingenommen
hat. Er hält daran fest, einerseits, daß sämtliche Steuerbeschlüsse,
gleichviel, ob es sich dabei um eine hohe oder um eine geringe Be⸗
lastung der Steuerpflichtigen handelt, der uneingeschränkten Prüfung
und Genehmigung seitens der staatlichen Aufsichtsbehörde bedürfen,
ein Grundsatz, der ja auch in anderen Fällen allgemein zur An—⸗ erkennung gelangt ist; ferner daß die Genehmigung die unerläßliche
Voraussetzung der zwangsweisen Beitreibung der Kirchensteuern bildet,
und ferner, daß die endgültige Entscheidung aller Steuerstreitigkeiten zwischen den Kirchengemeinden und Steuerpflichtigen den staatlichen Behörden aus allgemeinen Rücksichten der Steuerpflicht usw. vor⸗ behalten bleiben muß. Hierbei soll dem Wunsche nach Einführung einer Rechtskontrolle in der Weise entsprochen werden, daß die Ent⸗ scheidung in letzter Instanz nach Analogie der für das staatliche und für das kommunale Steuerwesen bestehenden Vorschriften dem Ober⸗ verwaltungsgericht übertragen wird. Der Evangelische Oberkirchenrat hat sich mit den Grundsätzen des Staatsgesetzentwurft einverstanden er⸗ klärt. Nun hat die Staatsregierung von vornherein die Absicht gehabt, falltz die Verhandlungen über die gesetzliche Regelung des kirchlichen Steuer⸗ wesens für die evangelische Landeskirche zu einem abschließenden Ziele führen sollten, die gleiche Wohltat auch der katholischen Kirche zuteil werden zu lassen. Ich werde mir gestatten, darauf nachher noch ein⸗ zugehen. Da in beiden Beziehungen, sowohl hinsichtlich des Be— steuerungsrechts der evangelischen Kirchengemeinden wie der katholischen, eine grundsätzliche Ueberelnstimmung erzielt ist, darf die Königliche Staatsregierung sich der Hoffnung hingeben, daß auch die beiden Häuser der Landekvertretung den Gesetzentwürfen zustimmen und so dieses Gesetzgebungswerk zu einem befriedigenden Abschluß bringen werden. Denn unter voller Wahrung der als wesentlich an⸗ erkannten Grundsätze der bisherigen Gesetzgebung, in Anlehnung an die bewährten Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Verwertung der in der Praxis eiprobten Verwaltungsgrundsätze wird in den vorliegenden Entwürfen beiden Kirchen eine erschöpfende und handliche Zusammenstellung der für das kirchliche Steuerwesen maßgebenden Vorschriften dargeboten, welche von den zuständigen kirchlichen Instanzen gebilligt ist, deren Sanktionierung daher einem lebhaft empfundenen Mangel in ersprießlicher Weise abzuhelfen geeignet sein wird.
Herr von Wedel Piesdorf: Der Gesetzentwurf enthält die staatliche Bestätigung des von der Generalfynode im vorigen Jahre angenommenen k Kirchengesetzes. Die Prüfung diefes Gesetzentwurfs setzt eine vorgängige Prüfung des Kirchengesetzes voraus. Dieses letztere enthält immerhin so viel Material, daß die Einsetzung einer Kommission unbedingt erforderfich ist, zumal die gleichzeitig eingebrachte Vorlage für die katholischen Kirchengemeinden ein einseitiges Staatsgesetz ist, dem ein Kirchengesetz nicht gegen über⸗ steht, das also auch abgeändert werden kann, während dies bei dem Kirchengesetze für die Cvangelischen nicht möglich ist. Ich enthalte mich jetzt des Eingehens auf den materiellen Inhalt Der Vorlage 3. beantrage die Verweisung an eine Kommifsion von 15 Mit—
iedern. ⸗ Herr von Jerin-Geseß schließt sich hinsichtlich des katholischen Gesetzentwurfs den Ausführungen des Vorredners an.
Herr Dr. Bierling-Greifswald hält ebenfalls Kommissions« beratung für notwendig. Die Kommission werde auch zu prüfen haben, ob es richtig ist, alle Evangelischen für steuerpflichtig zu er— klären oder nur die der evangelischen Landeskirche Angehörigen. Dabei werde auch die Petition des Breslauer evangelischen Kirchenkollegiums der Altlutheraner zu prüfen sein.
Graf von Zieten⸗Schwerin: Wenn die Kommission diesen Weg beschreitet, müßte das Gesetz in einem Punkte abgeändert werden. Die Generalsynode tritt nur alle 6 Jahre zusammen. Da sie im vorigen Jahre getagt hat, würde eine solche Aenderung bewirken, daß die preußische Landeskirche bis 19089 von der Wohltat diefes Gesetzez ausgeschlofssen wäre. Uebrigens scheint mir ein Irrtum bei den Petenten obzuwalten, wenn sie annehmen, daß das Kirchengesetz An⸗ wenzung auf irgend eine andere Landeskirche finden könnte; die Gefahr, welche die Breslauer Herren sehen, ist in dem Umfange wohl nicht vorhanden.
Herr Dr. Bierling: Ich balte es nicht für unmöglich, in das Staatsgesetz eine Beschränkung einzufügen, ohne daß dabei eine Aenderung des Kirchengesetzes durch die Kirchengesetzgebung notwem ig ist. Nach den bestehenden Bestimmungen geht das Staatsgesetz dem Kirchengesetz vor. Ich befinde mich auch nicht im Irrtum. Pie Alt- lutheraner in Preußen sind natürlich ausgenommen von diesem Kirchengesetze; aber jeder nach Preußen ziehende Lutheraner wird eo ihso, sobald er nach Preußen kommt, als Angehöriger der evan= gelischen unierten Landeskirche fingiert und würde zur Steuer heran⸗ gezogen werden.
Graf von Schlieben schlägt vor, die Kommission sofort im Plenum zu wählen.
Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:
Ich hatte mir vorbehalten, auf die Unterschiede hinzuweisen, dle aus der Verfassung der beiden Kirchen hinsichtlich der äußeren Ge— staltung der beiden vorliegenden Gesetzentwürfe entstehen.
Nachdem aber Herr von Wedell hier schon bezügliche erläuternde Bemerkungen gemacht hat, will ich nur noch hervorheben, daß hin⸗ sichtlich der katholischen Kirche insofern der Weg der Gesetzgebung einfacher ist, als es nicht eines besonderen Kirchengesetzes bedarf, sondern nur eines Staatsgesetzes. Der vorliegende Entwurf eines solchen beruht auf den bestehenden gesetzlichen Grundsätzen und den in der bisherigen Praxis bewährten Verwaltungsentscheidungen. Er ist ein weiterer Ausbau des Gesetzes über die Vermögensver⸗ waltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 und lehnt sich an das Kommunalabgabengesetz an. Einer Mitwirkung von irgendwelchen kirchlichen Selbstverwaltungsorganen bedurfte es bel Feststellung dieses Entwurfs nicht. Ich kann aber konstatieren, daß dieser Gesetzentwurf die Zustimmung der katholischen Bischöfe ge—⸗ funden hat. Er ist ihnen mitgeteilt und mit ihrem bevollmächtigten Vertreter kommissarisch beraten worden. Was die geschäftliche Be⸗ handlung der beiden Vorlagen hier im Herrenhause anlangt, so sind auch meinerseits keine Bedenken gegen den Vorschlag zu erheben, daß
die beiden Gesetzentwürfe derselben Kommission überwiesen werden sollen.