1904 / 151 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Jun 1904 18:00:01 GMT) scan diff

100 000

bei Nr. 18 (Overath Kalk von.

19 ( Wengerohr] Wittlich = Daun) von. 1 20 / e , , men f von . 336 000 , 21 (Malmedy = Reichsgrenze in der

Richtung auf Stavelot) von 61 000 , Bei Bemessung der Pauschsummen zu Nr. 2 Kruglanken=— Marggrabowa), zu Nr. 3 (Vandsburg = Terespol mit Ab⸗ zweigung von Prust Kreis Tuchel! nach Crone a. Br), zu Nr. 16 (Erndtebrück Raumland⸗ Berleburg Allendorf bei Battenberg) und zu Nr. 19 (¶Wengerohr] Wittlich Daun) ist der unter A Abs. 3 genannte Staatszuschuß bereits berück— ichtigt. ö sic Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorher⸗ gehenden Absatzes (9 ausschließlich Gemeindeverbände in Be⸗ tracht kommen, ist die Bedingung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (Lit. A Abs. 1 und 2) bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder den innerhalb seines Bezirks erforder⸗ lichen Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen, oder aber nach Maßgabe des Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen Arbeiten nach Abschluß der ausführ⸗ sichen Vorarbeiten als auf den einzelnen Gemeindeverband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird.

B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Interessenten unentgeltlich und ohne be sondere Entschädigung für die ö des Bestehens und Be⸗

iebs der Eisenbahnen zu gestatten. . ö. G. Für 6 6 36. 13 benannte Eisenbahn von Rends⸗ burg nach Husum muß außerdem von den Beteiligten die Verpflichtung zur Leistung eines unverzinslichen, nicht rück⸗ zahlbaren Baukostenzuschusses von 150 000 60 für den Ausbau des Bahnhofs Husum A in rechtsverbindlicher Form über⸗ nommen werden.

8141

Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im § 10 unter J vorgesehenen Baugus führungen und Be⸗ schaffungen erforderlichen Mittel von 100764 O00 M:

I) den Baukostenzuschuß der Beteiligten gemäß S 1060 im Betrage von 150 000 M6. 3, 2 die dem Staat zur freien Ver⸗ fügung anheimgefallenen Fonds der durch das Gesetz vom 20. Mai 1902, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisen⸗ bahnnetzes und die Beteiligung des Staats an dem Baue von Klein⸗ bahnen (Gesetzlamml. S. 175), für den Staat erworbenen Kreis⸗ bahn Ostrowo— Skalmierzyce und des Eisenberg⸗Krossener Eisenbahn⸗ unternehmens im Betrage von mindestens J den Erlös der beim Baue der Altdamm⸗Colberger Eisenbahn vom Staat übernommenen Aktien dieser Bahn (vgl. S2 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. März 1880 Gesetzsamml. S. 169) im Betrage von. ; 4) den verfügbaren Restbestand der dem Staat verfallenen Kaution für die konzessionsmäßige Ausführung

IM, 01, 1 60 f/ 6

120776

der Bahn von Löhne nach Vienen— burg im Betrage von. .

243 179 42 D IJ

zusammen 1919842

zu verwenden. . . ; Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im 8 10 Nr. J von höchstens 98 844 157 S 60 8 sowie zur Deckung der für die im § 10 unter II bis VI vorgesehenen Bau⸗ ausführungen usw. erforderlichen Mittel im Betrage von 46 0651 000 (6 sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.

An Stelle der Schuld verschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatz⸗ anweisungen durch Ausgabe von neuen Schatz anweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzanweisungen können wiederholt aus— gegeben werden. . . .

Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlöfung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung. der Staateschulden auf An⸗ ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fällig⸗ keitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.

Wird von den A Abs. 4 und 5 eingeräumten lichen Bereitstellung des Grund ĩ einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht sich die von der Staatsregierung nach § 10 Nr. Lb für den Bau der betreffenden Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des 8 10 um die im 5 10 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge beziehungs⸗ weise um die nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten Teilbeträge dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pauschsummen beziehungs⸗ weise Teilbeträge einer? zauschsumme den vorstehenden Deckungs⸗ mitteln hinzutreten.

Beteiligten von der ihnen im §S 10 unter Befugnis, statt der unentgelt⸗ und Bodens die Zahlung

8 12.

Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen und die Schuld⸗ verschreibungen verausgabt werden sollen (88 2, 6, 7 und 11), bestimmt, soweit nicht durch den im Ss 1 angeführten Vertrag Bestimmung getroffen ist, der Finanzminister.

Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen (Gesetz⸗ samml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden (Gesetzlamml. S. 43), und des Gesetzes vom 3. Mai 1993, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung (Gesetzsamml. S. 155), zur Anwendung. .

Die Bestimmungen im Pritien und vierten Absatze des 11 und im § 12 finden auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Kredite Anwendung.

Zusammenhange stehen.

14.

der 6 ierung über die im 5 1 und im § 10 unter Nr. . nd IV bezeichneten Eisen⸗ bahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisen⸗ bahnteile und auf die . insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.

Ebenfo ist zur Veräußerung der ö § 10 Nr. V 1 für den Staat zu erwerbenden Aktien sowie der daselbst be⸗ zeichneten Bahn und zu ihrer Vereinigung mit einer anderen Eisenbahnunternehmung die Genehmigung beider Häuser des

Landtags erforderlich. 81s.

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer wien Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. = Gegeben an Bord M. J. „Hohenzollern“ Kiel, den 25 Juni 1904. . Wilhelm.

Graf von Posadowsky. Rheinbaben. Möller.

Jede Verfügung

Graf von Bülow. Schönstedt.

von Tirpitz. Studt. Freiherr von

von Podbielski. Freiherr von Hammerstein. von Budde. von Einem.

Preußischer Landtag. Herrenhaus. 22. Sitzung vom 28. Juni 1904, 2 Uhr.

Zunächst erstattet Herr von Winterfeldt⸗M enkin den Bericht der ,, über die seit dem 10. Mai im Personalbestande des Herren hauses eingetretenen Veränderungen. Die Legitimation der neu berufenen sieben Mitglieder wird als gefuͤhrt anerkannt.

Dann folgt der mündliche über den Gesetzentwurf, betreffend der Vorflut in der unteren Oder, den Herr Schlutomw erstattet. .

Die Kommission hat die Vorlage in der vom Abgeordneten⸗ hause beschlossenen Fassung angenommen. .

Von Herrn von der Osten ist dazu folgende Resolution in Vorschlag gebracht: . ;

h gr n,, zu ersuchen, tunlichst bald im Mündungs⸗ gebiet des Oderstroms vom Dammschen See an abwärts die zur Regulierung der Hochwasser⸗ und Voiflutverhältnisse nötigen Maß⸗ nahmen zu treffen.“

In der Generaldiskussion bemerkt .

Graf von der Schulen burg-⸗Lieberose: Es gibt Anwohner der Spree, insbefondere im Spreewaldgebiet, die sich durch dat Projekt nicht ganz 3 fühlen. In der Kommission freilich ist diefen eine befriedigende Erklärung durch die Regierungskommissare Vielleicht wiederholt der Minister der öffentlichen im Plenum. Es würde dies für Wir wänschen zwar durchaus nicht oder des Spreetales, aber wir Wasser eintritt, daß die ein⸗ Die Erweiterung der Schleusen⸗

Bericht der VIII. Kommission die Verbesserung Havel und Spree,

zuteil geworden. i Arbeiten diese Erklärung hier unß von großem Werte sein.

eine Trockenlegung der Spree wünschen, daß nicht stagnierendes tretenden Hochwasser schnell abfließen. i h anlagen bei Lübben würde dazu nicht genügen. Der an der Dahme geplante Umflutkanal, würde gan anders wirken, wenn die Wasser sich in beliebiger Masse da hinein ergießen könnten. Das ift aber nicht der Fall, Es bedarf eines weiteren Umflutkanals vom Fehrow⸗ nach dem Schwielowsee; eine Trocken

legung der Spree würde daraus nicht resultieren. Der branden⸗ burgische Provinziallandtag hat diese Anschauungen durchaus gebilligt und sich zur Uebernahme eines Teiles der Kosten erboten, wenn dieses jetzt fallen gelassene Projekt noch zur Ausführung käme. Die Fahr⸗ straße nach dem Schwielowsee muß ebenfalls durch Aushaggerung berbessert und ihr Charakter als öffentliche Wasserstraße festgestellt werden. . ö . ö ö

Graf von Brühl ist der Meinung, daß ganze Arbeit nur ge macht würde, wenn es auch ermöglicht würde, die Städte Forst und Guben und die ganze Niederung vor Wasserschäden, wie sie 1897 ein⸗ traten, zu schützen.

Minister für Landwirtschaft 2c. von Podbielski:

Auf die Anfrage des Herrn Graf von Schulenburg, betreffend den Umflutkanal vom Fehrower Damm nach der Spree beim Schwielochsee, verweise ich auf die der Begründung des Gesetzentwurfs beigegebenen Denkschrift über die Spreeregulierung, wo auf Seite 14 etwa folgendes ausgeführt ist: . .

„Sollte dieser Umflutkanal nötig werden, so wird sich die Staatsregierung der Forderung des Kanalbaus unter den gleichen Bedingungen, wie sie für das ganze Unternehmen in diesem Gesetze vorgesehen sind, nicht entziehen.“

Diese Erklärung kann ich heute nur wiederholen und weiter darauf hinweisen, daß auch der Provinziallandtag der Provinz Branden⸗ burg sich bereit erklärt hat, 6s der Kosten für diese Anlage beizu⸗ steuern; zur Zeit ist es aber den Technikern zweifelhaft, ob der Kanalbau notwendig ist und ob nicht der Zweck des Regulierungsprojekts auch ohne den Kanal erreicht werden kann, womit etwa 23 Millionen Mark gespart werden würden. , .

Was weiter die Frage der Ausbaggerung des Schwielochsees betrifft, so bin ich leider heute nicht in der Lage, dem Herrn Grafen von der Schulenburg die von ihm gewünschte bestimmte Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit der See eine öffentliche Schiffahrtstraße ist, dessen Unterhaltung dem Staate allein obliegt. Die Angelegenheit unterliegt gegenwärtig noch der Prüfung.

Was die Städte Forst und Guben anlangt, so hat Herr Graf pon Brühl schon erwähnt, daß es sich hier um rein kommunale Angelegenheiten handelt, die mit der Vorlage gar nicht in direktem Ich habe der Stadt Forst 2000 aus dem Fonds bewilligt und mich auch bereit erklärt, der Stadt Guben aus Staatsmitteln eine Beihilfe im Betrage von 64 000 ½ zur Ver⸗ fügung zu stellen für die Anlage der Wehre, um die es sich dort namentlich handelt. Die Provinz will auch einen Beitrag geben, aber der strittige Punkt ist die Einigung der Stadt mit den Müllern. Einen Druck nach dieser Richtung hin auszuüben, bin ich nicht in der Lage. Ich kann nur hoffen, daß im Interesse der baldigen Regelung der dortigen Verhältnisse eine Einigung zwischen den Betreffenden stattfindet; aber ich muß dem Herrn Grafen von Brühl gegenüber noch einmal hervorheben: es handelt sich hier um rein kommunale Angelegenheiten, die zu fördern im öffentlichen Interesse liegt, und deren Bearbeitung wir infolgedessen aus Staats mitteln

diese beiden wunden Punkte bei Forst und Guben beseltigt werden können. Direkt aber hat die Staatsregierung auf die weitere Ent⸗ wicklung der Angelegenheit einen ausschlaggebenden Einfluß leider

nicht.

Geheimer Baurat Sympher verweist hinsichtlich des Stauwerks und der Schleuse am Schwielowsee auf die in der Denk- schrift , n. Erläuterungen. Die Schleuse solle auch dem Verkehr roßer Schiffe dienen. . , Brühl: Ich bezweifle nicht, daß es sich bezüglich Forsts und Gubens um reine kommunale Angelegenheiten handelt; aber die Anlieger oberhalb dieser Orte werden so unmittelbar von der Sache berührt, daß ich den Minister dringend bitten möchte, die Aus⸗ arbeitung der betreffenden Projekte zu urgieren. .

Damit schließt die Generalbebatte. Ohne Spezial⸗ diskussion wird die Vorlage im einzelnen und im ganzen an⸗

enommen. .

; Herr von der Osten empfiehlt darauf die oben mitgeteilte Resolution, die, auch im Abgeordneten hause zur Annahme ge⸗ langt sei und die Bedenken der Anwohner des Mündungegebiets be⸗ seitigen solle. ;

Die Resolution wird angenommen.

Präsident Fürst zu Inn« und Knyphausen teilt mit, daß die Beratung der beiden auf der Tagesordnung stehenden Kirchensteuer⸗ gesetzentwürfe nicht stattfinden könne, da die niedergesetzte Kemmission beschlossen habe, schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Verabschiedung diefer Vorlagen sei daher während der gegenwärtigen Tagung schwerlich noch zu erwarten.

Darauf berichtet Graf von der Schulen bur g⸗Lieberose über die zweite der wasserwirtschaftlichen Vorlagen, den Gesetzentwurf, betreffend Maßnahmen zur Verhütung von Hochwassergefahren in der Provinz Branden⸗ burg und im Havelgebiet der Provinz Sachsen. JAuch diese Vorlage empfiehlt die Kom mission, in der Fassung des Abgeordnetenhauses anzunehmen.

Ohne Debakte entspricht das Haus diesem Antrage. Neber den Antrag von Buch zu § 49a der Novelle zum Gesetze, betreffend die ärztlichen Ehrengerichte, der am Montag nur handschriftlich vorlag, soll nochmals ab— gestimmt werden. . Herr von Buch führt aus, daß, nachdem der Antrag des Grafen von Schlieben, die ganze Vorlage an die Kommission zur schriftlichen Berichterstattung zurückzuverweisen, abgelehnt worden sei, es ihm nicht mehr angezeigt erscheine, seines mehr redaktionellen Antrags wegen den Gesetzentwurf noch einmal an das andere Haus zurückgehen zu lassen. Er werde daher gegen seinen eigenen Antrag stimmen.

Der Antrag von Buch wird darauf abgelehnt, der Gesetz entwurf unverändert in der Fassung des anderen Hauses an— genommen. ; ö .

Hierauf berichtet Herr von Graß als Referent der Eisenbahn⸗ kommission über die Nachweisung der bis Ende Dezember 1903 zur Errichtung landwirtschaftlicher Getreidel agerhäuser bewilligten und verwendeten Beträge, sowie über den Fort⸗ gang und den Stand dieser Bauten. Mit Freuden sei zu begrüßen, baß die Kornhäuser die auf sie gesetzten Hoffnungen voll und ganz erfüllt hätten. Wenn das finanzielle Ergebnis nicht von besonderer Prosperität zeuge, so müsse beachtet werden, daß

einwandsfreie Auf⸗ stellungen über dieses Ergebnis sich nicht leicht machen ließen. Pie Nachweisung wird durch Kenntnisnahme für erledigt erklärt. Schließlich berichtet Graf von Arnim Boitzenburg namens der Eisenbahnkommission noch über eine Petition des Ziegeleiarbeiterd Johannes Gotthardt in Beuren um Ausdehnung der Arbeiter⸗ fahrkarten für das Eichsfeld auf eine Entfernung von hundert Kilometern.

Die Kommission beantragt Uebergang zur Tagesordnung mit der Motivierung, daß der Gegenstand durch die s l nis 831 ? narsiku 1589 16 ma; Erklärung des Eisenbahnministers in der Plenarsitzung vom 16. Mai dieses Jahres erledigt sei. Das Haus tritt dem kussion bei. . Schluß 33 Uhr. Nächste Sitzung: Donnerstag, 2 Uhr (Rechnungssachen, Vorlage wegen Erhöhung de der Seehandlung).

. .. ö r 5 Antrage seiner Kommission ohne Vis«

aus der Abgeordneten. 90. Sitzung vom 28. Juni 1904, 11 Uhr.

Ueber den ersten Teil der Verhandlungen ist in gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. .

Das Haus setzt die zweite Beratung des Gesetz⸗ entwurfs betreffend die Gründungneuer Ansiedelungen in den Provinzen Ostpreußen, Westpreu ß en, Bra nden burg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen, fort. .

g 14 verlangt, daß die Ansiedelung durch einen sahrbaren Weg zugänglich ist, wovon allerdings unter besonderen Um⸗ ständen abgesehen werden ,, J

Abg. Br. Heisig (Zentr.) erklärt sich gegen dieses Verlangen. Es genüge vollkommen, wenn auch ein nicht fahrbarer Weg vorha er sei; außerdem stehe nicht fest, was unter einem fahrbaren Weg z stehen sei.

Abg. von Klitzing

der

(kons.) bemerkt, daß aus feuer olijeilichen Gründen die Fahrbarkeit des Weges verlangt werden müsse, damit die Feuerspritze heranfahren könne. Unter Umständen könne jg von der Fahrbarkeit abgesehen werden. Eine Definition für die Fahrbat— keit zu geben, sei nicht möglich. S 14 wird angenommen. . Nach 8 165 kann von den Nachbarn Einspruch gegen eine Ansiedelung erhoben werden, wenn deren Rechte gefährdet werden. . . . ö Abg. Dr. Heisig macht darauf aufmerksam, daß jemand; e einmal wegen Forstdiebstahls bestraft sei, die Ansietelungsgenehmiunn nicht erhalten könne. weil die Rechte der Nachbarn durch ihn ge, fäbrdet erschienen. Dadurch würde der Mann dovpelt besiraft de außer der Strafe für den Diebstahl erleide er die weitere Sti daß er sich nicht ansiedeln, also sein Grundstũck nicht verwerten zin Abg. von Klitzing bemerkt, daß dieser Paragraph unveraͤnder aus dem alten Ansiedelungsgesetz übernommen sei. S 5 wird angenommen. ö. Nach 8s 15a kann die Ansiedelungsgenehmigung ver a werden, wenn gegen die Ansiedelung von dem Desiß er enn Bergwerkes, das unter dem zu besiedelnden Grundsti c Che in dessen Nähe gelegen ist, Einspruch wegen Beeinträchtigung des Bergwerkes erhoben wird. k Abg. Korfanty (Pole) führt aus, daß nach diesem Parggre 9. die Ansledelungẽsgenehmigung zu häufig werde versagt mer deh ge den Kreisen Kattowitz und Beuthen beispielsweise säßen die il n und Bergwerksdirektoren in dem Kreisausschusse, und , einem polnischen Arbeiter oder Bauern die nachgesuchte 9 in immer versagen, schon aus dem Grunde, damit sie nicht 2 erz ang zu bezahlen brauchten. Das Vertrauen, dag die Mehrheit an. in diese Herren setze, könnten die Polen nach ihren Erfahrn Cern teilen. Er erinnere an den Saarbrücker Prozeß sowie an die en der Nationalliberalen in Oberschlesien. Das Gesetz wo Ansiedelung nicht fördern, sondern dem Arbeiter erschweren Ein Kegiserungskommissar bittet, den 8 15a un anzunehmen.

erãnde

unterstützen. Ich hoffe also, daß mit der ganzen Regulierung auch

S 15a wird angenommen.

uch 8 16 soll der Ansiedelungsantrag den inde⸗ K gag . in , n t um den Intere ̃ zallch med mn, Ginfbruch zu ereben. ssenten die Möglichteit bg. Krfantzy wendet dagegen ein, daß der Arbeiter, der sich

Gutsbesitzer gan abhängig

Ech wlill, 6 . . ter und wenn, ein Bauer j. B. einmal einen Hasen erschlage a in der Notwehr befinden so ehr er i i

sch . gdpaͤchters, und dieser werde gegen eine Anfiedelung Fi . ganze Gesetz sei ein Klassengefetz n h rn. , hzesihen.

gh ;

Ii6z wird angenommen.

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„Ist anzunehmen, daß infolge der Ansiedelung eine Aen

Hemeinde /, Kirchen- oder rn e fh if er d ind die Gemeindevorsteher und die Kirchen und Schulgemeinden

dem Ansiedelungsantrage mit der Eröffnung in Kenntnis zu un, daß sie, innerhalb 21 Tagen die Festsetzung besonderer süungen des Antragstellers beantragen können.“

Die Abgg. Dr. von Dziemb owski-Pomian (Pole) öenossen beantragen, die Mitteilung des Antrages an

genannten nicht nur dann, wenn eine solche Annahme sch, sondern in allen Fällen stattfinden zu lassen, damit

„intuell solche Leistungen beantragen können.

RMinisterialdirektor Dr. Hermes bittet, den S 17 nach dem nisfionsbeschlusse anzunehmen, der mit der Regierungsvorlage intim me. Das ganze Verfahren der Ansiedelungsgenehmigung unnötig erschwert, wenn in jedem Falle der Antrag den Inter n mitzuteilen sei. Es genüge vollkommen, daß eine solche Mit= M nur erfolge, wenn die Genehmigungsbehörde annehmen könne,

zie Ansiedelung eine Aenderung der erwähnten Gemeindever⸗ fe erforderlich machen würde.

sachdem Abg. Dr, von Dziembows ki⸗Pomian n Antrag befürwortet hat, wird die Debatte geschlossen 5 17. unverändert angenommen, ebenso ohne Debatte die a bis 19.

Die Abgg. Dr. von Dziembowski-⸗Pomian und Ge— fe beantragen die Einschaltung eines 5 19a, nach dem zer Entscheidung gemäß § 13 der Regierungspräsident pPräsidenten der Ansiedelungskommission gutachtlich hören perner der Antragsteller entschädigt werden soll, wenn der serungspräsident die Bescheinigung verweigert.

Der Antragsteller führt für seinen Antrag an, daß hier eine shrinkung des Grundeigentums vorliege, für die entsprechend I(Grundsaͤtzen der Verfassung und des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine schidigunz gegeben werden müsse. Eine solche Beschränkung ohne sibädigung wäre ein Bruch der Verfassung. Im Jahre 1886 habe Bismarck diese Entschädigungspflicht anerkannt.

Abg. Dr. Bachem (Zentr.) erklärt, daß man aus juristischen äinden jwar dem Antrage nicht zustimmen könne, wenn er auf die massung gegründet werde, daß aber, wenn ian erkenne, daß das sJz den Polen unrecht tue, man ihnen aus Billigkeit einen Ent— aungsanspruch zugestehen könne.

Der Antrag wird abgelehnt.

Nach 5 20 wird mit Geldstrafe bis zu 150 66 oder Haft saft, wer vor Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung mit r Ansiedelung beginnt. Auch kann die Srtspolizeibehörde Weiterführung der Ansiedelung verhindern und die Weg⸗ fung der errichteten Anlagen anordnen. .

Abg. Dr. von Dziembowski-Pomian beantragt, ät oder Haft“ zu setzen: sim Unvermögensfalle Haft“ und am hlusse des Paragraphen hinzuzufügen: „jedoch nur dann, n die polizeiliche Bauerlaubnis nicht bereits erteilt worden ar“.

Abg. Kir sch (;entr.) bemerkt, daß der ganze Paragraph eigent- h öüberflüssig sei, da schon jetzt die Polizei das Recht babe, nicht sehmigte Anlagen zu verhindern oder zu beseitigen. Man möge kr in erster Linie die Streichung des ganzen Paragraphen be— ließen.

S820 wird unverändert angenommen.

Damit ist der Artikel J der Vorlage erledigt.

Artikel Il, durch den der zweite Absatz des § 52 des ci⸗ und Forstpolizeigesetzes von 1880 aufgehoben wird, wird e Debatte angenommen.

Artikel IIl regelt das Verfahren für die Rentengüter. mach sollen die Bestimmungen dieses Gesetzes auf An—⸗ deungen, die durch Rentengutsbildung unter Vermittelung r Generalkommission nach dem Rentengutsgesetze entstehen, it der Maßgabe Anwendung finden, daß die Genehmigungs⸗ hirde die Generalkommission ist. Dementsprechend sollen die 1, 17a und 18 in verschiedenen Punkten geändert werden. Abg. von Bockelberg (kens.) erklärt, daß die Bedenken, die mn Freunde gegen diesen Artikel II ursprünglich gehabt hätten, uch die Kommissionsberatung beseitigt seien. Diese Bedenken hätten th auf die Regelung der Zuständigkeit der verschiedenen Behörden gründet. Er könne jetzt dem Artikel zustimmen, da an die Stelle I grojessualen Verfahrens das Verwaltungsstreitverfahren trete. „AUbg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (freikons.) empfiehlt ülbesondere die Annahme des z 18 in der Kommissionsfassung, nach 1 das Verwaltungsstreitverfahren zugelassen sei. Man könne den immungen dieses Paragraphen um so eher zustimmen, als aus— itllich von der Kommission bestimmt und von der Regierung erklärt aden sei, daß diese Bestimmung nur einen provisorischen Charakter be bis eine Reform der Generalkommission stattfinde.

Der Artikel III wird angenommen.

13. Dr. von Dziembowski-Pomign befürwortet schließlich nin Antrag auf Hinzufügung einer Bestimmung, nach der das ez keine Anwendung auf diejenigen Landgüter finden soll, die huet lich zum Zwecke der Aufteilung bereits angekauft worden sind. .. Jahre habe niemand an ein solches Gesetz gedacht. ; ; , seien Güter zur Aufteilung im Vertrauen auf die be⸗ ende Gesetzgehung angekauft worden, die nunmehr durch dieses i schwer geschädigt werden könnten.

i br Dr. Bachem erklärt es für eine Pflicht der Gerechtigkeit, h dem Gesetz keine rückwirkende Kraft gegeben werde.

. des Innern Freiherr von Hammerstein: leine derren! Ich bedauere, mich gegen den Antrag aussprechen müssen. Cebhafte Rufe: Natürlich) Es ist ja anzuerkennen, daß n gewisses Fundament der Billigkeit dafür sprechen würde, auf solche . welche vor einer langen Zeit zum Zwecke der Besiedelung an— . sind, dieses Gesetz nicht wirken zu lassen; aber dieser Güter i ö wenige. Dagegen haben sich die pol nischen Banken n ud o nischen Yriwatbe iter seit Monat Februar d. 8 angelegen . . ungeheure Menge von Grundbesitz in ihre Dände zu . Widerspruch bei den Polen) zu dem Zwecke, diese lunch e spãter diesem Gesetz zu entziehen. Es ist das von den ane sten deilungen schon im Februar selbst als eine der Maßregeln , worden, welche die Gegner des Gesetzes jetzt ergreifen En uh n e. Gesetz unwirksam zu machen, denn das Gesetz würde . ö werden für ganz große Berirke, wenn jetzt durch rück⸗ e raft eine große Anzahl von Gütern Freistellung von dem Ich bitte, davon abzusehen und

ann erm werden würde. ] 8 . . f , ö le Maßregeln, die nun einmal mit gewaltiger Majorität hier

getroffen sind, für einen großen Teil illusorisch zu machen. (Erneuter Widerspruch bei den Polen.)

Der Antrag von Dziembowski wird hierauf abgelehnt.

Damit ist die Beratung des Gesetzentwurfs beendet, Die dazu eingegangenen Petitionen werden für erledigt erklärt.

Die Kom mission beantragt noch folgende Resolution: ddie Regierung aufzufordern, zur 3 der Kolon sation im preußischen Staatsgebiet Mitter bereit zu stellen, welche im Sinne des hierduf bezüglichen Antrages der Session 103 Ver— wendung finden sollen.“ ;

Abg. von Klitzing (kon: In der Debatte ist darauf hin—

e wiesen worden, daß das Gesetz auch Deutsche schädigen kann; die Resolution will deshalb, die Regierung, darauf aufmerksam machen, damit sie im Wege der staatlichen' Kolonisation helfend eingreife. Gs ist, bekannt, daß die private Siedlungstaͤtigkeit, die Zerschlagung großer Güter nicht zum Vorteil, sondern zum Rachteil der Kolonisation ge— wirkt hat, und auch die Tätigkeit der Generalkommissian hat sich nicht so bewährt, wie wir hofften. Wir wünschen deshalb, daß die Re— gierung einmal größere Mittel für diese Zwecke hergibt und damit den Wünschen des Hauses entspricht.

Die Resolution wird angenommen.

Alsdann folgt die erste Beratung des von den beiden kon⸗ servativen Partesen und dem Zentrum eingebrachten Gesetz⸗ entwurfs zur Abänderung des Aus führungsgesetzes zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetz.

Nach dem Antrage soll in das Ausführungsgesetz eine Bestimmung eingeschaltet werden, nach der die Bestimmungen des Schlachthausgesetzes bezüglich der Fleischbeschau auf das in die Schlachthausgemeinden eingeführte frische Fleisch keine Anwendung finden sollen.

Abg. Br. Rewoldt (freikons): Der Antrag findet seine Be— gründung in der Verhandlung über das Ausführungsgesetz zum Fleisch⸗ beschaugesetz. Es muß gesetzlich deklariert werden, was das Reicht geseß bon 1902 gewollt hat, daß nämlich das schon einmal unter suchte Fleisch einer nochmaligen Untersuchung in den Städten nicht 16 werden darf. Der Abg. Fischbeck hat aus den Motiven des Gesetzes gefolgert, daß eine nochmalige Kontrolle in den Schlacht⸗ hãausern möglich sei. Er hat dabei aber nur einzelne Sätze aus den Motiven herausgegriffen. Wenn man die Motive richtig liest, so kann man daraus nur folgern, daß nur eine einmalige Fleischbeschau zugelassen werden soll; es heißt ausdrücklich darin, daß eine noch— malige Nachuntersuchung durch die städtischen Behörden nicht erfolgen darf. Es ist nur eine polizeiliche Kontrolle nachher zulässigz, ob in— zwischen das Fleisch eine gesundheitsschädliche Aenderung erfahren hat und die Anwendung des Nahrungsmittelgesetzes in Frage kommt. Auch im Interesse der städtischen Fleischer liegt es, daß das Fleisch nicht mit weiteren Gebühren belastet wird.

Abg. Fisch beck (fr. Volksp.): Es wurde mir hier gesagt, da das Gesetz die Gedanken der Antragsteller richtig , bringe. Ich bezweifele dies und meine, wir sollten einen solchen Antrag nicht übers Knie brechen, sondern reiflich überlegen. Es soll hier eine Bestimmung getroffen werden, die dem widerspricht, was das Reichegesetz vorgeschrieben hat. Ich verweise auf die Motive des Gesetzes. Den Standpunkt, daß in den Schlachthäusern eine zweite Kontrolle stattfinden solle, hat damals die Regierung gegenüber der Mehrheit vertreten. Bei der Beratung des Kommunalabgabengesetzes wurde ausdrücklich gesagt, die Kommunen sollten so viel Mittel wie möglich aus den Gebühren herausziehen. Noch 1902 ist der Finanzminister für die Erhebung der Gebühren durch die Gemeinden , Gegenüber der Fleischverteuerung, die der Zolltarif herbeiführen soll, für den doch der Landwirt⸗ schaftsminister eingetreten ist, macht die Erhebung unserer Ge— bühren wenig aus. Warum weist man mit solchem Nachdruck auf diese Kosten hin? Hat man Furcht davor, daß bei der zweiten Unter suchung etwas anderes entdeckt werden könnte als bei der ersten? Warum will man sich gegen eine Maßregel wehren, die den Gemeinden Geld kostet und im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung not—⸗ wendig ist? Professor Ostertag hat sich ausdrücklich dafür erklärt, daß alles Fleisch die Kontrollstation passiert. Warum will man das ausländische Fleisch anders behandeln als das inländische? Der bean— tragte Gesetzentwurf widerspricht den Tendenzen des Reichsgesetzes. Wir halten eine Prüfung für durchaus notwendig und beantragen die Verweisung desselben an eine Kommission.

Abg. Herold entr): Zu einer Verweisung an eine Kommission liegt keine Veranlassung vor. Der Antrag bringt klar zum Ausdruck, was die Antraggsteller gewollt haben, und die Sache ist schon genügend besprochen. Maßgebend sind nicht die Motive, sondern der Wortlaut des Reichsgesetzes und des preußischen Ausführungsgesetzes. Wenn das Fleisch einmal, durch einen approbierten Arzt untersucht und die Ge⸗ sundheitsunschädlichkeit erwiesen ist, so ist eine zweite Untersuchung über⸗ flüssig, sie verteuert nur das Fleisch. Man fürchtet nicht, daß bei einer nochmaligen Untersuchung ungesundes Fleisch gefunden werden könnte, und die Schlachthausuntersuchung bietet auch keine Garantie dafür, daß nicht das Fleisch nach längerem Lagern verdirbt. Beim Zolltarif wollten wir die einheimische Produktion schützen; hier aber handelt es sich um eine Fleischverteuerung, um eine Vermehrung der Einnahmen der Städte, die auf einen Finanzzoll hinauskommt. Der Zolltarif will aber einen Schutzzoll.

Abg. Broemel (frs. Vgg.): Die Parteien der Linken stellen den finanziellen Gesichtspunkt in keiner Weise in den Vordergrund, sondern vielmehr die hygienischen Gesichtspunkte im Interesse der städtischen Bevölkerung. Wir fordern auch gar nicht, daß die nochmalige Unter— suchung im Schlachthofe stattfindet; in Berlin erfolgt sie 3. B. an der Zentralhalle. Eine Verteuerung durch die Transportkosten ist also ausgeschlossen. Der Wortlaut des Antrags geht über das hinaus, was er eigentlich will. Auch ist mir zweifelhaft, eb der Antrag mit den reichs gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist. Wir haben alle Ursache, diese Frage sorgfältig zu prüfen, und das kann nur in einer Kom

n n 1

Abg. Freiherr von Exffa (kons.) : Ich will mich in dieser späten Stunde nicht auf Einzelheiten einlassen. Es a un 6 nur darum, daß ein preußisches Gesetz durch ein anderes ergänzt werde. Professor Virchow, auf dessen Autorität man sich gern beruft, hat 1881 gesagt, daß, solange wir nicht im ganzen Lande eine allgemeine Fleischbeschau erlangen können, wir den großen Städten größere Machtbefugnisse geben müßten. Er wollte also dieses Recht den Städten nur geben, solange die allgemeine Fleischbeschau nicht bestehe. Der Magistrat von Berlin hat schon jetzt an alle Fleischhändler die Mahnung gerichtet, daß sie bestraft werden würden, wenn sie nicht das nach dem 1. Oktober zu verkaufende Fleisch den Schlachthäusern zuführen würden. Angesichts dieses Umstandes müssen wir eine gesetzliche Deklaration des Rechts— mn a gg hf,

g. Dr. attler (nl.): Diese Frage muß sehr vorsichti behandelt werden, und darum ist eine e,, wendig. Damit soll die Verabschiedung des Gesetzes nicht verzögert werden. Die Fassung muß so gewählt werden, daß allen Interessen en ig n r,, zl

Abg. Gyßling (frs. Volksp.) bestreitet, daß der verstorbene Professor Virchow sir die Auffassung des Abg. J. Erffa oer er. werden könne, und daß die Stadt Königsberg übermäßig hohe Tarife für die Fleischuntersuchung eingeführt habe. Der einseitige Interessen⸗ ftant g ert gu e , werden.

Abg. Herold: Wir machen Gesetze doch nicht nur für Berlin. Die Städte haben fast durchweg von . Recht ck ul gemacht, deß das Fleisch in ihren Schlachthäusern untersucht wird. Professor Virchow würde einer nochmaligen Untersuchung sicherlich nicht das Wort geredet haben; dazu hatte er viel zu viel Hochachtung vor der Untersuchung der approbierten Tierärzte. Gegen den Vorwurf, daß

die Freunde des Antrags Interessenpolitik trieben, i z un e Verwahrung eingelegt werden. . .

Abg. Zuckschwerdt (nl) bekämpft den Antrag im ,, . Intereffe der Städte. Sehr oft seien die Stempel der Tierärzte so klein, 6. man nicht erkennen könne, ob die Stempel nicht etwa von Fleischbeschauern herrührten. Die Bedenken der Gegner könnten be- seitigt werden, wenn die Kontrolle auch an anderen Stellen als auf den Schlachthöfen stattfände. Er behalte sich vor, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Diskussion wird geschlossen.

Der Antrag Fischbeck auf Kommissionsberatung wird ver⸗ worfen.

Das Haus tritt dann sofort in die zweite Beratung ein.

Abg, Lu sensky (ul.) spricht sich namens eines Teiles seiner Partei für den Antrag aus.

Präsident von Kröcher: Der Abg. Zuckschwerdt hat mir einen Antrag überreicht, den zu verlesen 9. ihn bitte.

Abg. Zuckschwerdt liest: „Es bleibt den Städten vorbehalten, Untersuchungsstellen für das vom Lande eingeführte Fleisch zu er⸗ richten, Diese Stellen müssen außer auf den Schlachthäusern auch in der Nähe der Orte errichtet werden, an welchen Fleisch marktmäßig verkauft wird (Märkte oder Markthallen).“

Nach einigen Bemerkungen des Abg. Gyßling wird der

Antrag Zuckschwerdt abgelehnt; der beantragte Gesetzentwurf wird unverändert angenommen.

In zweiter und dritter Beratung wird auch der Gesetz⸗ entwurf, betreffend die 2 der Kreisärzte, in der Fassung der Kommissionsheschlüsse nach kurzer Be⸗ fürwortung derselben durch den Abg. Volger (freikons.) an⸗ genommen.

Außerdem faßt das Haus auf Vorschlag der Kommission folgende Resolutionen:

a. an die Staatsregierung die Bitte zu richten, dahin wirken zu wollen, daß den Kreistierärzten der Rang der Räte V. Klasse ver liehen werden möge; P. die Regierung zu ersuchen, in den nächst⸗ jährigen Staatshaushaltsetat für die Kreistierärzte in Altersgruppen geordnete Gehaltssätze in höheren Beträgen einzustellen, als sie nach den Erklärungen des Ministers für Landwirtschaft in Aussicht ge—⸗ nommen sind, und für dieselben eine Amtsunkostenentschädigung vor⸗ zusehen, welche zur Bestreitung des Dienstaufwandes vollkommen ausreicht.“

. Schluß 5is⸗ Uhr. Nächste Sitzung: Donnerstag, 19 Uhr. Interpellation Traeger, Ansiedelungsgesetzentwurf, Wahl⸗ prüfungen, kleinere Vorlagen.)

Literatur.

Von der Jubiläumsausgabe der sämtlichen Werke Goethes, die bei J. G. Cotta Nachflg. in Stuttgart erscheint, liegt der 18. Band vor; er enthält den zweiten Teil von Wilhelm Meisters Lehrjahren, mit Einleitung und Anmerkungen von Wilhelm Kreuznach. Der Band kostet, wie die übrigen auch, 1ů,20 M

. Das Bayrische Hochland und das angrenzende Tirol und Salzburg nebst Salskammergut. Von Th. Trautwein. 11. Auflage, bearbeitet von Anton Edlinger und Heinrich Heß, mit 30 Karten und Plänen. Innsbruck 1904, A. Edlingers Verlag. M 4 4380 Kr. Das vorliegende, in weiten Kreisen der Alpenreisenden als der Kleine Trautwein“ bekannte ausgezeichnete Reisehandbuch ist soeben in 11. Auflage erschienen, deren Ergänjzung im Verein mit dem Herausgeber wieder Herr Hein⸗ rich Heß, der bekannte Alpinist und Schriftleiter der Veröffentlichungen des D. u. Oe. Alpenvereins, besorgt hat. Die Vorzüge der Trautwein⸗ schen Reisebücher: größte a n,. und knappste Fassung, werden die Freunde des Buches auch in dieser neuen Ausgabe wiederfinden. Das Buch führt den Reisenden durch die reizvollen Gebiete des bayerischen Hochgebirges vom Bodensee bis zur Salzach und der vielgestalteten Kalkalpen von Nordtirol und Salzburg sowie durch das herrliche Seengebiet des Salzkammerguts. Angegliedert sind noch die wichtigsten Seitenrouten der Giselabahn; das Gasteiner, Rauris⸗ Fuscher. und Kaprunertal, dann von Innsbruck aus die Brennerbahn bis Bozen. Neu ist in dieser Auflage die Schilderung von München und seiner Sehenswürdigkeiten. Die Zahl der Karten, zumeist aus der bekannten Anstalt von Rawvenstein stammend, wurde um drei vermehrt; dem bergsteigerischen Bedürfnisse dienen 13 Anstiegskärtchen.

Thüringen und der Frankenwald. Siebzehnte Auf⸗ lage 1904. Große Ausgabe. Mit 16 Karten, 11 Plänen und 2 Panoramen. Gebunden 2 66 50 3. Kleine Ausgabe. Mit 6. Karten und 8 Plänen. Kartoniert 6 509 3. (Meyers Reise⸗ bücher) Verlag des Bibliographischen Instituts in Leipzig und Wien. Von Meyers Thüringen ist soeben die siebzehnte Kun e fertig geworden. Dieses bei allen Touristen, die die lieblichen Walder des Thüringer Waldes bevorzugen, schon lange eingebürgerte, beliebte Buch umschließt das ganze Gebiet. 29 Karten, Pläne und Panoramen erleichtern dem Reisenden die Orientierung; als neue erwuͤnschte Zu⸗ gabe sind ein Stadtplan von Weimar, ein Plänchen der so sehr im Aufblühen begriffenen Sommerfrische Oberhof sowie eine Spezial⸗ karte des Frankenwaldes hervorzuheben, der erst in diesem Jahr durch die , Bahnstrecke Triptis Marxgrün recht erschlossen worden ist.

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