1904 / 170 p. 25 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jul 1904 18:00:01 GMT) scan diff

. 20 Ein und Ausfuhr von rohem Eisendraht in den Jahren 1897 bis 1903. . ö ; 236 . o MWwon 19601 1866 ISS 1898 ö . ; Sändrer . . 1000 1000 ; 1000 . 1000 . 1000 . 1000 42 42 . 42 . 2 f. 42 ö. 42 . 2 . 9 24 2 4. 2 * / 2 . * 5 . 9 ö Gesamteinfuhr .. . . . .. 58 401 61 1883 1512 6 234 1758 73 884 2479 72 137 2399 61 255 1711 48 416 1411 Davon aus: Großbritannien ...... 11 623 8571 3960 10 868 4092 15249 586 169220 7111 10575) 402 12733 484 Desterreich⸗Ungarn 5366 4639 135 4401 132 8307 307 7628 282 3328 110 2878 95 ,,, 39 787 45 691 1005 49 078 1129 48366 1403 45 105 1 308 45 895 1147 31 581 790 Gesamtausfuhr ...... L655 10941 1477321 169511 1 542 850 18 572 940 740 15 084 922 os 13 745 964 773 117361 1068 583 12675 Veredelungsverkehr 28 330 27 o 222 11 90 507 29550 470 30 369 4564 17268 211 17 857 23 Davon nach: ö / 1. . ; Belgien J 406 866 316492 3481 374191 4303 193 325 2997 172 494 2501 180172 2117 168 663 1940 k B z 464 54 707 6h 33 io 466 36 156. 433 41313 * 530 18 8583 * 2400 18 433 * 22 1 35 33 204 3665 28 153 324 40 462 627 12629 183 17 173 202 54 483 627 n ... 14499 5 332 61 1034. 1 3 95 2951 44 5005 61 186 22 Großbritannien .. . . .. 442 198 503 0930 5785 388 728 4 665 215 036 3 441 208 242 3124 233 S156 2864 245 619 2947 l 13 919 12 597 145 18 607 223 12183 195 25 552 353 30 414 373 20 447 235 k 104 653 125 477 1443 122 599 1471 84 654 13551 91 167 1368 1094 028 1274 109 373 1312 J 37 142 30 606. 352 27011 324 26925 431 35 227 528 31 996 392 24 232 291 Oesterreich⸗ Ungarn 27 650 29 504 398 32428 1654 270090 486 20121 302 26 9890 337 23 906 281 1 43279 29 485 339 48 635 584 42 559 681 45 583 684 48 640 596 49 579 595 1 16 824 lz 374 1865 24794 298 3 8985 63 168671 350 13 3006 165 17556 31 11 10 688 9727 190 24207 484 11914 286 17 215 268 22378 280 23 90 . k 12919 6 567 76 4 584 55 888 14 1916 29 1258 15 1617 19 11 22 669 5 622 65 2963 119 11444 183 6214 93 6502 80 15 806 190 1 4 742 , . 18 075 577 51 634 826 55 649 8351 58 770 7260 57 49 676 k 15 584 9636 111 lt Bas 198 23 839 381 4463 67 2774 34 5989. 72 1 16075 1491 17 3091 . 1867 30 282 1 784 10 524 6 1 21 609 13 588 156 32 975 396 13080 209 JJ . 1 12 930 11 5326 13 15 333 1844 11 859 190 12420 1866 7386 91 13 0913 156 1 6 6ß0 35 396 497 74 989 900 34225 548 3725 5959 23 815 29 42791 6514 1 69 a9) 36 1653 416 23114 277 23 8399 387 38 307 575 55 577 645 46 754 459 Britisch Nord⸗Amerika . 22 597 140 487 466 39 759 477 2451 39 839 13 793 10 9649. 116 Vereinigte Staaten von . i 3874 25 489 293 28 248 339 2820 455 9511 143 43385 54 8 842 106 Britisch Australien 53 914 44 768 515 68 227 819 41 813 669] 34 7900 5227 35 335 433 73 246 879 Ein- und Ausfuhr von verkupfertem, verzinntem, poliertem usw. Eisendraht in den Jahren 1897 bis 1903. 1903 1902 1901 19600 1899 1898 1897 diner . ah 19 1000 , ö. 1000 . 66 0 ö . ö . 60. Gesamteinfuhr . . . . ... 13 545 11 258 203 11985 228 13229 2911 13685 260 10401 172 7673 119 Davon aus: ö Großbritannien .. .... 7707 6423 116 6 612 126 8936 177 7468 142 5687 94 1173 6 Oesterreich⸗Ungarn 3274 2072 37 2477 47 2037 45 2580 49 2220 7 2136 33 Gesamtausfuhr S94 641 S57 800 12438 934726 14488 757 652 14 774 620 814 11485 922 359 14758 920 508 13 808 Veredelungsverkehr s5 490 50 6223 754 453 589 676 45 549 888 52 699 9757 83 257 1332 33 380 501 Davon nach: P Belgien J 22631 18958 275 14735 228 23767 463 22 655 419 49 564 793 66 138 992 Kd 7118 6101 88 4812 5 6516 123 12426 230 11006 176 1051 166 Frankreich JJ 7285 4615 67 10758 167 35521 69 2805 52 5246 84 4534 68 Großbritannien ... ... 82 077 139 420 2022 172 928 2680 216 053 4 2131 95 S41 1773 150 439 2407 163 194 2448 D rlanddeꝛ.̃ 18414 22673 329 12733 1971 17593 343 20207 374 18950 303 22 784 342 1 14 334 14 022 203 15 804 245 9953 177 8923 165 8674 139 8258 124 Portugal J 30 205 30 847 447 28 973 449 16 775 327 27 297 505 23 586 377 13 383 201 1 8576 9741 141 6992 1088 6541. 1288 7417 13 3 121 9593 144 Spanien J 19422 20474 297 13 377 20 13663 2666 8086 150 3096 50 5 465 82 Britisch Südafrika 9272 18 530 269 12 849 1999 6500 127 4448 82 23 13 37 28 283 424 1 13 222 4939 72 12 847 199 10063 196 ö Japan J 57 852 59 793 867 39 389 921 31 9839 623 27 144 502 22 655 362 67 705 1016 Niederländisch Indien usw. 8 297 13 072 190 1799 74 4943 96 . . ; ; ö H 246 241 194 198 2816 197 890 3067 168 396 3 284 149 466 2765219 513 351? 200 0534 3001 HBrasilien J 33 163 36141 524 40 384 626 40619 792 29378 544 33 115 530 42 408 636 Britisch Nord⸗Amerika .. 24 598 1707 L24183 9765 151 3547 69 3127 58 5946 95 7492 112 1 30 414 17139 249 18 731 290 15879 310 8110 150 21 932 351 30 354 455 w 42 664 52 824 766 46 656 723 43 899 855 39 886 738 55 489 8388 39272 589 Britisch Australien 165 889 130 959 1899 1997566 3 096 73 126 1426 89 555 1 657 195 555 3 129 151 42 2271 Ein- und Ausfuhr von Drahtseilen in den Jahren 1897 bis 1963. Lander 1903 1902 1901 1900 1899 1898 1897 h d2 da 1000, dz 1000 dz 1000 dz 10006 dz 10006! dz 1000 Gesamteinfuhr. 3366 1 410 J 73 1767 80 2149 86 1819 65 1919 67 Davon aus: Großbritannien 1378 1081 10 1502 60 1433 65 1881 75 1634 59 1568 55 Gesamtausfuhr T s63 3 305 1665 39708 2184 30443 1827 29 822 1640 24531 1227 22 635 1109 Veredelungsverkehr 51 385 19 174 10 7 J . Davon nach: Freih. Hamburg 4050 4582 229 5352 294 3274 196 3411 188 2120 106 1909 94 Belgien 4420 3566 178 2891 159 2299 138 3884 214 2898 145 2027 99 Großbritannien 1836 2598 130 1408 7 372 228 10993 60 908 6 1187 58 Niederlande. 2208 1924 96 1573 87 15376 95 1748 966 1344 67 1332 65 Norwegen 2227 1856 93 2363 127 3042 183 1171 65 1175 59 1506 74 Rußland. 2522 1621 81 2725 löõ0 3 322 199 5570 306 4817 241 2796 137 Argentinien. 1589 160 8 818 15 294 18 18 7 159 8 61 3 Ein- und Ausfuhr von Drahtstiften in den Jahren 1897 bis 1903. Länder 1903 1902 190 1900 1899 1898 1897 42 2 1000 dz 1000 dz 1000 dz 1000 42 1000.0 42 10006. Gesamteinfuhr. 401 257 ; 621 121 1200 26 576 1 324 5 998 15 Davon aus: Frankreich 76 128 74 2 347 8 129 3 86 2 184 3 V. St. v. Amerika 3 15 0 239 5 154 3 5 0 18 0 14 0 Gesamtausfuhr WL ss C 2G Löt 76d 876 L469 057 9 850 519 9568 9099 4a i399 712 536 los 777 Veredel ungsverkehr 13 356 9826 162 19491 312 33 888 711 29189) 51 13522 203 Davon nach: / Dänemark 22 190 24 659 407 18494 296 184483 387 49570 7180 40890 613 39 564 579 Großbritannien. 145 861 133 158 2197 173 429 2775 144615 3637 132 530 2319 152 358 2285 171339 24384 Niederlande. 37 978 44818 749 29589 43 is 241 383 37 3g * 501 355651 526 37279 541 Rumänien.. 8785 12319 206 5831 93 38849 81 13710 240 13 557 205 124566 181 Rußland.. 10145 388093 145 10658 171 10476 226 5695 131 49068 74 7633 111 Türkei in Europa. 23 467 18891 313 33 527 536 20170 424 Türkei in Asien 6 464 3094 . 117 15 1 ö . Aegypten. 14904 109231 169 13 879 222 7379 155 3535 62 2567 39 3841 56 Brit. Südafrika 1 8455 109786 178 5936 8311 3151 66, 2313 41 2555 41 3 6 58 Brit. Indien 2c. 13251 17669 292 22397 358 36 868 648 Brit. Malakka. 19 136 9599 158 2346 150 is 5g. 389 China. . 18489 18535 306 23 566 377 14495 3604 / Hongkong. 16 864 13 5645 / 225 5439 87 28580 60 . / Japan.. ö 726 130 647 2156 76 816 1229 48173 1012 86614 1516 11998 180 37 032 537 Niederl. Indien ꝛc. 23 3466 13999 248 59077 31 23 515 494 16 855 2985 6357 85 4675 59 Argentinien . 6 505 3739 62 6 823 109 7963 5604 98 7190 108 3646 53 Brit. Australien 26 2301 353 9360) 560 49116 786] 48 296 16914 18 906 856 566311 845 57 196 829

Zollsätze für Draht und Drahtwaren in verschiedenen

auswärtigen Staaten.

Belgien. Franken. 39 Eisen⸗ und Stahldraht, gehämmert, gestreckt, ge⸗ walzt, auch verkupfert, verbleit, verzinkt usw., wie „gehämmertes ꝛc. Schmiedeeisen!. 100 kg 1,00 Derselbe, jedoch in gleichmäßige Stücken ge= schnitten, wie „Eisen- und Stahlwaren“ 100 Kg 4,00 Stacheldraht wie ‚Eisen und Stahl weiter ver— arbeitet 160 Kg 400

Eisendraht, mit Papier oder Spinnstoffen um— wickelt, zur Herstellung von Hut- und Mützen⸗ estellen, wie „verschiedene Erzeugnisse für die Fa fte ze,

5H o/ o v. Wert

39 Draht, innen aus Eisen oder Stahl, außen aus Kupfer, wie „verkupfertes Eisen, nicht weiter J 3,00 33 Eisen⸗ oder Stahldraht, mit einer Isolierschicht umgeben, auch mit Spinnstoffen umwickelt als Leitungsdraht, wie „Maschinen aus Schmiede— eisen oder Stahl“ ; 100 kg 4,00 Frankreich. Zollsatz für 100 kg. General⸗ Minimal tarif tarif. Franken. Franken. 212 Eisen- oder Stahldraht, gleichviel ob ver— zinnt, verkupfert, verzinkt oder galvani— siert oder nicht: von mehr als 2 mm Durchmesser . 5 7 von mehr als 1 bis 2 mm einschl. JI 1 10 von 0O,5 bis 1 mm einschl. Durchmesser 13 12 von weniger als 0, imm Durchmesser 22 20 225 desgl., vernickelt, von 0, mm und mehr Durchmesser wie „Nickel, gehämmert, gn, geen 1 10 212 Desgl., vernickelt, jedoch von weniger als 0,59 mm Durchmesser wie der entsprechende Eisen⸗ und Stahldraht 22 20 217 Stahldraht filiert, weiß gemacht oder nicht 40 30 561 Andere Kabel aus Eisen. oder Stahldraht und Seile aus Stacheldraht: in Draht von „690 mm und mehr Durchmesser . 15 1 in Draht von weniger als 599 mm k 30 21 i) Diese Zölle finden nur Anwendung auf gehärteten Stahl; anderer Stahl wird als Eisen behandelt, ohne Rücksicht auf den Schlackengehalt. Großbritannien. Draht und Drahtwaren sind zollfrei. Italien. Zollsatz für 100 kg Lire. 213 Schmiedeeisen und Stahl: Unter die Nr. 213 gehören Eisen und Stahl, einfach gewalzt oder einfach auf der Draht“ bank gezogener Draht. Durch jede andere Be— arbeitung nach dem Walzen oder dem Aus— ziehen zu Draht gehen Eisen und Stahl in den Zustand der zweiten Bearbeitung über. Aus— geglühtes Blech wird als Eisen erster Be— arbeitung angesehen. a. gewalzt oder gehämmert, in assortierten Stäben, Stangen oder Barren von jedem Querschnitt: 1) im Querschnitt mit keinem Durchmesser oder keiner Seitenlänge von 7 mm oder . weniger 6,90 6.006 2) im Querschnitt mit einer oder mehreren Seitenlängen oder Durchmessern von 7 mm ö oder weniger, aber mehr als 5 mm ö. 1. 1 3) im Querschnitt mit einer oder mehreren Seitenlängen oder Durchmessern von 5 mm oder weniger ö ; 9400 9. 00 b. zu Draht gezogen: ) 1) mit einem Durchmesser von 5 mm oder ( weniger, aber mehr als 15 mm. 2. 12,00 ö II, 60 2) mit einem Durchmesser von 17 mm oder . weniger J 16,0) I5. C06 214 Stahl, gehärteter: . a. Stangen und Stäbe 1290 Pb. Draht 16, 00.) 2265 Metallgewebe: . a. von Eisen oder Stahl. Zoll des ö Drahts, aus zelchem sie „) Hierunter fällt der gewalzte oder gezogene , . . Eisen⸗ oder Stahldraht. Zuschlag von Y. Gehärteter Stahl ist dem nicht gehärteten 15 Lire für gleichgestellt. 100 kg Niederlande. Eisendraht frei.

Sogenanntes Soutien, d. i. umwickelter Eisen⸗ (oder Kupfer⸗) Draht, bestimmt zur Formung von Hüten oder Mützen oder zur Verfertigung von Kunstblumen, sind als „kurze Waaren“ mit

zu verzollen.

5 o v. Wert

nicht übernommenen Aufträge, bezw. nicht zur Ablieferung gebrachten Mengen werden dem Werke auf feinen Anteil angerechnet. nsprüche und Pflichten werden mit S6 5, die Tonne jährlich

lichen. tuegeglich Artikel

Für Spezialwalzdraht, d. h. runden Qualitätsflußeisen. und Stahlwaljdraht, also auch Siemens. Martindraht, . solcher mit einem Ueberpreise von 3 ½ die Tonne oder mehr verkauft wird, Flach, und Fassonwalzdraht hat eine besondere Einschätzung statt⸗ gefunden, für welche der Versand an solchen Wal drähten in dem Zeitraum vom 1. Juni 1897 bis 31. Mai 1898 als AÄnhalt diente.

(Folgen die Namen und die Beteiligungsziffern der am Spezial⸗ walzdraht interessierken Firmen.)

Artlkel 5. (Enthält Sonderbestimmungen über die Beteiligung einzelner Firmen.)

Artikel 6.

Es ist den reinen Drahtwalzwerken gestattet, mit Genehmigung des Vorstands ihre Beteiligung an andere Syndikatsmitglieder ganz oder teil weise abzutreten, derart, daß die auf Grund solcher Abtretungen erfolgten Lieferungen nicht auf den Anspruch des liefernden, sondern auf den des abtretenden Werkes verrechnet werden. Der Vorstand darf die Genehmigung nicht versagen, wenn das abtretende Werk sich berpflichtet, während der Abwickelung des betr. Geschäfts keinen Draht für das Ausland zu waljen. Die Rechte und Pflichten des abtretenden Werkes we den durch diese Abtretungen nicht beeinflußt. Den ge— mischten Werken steht im Falle von Betriebsstörungen an den Draht— walzstrahen nach Prüfung des Falls durch den Vorstand mit dessen Genehmigung das gleiche Recht zu.

Artikel 7.

Soweit es die Bestimmung des Artikel z erlaubt, gemäß welcher jedes Werk mit dem ihm zugebilligten Prozentsaßze an der Gesamt⸗ heit der eingehenden Aufträge teilnehmen soll, ist den berechtigten Wünschen der Werke in bezug auf die Erhaltung ihrer seithertgen langjährigen Kundschaft, wie auch diesbezüglichen Wünschen der AÄb⸗ nehmer selbst nach Mönsichkeit Folge zu geben. Auch ist auf günstige Frachtlage tunlichst Kücksicht zu nehmen, und ferner darauf, daß den Werken solche Aufträge zugewiesen werden, welche ihrem bisherigen Walzprogramm entsprechen. Jedenfalls soll niemand gegen feinen Willen zur Uebernahme von Walzdraht in solchen Sorten gezwungen werden, die er in den letzten Jahren nicht angefertigt hat.

Artikel 8. Organe des Syndikats sind: I) die Hauptversammlung, 2) der Vorstand und 3) die Verkaufsstelle.

Die Hauptversammlung besteht aus den Vertretern der sämt⸗ lichen verbundenen Werke, Sie wird seitens des Vorsitzenden nach Bedürfnis einberufen, mindestens aber halbjährlich. Dle von dem Vorsitzenden oder in dessen Auftrag ergehende Einladung muß die Tagesordnung enthalten und mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung mittels eingeschriebenen Briefes an die Mit— glieder abgesandt werden. Den Ort der Hauptversammlung bestimmt der Vorsitzende. Jedes Werk hat das Recht, Anträge für die Tages⸗ 'tdnung einzubringen. Dieselben werden zur Beratung und Beschluß⸗ sassung gestellt, wenn sie mindestens vier Tage vor der Haupt⸗ rersammlung bei dem Vorsitzenden eingehen und wenigstens zwei Tage vor der Hauptversammlung den Mitgliedern zugestellt worden sind.

Enthält die Tagesordnung Anträge auf Satzungsveränderungen oder Auflösung des Vertrags, so muß die Absendung der betreffenden Einladung mindestens 141 Tage vorher geschehen.

Der Vorsitzende ist verpflichtet, innerhalb zwei Wochen nach Ein— gang des Antrages außerordentliche Hauptrersammlungen zu berufen, wenn Firmen, welche zusammen mit einer Jahreserzeugung von 100/90 der Gesamterzeugung eingeschätzt sind, unter Angabe des Gegenstandes schriftlich darauf antragen. Die betreffende Hauptversammlung ift mit Frist von mindestens acht und höchstens 14 Tagen vom Tage der Ab— sendung der Einladung ab anzusetzen. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die betreffende Hauptver⸗ sammlung nicht beschließen.

Die Hauptversammlung wählt den aus neun Personen bestehenden Vorstand, sowie unter diesen den Vorsitzenden und dessen Stellver— teter, melch letztere auch den Vorütz in der Hauptversammlung führen, für die Dauer eines Jahres. Sie faßt ihre Beschlüsse mit ein⸗ sacher Mehrheit, soweit die Satzungen nicht anders bestimmen. Bestimmungen über die Stimmenzahl der einzelnen

Firmen.) sind an die Beschlüsse der Hauptversammlung

(Folgen

Wer? Werke

Sämtliche gebunden.

ßerdem folgende: I) Feststellung der Verkaufsbedingungen;

3) Feststellung der Geschäftsordnung für die Verkaufsstelle;

) Bestimmung über Besoldung der Beamten des Syndikats;

) Beschluß über vom Syndikat zu tragende Kosten, welche nach dem Beteiligungsverhältnis erhoben, aber nach dem Verfand laut Artikel 12 verrechnet werden;

Feststellung der Bedingungen für die Aufnahme neu hinzu⸗ tretender Werke;

) Feststellung der Strafen für Uebertretungen oder Versäumnisse; Beschlußfassung über gemeinschaftliche Maßnahmen gegenüber solchen Werken, welche dem Syndikat nicht angehören.

Der Vorstand vertritt das Syndkkat rechtsverbindlich nach innen und, außen gerichtlich und außergerichtlich, er regelt und überwacht die Tätigkeit der Verkaufsstelle und bringt die Beschlüsse der Hauptver⸗ anmlung zur Ausführung. Er besorgt die Einrichtung der Verkaufgz— telle die Anstellung und Entlassung der Beamten, sowie den Abschluß der Dienstverträge mit denselben. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die An— wesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmen lleicheit entscheidet die Stimme des Versitzenden.

Der Vorstand vertritt in dringenden Fällen die Hauptversamm⸗ lung, ist aber verpflichtet, für seine Maßnahmen später die Ge— nehmigung der Hauptversammlung einzuholen.

Die Verkaufsstelle unterzeichnet ihre Schriftstücke mit Stempel

Deutsches Walzdraht⸗Syndikat“

und Unterschrift des Geschäftsführers. Sie erhält ihre Weifungen vom Vorstand, hat dessen Beschlüssen Folge zu leisten und im übrigen das Geschäft nach verständigen und soliden kaufmännischen Grundsätzen auf Grund der Satzungen und der Geschäftzordnung zu handhaben. Sie verkauft die Erzeugung der emielnen Werke nach Maßgabe deren Anspruchg.

. Verlaufsstelle hat die Ver flichtung alle ihr zur Verfügung enden Mittel anzuwenden, damst die Werke im Verhältnis der nen zustehenden Arbeitsmenge gleichmäßig beschäftigt werden.

Artikel 9. . Verlãufe finden frachtfrei der der Verbrauchsstelle zunächst kan Vollbahnstation statt, jedoch wird ab Werkstation berechnet ut Vergütung der 10 t, Fracht bis zu der betreffenden Vallbahn— an bie Anschlußfracht vom liefernden Werke bis zur Abgangs⸗ lon ist von diesem zu tragen.

r leweilig festgesetzte niedrigste Preis gilt:

für das Absatzgebiet innerhalb des engeren Bezirks, begrenzt

bon der Lufilin e Wesel Hamm, hamm Werdohl, Werdohl

Mäülheim . Rh., Mülheim a. Rh. Düren, Düren Aachen,

achen Wesel;

Alle

——

von dessen Peripherle ab ge⸗

25 2) . des giseten Bezirks,

rechnet, hinzuge d aber der Unterschied zwischen den beiden ge ge dle gen a

Station Barmen bis zur Peripherie und ab Station Barmen . . ö Bestimmungsstatlon. H e Abrechnung der 8 e untereinander erfolgt halbjährlich, sowohl hinsichtlich dea . der abgelieferten Mengen. Grundlage der geldlichen Abrechnung bildet der Burchschnitts- Ver faufspreis ab Jlufgabestatson der innerhalb des betreffenden Kalender- halbjahres versandten bezw. berechneten Mengen.

(Folgen Sonderbestimmungen für einzelne Firmen)

Abrechnungen sind ,, der Verkaufsstelle spätestens bis

Die er fertig zu stellen und den beteiligten

zum 1. Mai bezw. J. Nopem Werken zuzusenden.

Die stattgehabte Mehr, und Minderlleferung gegenüber dem anteilmäßigen AÄnspruch wird bei der halbjährlichen Abrechnung zur baldmöglichen Ausgleichung als Pflicht bezw; Anspruch vorgetragen.

Bel der geldlichen Abrechnung werden die nur quantitativ zu ver— rechnenden Mengen nicht berfcksichtigt. . .

Die erzielten Ueberpreife, auch die für gerin gere Mengen als 300 t, verbleiben dem liefernden Werke.

ö. Artikel 10. . ö . er Versand der Werke wird mindestens halbjährlich dur e Beamten der Verkauftzstelle geprüft, die Werke haben sich diesen Prü⸗ fungen willig zu unterwerfen. Etwaige Unregelmäßigteiten werden dem Vorstande und durch diesen der Hauptversammlung mitgeteilt.

Artikel 11.

Die einzelnen Werke sind streng an die Beschlüsse der . sammlung gebunden und verpflichtet, die von der Verkaufsftelle mit der Kundschaft getroffenen Abmachungen in allen Punkten bei Ab. wickelung der Geschäfte genau aufrecht zu halten, besonders keinerlei Vergütungen oder Nachläͤsse irgend welcher Art der Kundschaft außer— halb der Schlußbedingungen eigenmächtig zuzugestehen.

Desgleichen haben sie den Ausführungsbestimmungen zu diesem Vertrage willig Folge zu leisten und sich bei etwaigen Zuwider— handlungen, mogen diefelben in Handlungen oder Unterlassungen be⸗ stehen, den durch Beschluß der Hauptversammlung zu bestimmenden Geldstrafen bis zur Höhe der hinterlegten Bürgschaft zu unterwerfen.

Die Geldstrafen fließen in die Syndikatskasse.

Um die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen, hinterlegen die Werke Bürgschaften in guten Wertpapierer oder in ihren Cigenwechseln in Abschnitten von je 1500 M an einer von der Hauptversammlung zu bezeichnenden Stelle.

„Die Höhe der Bürgschaft wird durch Beschluß der Haupt— versammlung bestimmt.

Der Vorstand hat das Recht, ohne weiteres aus dem etwaigen Guthaben bejw. aus den Bürgschaften diejenigen Beträge zu ent— nehmen, zu deren Zahlung die Werke verpflichtet sind, im Falle sie ie, vier Wochen nach empfangener Aufforderung freiwillig Zahlung eisten.

Die durch verwirkte Geldstrafen verminderten Bürgschaften sind sofort auf die regelmäßige Höhe zu ergänzen.

Artikel 12. . Zur Deckung der Syndikatskosten zahlen die beteiligten Werke eine durch die Hauptversammlung jährlich festzusetzende Abgabe vom Versand an die Syndikatskasse; als Versand gelten ebenfalls quanti- tative Belastungen, auch wenn dabei ein Inlandsversand an Fluß— eisenwalzdraht nicht stattfindet. (Folgt eine Sonderbestimmung für eine Firma.)

Artikel 13.

Gehen dem deutschen Walzdraht⸗Syndikat angehörende Werke durch Pacht, Tausch oder Kauf in eine andere Hand über, so hat der heutige Inhaber die Verpflichtung, die aus diesem Abkommen her— rührenden Rechte und Pflichten auf seinen Rechtsnachfolger bindend zu übertragen. Er haftet dem Syndikat gegenüber für die Erfüllung dieser Verpflichtung.

Die teilweise Verpachtung, der teilweise Tausch oder Kauf eines Werkes ist unzulässig.

Wenn eine Firma infolge Liquidation oder Konkurs zur einstellung gezwungen ist, so ruhen während der Dauer der Betriebs— einstellung alle Ansprüche und Pflichten gegenüber dem Syndikat. Im übrigen lösen Tod, Konkurs oder Ausscheiden eines Mitgliedes den Verband nicht auf. An Stelle des Verstorbenen treten dessen Erben; in den anderen Fällen bleibt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Mitgliedern bestehen.

Artikel 14.

Bei Auflösung des Syndikats wird ein etwaiger Kassenbestand nach Maßgabe der Beteiligung an die Werke verteilt, nachdem alle geldlichen Verpflichtungen abgewickelt sind.

Artikel 15.

Abänderungen dieser Satzungen sind nur zulässig, wenn sie ein—

stimmig beschlossen werden.

Betriebs⸗

Artikel 16.

Soweit diese Bestimmungen von, den ursprünglichen Satzungen abweichen, treten sie mit dem 1. Oktober 1898 in Kraft, an welchem Tage auch das neue Rechnungsjahr beginnt.

Anlage 4.

Satzungen des Verbandes deutscher Drahtwalzwerke.

Die vereinigten Firmen bilden nach Maßgabe der nachstehenden Satzungen einen „Verband deutscher Drahtwalzwerke“ mit dem Sitz in Berlin. §1.

Zweck dieses Verbandes ist die Regelung und Hebung des Absatzes von Walzdraht im Inland und im Ausland sowie die Erzielung angemessener Preise für denselben.

Zur Erreichung dieses Zweckes können Verträge aller Art, welche den Bezug und den Verkauf von Walzdraht oder Halbzeug zum Gegenstand haben, geschlossen werden. ö

Ein Bankhaus in Berlin wird nach Maßgabe eines mit dem— selben abzuschließenden besonderen Vertrages mit den Funktionen eines Kommissionärs dieses Verbandes und dessen Abrechnungsstelle be— auftragt werden, und zwar unter der Bezeichnung:

„Verkaufsstelle des Verbandes deutscher Drahtwalzwerke“. Das Bankhaus fungiert zugleich als Rechtsträger des Verbandes. § 2.

Zur Beschaffung derjenigen Sicherheiten, welche diesem Bank⸗ hause für die vorschußweise Hergabe des für die Verkaufsstelle er⸗ forderlichen Betriebskapitals gestellt werden müssen, verpflichten sich die vereinigten Firmen gegeneinander, bei dieser Verkaufsstelle in guten börsengängigen Wertpapieren oder in eigenen Wechseln ohne Aust stellungs⸗ und Verfalltag, eine jede Firma 10 S pro Tonne ihrer eingeschätzten Beteiligungsziffer (C 18), mindestens aber 10 000 6 als Kaution zu hinterlegen und diese Kaution auf ihrer hiernach bemessenen Höhe zu erhalten.

§ 3. 6

Die Verbandsorgane sind:

1) die Generalversammlung,

2) der geschäftsführende Ausschuß,

3) die als Kommissionärin, Abrechnungsstelle und Rechtstrãgerin fungierende Verkauft telle,

WM ein oder mehrere von der Generalversammlung Vertrauensmänner,

5) das Schiedsgericht.

Generalversammlung.

§5 4. Die Generalversammlung setzt sich aus den Vertretern sämt— licher vereinigten Firmen zusammen. Sie wird viermal jährlich und zwar in den Monaten Februar, Mai, tunlichst August und November zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Die von dem Vorsitzenden ausgehende Einladung muß die Tages⸗ ordnung enthalten und mindestens 8 Tage vor dem Tage der General⸗ versammlung an die vereinigten Firmen durch eingeschriebenen Brief abgesandt werden. Enthält die Tagesordnung Anträge auf Satzungs⸗ änderungen oder auf Auflösung des Vertrages, so muß die Absendung der betreffenden Einladung mindestens 14 Tage vor der General“ versammlung geschehen. . Jede der vereinigten Firmen hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung einzubringen; dieselben werden jur Beratung und Be— schlußfassung gestellt, wenn sie 4 Tage vor Abfendung der Einladung zur Generalpersammlung oder bis zum 20. Tage ö Kalender⸗ monats, welcher dem Versammlungsmonat vorangeht, bei dem Vor— sitzenden einlaufen. „Der Vorsitzende hat das Recht, außerordentliche General⸗ bersammlungen zu berufen und ist dazu innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Antrages verpflichtet, wenn Firmen, welche zufammen 10 0/0 der Gesamtproduktion (5 5, Abf. I) besitzen, unter Angabe des Gegenstandes darauf antragen. Die betreffende General“ versammlung ist mit Frist von mindestens 8 und höchstens 14 Tagen vom Tage der Absendung der Einladung ab anzusetzen. Ueber Anträge, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, darf die betreffende Generalversammkung nicht beschließen. ; Alle Anträge und Einladungen haben mittels Einschreibebriefes zu erfolgen.

erwählte

FS O. Die Generalversammlung wählt im November für das nächste Kalenderjahr den aus elf Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Ausschuß und bestimmt aus deren Mitte den Vorsitzenden. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses bezw. deffen Stell dertreter ist zugleich Vorsitzender der Generalversammlung und des Verbandes. Die Generalversammlung faßt ihre für sämtliche vereinigten Firmen verbindlichen Beschlüsse, foweit diese Satzungen nicht aus⸗ drücklich etwas anderes bestimmen, mit absoluter Mehrheit der ver— tretenen Stimmen; dabei gilt Stimmengleichheit als Ablehnung des gestellten Antrages. Je 4000 t Waljdraht, welche die vereinigten Firmen während der Kalenderjahre 1398, 1599, 1900, 1901 als auf ihren Drahtwal z werken produziert nachweisen, berechtigen zu einer Stimme; jedes an⸗ gefangene Viertausend wird als voll gerechnet. Somit hat jede Firma mindestens eine Stimme. Jede der vereinigten Firmen kann sich auf Grund privatschriftlicher Vollmacht durch einen Geschäftsteilhaber, Angestellten oder ein anderes Verhandsmitglied vertreten lassen. Eine durch Einschreibebrief an den Vorsitzenden gerichtete Benennung des Vertreters ist ausreichend.

6.

Die Generalversammlung beschließt rechtsverbindlich für alle vereinigten Firmen über folgende Gegenstände:

1) Vereinbarungen mit anderen industriellen Verbänden (5 26) oder Firmen des In- und Auslandes. Aufnahme neuer Mitglieder in den Verband. Bestimmung des Grundpreises für Flußeisen⸗Walzdraht ge⸗ wöhnlicher Qualität, zu welchem die Verkaufsstelle den vereinigten Firmen ihre Lieferungen vorbehaltlich der endgültigen Ab rechnung vorschußweise zu vergüten hat. Dieser Vorschuß⸗ grundpreis soll in der Regel 20 S pro Tonne höher sein als der niedrigst festgestellte Exportpreis der Flußeisen⸗Drahtknüppel omas⸗Qualität ab Lieferungswerkstation in

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gewöhnlicher T West⸗Deutschland.

4) Bildung, Dotierung und Verwendung des Reservefondg. 2 . 36 8 5) Verwendung des Reinertrages.

Abnahme der Viertel jahrsrechnung und Entlastung der Verkaufsstelle.

Festsetzung der Strafen für grobe Verfehlungen und solche Verstöße, welche der geschäftsführende Ausschuß der General⸗ versammlung unterbreitet.

Die Beschlußfassung betreffend Punkt 1 setzt für ihre Gültigkeit Siebenachtel. Mehrheit der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen voraus.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfordert auch die Stimmen mehrheit der Miglieder desjenigen Produktionsbezirks (5 18), welchem die aufzunehmende Firma angehören soll.

Die Beschlußfassung betreffend Punkt 3 erfolgt in den ordent⸗ lichen Generalversammlungen und gilt für das auf dieselbe folgende Kalendervierteljahr.

Der Reservefonds kann auch zur Bekämpfnng der außerhalb des Verbandes stehenden Konkurrenz verwendet werden.

5 7

Ueber die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, welches der Vorsitzende und der Protokollführer zu unter⸗ zeichnen haben. Der Protokollführer wird vom Verbandsvorsitzenden ernannt. Jede der vereinigten Firmen hat Abschrift des Protokolls zu erhalteu.

Geschäftsführender Ausschuß. § 8. Unter den 11 Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses müssen vertreten sein: Eine schlesische, zwei , . im ganzen mindestens fünf Firmen, welche keine eigene Drahtzieherei besitzen, also WahLsjraht nicht selbst weiterverarbeiten.

Der Ausschuß wird jeweilig für das Kalenderjahr gewählt; er wählt selbst einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden und gibt sich die Geschäftsordnung. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters führt, soweit der Ausschuß nicht anderweitig bestimmt, das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz. Die Mitglieder des Ausschusses sind ebenso wie der Vorsitzende nach Ablauf der Wahlperiode wieder wählbar. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Besoldung, dagegen bei den erforderlichen Reisen täglich M 25, Tagegelder und Ersatz des Eisenbahnfahrpreifes J. Klasse für die Hin und Rückreise.

Die Mitglieder des Ausschusses können sich durch ihre Kollegen im Vorstande, Geschäftsteil haber, Prokuristen oder durch Verbandz. mitglieder vertreten lassen. Dem Vorsitzenden ist die Voll machts erteilung rechtzeitig anzuzeigen.

§ 9.

Der geschäftsführende Ausschuß vertritt in dringenden Fällen die Generalversammlung, ist dann aber verpflichtet, für seine Maßnahmen die Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen.

Der Ausschuß überwacht die Geschäftsführung der Verkaufẽstelle und hat außer den ihm an anderen Stellen dieser Satzungen zugewiesenen Befugnissen namentlich folgende Rechte und Pflichten:

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