1904 / 170 p. 26 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jul 1904 18:00:01 GMT) scan diff

9 ö. . * 7 * 9 3 . ö . 2 19 3 5

1) Die rechtsverbindliche Vertretung des Verbandes, demgemäß die Sorge wegen der Instruktionen für das schiedsgerichtliche und jede Art des gerichtlichen Verfahrens.

2) Die Vereinbarung und den Abschluß des mit der Verkaufsstelle als der Kommissionärin, Abrechnungsstelle und Rechtsträgerin des Verbandes zu errichtenden Vertrages insbesondere auch hinsichtlich der an die Verkaufsstelle zuzubtlligenden Provisions⸗ und Zinsvbergütungen. . 2

3) Die Präsentation der bei der Verkaufstelle in Tätigkeit tretenden Handlungsbevollmächtigten derselben, die Festsetzung ihrer , und sonstigen Bezüge und die Genehmigung der zwischen diesen Handlungsbevollmächtigten und der Verkaufs—⸗ stelle abiuschließenden Dienstverträge sowie die Genehmigung zur Anstellung derjenigen Beamten, welche entweder auf längere Zeit als ein Jahr oder mit einer jährlichen Besoldung von mehr als 2400 M angenommen werden.

4) Die Erteilung von Instruktionen an die Verkaufsstelle und die Erledigung von Beschwerden über dieselbe, Für den Verkauf von Spezialwalzdrähten erfolgt die Instruktion von einer dafür durch den geschäftsführenden Ausschuß aus dem Kreise der Spezialwerke zu ernennenden Kommission oder durch mehrere solche Kommissionen. Die Kommissionsmitglieder . dem geschäftsführenden Ausschusse nicht anzugehören. ie Kommissionen werden für das Kalenderjahr gewählt; sie geben sich selbst den Vorsitzenden und die Geschäftzordnung und erhalten für ihre Auslagen die für die Ausschußmitglieder gemäß § 8 Abs. 2 vorgesehenen Sätze vergütet. Zu ihren Beratungen ist die Verkaufsstelle hinzuzuziehen. Erachtet die Verkaufsstelle die erteilten Instruktionen als mit den Gesamt⸗ interessen des Verbandes für unvereinbar, so hat die Verkauftz⸗ stelle die Ausführung der Instruktionen zu beanstanden und die Entscheidung des geschäftsführenden Ausschusses einzuholen. , Berufungoörecht bleibt jedem Spezialwerk vor⸗ ehalten.

5) Die Genehmigung der Verträge mit den von der Verkaufs— stelle angestellten Agenten.

6) Die Anordnung von Betriebs- und Lieferungseinschränkungen sowie deren Aufhebung (6 18). .

7) Die Erteilung eines monatlichen Ausweises über die Geschäfts— lage des Verbandes.

s) Die Prüfung der Bilanz, deren Vorlage an die General versammlung und die vierteljährlich mindestens einmal vor⸗ zunehmende Revision der Kasse durch zwei vom geschäfts— führenden Ausschusse zu ernennende Kassenprüfer.

9) Die Beschlußfassung über die vom Verbande zu bestreitenden Aufwendungen.

10) (Betrifft Behandlung der Auslandslieferungen.)

1I) Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der Satzungen zu

erlassen. § 10.

Zu den Ausschußsitzungen werden die Mitglieder durch den Vor— sitzenden in der Regel mittels eingeschriebenen Briefes ein— geladen.

§ 11.

Bei den Abstimmungen des Ausschusses hat jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlüsse erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes.

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mit— gliedern erforderlich.

Ueber die Ausschußsitzungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und einem von diesem zu einennenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dasselbe bleibt bei den Akten des Ausschusses; eine Abschrift erhält jedes Ausschußmitglied.

Verkaufsstelle und Rechtsträgerin. § 12.

Die vertragschließenden Firmen begeben sich für die Dauer dieses Vertrages des Rechts, in den in der Anlage A bezeichneten Sorten von Walzdraht direkt oder durch Vermittelung eines anderen als der gemeinsamen Verkaufsstelle als ihres Kommissionärs (im Sinne des 3. Abschnittes des dritten Buches des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897) Verkäufe abzuschließen oder auszuführen. Die An⸗ lage A bildet einen integrierenden Teil dieses Vertrages und kann nur mit Zweidrittel⸗Mehrheit durch den geschäftsführenden Ausschuß abgeändert werden.

Aus der rechtlichen Stellung der Verkaufsstelle als der Kom— missionärin folgt, daß aus den von ihr in eigenem Namen, aber für Rechnung des Verbandes abzuschließenden Geschäften nur sie berechtigt und verpflichtet ist.

Jedes Mitglied ist der Verkaufsstelle gegenüber zur vertrags⸗ gemäßen Lieferung übernommener Bestellungen verpflichtet. Wenn der Abnehmer die Verkaufsstelle aus dem Lieferungszeschäfte verklagt oder die Verkaufsstelle den Abnehmer, so hat das Mitglied in seinem Verhältnisse zur Verkaufsstelle die ergehende gerichtliche Entscheidung gegen sich gelten zu lassen, sofern ihm diese gerichtlich den Streit verkündet hat. Sollte auch ein Verschulden auf seiten der Verkaufs— stelle vorliegen, so entscheidet der geschäftsführende Ausschuß und end— gültig das Schiedsgericht die Frage der Haftung.

Die die Funktionen der Verkaufsstelle übernehmende Bankfirma ist zu verpflichten, lediglich in eigenem Namen zu verkaufen und ihrer Firmenzeichnung den Ʒusaz

WVerkaufsstelle des Verbandes deutscher Drahtwalzwerke“ beizufügen.

Jede der vereinigten Firmen ist aber berechtigt, einzelne Ge⸗ schäfte im eigenen Namen, für eigene Rechnung und Gefahr in selbstgefertigtem oder gekauftem Walzdraht mit deren Abnehmern direkt zu erledigen, jedoch mit der Verpflichtung, daß

1) gegenüber demselben Abnehmer niemals eine größere Lieferungs— verbindlichkeit als 5000 kg insgesamt laufen darf,

2) derartige Geschäfte nur gegen sofortige Spezifikation und zur prompten Lieferung übernommen werden,

3) die Drahtwalzwerke derartige Kleinverkäufe sofort mit Namen des Käufers, Verkaufspreise und Verkaufsbedingungen der Ver kaufsstelle anzumelden haben.

Die für solche Kleinverkäufe jeweils geltenden Minimal -⸗Verkaufs⸗ preise werden den liefernden n unter gleichzeitiger Anrechnung der , ,,, auf deren Arbeitsanspruch belastet; ein etwaiger Mehrerlös verbleibt der liefernden Firma.

Etwaige weitergehende Ausnahmen bezüglich der Kleinverkäufe ist die Verkaufsstelle mit Genehmigung des geschäftsführenden Aus— schusses zu gestatten berechtigt.

§ 13.

Die im § 1 bezeichnete Bankfirma ist die Trägerin aller Rechte des Verbandes, insbesondere derjenigen gegenüber seinen Mitgliedern. Sie nimmt diese Rechte in allen Arten von gerichtlichen und außer— gerichtlichen Streitigkeiten wahr; die Rechtsträgerin hat dabei nur nach den Weisungen des geschäftsführenden Ausschusses (6 9 Abf. ?2 Ziffer 1) zu verfahren.

In dem Vertrage mit der Verkaufsstelle ist zu bedingen, daß dieselbe verpflichtet ist, die ihr zum Zwecke der Verwaltung des Ver⸗ kaufsgeschäijtz und der Abrechnung präsentierten Beamten nach näherer Anweisung des Ausschusses mit Handlungevollmacht zu ver sehen, wobei es der Verkaufsstelle überlassen bleiben darf, ob fie diefe Handlungevollmacht auf die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die 6. führung ausdehnen will. Es ist ferner zu bedingen, daß die Handlungsbevollmächtigten die Firma unter der Beifügung der Worte

Verkaufsstelle des Verbandes deutscher Drahtwalzwerke“,

ihres Namens und eines das Vollmachtsverhältnis andeutenden Zu⸗

satzes zeichnen.

14. Der Verkaufsstelle kann dsh cht eingeräumt werden, mit Ge⸗ nehmigung des geschäftsführenden Ausschusses Agenturen zu errichten, welche zum Abschluß von Geschäften befugt sind.

8 16.

Der Verkaufsstelle ist die Verpflichtung aufzuerlegen, nach den Weisungen des , ,,,, Ausschusses bezw. der im S9 Abs, 2 Ziffer 4 genannten Kommissionen zu ver ahren, das Verkaufsgeschäft nach verständigen und soliden kaufmännischen Grundsätzen zu hand⸗ haben und alle zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, daß die Werke der vereinigten Firmen nach Verhältnis des ihnen zustehenden Arbeitsanspruches gleichmäßig beschäftigt werden. Als Norm soll hierbei gelten, daß die Firmen ihr bisheriges Absatzgebiet und ihre bisherige Kundschaft, soweit nicht größere Frachtnachtelle oder sonstige wesentliche Einbußen für den Verband daraus erwachsen, hehalten; auch soll allen Firmen das Sortimentsverhältnis der Einschätzungs⸗ zeit tunlichst unverändert erhalten bleiben.

Der Spezialwaljdraht wird gunantitativ getrennt behandelt und darf . während der Verbandszeit nur von denjenigen Firmen hergestellt werden, welche sich mit seiner Herstellung während der Einschätzungsjahre dieser Satzungen befaßt haben. Es wird daher ein etwaiger Mehrbedarf nur den genannten Firmen zufallen. Andererseits haben aber auch nur diese Firmen einen etwaigen Minderbedarf ohne Anspruch auf Ersatz in anderen Walzdrahtsorten allein zu tragen. Unter Spezialwalzdraht ist ver⸗ standen runder Dr fir is lun fm und Stahlwalzdraht, also auch Siemens, Martin⸗Draht, soweit solcher in den Einschätzungsjahren mit einem Ueberpreise von 3, S. die Tonne, oder mehr verkauft worden ist, Flach⸗ und Fassonwalzdraht.

Vertrauensmann.

16.

Um die zur Aufrechterhaltung und Durchführung der Zwecke des Verbandes erforderliche Beaufsichtigung der einzelnen Firmen aus— zuüben, wählt die Generalversammlung einen oder mehrere Ver= trauensmänner, mit denen die Verkaufsstelle den Dienstyertrag nach den Weisungen des geschäftsführenden Ausschusses abzuschließen hat. Dieselben haben nach näherer Anweisung des Ausschusses ihre Tätig⸗ keit auszuüben. Im Falle deren Behinderung ist fur dringend ge— botene Untersuchungen der geschäftsführende Ausschuß zur Ernennung bon Ersatz⸗Vertrauensmännern berechtigt.

Die vereinigten Firmen sind verpflichtet, dem Vertrauensmann während der Geschäftszeit Zutritt zu den Betriebs, und Geschäfts— räumen zu gestatten, auf Verlangen vollständige Einsicht ihrer Ge⸗ schäftsbücher, Korrespondenzen usw. zu gewähren sowie denselben über ihre Geschäftsführung zu unterrichten.

Schiedsgericht.

§ 17.

Beschwerden über die Geschaftsführung des Ausschusses sowie alle Klagen, welche auf Grund des gegenwärtigen. Vertrages zwischen dem Verbande und seinen Mitgliedern, dem geschäftsführenden Ausschusse, der Verkaufsstelle wechselseitig oder den Verbandsmitgliedern unter⸗ einander erhoben werden möchten, mit Ausnahme der im letzten Absatz dieses Paragraphen genannten, sind auf Antrag eines der Beteiligten durch ein aus drei . estehendes K zu erledigen.

Jede der bei der Beschwerde oder Klage beteiligten Parteien wählt einen Schiedsrichter. Hat die eine Partei die andere von der Wahl ihres Schiedsrichters in Kenntnis gesetzt, so hat die letztere ihren Schiedsrichter binnen 4 Wochen zu ernennen und dem Gegner bekannt zu geben; unterläßt sie dies, so geht ihr Ernennungsrecht auf den geschäftsführenden Ausschuß über. Die beiden gewählten Schieds⸗ richter werden sich über einen dritten, welcher Obmann wird, einigen.

Gelingt dies wider Erwarten nicht, so sind die Aeltesten der Kaufmannschaft in Berlin bezw. die Handelskammer daselbst um Er⸗ nennung eines Obmanns zu ersuchen. Die Entscheidung des Schieds⸗ gerichts ist endgültig. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Berlin; ebenso ist beim dortigen Landgerichte J der Gerichtsstand für die ge—⸗ richtliche Geltendmachung der Schiedssprüche. . .

Ansprüche der Verkaufsstelle auf Zahlung derjenigen Beträge, welche die Verkaufsstelle von den Mitgliedern für Darlehen, Vor— schüsse usw. zu fordern hat, ebenso Wechselansprüche jeder Art unter⸗ liegen nicht, dem schiedsrichterlichen Verfahren, sondern dem Spruch des ordentlichen Gerichts, als welches das Landgericht 1 Berlin vereinbart ist.

Arbeitsanspruch, Arbeitsberteilung und Arbeitsausgleich. §18.

Jedes Verbandswerk hat seine Versandmenge an Walzdraht laut Anlage A (8 12 Abs. 1 für die Kalenderiahre 1898, 1899, 1900, 1901, nach Inland und Ausland getrennt, nachzuweisen. Aus dieser Gesamtversandmenge ergibt sich, mit welchem Anteil die Produktionz⸗ bezirke Rheinland. Westfalen, Süddeutschland und Schlesien an dem Gesamtabsatz in Walzdraht für Inland und Ausland beteiligt gewesen sind. Die so gefundenen Verhältnisziffern am Gesamtabsatze bleiben für den Arbeitszanspruch dieser drei Bezirke während der Verbands dauer bis zur etwaigen Aufnahme neuer Mitglieder maßgebend, da die Beteiligung neuer Mitglieder zu Lasten sämtlicher Verbandsfirmen, nicht auf Kosten der beteiligten Produktionsbezirke, gewährt wird. Demgemäß ändern sich bei Neuaufnahmen die Arbeitsanteile der ein—⸗ zelnen Produktionsbezirke.

(Folgen Sonderbestimmungen für einzelne Firmen.)

Um den Arbeitsanspruch jeder einzelnen Firma, d. h. den ver— hältnismäßigen Anteil an dem jährlichen Gesamtabsatz des Verbandes, festzustellen, werden alle Drahtwalzwerke ihre Verfandmengen von beliebig gewählten neun auf einander folgenden Monaten aus obigen vier Jahren nachweisen. Der Gesamtarbeitsanspruch jedes Bezirks wird unter die demselben angehörigen Drahtwalzwerke nach den hieraus gebildeten Verhältnisziffern aufgeteilt. .

Die nach obigen Grundsätzen vorzunehmende Festsetzung der Ein— schätzungsziffern erfolgt durch den geschäftsführenden Ausschuß. Aus—= nahmen hiervon sind nur unter Zustimmung aller Mitglieder zulässig.

Die Verkaufsstelle hat die eingehenden Aufträge den Verbands. werken im Rahmen ihres Arbeitsanspruches möglichst gleichmäßig zu— zuteilen (5 15). .

Die Werke sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den auf sie ent- fallenden Arbeitsanteil an die Verkaufsstelle zu liefern. Dem Ver—⸗ langen einer Firma, für einen Zeitabschnitt weniger als ihren Arbeits⸗ anteil zu liefern, bat die Verkaufsstelle Rechnung zu tragen. Hierbei ist dem geschäftsführenden Ausschusse das Recht vorbehalten, die An— meldefristen für derartige Verzichte zu bestimmen. Der Arbeits vorsprung oder der von den Werken verschuldete Rückstand wird am Ende eineg jeden Quartals durch Streichung ausgeglichen. Als unverschuldeter Rückstand gilt nur derjenige, welcher durch die Verkaufsstelle oder deren Abnehmer oder durch verspäteten Abruf Dritter verursacht ist. Im Falle dieses unverschuldeten Rück— standes wird der Anspruch für das nächste Quartal vorgetragen. Die Nachlieferung hat zu dem Abrechnungsgrundpreise des senigen Quarkals zu erfolgen, aus welchem der Rückstand herrührt. Die Unterschiede des Abrechnungsgrundpreises werden nach Feststellung von der Ver— kaufsstelle vierteljährlich den unverschuldet zurückgebliebenen Werken belastet oder vergütet. Ist der Gesamtabsatz des Verbandes für ein Quartal nicht ausreichend, um die von jedem Verbandswerke für die EGinschätzungszeit nachgewiesene und für die Arbeltsperiode beanspruchte Versandmenge zu decken, und fomit jeder Firma den hlernach zu bemessenden Arbeitsanteil zu gewährleisten, so sind vom geschäfttz= führenden Ausschusse für alle Verbandsmitglieder gleichmäßg . Einschränkungen der gemäß § H , e⸗

zmtzroduktion bis. zur Höhe von 125 0. vorzuschreiben. Zwecks genauer Einhaltung dieser Verpflichtung werden vom gi schůftefüthren den Ausschusse Kontrollvorschriften erlassen und alle Maßnahmen getroffen, welche die gleichmäßige Durchführung diefer

allgemeinen Betriebteinschränkungen sicherslellen. Üebersteigen bie

nach §5 9 3 6 erforderlichen Lieferun e en eng, wegen Minderabsatzes den Satz von 125 0½' der na f b eingeschätzten Ge⸗ samtpröduktion, so hat die Verkaufsstelle bei sämtlichen Drahtwalz— werken festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen Arbeits. ansprüche freigegeben oder der Bezug von Walidrahtmengen von einzelnen Drahtwalzwerken angeboten wird. (Eg wird hierbei davon ausgegangen, daß eine 124 0ͤj0 übersteigende Betriebseinschtänkung nur . instellung, einzelner Drahtstraßen wirtschaftlich durch- führbar ist.) Wird . wider Erwarten dem Arbeitz— bedürfnisse nicht abgebolfen, so wird jedes einzelne. der Drahtwalzwerke mit Verfelnerun betrieb ohne eigenes Stahl werk auf Anordnung des e fn err en Ausschusses der Ver laufsstelle Walzdrahtmengen bis zur Höchstmenge von 5000 t pro Quartal in der seinem Bedürfnis entsprechenden Qualität abkaufen, soweit deren eigener Drahtzug die entsprechende Menge Walzdraht verarbeitet. Als Entschädigung wird der Grundpreis für diese Walj— drahtmenge M 5. pro Tonne unter dem jeweiligen Abrechnungz— grundpreise ( 20) desjenigen Quartals, in welchem die Abnahme und Lieferung des Walzdrahts erfolgt, frachtfrei Verbrauchsstation geliefert, betragen. Der den Verband hieraus treffende Verlust und die ent‘ fallenden Frachtunkosten sind von allen Verbandswerken gemäß der nach § h festgestellten Gesamtproduktion anteilweise zu tragen.

Kauft ein Verbandswerk zu eigener Weiterverarbeitung Walf— draht, so darf dasselbe von der Verkaufsstelle nicht ungünstiger gestellt werden, als gleichzeitige andere Abnehmer im Inlande für gleiche Mengen bei gleicher Qualität.

§19 lbetrifft Preisfestsetzungen für Auslandslieferungen).

Gewinnverteilung und Abrechnung der Verkaufsstelle. § 20.

Die Verkaufsstelle vergütet den vereinigten Firmen für die frei Waggon Bahnstation der liefernden Werke zum Versand gebrachten Monatslieferungen bis zum 12. Tage des der Lieferung folgenden Monats netto in bar den von der Generalversammlung gemäß § 5 Ziffer 3 vierteljährlich estg e ten Vorschußgrundpreis für Waljdraht mit den Ueberpreisen und Me rpreisen für die Dimensionen, Fassons, Qualitäten usw. gemäß Anlage A zunächst vorschußweise, vorbehaltlich der definitiven Abrechnung gemäß § 21 und 22.

Die definitive Abrechnung erfolgt vierteljährlich unter Berück— sichtigung der in der Anlage A vorgesehenen Dimensions⸗, Qualitäts. und Fassonüberpreise auf folgender Grundlage: ;

Die Verkauftstelle ermittelt aus den Auslandserlösen pro Quartal, welcher Durchschnittsgrundpreis für die zur Ausfuhr ge— langten Walzdrähte bei den erzielten Verkaufspreisen unter Be— rücksichtigung des tatsächlich gewährten Kassaskontos, der gehabten Frachtauslagen, der entfallenden Provisionen usw, jedoch ohne Be— rechnung irgend welcher Verbandsunkosten, ab Werkstation entfällt, und der 6h ergebende Durchschnitts-Grundpreiserlös pro 1000 kg netto Kasse bildet den definitiven Abrechnungsgrundpreis, zu welchem die verbundenen Firmen ihren Lieferungsanteil an Waldraht für das betreffende Vierteljahr für Inland und Ausland ab Werkstation in den Verband einzubringen haben. . .

Die Erlöse für Ausfuhrwal;draht bilden also für die Abrechnung der Mitglieder untereinander den Selbstkostenpreis der gelieferten Walzdrähte für den Verband, sodaß aller Voraussicht nach ein Ver— lust für die Verkaufsstelle, bezw. für den Verband ausgeschlossen bleibt. (Folgt Bestimmung über die Preisberechnung.) Die Verkauft stelle hat nach Feststellung des Abrechnungsgrundpreises, zu welchem die Gesamtlieferungen von Walzdraht in den Verband einzubringen sind, die Mitglieder des Verbandes für die nach 5 6 Ziffer 3 vor« schußweise vergüteten Mehrpreise zu belasten. Für alle Zahlungs— verbindlichkeiten gilt Berlin als Erfüllungsort, sodaß Zahlungen nach außerhalb auf Kosten und Gefahr des Empfängers gehen.

8 21.

Für die Verbandswerke, welche Spezialwalzdraht herstellen, werden durch die Kommissionen (6 9 Abf. 2 Ziffer 4) entsprechende Spezial⸗ gruppen gebildet, um die Mehrpreise für dieselben besonders zu verrechnen.

Die in der Anlage A festgestellten und etwa noch festzusetzenden Mehrpreise verbleiben den beteiligten Gruppen allein, ohne daß der Verband als solcher an den Mehrpreisen selbst beteiligt ist und also weder aus einem beim Verkauf gegen die geltenden Mehrpreise er— zielten Mehrerlös einen Nutzen, noch bei einem Mindererlös einen Schaden davon tragen darf. Daher sind die nach den Mehrpreisen der Anlage A für die einzelnen Spezialitäten etwa erzielten Preis— unterschiede unter den Mitgliedern der Spezialgruppen gemäß der Lieferung selbst zu verrechnen, d. h. denselben sind Mindererloͤse zu belasten und Mehrerlöse gutzuschreiben. Die Mehrpreise werden ermittelt unter Zugrundelegung des in der Abrechnungsperiode erzielten Durchschnit s⸗Grundpreiserlöses für Flußeisenwalzdraht getrennt nach In und Ausland.

Für unverschuldete Minderlieferungen von Spezialwalzdraht jeder einzelnen Spezialgruppe tritt ein Geldausgleich unter den Mitgliedern derselben ein, worüber die Spezialwalzdrahtkommissionen (5 9 Abs. 2 Ziffer 4) Ausführungsbestimmungen erlassen.

F 22.

Die für den Arbeitsanspruch jedes einzelnen Drahtwalzwerlz gemäß §z 18 geltende prozentuale Beteiligungsziffer ist auch für die Gewinnbeteiligung maßgebend. Die Feststellung der Gewinnbeteiligung etwa neu eintretender Her feder gemäß obiger Grundlage wird dem geschäftsführenden Ausschusse übertragen. Im Verhältnis dieser Ge— winnbeteiligungsziffern werden die Gewinnanteile sämtlicher Verbands werke durch die Verkaufsstelle festgestellt. Unverkürzt erhalten dieselben nur diejenigen Verbandsmitglieder, welche ihrem Arbeitsanspruch ent sprechend auch voll geliefert haben. Der Gewinnanteil vermindert sich dagegen für Minderlieferungen in der Weise, daß die Werke bin sichtlich dieser Minderlieferungen nur an der Differenz zwischen dem zu zahlenden Abrechnungsgrundpreise (5 20) und dem Reinerlös (das ist der Reingewinn) teil nehmen.

Bei Minderlieferungen partizivieren die Werke also: ö

I) an der Differenz zwischen Abrechnungspreis und Vorschußpreis mit ihrem dem effektiven Lieferungsankeil entsprechend prozentual verkürzten Gewinnanteil,

2) an der Differenz zwischen dem gezahlten Abrechnungspreise und dem Reinerlög (d. i. der Reingewinn, soweit dessen Aus— schüttung gemäß F 6 von der Generalversammlung beschlossen ist) mit dem eingeschätzten vollen Gewinnanteil.

Im Sinne dieser Vorschriften ist es gleichgültig, auf welcher Ursache die Minderlieferungen beruhen.

Werden vorgetragene Arbeitsansprüche (5 18 Ab. 5) in der nächsten Abrechnungeperiode erfüllt, so begründen dieselben die Teil⸗ nahme an dem Abrechnungsunterschiede zwischen Abrechnungs. und Vorschußgrundpreis mit dem der effektiven Lieferung entsprechend prozentual erhöhten Gewinnanteil. ; .

Die Bilanzen werden vierteljährlich per Ende März, Juni, September und Dezember gezogen. . ; .

Von dem nach obigen Grundsätzen zu verteilenden Reingewinn werden die an die Verbandswerke vorschußweise zu viel gezahlten Ver⸗ gütungen abgezogen. Ergibt sich aus der Quartalsabrechnung, daß einzelne Werke durch den gezablten Vorschuß mehr erhalten haben, als ihr Gewinnanteil beträgt, so ist dieser Betrag an die Verkauf stelle zurückzuzahlen. . .

Der aus der Bilanz sich ergebende Reingewinn wird, soweit h Generalversammlung nicht gemäß 5 6 anderweitig Befchluß gefaß hat, innerhalb eines Monats nach der betreffenden Generalversamm— lung an die einzelnen n, bar ausgezahlt.

Ein etwaiger Verlust der nn fm . ist von den verbundenen Firmen im Verhältnis ihrer Gewinnbeteiligungsziffern aufzubringen.

Strafbestimmungen.

S 23.

Die vereinigten Firmen sind streng an die Beschlüsse d des Verbandes , . und verpflichtet, der unf ff ö Her . k. ö , zu versprechen. Desgleichen a ichtung, ührun sti Hine, gn g, den usführungöbestimmungen dieses

§ 24.

Bei etwaigen Zuwiderhandlungen mögen dieselben i = lungen oder Unterlassungen bestehen ge . ö zu seiner Durchführung erlassenen Ausfü rungsbestimmungen unter⸗ werfen sich die einzelnen Firmen den Strafen, welche der geschäfts.˖ führende Ausschuß bis zur Höhe von 1000 für den einzelnen Fall Hr are e g, ist . den sich auf diesen 57

erha e zu untersuchen ? ö mann mit der Prüfung zu beauftragen. J

Sollten schwere Verstöße gegen den Vert führungsbestimmungen vorkommen, so hat r . . bersammlung Bericht zu erstatten. Pie Generalbersammlung kann

1

alsdann gegen die betreffende Firma ei öͤhe i

e, Genf et,, F ne Strafe bis zur Höhe ihrer Durch diese Straffestsetzung wird ein von dem Verbande od

einzelnen Firmen gegen den Zuwiderhandelnden n . zu k

Anspruch auf Schadenersatz nicht aus e mehr ausdrücklich be , ns auteschlofsen, derselbe bleibt viel.

8 , . Geldstrafen sind als Einnahme der Verkaufsstelle zu über⸗ weisen.

Allgemeines.

F 26.

Die vereinigten Firmen sind darüber einig, daß mit ä oder einzelnen Mitgliedern gaderer Gruppen trie n . Schutz ahgeschlosen werden. In diesen Verträgen 'foll nicht nur der Legen wärtige Besitzstand gewährleistet, sondern auch die gegenseitige Verpflichtung übernommen werden, solchen Walzdraht⸗Fabrikanten welche nicht zum Verbande gehören, weder direkt noch indfrekt Draht knüppel zu verkaufen oder zu . Auch verpflichten sich die ver⸗ einigten Firmen gegeneinander, rahtknüppel oder andere Rohstoffe 1 e . . neu eich n Konkurrenzunternehmungen we a herstellen, ohne dem deutsche d ,,, n em deutschen Walzdrahtverbande . § 27. Die Verkaufsstelle ist zu verpflichten, alle die Gemei e⸗ treffenden Unkosten für dieselbe vorschußweise zu ,, . ö

28. Geht eines der verbundenen Werke durch Pacht, Kauf oder ein sonftiges Uebertragungsgeschäft . ‚. e wee Vertrags in eine andere Hand über, so hat der hier kontrahierende heutige Inhaber die Verpflichtung, alle aus diesem Vertrag sich er— gebenden Verbindlichkeiten bindend auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen. Bis zu dem Augenblick, daß der Erwerber der Firma in rechtsgültiger, notariell beglaubigter Form seinen Beitritt zu diesem Vertrag erklärt und die Kaution aus demselben hinterlegt hat, bleibt der bisherige Inhaber der Firma haftbar. Auch haftet er für seinen . . . Vertrags mit den von ihm hinter, egten erheiten, soweit Befriedigu N ĩ , . friedigung von seinem Nachfolger nicht Tod, Konkurs oder Ausscheiden eines Mitgliedes lösen Ver⸗

and nicht auf an Stelle des Verstorbenen treten , . Inhaber einer Firma haften bersönlich, ebenso wie die Firma selbst für die Erfüllung der Verbindlichkeiten. Wenn eine Firma infolge don Liquidation oder Konkurs zur Betriehseinstellung gezwungen ist so ruhen während der Dauer der Betriebseinstellung alle Ansprũche an den. Verband bezw. die Verkaufsstelle.

Die Beteiligung an einem außerhalb des Verbandes stehenden Konkurrent werfe im deutschen Zollgebiet einschließlich Freihafengebiet ebenso die Errichtung eines Konkurrenzwerkes nach der Veräußerung des eigenen Werkes, die Anschaffung und Veräußerung von syndizierten Walhjdrãhten von Konkurrenzwerken, die direkte oder indirekte Abgabe don Einrichtungen zur Herstellung bon Walzdraht an eine im Zoll. oder Freihafengebiet errichtete oder zu errichtende Konkurrenz außer⸗ halb des Verbandes, die Herstellung von Walzdraht ohne Genehmigung der Verkaufsstelle in Leßnaibein ist untersagt und gilt als grobe Ver⸗ trageverletzung. Die Lieferung von Dampfmaschinen und Dampf⸗ tesseln wird durch vorstehende Verbotsbestimmungen nicht getroffen.

Vorstehende Verbotsbestimmungen gelten, soweit sie die Be⸗ teiligung an einem Konkurrenzwerke oder die Errichtung eines solchen untersagen, während der ganzen Verbandsdauer einschließlich einer 37 Verlängerung, längstens aber für einen Zeitraum von 6 Jahren.

29.

Um die Erfüllung der in diesem Vertrag gegenseitig übernomme Verpflichtungen sicherzustellen, hinterlegen . a . . patestens 5 Tage nach erfolgter Aufforderung seitens der Verkaufs stele Kautionen in guten Wertpapieren oder in eigenen, in blanco gitierten Wechseln ohne Ausstellungs⸗ und Verfallstag an einer von dem geschäftsführenden Ausschuß zu bezeichnenden Stelle. Die Höhe ö. Kaution ist auf die doppelte Höhe der gemäß § 2 für die Ver⸗ a l zu hinterlegenden Kaution festgesetzt. Wechsel sind auf

unsch der Rechtsträgerin in mehrere Appoints geteilt zu hinterlegen. ; Der Ausschuß hat das Recht bezw. auf Beschluß der General. nn die Pflicht, die Verkaufsstelle anzuweisen, ohne weiteres . en etwaigen Guthaben bezw. Kautionen diejenigen Beträge zu n me. „iu deren Zahlung die einzelnen Firmen verurteilt sind, ale sie nicht innerhalb 8 Tagen nach durch Einschreibebrief my angener Aufforderung freiwillig an die Verkaufsstelle zahlen. . ö landen; ist der Ausschuß ermächtigt, die hinterlegten Wechsel liste en und durch die Verkaufsstelle einziehen bezw. einklagen zu

Etwa vermi ĩ f ĩ ihc e, Kautionen sind sofort auf die satzungsgemã ße Den § 30. wieset Vertrag gilt bis zum 31. Dezember 1905 und ist bis a für die vertragschließenden Firmen unkündbar— Sollten einzelne d,. bis zum l. Januar jgh6 aus dem Verbande ausscheiden l. öh haben sie spätestens am 1. Juli 1505 ihren Austritt“ dem n nn en durch Einschreibebrief anzuzeigen. Geschieht dies von lien eite, so gilt der Verband stillschweigend auf drei Jahre, alfo . I. Dezember 1908, herlangert. Dies gilt auch für die n J sodaß, wenn am 1. Juli 1508 usw. elne Kündigung nicht il der Vertrag bis zum 31. Dezember 1911 usw. weiter gilt. . . eller et an . ,. ; , . der Rechte t us dem mit dieser geschlossenen Vertrage, nur dur un h gen Beschluß aller Teilnehmer gelöst werden. z 9 n fn ut Konkurrenzwerke dem Verbande der inländische Absatz mn 66 8 10 0 geschmälert wird, kann die Auflösung des Ver— 6 einfacher Stimmenmehrheit beschloffen werben. Hun e er hig dieses Vertrages sind, sowelt durch dieselben die zt, der Mitglieder beeinflußt werden (vergleiche 8 4 Abs. 1 1. ; 14h 3 und 4, Sz 6 Abs. 2 und 3. 8 8 i. 1 165 m Ci , Abs. 1, S5 25, 21, 22, S 29 Abs. 1, 5 30 Abs. 2 zu diesen Abs. 3 nur dann gültig, wenn sie einstimmig von der In ng dne. (inberufenen Generalbersammlung beschlossen werden. cine dlenr Ren Punkten bedarf es zu einer Abänderung der Satzungen lente bene ier timmenmehr hei der in der Generalversammlung

27

§ 31. Im Falle der Auflösung des Verbandes hat die Liquidation der e, ,, tunlichst ä,, eines Zeitraums von vier Monaten urch die von der Generalverfammlung bei dem Auflösungsbeschluß zu

wählenden Liquidatoren zu erfolgen. J is jur Beendigung der Liguidation bleiben die Verbands eue sinngemäß in Kraft und die Verbandsorgane zum Jwecke der . fu b tion in . Die Verkaufsstelle beschränkt ihre Wirkfam⸗ eit daher auf Abwickelung der bestehenden Lieferungsverpflichtungen, . zedes einzelne Metglied das Recht des freien Verkauss erhält. e Instruktion an die Liquidatoren erfolgt durch die letzte ordentliche

eneralbersammlung vor der Alle ung.

ö. Die Verteilung des vorhandenen Vermögen erfolgt in demselben Verhältnis, in welchem die Firmen an dem Reingewinn teilnehmen 22) diejenige des Heservefonds im Verhältnis der Einbringung. zie Liquidatoren haben auch für die Aufbewahrung der Geschäftè⸗

ücher an einer neutralen Stelle Sorge zu tragen.

§ 32.

Die Abwicklung der von den einzelnen Firmen vor Eröff nun ge Verkaufsstelle ähernommenen Bestellungen ꝰund Abschlüsse han urch die Firmen selbst unter Kontrolle der Verkaufgstelle. Has noch nicht abgelieferte Juantum der Bestellungen und Abschlüsse ist der Verkaufstelle genau aufzugeben und wird nach den einzureichenden in der Originalrechnungen den betreffenden Verbandswerken auf (. sestaesetzte Produktions uantum quantitativ in Anrechnung ge⸗ . Un dem Gewinn, beziehungsweise Verlust der Verkaufsstelle st die betreffende Firma mit diefem Quantum nicht beteiligt.

(Folgt Sonderabkommen mit einzelnen Verbandsfirmen.)

Vorstehende Satzungen sind angenommen in der gründenden Versammlung vom 14 Dezember 1901 zu Cöln in Hotel Disch.

Dezember 1901.

Verband deutscher Drahtwalzwerke. Anlage A der Satzungen zur Berechnung an die Verkaufsstelle.

Unter Walzdraht im Sinne des Verbandsvertrages ist verstanden jede auf den Walzwerken der Verbandswerke her fan , . gen; Waltdraht in Ringen aus Thomas. oder Siemens, Martin- Flußeisen, Puddeleisen⸗ und Stahlmgterial aller Härtegrade rund, vierkantig, dreikantig, oval, halbrund, flach, rhomboid oder in beliebig andern Profilen und Faffons, auch wenn er später gestreckt ist. 6„Ulls Grundpreis gilt die Notierung für runden oder käntigen ge⸗ wöhnlichen Flußeisenwalzdraht in Ringen bei 4,9 13 mm Stärke.

Es kostet mehr: Aus Ringen gestreckter Waljdraht in Stangen . H

Bestimmung des Mehrpreises vorbehalten. Walzdrahtschrott

wegen der Verkaufsstelle anzumelden.

Die Herstellung von Walzdraht gegen Lohn

Etwaige derartige Geschafte unterliegen quantitativer Verrechnung.

Härteskala für Flußeisen und Stahl.

. Dimensionen und Spezialitäten sind maßgebend die nach— Ueberpreise. Stärke in mm 4 42 44 4.6 4,8 5 13 über 13 mm k ; Io Kg

pro 1000 kg

Walzdraht, besonders ausgeglüht .... . do. scharfkantig ausgewalzt. . do. angespitzt unter 6 mm... J Es kostet weniger: Ausschußwalzdraht für Drahtzug verwertbar. . H. pro 1000 kg do. für Einfriedigungszwecke... , 9 do. aus Vorkalibern . . ö

Prddelwaledrght wird. geliefert 3 mm und ftärket und' bleibt

darf nur zum Einschmelzen oder für den Export verwe nr, ] ze z zertet werde und ist ein etwaiger Verkauf zu diesen Zwecken nur der Ron ffeññn

für Rechnung Dritter ohne vorher eingeholte und er mn l altene Ge⸗ nehmigung des Verbandes ist untersagt. (Gz 28 Abs. 3) ö

Ueberpreise für Spezialwalzdraht.

. 4 rosé, Festigkeit in kgJ 2 6 . Qualitãts bezeichnung i ff, 6. 4 k. Hirte Ueberpreis ungefähr . 960

0, 06 38-40 000

0,08 4045 00

06,16 45— 475 9

615 47 5– 36 1

0, 20 50 55 2

0, 25 55 60 3

035 60-76 1

945 70 - 80 5

0, 5h S0 90 6

0, 65 90-100 *

0, 75 100 105 8

0, 80 1065 —110 9

Siemens Thomas. an n.

Martin feder⸗

stahl H mm Profil

Flußeisen Flachwaljdraht Siemens⸗Martin Fl 18 mm und dicker , . ö. e n

X 3s Flußeisen 3

Flußeisen,

SD nicht unter 3,57 mm

ͤ Stiefel. Opaler, halbrunder ienennägel eisen und sonstiger Fasson

11 mm 30 mm

8 bis unter 11 bis 40 mm 11mm 30 mm 40 mm

. 11 bis über zo bis

Stahlwalzdraht, flach

2 mm und dicker opal und halbrund D nicht unter 3, 5X7 mm

flach 8 bis unter 10 bis über 20 bis über 30 3. oval

10 mm 20 mm 30 mm / 40 mm u. halb ö bei Härte 1— Ulber 57 ] *. *. 6 7-9.

Die Ueberpreise für ö hier nicht vor ĩ ĩ zeson dere, h gesehene Dimensionen und Profile unterliegen jeweiliger Vereinbarung mit den 2 . 34 s erden engen von weniger als 1090 kg einer Sorte bestellt, so bedingt jede geringere Menge einen Effektivüberpress von 5 M und verpflichtet den Auftraggeber, eine Mehrwaljung bis zu 10560 mit abzunehmen. .

Anlage 5.

Schutzvertrag.

Zwischen der Firma Delbrück Leo C Co. zu Berlin, Rechtsträgerin und Verkaufsstelle des Verbandes deutscher Drahtwalzwerke, sowie dem

Verbande deutscher Drahtwalzwerke selbst, einerseits, * und der Firma Delbrück Leo & Co. zu Berlin, Rechtsträgerin und Verkaufsstelle des Verbandes deutscher Drahtstiftfabrikanten, sowie dem Verbande deutscher Drahtstiftfabrikantenselbst,

. andererseits, wird hiermit folgender Vert

geschlossen: . §1.

„Die in der, Anlage 1 verzeichneten Firmen sind die derzeiti e . , g. de r Har r n die in 6. . tzeichneten Firmen sind die derzeitigen Mitglied = bandes deutscher Drahtstiftfabrikanten. 66 ö Beide Verbände benützen die Kommandit esellschaft in Fi Delbrück Leo Co. zu Berlin als K i * . und Rechtsträgerin ihres Verbandes. ü , . Ein jeder Verband hat aber die Leitung seiner Verkaufsgeschäft einen eigenen Beamten übertragen und hat hiernach jeder ke . Verbände eine vollständig selbständige Organisation und Geschäfts⸗ führung für sich allein. .

§ 2.

as Die Mitglieder des Verbandes deutscher Drahtwalzwerke begeben sich hiermit soweit sie nicht Mitglieder des ö a,, Drahĩstiftfabrikanten sind, für die Dauer des gegenwärtigen Draht⸗ stiftverbandes des Rechtes, Drahtstifte herzustellen, soweit dieselben nach, den Satzungen des Verbandes deutscher Drahtstiftfabrikanten (Gründung zu Cassel⸗Wilhelmshöhe vom 26. Juni 156i und deren Anlage A syndiziert find.

Andererseits begeben sich die Mitglieder des Verbandes deutscher Drahtstiftfabrikanten, soweit sie nicht Mitglieder des er , deutscher Drahtwalzwerke (Gründung zu Cöln a. Rh. vom 14. De— zember 180h) sind, gleichfalls für die Dauer des gegenwärtigen Ver⸗ trages des Rechtes, Walzdraht herzustellen, soweit derselbe nach den Satzungen des Verbandes deutscher Drahtwal werke und deren An⸗ lage A syndtziert ist.

§ 3.

Die Mitglieder des Verbandes deutscher Drahtstiftfabrikanten verpflichten sich hiermit, während der Geltungsdauer ki 1 deutscher Drahtwalzwerke und während der gleichjeitigen Geltungs⸗ dauer des eigenen Verbandes ihren Bedarf in Fisen., und Stahlwalz⸗ draht aller Art, soweit sie denselben nicht selbst herftellen, ausschließlich durch die Verkaufsstelle des Verbandes deutscher Drahtwalzwerk? bezw. von den Mitgliedern dieses Verbandes zu beziehen.

ö Diese. Verpflichtung der Mitglieder des Verbandes deutscher Drahtstiftfabrikanten tritt für das einzelne Mitglied in folgenden beiden Fällen außer Kraft:

A. Wenn das Mitglied wegen seines Bedarfs für das folgende Kalender Quartal nicht spätestens acht Tage vor Beginn dieses Quartals von der Verkaufs stesse des Verbandes denhscher Draht⸗ walzwerke auf rechtzeitiges Ansuchen Offerte in Walzdraht er⸗ halten hat, ist dasselbe jeweils für das folgende Kalender⸗ Quartal im Bezuge von Walzdraht frei.

B. Wenn dem Mitgliede vom Auslande eine billiger auskommende Offerte in Walidraht gemacht sein sollte, ag dasselbe ver⸗ pflichtet, diese Offerte der Verkaufsstelle des Verbandes deutscher Drahtwal zwerke nachzuweisen und anzufragen, ob diese Ver⸗ kaufsstelle den Abschluß des Geschaͤfts, loko Verbrauchsste lle auskommend. unter gleichen Bedingungen machen will. Lehnt die Verkaufsstelle des Verbandes“ dentscher Drahtwalzwerke diesen Ahlchluß ab, so darf das Mitglied des Verbandes deutscher Drahtstiftfabrikanten die Auslandsofferte akzeptieren.

Kein Mitglied des Verbandes deutscher Drahtstiftfabrik is 1 it 8 V anten ist verpflichtet, einen Bedarf an Waljdraht auf die ganze Dauer der ihm gemachten Offerte auf einmal zu kaufen.

Soweit die Mitglieder des Verbandes deutscher Drahtstift⸗

fabrikanten Stiftdraht kaufen, sind dieselben verpflichtet, ihren Bedar

an Eisen⸗ und Stahldrähten, welche sich zur Herstellung bon ö stifthn eignen, nur von solchen Firmen zu 2 . Det an Wah draht von dem Verbande deutscher Drahtwal jwerke bezw. dessen Mitgliedern oder mit Genehmigung des Verbandes deutscher Drahtwal zwerke von einem außenstehenden Drahtwal;werke bezogen und sich verpflichtet haben, Draht zur Herstellung von Stiften aus- y,. an Mitglieder des Verbandes deutscher Drahtstiftfabrikanten

Im ferneren Austausche mit den Verpflichtungen der Mitglieder de Verbandes deutscher Drahtstiftfabrikanten . 4 2 Verband deutscher Drahtwalzwerke sowie dessen Mitglieder hiermit Walzdraht nur an solche Firmen und Fabrikanten im deutschen Zo gebiele zu verkaufen, welche entweder dem Verbande deutscher Draht. stiftfabrikanten beigetreten sind oder dem Verbande deutscher Draht⸗ walzwerke gegenüber sich verpflichtet haben, Draht zur Herstellung von Drabtstiften weder mittelbar, noch unmittelbar an außerhalb des 3 deutscher Drahtstiftfabrikanten stehende Drahtstiftfabrikant n

§ 4.

Für den Fall, daß der Verband deutscher Draht q

Für d l ( Verb walzwe = . der Dauer dieses Vertrages irgend einem 3 i * bestehenden oder künftig zu errichtenden, guͤnstigere Bedingungen als m gegenwärtigen Vertrage zu Gunsten des! Verband deutscher , . . sollte, sollen diefe

. Bedingungen auch dem V / ift⸗ fabrikanten zugute kommen. , ann,

ö 8 5.

eser Vertrag gilt für die Zeitdauer, innerhalb 1 we 9 de her ee r tier * der Verband . er f ehen, einschließli ĩ ingerte

Geltungsdauer der beiden Lr elch e ,,

Jedoch steht jedem Verbande das Recht V K vorzeitig zur Auflõsung 3 J

ill einer der kontrahierenden Teile von di ĩ ö . iesem sei

fun gung re ht Gehrauch machen, so hat er dem ae e ien , . den Vertrag mittels Einschreibebriefes aufzukündigen; ie üindigung ist erst vom 1. Januar 19605 ab zulässig; sie kann nur . einem Ktalender Duartalserssen erfolgen und wirt dergestalt, daß ie Auflösung des Vertrages erst nach Ablauf eines Jahres nach aus⸗

gesprochener Kündigung eintritt. Die Kundi zar , n eine einjährige. 3 ; ie Kündigungsfrist ist hiernach alfo

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