Anlage 6.
Delbrück Leo & Co. Verkaufsstelle des Verbandes deutscher Drahtwalzwerke. mann R , den .. Potsdamerstraße 127/128.
J ĩ ins auf Grund unseres Angebots vom ö ö ö. umseitigen Verkaufsbedingungen
190.
. 5 5 1 ,
gefl. erteilten Austrag auf...... .... 1. J . spezifijieren in annahernd gleichen Monatsmengen zum Grundpreise von... .... MM die Tonne, zahlbar am 15. des der Lieferung folgenden Monats glatt in bar.
Ueberpreise laut unserer Preisliste, Ausgabe.. vom...... kJ 190.
Verkaufsbedingungen.
J. Die Walzdrahtabnehmer verpflichten sich so . fc eln draht in Ringen aus Thomas, w. . eisen und Stahlmaterial aller Härtegrade bis zu etwa . ; , stoffgehalt von der J ö. . . 3 366 ö beziehen und verarbeiten, mindesten aber für die . . ,. vom Tage des letzten Bezuges, ihren Bedarf an We . ö
njenigen Werken zu entnehmen, welche dem Verband buchen ga ,, angehören, auch bei Bedarf in 5e n Eisen⸗ und Stahldraht solchen nur von Drghtz ie here en ö. ; J welche ausschließlich Verbandswalzdraht verarbeiten, es . a, . die Verkaufsstelle 6 J . Drahtwalzwerke den ar iti Bezug des Materials genehmigt. ö ö n haben auch dafür Sorge zu a,, das von ihnen bezogene Walzdrahtmgterial weder als , noch als gezogener Draht zur Herstellung von Drahtstiften . ländischen Wettbewerb gegen den Verband . ö Fabrikanten oder im e , gegen , . stahlwerke Hagen i. W. bezw. gegen Verband (cher Ken feht 6 len in Altena i. W. Verwendung ö. lodeß bei Weiterveräußerung des e ef rn Materials die entsprechenden Vorbeugungsmaßregeln zu treffen sind. . . een n n sich ferner, daraus gezogenen Draht, . im Inlande zum Verkauf kommt, nicht unter.... . l n, Aufschlag über den jeweiligen Walidrahtgrunphreis 6 . Preisvorzuges (siehe n, zu berechnen und zu liefern. Als Lieferung i iehen in Lohn. j ö ö . 9 ae ll. oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen 3. Verbindlichkeiten verwirken die Walmdraht gbnehm r. alle n, . Verbande deutscher Drahtwalzwerke zugebilligten J, auf alle vom Verbande bezogenen Walzdrahtmengen. . stelle hat außerdem das . k ezüglich de
icht abgenommenen Mengen sofort auf; . * . . für die Einhaltung dieser . ahen die Walzdrahkabnehmer dem Verbande K, . Kaution von 20 6 für jede Tonne ihres bier teljahrlichen 3. z a ö bedarfs, mindestens aber 3000 M in guten börsengängigen Wer ,. oder in eigenen Wechseln ohne Datum und Verfalltag bei n , hause Delbrück Leo & Co., Berlin W., zu hinterlegen und gesta en bei etwaiger Zuwiderhandlung die Einziehung der , ,
Gegen Erfüllung dieser Verpflichtungen erhalten die Ha draht. abnehmer auf den jeweiligen Walzdrahtpreis .... t die Tonne — 3 Verkaufsstelle besorgt den Verkauf , . ö. Rechnung des Verbandes deutscher Drahtwalzwerke J,, Ausführung dessen Mitgliedern. Die ö . kaufsstelle, und zwar möglichst immer für einen vollen ö voraus, einzureichen. Die Wahl., des Licserungswerkes . . behalten, indessen werden diesbezügliche Wünsche nach Möglichkei ann,, Spezifikationen Mengen von weniger als . kg einer Sorte enthalten, dann ist für jede dieser geringeren . nicht für die Tonne, ein Ueberpreis von 5 6 zu K ie Mehrwalzung bis 4 100,, mindestens aber bis zum doppelten Ring ewicht, mit abzunehmen. . . . ,,,, ea. dieses verlangt wird, ist stets , . zuschreiben und wird für Dicken unter 6 mm besonders mit 1 die To net. ö.
,, törungen in dem, Lieferung werke, 6 . Arbeiterausstände, durch ungenügende Zufuhr enlstandener ¶Neangeh an Brennstoff, Rohstoff bezw. Halbzeug k . ,. pflichtung zu rechtzeitiger Lieferung. Das liefernde. Wer wit . derartigen Betriebsstörungen so bald wie möglich , n. en und die Verkaufẽsstelle, falls tunlich, für gleichwertige Ersatzlieferung 10 21 ; ö. ;. 266 In allen Fällen, in welchen bei der Bestellung oder en . aufgabe keine bestimmten Weisungen sür den . i wird dieser nach bestem Ermessen des liefernden Werkes für billigste Verfrachtung, ohne irgend eine Verantwortlichkeit, zem irkt. J V. Zahlungen sind mit dem Vermerk „für Rechnung der. er⸗ kaufsstelle des Verbandes deutscher Drahtwaljwerke n , m das Bankhaus Delbrück Leo 3 Berlin W. 66, Mauerstraße 61 / 62, i hne Abzug franko zu leisten. ö. ö. e b en bl gr er rls tl ist Berlin der Erfthlun font. /
VI. Mängelrügen jeder Art sind nur innerhalb einer Weche nach Empfang des Walzdrahts zulässig und gleichzeitig bei der Verkaufe stelle sowie dem Lieferungswerke anzubringen. Diese können nur soweit berücksichtigt werden, als sich der Waljdraht noch in rohem, unverarbeitetem Zustande befindet. Werden Qualitätsbeschwerden von dem Lieferungswerke als begründet anerkannt, so liefern wir . entgeltlich Ersatz in mängelfreier Ware, übernehmen aber tan, e Verbindlichkeit zum Ersatz aufgewendeter Arbeitslöhne u. dgl. Leich er Rostansatz berechtigt nicht zur Qualitätsbeschwerde und auch reichlicheren Rost haben wir nicht zu vertreten, wenn der Walsdraht auf dem Transportweg naß geworden oder wegen Hinaus schiebung der Abnahme längere Zeit auf dem Walzwerk hat lagern müssen.
—
Anlage T. Satzungendes Verbandes deutscher Drahtstiftfabrikanten.
Die verbundenen Firmen bilden nach Maßgabe der nachstehenden
Satzungen einen . ; ö. „Verband deutscher Drabtstiftfabrikanten
mit dem Sitz in Berlin.
— . leses Verbandes ist die Regelung des Absatzes und die , Preise für die Fabrikate der Verbandsfirmen.
dieser Zwecke können Verträge aller Art, welche den 86. , . von Eisendrahtwaren zum Gegenstand werden.
ö. abe g e r n! 363 Berlin wird nach Maßgabe eines mit .
selben abzuschließenden besonderen Vertrages mit den Funktionen e 1
Verkaufskommissionärs dieses n,, , brechnungsstelle
nter der Bezeichnung; . ;
, . Hir fn n rer Gl gn kel deutscher Drahtstiftfabrikanten“. Das Bankhaus fungiert zugleich als Rechtsträgerin des Verbandes.
§ 2.
affung derjenigen Sicherheiten, welche diesem Bank⸗ . er . . Hergabe des fuͤr die Verkaufsstelle er forderlichen Betriebskapitals gestellt werden müssen, verpflichten sich die verbundenen Firmen gegeneinander, bei dieser Verkaufsstelle in uten börsengängigen Wertpapieren oder in eigenen Wechseln ohne lusstellungs. und Verfalldatum, eine jede Firma 10 1 pro d,, ihrer eingeschätzten Beteiligungsziffer G 18) mindestens aber 3 ; als Kaution zu hinterlegen und diese Kaution auf ihrer hiernach be—
messenen Höhe zu erhalten. 89
Die Verbandsorgane sind:
1) die i n nn gl ln
? nde Ar
3 r . sionrin, Abrechnungsstelle und Rechts⸗ trägerin fungierende Verkaufẽsstelle, aht
4) ein oder mehrere von der Generalversammlung erwä Vertrauensmänner,
5) ein Schiedsgericht.
Generalversammlung.
§ 4. . Die Generalversammlung setzt sich aus den Vertretern sämtlicher verbundenen Firmen zusammen. Sie wird viermal jährlich, und zwar in den Monaten Februar, Mai, August und November zu ordentlichen Sitzungen einberusen. ; ⸗ ö. . von dem Vorsitzenden ausgehende Einladung . Tagesordnung enthalten und, minzestens 8 Tage vor dem ar der Generalversammlung an die verbundenen Firmen durch n, rie · benen Brief abgesandt werden. Enthält. die Tage ordnung nträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des . so, muß die Absendung der betreffenden Einladung mindestens 14 Tage dor er Generalversammlung geschehen. J d Jede der verbundenen . hat . Recht, k — 7 * 3 ö. 2 r 1 ) 2 ö 2 r g Tagesordnung einzubringen; dieselben werden zur , Kir nen ng gestellt, wenn sie 4 Tage vor , 96 ladung zur Generalversammlung oder bis zum 20. , . Kalendermonats, welcher dem Versammlungsmonat vorangeht, bei den Vorsitzenden einlaufen. . . Vorsitzende hat das Recht, , , 1 . is zu innerhal Bochen nach Einge ngen zu berufen, und ist dazu innerha W Eingang , ,, wenn Firmen, welche zusammen mit einem Jahrezumfat von 10 96,σ der Gesamtproduktion G 18) re at sind, unter gin . des Gegenstandes darauf antragen. Die . z Generalversammlung ist mit Frist von mindestens 8 und hö ssten 14 Tagen vom Tage der Absendung der Einladung ab . Ueber Gegenstände, welche nicht auf mer n mn stehen, darf die betreffende Generalversammlung nicht beschließen. ' ö fa ginn, und Einladungen haben mittels Einschreibebrief zu
erfolgen. 85.
Die Generalversammlung wählt für das n , ,, 9 aus 11 Mitgliedern bestehenden geschästs führenden Ausschtß . 6 stimmt aus deren Mitte den Vorsitzenden. Der e, , . geschäftsführenden Ausschusses, bezw. dessen , ist zugle Vorsitzender der Generalversammlung und des Verbandes. ö Bie Generalversammlung faßt ihre für sämtliche , . : Firmen verbindlichen Beschlüsse, soweit diese e, ,., . ö. drücklich etwas anderes bestimmen, mit absoluter Dee 9 der 9. tretenen Stimmen; dabei gilt Stimmengleichheit als Ablehnung des . Antrages. . 3. . e,, h gemäß § 18 festgestellten Wteiligungẽ ziffer der einzelnen Verbandswerke berechtigen zu einer , , ,, . gefangene Tausend wird als voll gerechnet; somit hat jede Firm indestens eine Stimme. . J Firmen kann sich auf, Grund pripatschrift. licher Vollmacht durch einen Geschäftsteil haher, Angeste ten ö * anderes Verbande mitglied vertreten lassen. Eine , , . ö. an den Vorsitzenden gerichtete Benennung des Vertreters ist aus⸗
reichend. 86.
Die Generalversammlung ,, n ,, Kraft für e vereinigten Firmen über folgende Gegens , ö ö 5) k mit anderen iudustriellen Verbänden oder Firmen des In—⸗ ö. , . .
2) Aufnahme neuer Mitglieder in den Verband. .
5 . des Grundpreises, zu welchem die Verkaufs⸗
stelle den verbundenen Firmen ihre Lieferungen vorbehaltlich
der endgültigen Abrechnung vorschußweise zu vergüten hat. (Folgen die Beteiligungsziffern.) .
4) Bildung, Dotierung und Verwendung des Reservefonds.
5) Verwendung des Reinertrages.
6) Abnahme der Vierteljahrsrechnung und Entlastung der Verkaufsstelle.
7) Festse ö. der Strafen für grobe Verfehlungen und solche Verstöße, welche der geschäftsführende Ausschuß der General⸗ versammlung unterbreitet. . .
8) Genehmigung zur Uebertragung von Arbeits- und Gewinn⸗ anteilen (5 19, Absatz 9). J
Die Beschlußfassung, betreffend Punkt Ü, setzt für i re Gültig. keit Sine nn e in der Generalversammlung vertretenen Stimmen voraus.
Die Beschlußfassung, betreffend Punkt 3, erfolgt in den . lichen Generalversammlungen und gilt für das auf dieselben folgende
alendervierteljahr. ö , ö Her hefe rende kann auch zur Bekämpfung der außerhalb des Verbandes stehenden Konkurrenz in geeigneter Weise verwendet werden.
§ 7. : schlũss rr ird ei okoll
Ueber die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Proto geffahnl, welches . Vorsitzende und der Protokollführer zu unter⸗ zeichnen haben. Der Protokollführer wird vom Verbandevorsitzenden ernannt. .
Jede der verbundenen Firmen hat Abschrift des Protokolls zu erhalten.
Geschäftsführender Ausschuß.
§ 8. . Unter den 11 Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses maten wertet bh uf, eine säcffische, cin af iche nd. in ganzen mindestens fünf Firmen, die nicht selbst Walzdraht fabrizieren, darunter eine, welche als Spezialität kleine und Der e tft e seft tn. für das Kalenderjahr gewählt; er wählt, selbst den Stellvertreter des Vorsitzenden und gibt sich die Geschäftsordnung. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden ö. ie, Stellvertreters führt, sowest der Ausschuß nicht in n ,. das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz. Die . tg ee. des Ausschusses sind ebensfo wie der Vorsitzende nach Ablauf der
ĩ ieder wählbar. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vielen . . bei den erforderlichen Reisen täglich . Tagegelder und . . einfachen Eisenbahnfahrpreises II. Klasse für die Hin⸗ und Rückreise. ĩ. ber, ihre p
tglieder können sich durch Geschäftsteil haber, hre Pro— ae m. denden fler vertreten lassen. Dem Vorsitzenden ist die Vollmachtserteilung rechtzeitig anzuzeigen.
§ 9. . eschäftsführende Ausschuß vertritt in dringenden Zallen die e ,,,, ist aber verpflichtet, für seine Maßnahmen später die Genehmigung der Generalversammlung einzuholen. Derselbe überwacht die Geschäftsführung der Verkaufsstelle und hat außer den ihm an anderen Stellen dieser Satzungen zugewiesenen Befugnissen namentlich folgende Rechte und Pflichten:
ie rechtsberbindliche Vertretung des Verbandes, demgemäß
ö 66 wegen der Instruktionen für das schiedsgericht⸗ liche und jede Art des gerichtlichen Verfahrens. ⸗
2) Die Verelnbarung und den Abschluß des mit der Verkaufs. stelle als der Verkaufskommissionärin, Abrechnung e lle und Rechttträgerin des Verbandes zu errichten den Ver⸗ trages, insbesondere auch hinsichtlich der der Verkaufsstelle zuzubilligenden Provisions, und r, en .
3) Die Praͤsentation der bei der Verkaufsstelle in Tätigkeit tretenden Handlungsbevollmächtigten er selben, die, Fest⸗ setzung ihrer Besoldung und sonstigen Bezüge und die Ge⸗ nehmigung der zwischen diesen Handlungsbevoll mächtigten und der Verkaufsstelle abzuschließenden Dien slpertrge sowie die Genehmigung zur Anstellung derjenigen Beamten, welche entweder auf längere Zeit als ein Jahr oder mit einer jährlichen Besoldung von mehr als 2400 M an— enommen werden. ö . . ;
4 I Erteilung von Instruktionen an die Verkaufsstelle und die Erledigung von Beschwerden über dieselbe. ö
5) Die Genehmigung der Verträge mit den von der Verkaufs⸗ stelle angestellten Agenten. . .
6) H. , von Lieferungseinschränkungen und deren Aufhebung. w .
7) Hb mung eines allmonatlichen Ausweises über die Ge⸗ schäftslage des Verbandes, welcher (ine genaue Ueber scht dergestalt enhalten soll, daß jedes Mitglied über den Be— schaͤftigungsgrad des eigenen Werkes und denjenigen seiner Bruppe unterrichtet wird. .
8) gin, e, der Bilanz, die Vorlage derselben an die Generalversainmlung und die vierteljährlich mindestens ein⸗ mal vorzunehmende Revision der Kasse durch wei vom ge⸗ schäftsführenden Ausschuß zu ernennende Kassennrüfer, .
9) Die Beschlußfassung über die vom Verbande zu bestreitenden Aufwendungen.
§ 10. ö schußsitzunge zer ie Mitglieder dur en
u den Ausschußsitzungen werden die Mite . d
Dorff nd — in der Regel mittels eingeschriebenen Briefes ein geladen. . i lbsti gen des Ausschusse jedes Mitglied eine Bei den Abstimmungen des Ausschusses hat jedes id eine Stirm e, Me Bag u sẽ erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit; bei Stin mengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes. . . Mit reg n fahigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 5. Mit— iedern erforderlich. ö . ö 9. die Ausschußsitzungen wird ein Protokoll gefahrtz, welches vom Vorsitzenden und einem von diesem zu ernennen zen a w. führer zu unterzeichnen ist. Das selbe bleibt bei den Akten des Aus— schusses; eine Abschrift erhält jedes Ausschußmitglied.
Verkaufsstelle und Rechtsträgerin. § 12. Die vertragschließenden Firmen dieses? k ö. i geh in den in der Anlage A — welche einen integrierenden Teil die ses Vertrages bildet n, sn Majorität durch den geschäftsführenden Ausschuß n, , ,. kann — bezeichneten Sorten von Drahtstiften Tire oder burg 9. mittelung eines anderen als der gemeinsamen ö T, n, . Verkaufskommissionärs (im Sinne des dritten Abschnüts 1 ri in Buches des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897) Verkäufe aus— n, der rechtlichen Stellung der Verkaufẽestelle als der Verkaufs⸗ kommissionärin folgt, daß aus den von ihr in digenem Namen, I. für Rechnung des Verbandes abzuschließenden Geschãäften nur . rechtigt und verpflichtet ist, während der dritte Kontrahent gegenüber dem Verbande weder Rechte noch Pflichten übernimmt. . Jedes Mitglied ist der Verkaufsstelle gegenüber zur . gemäßen Lieferung übernommener Bestellungen a n. . der Abnehmer die Verkaufsstelle aus dem die erungegz zäf 9 gt oder die Verkaufsstelle den Abnehmer, so Kat das Mitglied . . gehende gerichtliche Entscheidung in seinem Verhaltnis an nn mn stelle gegen sich gelten zu lassen, sofern ihm diese geri ö. 3. Streit verkündet hat. Sollte auch ein Verschulden auf 1 Verkaufẽsstelle vorliegen, so entscheidet der geschäftsführende Ausschuß und endgültig das Schiedsgericht die Frage der Haftung. ö Die die Funktionen der Verkaufsstelle übernehmende Ban . ist zu verpflichten, . in eigenem Namen zu verkaufen und ihre Firmenzeichnung den Zusatz . „Verkaufsstelle des Drahtstift Fabrikanten“ e,. der verbundenen Firmen soll aber berechtigt sein, ein elne Geschäfte sowohl in selbstgefertigten, als in , , , direkt mit den Kunden zu erledigen, jedoch mit der . 1) gegenüber demselben Abnehmer niemals eine größer 1) 8 als 2500 kg , 2) derartige Geschäfte nur gegen sofortige Spezifikatio: zur prompten Lieferung eingegangen werden. ö ö Die Werke sind gehalten, spätestens am nächsten Til ben. teilung einer derartigen Handverkaufsofferte sowie nach in . solchen Geschäftes der Verkaufsstelle hiervon Ant eig zu n , die offerierten Bedingungen und Verkaufe hreise n, m. De . Auch haben die Firmen die Verpflichtung, Rechnungen . 4 Sendungen an die Abnehmer nur durch Vermittelung .. . stelle zu erteilen. Zahlungen sind hierfür bon seiten e . . an das liefernde Werk direkt zu bewirken. Für diese f. h kr . welche die betreffende Firma das Deleredere trägt, verble über die Minimalpreise erzielte Mehrerlös, n Die Minimalpreise, zu denen die Verbandswer , n,, . . . belasten nd, bestimm ; d hrende n weil 1 ein Quartal. Dieselben dürfen nicht höher eng ö. als die Preise, welche die Verkaufsstelle Abnehmern feen zůl 10000 kg nach den in Betracht kommenden Gebieten 1 Minimal. Zugleich bestimmt der geschäftsführende in , . 36. verkaufspreise, unter denen die Verbandswerke ö . 6 n. selbstgefertigten und 34. n. Drahtstiften nicht an ri übernehmen dürfen. . z ö . . der Konjunktur e,, e e, ist jederzeit eine anderweitige Festsetzung 3 ö . n n Verkaufspreise für Handverkäufe mit soforti ger . ö. , Ist der Anspruch eines Mitgliedes nach Maßgabe . er li e ziffer überhaupt gedeckt, so hat die Ver kaufsstelle ar . ö ge Werken den Abschluß derartiger direkter Verkäufe solang sagen, bis ein Anspruch wieder offen ist.
begeben sich für die Dauer
Verbandes deutscher
Etwaige weitergehende Ausnahmen bezüglich des direkten Verkau 8 oll die Verkauftstelle mit Genehmigung det geschäftsführenden . chusses . gestatten berechtigt sein.
Sollte eine der Firmen durch eine den Intentionen dieses Ver⸗ trageß zuwider laufende Ausübung det Rechtes des direkten Verkaufs die Interessen der Gefamtheit nach dem Ermessen der Verkaufsstelle
schädlgen, Jo kann sie auf. Antrag“ des ge äftsführenden Aus durch Beschluß der Hen le nnen e hs. . n n gu
verlustig erklärt werden, unbeschadet einer etwaigen Strafe.
§ 13.
Die in 1 bezeichnete Bankfirma ist die Trägerin aller Re deß Verbande, insbesondere derjenigen gegenüber 6 gn chr Sie nimmt diese Rechte in allen Arten * vyn gerichtlichen und außer⸗ gerichtlichen Streitigkeiten wahr; die Rechts trägerin hat dabei nur nach den Weisungen des geschäfts führenden Ausschusses (8 g, Abs. 2, Punkt 1) zu verfahren, und ist mit derselben eine dahingehende Ab⸗
machung zu treffen. . ertrage mit der Verkaufsstelle ist zu bedingen, daß
In dem dieselbe verpflichtet ist, die ihr zum Zwecke der Verwaltung des nung präsentierten Beamten nach
e , . . . r fn
näherer Anweisung des Aus usses mit Handlungsvollma t zu ver⸗
sehen, wobei es der Verkaufsstelle überlassen i . dars, ö t ef.
Handlungsvollmacht auf die Eingehung von WBechselverbindlichkeiten,
ö. ne nnr k 1. er ef finn ausdehnen will.
tit Jerner zu bedingen, daß dergleichen Hand obev ichti
die Firma unter Beifügung der Worte ö J
deutscher Drahtstift⸗
Verkaufsstelle des Verbandes Fabrikanten),
ihres Namens und eines das Vollmachtsverhältnis andeutenden Zu⸗
satzes zeichnen.
§ 14.
Der Veirkaufsstelle kann das Recht eingeräumt werden, mit Ge— nehmigung des geschäftsführenden Ausschusses Agenturen zu . welche zum Abschluß von Geschäften befugt sind— ;
Finem Exportbureau in Rheinland⸗Westfalen wird der Verkauf von Drahtstiften nach dem Auslande, ausgenommen nach Dänemark, Schweden, Norwegen, Oesterreich Ungarn, Schweiz, Serbien, Bul⸗ garien, Rumänien, Rumelien, übertragen.
§ 16. Der Verkaufsstelle ist die Verpflichtung aufzuerlegen, nach den Weisungen des geschäfts ührenden Ausschusses zu verfahren, 6 Beschlüssen Folge zu leisten und im übrigen das Verkaufsgeschäft nach
Die Nachlieferung hat zu
der eingeschätzte Vorlieferung n
für die vorzeitige Bezahlung
worden wäre. rechnungsprelg und
periode übertragen. Bei Ablau
abläuft, bei d
ür die ausscheiden den Mitgli brechnunge periode, in welche ine über obige
jenigen
die darüber hinausgehende M
er nach
teil ziff
Monats lieferungen
verständigen und soliden kaufmännischen Grundsätzen zu handhaben auch alle zur Verfügung stehenden . k anz die Werke der verbundenen Firmen nach Verhältnis des ihnen zustehenden Arbeitẽ quantums gleichmäßig beschäftigt werden. Als Norm soll hierbei gelten, daß die Firmen ihr bisheriges Absatzgebiet und ihre bisherige Kundschaft, soweit nicht größere Frachtnachteile oder sonstige
Qualitãten 2c. gemäß Anlage der definitiven Abrechnung
wesentliche Einbußen für den Verband daraus erwachsen, weiter; behalten; namentlich sollen auch den bisher exportierenden Firmen die Exportaufträge in dem bisherigen Umfange und nach Maßgabe der in dem bisherigen Verbande deutscher Drahtstiftfabrikan ken sestgestellten Fxportbeteiligung möglichst gewahrt bleiben, = insbesondere foll allen Firmen auch das Sortimentsverhältnis dez Einschätzungsjahres fun-
lichst underändert erhalten bleiben.
Vertrauensmann. § 16.
Um die zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Verbandes erforderliche Kontrollierung und Beaufsichtigung der einzelnen Firmen auszuüben, wählt die Generalversammlung einen oder mehrer Ver⸗ frauensmänner. Dieselben haben nach näherer Anweisung des Aus— schusses ihre Tätigkeit auszuüben. Im Falle deren Behinderung ist ür dringend gebotene Untersuchungen der geschäftsführende Ausschuß zur Ernennung von Ersatzvertrauensmännern berechtigt.
Die verbundenen Firmen sind verpflichtet, denselben auf Ver⸗ langen jederzeit vollstaͤndige Einsicht ihrer Geschäftsbücher, Kor. respondenzen ze. zu gewähren, sie über ihre Geschäftsführung zu unter⸗ richten und ihnen während dec Geschãfts eit Zutritt zu den Betriebs. und Geschäftsräumen zu gestatten. .
Schiedsgericht.
5 17. U Beschwerden über die Geschäftsführung des Ausschusses, sowie alle Klagen, welche auf Grund kes gegenwärtigen Vertrages zwischen dem
* * 2 , . . To MBessi 1 5Bpe 3 2136. . Verbande und seinen Mitgliedern, dem geschästs führenden Ausschusse, (Folgen Bestin mungen ö mn, um JJ Fruppen. Auf das Präzipuum der einzelnen Gruppen haben genannten, sind auf Antrag eines der Be— abankswerke Anspruch, welche den selben
der Verkaufsstelle wechselseitig oder den Verhandsmitgliedern unter!) nander eihoben werden an Ten, mit Ausnahme der im letzten Ab.
atz dieses Paragraphen . /
eigen durch ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht zu s erledigen. ö ö Jede der bei der Beschwerde beteiligten Parteien wählt einen Schiedsrichter. Hat die eine Partei die andere won der Wahl ihres Schiedsrichters in Kenntnis gesetzt, so hat die letztere ihten Schiedsrichter binnen 4 Wochen zu ernennen und dem Gegner
belannt zu geben; unterläßt sie dies, so geht ihr Ernennungsrecht 1 us den geschäfts führenden Autschuß über. Die beiden gewählten d Schiedsrichter werden sich über einen dritten, welcher als Obmann gilt einigen. Ie Sollte dies wider Erwarten nicht der Fal sein, so sollen die
lleltesten der Kausmannschaft in Berlin bezw. die Vandelskammer 4 wsselbst um Ewennung eines Obmannes ersucht werden. Die Ent ⸗ scheidung des Schiedsgerichts ist endgültig. Der Sitz des Schiers.
oder Klage
werke, welche außerhalb
wenn deren Abruf von den A bühr verzögert worden ist. Die vereinigten Firmen
rechnung der Handverkäufe gl folgenden Monats an die Verkaufsstelle netto in bar zu entrichten. (Folgen Einzelbestimmungen über die Art der Abrechnung.)
Für alle Zahlungsverbind sodaß Empfängers gehen.
Die Verbandswerke
I) Süddeutsche Gruppe
here, Glsaß Lothringen, Icheinpfal, Rhein ⸗Hessen linksrheinisch und Luxemburg. 2) Saͤchsische Gruppe umfaßt: J jenigen Teil der Provinz Sachsen
. ösneck Gera = 3 66 einschließl
3 Schlesische Gruppe
osen.
4) Nordwestdeutsche Gruppe umfaßt: Provinz Rheinland, aus—
Lnommen Kreis Saarbtücken, Westfalen, und denjenigen welcher westlich der Weser liegt,
Oldenburg
Weser gelegenen han
ind, und zwar nur in demjenigen Verhältnis, in welchem sie hieran m bie herigen Verbande deutscher Drahtstiftfabrikan ten beteiligt waren.
Eine Abgrenzung besonde
ie frachtlich ungünstigere Lage
von Walzdraht Und Stiftdraht Bezug der genannten Materiali zur Grundlage hat, für gelieferte Drahtstifte von
usgeglichen. Die Frachtvergütung für je
welche nach ihrer definitkven Feststellung
Fiichts ist Berlin; ebenso' ist beim dortigen Landgericht j der Gerichts. Ausschuß (inen integrierenden?
stand für gerichtliche Geltendmachung der Schiedssprüche.
Anspriche der Verkaufsstelle auf Zahlung derjenigen e die Verkaufs stelle von, den,. Mitgliedem für Handderkäuse, arlehen, Vorschüsse ꝛc. zu fordern hat, benso Wechselansprüche jeder Ut unterliegen nicht dem schiedsrichterlichen Verfahren, sondern dem w
8 9 j 1 ö J . ner ordentlichen Gerichts, als welches das Landgericht 1 Berlin ihart ist.
Produktionseinschätzung. Exportbeteiligung.
518 di Als Grundlage Berech: ( itati ili f jf . Rrundlage der Berechnung der quantitativen Beteiligungs⸗
sann rh. der verhältnismäßigen Anteile an dem jährlichen Ver i h ? en, , . 14h Ver ⸗ ko u en n i, das Produktionsquantum der Verbandswerke an 6! main drahtstiften laüt Anlage M gemäß 8 12 Absatz 1 dergestalt V 4 3 wieg acselbe nach der Einschäßung. im bicherigem b Var! e.
j lutscher Drahtstistfabrikanten satzungsgemäß bestanden' hat.
9 Belimmungen über die Berechnung von Auslandslieferungen) bo uit e fe tftellung der. Beteiligungs ziffern neu eintretender Mit— ird dem geschäftsführenden Ausschusse übertragen. Ai
than j ö lage 39 entsprechend. n Bestin gen ü je Bere of ie in diesem Pa ᷣ imungen über die Berechnung von Auslandslieferungen.) indesstn? nur fi . Arbei ̃ , dem satzungs gemäßen Arbeitsanf H Arbeitsausgleich. Werk in der Abrechnungsperiode § 19.
ie Ne 2 1 ö. s ede e n lh hat die Verbandswerke im Rahmen der für
p haungsperiode vorstegenden Auftränt möglichst gleichmäßi . n inch entsprechend zu beg Me . n mien, len All ind herechtigt, aber nicht verz'flichtet, den auf sie ent⸗ Aibeitsanteil an die Verkaufsstelle zu liefern.
ane n ban den Werken er jeden Abrechnungs ber ore ausgeglichen, die unverschuldete⸗ ö aber als Anspruch auf Nachlieferung für die nächst⸗ ur , n . vorgetragen. Als Aunvderschuldete“ Minder⸗, . dee nige welche durch die Verkaufsstelle oder durch Mi r oder durch verspäteten Abruf Dritter verursacht ist.
bleibende Restbetrag
etwaige Mehrfrachten oder Min Beträge, von Walzdraht und Stiftdraht ᷣ vergütung fällt fort,
wenn
erden. Diese Frachtvergütung gilt
neuer oder eingehens vorhandene Stiftdraht eine Verschiebung de dem Ermessen des geschäftsführe
esem Falle ist eine Abänderune
hrenden Ausschuß mit Majorität zulässig. Der nach Deckung der Frachtvergütung von dem zur zu Gunsten
mmenden Präzipuum nde, R wird an erhältnis ihrer f
rechnung vergütet; reicht das
zur Deckung der Frachtvergütung
m Verbande getragen. Bei Aufnahme 1sschuß die Anl
den Arbeitsanspruch hinaus werde daß die Mehrlieferungen auf Anf
F§ 22. . Grundlage für die Feststellung der Gewinnbeteiligungsziffern elle ] e gilt der Nettofakturenbetrag inkl. „verschuldete Minderlieferung wird am rechnet für die versandten Drahtstiste der beteiligten Firmen in Höhe der Einschätzung, wie solche im bisherigen Verbande deutscher Draht⸗ stiftfabrikanlen satzung
Die Feststellung der Gewir
tglieder gemäß obiger Grundlage wird dem geschäfts führenden Aus⸗ schusse übertragen.
gen g eher ode zu erfolgen, aus welcher die
er Abrechnungs unter led (Differenz zwischen Vorschußpreis und Ab rechnungsprels) * für . e fen, wird den unverschuldet zurück=
geliehenen. Werken von der Verkaufgftelle viertel— jährlich belastet oder ,, f6s erte
tue etwaige Pechrkieserung wird bis zur Höchstmenge von ho ] Ffär n Jahresproduktionsziffer den Pflichtmenge für die nächstfol Prigde vorgetragen und in ue selben unter Außeta
50 der eingeschätzten brechnunge perlober g
kit Zuteilung von Auftraͤgen
teilsisser den einzelnen Firmen in Anrechnung zu bringen.
nur mit Genehmigung der Generalversammlung
Arbeits und Gewinnanteile mitgliedern und
heräußerlich. Die Beflimmungen unberührt.
Gewinnverteilung und Abrechnung der Verkaufsstelle.
Die Verkaufestelle vergütet den vereinigten Firmen für die frei Waggon Bahnflation der liefernden Werke
gen bis zum 12. Tage des der Lieferung folgenden Neenatz netto in bar den von der Generalversammlung gemäß S 6 Ilffer 3 vierteljährlich festgesetzten Vorschußgrundpreis für Drahtstifte mit den Ueberpreisen und Mehipreisen für die Di
,. gemäß SS. 20 und 22. lann der geschästs führende Ausschuß die Verkaufsstelle zu Vergütungen für fertiggestellte Ware vor deren Ablieferung in dem F
Zahlungen na außerhalb auf Kosten und
. ke sind in 4 Hauptgruppen eingeteilt, und für dieselben besondere Präzipuumsgebiete vorgesehen.
welcher östlich liegt von der X
vorgenannter Präzipuumbezirke liegen bleibt — ö 3. ⸗ ; 1 21 116 2 E gell, ö dem geschäfte führenden Ausschusse nach billigem Ermessen vorbehalten. Von dem seitens der einzelnen Gruppen eingebrachten Präzipuum, weit ihnen dasselbe nach obiger Bestimmung zusteht, wird zunäͤchst
n. und soweit durch irgendwelche dercinigungen die Frachtdifferenzen ganz oder teilweise ausgeglichen
estgestellten Präzipuumzanteile bei jeder Quartals-
neuer Mitglieder
Ssgemäß bestanden hat.
— 29 — den 3 n n derjenigen Ab
inderlieferung
eder zu dem Ab r die Minderheit austritt.
ehrlieferung erfolgt ist.
auf die festgesetzte n= sind nur unter den Verbands—
des 8§ 28 der Satzungen bleiben
§ 20. zum Versand gebrachten imensionen, Fassons,
ußweise, vorbehaltlich Ausnahmsweise
A zunächst vorsch
n Falle anweisen, bnehmern der Verkaufsstelle über Ge⸗
sind gehalten, ihre Schuld aus Ab⸗ eichfalls bis zum 12. des der Lieferung
lichkeiten gilt Berlin als Erfüllungsort, Gefahr des
S 21.
umfaßt: Baden, Bayern, Württem⸗
Kreis Saarbrücken,
Königreich Sachsen und den— und der Thüringischen t inie Saalfeld eitz Weißenfels Merseburg Balle ich der genannten Srte. umfaßt: die Provinzen Schlesien und
beide Lippe, Teil der Provinz Hannover, einschließlich der an der noverschen Plätze.
den nur diejenigen als Mitglieder zugeteilt
rer Präzipuumbezirke für Verbands⸗
der Gruppenmitglieder für den Bezug durch eine Frachtoergütung, welche den en en der natürlichen Bezugsquelle der Verkaufsstelle
des einzelne Werk ist in der Anlage B, durch den geschäftsführenden eil der Satzungen bildet, verzeichnet; derfrachten für den tatsächlichen Bezug bleiben unberücksichtigt. Biefe Fracht⸗ Verkauft⸗
so lange, als nicht infolge Entstehens r Bezugsquellen für Walzdraht oder r bestehenden Frachtverhältniffe nach nden Ausschusses eingetreten ist. In g. der Anlage B durch den geschäfts⸗
Verteilung der, betreffenden Gruppen ver? die Mitglieder der Gruppen im
Präzipuum
nicht aus,
der betreffenden Gruppe so wird der Fehlbetrag ergänzt der geschäftsführende n vorgesehene Frachtvergütung wird rungsmengen gewährt, welche bis zu pruch als diefe rungsanteil auf jedes entfallen sind. Für Lieferungen über n Frachten nicht vergütet, es sei denn, ordern der Verkaufsstelle erfolgt sind.
Emballage,
loco Versandstation ge⸗
mnbeteiligung etwa neu eintretender
errührt.
beteiligten Werken als ende Abrechnungs⸗ tlassung der Zinsen ĩ der Mehrlieferung so behandelt, als wenn die mehrgelieferte Menge erst in diesem nächsten Ze ̃ ementsprechend wird auch lieferungen aller Werte sich ergebende Ges
itabschnitt geliefert der aus diesen Mehr⸗ amtunterschied zwischen Ab— Reinerlöß auf die nächstfolgende Abrechnungs—
f. des Vertrages erfolgt die Ahrechnung der vor— getragenen Mehrlieferungen r alle beteiligten Werke zu dem Ab= rechnung preise derjenigen Abrechnung periode, in wel
; velcher der Vertrag em nach 0 Absatz 7 zulässigen Austritt
einer Minderheit fich nn sseresse derjenigen
g Jahresproduktionsziffer , ,, . Mehrlieferung wird nach dem Abrechnungtpreise der⸗ 6 und ausgeglichen, in welcher
— darf die Verkaufsstelle diejenigen Werke, welche ausschließlich Handverkäufe machen, so lange übergehen, bis ihr ein gegenteiliger Wunsch bekannt gegeben wird. ze z 13. zulässige direkte Verkau Drahtstiften der Werke an die Kundschaft ist
2
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hat, 5 ron selhstge fertigten an die einzelnen Firmen bar ausgezahlt.
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an einem Konkurrenzwerke oder die während der ganzen Verbands dauer, einschließlich einer etwaigen längerung, längstens aber für einen Zeitraum von 20 Jahren.
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Ursache die Minderlieferungen beruhen.
nächsten Abrechnung periode erfüllt, so nahme an dem
Vorschußgrundpreis mit dem der effektiven Lieferung entsprechend prozentual erhöhten Gewinnanteil.
Generalversammlung nicht gemůß
Vorteile irgend welcher Art zu gewähren oder zu versprechen. gleichen haben sie die Verpflichtung, dieses Vertrages Folge zu leisten.
zu seiner Durchführung erlassenen
führungsbestimmungen vorkommen, versammlung Bericht zu erstatten.
Alsdann gegen die betreffende Firma (ine Strafe bis zur Höhe ihrer Kaution (8 29) festsetzen.
Die verbundenen Firmen veipflichten sich gegeneinander, draht (Stiftdrahtqualikät)
stehenden oder neu errichteten Kenkurrenzunternehmungen, wesche Draht⸗
gehören, zu kaufen und wegen Verkauf
, Stiftdraht an Stiftfabrikanten innerhalb des Deutschen ei
unterwerfen. indirekte Geschäfte.
Die Verbandsmitglieder sind darüber einig, oder einzelnen Mitgliedern anderer Gruppen Verträge zu gegenseitigem Schutz abgeschlossen werden.
gegenwärtige Besitzstand gewährleistet, sondern auch die gegenseitige Verpflichtung übernommen ftf welche nicht zum Verbande gehören,
Die Verkaufsstelle ist
Geht eines der verbundenen Werke
heutige Inhaber die Verpflichtung,
gebenden Verbindlichkeiten bindend auf seine Rechtsnachfolger zu Über- tragen. Bis zu dem Augenblick, daß
rechtsgültiger, notariell beglaubigter Form seinen Beitritt zu diesem Vertrage erklärt
seinen Nachfolger
hinterlegten Sicherheiten, soweit Befriedigung von seinem Nachfolger nicht zu erlangen ist.
des eigenen Werkes, die
Um die Erfüllung der in diesem
Verkaufsstelle Kautionen in blanco girierten Wechfeln' ohne Ausstellungs⸗ und Verfalltag an
einer von dem geschäftsführenden Ausschuß zu bezeichnen den Stelle. Die Höhe der
Im Verhältnis dieser Gewinnbeteiligungsziffern werden die Ge⸗
, . sämtlicher Verbandswerle durch bie Verkaufsstelle fest⸗ gestellt.
mitglieder, welche ihrem Arbeits anspruch entsprechenb auch voll geliefert oder gemäß
ahl
Unverkürzt erhalten diefelben nur diejenigen Verbands⸗= der Vorschrift im letzten Satz des 1. Afatzes des 8 26 ung empfangen haben. Der Gewinnanteil . ich da e. Minderlieferungen in der Weise, daß die Werke ian h i a
Minderlieferungen nur an der Differenz zwischen der Sumine Ter gezahlten Vorschußpreise und dem 9 2. teilnehmen.
Reinerlös (d. i. der Reingewinn)
(Folgt Beispiel der Verrechnung weise )
Im Sinne dieser Vorschriften ist es gleichgültig, auf welcher
Werden vorgetragene Arheitsansprüche (5 19 Abs. 5) in der
so begründen dieselben die Teil Abrechnungsunterschiede zwischen Abrechnungs und
Die Bilanzen werden vierteljährlich per Ende März, Juni,
September und Dezember gezogen.
Von dem nach obigen Grundsätzen zu verteilenden Reingewinn
werden die an die Verbandswerke vorschußweise zu viel gezahlten Ver⸗ gütungen abgezogen. einzelne Werke durch
Ergibt sich aus der Quartalsabrechnung, daß den gezahlten Vorschuß mehr erhalten haben, ihr Gewinnanteil beträgt, so ist dieser Betrag an die Verkaufg⸗
stelle zurück zu zahlen.
Der aus der Bilanz sich ergebende Reingewinn wird, soweit die . : S- 6 anderweitig Beschluß gefaßt innerhalb eines Monats nach der betreffenden Generalversammlung
Ein etwaiger Verlust der Verkaufsstelle ist von den verbundenen
Firmen im Verhältnis ihrer Gewinnbeteiligungsziffern aufzubringen.
Strafbestimmungen.
F§ 23. sind streng an die Beschlüsse der Organe und verpflichtet, der Kundschaft keinerlei
den Ausführungebestimmungen
Die einzelnen Werke Verbandes gebunden
F 24. Bei etwaigen Zuwiderhandlungen — mögen dieselben in Hand— en oder Unterlassungen bestehen — gegen diesen Vertrag oder die
irchf r Ausführungsbestimmungen unter- en sich die einzelnen Firmen den Strafen, welche der geschäfts=
führende Ausschuß bis zur Höhe von 1000 S für den Einzelfall fest⸗ setzen kann.
Der Aucsschuß ist berechtigt, den sich auf diesen Fall be= nden Sachverhalt selbst zu unterfuchen oder den Vertrauensmann der Prüfung zu beauftragen.
Sollten schwere Verstöße gegen den Vertrag oder dessen Aus= so hat der Autschuß der General⸗ Die Generalversammlung kann
Durch diese Straffestsetzung wird ein von dem Verbande oder den
einzelnen Firmen gegen den Zuwiderhandelnden geltend zu machender Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen, mehr ausdrücklich vorbehalten.
derselbe bleibt viel⸗
S 265.
„Die Geldstrafen sind als Cinnahme der Verkaufsstelle zu über⸗ weisen.
Allgemeines.
§ 26. . 3 Wali⸗ und gezogenen Stiftdraht nicht von be—
herstellen, ohne zum Verbande deutscher Drahistiftfabrikanten zu und Lieferung von Walzdraht
es und Luxemburg, welche dem Drahtstiftverbande nicht an- en, sich den Bestimmungen des geschäftsführenden Ausschusses zu
Diese Verbindlichkeit erstreckt sich auf direkte und daß mit Verbänden In diesen Verträgen soll nicht nur der werden, solchen Drahtstiftfabrikanten, r weder direkt noch indirekt Wal= oder gezogenen Draht zu verkaufen oder zu liefern.
§ 27.
le ist. zu verpflichten, alle die Gemeinschaft be— nden Unkosten für dieselbe vorschußweise zu verauslagen.
S 28.
2
eht eine . durch Pacht, Kauf, Tausch, ein sonstiges Veräußerungsgeschäft innerhalb der Dauer dieses ages in eine andere Hand über, so hat der hier kontrahierende alle aus diesem Vertrage sich er—
der Erwerber der Firma in und die Kautionen aus demselben hinterlegt hat,
der bisherige Inhaber der Firma haftbar; auch haftet er für für die Dauer dieses Vertrages mit den von ihm
Tod, Konkurs oder Ausscheiden eines Mitgliedes lösen den Verband nicht auf;
Die Inhaber einer Firma haften
an Stelle des Verstorbenen kreten seine Erben. nl ; n Persönlich ebenso wie die Firma für die Erfüllung der Verbindlichkeiten. Wenn eine Firma
infolge von Liquidation oder Konkurs zur Betriebseinstellung gezwungen
ruhen während der Dauer der Betriebseinstellung alle Ansprüche
an den Verband bezw. die Verkaufsstelle. Die Beteiligung an
Konkurrenzwerk im deutschen Zollgebiet, einschließlich Freihafengebiet,
einem außerhalb des Verbandes stehenden
die Errichtung eines Konkurrenzwerkes nach der Verãußerung
Anschaffung und Veräußerung von Draht von Konkurrenzwerken, die dfrekte und indirekte Abgabe von iaschinen an irgend eine im Zoll⸗ oder Freihafengebiete te oder zu errichtende Konkurrenz außerhalb des Verbandes, sertigung von Drahtstiften in Lohnarbest tst untersagt und gilt
als grobe Vertragsverletzung.
orstehende 2 , gelten, soweit sie die Beteiligung Frrichtung eines solchen ne, . Ver⸗
S 29.
Erfi Vertrage gegenseitig über= nen Verpflichtungen sicher zu stellen, hinterlegen die einzelnen
Firmen spätestens 8 Tage nach erfolgter Aufforderung seitens der
in guten Wertpapieren oder in eigenen,
Kaution ist auf die doppelte Höhe der gemäß 52 Verkaufẽsstelle zu hinterlegenden Kaution festgesetzt. .
sind auf Wunsch der Rechtsträgerin in mehrere Appoints geteilt zu
gen. 8
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