Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Hofmarschall Seiner Hoheit des Herzogs Ernst Günther zu Schleswig⸗-Holstein, Oberstleutnant z. D. Franz Gynz von Rekowski zu Groß-Lichterfelde bei Berlin die Kammerherrnwürde zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Glatz getroffenen Wahl den Gerichtsassessor Franz Ludwig in Ratibor als besoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürger⸗ meister) der Stadt Glatz für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren,
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Wernigerode getroffenen Wahl den unbesoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister) dieser Stadt Albert Eix und
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung zu Siegburg getroffenen Wahl den Kaufmann Albert Dohbel⸗ mann daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Siegburg auf fernere sechs Jahre zu bestätigen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaufmann Eduard Essers, Mitinhaber der Firma „Goschenhofer u. Roesicke“, zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten, . dem Maurermeister Fritz Jacob zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hofmaurermeisters, — dem Klempnermeister Ferdinand,. Albert Ludwig Thielemann zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hof— klempnermeisters und . dem Schlächtermeister Gustav Wehlisch zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hofschlächtermeisters zu verleihen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Der Dozent an der Königlichen Akademie zu Posen Dr. Gebauer ist zum Professor an derselben Akademie er⸗ nannt worden.
Königliche Friedrich Wilhelms-Universität. anni m chung.
5 . ; . Die hiesige Universität wird zur dankbaren Erinnerung an
ihren erhabenen Stifter, König Friedrich Wilhelm III., . am 3. August d. J, Mittags 12 Uhr, in der Aula der Universität einen Festakt veranstalten.
Die Eingeladenen werden ersucht, die ihnen zugestellten Einlaßkarten am Eingang vorzuzeigen.
Berlin, den 25. Juli 1904.
Rektor und Senat. Freiherr von Richthofen.
Königliche Bibliothek Bekanntmachung.
In der Woche vom 4. bis 10. August d. J. findet nach
S 48 der Benutzungsordnung die Zu rücklieferung sämt 1
aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher
statt. Alle, welche solche Bücher in Händen haben, werden
hiermit aufgefordert, sie in den Geschäftsstunden (9 bis 3 Uhr)
zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher:
von A— H am Donnerstag und .,
I—R am Sonnabend und Montag,
, S— 7 am Dienstag und Mittwoch.
Berlin, den 265. Juli 1904.
Die Generalverwaltung.
J. M: Perlb ach.
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Gibson Bowles fragte weiter, ob die Regierung wisse, daß 1901
Der Herzogli braunschweigische Gesandte Freiherr von . ; 3 hat Berlin verlassen.
Der Regierungsrat Schmid in Posen (Königliche Regie⸗ rung) ist dem Königlichen Oberpräsidium in Posen und der Regierungsrat Sch he in Königsberg (Pr.) der Königlichen Regierung in Cassel zur weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen worden.
Dem Regierungsassessor Dr. Abicht in Berlin (Ministerium des Innern) ist vom 16. August d. J. ab die kommissarische Verwaltung des Landratsamts im Landkreise Bromberg übertragen.
Die Regierungsassessoren Dr. Doy é in Ruhrort und Dr. jur. Mold ehnke in Düren sind der Königlichen Regierung in Posen, der Regierungsassessor von Platen in Berlin Landratsamt Niederbarnim) ist der Königlichen Regierung in Oppeln zur weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen, der Regierungsassessor von Ruperti in Wiesbaden (Landrats— amt) dem Landrat des Kreises Niederbarnim in Berlin, der Regierungsassessor Bruns aus Erfurt dem Landrat des Kreises Schweidnitz, der Regierungsassessor Bo denstein aus Potsdam dem Landrat des Kreises Altena, der Regierungs⸗ assessor Dr. jur, Dry ander aus Potsdam dem Landrat des Kreises Hadersleben, der Regierungsassessor Weißenborn aus Lüneburg dem Landrat des Kreises Ottweiler, der Regierungsassessor Graf zu Lim burg⸗Stirum aus Frank— furt (Oder) für die Zeit vom 17. Oktober d. J. ab dem Landrat des Landkreises Wiesbaden und der Regierungsassessor von Schlieben aus Liegnitz dem Landrat des Landkreises Hanau zur Hilfeleistung in den landrätlichen Geschäften zu— geteilt worden.
Eine besondere Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ enthält ein Verzeichnis der im Winterhalbjahr 190314 an den deutschen Universitäten erfolgten medizinischen Doktor— promotionen.
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs— und Staatsanzeigers“ werden im Kaiserlichen Statistischen Amt zusammengestellte Nachrichten über den Saaten— stand im Deutschen Reiche um die Mitte des Monats Juli 1904 veröffentlicht.
Deutsche Kolonien. Nach einer Meldung des „W. T. B.“ ist der Sergeant Paul Schuboth von der 1. Feldkompagnie, geboren am 7. De— zember 1873 in Klieken, Kreis Zerbst, früher im Infanterie— regiment Nr. 93, am 21. Juli in Otjosondu (Deutsch— Südwestafrika) an Typhus gestorben.
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Großbritannien und Irland.
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In der gestrigen Sitzung des Unterhauses fragte, dem .W. T. B.“ zufolge, Sir Charles Dilke an, ob es wahr sei, daß das britische Schiff „Knight Commander“ von den Russen in Grund geschossen sei. Der Premlerminister Balfour erwiderte, der Re⸗ gierung seien entsprechende Gerüchte zu Ohren gekommen, doch habe sie bis jetzt nicht die Möglichkeit, die Wahrheit festzustellen. Er brauche kaum zu sagen, daß alle möglichen Nachforschungen würden angestellt werden. Bis diese aber ein Ergebnis gezeitigt hätten, sei es äußerst unzweckmäßig, irgend etwas Weiteres zu sagen. Gibson Bowles fragte, welche Schritte die Regierung bei der Pforte getan habe, um einer Verletzung der Verträge von 1856 und 1871 vorzubeugen. Der Premierminister Balfour erwiderte, bis zur Durchfahrt der „Petersburg“ und der „Smolensk“ habe die Regierung seit der Note vom 1. Januar 1903 keine Schritte getan, da sie nichts über irgend eine Verletzung der Verträge in der Zwischenzeit gehört habe.
eine Konvention zwischen Rußland und der Türkei abgeschlossen
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 22 der „Gesetzs ammlung“ enthält unter Nr. 10527 das Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Kottbus, vom 10. Juli 1904. Berlin W., den 27. Juli 1904. Königliches Gesetzsammlungsamt. Schwartz.
Angekommen: der Unterstagtssekretär im Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, Wirkliche Geheime, Oberregierungsrat Wever, von Tirol.
Eigentum des Feindes unter neutraler Flagge wegzunehmen. Der Premierminister Balfour entgegnete, er halte es zur Zeit
Nichtamtliches Dent sches Reich. Preußen. Berlin, 27. Juli.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin sind gestern nachmittag, wie W. T. B.“ meldet, mit Ihren König— lichen Hoheiten dem Prinzen Joachim und der Prinzessin Viktoria Luise in Wilhelmshöhe , ,. Ihre König⸗ lichen Hoheiten die Prinzen August Wilhelm und Oskar
trafen heute vormittag auf dem Bahnhof Wilhelmshöhe ein und wurden daselbst von Ihrer Majestät empfangen.
Das Königliche Stgatsministerium trat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Grafen von Bülow heute zu einer Sitzung zusammen. /
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Die Bibliothek des Königlichen Statistischen Bureaus in Berlin 8SW., Lindenstraße 28, bleibt nach uns zugegangener Mitteilung während des Monats August 6 f en. Auch das Lesezimmer ist in dieser Zeit nicht
zugänglich.
nur unter der Bedingung zuftimmen könne, daß die Kaperei abgeschafft
zuerhalten. Er (Redner) stelle nun die Frage, ob angesichts dieses Vorbe⸗
Regierung die Erklärung abgeben werde, deß sie sich nicht länger durch
worden sei, in der besondere Bestimmungen, betreffend die Durchfahrt russischer Schiffe, vorgesehen seien. Der Premierminister erwiderte, der Regierung sei von irgend einer derartigen Konvention nichts bekannt. Im weiteren Verlaufe de. Verhandlung fragte Gibson Bowles, ob dem Premierminiter bekannt sei, daß durch Artikel 1 der Pariser Deklaration zon 1856 die privile⸗ gierte Kaperei abgeschafft sei und daß nah Artikel 2 die neu— trale Flagge feindliche Waren, Kriegskonerbande ausgenommen, decke. Der Redner fragte weiter, ob Lord Clarendon seinerzeit im Namen der englischen Regierung erklärt habe daß er dem Artikel 2
werde, und ob Fürst Orlom erklärt habe, daß er ermächtigt sei, die Dekla⸗ ration zu unterzeichnen, aber hinzugefügt hae, daß Rußland sich nicht verpflichten könne, im Prinzip die Abschaffing der Kaperei aufrecht
halts von seiten Rußlands und angesichtt der jüngsten Vorgänge die
die Deklaration gebunden erachte und sih wieder das Recht nehme,
nicht für angebracht, über diese Fragen durch wechselseitiges Fragen und Antworten zu diskutieren; auch könne er nicht in Aussicht stellen, daß die Regierung die jüngsten Ereignisse zum Gegenstand von Vorstellungen bei anderen Mächten machen werde. Auf eine weitere Anfrage erklärte der Premierminister, er sei sehr abgeneigt, Schriftstücke vorzulegen. Selbstverständlich könne aber das Haus in Fragen von Wichtigkeit mi Recht darauf bestehen, daß es über alle VoVꝗgänge völlig unterrichtet werde. Ueber die gegenwärtigen Angelegenheiten aber Schriftstücke vorzulegen, halte er im Augenblick nicht fur richtig zu versprechen.
Frankreich.
Amtlich wird, wie „W. T. B“ meldet, erklärt, es sei unzutreffend, bezüglich des Konilikts mit dem Vatikan von Verhandlungen zu sprechei. Der Legationssekretär de Courcel habe seit der Uebergabz der Note und dem Er— suchen um prompte Antwort keine weiteren Schritte unter⸗ nommen. Diese Antwort sei erst Ende dieser Woche zu er— warten. Die endgültige Entscheiduig werde in dem am 2. August stattfindenden Ministerrat getroffen werden.
Der Panzerkreuzer „Kleber“ und der Kreuzer dritter Klasse Galilaei“ gehen wahrscheinlch heute noch von Toulon nach Tanger in See, um sich dimm dortigen französischen Gesandten zur Verfügung zu stellen. Es wird betont, daß es sich bei der Entsendung dieser Schife nicht etwa um eine Demonstration, sondern lediglich larum handle, die ver⸗ schiedenen Forschungs- und Handelsmssionen, darunter die des
Niederlande.
Die Leiche des ehemaligen Präsidenten der Transvaal⸗ repuhlik Krüger ist gestern, wie ‚W. T. B.“ berichtet, im Haag eingetroffen. Auf dem Bahnhofe überreichte im Auf⸗ trage des Hofes ein Königlicher Kammerherr der Familie Krügers einen Kranz, dessen Schleife die Initialen der Königin und des . Heinrich trug. Die Regierung war durch zwei Minister vertreten.
Türkei.
Aus Konstantinopel meldet das Wiener „Telegr— Korresp⸗Bureau“, infolge der Schritte Englands bei der Pforte bezüglich der Durchfahrt der Schiffe der russischen Freiwilligenflotte durch die Dardanellen habe der Minister des Aeußern den englischen und den russischen Botschafter besucht und sie gebeten, ihre Re— gierungen zu ersuchen, sie möchten sich darüber mit ein— ander verständigen. In den Kreisen der Pforte wünsche man sichtlich, daß der Konflikt beigelegt und die Meerengenfrage nicht aufgerollt werde.
Uebereinstimmende Konsularmeldungen stellen Bandenkämpfe bei Avret-Hissat im Wilajet Salo— niki in Abrede und berichten, daß eine Militärpatrouille irrtümlich zehn unbewaffnete bulgarische Bauern, die mit Tragtieren vom Markt in Knekutsch gekommen seien, be— schossen und sie verdächtigt habe, daß sie einer Bande Pro— viant zuführten. Vier Bauern seien getötet worden. Sulei— man Pascha sei zur Untersuchung dorthin gesandt worden,
Asien.
Durch einen Tagesbefehl des Statthalters Alexejew ist, der „Russischen Telegraphen⸗Agentur“ zufolge, der Großfürst Boris Wladimirowitsch zum Oberoffizier für besondere Aufträge bei dem General Kuropatkin ernannt worden.
Der General Kuropatkin hat, wie „W. T. B.“ aus St. Petersburg berichtet, dem Kaiser gemeldet:
Erkundungen, die in letzter Zeit täglich in der Richtung auf Kaitschou und Ligohotan aufgeführt wurden, ergaben, daß der Feind den Kamm und die Abhänge der Höhen im Norden von Kaitschou zwischen der Eisenbahnlinie und dem Tale des Tsinsahe stark befestigt habe. Bei Hotsiatun ging der Feind am 23. Juli um 5 Uhr Morgens mit etwa 8 Divisionen auf dem zwischen der Eisenbahn und dem Tale des Tsinsahe liegenden Ge— biet zum Angriff vor und entwickelte ferner im Süden eine Division Infanterie zwischen der Eisenbahn und dem Dorf Hotsiatun. Seine Hauptmacht zog er in der Richtung auf Datschapu, 13 Werst südlich von der Station Taschitschiao, zusammen, während sich die japanische Reiterei auf dem linken Flügel bei der Eisenbahn befand. Der Vormarsch geschah zlemlich langsam und mit Unterbrechungen. 30 Geschütze deckten ihn mit ihrem heftigen Feuer, das von den Batterien unserer Nachhut erfolgreich erwidert wurde. Das Feuer der japanischen Batterien war anfangs auf die Höhen bei Mahuntsuitsi und Jaolintsi, 10 Werst nördlich von Kaitschou, gerichtet, die all— mählich von den Posten unserer Feldwache geräumt wurden. Auf die vorrückende japanische Infanterie eröffnete unsere Nachhut ein Gewehrfeuer. Der Oberst Lösch führte die Nachhut rechtzeitig auf eine neue Stellung bei Dat schapu weg. Hierbei fuhren unsere Batterien, die mehrere Male ihre Stellung wechselten, sort, das feindliche Artillerie- feuer zu erwidern, und richteten ihr Feuer auch auf Infanteriekolonnen des Feindes Gegen 95 Uhr Morgens rückten zuerst 3 Bataillone aus dem Tale des Tsinsahe in der Richtung auf Taschitschiao vor. Auf dieser Linie hielt eine von unseren Abteilungen zwischen Tantschi und Taschitschigo befestigte Stellungen besetzt sowie eine Stellung 7 Werst südöstlich von Taschitschias. Im weiteren Verlaufe dez Kampfes entwickelten die Japaner in der Richtung auf Taschitschiao etwa eine 36. Infanterie und sandten außerdem ein Regiment längs des Tsinsahe nach Tantschi aus. Um 4 Uhr Nachmittags stellte der Feind den Vormarsch ein. Seine Haupt— macht zog er bei Mahuntsuitsi zusammen. Am Abend bezogen unsere Truppen die ihnen angewiesenen Biwaks, nachdem Üb teilungen auf der befestigten Stellung zurückgelassen worden waren. Bei Einbruch der Dunkelheit besetzte unsere Vorhut wiederum Tantschi. Die Nacht auf den 24. Juli verlief ruhig. Am 24. erneuerte der Feind den Vormarsch. Der Kampf begann auf dem linken Flügel bei Tagesanbruch in der Nähe von Tantschi. Hierauf unterhielt der Feind 12 Stunden hindurch ein sehr heftiges Artilleriefeuer. Das Artilleriegefecht verlief günstig für uns; die japanischen Batterien, 7 Werst südlich von Taschitschiao, veistummten um 4 Uhr Nachmiitags. Um dieselbe Zeit unternahm der Feind einen energischen Angriff bei Dafanschen, um das Zentrum unserer Stellung zu durchbrechen. Unsere Truppen schlugen alle Angriffe des Gegners zurück, und alle unsere Stellungen wurden von uns behauptet Der Kampf endete um 97 Uhr Abends. Einzel— heiten und die Verluste sind noch nicht bekannt. Nach kurzer Rast begannen unsere Truppen, ohne vom Feinde behelligt zu werden, all—⸗ mäͤhlich nach Norden zurückzugehen.
Der General Kuropatkin hat dem Kaiser weiter gemeldet:
Eine russische Abteilung besetzte am 21. Juli den Pchanlinpaß. Am Nachmittag des folgenden Tages begann in der Umgebung des Passes ein Gefecht, in dem die Japaner, die etwa eine Brigade stark waren, die Nussen in der Front bedrängten und sie auf beiden Flügeln umgingen. Die Russen zogen sich langsam zurück. Um 7 Uhr Abends stellten die Japaner, nachdem sie den Pchanlinpaß eingenommen hatten, den Angriff ein. Am 24. Juli rückten japanische Truppen abteilungen vom Pchanlinpaß vor, wurden aber eine Zeit lang von den Truppen der russischen Vorhut aufgehalten, die hierbei 14 Ver—Q vundete zu verzeichnen hatten. An demselben Tage besetzten die Japaner mehrere Orte östlich von Simutschen und entwickelte der Feind, abgesehen vom Vormarsch von Kaitschon nach Taschitschiao, etwa zwei Divisionen in der Richtung auf Kaitscheng, deren Vorgehen aber keinen entschiedenen Charakter trug.
Das „Reutersche Bureau“ meldet aus Tientsin vom gestrigen Tage, daß die Japaner am 25. d. M. Nachmittags Niutschwang besetzt hätten. Auf den dortigen russischen Ge— bäuden wehe die französische Flagge. In der Stadt sei alles ruhig.
Der „Russischen Telegraphen⸗Agentur“ wird aus Mukden vom gestrigen Tage gemeldet, daß ein japanisches Ge— schwader, das zwanzig Truppentransportschiffe eskortierte, in Sicht von Inkau kreuze.
Aus Tokio erfährt dasselbe Bureau, die der dritten Armee zugeteilten fremden Militärattaches seien gestern zur Front abgegangen.
Der englische Gesandte in Japan Sir Claude Mac— donald hat eine eingehende Untersuchung über die Versenkung des Dampfers „Knight Commander“ eingeleitet. Nach einer bei Lloyds in London eingegangenen Mit— teilung erhielt die Reederei des Dampfers „Calchas“ in Liverpool ein Telegramm aus Hongkong, wonach der Dampfer von der russischen Flotte beschlagnahmt worden sei. Der Dampfer befand sich auf der Fahrt von Puget Sound (Nordamerika) nach Japan und Hongkong. . Dem „Temps“ wird aus Tientsin gemeldet, daß die französische Regierung, die das Recht des Protektorats
Marquis Segousac, zu unterstützen.
über die Katholiken in China für sich in Anspruch nehme,
sen Gesandten in Peling beauftzäagt habe, für die rmordung der belgischen Missionare völlige Genugtuung zu srlangen.
u Der Dampfer „Formosa“ der „Peninsular and Oriental hne“ ist, wie das „Reutersche Bureau“ meldet, durch den ampfer „Smolensk.“ der russischen Freiwilligenflotte im soten Meere aufgehracht worden und gestern unter russischer lagge und mit russischer Bemannung in Suez eingetroffen.
Nr. 32 des Zentralblatts für das Deutsche Reich“, haausgegeken im Reichßamt des Innern, vom 22. Juli, hat folgenden sihalt:; 1). Konsulgtwesen: Entlassun gen. - 2) Eisenbahnwesen: Hrzeichnis der zur Ausstellung von Leichenpässen in der Schwelz zu— sindigen Behörden und Dienststellen. — 3) Polizeiwesen: Ausweisung pu Ausländern aus dem Reichsgebiet.
Statiftik und Volkswirtschaft.
Auswärtiger Handel des deutschen Zollgebiets im Jahre 1903.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat vom Band 168 der Ftatistit des Deutschen Reichs! über den auswärtigen Handel deutschen Zollgebiets im Jahre 1903 soeben die Hefte Belgien einschließlich des neutralen Gebiets Moresnet d XI: Großbritannien und Irland mit den Inseln sian und den britiscen Kanalinseln und — in einer besonderen hustellunz — den britischen Besitzungen am und im Mittel⸗ swdischen Meer (Gibraltar, Malta, Cypern) erscheinen lassen. Den fielen, in welchen bis 1897 zurück der Spezial⸗ und Gesamteigen—⸗ del nach Warengruppen und Warengattungen zur Darstellung ge⸗ ungt, ist je eine allgemeine Besprechung dorausgeschickt, in der die uptmerkmale des Handelsperkehrs mit diesen Ländern und dessen suwickelung in den letzten 10 Jahren dargestellt und die Verschieden⸗ t der Statistiken erläutert wird. ö
Aus Belgien werden hauptsächlich Erzeugnisse der Viehzucht pferde, Schafwolle), des Bergbaueß usw. (rohes Zink und Blei, kinkohlen, Koks, Kalk und Schlacken von Erzen), des Garten nes (lebende Gewächse, Blumenzwiebeln), ferner halbfertige men, wie Wollen und Leinengarn, Leder, Häute und Felle, saeführt, während die Ausfuhr nach elgien weniger Arstoffe als Industrieerzeugnisse, besonders solche der Textit, snischen und Metallindustrie, umfaßt. Die gesamte Ein⸗ r aus Belgien im Spezialhandel, von der im übrigen ein großer fl nicht aus Erzeugnissen des cigenen Landes besteht, wie umgekehrt ch nicht alle aus dem deutschen Zollgebiet bezogenen Waren in clzien verbleiben, betrug im Jahre 1903 einschließlich der Edel⸗ malle 207,4 Mill. Mark, ohne dieselben 205,8 Mill. Mark, gegenüber 7 bejw. 194,5 Mill. Mark im Vorjahre, die Ausfuhr einschließlich Edelmetalle 268,0 Mill. Mark, ohne Edelmetalle 267,9 Mill. Mark ven 2750, und 250,? Mill. Mark im Vorjahre.
Der Gesamtwert des Spezialhandels mit Großbritannien tung im Jahre 1903 in der Einfuhr einschl. der Edelmetalle 833,5, Ech. derselben 5940 Mill. Mark, in der Ausfuhr 987,7 bezw. 3 Mill. Mark, die Kolonien mit eingerechnet in der Einfuhr ar 1329,t, in der Ausfuhr 1213,55 Mill. Mark. Die worragendsten Einfuhrartikel aus Großbritannien sind: ld (218,4), Garn (außer seidenem und Garn aus Rindvieh⸗ hren, (132,5), Steinkohlen (766), Häute und Felle zur Pelz— akbereitung, von Pelztieren, auch Vogelbälge (34,8), Kautschuk und ütapercha (24,2), Silber, roh (20,5 Mill. Mark). Die haupt—⸗ blichsten Ausfuhrartikel dorthin: Zucker (123,6), halbseidene Zeuge, icher, Schale (41,6), wollene Tuch⸗ und Zeugwaren, unbedruckt I), Frauenkleider aus Baumwolle, Leinen, Wolle (33,3), Luppen⸗ sn, Rohschienen, Ingots (28,6), Farbendruckbilder, Kupferstiche 9 Mill. Mark).
Die Zahlen der englischen Statistik sind hier nicht vergleichbar, in England die Länder der Verschiffungshäfen als Herkunftsländer r Waren gelten, was eine einwandfreie Grundlage für die Be— teilung des direkten Handelsverkehrs zweier Länder nicht bietet.
Der Spezialhandel des deutschen Zollgebiets mit Gibraltar, alta und Cypern ist gering, der Einfuhrwert von da im Jahre 1903 Mill. Mark, der Ausfuhrwert 2.2 Mill. Mark. 87 v. H. des snfuhrwerts entfallen auf Frühkartoffeln. Die Ausfuhr umfaßt die schiedenartigsten Waren in allerdings zum Teil nur unbedeutenden
lengen.
Zur Arbeiterbewegung.
Eine Aussperrung der Berliner Bäckergesellen, die dem unldemokratischen Gesellenverbande angehören, wurde, der Voss. Itg.“ bolzen, in der Qpartaltversammlung der Berliner Bäckerinnung Femnania“ am Montag beschlossen. Sämtlichen Innungsmeistern nde zur Pflicht gemacht, angesichts der Angriffe des Gesellenderbandes frie Messterschaft, bei Bedarf nur solche Gesellen in Arbeit zu nehmen, dem Gesellenverbande nicht angehören, und auch nur die Innungs—⸗ schämter zu benutzen. Diese find verpflichtet, nur solche Gesellen
mbandeß ‚ Germania“ sind.
Literatur.
Die gewerbliche Nachtarbeit der Frauen. Berichte ft ihren Umfang und ihre gesetzliche Regelung, im Auftrage der ternationalen Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz eingeleitet ö kerausgegeben von Professor Dr. Stephan Bauer. Birektor nteinationalen Arbeitsamts in Basel. XL us. 400 S. Verlag Gustap Fischer, Jena. Preis 7,50 S. — Die Internationale Ver⸗ nung für gesetzlichen Arbeiterschutz, die durch das von ihr geleitete Ernationale Arbeitsamt in Based ihre Ziele praktisch zu erreichen br und dieses von einer Reihe Staaten, darunter auch Deutschland, bentienierte Institut zu einer Sammelstelle aller sozialreformato— ien Bestrebungen ausgestaltet hat, erteilte ihm den Auftrag, „ver— ichende Untersuchungen der bestehenden Nachtarbeit der Frauen und . Wirkungen in der Industrie der verschiedenen Länder vorzu— mmen sowie die Wirkung festzustellen, welche die Aufhebung der Ehharbeit in den Staaten gehabt hat, in denen sie nicht mehr be—⸗ kr, Die Antworsen auf diese Frage, die von den einzelnen (tian der Vereinigung in Form von Berichten gegeben worden „ liegen in dem hier angezeigten stattlichen Bande vor. ingesamt 21 Berichte, denen noch eine Anzahl Beilagen hinzu— t sind, fe sich mit den Verhältnissen von 17 Ländern, unter em sich fast alle Staaten mit irgendwie bedeutender Industrie, nfalls alle Großstaaten befinden, und sind zum Teil von amtlichen, Teil auch von Privatpersonen, samtlich aber von Leuten erstattet, mit der sozialpolitischen Gesetzgebung und den einschlägigen
6 als genau vertraut sich erweisen. Eine vom Heraus- „Profe
nmer
i. werden, die Furcht, den Arbeiterinnen einen Teil ihrer Er— e chte abzuschneiden, der Industrie den Wettbewerb auf ef ltmarkt. die völlige Ausnutzun ph weren, diese Bedenken und Befürchtungen zu zerstören, eeschrittenen Länder daneben auf die in ihnen noch vorhandenen . und Gesetzesmängel aufmerksam zu machen und sie zur da lusdehnung ihrer Gesetzgebung zu veranlassen, ist der Zweck . hte, den sie, soweit es pribaten Mitteln überhaupt . ist eichen. Das Verbot der Beschäftigung von Frauen zur Nachtzeit
shluweisen, die im Besitze der Verbandspapiere des Innungs⸗
war von jeher eines der ersten Ziele praktischer Sobialpolitik. Nachdem in England, dem immer noch irh gh, wirkenden Ursprungslande des gesetzlichen Arbesterschutzes, allmählich eine gewisse Regelung der Arbeit von Kindern und Jugendlichen herbeigeführt, durch ein Gesetz von 1833 wenigstens für Tertilfabriken ein Maximalarbeitstag und mit diesem zugleich das Verbot der Nachtarbeit für Kinder und Jugendliche fest— gesetzt war, wurde durch ein Gesetz om Jahre 1844 dieses Verbot, gleichfalls unter il n eines Maximalarbeitstages, auch auf erwachsene Trauen in Textflfahrkken ausgedehnt. Bald darauf führte man den Zehnstundentag für alle englischen Fabriken ein und erweiterte auch daz Verbot der Rachtarbeik von Frauen ganz bedeutend, Als zweiter Staat folgte die Schweiz, zunächst 1564 der Kanton Glarus, 1857 das ganze Land. Runmehr erging in den nächsten Jahren in einer gamen Anzahl Länder das Verbot der Frauennachtarbeit, 1891 auch in Deutschsand, hier gleich in ziemlich weitgehender Weise; 1903
wurde auch in Italien das Verbot erlassen, das aber erst 1907 in
vollem Umfange in Kraft tritt., Wenn auch heute eine ganze Reihe von Industrieländern die Frauennachtarbeit noch nicht völlig verbietet, so tun sie dies doch für ihre jugendlichen Arbeiterinnen, oder sie haben wenigstens einschränkende Bestimmungen erlassen. Allein Japan macht dabon eine Ausnahme, dem es trotz feiner rapid steigenden Industriali—= sierung noch an jeglicher Ärbeiterschutzgesetzgebung mangelt. ;
Den Reigen der Staaten, aus denen Berichte vorliegen, eröffnet das Deutsche Reich, für das im Namen der Gesellschaft sür soziale Reform, der deutschen Sektion der Interngtionalen Vereinigung für gesetz ichen Arbeiterschutz, der badische Fabrikinspektor Dr Fuchs und der Anwalt der deutschin Gewerkvereine Dr. Max Hirsch als Bericht. erstatter fungieren. Ersterer gibt im wesentlichen einen Ueberblick über Entwickelung, Inhalt und Umfang der für die Frauennachtarbeit zur Zeit in Deuischland geltenden gefetzlichen Bestlmmungen sowie über deren Handhabung. Er stellt trotz der Betonung einiger Mängel und der Notwendigkeit weiterer Ausdehnung ein sehr günstiges Ge⸗ lamtergebnit der bisherigen deutschen Gesetzgebung fest. Dr. Hirsch schildert in sehr umfassender Weise die Wirkungen der Frauennacht⸗ arbeit, die er in gesundheitliche, sittlich intellektuelle und wirt— schaftliche Wirkungen einteilt. Wenn man den gegenwärtigen Stand der in Deutschland geltenden Gesetzgebung betrachtet, so sieht man, daß eineiseits die Frau in Fabriken und ähnlichen Anlagen, in Konfektions, und Motorwerkstätten sowie in offenen Verkaufsstellen sich eines verhältnismäßig weitgehenden Schutzes erfreut, daß insbesondere in allen den Schutzbestimmungen unterliegenden Gewerbsarten, mit Ausnahme des Gast- und Schank— wirtschaftsgewerbes, die Frauennachtarbeit untersagt ist, daß anderer⸗ seits aber in den Werkstätten und auf dem weiten Gebiete der Haus— industrie die Nachtarbeit noch keinerlei Einschränkungen unterliegt.
Für Oesterreich hat Ilse von Arlt einen Bericht geliefert. Dieser Staat hat schon vor Deutschland die Verwendung der Frau zur Nachtarbeit beschränkt, und zwar sowohl die eigentliche Nachtarbeit wie auch die in die Nacht hinein verlängerte Ueberarbeit. Doch er— streckt sich das Verbot nur auf die eigentlichen Fabrikarbeiterinnen. Die in anderen Gewerbebetrieben einschließlich des Bergbaues und des Zeitungswesens Beschäftigten und die Handelsangestellten weiblichen Geschlechts genießen die Vorteile des Verbots nicht Der Begriff Fabrik ist gesetzlich in nicht besonders glücklicher Weise festgelegt: Die Zahl der für gewöhnlich beschäftigten Personen muß Über 20 betragen. Als Nacht gilt die Zeit von 8 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens. Eine Reihe von Industrien genießt Ausnahmebestimmungen, darunter auch die Zuckerindustrie. Die praktische Durchführung des Verbots wird von den Gewerbeinspektoren als im ganzen befriedigend geschildert, nur wird über verstärktes Mitgeben von Arbeit nach Hause geklagt. Auch hat die zahlenmäßige Fesik zun des Begriffs Fabrik zu einer Zerlegung mancher Großbetriebe in eine Reihe von Klein— betrieben gefübrt. Die dort beschäftigten Frauen gehen also der Vorteile des Verbots verlustig. In den nicht fabrikmäßigen Werk— stätten sind lediglich die jugendlichen Hilfsarbeiter unter 16 Jahren beiderlei Geschlechts gegen Nachtarbeit geschützt. Hierunter fallen also alle helf rf ebe mit weniger als 20 Arbeitern, die Handwerksstätten und die Werkstätten der Zwischenmeister. Bie Heimarbeit ist gänzlich ungeschützt. Auf diese in Oesterreich, namentlich in Böhmen, bekanntlich stark ver— breitete Erwerbsart geht die Berichterstatterin näher ein. Bemerkens⸗ wert ist noch, daß die Ziegeleiarbeiter in Oesterreich ebenfalls noch keinen Schutz genießen, und daß im Baugewerbe, in dem die Frauen an den schwersten Arbeiten teilnehmen, auch sie es sind, die zu der einzigen in der Nacht vorgenommenen Arbeit, zum Kalklöschen, ver— wandt werden. In Gast und Schankwirtschaften, im Verkehrs— ,, (als Bahnwärterinnen) ist die Frauenarbeit ebenfalls stark ver— reitet.
Für Belgien liegen mehrere ausführliche Berichte vor, die sich zum Teil widersprechen. Louis Varlez, Rechtsanwalt am Appellations—
gericht in Gent, und Ernest Dubois, Professor an der Universität
Lbenda, haben im Namen des belgischen Komitees zur Förderung der Arbeiterschutzgesetzgebung (der dortigen Sektion der Internationalen Vereinigung) die Frage beantwortet. Gegen die Angaben des ersteren wendet sich das belgische Arbeitsamt mit ziemlich scharfen Bemerkungen. In dem industriereichen Belgien ist die gewerb⸗— liche Tätigkeit der Frauen naturgemäß sehr ausgedehnt, und ein Teil von ihnen wird auch heute noch zur vollen Nachtarbeit herangezogen. Nach dem Ergebnis der letzten Gewerbezählung von 1396 wurden von 110 301 Industriearbeiterinnen 409 ausschließlich bei Nacht und 3214 in abwechselnder Tag- und Nachtschicht beschäftigt. Eine Anzahl arbeitet im Bergbau, wo das Zurichten und Anzünden der Grubenlampen von Frauen besorgt wird. Einen Teil nehmen ferner die Zuckerfabriken in Anspruch, sodann die Glasindustrie, die einer der wichtigsten Gewerbszweige Belgiens ist. Den größten Um— fang hat aber die Frauennachtarbeit in der Textilindustrie und zwar vornehmlich in der Wollindustrie, bei der in der Kämmerei, Krempelei und Spinnerei mit insgesamt 5725 Arbeiterinnen (1896) 1637 oder 30 00 zur Nachtarbeit herangezogen werden; in einzelnen Betrieben in Verviers steigt dieser Anteil fogar auf 400,90. Dabei ist in der Textilindustrie die Nachtarbeit für Frauen unter 21 Jahren ausnahmslos verboten. Es arbeiten also nur erwachsene Frauen in der Nacht, unter denen sich sehr viele Verheiratete und Mütter befinden. Im Gegensatz zur Textilindustrie genießen andere Branchen, so vor allem die vorher genannten, gewisse Erleichterungen. In Kraft getreten ist das Verbot für Frauen unter 21 Jahren 1892, und es erftreckt sich auf alle gewerblichen Anlagen mit Ausnahme der Hausindustrie, wobei jedoch eine Menge Ausnahmen zugelassen sind. Die erwachsenen Trauen unterliegen bezüglich der Nachtarbeit keinerlei Beschränkungen. Der erstgenannte belgische Berichterstatter geht sehr ausführlich auf die Verhältnisse ein, schildert die Anwendung des Verbots für Frauen unter 21 Jahren in der Praxis und weist wiederholt darauf hin, daß die Durchführung des selben wie überhaupt des Arbeiterschutzes sehr diel zu wünschen übrig lasse, das Verbot mitunter sogar völlig illusorisch mache. Die Hauptschuld an diesen Zuständen mißt er den Behörden bei, die nicht mit der nötigen Strenge auf die Erfüllung der Be— stimmungen drängten. Gegen diese Anschuldigungen sind die Be— merkungen des belgischen Arbeitsamts gerichtet, das die angegriffenen Behörden zu rechtfertigen sucht. Die Ausführungen des zweiten Berichterstatters bringen im wesentlichen eine Bestätigung des ersten . ⸗
n Dänemark ist auch nach dem neuesten Arbeiterschutzgesetz den Frauen über 18 Jahren dle Nachtarbeit erlaubt. — In . ist lediglich die Nachtarbeit der Kinder beiderlei Geschlechts unter 14 Jahren verboten und die der 14 — 16 jährigen auf 8 Stunden bei einer Gesamtarbeitszeit von 66 Stunden in der Woche eingeschränkt. — Ein sehr buntes Bild bietet die Gefetzgebung der Vereinigten Stgaten von Amerika, für die der Chefstatistiker des Arbeits. statistischen Ants des Staats New Yorck A. F. Weber berichtet. Die gewerbliche Tätigkeit der Frau ist auch in der Union schon eine ausgedehnte, verteilt sich aber sehr ungleich auf die verschiedenen Staaten. Nur wenige von ihnen verbieten direkt die Nachtarbeit. doch befinden sich hierunter die wichtigsten Industriestaaten der Ünion' Am weitesten geht das Verbot im Staate Rew Pork, wo es sich auf „jede Fabrik, Werkstätte und jeden sonstigen gewerblichen oder kauf—
männischen Betrieb, in dem eine oder mehrere Personen irgend eine Arbeit ausführen“, erstreckt; als Nacht gilt die Zelt von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens. Aehnlich lauten die Verbote von Massachusetts, New Jersey und Ohio, während andere Staaten das Verbot auf die jugendlichen Arbeiterinnen beschränken. Fast alle aber haben die tägliche Arbeitsdauer der Frauen festgelegt und somit selbst da, wo die Nachtarbeit nicht direkt verboten ist, ihre Anwendung erschwert. So soll denn auch die Verwendung von Arbeiterinnen in Nachtschichten nicht gebräuchlich sein und nur in Zeitungsdruckereien vorkommen. Die meiste Frauennachtaibeit besteht auch in Amerika in der Verlängerung der Tagesarbeit bis in die Nacht hinein, und dieser wird am besten durch die Festsetzung eines Maximalarbeitstages entgegengetreten. Vielfach hält man aber die Gesetzzgebung für die . der Arbeitsdauer erwachsener Arbeiterinnen nicht für kompetent oder duldet, daß durch freies Ueber einkommen zwischen den Unternehmern und den Arbeiterinnen an Stelle der gesetzlichen eine längere Arbeitsdauer vereinbart wird. „Ein derartiges Gesetz bleibt selbstverständlich', wie Weber mit Recht bemerkt, „wirkungslos und toter Buchstabe“.
Ueber das Verbot der gewerblichen Frauenarbeit zur Nachtzeit in Frankreich berichtet P. Pie, Professor des Gewerberechts an der Universität LSyon. In Frankreich ist die Verwendung von Frauen zu gewerblichen Arbeiten in der Zeit von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens seit 1892 grundsätzlich verboten, aber eine Reihe von Autz⸗ nahmen, teils ständigen, teils vorübergehenden, zugelassen. Die ständigen Ausnahmen sind unbedeutend; die vorübergehenden zerfallen in solche, die für bestimmte Saisongewerbe Gültigkelt haben, und in andere, welche solchen Industrien zugute kommen, die dem Verderb ausgesetzte Produkte verarbeiten. Schließlich enthält auch das fran— zösische Gesetz ähnlich wie das deutsche eine Bestimmung, nach der jeder Fabrik in gewissen Zwangslagen, wie nach Unglücksfällen und Betriebestörungen, Ueberarbeit gestattet werden kann. Die Reformen, die man heute in Frankreich anstrebt, zielen in der Hauptsache auf eine Beseitigung oder doch wesentliche Einschränkung der Üeber⸗ arbeit hin.
Aus Großbritannien sind zwei Berichte eingegangen; den ersten hat Miß Adelaide Anderson, H. M. principal jady-inspector of factories and workshops, den zweiten George H. Wood im Namen der Fabian Soeiety erstattet. Die in Betracht kommende englische Gesetzgebung ist sehr einschneidender Natur. Frauennachtarbeit ift chon in allen gewerblichen Anlagen, Fabriken sowohl wie Werkstätten, verboten; ausgenommen sind nur die Wäschereien und die Heim industrie. Das Verbot gilt für die Zeit von 5 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens und ist sehr streng. Ueberarbeit ist für Textilfabriken überhaupt nicht, für andere Fabriken nur bei gewissen Saisonbetrieben und unter strengen Bedingungen zulässig. Sie darf nicht über 10 Uhr Abends hinaus ausgedehnt werden und nur Frauen über 18 Jahren betreffen, kann jährlich ferner nur an höchstens 30 Tagen zur Saison—⸗ arbeit oder an höchstens 50 Tagen zur Verarbeitung leicht ver⸗ derblicher Waren angewandt und keine Frau darf mehr als dreimal wöchentlich zur Ueberarbeit herangezogen werden. Diese Ueberarbeit muß sieben Tage vorher dem Fabrikinspektor sowie den Arbeiterinnen angezeigt sein. Da das Verbot schon lange besteht, ist die Zahl seiner Uebertretungen nur sehr gering. Die Heimarbeit hat in England die Tendenz abzunehmen; es sind einmal ökonomische Gründe, die dies bewirken, dann aber auch die Versuche, die man in England gemacht hat, die Heimarbeit durch Listenzwang und gewisse sanitäre Forderungen, die man an die Wohnungen der Heimarbeiter stellte, einzuschränken. ;
Italien, für das Professor G. Toniolo in Pisa berichtet, hat in seinem Gesetz über Frauen- und Kinderarbeit vom 19. Juli 1902 die Nachtarbeit wenigstens für Frauen unter 21 Jahren verboten. Mit Rücksicht auf die erst jungentwickelte Industrie des Landes sind noch weitgehende Uebergangsbestimmungen erlassen und das Verbot tritt erst 1907 voll in Kraft.
Einen recht günstigen Eindruck gewinnt man von den nieder ländischen Verhältnissen, die G. J. van Thienen in Arnheim schil⸗ dert. Das aus dem Jahre 1889 datierende Verbot der Frauennacht- arbeit erstreckt sich auf Fabriken und Werkstätten im weitesten Sinne; sogar die Hausindustrie ist, wenn auch nur unvollkommen, unter das Gesetz einbezogen worden. Die Regel ist, daß die Beschäftigung der Frauen um 7 Uhr Abends ihr Ende finden soll. Das Gesetz läßt jedoch für eine Reihe von Industriezweigen Ausnahmen bis späfestens 10 Uhr zu; in der Hauptsache sind es Arbeiten, die durch die Mode oder den Saisoncharakter des beireffenden Gewerbes bedingt sind, oder solche, die mit dem in Holland blühenden Fischfang zusammenhängen.
Sehr ungünstig liegen die Verhältnisse in Rußland, für das Dr. Hermann Blocher, Gewerbeinspektor des. Kantons Basel⸗Stadt, an der Hand von Mitteilungen des Kaiserlich russischen Fabrikinspektors Dr. Dementjeff einen Bericht erstattet hat. In Rußland ist es vor allem die Baumwollindustrie, die in wachsendem Maße die Frau in die Fabrik zieht. Ueber vier Fünftel der am 1. Januar 1961 vor⸗ handen gewesenen 440 000 Fabrikarbeiterinnen verteilen sich auf die drei Zentren der russischen Textilindustrie, auf den Moskauer, St. Peters⸗ burger und Warschauer Rayon. Den beginnenden Kapitalismus charakterisierte auch in Rußland, wie in anderen Ländern, eine un— gewöhnlich lange Arbeitszeit und damit verbunden die Nachtarbeit beider Geschlechter. Namentlich in den zentralrussischen Bezirken herrschten hierin vor Beginn der Arbeiterschutzgesetzgebung fürchterliche Zustände, die auch jetzt nur zum Teil gehoben sind. Nach vielen Kämpfen kam 1885 ein allerdings sehr dürftiges, 1890 erneuertes Arbeiter schutzgesetz zustande. Es verbietet zwar die Beschäftigung weiblicher Personen in Textilfabriken für die Zeit von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr früh, enthält aber derartige Ausnahmebestimmungen und gibt den Verwaltungsbehörden eine so weitgehende diskretionäre Be⸗ fugnis. Abweichungen zu gestatten, daß das Verbot für die Praxis vielfach so gut wie illusorisch gemacht ist. In besonders beachtenz⸗ werten Fällen? kann die Nachtarbeit der Frauen und Jugendlichen sogar unbeschränkt zugelassen werden, und außerhalb der Textilindustrie ist die gewerbliche Nachtarbeit der Frauen in keiner Weise gesetzlich beschränkt.
Ganz anders liest sich daneben der von dem kürzlich verstorbenen schweizerischen Fabrikinspettor Dr. F. Schuler verfaßte Bericht über die Nachtarbeit der Frauen in der Schweiz. Schon in einer Züricher Ratsverordnung vom Jahre 1637 fand sich die Bestimmung, daß die Wollkämmler nur vom Morgenläuten bis zur Abendglocke arbeiten dürfen. Wenn diese Vorschrift mit dem Aufkommen der großen Fabrikbetriebe wohl zunächst in Vergessenheit geriet, so hat man sie doch verhältnismäßig früh wieder in das Leben gerufen. Ver Berichterstatter schildert ausführlich die ge⸗ schichtliche Entwickelung des Verbots der Nachtarbeit, wie es zuerst in einzelnen Kantonen zur Geltung gelangte und dann 1877 in einem Bundesgesetz in kurzen Worten zum Ausdruck kam: Frauenspersonen sollen unter keinen Umständen zur Sonntags- oder Nachtarbeit verwendet werden“ Der weitere Ausbau des Ver⸗ bots ist dann wieder den einzelnen Kantonen überlassen worden, was sie in sehr verschiedener Weise getan haben. Aber überall ist der Schutz der Frau vor Nachtarbeit, mit Ausnahme allerdings der Haus— industrie, heute schon ziemlich weitgehend.
Den Beschluß der Staaten macht Ungarn, für das ein kurzer Bericht von Dr. Andor von Maday vorliegt. Nach diesem berrscht dort noch Frauennachtarbeit in recht beträchtlichem Maße. Der ge⸗ setzliche Schutz ist sehr geringfügig, die Nachtarbeit ist nur für Jugendliche beiderlei Geschlechts bis zum 16. Lebensjahre verboten.
Aus den Berichten ergibt sich also, daß der Umfang des Verbots der Frauennachtarbeit sehr verschieden ist. Man kann sich dem Wunsche des Herausgebers des lesenswerten Werks mit seiner Fülle interessanter und neuer Tatsachen nur anschließen, wenn er am Schlusse seiner Einleitung sagt: „Die Fortschritte des Arbeiterschutzes im 19. Jahrhundert, auf dem Festlande insbesondere des letzten Jahr⸗ zehnts, geben der Hoffnung Raum, daß die in diesen Berichten auf⸗ gedeckten Schäden der gewerblichen Nachtarbeit infolge der steigenden Einsicht in ihre Wirkungen durch Verwaltung und Gesetzgebung be⸗ seitigt werden und unsere Berichte selbst in möglichst kurzer Frist nur
mehr die Bedeutung sonalgeschichtlicher Dokumente besitzen mögen.“
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