1904 / 184 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Beilage .

den für die Gestaltung des Wohnungswesens hauptsächlich bestimmenden zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. . bon Maßnahmen der Besteuerung, wesentlich auf dem Gebiete des Gesichtspunkten ordnen. AM 184. Berli n, Sonnabend, den 6. August 19 0 4.

. schaffen, das im gesundheitspolizeilichen Interesse vielfach dringend ge.! Bebauungsplans und der Fluchtlinienfestsetzung sowie der Straßen . . win, karg wi . e 8 . ö n el ö 1 , 32 älteren Wohnungen, die sich zudem bei manchen Mietern nicht nur in Artike iff er 4 ntwurfs eine zweckentspr e Er⸗ = / . ; twurfs folgendes zu 8 . ö 2 s ‚. mmungen des Gesetzes, betreffend die Anlegung und . . ist zu den Vorschlaͤgen des Entwurfs folg ð (Schluß aus der Ersten Beilage.) X i , ne snghtih, 4 4 . 5 ö , , r . Festlegung des Gebäudes für den im Entwurf bezeichneten Zweck 1 We en und die Netze m 4. Mai 1796). Denn die nicht für unbeschränkte Zeit, r für eine iff f Pflichlen der Anlieger bei dem Ausbau neuer Straßen sollen nicht zu lang e, . . ye n, . .

ihres billigeren Preises wegen einer gewissen Vorliebe erfreuen, und n ng der Besti bes, . ing, gegen die zunehmende Unterbringung bon Pöenschen in Räumen, die Veränderung von Straßen und Pläßen in Städten und zd ichen

Aen. das im § 15 des Gesetzes vorgeschriebene Maß hinaus vermehrt gemãß sieht Ziffer 5 unker h vor, daß für den Fall einer Aenderung en. in den für die Gewährung der Vergünstigung maßgebenden Voraus=

zu dauerndem Aufenthalte ursprünglich nicht bestimmt und auch bisher Ortschaften, vom 2. Juli 1875 GesetzSamml. S. 561) sowie in nicht benutzt worden sind, in unerwünschter Weise erschwert. Ärtikel 2 eine Ergänzung des geltenden Baupolizeirechts dahin vor- Neben dem Wohnungsmangel beeinflußt an zahlreichen Orten, gesehen, daß für den Erlaß abgestufter Bauordnungen eine rechtlich , nberührt bleiben nach Abf. 5 die Vorschriften im 5 18 Abs. 4 setzungen die Heranzieh d llen Bei s ĩ ,, ,, , . om 30. April 1873 wegen der Dotation der Propinzial⸗ und Kreis. einschlägigen Bestimmungen genügt bat. Gehen' insbefondere Wohn“

und zwar nicht nir in den' größeren Städten und ihrer Ümgebung, völlig zweifelsfreie Unterlage geschaffen wird. Durch Artikel 3 Abf. 2 soll 1 gegenüber einzelnen in rechtlicher Beziehung hervorgetretenen verbände, vom 8. Juli 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 497), da hinsichtlich häuser der unter 2 J der Zfffer 5 bezeichnet 5 der dort erwähnten Straßen die Uebernahme der Unterhaltung durch vereine und 6 . He mei e.

sondern zum Teil bereits selbst in den kleineren Städten und den Industriedörfern, hauptsächlich auch der Umstand die 5 Bedenken der zweckmäßige Ausbau der Kommunalbesteuerung vom er Grundbesitze, der sich als ein wertvolles Mittel zur Bekämpfung der die Stadtgemeinden und die Entschädigung der Gemeinden besonders oder dief irtfchaftli ich zu stellem ĩ ; = . 9 er od sen wirtschaftlich gleichzustellend übe ; geregelt und ein Bedürfnis zur Abänderung dieser Regelung nicht 6e sofern sie im ö 4 . * 2 e⸗ g

ö verhältnisse in ungünstiger Weise, daß in zunehmendem Maße ü d z e das durch den Stand der Bodenpreise gerechtfertigte Maß hinaus ungesunden Bodenspekulation erwiesen hat, in der wünschenswerten

Weise sichergestellt werden. geben ist. Ebenso soll in die vielfach nach besonderem Ortsrechte nügen, dem neuen Grwerber auch diejenige Zeit anzurechnen sein

Wohnhäuser mit vier und mehr Stockwerken errichtet werden, wo— ( . ; durch auch abgesehen von der Rückwirkung auf die Steigerung der Häufer mit Kleinwohnungen für Minderbemittelte sind trotz Bodenpreise ein wachsender Teil der ärmeren Bevölkerung auf verbältnismäßig größerer Bruttoerträge heute um des willen weniger unerwünscht hoch gelegene Wohnungen verwiesen wird. Am nach“ beliebt, weil sie stärkerer Abnutzung unterliegen, ihre Verwaltung mit teiligsten sind die Folgen dieser Entwicklung dort, wo solche Häufer mancherlei Unannebmlichkeiten verknüpft ist und der Mieteingang, mehrere Quergebäude und Seitenflügel erhalten, sodaß zugleich eine namentlich in wirtschaftlich ungünstigen Zeiten, weniger sicher erscheint. erhebliche Zahl von licht und lustarmen Hinter, und Seitenwohnungen Um der bierdurch hervorgerufenen geringen Neigung der privaten

Bauunternehmung, folche schwerer absetzbaren Häͤuser zu errichten,

entsteht. Bei dem Umfange der festgestellten Mißstände und bei der Be⸗ nach Möglichkeit entgegenzuwirken und einen Anreiz zur Herstellung

reichende Rechtegrundlage zu schaffen beabsichtigt, ist mit Rücksicht

, n egun enüber 3 endig

die hier 1 36 e in Artikel eingeteilt, die sich n

Bodenspekulation. Die durch diese hervorgerufenen hohen Bodenpreise verhindern die Herslellung von Wohngebäuden mit kleinen Wohnungen und treiben die Mieten der Wohnungen auf eine für die ärmeren Bevölkerungeklaffen unerschwingliche Höhe hinauf. Die Mittel, um einer ungesunden Bodenspekulation entgegenzuwirken, liegen, abgesehen

Wohnungen durch den Vermieter und weitgehende Verschiebungen des Mietvertrags rechts zu Ungunsten der Mieter sowie ein hãusiger Woebnungs⸗ wechsel namentlich der kinderreichen Familien sind die ständigen Begleit⸗ erscheinungen dieses Mangels an kleinen, gesunden und billigen Woh⸗ nungen. Anderseits wird dadurch bei der Notwendigkeit, für die durch Geburten und Zuzug wachsende Bevölkerung Unterkunft zu

III. Die Bildung hoher Monopolpreise für den städtischen und Boden wird heute in manchen Gemeinden dadurch ö nicht in allen Fällen Straßen für den Anbau in ausreichendem Maße fertiggestellt werden; damit wird zugleich die Herstellung einer ge⸗ nügenden Zahl neuer Wohnungen verhindert. Allerdings ist mit der Fertigstellung der Straßen noch keine Gewähr dafür gegeben, daß in allen Fällen auch neues baureifes Gelände dem Markte zugeführt und die Bebauung selbst alsbald vorgenommen wird. Namentlich gilt dies dann, wenn 6 das angrenzende Baugelände in Händen von Bodenspekulanten befindet, die es im Interesse der Preissteigerung künstlich von der Bebauung zurückhalten. Wenn auch in folchen Fällen von einem Vorgehen in der angegebenen Richtung kein wesent— licher Erfolg zu erwarten und Abhilfe in erster Linie auf dem Gebiete der kommunalen Besteuerung des Grundbesitzes anzustreben fein wird so sind doch anderseits in den Gemeinden vielfach auch Grundstũckz⸗ besitzer in größerer Zahl vorhanden, die mit dem Anbau vorgehen würden, wenn ihnen dazu ohne übermäßige Opfer die Möglichkelt ge—

Zu Artikel 1. .

1. Von wesentlicher Bedeutung für eing befriedigende Gestaltung der Wohnungsberhältnisse ist eine angemessene Höhe der Preise des städnsschen Grund und Bodens. Die Bebauungspläne mancher Stäpte, die vorwiegend tiefe Baublöcke bei wenigen übermäßig breiten Ver= kehrsstraßen vorfeben, begünftigen das Bestreben, durch Errichtung großer Massenmierhauser mit mehrfachen Quergebãuden und Höfen die Preeife der Grundstücke in die Höhe zu treiben. Durch eine solche Bebauung wird zugleich eine unerwünschte Zahl von Hof, und Hinter⸗ wohnungen hervorgerufen, die vorhandene Neigung zum eigenen Saus besitze darch Schaffung ungeeigneter Objekte künstlich hintengehalten und ein vielfach nur dem Namen nach bestehender, vorwiegend spekulatitꝛr Hausbesitz befördert. In dieser Beziehung sollen die Be⸗ stimmungen in Artikel 1 Ziffer La, 2, 3 des Entwurfs Abhilfe schaffen, indem sie die Möglichkeit gewähren, eine Abänderung der Bebannngsplaͤne und zwar sowohl der vom Gemeinde⸗ porstande neu aufgestellten, wie geeignetenfalls auch der bereits

stehende polizeiliche Verpflichtung der Anlieger zur Herstellun. sie im Ei Verpfli r ie ö ng und während welcher sie im Eige er? vereine Baug ,, , der . ö. . 3 Sofern die schaften . J nde hier nicht freiwillig bei Anlegung der Straßen die Her— Bei dem im Artikel 1 Ziffer 5 vorgesehe Vorgehen we der Bürgersteige übernimmt, hat die Wegevolizet sich wegen die Gemeinden nicht in a ,. , . , nach Maßgabe des Ortsrechts an die gemandten Straßenherstellungskosten erlangen. Allein abgeseben da— er zn halten. . ; . ton, daß dies auch heute schön nicht immer der Fall ist, erscheint er öh IV. 4. bon den Gemeinden früher vielfach beobachtete Ver⸗ Einnahmeausfall um deswillen nicht von bcbliche er ö ahren, nur breite und möglichst vollkommen befestigte Straßen zu weil die Begünstigung nur für die von der Gemeinde fert age e e, ! .

deutung der Wobnun gsfrage fürs das leibsiche' und fittlichs Wohl der von Fäufern mit gefunden und zweckmäßig eingerichteten Klein. 1 J ] 2 ö. ö * ; e Kere l ren sowie . ag n g, un k Zustãnde 6. zu . ieht Al eln , 1 Begänstigung festgesetzten in der Richtung mit. Erfolg herbeinnführen, daß . . . ie Beziehung kommt aber, in Betracht, daß

erscheint ein nachhaltiges Eingreifen zur Verbesserung der Wohnungs- solcher Häusfer pu e ich der Straßenkostenbeiträge vor, die in der sich die Anfteilung des Bodens mehr als 6 . jeweilig . 6. . * e Beg in verschiedenen Bezirken die Grundstücks,; bauen, die wegen der höheren Strate nkosten das Wohnen unnötig dem z 15 bes Baufkuchtengefetze? , , ,.

verhaltnisse dringend geboten.“ Soweit Aöbilf? unabhängig von einer Regel für ale dielenigen Gemeinden in Aussicht genommen erden n dem Stadtteil oder Planqusschnitte mn befrie enn, e, d. aer. . . 1 . in manchen Gemeindevertretungen verteuerten, hat neuerdings in erfreulichem Maße der Ünterscheiduug ge che von den 1 . 6656 unterliegenden Straßen und, ab⸗

Aenderung der bestehenden Gesetzgebung mötlich erscheint, ist das Er soll, für welche ,, .. n, r , , n , , . gen , i n, . oder zu ö . . . Bauptverkehrs, Nebenverkehrs. und. Wohnstraßen Plaz ge-, für die den nn, , . Ii, . 1

ernd Gewabr⸗ j iet , nn j ; 5 a mli macht, it zugleich i vi e . J 9

Herstellung guter kleiner Wohnungen nicht anderwein dauernd ge von geringerer Breite wünschenswert sind, damit Hinterwohngebãude . 9 das . (i 17 des n,, . ,, K 7973 i n nn n n. r nn auf die Leistungsfahigkeit der

ingeräumte ortsstatutarische Anbauberok für beiträge für die Wohnungen der Minderbemtttelten hinzuwirken. In tracht kommt ferner, daß . . K 9 3

forderliche bereits durch die im Eingang erwähnten 3 vom 19. März 1801 sowie durch den anschließenden Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 27. April dess. J., betreffend ,, der gemeinnützigen Bestrebungen zur Verbefferung der ohnungs⸗ verhäͤltnisse durch die staatlichen Baubeamten Minist . Bl. f. d. ges. inn. Verwaltung S. 160), veranlaßt worden. Auch sind durch Erlaß

seistet erscheint. Zugleich sollen durch Artikel 3 Abf. 1 des Entwurfs einzelne rechtliche Bedenken befeitigt werden, die der Gewãhrung weitergehender Begünstigungen für solche Häuser hinsichtlich der Ge⸗ bühren für Kanalbenutzung, Wafferbezug, Baugenehmigung sowie bei der Heranziehung zur Steuer vom Grundbaßttz entgegenstehen. ö

Häͤuser mit gefunden und zweckmäßig eingerichteten Wohnungen fũr

und diefe Flügelbauten vermieden und einere Grundstücke und Hãuser geschaffen werden, die auch Angehörige dieser Bevölkerungskreise und des Mittelstandes zu erwerben und zu besitzen in des Lage sind kommen für Wohnbäuser der wohlhabendsren; evlkerung., namen iich wenn Platz für Gärten gewonnen werden soll. auch größere Block tiefen m Frage. Um die Anxgassung der Baublöcke an das für die

solche Straßen oder Straßenteile, welche noch nicht gemäß den = polizeilichen Bestimmungen des Ortes für 9 . . und den Anbau fertiggestellt sind, mehrfach dazu benutzt worden ift. um zu Gunsten der Gemeinden von den Anbguenden größere Leistungen zu erreichen, als diesen nach 8 15 des Gesetzes beim Anbau an einer fertiggestellten Straße obliegen würden. Die Gemeinden

dieser Beziehung ist durch Artikel 1“ Ziffer La, 2, 3 d fs . b f and ĩ s

. ziehn s ĩ ö es Entwurfs meindeausgaben auf anderen Gebieten, insbesondere di thal

i ug ift 6 3 f ; ogaben auf de Sbesondere die Unte ungs⸗

ö ern, ,,,, kosten der öffentlichen Krankenhäuser und die , .

e zu den von der Ortspolizeibehörde bei Festsetzung wesentlich vermindert werden. Die Gemei den Einnahme

, be a wesentlick n verden. Die Gemeinden werden den Einnahme— e zr n ausdrücklich auch die ausfall in derselben W zubring ie di ti

6 i Rücksich ausdrücklich i aus n Weise aufzubringen haben, wie die M z

k des Wohnungẽbedũrfnis binzugefügt ist, sodaß für Deckung der sonstigen Gemeinden sgaben beschaßt ö . ohnzwecke auch Straßen von geringerer Breite geschaffen werden. Im einzelnen ist noch zu bemerken, daß in Ziffer 5 a 1 in Ab—

desselben Ministers vom 3. April 1904 die Regüerungspräsidenten an⸗ gewiesen, der Aufstellung der Bebauungspläne und der Fistsetzung der Fluchtlinien ihre besondere Aufmerksam keit zuzuwenden. Ferner sind zunächst versuchsweise besondere Informationskursa für bereits in der Praxis stehende Baubeamte bei den Technischen Hochschulen zu Ehar— lottenburg und Hannover eingerichtet, wodurch den staatlichen Bau- beamten Gelegenheit gegeben ist, sich mit den für den Ausbau der Städte wichtigen Fragen eingehend vertraut zu machen. Darüber hinaus wird vor einem umfassenderen Vorgehen im Verwaltungswege aus den zu den einzelnen Vorschlägen des Entwurfs angegebenen Gründen zunächst eine Ergänzung der bestehenden Gesetzgebung nicht entbehrt werden können.

Die herrschenden Mißstände im Wohnungswesen stehen zum erheb⸗ lichen Teile mit der reichsgesetzlich gewährleisteten Freizügigkeit in engem Zusammenhang, indem mit der Entfaltung der Industrie, des Handels und des Verkehrs ein wachsender Teil, der Bevölkerung in die Städte und die Industriegebiete zusammenströmt. Mit Räcksicht auf diese Entwicklung, die für die ländlichen Gemeinden und dis vor- wiegend Landwirtschaft betreibenden Teile des Staatsgebiets vielfach schwerwiegende Nachteile im Gefolge gehabt hat, bedarf die Frage einer be,, . Prüfung, ob von einem auf die Beseitigung der vor- handenen Wohnungsmißstände gerichteten Vorgehen ein unerwünschter Einfluß auf die Vermehrung des Zuzugs der ländlichen Bevölkerung nach den Städten und Industriegegenden zu erwarten ist, fürchtung nach dieser Richtung darf aus mehrfachen Gründen im wesentlichen als nicht begründet angesehen werden. die Städte und Induftriegebiete beruht,

namentlich in den Städten häufigeren Vergnügungen und anderen zu erwarten. ; l k

daß bei der Schwi erigkeit, die geeigneten organisatorischen Kräfte und eine Betätigung des Interesses der Nächstbeteiligten zu finden sowie Beschäftigung den Zu das erforderliche Kapital zu beschaffen, die gemeinnützige Bautãtigkeit erfahrungsgemäß räur dort ergänzend einsetzt und ortgeführt wird, Indufstriegegenden durch die wo das Bedürfnis nach guten kleinen Wohnungen nicht in anderer schlechten Weise befriedigt wird. Trotz der bisher schon den gemeinnützigen kaum erheblich be. Bauvereinen durch die Gesetzgebung gewährten ar, e, g hat

weniger ins Gewicht fallenden Umständen, in erster Linie auf den dort gezahlten höheren Lbnen, neben denen die teuerere Lebenshaltung und die geringere Ständigkeit der

zichenden weniger zum Bewußtsein kommt. Wie drang in die Städte und in die in der Bevölkerung ziemlich allgemein Wohnungsverhältnisse in diesen Bezirken einflußt wird, so darf angenommen werden,

heute der An⸗ bekannten

daß auch eine

Verbefferung in diesen Verhältnissen vorausfichtlich ebenfowenig von

nennenswertem Einfluß auf den Zuiug sein wird. Ferner

kommt in Betracht, daß mit Rücksicht auf höheren Bodenpreise : ; den Gemeinden, wegen der teuereren Baukosten, die an diesen Srten infolge der öheren Arbeitslöhne und Transportkosten in der Regel aufzuwenden sind, sowie im Hinblick auf die dort zu=

meist mit dem Häuferbau und dem Wohnen verbundenen erheblichen

Nebenkoften die Befriedigung des Wohnungsbedürfnises an diesen Orten stets einen wesentlich größeren Teil des Einkommens als in

den kleinen Landstädten und den ländlichen Gemeinden beanspruchen r 6 daß nach, zu rechnen find, für solche Gebäude zu teil werden, welche dazu be⸗

wird. In dieser Beziehung fällt namentlich ins Gewicht,

der Absscht des Entwurfs mit den übrigen auf eine e,, der Wohnungsverhältnisse gerichteten Maßnahmen für die gräheren, schnell wachsenden Gemeinden eine Regelung der Benutzung der Gehäude zux Ünferbringung von Menschen Hand in Hand geben soll, sodaß gewisse

in den größeren und den schnell! e,

kreife pornebalich dunch die gemeinnützigen Bauvereine vermittelt

Eine Be⸗ wird.

gewerbes zur vernnehrten Herstellung von Kleinwohnungen ist nach

Der Zuzug in den bisherige Er fahrangen von der in Aussicht genommenen Er—

abgesehen von den streckung der . auf die gemeinnützigen Bauvereine nicht er

1

die an sich Jahres 1899 in Teutschland im Wege der

( 3

. 3

1

Minderbemittelte werden schon bisher vornehmlich durch, die gemein. nützige Bautätigkeit hergestellt. Die Vergänstigung hinsichtlich der Straßenkostenbeit rage soll daher, foweit nicht aus besonderen Gründen fn einer Gemeinde von ihrer Einführung überhaupt abgeseben wird, allgemein für die Häufer derjenigen Altiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Platz greifen, deren satzungs⸗ mätzig bestimmter Zweck ausschließlich darauf gerichtet ist, minder⸗ bemittelten Familien Wohnungen der bezeichneten Art n eigens er- bauten oder angekaaften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, und deren Satzung den an die Gesellschafter zu verteilenden Jahres gewinn auf höchstens vier vom Hnndert ihrer Anteile heschränkt, auch den Gesellschaftern für den ö. der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zusichert, den etwaigen Reft des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke be⸗ stimmt. Dese Erleichterung der gemeinnützigen Bautätigkeit recht. fertigt sich, abgefeben davon, daß nach den bisherigen Erfahrungen die von solchen Veremnen hergestellten Wohnungen den zu stellenden Anforderungen in allen Beziehungen genügen, auch bei den gemein- nũtzigen Bauhereinen spekulatiwe Zwecke ausgeschloffen sind, inẽbesondere auch um deswillen, weil an vielen Orten heute die Erwerbung eines eigenen Hauses der Angehörigen der minderbemittelten Bevölkerung.

Ein nachtei liger Einfluß auf die Betätigung des privaten Bau—

In diefer Beziehung komrat namentlich in Betracht,

sich daher ihre Täl igkeit im allgemeinen in engen Grenzen gehalten. Nach einer von der Zentralstelle für Arbeiterwohl fahrtseinrichtungen im Jahre 1900 veranstalteten Erhebung waren bis Ende des emeinnützigen Bautätig seit im ganzen num Sc78 Häuser mit 24 0,75 Wohnungen fertiggestellt. Für dee Baagew erbe bilden die gemeinnützigen Bauvergine einen zablungsfähigen soliden Abnehraer, sodaß auch in dieser Beziehung Bedenken gegen ihre Förderung nicht erboben werden können. Ebenso wie den gemeinnützigen Bauvereinen soll die Ver⸗ günstigung, wo sie in das Ortsstatut aufgenommen wird, allgemein auch den Arbeitern und den ihnen wirtschaftlich gleichzustellenden Personen, wozu insbefondere auch die geringer bemittelten Handwerker

stimmit sind, außen von ihnen nur von höchstens zwei anderen, derartigen Familien bewohnt zu werden. Mit Rücksicht auf die geringe Größe dieser Häuser und auf die hinsichtlich der Zahl der darin arfzunebmenden Familien vorgesehene Beschrãnkung dürften die Vorausfetzungen für die Begünstäjung auch bei diesen

friedigende Gestaltung der Wohnungsverhãltnisse abzielen. wohl wird bei der Bedeutung, die diese Frage im al t interesse besitzt, auf die rechtliche Möglichkeit für die Staats behörden,

solche Maßnahmen nötigenfalls auch . den Widerstand der Gemeindevertretungen zu erzwingen, mit

besitzern

dieser Beziehung mehr als bisber die Mögli wirkung sichergestellt werden.

einzelnen Bevölkerungskreise verschiedene Wohnungsbedürfnis unter Sonderung breiter Verkehrs. von den schmaleren Wohnstraßen sicher zu stellen, beabsichtigt der Entwurf, der Ortspolizeibehörde bei der Festfetzung der Straßen- und Baufluchtlinien künftig die gleiche Mit · wirkung auch aus Rücksicht auf das Wohnungsbedürfnis einzuräumen, die ihr bisher schon aus Rücksichten des Verkehrs, der Feuersicherheit, der öffentlichen Gefundheit und zur Verhütung einer Verunstaltung,

der Straßen und nahmen, puni . Aufteilung des Baugeländes im Wege der gefetzlich vorgese henen Mit · wirkung der Ortspolizeibehörde bei der Festsetzung der Flachtlinien herbeizuführen bezwecken, in dem geltenden ͤ z

sichere Grundlage fenden, erscheint um deswillen zweifelhaft, weil Maßnahmen der bezeichneten Art in erster Linie nicht so sehr auf

Plätze übertragen ist Ob gegenwärtig Maß die aus dem bezeichneten Gesichtepunkt eine zweckmäßigere:

echt eine ausreichend

eine Förderung der öffentlichen Gesundheit, als vielmehr auf eine

dem öffentlichen Bedürfnis entsprechende, sozial und , . eich

rage im allgemeinen Staats⸗

ücksicht auf den den Haus⸗ in diefen eingeräumten Einfluß nach den bisherigen Er⸗ fabrungen nicht wobl ferner verzichtet werden kännen. In dieser Be⸗ ziehung kommt namentlich in Betracht, daß die Bodenaufteilung und

die dadurch bedingte Bodenentwicklung von wefentlichem Einstuß auf die Höhe der Bodenpreife sind.

einer dem öffentlichen

Die Frage, ob und inwieweit im Intere öffentliche: ohnungsbedürfnisses die

Bedürfnis entsprechenden Befriedigung des

Firn von Bebauungsplänen oder die Erweiterung der bestehenden Bebauungspläne auf das in der Nähe des bereits bebauten Gemeinde⸗

gebiets gelegene Gelände erforderlich erscheint, um neues Baugelände

ker Bebauung zu erschließen und der Bildung hoher Monoxolyreise für den städtischen Grund und Boden entgegenzuwirken, ist heute

eichfalls der staatlichen Einwirkung im wesentlichen entzogen. Die

l d , Maßnahmen stellen unter Umständen geeignete Mittel dar, um regelnd auf die Höhe der Bodenpreife einzuwirken. Durch

die Bestimmungen im Artikel 1 Ziffer 12, 3 3 soll daher auch im chleir einer staatlichen Ein⸗

Bei manchen neueren Stadterweiterungen ist auf die Freihaltung

einer nn, . Zahl öffentlicher Plätze nicht hinreichend Bedacht

genommen. Durch die in Ziffer 26 des Entwurfs borgesehene ver-

änderte Fassung des 8 3 Abs. 2 des Baufluchtengesetzes ist daher schärfer als bisher zum Ausdrucke gebracht, daß auch die Fürsorge für eine ausgiebige Zahl und Größe freier Plätze zu den leitenden

erforderlichenfalls von der Ortspolizeibehörde zur Geltung zu bingen den = Gefichtspunkten bei Aufstellung der Bebauungspläne gebört. Die durch die vorstehend erörterten Bestimmungen des Entwurfs beabsichtigte Erweiterung der Befugnis der Drtspolizeibehörde er⸗ scheint um so unbedenklicher, als nach der Absicht des Entwurfs auch in den Fällen der Ziffer 2 beim Mangel einer Verständigung zwischen der Srtspoltzeibebkörde und dem Gemeindevorstande die Swischeidung

haben auch absichtlich Straßen in halbfertigem Zustand

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isher waren die Polizeibehörden in dem größten Teile

Staatsgebiet befugt, einen Ausbau der a , Straßen . Verkehrs rücksichten zu fordern. Aus den dargelegten Erwägungen er— scheint es geboten, die Polizeibebörden weiter auch und zwar für den ganjen Umfang des Staatsgebiets zu ermächtigen, die Fertigstellung von Straßen oder Straßenteilen, für die Fluchtlinien festgesetzt sind, auch für den Anhau zu fordern, sofern die von ihnen nach Artikel 1 Ziffer 2 des Entwurfs künftig gleichfalls wahrzunehmende Rücksicht auf das Wohnungsbedürfnis die Fertigstellung geboten erscheinen Ilãßt. Um dabei die erforderliche Rücksichtnahme auf die besonderen Ver— hältnisse der einzelnen Gemeinden, insbesondere auch auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, sicherzustellen, sieht der Entwurf vor, daß die Orts— polizeibehörde die Anordnung zur Fertigstellung einer Straße nur mit

ustimmung derjenigen Behörde erlassen darf, welche die Aufsicht des

Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der Gemeinde führt. Schon hiernach darf angenommen werden, daß sich die Anordnung nur, auf solche Straßen ersttecken wird, welche zum Anbau zweifellos erforderlich dafür vorzugsweise geeignet sind und die dazu auch tatsächlich voraussichtlich in absehbarer Zeit Verwendung finden werden, sodaß eine länger dauernde Ver—⸗ zinsung des zum Straßenbau aufgewendeten Kapitals für die Gemeinden infolge der Maßregel im allgemeinen ausgeschlossen erscheint. Zur größeren Sicherstellung der Gemeinden gegen ungerecht⸗ fertigte Anforderungen der Orttpolizeibehörde siebt der Entwurf jedoch weiter noch vor, daß gegen die Anordnung der Ortspoltizeibehörde die Rechtsmittel des § 55 des Zuständigkeitsgesetzes stattfinden follen, wodurch eine Prüfung der Angrdnung seitens der Verwaltungsgerichte nicht nur hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit, sondern auch hin- sichtlich ihrer Angemessenheit und Zweckmäßigkeit eröffnet wird (Entsch. des Oberberwaltungsgerichts Bd. 19 S. 227). Auch soll mit Rücksicht auf die Fälle, in welchen die Wege. und Wohnungs— polizei etwa verschiedenen Behörden zusteben, durch die Vorschrift über die Rechtsmittel zugleich zum Ausdrucke gebracht werden, daß für Anordnungen, die den Ausbau der Straßen zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses fordern, immer diejenige Polizeibehörde zuständig ist, 4 ih K zu verwalten hat.

Hervorgehoben mag noch werden, daß die vorgeschlagene Be— stimmung nicht die bisherigen Befugnisse der Polizei . soll. Diese bleibt also befugt, die Anlegung von Straßen und die Um- wandelung von Privatstraßen in öffentliche aus Verkehrsrücksichten und zwar auch ohne vorangegangene Festsetzung von Fluchtlinien an⸗ zuordnen, soweit sie dazu schon jetzt berechtigt war (vgl. Friedrichs, Kommentar zum Gesetze vom 2. Jali 1875 IV. Aufl. S. 28). Für die Provinzen Hannover, Schleswig- Holstein und Teile der Provinz Hessen⸗Nassau ist die Befugnis der Polizei, die Anlegung neuer Wege anzuordnen, abweichend von den übrigen Provinzen geregelt (vgl. 5 11 des Hannoverschen Gesetzes vom 28. Juli i851 über Gemeindewege und Landstraßen JHannov. GesetzSamml. Abtlg. 1 S. 141]; Artikel Ziffer des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wegegesetzgebung der Provinz

Darüber hinaus haben bereits einzelne Gemeinden, um auf eine ver⸗ mehrte Herstellung gesunder und zweckmäßig eingerichteter Klein— wohnungen hinzuwirken, ohne Rücksicht auf den Charakter der Straße und auf die Person des Frhauers oder Besitzers des Hauses Er— mäßigungen der Straßenkostenbeiträge für Häuser mit Wohnungen der bezeichneten Art eintreten lassen, die einen Nachlaß bis zum halben Betrag und die Nachzahlunz dieser Summe für den Fall vorsehen, daß nachträglich die Voraussetzungen für die Ermäßigung fortfallen⸗ Bei dem in zahlreichen Gemeinden dauernd beobachteten Mangel an guten kleinen Wohnungen will der Entwurf in Ziffer 5 des Artikels ] die Gemeinden allgemein auf ein Vorgehen nach dieser Richtung hin⸗ weisen und, wie das instruktionelle soll' in dem Wortlaute der Vor⸗ schrift unter a weiter zum Ausdruck bringen will, die Genehmigungs— behörden verpflichten, dem die Begünstigung nicht enthaltenden Orts. statut die Genehmigung in der Regel nur dann zu erteilen, wenn und sowelt nach vorausgegangener Prüfung der Wohnungsverhältnisse für die in Frage kommende Gemeinde ein begründeter Anlaß zur Ein— führung der Begünstigung, die mindestens für den vierten Teil der Straßenkostenbeitrãge Platz greifen soll, nicht vorliegt. Wenn auf diese Weise in Verbindung mit den sonst geeigneten Maßnahmen Vorsorge getroffen wird, daß namentlich in den Fällen, in welchen Gemeinden einander nahe benachbart sind, jede Gemeinde zu ihrem Teil auch die Lasten für die Verbesserung der Wohnungẽverhältniffe übernimmt, so werden sich am leichtesten die Schwierigkeiten über⸗ winden lassen, die heute einem auf Abhilfe gerichteten Vorgehen häufig daraus erwachsen, daß eine einzelne Gemeinde die Fürsorge für eine vermehrte Herstellung guter Kleinwohnungen ablehnt und dadurch auch auf die Nachbargemeinden, die den Zuzug der ärmeren Bevölkerung aus jener befürchten, lähmend einwirkt. Anderseits wird von der Einführung der Begünstigung in solchen Gemeinden, wo eine aus— reichende Herstellung e kleiner Wohnungen nicht anderweit dauernd sichergestellt erscheint, ausnahmsweise dann abgefeben werden können, wenn diese Gemeinden in unmittelbarer Nachbarschaft nicht 6 , ,, liegen und aus diesen wegen der ungünstigen Woh nungsverhãäl tnisse fortgesetzt ein erheblicher Zuzug der dort tags—⸗ über beschäftigten mindergelohnten Bevölkerung stattfindet. In diesen Fallen versagt auch der durch 53 des Kommunalabgabengesetzes den Wohnsitzgemeinden gegenüber den Betriebsgemeinden gewährte Schutz. Ebenso wird, wie durch die Worte in der Regel gleichfalls zum Ausdruck gebracht wird, die Einführung der Begünstigung auch in anderen besonders gearteten Fällen, so namentlich dann nachgelassen werden können, wenn die Finanzlage der Gemeinde eine weitere Be— lastung untunlich erscheinen läßt und die Gemeinde in anderer Weise nach Möglichkeit auf die Beseitigung der vorhandenen Wehnungs.⸗ , f

Die Vergünstigung soll jedem zuteil werden, der Wohngebäud errichtet, die vorwiegend dazu bestimmt sind, , n, Familien gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen zu ge— währen. Mit Rücksicht hierauf, insbesondere auf die Gegenleistung, an die sie geknüpft ist, stellt sie sich als eine sachlich gerechtfertigte Begünstigung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse zu fördernden Zweckes dar, wie sich ähnliche Begünstigungen auf dem Gebiet des

weichung von der Fassung des S5 Abf. 19g des Stempelsteuergesetze dom 31. Juli 1895 (GesetzSamml. S. fi3) und wl erg se Ziffer 6 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 6. Ottober 18959 Gesetz⸗ Samml. S. 325) die Bezeichnung minderbemittelten“ Familien statt unbemittelten“ Familien gewählk ist, um einer zu engen Aus= legung des Kreises der mit der Fürsorge bedachten Personen vor. zubeugen und außer Zweifel zu stellen, daß auch solche Wohngebäude welche vorwiegend gesunde und zweckmäßig eingerichtete Woß nungen für besser gestelle Lohnarbeiter, Werkmeister, geringer bezahlte Be⸗ ,. und dergleichen enthalten, der Vergünstigung teilhaftig werden

Zu Artikel 2.

Die durch Artikel 2 der Regelung durch die Bauordnung über— wiesenen Materien sind schon bisher vielfach zum Gegenstande 2 licher Vorschriften gemacht worden. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle besteht auch kein Zweifel darüber, daß die betreffen den Pelizeiverordnungen in den gesetzlichen Bestimmungen über die Auf⸗ gaben der Polizei (vergl. 8 16 A. L-R. 11 17 ihre ausreichende Rechte grundlage finden. Allein in manchen Punkten und in manchen Anwendungsfällen haben sich doch Zweifel ergeben, ob die getroffenen Anordnungen nicht die Zuständigkeit der Polizeibebörden überschreiten. Um Diese Zweifel zu beseitigen, erscheint es notwendig, eine allgemeine Vorschrift zu treffen, wie sie Artikel 2 enthält. Eine erschöpfende Auf— zählung aller derjenigen Rücksichten, deren Wahrung die Polizeibehörde bei der Regelung der aufgeführten Gegenstände im Auge zu behalten hat war bei der Mannigfaltigkeit und Veränderlichkeit der tat sãchlichen Verhältnisse und der forkschreitenden Kenntnis ihrer Bedeutung für die Fragen des Wohnens dez Einzelnen und des Zusammenwohneng größerer Menschenmengen nicht möglich. Daß die Regelung durch Bauordnung überall bedingt ist durch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestexte weil abgesehen von Sonderporschriften, welche die Poltzeibebörden zur Wahrung privater Interessen berufen, jedes Einschreiten der Polizeibehörden wie der Verwaltungsbehörden im allgemeinen ein öffentliches Interesse voraussetzt. Sollte in Verkennung dieses Grund—

satzes eine Polizeibehörde lediglich zur Wahrung von Privatinteressen

auf die em Sehiete Polizeiverordnungen erlassen, so bieten die gesetz⸗ lichen Vorschriften den vorgesetzten Behörden die Möglichkeit, eine Aenderung der Aufhebl Fe f , Aenderung oder Aufhebung der betreffenden Gebote oder Verbote ö J reffend ebote oder Verbote urch den Erlaß anderslautender Polizeiverordnungen oder durch An⸗ weisung 3n die Polizeibehörde, welche die zu Bedenken Anlaß gebenden Vorschriften erlassen hat, oder endlich auf dem durch 5 145 des Gesetzes über Die allg meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Gesed. Sam ml, S. 956 bezeichneten Wege herbeizuführen.

Der Ausdruck Bauordnungen entspricht der im Artikel 4 ge⸗ ö. abgekürzten Bejeichn ung Wohnungsordnungen“. Sowohl ie Bauordnungen wie die Wohnungsordnungen sind als Polizei⸗

verordnungen unter den für diese gegebenen Vorschriften zu erlassen.

Im einzelnen ist zu Ziffer J bis 4 des Artikel 2 folgendes zu bemerken: . 1) Als ein besonders wirksames Mittel, um die Bodenpreise

Hannoper, vom 24. Mai 1894 Gesetz Samml. S. S2]; 8 58, 60, 63 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ . ö gerichtsbehörden vom 1. August 1883 Gesetz. Samml. S. 237]; vgl. auch Entsch. des Oberverwaltungsgerichts Bo. 31 S. 277, Bd. 32 S. 229 sowie Entscheidung vom 3. Februar 18998 IV. 1935). Für diese Gebiete bewendet es neben der Vorschrift in Ziffer 4 des Artikels J

des Entwurfs gleichfalls bei den bisherigen Bestimmungen. Wiederholt sind bei Umwandelung öffentlicher Kommunikations⸗ wege in Ortsstraßen langwierige Streitigkeiten über die Pflicht zum Ausbau entstanden, wenn zur Unterhaltung des Weges ein anderer als die Gemeinde verpflichtet war. In solchen Fällen haben sich die Gemeinden vielfach geweigert, den Ausbau zu übernehmen, indem sie darauf verwiesen, daß der anderweitig Verpflichtete insbesondere der Eisenbahnunternehmer, der den Weg nach landespolizeilicher An⸗ ordnung zu unterhalten hatte, infolge seiner Verpflichtung auch allen Anforderungen des gesteigerten Verkehrs zu genügen habe. Es erscheint zweckmäßig, diese den öffentlichen Interessen nachteiligen Streitigkeiten für die hier in Frage kommenden Fälle, in welchen die Fertigstellung der Straße aus Ruͤcksicht auf das Wohnungsbedürfnis gefordert wird, dadurch abzuschneiden, daß ausdrücklich die Pflicht der Gemeinden zur Fertigstellung und Unterhaltung der Ortsstraßen aus⸗ esprochen wird, daß aber anderseits die bisher für den Weg Unter altungspflichtigen der Gemeinde eine entsprechende Entschädigung für die Befreiung von der Unterhaltungspflicht gewähren. Dies ist im Abs. 3. des 3 14a bestimmt. Die Entscheidung über die n. der Enischãdigung, die in Zahlung eines Kapitals oder einer Rente er= en, folgen kann, wird zweckmã ig den Verwaltungsgerichten übertragen, da es sich um erhebliche Vermögensrechte handelt und für die Be⸗

Üntergrenzen für das Unterkommen gejagen werden. Unerachtet der

auf tunlichste Beschaffung gesunder, preigwerter Kleinwohnungen ab.

zielenden Bestrebungen wird daher die Wirkung des Vorgthens nicht ; fo fehr in einer wefentlichen Verbilligung. als vielmehr in einzt Ver, besferung des Wohnens an diesen Orten zu erblicken sein. Endlich

wiid nicht unberäcksichtigt bleiben dürsen, daß die gꝛnauere Festse gung

der an eine Wohnung oder ein Unterkommen zu stellenden Anforde⸗

rungen einen regelnden , auf die in diesen Gemeinden bisbtr

vielfach beobachtele sprungweise Vermehrung der gewerblichen Ar heiter⸗ ie l

schaft ausübt. Diese wird namentlich in den rasch anwachfenden sießt Artikel 3 Abf. 1 gleichfalls das Erforderliche bor.

Industrieorten künftig in dem bisherigen Maßt nur dann 2 Als ein befonders wirksames Mittel, um die private Bauunter⸗

sein, wenn die Arbeitgeber selbst rechtzeitig für die ordnung smäßige nehmung zu Lermehrten Herstellung guter Kleinwohnungen zu ver.

Unterbringung der von ihnen in Ausnützung gänstiger Koniankturen anlassen, erscheint ein planmäßiges Einschreiten gegen die dorhandenen

berangezogenen neuen Arbeitskräfte gesorgt haben. Erscheint die Be⸗ schlechten und überfüllten Wohaungen. Abgesehen davon, daß ein

fürchtung, daß eine Verbesserung der Wobnungsverbältnisse den Zuzug Vorgehen nach dieser Richtung sowohl im gesundheitlichen wie

in die Städte und Indusiriebezfrke befördern werde, hiernach im all,. namentlich guch im fittlichen und sozialen Interesse dringend geboten

gemeinen nicht gerechtfertigt, so bleibt ferner zu beachten, daß die erscheint. Kildet die den vorbandenen guten Wohnungen heute durch Beyblkerungszunghme in diesen nicht nur ausschließlich auf den Zuzug die vielfach noch fast uneinge chränkte Ausnutzung der Gebäude zur

von außen zurückzuführen ist. Zum nicht unerheblichen Teile hat sie Unterbringung von Menschen eitete unlautere Konkurrenz, die in

ihren Grund auch in dem Ueberwiegen der Geburten über die Steibe.! der Neigung weiter Bebölkerungskreise, in erster Linie an der

fälle. So tritt auch, abgeseben von dem Juzuge von außen, ein Wohnung sparen, einen wirksamen Rückhalt findet, einen wesentlichen

stetiges Anwachsen der Bevölkerung ein, ohne ch heute für die Grund für die n, , der Bauunternehmung, eine ausreichende

wachfende Zahl der Einwohner die erforderliche Jahl von kleinen Zabl solcher Wohnungen zerzustellen. Durch Maßnahmen der ge⸗

Wohnungen bereitgestellt wird. nr n ö. Miß 5 * n nn,, , e,, e n r.

Die Maßnabmen zur Abhilfe der hervorgetretenen Maß. ieten und damit auch ber Bodenpręeise entgegengewirtt. In dieser . Ee gerte r, n, r, ,n, .

n' den dargelegten hauptsächlichen Ursachen Beziehung seben die Artikel 4, 5 des Entwurfs daz Erforderliche vor. gesehene Aenderung =. e 1 esetz 0

fin e , ,. fer. ö. erster Linie darauf abzielen In zweiter Linie werden die Maßnahmen jur Abhisfe der in dieser Beziehung hervorgetretenen Bedürfnisse Rechnung getragen

ü 8 de . a,,, die Herstellung kleiner, in herrschenden Mißstände auf tunlichste Erhaltung und eren der werden. e

Häusern im allgemeinen als gegeben angesehen werden können. Davon abgesehen erscheint eine besendere Begänstigung dieser Aeinen Eigen⸗ häuser namentlich im sozialen Interesse wünschenswert, damit in dem heute noch möglichen Umfang auch den Angehörigen der minder⸗ bemittelten Bev Terungskreise die Erwerbung eines eigenen Hauses mehr als bisher erleichtert wird. Hinsichtlich der Zuläffigkeit weiterer Erleichterungen für diese Häuser und diejenigen den gemeinnützigen Bauverein, wie sie eine Anzahl van Städten bereits gewährt haben,

der in Gefetze geordneten Instanzen mit der durch Artikel 6 § 1 des Entwurfs vorgesehenen Aenderung Platz greifen soll. Im einzelnen ist noch zu bemerken, daß durch Ziffer La, 3 der Abs. ? des 8 1 und der Abs. A des S 5 des Gesetzes nur insoweit eändert werden, als das Wort polizeilichen‘ vor dem Worte Rück⸗= ten in Fortfall kommt und dafür die Verweisung auf 5 3 tritt. Dies erscheint erforderlich, weil sich die Fürsorge für die zweckmäßige Aufteilung und für die Erschließung von Baugelände, die nach Ziffer? des Artikel 1 den schon bis her bei der Festsetzung der Fluchtlinien wahrzuneb menden Rücksichten neu hinzugefügt werden soll, nicht ohne weiteres als Aufgabe der Polizei kennzeichnet. Auch wird dadurch er⸗ kennbar gemacht, daß die im S 3 bezeichneten Rücksichten nur im Rahmen des Fluchtliniengesetzes wahrgenommen werden sollen und keine allgemeine Erweiterung der polizeilichen Befugnisse darstellen, die Polizei also z. B. nicht außerhalb des Fluchtlinienverfahrens die Anlage von Schmuckplätzen erzwingen kann.

JJ. Die Vorschrift im Abs. 4 des § 1 des Baufluchtengesetzes, wonach aus besonderen Gründen eine von der Straßenfluchtlinie ver. schiedene, jedoch in der Regel höchsteng drei Meter von, dieser zuruckweichende THauflucht sini⸗ fete et werden kann, hat sich nicht als zweckmäßig erwiesen. In der Mehrzahl der Fälle sind in den Ge⸗ meinden bereits breitere, mindestens drei Meter hinter die Bau⸗ fluchtlinie zurücktretende Vorgärten festgesetzt worden. Durch die vor⸗

dauernd in angemessenen Grenzen zu halten, haben sich baupolizeiliche Beschränkungen der Ausnutzbarkeit des Grund und ,. e r der bebauharen Fläche und der Stockwerkzahl erwiesen. Bei ent⸗ wickelter Boden⸗ und Bauspekulation werden die Bodenpreise, ab⸗ gesehen von dem Einflusse der Lage und der besonderen Verwendbarkeit des Grundstücks für bestimmte Zwecke, in erster Linie durch die nach den bestehenden Baunormen zugelassene Ausnutzbarkeit bestimmt. Beschränkungen der gedachten Art fördern zugleich die weiträumige lee ö. . im n,, , . besonders wünschens⸗ hen. . . vert erscheint,. Gegenwärtig lassen zahlreiche Bauordnunger . chen Ansorderungen im einzelnen die Häuser, für welche die eine durch die örtlichen . 1 e n, 3 ö. ergünstigung . greifen soll entsyrechen müssen, soll durch das Gebäude und eine weitgehende Bebaubarkeit der Grundstuͤcke hinsichtlich Drtsstatut näher festgesetzt werden. In Frage kommen namentlich der . auch in dem Stadterweiterungsgebiete zu, wo die Höhe Vorschriften über Zimmerzahl, ubehör und Abgeschlossenheit der der Bodenpreise noch nicht zu einer stärkeren Ausnutzung des Grund einzelnen Wohnungen, über die Höchstzahl der in einem Hause zu⸗ und Bodens nötigt. Demgegenüber wird mehr als bisher durch Ab— elassenen Wohnungen, die Höhe der Häuser und den Teilsatz, zu dem stufung der Bauvorschriften für das Stadtinnere, die Außenbezirke ie für andere Zwecke berwandt werden dürfen. Eine Vorschrift, daß und die Umgebung der schnell wachsenden Gemeinden Vorsorge dafür die Wohnungen zu billigen Preisen gewährt werden sollen, ist in den zu treffen sein, daß nicht die hohen Bodenpreise aus dem Stadtinnern Entwurf nicht n, , Abgesehen davon, daß eine solche gesetz. auf die neuen Stadtteile übertragen werden. Auf diese Weise wird liche Bestimmung sehr eingehende und in ihrer Durchführung, nament⸗ das erforderliche Korrelat zu den Verkehrserleichtecungen nach den lich mit Rücksicht auf den wechselnden Hypothekenzinsfuß und etwaige Außenbezirken geschaffen und die Möglichkeit gewährt, mit der Mietsausfãlle, nur schwer zu überwachende Bestimmungen des Orts. Herstellung billiger Kleinwohnungen auch das in gesundbeitlicher wie statuts erforderlich machen würde, könnte sie auch leicht damn führen, sozialer Hinsicht zu fördernde kleine Wohnhaus und Einzelhaus in der den mit der Gewährung der Vergünstigung verfolgten Zweck zu ver⸗ Baugrdnung zu berücksichtigen. Die örtliche Abstufung der Bau⸗ . eiteln und für das anlagesuchende Kapital den Anreiz zu nehmen, sich worschriften ersngt in manchen Fällen zweckmäßig auch nach einzelnen . auf diesem Gebiet zu betätigen. Anzerseits besteht ein Bedürfnis Straßen und Pläßen. Auch in dieser Beziehung soll der Entwurf eine . nach einer solchen Vorschrift um des willen nicht, weil die Steigerung einwandsfreie Rechtsgrundlage schaffen. Zugleich bietet die Ziffer 1 die .

offentlichen Rechts auch sonst mehrfach finden. Auf die von Arbeit— gebern für ihre Arbeiter errichteten Wohnhäuser soll grundsätzlich sofern der Bezirksausschuß nicht Ausnahmen genehmigt, die Ver günstigung gleichfalls Anwendung sinden, wenn die Häuser den zu stellenden Bedingungen genügen. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß in den hier in Frage kommenden Fällen, wenn auch die Herstellung der Häuser zum Teil im Interesse des Arbeitgebers liegt, doch die von ihm aufgewendeten Leistungen zumeist erheblich über den ihm aus der besseren Unterbringung der Arbeiter . ö. hinausgehen.

2 mũssen ; ; Dei ] 1 itlicher, sittlicher und sozialer Bezlehung einwandfreier flachen und niedrigen Bauweise wenigsteng in den ländlichen Gebiet

g be ben, st n., und daß der Mietpreis dieser Woh. den kleineren Orten und in den ußenbezirken der größeren Städte ige er The edle n, t und

hinzielen mäffen, wie sie in anderen Ländern durch Wohnsitte oder feicht E j . * , bestimmte, im Streitverfahren des Angebots an kleinen Wohnungen, zumal wenn zugleich durch ge. rechtlich zweifelsfreie Handhabe zum Erlasse von Vorschriften über die

losten . i tu d lee nn aße der bie herigen Unterhaltungs⸗ eignete Maßnahmen auf eine Cinschränkung der ungesunden Boden- Einhaltung seitlicher Mindestabstände bei den Gebinden (Bauwich)

oraussichtliche Vermehrung dieser Kosten gegeben sind. spekulatson hingewirkt wird, von felbst regulierend auf den Preis der Die Abstufung der Bauvorschriften nach Gebäudegattungen sist schön

nach dem bestehenden Rechte zulässig.

2) Die Ausscheidung besonderer Wohnviertel, Straßen und Plätze und die Anordnung, daß für diese die Errichtung von Anlagen aller Art nicht zugelassen ist, die beim Betriebe durch Verbreitun übeler Dünste, durch starken Rauch oder ungewöhnliches Geräuf Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft oder

r angemeffenen Grenzen gehalten wird. . mr , Bedarss an kleinen Wohnungen, wie die

9 des g Die Befriedigung de Tbedürfnisses überhaupt, ist namentlich in

friedigung des Wohnung ; 2 und in den schnell wachsenden Gemeinden heute vor- wiegend auf die spekulative Tätigkeit der gewerbsmäßigen Bau⸗

mniernchmfung angewiesen, welche die Wohnhaͤuser auf. Vorrat her. stellt, um sie demnächft weiter zu veräußern. Zur Erreichung des an⸗

Wohnungen einwirkt. Aus welchen Gründen es gerechtfertigt erscheint und sich empfiehlt, den unter a der Ziffer 5 zu j und 2 aufgeführten Wohngebäuden allgemein und unabhängig von einer besonderen Fest⸗ stellung, ob den Durch das Ortsstatut näher festzusetzenden Bedingungen genügt ist, die Vergünstigung einzuräumen, ist bereits im allgemeinen Teil der Begrundung näher dargelegt.

nr, Mere e ,, . 2 46 ing,

* 2 8 2 ö 1 1 2 * * 1

6. . e . i . 3 9 4 ö. t 3 e N Ii en 2 ul ie , der Verwaltungsgerichte ist nach Analogie des 5 56 Maßnahmen, soweit eine Hintanhaltung der ungesunden Boden— (Schluß in der Zweiten Beilage.) ,,, in ei

andelt es sich um die Umwandelung einer Chaussee in eine

Ortsstraße, so soll die Ortspolizei nicht ohne Zustimmung der Chaussee⸗

spekulation in Frage kommt, da übermäßige Bodenpreise eine gesunde weiträumige Bebauung verhindern und die Bevölkerung in überfüllte k eingreifen darf. ĩ

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gegebenen . erscheinen daber vornehmlich Maßnahmen eboten, Mietskasernen zusammendrängen, 3 , mit der reiche dic heute der Errichtung kleiner preiswerter Wohnungen Förderung einer gesunden Bauweise steht die Fürsorge für eine aus⸗ gn fen ist nach Abs 3 letzter Satz die Entschädi ; ; . l l ö t werend entgegenstehenden reichende Zahl von Matzen und die Schaffung besonderer Wahn: geschlossen ist na 3 letzter Satz die Entschädigungspflicht Soll das mit der Gewährung der Vergünstigung erstrebte das Publikum überhaupt herbeizuführen geeignet sind, ; kee . * 14 auf die Her, cl, n. . nach Artikel 1, 2 mehr als bisher sichergestellt fir die Falle, in welchen nach dem Wegerechte die . r den J Ziel in dem wünschenzwerten Maße erreicht werden, so wird als wünschenswert n n er e r e. . . 1 . werden soll. .

i achbaltigen Anreiz ausüben, mehr als bisher Hãuser mit kern Gnu gen herzustellen. In Frage kommen in dieser Be ˖ ziehung in erster Linie Maßnahmen zur Bekämpfung der ungesunden

Der Entwurf, der für ein umfassendes Vorgehen im Verwaltungs- wege auf den verschiedenen in Frage kommenden Gebieten die aus